RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW261 2167753-1 SpruchW261 2167753-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 07.03.2017 (einlangend) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.07.2017 basierenden Gutachten vom 07.07.2017 Tag führte der Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "... Anamnese: Leistenbruch rechts im Kindesalter; 1/2016 Leistenbrucheingriff links. 8/2015 Sturz und Schulterblattbruch. 12/2016 Operation KH Amstetten, ASK, ASD, Kapsuulotomie. 1-2/2017 Rehabilitation Sanatorium Rupp.Leistenbruch rechts im Kindesalter; 1 aus 2016, Leistenbrucheingriff links. 8 aus 2015, Sturz und Schulterblattbruch. 12 aus 2016, Operation KH Amstetten, ASK, ASD, Kapsuulotomie. 1-2/2017 Rehabilitation Sanatorium Rupp. 6/2017 offene Revision, Adhäsiolyse und Exostosenabtragung KH Amstetten als mitgebrachter Befund.6 aus 2017, offene Revision, Adhäsiolyse und Exostosenabtragung KH Amstetten als mitgebrachter Befund. Derzeitige Beschwerden: Er habe Kopfschmerzen und Nackenschmerzen, die Beweglichkeit der Schulter sei herabgesetzt, er habe Belastungsschmerzen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Zoldem,Seractil, bei Bed.Thomapyrin. Sozialanamnese: verheiratet, drei Kinder; Schulwart. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht KH Amstetten 9/16:Fract. scapulae sin. non rec. Lux. artic. AC sin. non rec. (Rockwood l-ll); MRT linke Schulter Amstetten 10/16: Die Frakturlinien nach Fraktur an Scapula bis zum Glenoid weiterhin erkennbar, Rotatorenmanschette soweit intakt, wobei die Supraspinatussehne ausgedünnt ist bei verschmälertem Subakromialraum. Berichte KH Amstetten 12/16:Operation in Skalenusblock am 22.12.16, ASK, juxtaglenoidale Kaspulotomie, ASD. mitgebracht 6/17: Exostosenabtragung Schulterblatt links. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 177,00 cm Gewicht: 67,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 1cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, Schober 10/15 cm, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S rechts 50-0-180 zu links 30-0-110, F rechts 180-0-50 zu links 100-0-35, R bei F90 rechts 80-0-80 zu links 50-0-50,8cm narbe linkes Schulterblatt, Klaviertastenphänomen. Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 60-0-60, Faustschluss beidseits frei. Hüftgelenke in S 0-0105, F 40-0-30, R 30-0-15, Kniegelenke beidseits 0-0-135, Sprunggelenke 15-0-
- Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelf durchführbar Zehenspitzenstand und Fersenstand gut möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, adäquate Fragenbeantwortung. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 posttraumatisches Funktionsdefizit der linken Schulter fixer Rahmensatz 02.06.03 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. ... X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [x] JA ..." Mit angefochtenem Bescheid vom 13.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.07.2017, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Mit dem Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten. Mit Schriftsatz vom 08.08.2017 erhob der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld (in der Folge kurz KOBV) vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule leide. Er habe Bandscheibenvorfälle in den Segmenten L4-S1 erlitten, die beim Beschwerdeführer zu Bewegungseinschränkungen, Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im rechten Bein führen würden. Diese Leiden seien von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Weiters liege beim Beschwerdeführer ein Prostatahyperplasie und eine chronische Testalgie links vor, bei einem Zustand nach Leistenhernien-OP im Jänner
- Auch dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt. Insgesamt hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein höherer Grad der Behinderung vorliege. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde ein MRT vom 12.03.2015 an. Die belangte Behörde übermittelte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 17.08.2017 an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), wo dieser am selben Tag einlangte. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde samt Vorlage des weiteren Befundes gab das BVwG mit Schreiben vom 29.08.2017 ein medizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.12.2017 basierenden Gutachten vom selben Tag führte der medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "...
- Datum und Ort der Befundaufnahme SMS Landesstelle NÖ, 22.12.2017 ..
