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{'item': 'W261 2174184-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW261 2174184-1 SpruchW261 2174184-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit 18.06.2009 Inhaberin eines Behindertenpasses. Zuletzt stellte das Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) am 14.07.2015 den Gesamtgrad der Behinderung mit 90 v.H. fest. Dies erfolgte auf Grundlage eines (zusammenfassenden) medizinischen Sachverständigengutachtens, in welchem der allgemeinmedizinische Sachverständige folgende Leiden feststellte: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 5/Kolonne 5 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da schlechte Diskrimination. Der Tinnitus ist damit miterfasst. 12.02.01 70 2 Zustand nach Rezidiv eines Mammacarcinoms links 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Ablatio mammae. 13.01.03 60 3 Schizoaffektive Psychose Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild bei Somatisierungsstörung. 03.07.02 50 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da endgradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar. 02.01.01 20 5 Karpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz, da motorische Defizite fehlen. 04.05.06 10 6 Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks Unterer Rahmensatz, da geringgradig. 02.05.32 10 7 Schlafapnoe-Snydrom 06.11.01 10 8 Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks Wahl dieser Position, da geringgradig. 02.06.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 90 v.H. festgesetzt, da Leiden 2 und 3 relevante zusätzliche Leiden darstellten, und das führende Leiden 1 um zwei Stufen erhöhten. Der Behindertenpass wurde bis 31.05.2017 befristet ausgestellt. Am 14.03.2017 (einlangend) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und weiterer Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Mit beiliegendem Schreiben führte sie dazu aus, sie habe einen festgestellten Grad der Behinderung von 90 v.H., weiters habe sie einen Nierenkollaps erlitten und benötige aufgrund ihres COPD-Leidens eine Sauerstofftherapie. Es sei ihr daher nicht möglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.Am 14.03.2017 (einlangend) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und weiterer Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Mit beiliegendem Schreiben führte sie dazu aus, sie habe einen festgestellten Grad der Behinderung von 90 v.H., weiters habe sie einen Nierenkollaps erlitten und benötige aufgrund ihres COPD-Leidens eine Sauerstofftherapie. Es sei ihr daher nicht möglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden bei. Mit Schreiben vom 07.04.2017 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, beigelegten Antrag auf Neuausstellung ihres Behindertenpasses auszufüllen und zu retournieren, da ihr Behindertenpass am 31.05.2017 ablaufe. Am 26.04.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf der Aktenlage basierenden HNO-fachärztlichen Gutachten vom 08.06.2017 führte der medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es besteht hochgradige Hörstörung bds., im GA vom 5.5.2015 mit einem GdB von 70% bewertet. Tonaudiogramm Fa. Hansaton vom 13.4.2017: Laesio auris rechts von 60-105 dB, links von 75-105 dB (entspricht einem Hörverlust von 96% rechts und 97% links) ... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links Tabelle Z 5 / K 6, unterer Rahmensatz, da keine komplette Taubheit besteht. An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links Tabelle Ziffer 5, / K 6, unterer Rahmensatz, da keine komplette Taubheit besteht. 12.02.01 70 ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Geringfügige Verschlechterung zu 2007 noch innerhalb desselben Rahmensatzes ...

