RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW261 2165610-1 SpruchW261 2165610-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 16.01.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.02.2017 basierenden Gutachten vom 10.02.2017 führte die Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "Anamnese: neurogenes Thoracic-Outlet- Syndrom, Geburtstraumatische Plexusparese links Derzeitige Beschwerden: Bis zu meinem Unfall vor einem Jahr, habe ich als Heilmasseurin gearbeitet. Als Heilmasseurin kann ich jetzt allerdings nicht mehr arbeiten. Ich bin damals von der Leiter gestürzt. Bei mir besteht auch seit meiner Geburt eine geburtstraumatische Plexusparese links. Für mich hat sich dadurch bis jetzt keinerlei Einschränkungen gegeben. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Naprobene, ESOMEPRAZOL Sozialanamnese: geschieden, keine Kinder, Heilmasseurin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Landesklinikum Korneuburg/Stockerau vom 19.03.-22.03. stationär Diagnosen: Aufnahme zur Schmerztherapie und Mobilisierung bei Contusio Capitis, Distorsio Columnae vertebralis cervicalis, Contusio omi dext, Contusio olecrani dext, Distorsio articularis mandext, Contusio gen. Dext, Contusio dig V ped. DextLandesklinikum Korneuburg/Stockerau vom 19.03.-22.03. stationär Diagnosen: Aufnahme zur Schmerztherapie und Mobilisierung bei Contusio Capitis, Distorsio Columnae vertebralis cervicalis, Contusio omi dext, Contusio olecrani dext, Distorsio articularis mandext, Contusio gen. Dext, Contusio dig römisch fünf ped. Dext Dr. XXXX , FA für NeurologieDr. römisch 40 , FA für Neurologie Elektroneurographischer Befund vom 29.07.2016: Normalbefunde Klinisch kein sensomotorisch, neurologischer Ausfall Magnetresonanz des Neurocraniums vom 11.07.2016 Intrazerebral kein pathologischer Befundnachweis, keine Zeichen einer Ischämie, keine Zeichen einer Einblutung MRT des rechten Handgelenkes Kein traumaassoziierter Befund nachweisbar Magnettomographie des rechten Schultergelenks vom 28.07.2016 Kein Nachweis einer Missbildung der langen Bizepssehne. Sonographie der periartikulären Weichteile des rechten Schultergelenkes vom 11.07.2016 Ergebnis: unauffälliger Befund Landesklinikum Horn vom 11.08.2016 Achsenfehlstellung des Kleinfingers rechts, Fraktur hamulus ossis hamati dext invet bei Sturz von einer Leiter vor 5 Monaten Landesklinikum Horn vom 08.09.2016 Der Rotationsfehler so gut wie verschwunden, Fingermotorik frei, Sensibilität OP deutliche Besserung MRT Befund der HWS vom 28.11.2016 Zystische Formation im Bereich des Neuroforamen C5/C6 links, wie bei Vorliegen einer Wurzeltaschenzyste, kein Nachweis für eine Plexusläsion, keine Nachweise einer Spinalkanal- oder Neuroforamenstenose Mitgebrachte Befunde: Orthopädisches Spital vom 07.02.2017 Diagnosen: posttraumatische Plexusparese links, posttraumatisches neurogenes Thoracic Outlet Syndrom rechts, an der linken OE bestehen typische Residuen an einer stattgehabten oberen geburtstraumatischen Plexusparese mit geringer Innenrotationskontraktur und deutlich eingeschränkter Außenrotation und gering eingeschränkter Elevation. Insgesamt war die linke Extremität laut Angaben der Patientin der schwache Arm, den sie aber nichts desto trotz voll einsetzten konnte. Durch den Sturz bestehen jetzt massive Beschwerden auf der rechten Seite, sodass die rechte OE schwächer ist als die linke. Radiologischer Befund als auffälligster Befund eine Wurzeltasche C7 links, allerdings Folge einer geburtstraumatischen Plexusparese, somit besteht keine relevante pathologische Veränderung. Elektroneurographisch zeigen sich allerdings noch deutliche Zeichen eines neurogenen Thoracic Outlet Syndrom mit reduziert auslösbaren F Wellen und zusätzlich auch neurogenen Veränderungen im Bereich der extensoren Muskulatur. Bezüglich Behandlung wird der Patientin eine sogenannte Skalenusblockade vorgeschlagen bzw eine supraclaviculäre Plexusblockade. Untersuchungsbefund: ... Klinischer Status - Fachstatus: 35 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus: unauffällig Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Muskelverhältnisse links verschmächtigt. Nackengriff und Schürzengriff bds. durchführbar , grobe Kraft rechts gegenüber links mittelgradig, deutlich eingeschränkte Handextention rechts, geringgradige Flexionseinschränkung rechts, Faustschluß rechts geringgradig inkomplett, Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben, Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds., Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 5 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: Klar, orientiert, psychopathologisch unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Neurogenes Thoracic-Putlet-Syndrom oberer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Einschränkung der rechten Handfunktion vorliegt 04.05.02 30 2 Geburtstraumatische Plexusparese links Unterer Rahmensatz, da ohne wesentliche Funktionseinschränkungen 04.