Obsah (14)
§§ 2Art. 133§ 17§ 19§ 14§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW260 2150228-1 SpruchW260 2150228-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN a
§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.02.2017, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft
Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH. Die Beschwerdeführerin gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.03.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst
G).1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.03.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). 1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2013 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 25.03.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und dass der Grad der Behinderung 50 von Hundert (vH) beträgt. Diese Einschätzung basierte auf einem innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.04.2013, in welchem unter Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung die Gesundheitsschädigung "Chronisch myeloische Leukämie" mit einem Grad der Behinderung von 50 vH eingestuft wurde. Der Sachverständige führte aus, dass eine Besserung des Leidens möglich sei, weshalb er eine Nachuntersuchung im November 2016 empfahl.
- Mit Schreiben vom 08.09.2016 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Vorlage aktueller Befunde um den Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können. 2.
- Nach Vorlage aktueller medizinischer Befunde durch die Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde zur Überprüfung des Grades der Behinderung amtswegig ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.11.2016 erstatteten Gutachten vom 21.12.2016 wurde das Leiden "chronisch-myeloische Leukämie" nach der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt. Begründend führte der Gutachter aus, dass gegenüber dem Vorgutachten eine weitgehende Stabilisierung im Krankheitsverlauf eingetreten sei und kein Hinweis auf Progredienz vorliege, weshalb der Grad der Behinderung des Leidens um zwei Stufen abgesenkt werde. Es handle sich um einen Dauerzustand. 2.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zu Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. 2.
- Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 06.01.2017 eine Stellungnahme, in der sie neben der Beanstandung der im Sachverständigengutachten festgehaltenen Dauer und der Datumsangabe der Untersuchung vorbrachte, ihre derzeitigen Beschwerden seien nicht vollständig angeführt worden. Nach Einnahme des Medikaments Glivec leide sie an Müdigkeit und gelegentlichem Erbrechen, außerdem auch an starken Wadenkrämpfen bis in den Zehenbereich. Die Ermüdungserscheinungen und das Schwindelgefühl hätten zugenommen und würden die Beschwerdeführerin während der Arbeitszeit zu kurzen Pausen zwingen. Seit der Diagnosestellung im Oktober 2012 habe sie 20 kg Gewicht verloren. Es bestehe als weitere Nebenwirkung des Medikamentes auch eine oft länger anhaltende Verschleierung des Gesichtsfeldes. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus in ihrer Freizeitgestaltung beeinträchtigt, da ihr eine intensive Sonnenbestrahlung untersagt sei. Diese Beschwerden würden die Beschwerdeführerin keine Verbesserung ihrer Gesundheitsschädigung erkennen und erfühlen lassen. Der Grad der Behinderung habe eher zugenommen als dass er als stabil bezeichnet werden könne. 2.
- Aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten allgemeinmedizinischen Sachverständigen um ergänzende Stellungnahme. In dieser Stellungnahme vom 04.01.2017 führte der Gutachter aus, dass aufgrund der aktuellen Befundlage klar ersichtlich sei, dass unter gezielter, spezifischer Therapie eine weitgehende Stabilisierung im Krankheitsverlauf eingetreten sei. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen, subjektiven Beschwerden seien selbstverständlich mitberücksichtigt. Eine höhere Einstufung sei jedoch in Gesamtzusammenschau in Einklang mit der Einschätzungsverordnung nicht indiziert.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Die Beschwerdeführerin gehöre daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Dem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie beigelegt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, nach der Diagnose der chronisch-myeloischen Leukämie sei ihr das Medikament Glivec 400 mg zur ständigen Einnahme verordnet worden. Sie müsse dieses Medikament wahrscheinlich lebenslang einnehmen, da die Erkrankung bislang als unheilbar gelte. Diese medikamentöse Therapie habe dazu geführt, dass der Krankheitsverlauf nicht fortschreite und sich somit stabilisiert habe. Ihre nunmehrigen physischen und Sinnesbeeinträchtigungen seien aber durch das Medikament selbst verursacht und würden die Beschwerdeführerin sowohl bei der Berufsausübung als auch im Privatbereich behindern. Die in der Beschwerde detailliert geschilderten Symptome seien Nebenwirkungen des zur Behandlung der Erkrankung notwendigen Medikaments, weshalb die Beschwerdeführerin eine Verminderung des Grades der Behinderung nicht akzeptiere.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.11.2017 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde das Leiden "Chronisch myeloische Leukämie" mit einem Grad der Behinderung vom 50 vH eingeschätzt. 5.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 19Abs. 1 BEinst
G erteilten Parteiengehörs vom 22.11.2017, in dem das Ergebnis des internistischen Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht wurde, erhoben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.11.2017 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde das Leiden "Chronisch myeloische Leukämie" mit einem Grad der Behinderung vom 50 vH eingeschätzt. 5.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG erteilten Parteiengehörs vom 22.11.2017, in dem das Ergebnis des internistischen Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht wurde, erhoben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen. 5.2. Zur Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen holte das Bundesverwaltungsgericht mit Stichtag 22.11.2017 einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit dem Ergebnis ein, dass die Beschwerdeführerin seit 02.06.1997 als Angestellte tätig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. 1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2013 wurde auf Grund des am 25.03.2013 eingelangten Antrages der Beschwerdeführerin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 25.03.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung aufgrund des Leidens "Chronisch myeloische Leukämie" wurde damals mit 50 vH festgestellt. Wegen der möglichen Besserung des Leidens wurde eine Nachuntersuchung wurde für November 2016 für notwendig erachtet. 1.
