RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW261 2174535-1 SpruchW261 2174535-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin ist seit 18.06.2009 Inhaberin eines Behindertenpasses. Zuletzt stellte das Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) am 14.07.2015 den Gesamtgrad der Behinderung mit 90 v.H. fest. Dies erfolgte auf Grundlage eines (zusammenfassenden) medizinischen Sachverständigengutachtens, in welchem der allgemeinmedizinische Sachverständige folgende Leiden feststellte: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 5/Kolonne 5 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da schlechte Diskrimination. Der Tinnitus ist damit miterfasst. 12.02.01 70 2 Zustand nach Rezidiv eines Mammacarcinoms links 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Ablatio mammae. 13.01.03 60 3 Schizoaffektive Psychose Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild bei Somatisierungsstörung. 03.07.02 50 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da endgradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar. 02.01.01 20 5 Karpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz, da motorische Defizite fehlen. 04.05.06 10 6 Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks Unterer Rahmensatz, da geringgradig. 02.05.32 10 7 Schlafapnoe-Snydrom 06.11.01 10 8 Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks Wahl dieser Position, da geringgradig. 02.06.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 90 v.H. festgesetzt, da Leiden 2 und 3 relevante zusätzliche Leiden darstellten und das führende Leiden 1 um zwei Stufen erhöhten. Der Behindertenpass wurde bis 31.05.2017 befristet ausgestellt. Am 14.03.2017 (einlangend) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und weiterer Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Mit beiliegendem Schreiben führte sie dazu aus, sie habe einen festgestellten Grad der Behinderung von 90 v.H., weiters habe sie einen Nierenkollaps erlitten und benötige aufgrund ihres COPD-Leidens eine Sauerstofftherapie. Es sei ihr daher nicht möglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.Am 14.03.2017 (einlangend) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und weiterer Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Mit beiliegendem Schreiben führte sie dazu aus, sie habe einen festgestellten Grad der Behinderung von 90 v.H., weiters habe sie einen Nierenkollaps erlitten und benötige aufgrund ihres COPD-Leidens eine Sauerstofftherapie. Es sei ihr daher nicht möglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden bei. Mit Schreiben vom 07.04.2017 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, beigelegten Antrag auf Neuausstellung ihres Behindertenpasses auszufüllen und zu retournieren, da ihr Behindertenpass am 31.05.2017 ablaufe. Am 26.04.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf der Aktenlage basierenden HNO-fachärztlichen Gutachten vom 08.06.2017 führte der medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es besteht hochgradige Hörstörung bds., im GA vom 5.5.2015 mit einem GdB von 70% bewertet. Tonaudiogramm Fa. Hansaton vom 13.4.2017: Laesio auris rechts von 60-105 dB, links von 75-105 dB (entspricht einem Hörverlust von 96% rechts und 97% links) ... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links Tabelle Z 5 / K 6, unterer Rahmensatz, da keine komplette Taubheit besteht. An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links Tabelle Ziffer 5, / K 6, unterer Rahmensatz, da keine komplette Taubheit besteht. 12.02.01 70 ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Geringfügige Verschlechterung zu 2007 noch innerhalb desselben Rahmensatzes ...