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Rein fachbezogen liegt kein Leiden vor, welches das Erreichen und Besteigen von sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigt.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..." In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.07.2017 erstatteten Gutachten vom 13.09.2017 führte der allgemeinmedizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "Anamnese: Vorgutachten vom 5.5.2015, Gesamt-GdB 90%. Nun zusätzlich Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Intercurrent Depression, Urämie mit passagerer Hämodialyse, mikrozytäre Anämie. Derzeitige Beschwerden: Es besteht deutliche Sprachbarriere. "Alles tut weh, nur Schmerzen, ich kann die Wäsche nicht mehr tragen, ich habe Kopfweh und kann nicht gehen." Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Solian, Cipralex, Neurontin, Temesta, Pantoloc, Lasix, Diclofenac, Nicolan, Sirdalud, Euthyrox, Hydal. Sozialanamnese: Pension. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 22.2.2017 Psychosozialer Dienst Wien: chron. Depressio mit somat. Syndrom, DD: somatoforme Schmerzstörung, deg. WS-Veränderungen, Hypothyrose, Spannungskopfschmerz. 26.11.2016 WSP: Uroseosis und passagere Hämodialyse, mikrozytäre Anämie, St. P. Magen-Bypass, St. P. n.mammae OP 2011 und 2014, OSAS, Depression. 2.12.2016 Dr. F.: Kreatinin 1,
  3. 12.1.2017 Diagnosezentrum Meidling: Befund wie bei vasc. Enzephalopathie, Z.n. OP eines Meningeoms, kein Hinweis auf Lokalrezidiv. Untersuchungsbefund: ... Klinischer Status - Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Schwellung, keine Stauungszeichen, Pupillen beidseits isocor und prompt auf Licht reagierend, kein Nystagmus, Sprache klar verständlich. HERZ, LUNGE: Reine, rhythmische Herzaktion, normale Herzfrequenz. Sonorer Klopfschall, Vesikuläratmen beidseits, auskultatorisch seitengleich belüftet, keine Geräusche, normale Atemfrequenz. Ablativ links (berichtet). ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, keine Klopfdolenz im Bereich der Nierenlager, Peristaltik gut auskultierbar. WIRBELSÄULE: Endlagige Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule, Drehbewegung im lumbalen Bereich gering eingeschränkt, erreicht im Sitzen mit beiden Händen Boden. Muskuläre Verspannungen im Schulter/Nackenbereich. EXTREMITÄTEN: Kreuz/Nacken/Spitzgriff beidseits vollständig, Faustschuss beidseitig komplett. Ein Ausweis kann nach dem Vorzeigen problemlos von der Tischplatte aufgenommen und wieder sicher verstaut werden. Geringe Einschränkung bei Rotation im linken Schultergelenk. Hüfte/Knie/Sprunggelenk links frei beweglich, rechtes Sprunggelenk endlagige Einschränkung mit Schmerzangabe, keine Ödeme, Zehen/Fersengang nicht durchgeführt wegen Schmerzangabe. GROB NEUROLOGISCH: Kein relevantes motorisches Defizit, Sensibilitätsstörungen in Händen angegeben, grobe Kraft seitengleich, Feinmotorik ungestört, kein Rigor, kein Tremor. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit Rollator, kleinschrittig unter Stöhnen, jedoch sicher, Rollator wird zielgerecht manipuliert. Setzen/Erheben selbständig und ohne Hilfe. Status Psychicus: Erscheint etwas verzögert/verlangsamt, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, Ductus kohärent, depressiv, Antrieb vermindert. Für Suicidalität oder Wahnsystem kein Hinweis. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Entfernung der linken Mamma wegen bösartiger Neubildung Oberer Rahmensatz, da komplette Resektion ohne plastischen Aufbau, ohne rezenten Hinweis auf Progredienz bzw. Absiedelungen. 08.03.01 40 2 Schizoaffektive Psychose 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da chronisch-depressives Zustandsbild mit Somatisierungssyndrom, bei weitgehender Stabilisierung unter wirksamer Dauermedikation und fachärztlicher Betreuung. 03.07.01 30 3 Nierenfunktionsstörung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Zustand nach Urosepsis mit noch moderat erhöhtem Kreatinin-Wert. 05.04.01 20 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkung bei lumbaler Drehbewegung, bei jedoch insgesamt lediglich endlagiger Funktionseinschränkung. 02.01.01 20 5 Carpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit. 04.05.06 10 6 Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks Unterer Rahmensatz, da lediglich endlagige Funktionseinschränkung. 02.05.32 10 7 Schlafapnoe-Syndrom 06.11.01 10 8 Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk 02.06.01 10 9 Mikrozytäre Anämie Unterer Rahmensatz, da ohne relevante funktionelle Einschränkung. 10.01.01 10 10 Hypothyreose Unterer Rahmensatz, da substituiert. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2 wegen maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz um 1 Stufe erhöht. Leiden 3-10 steigern mangels relevanter, ungünstiger Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Magenbypass erreicht ohne Hinweis auf relevante funktionelle Einschränkung keinen GdB. Zustand nach operiertem Meningeom: kein GdB, da ohne Hinweis auf Lokalrezidiv. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme der Leiden 3, 9,
  4. Absenkung im GdB bei Leiden 2 des Vorgutachtens, da bei Zustand nach Tumorgeschehen kein rezenter Hinweis auf Progredienz oder Absiedelungen. Absenkung bei Leiden 3 des Vorgutachtens, da weitgehende Stabilisierung unter gezielter Dauermedikation und fachärztlicher Betreuung. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Siehe oben. Insgesamt Absenkung im Gesamt-GdB um 4 Stufen. Bezüglich Hörstörung siehe HNO-Gutachten. [x] Dauerzustand ...
