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{'item': 'W260 2165608-1'}

Obsah (14)§ 40Art. 133§ 29§ 46§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW260 2165608-1 SpruchW260 2165608-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG),erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.06.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG),erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2015 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt). Nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten wies die belangte Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 05.11.2015

§ 40Abs. 1 und § 45 Abs. 1 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 v

H fest. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, in welchem ebenfalls ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde, mit Erkenntnis vom 22.06.2016 ab.Nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten wies die belangte Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 05.11.2015

Paragraph 40, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 vH fest. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, in welchem ebenfalls ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde, mit Erkenntnis vom 22.06.2016 ab. 2. Am 19.04.2017 langte bei der belangten Behörde ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises

§ 29b Straßenverkehrsordnung (St

VO) (Parkausweis), ein. Bei Antragsstellung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.2. Am 19.04.2017 langte bei der belangten Behörde ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie eines Ausweises

Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), ein. Bei Antragsstellung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. 2.

  1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.06.2017 erstatteten Gutachten vom 13.06.2017 wurden die Leiden "degenerative Wirbelsäulenveränderungen", "Koronare Herzkrankheit", "operierter Knöchelbruch rechts", "Hochtonschwerhörigkeit beidseits", "Tinnitus beidseits" und "degenerative Gelenksveränderungen" mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. 2.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v

H fest.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH fest. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt. Über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b Straßenverkehrsordnung (St