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Rein fachbezogen liegt kein Leiden vor, welches das Erreichen und Besteigen von sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigt.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..." In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.07.2017 erstatteten Gutachten vom 13.09.2017 führte der allgemeinmedizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "Anamnese: Vorgutachten vom 5.5.2015, Gesamt-GdB 90%. Nun zusätzlich Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Intercurrent Depression, Urämie mit passagerer Hämodialyse, mikrozytäre Anämie. Derzeitige Beschwerden: Es besteht deutliche Sprachbarriere. "Alles tut weh, nur Schmerzen, ich kann die Wäsche nicht mehr tragen, ich habe Kopfweh und kann nicht gehen." Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Solian, Cipralex, Neurontin, Temesta, Pantoloc, Lasix, Diclofenac, Nicolan, Sirdalud, Euthyrox, Hydal. Sozialanamnese: Pension. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 22.2.2017 Psychosozialer Dienst Wien: chron. Depressio mit somat. Syndrom, DD: somatoforme Schmerzstörung, deg. WS-Veränderungen, Hypothyrose, Spannungskopfschmerz. 26.11.2016 WSP: Uroseosis und passagere Hämodialyse, mikrozytäre Anämie, St. P. Magen-Bypass, St. P. n.mammae OP 2011 und 2014, OSAS, Depression. 2.12.2016 Dr. XXXX : Kreatinin 1,3.2.12.2016 Dr. römisch 40 : Kreatinin 1,
- 12.1.2017 Dr. XXXX : deg. WS-Veränderungen.12.1.2017 Dr. römisch 40 : deg. WS-Veränderungen. 11.1.2017 Diagnosezentrum Meidling: Befund wie bei vasc. Enzephalopathie, Z.n. OP eines Meningeoms, kein Hinweis auf Lokalrezidiv. Untersuchungsbefund: ... Klinischer Status - Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Schwellung, keine Stauungszeichen, Pupillen beidseits isocor und prompt auf Licht reagierend, kein Nystagmus, Sprache klar verständlich. HERZ, LUNGE: Reine, rhythmische Herzaktion, normale Herzfrequenz. Sonorer Klopfschall, Vesikuläratmen beidseits, auskultatorisch seitengleich belüftet, keine Geräusche, normale Atemfrequenz. Ablativ links (berichtet). ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, keine Klopfdolenz im Bereich der Nierenlager, Peristaltik gut auskultierbar. WIRBELSÄULE: Endlagige Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule, Drehbewegung im lumbalen Bereich gering eingeschränkt, erreicht im Sitzen mit beiden Händen Boden. Muskuläre Verspannungen im Schulter/Nackenbereich. EXTREMITÄTEN: Kreuz/Nacken/Spitzgriff beidseits vollständig, Faustschuss beidseitig komplett. Ein Ausweis kann nach dem Vorzeigen problemlos von der Tischplatte aufgenommen und wieder sicher verstaut werden. Geringe Einschränkung bei Rotation im linken Schultergelenk. Hüfte/Knie/Sprunggelenk links frei beweglich, rechtes Sprunggelenk endlagige Einschränkung mit Schmerzangabe, keine Ödeme, Zehen/Fersengang nicht durchgeführt wegen Schmerzangabe. GROB NEUROLOGISCH: Kein relevantes motorisches Defizit, Sensibilitätsstörungen in Händen angegeben, grobe Kraft seitengleich, Feinmotorik ungestört, kein Rigor, kein Tremor. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit Rollator, kleinschrittig unter Stöhnen, jedoch sicher, Rollator wird zielgerecht manipuliert. Setzen/Erheben selbständig und ohne Hilfe. Status Psychicus: Erscheint etwas verzögert/verlangsamt, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, Ductus kohärent, depressiv, Antrieb vermindert. Für Suicidalität oder Wahnsystem kein Hinweis. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Entfernung der linken Mamma wegen bösartiger Neubildung Oberer Rahmensatz, da komplette Resektion ohne plastischen Aufbau, ohne rezenten Hinweis auf Progredienz bzw. Absiedelungen. 08.03.01 40 2 Schizoaffektive Psychose 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da chronisch-depressives Zustandsbild mit Somatisierungssyndrom, bei weitgehender Stabilisierung unter wirksamer Dauermedikation und fachärztlicher Betreuung. 03.07.01 30 3 Nierenfunktionsstörung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Zustand nach Urosepsis mit noch moderat erhöhtem Kreatinin-Wert. 05.04.01 20 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkung bei lumbaler Drehbewegung, bei jedoch insgesamt lediglich endlagiger Funktionseinschränkung. 02.01.01 20 5 Carpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit. 04.05.06 10 6 Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks Unterer Rahmensatz, da lediglich endlagige Funktionseinschränkung. 02.05.32 10 7 Schlafapnoe-Syndrom 06.11.01 10 8 Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk 02.06.01 10 9 Mikrozytäre Anämie Unterer Rahmensatz, da ohne relevante funktionelle Einschränkung. 10.01.01 10 10 Hypothyreose Unterer Rahmensatz, da substituiert. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2 wegen maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz um 1 Stufe erhöht. Leiden 3-10 steigern mangels relevanter, ungünstiger Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Magenbypass erreicht ohne Hinweis auf relevante funktionelle Einschränkung keinen GdB. Zustand nach operiertem Meningeom: kein GdB, da ohne Hinweis auf Lokalrezidiv. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme der Leiden 3, 9,
- Absenkung im GdB bei Leiden 2 des Vorgutachtens, da ebi Zustand nach Tumorgeschehen kein rezenter Hinweis auf Progredienz oder Absiedelungen. Absenkung bei Leiden 3 des Vorgutachtens, da weitgehende Stabilisierung unter gezielter Dauermedikation und fachärztlicher Betreuung. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Siehe oben. Insgesamt Absenkung im Gesamt-GdB um 4 Stufen. Bezüglich Hörstörung siehe HNO-Gutachten. [x] Dauerzustand ...