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, insbesondere degenerativer Abnützungen, einer neurologisch/psychiatrischen Erkrankung und einem Zustand nach Malignomgeschehen, ohne wesentliche kardiorespiratorische Leistungseinschränkung, mit erhaltener Kraft aller Extremitäten, sind weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit der Arme maßgeblich eingeschränkt, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Ein Rollator wird zwar verwendet, dessen behinderungsbedingte Notwendigkeit ist jedoch mittels der objektivierten Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar.
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..." Unter Zugrundelegung des HNO-fachärztlichen sowie des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens wurde mit zusammenfassender Gesamtbeurteilung vom 19.09.2017 durch den Sachverständigen für Allgemeinmedizin Folgendes ausgeführt: "Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links Tabelle Z 5 / K 6, unterer Rahmensatz, da keine komplette Taubheit besteht. An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links Tabelle Ziffer 5, / K 6, unterer Rahmensatz, da keine komplette Taubheit besteht. 12.02.01 70 2 Zustand nach Entfernung der linken Mamma wegen bösartiger Neubildung Oberer Rahmensatz, da komplette Resektion ohne plastischen Aufbau, ohne rezenten Hinweis auf Progredienz bzw. Absiedelungen. 08.03.01 40 3 Schizoaffektive Psychose 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da chronisch-depressives Zustandsbild mit Somatisierungssyndrom, bei weitgehender Stabilisierung unter wirksamer Dauermedikation und fachärztlicher Betreuung. 03.07.01 30 4 Nierenfunktionsstörung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Zustand nach Urosepsis mit noch moderat erhöhtem Kreatinin-Wert. 05.04.01 20 5 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkung bei lumbaler Drehbewegung, bei jedoch insgesamt lediglich endlagiger Funktionseinschränkung. 02.01.01 20 6 Carpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit. 04.05.06 10 7 Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks Unterer Rahmensatz, da lediglich endlagige Funktionseinschränkung. 02.05.32 10 8 Schlafapnoe-Syndrom 06.11.01 10 9 Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk 02.06.01 10 10 Mikrozytäre Anämie Unterer Rahmensatz, da ohne relevante funktionelle Einschränkung. 10.01.01 10 11 Hypothyreose Unterer Rahmensatz, da substituiert. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2-11 nicht erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Magenbypass erreicht ohne Hinweis auf relevante funktionelle Einschränkung keinen GdB. Zustand nach operiertem Meningeom: kein GdB, da ohne Hinweis auf Lokalrezidiv. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme der Leiden 4, 10,
  7. Absenkung im GdB bei Leiden 2 des Vorgutachtens, da bei Zustand nach Tumorgeschehen kein rezenter Hinweis auf Progredienz oder Absiedelungen. Absenkung bei Leiden 3 des Vorgutachtens um 2 Stufen, da weitgehende Stabilisierung unter gezielter Dauermedikation und fachärztlicher Betreuung. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Gegenüber Vorgutachten insgesamt Absenkung im Gesamt-GdB um 2 Stufen wegen Besserung bei Leiden 2 und
  8. [x] Dauerzustand ...