VO) (Parkausweis) sprach die belangte Behörde bescheidmäßig nicht ab, da die Voraussetzungen dafür, ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorgelegen sind.Über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) sprach die belangte Behörde bescheidmäßig nicht ab, da die Voraussetzungen dafür, ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorgelegen sind.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der Grad der Behinderung sei mit 40vH zu niedrig eingestuft, andere Ärzte würden seinen Grad der Behinderung mit 60 bis 70 vH einschätzen. Er habe nach einem Unfall mit schweren Verletzungen Schmerzen am ganzen Körper. Der Beschwerde schloss er ein Konvolut an ärztlichen Befunden an.
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin ein. Das aufgrund der Aktenlage am 24.10.2017 erstattete Gutachten kam zum Ergebnis, dass sich keine Änderung der festgestellten Leiden und des Grades der Behinderung ergebe. 4.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2017 wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab. Am 13.11.2011 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er ein Konvolut an vorwiegend medizinischen Unterlagen vorlegte, welche zum Teil mit handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers ergänzt waren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  6. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.2.
  7. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträger PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: prothetisch, Hörvermögen unauffällig. Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, trägt Bauchbinde, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff möglich, blande Narbenverhältnisse rechter Unterarm, Gelenke klinisch unauffällig, trägt Orthesen über beiden Handgelenken, Bei Bewegungsprüfungen aktiv Gegenspann, beim An- und Auskleiden weitgehend unauffällige Bewegungen der Gelenke, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit bei der Beobachtung ungestört. Benutzungszeichen seitengleich. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Symmetrische Muskelverhältnisse, Fußsohlenbeschwielung seitengleich, Genutrain beidseits, läßt Beine nicht Bewegen mit Gegenwehr, beim Zeigen von einer geringen Schwellung im linken Fußrückenbereich beziehungsweise leicht roter Stelle am linken Fußrücken, Beugung der Hüften zumindest bis 120° und in den Knie 0-130°, beim Aufstehen um sich auf die Waage zu stellen Durchstecken beidseits kein Erguß, Hyposensiblität im Bereich des rechten Außenknöchels angegeben, selbständige Hebung beider Beine möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung PSR: seitengleich nicht auslösbar, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: nicht durchgeführt, im Sitzen bei Vorbeugung bis zu den Füßen Aufrichten frei, kein Klopfschmerz beim An- und Auskleiden keine maßgebliche eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur Gesamtmobilität - Gangbild: kommt im mechanischen Rollstuhl, mit dem er sich selbst fortbewegt, ein Betreuer schiebt ihn anfangs herein, geht dann aber wieder hinaus. Er steht nicht auf, außer kurzfristig um sich mit paradoxen Bewegungen und 2 Stützkrücken auf die Waage zu stellen. Zehenballen- und Fersen- sowie Einbeinstand nicht durchgeführt. Vermag sich im Sitzen selbständig aus- und wieder anzuziehen. Status Psychicus: Bewusstsein klar. Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, umständlich, Antrieb verlangsamt, Affekt dysthym 1.2.
  8. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne dokumentiertes neurologisches Defizit bei nur mäßiger objektivierbarer Bewegungseinschränkung 02.01.02 30 2 Koronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz, da Zustand nach akutem Koronarsyndrom mit PTCA und Stent Setzung - inkludiert auch arterielle Hypertonie 05.05.02 30 3 Operierter Knöchelbruch rechts Unterer Rahmensatz, da geringe Bewegungseinschränkung 02.05.32 10 4 Hochtonschwerhörigkeit beidseits Oberer Rahmensatz, da bis 50 und 60 dB bei 4kHZ Tabelle Kolonne 2 Zeile 1 12.02.01 10 5 Tinnitus beidseits Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert 12.02.02 10 6 Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Bewegungseinschränkung bei incipienten Rhizarthrosen beidseits Knickbildung des Köpfchens des Os metacarpale V links nach konsolidierter Fraktur, Pseudoarthrose des Processus ulnae rechts und incipienter Hüftgelenksabnützung - inkludiert auch kartilaginäre Exostose an der proximalen Fibulametphyse rechts Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Bewegungseinschränkung bei incipienten Rhizarthrosen beidseits Knickbildung des Köpfchens des Os metacarpale römisch fünf links nach konsolidierter Fraktur, Pseudoarthrose des Processus ulnae rechts und incipienter Hüftgelenksabnützung - inkludiert auch kartilaginäre Exostose an der proximalen Fibulametphyse rechts 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch dieses Leiden erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen bei zu geringer funktioneller Relevanz nicht. 1.
  9. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 19.04.2017 bei der belangten Behörde ein.
  10. Beweiswürdigung: Zu 1.
  11. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.10.2017, basierend auf der Aktenlage, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der Gutachter setzt sich darin mit den Einwendungen in der Beschwerde, mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Dieses vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten bestätigt damit auch die Ergebnisse des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 13.06.2017, das bereits von der belangten Behörde eingeholt wurde, und in welchem der Gesamtgrad der Behinderung ebenfalls mit 40 vH eingeschätzt wurde. Die in der Beschwerde angeführten Leiden, insbesondere auch die Schmerzen, wurden vom Beschwerdeführer bereits im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.06.2017 vorgebracht. Sofern diese mit den vorgelegten medizinischen Befunden sowie den Ergebnissen der Statuserhebung in der persönlichen Untersuchung Deckung finden, sind sie auch in den der Entscheidung zugrundeliegenden Gutachten berücksichtigt. Eine höhere Einstufung ist jedoch - gerade auch durch die vorgelegten Befunde sowie mangels maßgeblicher Funktionseinschränkungen oder radikulärer Ausfälle - nicht gerechtfertigt, weshalb die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer ist daher den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht substantiiert und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die in den vorgelegten Befunden diagnostizierten Einschränkungen betreffend die Hörstörung, koronare Herzkrankheit mit arteriellem Blutdruck sowie die Gelenks- und Wirbelsäulenbeschwerden mit Schmerzsyndrom sind in der Beurteilung berücksichtigt und entsprechend der Funktionseinschränkungen korrekt eingestuft und bestätigen die Feststellungen des Sachverständigen. Die weiteren in den vorgelegten Unterlagen angeführten Beschwerden wie Hyperlipidämie, Nikotinabusus, Penicillinallergie, Zustand nach Hepatitis C ohne maßgebliche Lebersynthesestörung, Zustand nach Nephrolithiasis-Operation und Zustand nach Erysipel der Beine erreichen keinen Grad der Behinderung. Einen Teil der im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör am 13.11.2017 vorgelegten Befunde legte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Beschwerde vor, und wurden diese vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen gewürdigt. Insoweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.11.2017 nun neue Befunde vorgelegt hat, ist festzuhalten, dass diese der Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG unterliegen und daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen sind. Sie sind - abgesehen davon, dass sie der Neuerungsbeschränkung unterliegen - auch bei entsprechender Berücksichtigung jedoch nicht geeignet, eine andere Beurteilung darzutun, da die darin angeführten Leiden bereits berücksichtigt und eingeschätzt sind.Insoweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.11.2017 nun neue Befunde vorgelegt hat, ist festzuhalten, dass diese der Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG unterliegen und daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen sind. Sie sind - abgesehen davon, dass sie der Neuerungsbeschränkung unterliegen - auch bei entsprechender Berücksichtigung jedoch nicht geeignet, eine andere Beurteilung darzutun, da die darin angeführten Leiden bereits berücksichtigt und eingeschätzt sind. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 13.06.2017 und das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte ergänzende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 24.10.2017 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  2. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  5. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  8. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
  6. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
  7. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise) Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung §
  8. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ..." Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.06.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.06.2017, sowie das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte ergänzende Aktengutachten desselben Sachverständigen vom 24.10.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 vH beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.06.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.06.2017, sowie das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte ergänzende Aktengutachten desselben Sachverständigen vom 24.10.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 vH beträgt. Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sind als Leiden 1 "Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades"