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, insbesonders degenerativer Abnützungen, einer neurologisch/psychiatrischen Erkrankung und einem Zustand nach Malignomgeschehen, ohne wesentliche kardiorespiratorische Leistungseinschränkung, mit erhaltener Kraft aller Extremitäten, sind weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit der Arme maßgeblich eingeschränkt, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Ein Rollator wird zwar verwendet, dessen behinderungsbedingte Notwendigkeit ist jedoch mittels der objektivierten Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..." Unter Zugrundelegung des HNO-fachärztlichen sowie des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens wurde mit zusammenfassender Gesamtbeurteilung vom 19.09.2017 durch den Sachverständigen für Allgemeinmedizin Folgendes ausgeführt: "Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links Tabelle Z 5 / K 6, unterer Rahmensatz, da keine komplette Taubheit besteht. An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links Tabelle Ziffer 5, / K 6, unterer Rahmensatz, da keine komplette Taubheit besteht. 12.02.01 70 2 Zustand nach Entfernung der linken Mamma wegen bösartiger Neubildung Oberer Rahmensatz, da komplette Resektion ohne plastischen Aufbau, ohne rezenten Hinweis auf Progredienz bzw. Absiedelungen. 08.03.01 40 3 Schizoaffektive Psychose 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da chronisch-depressives Zustandsbild mit Somatisierungssyndrom, bei weitgehender Stabilisierung unter wirksamer Dauermedikation und fachärztlicher Betreuung. 03.07.01 30 4 Nierenfunktionsstörung 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Zustand nach Urosepsis mit noch moderat erhöhtem Kreatinin-Wert. 05.04.01 20 5 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkung bei lumbaler Drehbewegung, bei jedoch insgesamt lediglich endlagiger Funktionseinschränkung. 02.01.01 20 6 Carpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit. 04.05.06 10 7 Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks Unterer Rahmensatz, da lediglich endlagige Funktionseinschränkung. 02.05.32 10 8 Schlafapnoe-Syndrom 06.11.01 10 9 Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk 02.06.01 10 10 Mikrozytäre Anämie Unterer Rahmensatz, da ohne relevante funktionelle Einschränkung. 10.01.01 10 11 Hypothyreose Unterer Rahmensatz, da substituiert. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2-11 nicht erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Magenbypass erreicht ohne Hinweis auf relevante funktionelle Einschränkung keinen GdB. Zustand nach operiertem Meningeom: kein GdB, da ohne Hinweis auf Lokalrezidiv. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme der Leiden 4, 10,
- Absenkung im GdB bei Leiden 2 des Vorgutachtens, da bei Zustand nach Tumorgeschehen kein rezenter Hinweis auf Progredienz oder Absiedelungen. Absenkung bei Leiden 3 des Vorgutachtens um 2 Stufen, da weitgehende Stabilisierung unter gezielter Dauermedikation und fachärztlicher Betreuung. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Gegenüber Vorgutachten insgesamt Absenkung im Gesamt-GdB um 2 Stufen wegen Besserung bei Leiden 2 und
- [x] Dauerzustand ...