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine Achsenfehlstellung des rechten Kleinfingers konnte nicht mehr objektiviert werden, daher wird kein Grad der Behinderung erreicht. Eine suspekte Wurzelläsion, da ohne therapeutische Konsequenz erreicht keinen Grad der Behinderung. ... [x] Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [x] JA ..." Mit angefochtenem Bescheid vom 14.02.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 10.02.2015, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Mit dem Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten. Mit Schriftsatz vom 22.03.2017 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide nahezu täglich an starken Kopfschmerzen. Weiters leide sie an täglichen Schmerzen nach der Belastung der rechten Hand auf bei "nur" alltäglichen Handlungen wie Haare föhnen, Staubsaugen, Einkaufstaschen tragen oder bügeln. Diverse Tätigkeiten wie Brot schneiden oder Fenster putzen könnten überhaupt nicht mehr durchgeführt werden. Seit dem Unfall habe die Beschwerdeführerin erhebliche Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten. Autofahren mit den Händen am Lenkrad in der 10 Uhr bzw. 14 Uhr Handhaltung sei nicht möglich, da die Beschwerdeführerin nach kurzer Zeit die Kraft in der rechten Hand verlasse. Auch das Trinken aus einem vollen 1/2 Liter Glas funktioniere nur mit Unterstützung der linken Hand. Seit dem Unfall könne die Beschwerdeführerin diverse Sportarten wie Schifahren nicht mehr ausüben und leide an einem Tinnitus im rechten Ohr. Die bestellte Sachverständige sei auf all diese Punkte nicht eingegangen. Sie habe nur ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht als Heilmasseurin arbeiten könne und verweise auf die geburtstraumatische Plexus-Verletzung links. Die persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Größe und ihrem Gewicht seien im Gutachten falsch festgestellt worden. Außerdem werde festgehalten, dass der Faustschluss rechts geringgradig inkomplett und die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich seien. Andere Ärzte hätten dazu andere Feststellungen getroffen, die entsprechenden Befunde wurden der Beschwerde angeschlossen. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Begutachtung weder hinsichtlich ihrer Beschwerden befragt worden noch sei überprüft worden, inwiefern sie in ihren Bewegungen tatsächlich sowohl im Berufsleben als auch im Alltag eingeschränkt sei. Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde veranlasste das Bundesverwaltungsgericht in der Folge die neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie. Im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 10.11.2017 führte der medizinische Sachverständige nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.10.2017 wie folgt - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "... Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf: Am 03.02.3016 von der Leiter gestürzt, erstversorgt im KH Korneuburg mit lokaler Salbenbehandlung. Im Sommer 2016, dann beim Orthopäden vorstellig wegen Weiterbestehen von Schmerzen. Weiter versorgt im KFH Horn wo Brüche in der Mittelhand festgestellt wurden. Die Behandlung war nur konservativ. 03.02.2017 Skalenusblockade rechts, Orthopädisches Spital Speising. 07-2017 Botoxbehandlung für die HWS. Aktuelle Beschwerden: Eine Kraftabschwächung in der rechten Hand wird angegeben. Auch der rechte Arm ist bei Belastung etwas schwächer und der rechte Kleinfinger steht immer weg. Links war der Arm schon immer schwächer. Hier liegt eine Geburtsfolge vermutlich eine Plexusschwäche im Bereich des linken Armes vor. Nach kurzer Belastung tritt immer wieder eine Schwäche im rechten Arm auf. Seit dem Sturz vom März 2016 wird auch eine zunehmende Vergesslichkeit angegeben. Letzte physikalische Therapie: Ergotherapie ist laufend. Schmerzstillende Medikamente: Xefo 8mg als Bedarfsmedikation. Hilfsmitten, Behelfe: Für die Kleinfingerlagerung wird eine von der