- Anamnese Vorerkrankunqen, Beschwerden, Behandlungen: Fahrradunfall in Italien im August 2016, dabei die linke Schulter verletzt. Anfangs konservative Behandlung. Operation im Dezember 2016, Besserung der Beweglichkeit, aber nicht der Schmerzen Rehab im Jänner/Februar 2017 - damit sind die Schmerzen aber schlechter geworden Neuerliche Operation im Juni 2017, danach Besserung: kaum noch Ruheschmerz, aber bei Bewegung tut es weh. Eine neuerliche Rehab ist für Jänner geplant. Bandscheibenprobleme der Wirbelsäule seit langer Zeit, dafür hatte er schon eine Einschätzung aus 2008 mit 30 %. Schmerzen in Ruhe in der Nacht, auch bamstiges Gefühl im rechten Bein. Bei langem Sitzen und bei stärkerer Belastung Verschlechterung. Macht täglich Gymnastik, alle 14 Tage Physiotherapie. Derzeit ist das Kreuz das Hauptproblem. Oft Infiltrationen, seit 2008 nicht mehr, da das nicht geholfen hat. Aber immer wieder konservative Therapien. Operation bei Leistenbruch im Jänner 2016, da wurde der Nerv verletzt, das hat 1 Jahr lang wehgetan. Da hat der linke Hoden stark wehgetan, war stark berührungsempfindlich, das ist mittlerweile besser geworden. Manchmal spürt er es aber immer noch. Prostatahyperplasie. Vor 4-5 Jahren hatte er eine Nierenbeckenentzündung. Da der PSA-Wert zu hoch war, musste er längere Zeit eine Tablette nehmen. Tinnitus seit 2005 seit der Lumbalpunktion 2005 (laut Befund KH Amstetten vom 30.11.2005 schon vorbestehend). Das Geräusch hört er ständig. Je nach Wetter hört er das stärker oder schwächer, auch vom Umgebungslärm abhängig. Die Beschwerde wurde eingebracht, weil er bisher für sein Rückenleiden einen GdB von 30 % hatte, bei der letzten Begutachtung wurde aber nur ein GdB von 20 % festgestellt. So kann er nun seine Behandlungskosten nicht mehr steuerlich verwerten. Vorhandene technische Hilfsmittel und orthopädische Behelfe: keine Derzeitige Therapie: Seractil bei Bedarf, Zoldem zum Schlafen bei Bedarf Sozialanamnese verheiratet, 3 Kinder, Schulwart im Gymnasium Amstetten
- Vorliegende Befunde Neu mitgebrachte Befunde: MRT der LWS des IBD Dr. XXXX vom 28.10.2005:MRT der LWS des IBD Dr. römisch 40 vom 28.10.2005: kleiner dorsomed. Diskusprolaps L5/S1, re. foraminör bis extraforaminär reichender Discusprolaps L4/5 mit Kontakt zur Wurzel L4 re., multisegmentale deg. Veränderungen der ges. LWS Entlassungsbericht der Neurologie des KH Amstetten vom 30.11.2005: Lumboischalgie rechts bei rechtslateralem Discusprolaps L4/5 und dorsomedianem DP L5/S1, postpunktioneile Cephalea, Cervicalsyndrom, ... seit längerem Lumboischalgie, ... Aufnahme wegen massiver Kopfschmerzen, Tinnitus seit längerem bestehend, .... keine neurolog. Ausfälle CCT unauff. Im Verlauf lässt sich erheben, dass er beim niedergel. Neurologen eine epidurale bzw intrathekale Infiltration erhalten hat. Kopfschmerzen sukzessive abklingend MRT der LWS des IBD Dr. XXXX vom 19.10.2006:MRT der LWS des IBD Dr. römisch 40 vom 19.10.2006: inc. Osteochondrosen, kl. re intraforamineller DP L4/L5, kl. subligamentärer med. Vorfall L5/S1 Bescheid des BSA NÖ vom 6.3.2008: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Rsp 190 GdB 30 % Oberer Rahmensatz inkludiert die BS-Vorfälle im Segment I4-S1 mit den bestehenden Leistenschmerzen rechts, neurologische Ausfälle finden sich aber nicht. Ambulanzbericht der Orthopädie des KH Amstetten vom 16.3.2009: lange Leidensgeschichte im Sinne einer pseudoradikulären Lumboischalgie re seit 2005, war auch im KH Zwettl und Speising, dzt. Ifd. Physiotherapie Beschwerden nicht unbedingt medikamentenpflichtig links konvexe Skoliose mit Streckfehlhaltung, massives Vorlaufphänomen re- seitig, hochpos. Patrick Kubis-Zeichen rechts, Hüfte frei, periphere Neurologie unauff. bis auf diffuse Sensibiltätsstörung der re UE Infiltration Sonographie der linken Leiste und des Hodens von Dr. XXXX vom 20.1.2016: regelrechter postoperativer Befund nach Inguinalhernienoperation links, kein