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, insbesonders degenerativer Abnützungen, einer neurologisch/psychiatrischen Erkrankung und einem Zustand nach Malignomgeschehen, ohne wesentliche kardiorespiratorische Leistungseinschränkung, mit erhaltener Kraft aller Extremitäten, sind weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit der Arme maßgeblich eingeschränkt, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Ein Rollator wird zwar verwendet, dessen behinderungsbedingte Notwendigkeit ist jedoch mittels der objektivierten Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar.
  10. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..." Unter Zugrundelegung der ärztlichen Sachverständigengutachten stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 02.10.2017 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen "Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen", "Die Inhaberin des Passes ist gehörlos", "Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer XXXX , datiert mit 02.10.2017, kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Unter Zugrundelegung der ärztlichen Sachverständigengutachten stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 02.10.2017 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen "Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen", "Die Inhaberin des Passes ist gehörlos", "Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial" und "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer römisch 40 , datiert mit 02.10.2017, kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Bescheid vom 06.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen der ärztlichen Sachverständigengutachten, welche als schlüssig erachtet werden, wieder. Anmerkend wurde festgehalten, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das zusammenfassende Gesamtgutachten vom 19.09.2017 übermittelt.Mit Bescheid vom 06.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen der ärztlichen Sachverständigengutachten, welche als schlüssig erachtet werden, wieder. Anmerkend wurde festgehalten, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das zusammenfassende Gesamtgutachten vom 19.09.2017 übermittelt. Mit Schreiben vom 16.10.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerden sowohl gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 70 v.H. als auch gegen den abweisenden Bescheid des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert, und sie fühle sich nicht in der Lage, ihren Alltag mit öffentlichen Verkehrsmitteln und ohne Begleitung zu bewältigen. Gegenstand dieses Erkenntnisses ist die Beschwerde über die Höhe des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin. Über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2017, in welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde veranlasste das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Höhe des Grades der Behinderung in der Folge die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Sachverständigen der Fachrichtung Allgemeinmedizin. In dem auf der Aktenlage basierenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 06.12.2017 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "SACHVERHALT ... Im obgenannten Beschwerdeverfahren wird um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises - basierend auf der Aktenklage - ersucht. Die Beschwerdeführerin hatte ursprünglich auf Basis eines medizinischen Sachverständigengutachtens Dris XXXX vom 5.5.2015 einen Gesamt-GdB für ihre Leidenszustände und Funktionsbeeinträchtigungen von 90% (AS 28-33). Aufgrund dieses Gutachtens stellte das SMS, Landesstelle Wien der Beschwerdeführerin einen bis 31.5.2017 befristeten Behindertenpass aus.Die Beschwerdeführerin hatte ursprünglich auf Basis eines medizinischen Sachverständigengutachtens Dris römisch 40 vom 5.5.2015 einen Gesamt-GdB für ihre Leidenszustände und Funktionsbeeinträchtigungen von 90% (AS 28-33). Aufgrund dieses Gutachtens stellte das SMS, Landesstelle Wien der Beschwerdeführerin einen bis 31.5.2017 befristeten Behindertenpass aus. Die Beschwerdeführerin stellte sohin am 26.4.2017 (AS 149) beim zuständigen SMS, Landesstelle Wien unter Vorlage eines Konvolutes an Befunden einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses. Das SMS nahm diesen Antrag zum Anlass, um folgende medizinische Sachverständigengutachten einzuholen: SV Gutachten Dris XXXX , HNO vom 8.6.2017 (Aktenlage, AS 23-26)SV Gutachten Dris römisch 40 , HNO vom 8.6.2017 (Aktenlage, AS 23-26) SV Gutachten Dris XXXX vom 13.9.2017 auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.7.2017 (AS 16-22)SV Gutachten Dris römisch 40 vom 13.9.2017 auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.7.2017 (AS 16-22) Gesamtbeurteilung Dris XXXX vom 19.9.2017 (AS 34-38)Gesamtbeurteilung Dris römisch 40 vom 19.9.2017 (AS 34-38) Nach dem Ergebnis der Gesamtbeurteilung hat die Beschwerdeführerin nunmehr einen GdB von 70%. Die Beschwerdeführerin brachte in weiterer Folge - ohne weitere Befunde vorzulegen - am 18.10.2017 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (AS 155), wobei sie im Wesentlichen ausführte, mit dem GdB nicht einverstanden zu sein, weil sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert habe. Bei Durchsicht des Beschwerdeaktes fiel dem erkennenden Gericht auf, dass die Einschätzung von Leiden 2 der Beschwerdeführerin "Zustand nach Entfernung der linken Mamma wegen bösartiger Neubildung" nach der Position Nr. 08.03.01 - Oberer Rahmensatz, da komplette Resektion ohne plastischen Aufbau, ohne rezenten Hinweis auf Progredienz bzw. Absiedelungen - mit einem GdB von 40% eingeschätzt wurde. Die Einschätzungsverordnung sieht jedoch unter Position Nr. 08.03 "Weibliche Geschlechtsorgane" vor, dass maligne Erkrankungen nach Abschnitt 13 der EVO einzuschätzen sind. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die vom medizinischen Sachverständigen zu diesem Leiden vorgenommene Einschätzung des Leidens 2 der Beschwerdeführerin nicht entsprechend der EVO vorgenommen wurde. Dazu darf darauf hingewiesen werden, dass laut Patientenbrief des Wilhelminenspitals vom 26.11.2016 Mamma OPs bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 und 2014 vorgenommen wurden (siehe AS 134). Auch in einem ärztlichen Befundbericht vom 31.7.2017 der Psychosozialen Dienste findet sich ein Hinweis auf ein invasiv ductales Mammakarzinom (AS 107). Hinsichtlich der übrigen 10 Leiden der Beschwerdeführerin, wie diese in der Gesamtbeurteilung Dris XXXX vom 19.9.2017 angeführt sind, erfolgte nach erster Durchsicht eine Einschätzung der GdBs nach den richtigen Positionen der EVO. Unabhängig davon wird gebeten, auch die Einschätzung der weiteren Leiden der Beschwerdeführerin auf Basis der im Akt aufliegenden Befunde zu überprüfen, wobei jedoch insbesondere auf das oben angeführte Leiden 2 einzugehen ist.Hinsichtlich der übrigen 10 Leiden der Beschwerdeführerin, wie diese in der Gesamtbeurteilung Dris römisch 40 vom 19.9.2017 angeführt sind, erfolgte nach erster Durchsicht eine Einschätzung der GdBs nach den richtigen Positionen der EVO. Unabhängig davon wird gebeten, auch die Einschätzung der weiteren Leiden der Beschwerdeführerin auf Basis der im Akt aufliegenden Befunde zu überprüfen, wobei jedoch insbesondere auf das oben angeführte Leiden 2 einzugehen ist. ... Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links Tabelle Zeile 5, Kolonne 6, unterer Rahmensatz, da keine komplette Taubheit besteht. 12.02.01 70 2 Totalentfernung der linken Brust im Juli 2014 wegen Lokalrezidiv eines invasiven ductalen Mammakarzinoms nach vorangegenagener Quadrantenresektion linke Brust 2011 ebenfalls wegen Karzinombefund Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Lokalrezidivbehandlung nun noch immer im Stadium der Heilungsbewährung. 13.01.03 60 3 Schizoaffektive Psychose Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronisch-depressives Zustandsbild mit Somatisierungssyndrom bei weitgehender Stabilisierung unter wirksamer Dauermedikation und fachärztlicher Betreuung. 03.07.01 30 4 Nierenfunktionsstörung Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Zustand nach Urosepsis mit noch moderat erhöhtem Kreatinin-Wert. 05.04.01 20 5 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkung bei lumbaler Drehbewegung, bei jedoch insgesamt lediglich endlagiger Funktionseinschränkung. 02.01.01 20 6 Carpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit. 04.05.06 10 7 Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks Unterer Rahmensatz, da lediglich endlagige Funktionseinschränkung. 02.05.32 10 8 Schlafapnoe-Syndrom 06.11.01 10 9 Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk 02.06.01 10 10 Mikrozytäre Anämie Unterer Rahmensatz, da ohne relevante Einschränkung. 10.01.01 10 11 Hypothyreose Unterer Rahmensatz, da substituiert. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 80 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch die Leiden 3-11 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und wegen fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz. Leiden 2 ist NICHT nach Position 08.03.01 mit 40% zu bewerten, sondern nach Punkt 13.01.03 mit 60% zu bewerten - wie nach der Untersuchung nach dem 5.5.2015, da die Heilungsbewährung - Ablatio mammae sin. am 24.7.2014 wegen Lokalrezidiv - noch nicht abgeschlossen ist. Durch diesen Umstand ist der neue Gesamtgrad der Behinderung mit 80% - Begründung siehe oben - anzunehmen. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Mit Schreiben vom 14.12.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien dieses Verfahrens das genannte Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit ein, bis 10.01.2018 eine Stellungnahme abzugeben. Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 26.04.2017 den gegenständlichen Antrag auf Neuausstellung des bis 31.05.2017 befristeten Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links -Strichaufzählung Totalentfernung der linken Brust im Juli 2014 wegen Lokalrezidiv eines invasiven ductalen Mammakarzinoms nach vorangegangener Quadrantenresektion linke Brust 2011 ebenfalls wegen Karzinombefund -Strichaufzählung Schizoaffektive Psychose -Strichaufzählung Nierenfunktionsstörung -Strichaufzählung Degenerative Wirbelsäulenveränderungen -Strichaufzählung Carpaltunnelsyndrom beidseits -Strichaufzählung Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk -Strichaufzählung Schlafapnoe-Syndrom -Strichaufzählung Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk -Strichaufzählung Mikrozytäre Anämie -Strichaufzählung Hypothyreose Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 80 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.12.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Verlängerung des bis 31.05.2017 befristeten Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.12.2017, basierend auf der Aktenlage. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweisen, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Im Unterschied zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 13.09.2017 bzw. dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 19.09.2017 ist die Entfernung der linken Brust nach einem Mammakarzinom statt zuvor mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. eingestuft. Laut Anlage zur Einschätzungsverordnung sind maligne Erkrankungen der weiblichen Geschlechtsorgane nach Abschnitt 13 - und nicht wie in den seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten nach Abschnitt 8 - einzuschätzen. Der allgemeinmedizinische Sachverständige führt dazu schlüssig aus, dass darüber hinaus die Heilungsbewährung nach der Entfernung der linken Brust am 24.07.2014 noch nicht abgeschlossen ist. Die Beurteilung der Funktionseinschränkung hat daher richtigerweise mit der Positionsnummer 13.02.01 zu erfolgen und ist unter Berücksichtigung des aktuellen Stadiums der Heilungsbewährung mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Wegen funktioneller Zusatzrelevanz erhöht dieses unter der laufenden Nummer 2 eingestufte Leiden das führende Leiden 1 um eine Stufe, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung damit mit 80 v.H. anzunehmen ist. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs zum Sachverständigengutachten keine Stellungnahme ab. Sie ist somit dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.12.2017 Tag im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs zum Sachverständigengutachten keine Stellungnahme ab. Sie ist somit dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.12.2017 Tag im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 06.12.
  13. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Betreffend die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" holte das Bundesverwaltungsgericht kein eigenes Sachverständigengutachten ein sondern werden die diesbezüglich schlüssigen, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zur Beurteilung herangezogen. Dazu wird auf das gesonderte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W261 2174535-1, verwiesen.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  15. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ... Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt
  1. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 80 v.H. beträgt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen daher weiterhin vor.Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen daher weiterhin vor. Der Beschwerde war spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 80 v.H. festzusetzen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf der Aktenlage beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf der Aktenlage beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2174184.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.