Ergotherapeutin angefertigte Nachtschiene verwendet. Sozialanamnese: Bis zum Unfall als Heilmasseurin beruflich tätig gewesen. Jetzt Büroangestellte. Haus mit einem Stockwerk ohne Lift. Befunde, Röntgen, MRT: Mitqebrachte: • 16.03.2017 Ergotherapeutischer Befund aus der Ordination XXXX :• 16.03.2017 Ergotherapeutischer Befund aus der Ordination römisch 40 : Beschreibt eine mäßiggradige Schwäche der OE und eine Einschränkung der täglichen Aktivitäten insbesondere in der Feinmotorik im rechten Arm. • 12.05.2017 Dekurs Univ. Doz. Dr. XXXX• 12.05.2017 Dekurs Univ. Doz. Dr. römisch 40 Es besteht der Verdacht auf ein infraclaviculäres TOS (Thoracic-Outlet Syndrom) rechts. Procedere: fortsetzen der laufenden Ergotherapie eventuell Plexusblockade im KH Speising. • 14.06.2017 Ambulanzbrief Orthop. Spital Speising, Diagnose:Unklare Algesie rechte OE. Keine Erleichterung nach der subraclaviculären Plexusblockade. Eine hochauflösende Ultraschall-Untersuchung ergibt keinen Hinweis auf eine infra- und supraclaviculäre Beeinträchtigung des Plexus. Eine infraclaviculäre Plexusblockade wird angeboten. • 29.06.2017 Neurologischer Befundbericht aus der Ord. Univ. Doz. Dr. XXXX in Wien.• 29.06.2017 Neurologischer Befundbericht aus der Ord. Univ. Doz. Dr. römisch 40 in Wien. Diagnose: Fokale Dystonie. Klinisch neurologisch: zunächst auffällig leichter Schiefhals, ein hypertrophes Platysma sowie Fibrilationen im Bereich des Musculus sternocleidum mastoideus rechts. Reflexe: Bizepssehnenreflex rechts lebhafter (Plexusparese links) bei sonst unauffälligem Befund. Keine typischen isolierten Kraftdefizite sondern eine diffus verminderte Maximalkraft und eingeschränkte koordinative Bewegungsabläufe. Zusammenfassung: klinisch neurologisch zeigt sich das klassische Bild einer fokalen Dystonie. Es kann jede neuromusculäre Erkrankung und jede radiculäre Symptomatik ausgeschlossen werden. Dem Akt beigelegt, ohne Beurteilung (Neuerungsbeschränkung): 23.08.2017 Entlassungsbericht der neurologischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses in Wien. Im Akt vorhandene (auszugsweise): • Aktenblatt 14, Arztbrief aus der Ord. Dr. XXXX Wien:• Aktenblatt 14, Arztbrief aus der Ord. Dr. römisch 40 Wien: Diagnose: Wurzeltasche C5/6 links, Operation wird überlegt. Aktenblatt 15, Ordinationsbericht aus der Ord. Univ. Doz. Dr. XXXX vom 15.12.2016: V. a. Plexus-Brachialisläsion rechts, bildgebend elektroneurographischer Abklärung.Aktenblatt 15, Ordinationsbericht aus der Ord. Univ. Doz. Dr. römisch 40 vom 15.12.2016: römisch fünf. a. Plexus-Brachialisläsion rechts, bildgebend elektroneurographischer Abklärung. • Aktenblatt 16, Arztbrief aus der Ord. Dr. XXXX , 23.11.2016:• Aktenblatt 16, Arztbrief aus der Ord. Dr. römisch 40 , 23.11.2016: Suspekte Wurzelläsion C4 abwärts. • Aktenblatt 17,18, Befundbericht einer Nervenleitgeschwindigkeitsmessung vom 28.11.2016: Elektrophysiologisch unauffälliger Befund. Keine Änderung zu Juli 2016. • Aktenblatt 19,20, MRT der HWS plus Plexus brachialis, Diagnosezentrum Belaria: Ergebnis: zystische Formation im Bereich des Neuroforamens C5/6 links, wie bei Vorliegen einer Wurzeltaschenzyste. Sonst regulärer Befund. Kein Hinweis einer Spinalkanal- oder Neuroforamenstenose. • Aktenblatt 23-26, Ambulanzblatt der Unfallabteilung des LK Horn: Beginn der ambulanten Behandlung 11.08.2016: Unfalldatum April 2016. Diagnose: Achsfehler Kleinfinger rechts, Fract.hamulus ossis hamati dext invet (fünf Monate), Cont omi dext non recens ( fünf Monate) posttraumatisches Impingementsyndrom. Versorgung mit einer Fingerflinte 4,5. Physiotherapie für die Schulter, Handtherapie. Bei Nichtbesserung Planen einer Korrekturoperation. • Aktenblatt 27, RÖ-Befund, Sonographie der Weichteile der rechten Schulter, 11.7.2016: Unauffälliger Befund. • Aktenblatt 28, MRT des rechten Schultergelenkes, 28.7.2016, DZ Belaria: Diagnose: Kein Nachweis einer Rissbildung der langen Bizepssehne, geringe Enthesiopathie der Supraspinatussehne. • Aktenblatt 29, MRT des rechten Handgelenkes 11.07.2016. Diagnose: Belaria, am rechten Hangelenk kein Trauma assozierter Befund nachweisbar. • Aktenblatt 30, MRT des Neurocraniums, Diagnosezentrum Belaria 11.07.2016: Kein Hinweis auf eine Ischämie oder Einblutung. MRT sonst unauffällig. • Aktenblatt 31, NLG-Messung aus der Ord. Dr. W., 29.07.2016: Beurteilung: Normalbefund der Nervenleitgeschwindigkeit des Medianus und Radialis. • Aktenblatt 32, Ärztliches Attest aus der Ord. Dr. M. in Korneuburg, 30.06.2016: Es wird eine geringe Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter angegeben sowie eine Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk (Flexion/ Extension 40 Grad). Bildgebend weitere Abklärung wird empfohlen. • Aktenblatt 34,35, Patientenbrief der unfallchirurgischen Abteilung KH Korneuburg-Stockerau. Stationäre Aufnahme zur Schmerztherapie. Diagnosen: cont.capitis, dist col vert cervicalis, cont omi dext, cont olegrani dext, dist.artic.man.dext. cont gen dext, cont die V, pet dext. Stationärer Aufenthalt 19.03.