- Die belangte Behörde leitete im September 2016 eine Nachuntersuchung ein. Im dabei erstellten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 21.12.2016 wurde die Gesundheitsschädigung "chronisch-myeloische Leukämie" nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.02.2017 stellte die belangte Behörde aus diesem Grund fest, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. 1.
- Mit seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholtem Sachverständigengutachten vom 07.11.2017 wird festgestellt, dass keine Verbesserung des Leidens "Chronisch myeloische Leukämie" seit dem Jahr 2013 eingetreten ist. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH. 1.5.
- Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand gut Ernährungszustand gut, 160 cm, 71 kg, im Krankheitsverlauf hat sie 20 kg abgenommen Knochenbau: normal Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal Zähne: eigene, teilweise Lockerungszeichen Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne RR 125/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: Bauchdecken weich, Leber und Milz nicht abgrenzbar, blande Narbe nach AE vor Jahren Rektal nicht untersucht Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Narbe am linken Oberarm nach Verbrühungen in der frühen Kindheit, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, geringfügige Schwellungen im Knöchelbereich, laut Angabe abends verstärkt Gangbild normal 1.5.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB % 1 Chronisch myeloische Leukämie Auswahl dieser Position, da Beeinträchtigung durch die Erkrankung selbst und die Belastungen der notwendigen hämatologisch-onkologischen Behandlung. Unterer Rahmensatz, da unter dieser Therapie bis dato zufriedenstellender Verlauf 10.03.08 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
- Beweiswürdigung: Zu 1.1., 1.
- und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und den bisher ergangenen Bescheiden der belangten Behörde und zu den bisher ergangenen medizinischen Sachverständigengutachten ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.4 und 1.5.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte internistische Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Darin wird auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel der festgestellten Funktionseinschränkung. Es werden darin auch die in der Beschwerde erstatteten Einwendungen berücksichtigt. Das innerfachärztliche Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Den Einwendungen in der Beschwerde, wonach das Leiden der Beschwerdeführerin sich seit dem Jahr 2013 nicht gebessert habe, wird mit diesem Gutachten Rechnung getragen und die "Chronisch myeolische Leukämie" weiterhin mit einem Grad der Behinderung von 50 vH eingestuft. Anders als im seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 21.12.2016, in welchem lediglich die Stabilisierung im Krankheitsverlauf berücksichtigt und deshalb eine Einstufung unter der Positionsnummer 10.03.07 ("Myeloproliferative Erkrankungen mit leichten Auswirkungen") mit einem Grad der Behinderung von 30 vH vorgenommen wurde, führt der internistische Sachverständige nun nachvollziehbar aus, dass sowohl die Erkrankung selbst als auch die Belastungen der notwendigen hämatologisch-onkolgischen Behandlung die Einstufung unter der Positionsnummer 10.03.08 ("Myeloproliferative Erkrankungen mit mittel- bis schwergradigen Auswirkungen") rechtfertigen. Die Krankheit der Beschwerdeführerin ist zwar durch die eingenommenen modernen Medikamente günstiger beeinflussbar als noch vor wenigen Jahren, eine Heilung ist bis dato jedoch nicht möglich. Außerdem ist die notwendige Medikation mit Nebenwirkungen verbunden, die für sich genommen Belastungen für die Beschwerdeführerin darstellen. Aufgrund dessen ergibt sich nun, wie schon seit dem Jahr 2013 - im Gegensatz zum von der belangten Behörde festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH - weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Das internistische Sachverständigengutachten vom 07.11.2017 blieb von den Parteien des Verfahrens unbestritten. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde sind den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten, es wurden kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig sei; das Gutachten vom 07.11.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Da die amtswegige Überprüfung der Feststellung auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im September 2016 eingeleitet wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 07.11.2017, dass sowohl die Beeinträchtigung durch die unheilbare Erkrankung selbst als auch die Belastungen und Nebenwirkungen der notwendigen medikamentösen Behandlung des Leidens weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH festgestellt wird.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 07.11.2017, dass sowohl die Beeinträchtigung durch die unheilbare Erkrankung selbst als auch die Belastungen und Nebenwirkungen der notwendigen medikamentösen Behandlung des Leidens weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH festgestellt wird. Die Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin ist als "Chronisch myeloiusche Leukämie
Positionsnummer 10.03.08 "Myeloproliferative Erkrankungen mit mittel- bis schwergradigen Auswirkungen" mit dem unteren Rahmensatz dieser Position und einem Grad der Behinderung von 50 vH zu bewerten, zwar Beeinträchtigungen durch die Grunderkrankung und die Nebenwirkungen der Behandlung bestehen, die Therapie jedoch einen bis dato zufriedenstellenden Verlauf nimmt. Die Parteien des Verfahrens sind dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Parteien des Verfahrens sind dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der festzustellende Grad der Behinderung beträgt daher nach wie vor 50 vH. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Der festzustellende Grad der Behinderung beträgt daher nach wie vor 50 vH. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, gegeben. Der Beschwerde war somit stattzugeben und der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 vH festzusetzen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt - geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt - geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2150228.1.00