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{'item': 'W260 2153596-1'}

Obsah (9)§§ 40Art. 133§ 28§ 31§ 46§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW260 2153596-1 SpruchW260 2153596-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzend

§§ 40, 41 und 43 Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 20.02.2017, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 43 Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, war seit 24.10.2011 Inhaber eines österreichischen Behindertenpasses.
  2. Mit Bescheid vom 20.02.2017 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses beim Beschwerdeführer nicht mehr erfüllt seien, da er in Österreich keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt vorweisen habe können. Der Behindertenpass sei daher bei Wegfall der Voraussetzungen einzuziehen.
  3. Dieser Bescheid wurde am 21.02.2017 von der belangten Behörde abgeschickt, die Zustellung erfolgte mittels Auslandsrückschein. Am 23.02.2017 erfolgte nachweislich die Zustellung an der Wohnadresse (Abgabestelle) des Beschwerdeführers.
  4. Mit E-Mail vom 07.04.2017 erhob der Beschwerdeführer die mit 06.04.2017 datierte und als "Widerspruch bzw. Beschwerde" bezeichnete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er darin aus, er habe zwar keinen Wohnsitz in Österreich, jedoch sei dies bereits im Jahr 2011 so gewesen, als die belangte Behörde seinen Antrag geprüft und ihm einen Behindertenpass ausgestellt habe. Da sich an seiner Situation nichts geändert habe, sei die Einziehung des Behindertenpasses nicht rechtens. Darüber hinaus habe er im Jahr 2016 seinen österreichischen Behindertenpass verloren, weshalb er um die Ausstellung eines neuen Behindertenpasses ersuche.
  5. Mit Schreiben vom 23.11.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 21.02.2017 an das Zustellorgan übergeben und am 23.02.2017 vom Beschwerdeführer übernommen worden sei. Die sechswöchige Beschwerdefrist habe daher am 06.04.2017 geendet. Die mit 06.04.2017 datierte Beschwerde sei am 07.04.2017 - und somit verspätet - eingebracht worden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, bis längstens 20.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
  6. Mit Schreiben vom 02.12.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.12.2017, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ab. Darin brachte er vor, es sei richtig, dass der Bescheid der belangten Behörde an seine Wohnadresse zugestellt und von einem engen Familienmitglied entgegengenommen worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe sich zu dieser Zeit für mehrere Wochen bei Verwandten und Bekannten in Niederösterreich und Tirol aufgehalten. Als er in der Nacht Mitte der Kalenderwoche 14/2017 wieder zuhause angekommen sei, habe er den Bescheid gelesen und sofort am 06.04.2017, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, beantwortet. Durch die hohen Strapazen der vorangegangenen Wochen und der Nachtfahrt habe er am späten Abend des 06.04.2017 während des Schreibens der Beschwerde eine spastische Lähmung erlitten. Diese Spastik sei die Folge seines vor einigen Jahren erlittenen Schädel-Hirn-Traumas, wegen diesem er in Besitz eines deutschen Schwerbehindertenausweises sei. Dem Beschwerdeführer sei es am Abend des 06.04.2017 deshalb nicht mehr möglich gewesen, das E-Mail zu verschicken. Es seien einige Stunden vergangen, bis er sich wieder einigermaßen bewegen habe können, und es ihm gesundheitlich wieder besser gegangen sei. Er habe die Beschwerde daher erst am 07.04.2017 abgeschickt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Mit Schreiben vom 02.12.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.12.2017, gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ab. Darin brachte er vor, es sei richtig, dass der Bescheid der belangten Behörde an seine Wohnadresse zugestellt und von einem engen Familienmitglied entgegengenommen worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe sich zu dieser Zeit für mehrere Wochen bei Verwandten und Bekannten in Niederösterreich und Tirol aufgehalten. Als er in der Nacht Mitte der Kalenderwoche 14 aus 2017, wieder zuhause angekommen sei, habe er den Bescheid gelesen und sofort am 06.04.2017, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, beantwortet. Durch die hohen Strapazen der vorangegangenen Wochen und der Nachtfahrt habe er am späten Abend des 06.04.2017 während des Schreibens der Beschwerde eine spastische Lähmung erlitten. Diese Spastik sei die Folge seines vor einigen Jahren erlittenen Schädel-Hirn-Traumas, wegen diesem er in Besitz eines deutschen Schwerbehindertenausweises sei. Dem Beschwerdeführer sei es am Abend des 06.04.2017 deshalb nicht mehr möglich gewesen, das E-Mail zu verschicken. Es seien einige Stunden vergangen, bis er sich wieder einigermaßen bewegen habe können, und es ihm gesundheitlich wieder besser gegangen sei. Er habe die Beschwerde daher erst am 07.04.2017 abgeschickt. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die belangte Behörde fertigte den Bescheid vom 20.02.2017 am 21.02.2017 mittels Auslandsrückschein ab. Der angefochtene Bescheid wurde am 23.02.2017 nachweislich an der Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 07.04.2017, und somit verspätet, eingebracht.
  9. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Verfahrensakt. Die Art und das Datum der Zustellung ergeben sich aus dem im Verfahrensakt befindlichen Zustellnachweis/Rückschein (im Original). Auf diesem wurde vom Zusteller mit Unterschrift des Empfängers festgehalten, dass der Bescheid am 23.02.2017 ordnungsgemäß ausgefolgt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Verspätungsvorhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Er bestritt nicht, die Beschwerde erst einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist per E-Mail abgeschickt zu haben.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 46

BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, sechs Wochen.

Paragraph 46, BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, sechs Wochen.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der mit 20.02.2017 datierte Bescheid der belangten Behörde dem Beschwerdeführer am 23.02.2017 zugestellt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist

§ 46BBG mit Ablauf des 06.04.2017.

Die vom Beschwerdeführer mittels E-Mail übermittelte Beschwerde weist als Sendedatum den 07.04.2017 auf. Demnach erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht.Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist

Paragraph 46, BBG mit Ablauf des 06.04.2017. Die vom Beschwerdeführer mittels E-Mail übermittelte Beschwerde weist als Sendedatum den 07.04.2017 auf. Demnach erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht. Mit dem Vorbringen, er habe am Abend des 06.04.2017 während des Verfassens der Beschwerde eine spastische Lähmung erlitten, vermag er der verspäteten Beschwerdeeinbringung nicht erfolgreich entgegenzutreten, da es bei versäumter Frist der Beschwerdeerhebung nicht auf die Gründe der Verspätung ankommt. Der Beschwerdeführer hat mit der verspätet eingebrachten Beschwerde auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, die es ihm ermöglicht hätte, glaubhaft zu machen, dass er die Beschwerdefrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis versäumt habe. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2153596.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.