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{'item': 'W260 2172560-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW260 2172560-1 SpruchW260 2172560-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzen

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2017 des AMS Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden "belangte Behörde"), GZ XXXX, wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2017, mit dem das Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe am 30.06.2017 festgestellt wurde, abgewiesen.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2017 des AMS Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden "belangte Behörde"), GZ römisch 40 , wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2017, mit dem das Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe am 30.06.2017 festgestellt wurde, abgewiesen.
  3. Mit Antrag vom 28.09.2017 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Sowohl in der Beschwerde vom 22.08.2017, als auch im Vorlageantrag vom 28.09.2017 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass in der bekämpften Entscheidung nicht über Höhe und Dauer seines Notstandshilfebezuges abgesprochen worden sei und insofern seinem Antrag vom 09.07.2017 auf Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der Leistungsmitteilung vom 10.07.2017 nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei.
  4. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.
  5. 2017 zur Vorlage übermittelt. 3.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2018 wurde die belangte Behörde aufgefordert bekanntzugeben, ob die belangte Behörde antragsgemäß einen Bescheid über die Höhe des Anspruches der Notstandshilfe erlassen hat und ob dieser vom Beschwerdeführer bekämpft wurde bzw. gegebenenfalls um Stellungnahme, warum von der Erlassung Abstand genommen wurde. 3.
  7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.01.2018 kam die belangte Behörde der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nach und übermittelte den Feststellungsbescheid vom 24.01.2018 über die Höhe des Anspruches der Notstandshilfe des Beschwerdeführers. 3.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2018 wurde der Beschwerdeführer zusammengefasst darüber in Kenntnis gesetzt, dass mit Bescheid vom 24.01.2018 die belangte Behörde festgestellt habe, dass dem Beschwerdeführer voraussichtlich bis 31.10.2017 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 30,95 gebühre. Insofern sei dem Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2017 vollinhaltlich entsprochen worden. Etwaige Einwendungen gegen die Höhe bzw. die Dauer des Bezuges könne er mittels Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2018 bei der belangten Behörde geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht ersuche den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2017 betreffend Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe am 30.06.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2017, GZ XXXX, aufrecht erhalten werde.Insofern sei dem Antrag des Beschwerdeführers vom 09.07.2017 vollinhaltlich entsprochen worden. Etwaige Einwendungen gegen die Höhe bzw. die Dauer des Bezuges könne er mittels Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2018 bei der belangten Behörde geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht ersuche den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2017 betreffend Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe am 30.06.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2017, GZ römisch 40 , aufrecht erhalten werde. 3.
  9. Mit persönlich unterfertigtem Schreiben vom 10.02.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, seine Beschwerde zurückzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2018 seine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 21.07.2017 betreffend Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe am 30.06.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2017, GZ XXXX, zurückgezogen hat.Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2018 seine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 21.07.2017 betreffend Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe am 30.06.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2017, GZ römisch 40 , zurückgezogen hat.
  11. Beweiswürdigung: Das Schreiben vom 10.02.2018 ist eindeutig formuliert und lässt kein Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der mit Schreiben vom 10.02.2018 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.Mit der mit Schreiben vom 10.02.2018 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2172560.1.00

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