Hinweis für Rezidivhernie, unauffälliger Befund beider HodenSonographie der linken Leiste und des Hodens von Dr. römisch 40 vom 20.1.2016: regelrechter postoperativer Befund nach Inguinalhernienoperation links, kein Hinweis für Rezidivhernie, unauffälliger Befund beider Hoden Befund des Urologen Dr. XXXX vom 5.4.2016: Prostatahyperplasie, chronische Testalgie links, keine Miktionsbeschwerden, keine Nykturie, Strahl zufriedenstellend Status unauff.Befund des Urologen Dr. römisch 40 vom 5.4.2016: Prostatahyperplasie, chronische Testalgie links, keine Miktionsbeschwerden, keine Nykturie, Strahl zufriedenstellend Status unauff. linker Hoden sehr berührungsempfindlich, ebenso linker Leistenkanal Th: ggf. Lidocaininfiltration li Leiste durch Chirurgen Im Akt befindliche Befunde: MRT der LWS ohne Angabe des Erstellers vom 12.3.2015, Abl. 65 = 56: kleiner dorsomedianer Discusprolaps und rechtsbetonte Facettarthrose L5/S1, dorsale Discusprotrusion und Facettarthrose L4/5, Bandscheibenraumhöhenreduktionen und Chrondorsen L1-L4, in erster Linie posttraumatische Veränderungen des
- BWK Sonographie der linken Leiste und des Hodens von Dr. XXXX vom 20.1.2016, Abl. 55: siehe obenSonographie der linken Leiste und des Hodens von Dr. römisch 40 vom 20.1.2016, Abl. 55: siehe oben Befund des Urologen Dr. XXXX vom 5.4.2016, Abl. 54, siehe obenBefund des Urologen Dr. römisch 40 vom 5.4.2016, Abl. 54, siehe oben Entlassungsbericht der Unfallchirurgie des KH Amstetten vom 8.9.2016, Abl. 48-53: Fractura scapulae non recens, Luxatio artic. AC sin. non rec. conservative Therapie mit Fixation für 3 Wochen CT-Befund der linken Schulter des KH Amstetten vom 30.8.2016, Abl. 47: Fraktur im Corpus scapulae mit Beteiligung der Spina scapulae und des proximalen Acromions Entlassungsbericht der Unfallchirurgie des KH Amstetten vom 24.12.2016, Abl. 32- 35: Schmerzen li Schulter Impingement subacromiale sin., Fract. scapulae intraartic. sin. sanat., Sublux. AC sin. sanat. Operation in Skalenusblock am 22.12.2016: ASK, iuxtaglenoidale Kapsulotomie, ASD, problemlos OP-Bericht, Abl. 30-31 NLG-Befund der Neurologin Dr. XXXX vom 4.1.2017, Abl. 28-29:NLG-Befund der Neurologin Dr. römisch 40 vom 4.1.2017, Abl. 28-29: passageres Einschlafen dig 4 + 5 li Neurostatus unauff. NLG N. medianus und ulnaris motorisch und sensibel unauffällig Entlassungsbericht des Sanrupp vom 15.2.2017, Abl. 23-27: Fractura scapulae sin. sanat., Impingement subacromialis sin., Gelenkskontraktur, ... Lumboischalgie rechts, Z.n. Leistenhernienoperation mit postop. Hyperalgesie/Hyperpathie Verlauf komplikationslos; aber immer wieder Schmerzverstärkung im Rahmen der Therapie; Bewegl. li Schulter bei Entlassung. S 30-0-105, F 90-0-30 Ambulanzbericht der Unfallabteilung des KH Amstetten vom 3.3.2017, Abl. 19: weiterhin starke Schmerzen dorsal der Scapula links am lateralen Scapularand Knoten mit hochgradiger Druckschmerzhaftigkeit Röntgen unauffällig Infiltration CT der linken Schulter von Dr. XXXX vom 19.4.2017, Abl. 18: bek. ältere Fraktur der Ala ossis scapulae, zum Teil knöchern durchbaut, zum Teil geringe Defektbildungen vor allem am Margo inferior. Subluxationsstellung im AC- Gelenk, knöcherne Abrissfraktur mit Pseudoarthrosenbildung des Processus coracoideus - Fraktur bis intraarticulär - Stufenbildung des GlenoidsCT der linken Schulter von Dr. römisch 40 vom 19.4.2017, Abl. 18: bek. ältere Fraktur der Ala ossis scapulae, zum Teil knöchern durchbaut, zum Teil geringe Defektbildungen vor allem am Margo inferior. Subluxationsstellung im AC- Gelenk, knöcherne Abrissfraktur mit Pseudoarthrosenbildung des Processus coracoideus - Fraktur bis intraarticulär - Stufenbildung des Glenoids Entlassungsbericht der Unfallchirurgie des KH Amstetten vom 16.6.2017, Ali. 15-16: Fract. scapulae male sanata Offene Revision, Adhäsiolyse, Exostosenabmeißelung OP-Bericht, Abl. 12-13 Unfallchirurgisches Gutachten von Dr. XXXX vom 3.7.2017, Abl. 4-8:Unfallchirurgisches Gutachten von Dr. römisch 40 vom 3.7.2017, Abl. 4-8: Posttraumatisches Funktionsdefizit der linken Schulter, Rsp. 02.06.03, GdB 20 %
