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{'item': 'W260 2164663-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 29b§§ 40§ 46§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW260 2164663-1 SpruchW260 2164663-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 30.03.2017 die Ausstellung eines Behindertenpasses, sowie am selben Tag gesondert die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) ein. Den Anträgen wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden beigelegt.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 30.03.2017 die Ausstellung eines Behindertenpasses, sowie am selben Tag gesondert die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) ein. Den Anträgen wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden beigelegt.

  1. Zur Überprüfung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.06.2017 erstatteten Gutachten vom 19.06.2017 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen.
  2. Zur Überprüfung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.06.2017 erstatteten Gutachten vom 19.06.2017 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen.
  3. Mit Bescheid vom 20.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 40,41 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da aufgrund eines Grades der Behinderung von 40 v

H die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht erfülle.3. Mit Bescheid vom 20.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40,,41 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da aufgrund eines Grades der Behinderung von 40 vH die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht erfülle. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.

  1. Mit Bescheid vom 21.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO ab.
  2. Mit Bescheid vom 21.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO ab. In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde auf § 29b Abs. 1 StVO, wonach Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag ein Ausweis auszufolgen ist. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe vom 30.03.2017 die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte beantragt. Mit Bescheid vom 20.06.2017 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht erfülle.In ihrer Begründung verweist die belangte Behörde auf Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO, wonach Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag ein Ausweis auszufolgen ist. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe vom 30.03.2017 die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte beantragt. Mit Bescheid vom 20.06.2017 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht erfülle. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b-Ausweises somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, somit nicht vorliegen würden, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
  3. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sie ohne Rollator nicht auf die Toilette gehen könne. Ihr Stuhl- und Harngang sei unkontrolliert. Sie könne jedoch ihr Auto benutzen und nur so sei es ihr möglich soziale Kontakte zu pflegen. Ohne Behindertenpass fühle sie sich aufgrund ihrer Erkrankung diskriminiert. Sie sei als Nutzerin des Rollators ein Verkehrsrisiko, werde beschimpft und sehe sich gezwungen, nicht mehr aus dem Haus zu gehen. Der Beschwerde wurde kein Befund beigelegt.
  4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde mit Schreiben vom 18.07.2017 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am selben Tage einlangte. 6.
  5. Am 30.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, gegen welchen Bescheid sich ihre Beschwerde richte. 6.
  6. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.09.2017 nach und gab bekannt, dass die Beschwerde sich gegen den Bescheid vom 21.06.2017 richte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die Beschwerdeführerin besitzt keinen Behindertenpass. 1.
  9. Die Beschwerdeführerin brachte am 30.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte

§ 29bSt

VO bei der belangten Behörde ein.1.2. Die Beschwerdeführerin brachte am 30.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte

Paragraph 29 b, StVO bei der belangten Behörde ein. 1.

  1. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt mit rechtskräftigen, nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2017, 40 vH.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der mit rechtskräftigen, nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2017 festgestellte Grad der Behinderung war im gegenständlichen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu überprüfen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach ihr Stuhl- und Harngang unkontrolliert sei, kann aufgrund der Neuerungsbeschränkung

§ 46BBG dieser Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach ihr Stuhl- und Harngang unkontrolliert sei, kann aufgrund der Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG dieser Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Aktuelle Befunde wurden der Beschwerde nicht beigelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.2. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 29bAbs. 1 St

VO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. Wie bereits oben festgestellt und von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, ist die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", sondern vielmehr erfüllte sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, weshalb auch die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 StVO im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind.Wie bereits oben festgestellt und von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, ist die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", sondern vielmehr erfüllte sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, weshalb auch die Voraussetzungen des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgebrachte "Unkontrolliertheit" des Stuhl- und Harngangs konnten vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht mehr berücksichtigt werden. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgebrachte "Unkontrolliertheit" des Stuhl- und Harngangs konnten vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht mehr berücksichtigt werden. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren Paragraph 46, dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Diese Neuerungsbeschränkung ist nach § 54 Abs. 18 BBG mit 1. Juli 2015 in Kraft getreten und somit im Beschwerdefall anwendbar.Diese Neuerungsbeschränkung ist nach Paragraph 54, Absatz 18, BBG mit 1. Juli 2015 in Kraft getreten und somit im Beschwerdefall anwendbar. Da die für die Ausstellung des Ausweises

§ 29bAbs. 1 St

VO maßgeblichen Voraussetzungen fehlen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die für die Ausstellung des Ausweises

Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO maßgeblichen Voraussetzungen fehlen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über ist das Vorliegen eines Behindertenpasses, dessen Ausstellung der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.06.2017 verwehrt wurde. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2164663.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.