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, insbesonders degenerativer Abnützungen, einer neurologisch/psychiatrischen Erkrankung und einem Zustand nach Malignomgeschehen, ohne wesentliche kardiorespiratorische Leistungseinschränkung, mit erhaltener Kraft aller Extremitäten, sind weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit der Arme maßgeblich eingeschränkt, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Ein Rollator wird zwar verwendet, dessen behinderungsbedingte Notwendigkeit ist jedoch mittels der objektivierten Funktionseinschränkungen nicht ausreichend begründbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..." Unter Zugrundelegung der ärztlichen Sachverständigengutachten stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 02.10.2017 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen "Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen", "Die Inhaberin des Passes ist gehörlos", "Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer 949915370, datiert mit 02.10.2017, kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Unter Zugrundelegung der ärztlichen Sachverständigengutachten stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 02.10.2017 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen "Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen", "Die Inhaberin des Passes ist gehörlos", "Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial" und "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer 949915370, datiert mit 02.10.2017, kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit angefochtenem Bescheid vom 06.10.2017 wies die belangte Behörde - neben weiteren beantragten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen der ärztlichen Sachverständigengutachten, welche als schlüssig erachtet werden, wieder. Anmerkend wurde festgehalten, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das zusammenfassende Gesamtgutachten vom 19.09.2017 übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 06.10.2017 wies die belangte Behörde - neben weiteren beantragten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen der ärztlichen Sachverständigengutachten, welche als schlüssig erachtet werden, wieder. Anmerkend wurde festgehalten, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das zusammenfassende Gesamtgutachten vom 19.09.2017 übermittelt. Mit Schreiben vom 16.10.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde sowohl gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 70 v.H. als auch gegen den abweisenden Bescheid des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert und sie fühle sich nicht in der Lage, ihren Alltag mit öffentlichen Verkehrsmitteln und ohne Begleitung zu bewältigen. Gegenstand dieses Erkenntnisses ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2017, mit welchem die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abwies. Über die Beschwerde gegen die Höhe des Grades der Behinderung ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde veranlasste das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Höhe des Grades der Behinderung in der Folge die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Sachverständigen der Fachrichtung Allgemeinmedizin. In dem auf der Aktenlage basierenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 06.12.2017 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "SACHVERHALT ... Bei Durchsicht des Beschwerdeaktes fiel dem erkennenden Gericht auf, dass die Einschätzung von Leiden 2 der Beschwerdeführerin "Zustand nach Entfernung der linken Mamma wegen bösartiger Neubildung" nach der Position Nr. 08.03.01 - Oberer Rahmensatz, da komplette Resektion ohne plastischen Aufbau, ohne rezenten Hinweis auf Progredienz bzw. Absiedelungen - mit einem GdB von 40% eingeschätzt wurde. Die Einschätzungsverordnung sieht jedoch unter Position Nr. 08.03 "Weibliche Geschlechtsorgane" vor, dass maligne Erkrankungen nach Abschnitt 13 der EVO einzuschätzen sind. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die vom medizinischen Sachverständigen zu diesem Leiden vorgenommene Einschätzung des Leidens 2 der Beschwerdeführerin nicht entsprechend der EVO vorgenommen wurde. Dazu darf darauf hingewiesen werden, dass laut Patientenbrief des Wilhelminenspitals vom 26.11.2016 Mamma OPs bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 und 2014 vorgenommen wurden (siehe AS 134). Auch in einem ärztlichen Befundbericht vom 31.7.2017 der Psychosozialen Dienste findet sich ein Hinweis auf ein invasiv ductales Mammakarzinom (AS 107). Hinsichtlich der übrigen 10 Leiden der Beschwerdeführerin, wie diese in der Gesamtbeurteilung Dris S. vom 19.9.2017 angeführt sind, erfolgte nach erster Durchsicht eine Einschätzung der GdBs nach den richtigen Positionen der EVO. Unabhängig davon wird gebeten, auch die Einschätzung der weiteren Leiden der Beschwerdeführerin auf Basis der im Akt aufliegenden Befunde zu überprüfen, wobei jedoch insbesondere auf das oben angeführte Leiden 2 einzugehen ist. ... Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links Tabelle Zeile 5, Kolonne 6, unterer Rahmensatz, da keine komplette Taubheit besteht. 12.02.01 70 2 Totalentfernung der linken Brust im Juli 2014 wegen Lokalrezidiv eines invasiven ductalen Mammakarzinoms nach vorangegenagener Quadrantenresektion linke Brust 2011 ebenfalls wegen Karzinombefund Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Lokalrezidivbehandlung nun noch immer im Stadium der Heilungsbewährung. 13.01.03 60 3 Schizoaffektive Psychose Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronisch-depressives Zustandsbild mit Somatisierungssyndrom bei weitgehender Stabilisierung unter wirksamer Dauermedikation und fachärztlicher Betreuung. 03.07.01 30 4 Nierenfunktionsstörung Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Zustand nach Urosepsis mit noch moderat erhöhtem Kreatinin-Wert. 05.04.01 20 5 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkung bei lumbaler Drehbewegung, bei jedoch insgesamt lediglich endlagiger Funktionseinschränkung. 02.01.01 20 6 Carpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit. 04.05.06 10 7 Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks Unterer Rahmensatz, da lediglich endlagige Funktionseinschränkung. 02.05.32 10 8 Schlafapnoe-Syndrom 06.11.01 10 9 Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk 02.06.01 10 10 Mikrozytäre Anämie Unterer Rahmensatz, da ohne relevante Einschränkung. 10.01.01 10 11 Hypothyreose Unterer Rahmensatz, da substituiert. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 80 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch die Leiden 3-11 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und wegen fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz. Leiden 2 ist NICHT nach Position 08.03.01 mit 40% zu bewerten, sondern nach Punkt 13.01.03 mit 60% zu bewerten - wie nach der Untersuchung nach dem 5.5.2015, da die Heilungsbewährung - Ablatio mammae sin. am 24.7.2014 wegen Lokalrezidiv - noch nicht abgeschlossen ist. Durch diesen Umstand ist der neue Gesamtgrad der Behinderung mit 80% - Begründung siehe oben - anzunehmen. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Mit Schreiben vom 14.12.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien dieses Verfahrens das genannte Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit ein, bis 10.01.2018 eine Stellungnahme abzugeben. Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit rechts, Taubheit links -Strichaufzählung Totalentfernung der linken Brust im Juli 2014 wegen Lokalrezidiv eines invasiven ductalen Mammakarzinoms nach vorangegangener Quadrantenresektion linke Brust 2011 ebenfalls wegen Karzinombefund -Strichaufzählung Schizoaffektive Psychose -Strichaufzählung Nierenfunktionsstörung -Strichaufzählung Degenerative Wirbelsäulenveränderungen -Strichaufzählung Carpaltunnelsyndrom beidseits -Strichaufzählung Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk -Strichaufzählung Schlafapnoe-Syndrom -Strichaufzählung Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk -Strichaufzählung Mikrozytäre Anämie -Strichaufzählung Hypothyreose Sie stellte am 14.03.017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Sie stellte am 14.03.017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die Beurteilungen des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 06.12.2017 zu Grunde gelegt. Hinsichtlich deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen des zusammenfassenden Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.09.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das zusammenfassende Sachverständigengutachten vom 19.09.
- Dieses umfasst die Beurteilungen des HNO-fachärztlichen aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachtens vom 08.06.2017 sowie des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 13.09.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.07.
- Darin wird unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Einschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates erreichen kein Ausmaß, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. In der Statuserhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung zeigte sich eine geringe Einschränkung der Drehbewegung im lumbalen Bereich, jedoch lediglich eine endlagige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule. Auch das rechte Sprunggelenk der Beschwerdeführerin ist endlagig eingeschränkt und schmerzhaft, während Hüfte, Knie und linkes Sprunggelenk frei beweglich sind. Die Beschwerdeführerin erschien zur Untersuchung mit einem Rollator, die Verwendung einer solchen Gehhilfe ist jedoch aufgrund der gerade beschriebenen und objektivierten Funktionseinschränkungen nicht medizinisch notwendig. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels sind somit durchführbar und zumutbar. In den oberen Extremitäten verursacht das beidseitige Carpaltunnelsyndrom zwar Sensibilitätsstörungen, bei ausreichend erhaltener Kraft und beidseitiger Durchführbarkeit des Greifens und des Faustschlusses ist aber kein relevantes motorisches Defizit objektivierbar. Die Benützbarkeit von Haltegriffen gewährleistet damit den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Das psychische Leiden der Beschwerdeführerin ist derzeit unter wirksamer Dauermedikation und fachärztlicher Betreuung weitgehend stabil. Es bestehen keine Hinweise auf klaustrophobische, soziophobische oder phobische Angststörungen, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Die seitens der Beschwerdeführerin in der Antragsstellung angegebene Notwendigkeit einer Sauerstofftherapie kann nicht objektiviert werden. Es besteht keine wesentliche kardiorespiratorische Leistungseinschränkung und somit keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Die Nierenfunktionsstörung ist ebenfalls nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführerin aus anderen Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre und brachte sie auch diesbezüglich keine Einwendungen vor. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Beschwerde auch keine aktuellen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Sie gab im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme ab. Damit ist sie mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.09.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Sie gab im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme ab. Damit ist sie mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.09.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des durch die belangte Behörde eingeholten zusammenfassenden Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.09.2017 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2017 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 155/2017 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Betreffend den Gesamtgrad der Behinderung wird auf das gesonderte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W261 2174184-1, verwiesen.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2017 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Betreffend den Gesamtgrad der Behinderung wird auf das gesonderte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W261 2174184-1, verwiesen. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- .......
- ......
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgericht von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (vgl. das Erkenntnis vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013).Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgericht von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus vergleiche das Erkenntnis vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im von der belangten Behörde eingeholten zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 19.09.2017 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Ausgehend vom vorliegenden Sachverständigengutachten sind bei der Beschwerdeführerin aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt rechtlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus den über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung sowie der Aktenlage beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus den über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung sowie der Aktenlage beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf (oben wiedergegebene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2174535.1.00