- Untersuchung Allgemeinzustand: altersentsprechend normal Ernährungszustand: normal Gesamteindruck/Gangbild: Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden. Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang, ohne Hilfsmittel, ohne Hilfsperson Internistischer/Orthopädischer Status: Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet Kopf: Capilitium unauffällig Augen: unauffällig Gehör: unauffällig Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Herztöne rein und rhythmisch Lunge: Vesikuläratmen Abdomen: auf Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig Nierenlager: nicht klopfdolent Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40° Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis knapp über die Kniegelenke Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent Vorbeugen: FBA 20 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten Rückbeugen: 20° Obere Extremitäten: Schultergelenke: Arme Vorhalten und seitlich rechts 140, links 100°, Retroversion und Rotation links unauffällig Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar Faustschluss bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds. Untere Extremitäten: Keine Beinödeme, Fußpulse gut palpabel, Beinlänge etwa seitengleich Hüftgelenke: bds. S 0-0-120, R 40-0-20, Flexion und Rotation rechts in der Leiste schmerzhaft Kniegelenke: bds. S 0-0-130 Sprunggelenke: bds. S 20-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich Kraftgrad 5 bds. Psychischer Status: Bewusstsein: wach, gut kontaktfähig Orientierung: voll orientiert Stimmung gedrückt Affekt negativ getönt, aber auch positiv affizierbar Antrieb normal Ductus kohärent Keine produktive Symptomatik Kurzzeitgedächtnis unauffällig Langzeitgedächtnis unauffällig Konzentration und Auffassung unauffällig Emotionale Kontrolle gut Soziale Funktionsfähigkeit gut
- Diagnosen Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenveränderungen und Arthrosen, Lumboischalgie rechts Posttraumatisches Funktionsdefizit der linken Schulter, Rsp. 02.06.03, GdB 20 % Prostatahyperplasie Schmerzen von linkem Hoden und linker Leiste nach Operation einer Leistenhernie Tinnitus (Ohrgeräusch) beidseits
- Beurteilung, Beantwortung der Fragestellungen des Gerichtes
- Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung -Strichaufzählung medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung -Strichaufzählung ausgewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist. -Strichaufzählung zugrunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Richtsatzposition bei mäßigen morphologischen Veränderungen aber chronischen Schmerzen, unterer Rahmensatz bei geringer Bewegungseinschränkung, Fehlen von relevanten neurologischen Ausfällen. 02.01.02 30 2 Posttraumatisches Funktionsdefizit der linken Schulter Wahl dieser Richtsatzposition bei mittelgradiger Funktionseinschränkung eines Schultergelenkes, fixer Rahmensatz. 02.06.03 20 3 Tinnitus Wahl dieser Richtsatzposition bei Ohrgeräusch, unterer Rahmensatz bei Fehlen von nennenswerten oder vegetativen Begleiterscheinungen. 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Folgende beantragten bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB: Prostatahyperplasie mangels Symptomatik Chronische Testalgie links nach Operation einer Leistenhernie - mittlerweile laut eigenen Angaben deutlich gebessert, eine weitere Besserung ist zu erwarten
- Gesamtgrad der Behinderung Beim Zusammentreffen zweier Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung: 30 % Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen nicht erhöht mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung und weil die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit zu keiner in Summe höheren Funktionsbeeinträchtigung führen.
- Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, Abl. 67-69, wobei insbesondere auch dargelegt werden möge, weswegen in der Beschwerde angeführte Funktionseinschränkungen keinen Grad der Behinderung erreichen. Bei der Begutachtung durch den Unfallchirurgen Dr. XXXX am 3.7.2017 wurden offenbar keine Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule angegeben, das Vorgutachten aus 2008 lag offenbar nicht vor, wurde offenbar vom Beschwerdeführer auch nicht erwähnt, jedenfalls finden sich diesbezüglich keine Angaben im Gutachten.Bei der Begutachtung durch den Unfallchirurgen Dr. römisch 40 am 3.7.2017 wurden offenbar keine Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule angegeben, das Vorgutachten aus 2008 lag offenbar nicht vor, wurde offenbar vom Beschwerdeführer auch nicht erwähnt, jedenfalls finden sich diesbezüglich keine Angaben im Gutachten. Nun wurde der Bescheid aus 2008 vorgelegt, bezüglich der Funktionseinschränkung der Wirbelsäule können keine relevanten Veränderungen objektiviert werden. Die Funktionseinschränkung der linken Schulter wurde korrekt eingeschätzt. Die Prostatahyperplasie verursacht keine funktionellen Ausfälle, bedingt somit keine Einschätzung. Die chronische Testalgie links nach Operation einer Leistenhernie hat sich mittlerweile laut Angaben des Beschwerdeführers deutlich gebessert, eine weitere Besserung ist zu erwarten, bedingt somit keine Einschätzung. Es liegt somit unverändert zum Bescheid aus 2008, im Gegensatz zum Gutachten bzw. Bescheid aus 2017 ein GdB von 30 % vor. ..." Das BVwG übermittelte das genannte Gutachten an die Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit, hierzu bis längstens 25.01.2018 eine Stellungnahme abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 01.02.2018 eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, wonach der Beschwerdeführer in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer brachte am 07.03.2017 (einlangend) den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule -Strichaufzählung Posttraumatisches Funktionsdefizit der linken Schulter -Strichaufzählung Tinnitus Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines medizinischen Sachverständigen für Allgemeinmedizin vom 22.12.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages sowie die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus. Die Feststellung hinsichtlich aufrechten Beschäftigungsverhältnisses gründet sich auf die Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 01.02.
- Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten eines medizinischen Sachverständigen für Allgemeinmedizin vom 22.12.
- Darin wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und des Beschwerdevorbringens auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 07.07.2017 ist nunmehr das Leiden 1, degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von 30 % ebenso neu eingeschätzt, wie das Leiden 3, Tinnitus mit einem Grad der Behinderung von 10 %. Dadurch erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers auf 30 %. Der medizinische Sachverständige legt in seinem unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten vom 22.12.2017 auch klar dar, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Porostatahyperplasie mangels Symptomatik ebenso wenig einen Grad der Behinderung erreicht, wie die chronische Testalie links nach Operation einer Leistenhernie. Letztere hat sich nach den Angaben des Beschwerdeführers bei der Untersuchung am 22.12.2017 mittlerweile deutlich gebessert und eine weitere Besserung ist zu erwarten. Somit hat sich der medizinische Sachverständige in dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten umfassend und ausführlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 08.08.2017 auseinander gesetzt. Das BVwG bot den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit, sich zu diesem Sachverständigengutachten zu äußern. Keine der Parteien machte von diesem Recht Gebrauch. Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten somit nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten somit nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 22.12.
- Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 155/2017, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.12.2017 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die aufgrund der Beschwerde im Auftrag des BVwG durchgeführte neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers führte zwar zur - im Vergleich zum Vorgutachten vom 07.07.2017 - Einschätzung weiterer Leiden des Beschwerdeführers, woraus sich der nun neu festgelegte Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt. Beim Beschwerdeführer liegt jedoch mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt jedoch mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus den über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die sowohl auf einer persönlichen Untersuchung als auch auf der Aktenlage beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus den über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die sowohl auf einer persönlichen Untersuchung als auch auf der Aktenlage beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2167753.1.00