-22.03.2016. Rasch rückläufige Schmerzen unter Schmerztherapie, unfallchirurgische Kontrolle wird empfohlen.Stationäre Aufnahme zur Schmerztherapie. Diagnosen: cont.capitis, dist col vert cervicalis, cont omi dext, cont olegrani dext, dist.artic.man.dext. cont gen dext, cont die römisch fünf, pet dext. Stationärer Aufenthalt 19.03.-22.03.2016. Rasch rückläufige Schmerzen unter Schmerztherapie, unfallchirurgische Kontrolle wird empfohlen. • Aktenblatt 46 entspricht der Befundvorlage Aktenblatt 15 aus der Ord. Doz. XXXX .• Aktenblatt 46 entspricht der Befundvorlage Aktenblatt 15 aus der Ord. Doz. römisch 40 . • Aktenblatt 47, Arztbrief aus der Ord. Dr. XXXX vom 03.11.2016 entspricht der Befundvorlage Aktenblatt 16.• Aktenblatt 47, Arztbrief aus der Ord. Dr. römisch 40 vom 03.11.2016 entspricht der Befundvorlage Aktenblatt 16. Orthopädischer Status: Größe (
- cm)163 cm Gewicht (
- kg)61 kg Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden rasch, selbständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ. Rechtshänderin. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet, keine trophischen Störungen. Gangbild: Flüssig, normalschrittig. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbständig, Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege selbständig. Wirbelsäule Gesamt: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur. Trapeziusschmerz auf beiden Seiten, der Tonus ist beidseits erhöht. Sl-Gelenke unauffällig. HWS: S 30/0/20, R je 70, F je 30, Trapeziusschmerz beidseits. BWS: R je 30, Ott 30/33 ohne Beschwerden. LWS: FBA 0, Reklination 20 Grad, Rotation-Seitneigen 30, Kein Klopf-, Druck- und Stauchungsschmerz Grob neurologisch: Hirnnerven frei. UE: mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft symmetrisch und seitengleich. OE: diskrete Sensibilitätsabschwächung rechts bis TH1. Rechts Kraftgrad 4, Handstrecker rechts Kraftgrad 4. Intrinsische Muskulatur rechts der Finger Kraftgrad 4+. Kraft der OE links nicht eingeschränkt. Mittellebhafte Muskeleigenreflexe auf beiden Seiten. Hirnnerven unauffällig. Obere Extremität Allgemein: Rechtshänderin, gering abgeschwächte Schultergürtelmuskulatur, sonst keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Durchblutung seitengleich. Schulter re: S 40/0/170, F 170/0/30, Rotation frei. Schulter li: S 40/0/170, F 170/0/30, Rotation frei. Ellbogen re: S 0/0/120, R je 80, bandstabil, keine Reizzeichen. Ellbogen li: S 0/0/120, R je 80, bandstabil, keine Reizzeichen. Handgelenk re: S 0/0/40, Radial- und Ulnarabspreizung je 5 Grad, bandstabil, keine dorsopalmare Instabilität. Keine Schwellung. Handgelenk li: Leichte Bajonettstellung, S je 80, bandstabil. Langfinger re: Frei beweglich. Langfinger li: Frei beweglich. Nackengriff: Bds. gut möglich. Schürzengriff: Bds. gut möglich. Kraft: Rechts etwas herabgesenkt, Faustschluss rechts inkomplett mit einem Fingerkuppenballenabstand von 4cm. Links keine Einschränkung. Untere Extremität Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse gute tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren. Hüfte re S 0/0/120, R je 40, F je 40 ohne Beschwerden. Hüfte li S 0/0/120, R je 40, F je 40 ohne Beschwerden. Knie re S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Knie li S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Ob. Sg Frei beweglich. Unt. Sg Frei beweglich. Füße: unauffällig. Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme: Frage 1: Funktionseinschränkungen Pos.Nr. GdB% 1 Unklares Schmerzbild der rechten oberen Extremität bei fokaler Dystonie Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gering eingeschränkte Funktion des rechten Armes und des rechten Handgelenkes 04.05.02 30 2 Geburtstraumatische Plexusläsion links Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da minimale Funktionsbehinderungen und leichte Handgelenksfehlstellung 04.01.01 10 Frage 2: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. Es liegt bei den Leiden keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. Frage 3: Die im Beschwerdeschreiben (Aktenblatt 50) angegebenen Funktionsbehinderungen und Schmerzen sind in der vorliegenden Beurteilung ausreichend hoch berücksichtigt. Es liegt eine geringe Kraftabschwächung im rechten Arm und in der rechten Hand vor, die zu einer mäßigen Einschränkung bei alltäglichen Verrichtungen führt. Für höhergradige Funktionsbehinderungen, die eine Erhöhung der Einstufung erfordern, sind weder aus der aktuellen Untersuchung noch aus der Befundlage Hinweise zu finden. Die angegebenen subjektiv empfundenen Kopfschmerzen, Konzentrationseinschränkungen, Gedächtniseinschränkungen sowie der Tinnitus sind befundmäßig nicht belegt. Aus rein orthopädischer Sicht ergibt sich keine Änderung der Beurteilung. Die vorgelegten Befunde wurden bereits erstinstanzlich zur Kenntnis gebracht und in der Beurteilung einbezogen. Frage 4: Zusammenfassend ergibt sich aus rein orthopädischer Sicht keine Änderung der Beurteilung. Frage 5: Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 27.11.2017 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit ein, innerhalb einer bestimmten Frist dazu Stellung zu nehmen. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben dazu eine Stellungnahme ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 29.01.2018 eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie brachte am 16.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Unklares Schmerzbild der rechten oberen Extremität bei fokaler Dystonie -Strichaufzählung Geburtstraumatische Plexusläsion links Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.11.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses gründet sich auf die Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 29.01.2017. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.10.2017 basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 10.11.2017. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und des Beschwerdevorbringens auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Das Sachverständigengutachten vom 10.11.2017 bestätigt auch das Ergebnis des seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 10.02.2017, wonach das unklare Schmerzbild der rechten oberen Extremität bei fokaler Dystonie als neurogenes Thoracic-Outlet-Syndrom und eine geburtstraumatische Plexusparese links ebenfalls mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt wurden. Die in der Beschwerde ausführlich beschriebenen Schmerzen und Beschwerden bei Benützung der rechten Hand sind entsprechend der bestehenden Funktionseinschränkung korrekt eingeschätzt. Der orthopädische Sachverständige führt dazu schlüssig aus, dass eine geringe Kraftabschwächung im rechten Arm und in der rechten Hand vorliegt, die zu einer mäßigen Einschränkung bei alltäglichen Verrichtungen führt. Weder in den vorgelegten Befunden noch in der persönlichen Untersuchung durch den Gutachter finden sich jedoch Hinweise für eine höhergradige Funktionsbehinderung, weshalb dieses Leiden nicht mit einem höheren Grad der Behinderung eingeschätzt werden kann. Was das Beschwerdevorbringen betrifft, wonach die Beschwerdeführerin seit ihrem Unfall an Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten sowie einem Tinnitus leide, so kann dies mangels entsprechender Befunde nicht objektiviert werden und erfolgt daher keine Einschätzung dieser Leiden. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den orthopädischen Sachverständigen konnte dies nicht objektiviert werden. Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführerin ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten somit nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführerin ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten somit nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 10.11.2017. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 155/2017, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.11.2017 zu Folge beträgt der aktuelle Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie gab im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme ab und konnten die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde nicht zu einer Änderung der Beurteilung führen. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem GdB von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem GdB von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2165610.1.00