Positionsnummer 02.01.02 mit dem unteren Rahmensatz eingestuft, da eine nur mäßig objektivierbare Bewegungseinschränkung und kein neurologisches Defizit dokumentiert sind. Die unter der laufenden Nummer 2 festgestellte koronare Herzkrankheit ist als "Koronare Herzkrankheit - keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, Signifikanter Herzkranzgefäßverengung (Intervention), Abgelaufener Myocardinfarkt"

Positionsnummer 05.05.02 mit dem unteren Rahmensatz eingeschätzt, da ein Zustand nach akutem Koronarsyndrom mit PTCA und Stent-Setzung besteht. Das Leiden inkludiert auch eine arterielle Hypertonie. Das Leiden 3 des Beschwerdeführers ist ein operierter Knöchelbruch rechts und als "Sprunggelenk - Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig" unter der Positionsnummer 02.05.32 aufgrund der geringen Bewegungseinschränkung mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Die Hochtonschwerhörigkeit beidseits ist unter der laufenden Nummer 4

der Positionsnummer 12.02.01 "Einschränkungen des Hörvermögens" bis 50 und 60 dB bei 4kHZ nach der Tabelle Kolonne 2 Zeile 1 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Der unter der laufenden Nummer 5 festgestellte beidseitige Tinnitus wird nicht dekompensiert, weshalb das Leiden mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 12.02.02 "Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades" und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingeschätzt wird. Die degenerativen Gelenksveränderung sind als Leiden 6 "Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades"

Positionsnummer 02.02.01 mit dem unteren Rahmensatz eingestuft, da keine maßgebliche Bewegungseinschränkung bei incipienten Rhizarthrosen beidseits, Knickbildung des Köpfchens des Os metacarpale V links nach konsolidierter Fraktur, eine Pseudoarthrose des Processus ulnae rechts und einer incipienten Hüftgelenksabnützung besteht. In diesem Leiden ist auch die kartilaginäre Exostose an der proximalen Fibulametaphyse rechts mitumfasst.Die degenerativen Gelenksveränderung sind als Leiden 6 "Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades"

Positionsnummer 02.02.01 mit dem unteren Rahmensatz eingestuft, da keine maßgebliche Bewegungseinschränkung bei incipienten Rhizarthrosen beidseits, Knickbildung des Köpfchens des Os metacarpale römisch fünf links nach konsolidierter Fraktur, eine Pseudoarthrose des Processus ulnae rechts und einer incipienten Hüftgelenksabnützung besteht. In diesem Leiden ist auch die kartilaginäre Exostose an der proximalen Fibulametaphyse rechts mitumfasst. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten und nicht substantiell bestrittenen allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten und nicht substantiell bestrittenen allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2165608.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.