RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW261 2175451-1 SpruchW261 2175451-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Dabei legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Dabei legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein allgemeinmedizinisches und ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten ein, welche der allgemeinmedizinische Gutachter in einer abschließenden Gesamtbeurteilung zusammenführte. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.10.2017 erstatteten Gutachten vom selben Tag führte der allgemeinmedizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und um Tippfehler bereinigt wiedergegeben - aus: "Anamnese: Erstbegutachtung Varizenstripping beidseits ca. 95 2015-12 von "Türken ohne Grund 7 Faustschläge ins Gesicht bekommen mit "Fract. os zygomatici sin., Fract. comminuta maxillae sin., Fract. orbitae sin.) - konservativ behandelt. Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber klagt "über immer wieder Schmerzen" in den Beinen. Die Venen machen immer wieder Beschwerden, zeitweise habe er Venuroton genommen. Er gehe wenig wegen Gleichgewichtsstörungen und sitze viel im Rollstuhl. Wenn er mit Stützkrücken gehe bestehe Sturzgefahr - man wisse nicht wann das komme. Es belaste ihn, dass er unschuldig zu einer Geldstrafe gekommen sei, weil er sei ja bei der Tat verletzt worden. Links sehe und höre er nicht so gut. Wegen der Prostata müsse er oft aufs Klo gehen. In der Nacht sei es gefährlich, dass es ins Bett gehe. Keine Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. Eigenen Angaben mit öffentlichen VM (Autobus 26A, U2 und U1, D Wagen) zur ho. Untersuchung gekommen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Mexalen bei Bedarf: Cymbalta, Prostaurgin Sozialanamnese: Seit ca. 2009 in Frühpension, war in der Gastronomie beschäftigt, 3 x verheiratet. Seit ca. 2016 Gattin, Deutschkurs (sie ist aus Thailand, hat sie im Urlaub damals kennengelernt, sie betreut ihn), keine Kinder, kein Pflegegeld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2017-07 Bericht, AM Dr. XXXX : Patient ist aufgrund von einer Gleichgewichtsstörung sturzgefährdet und auf einen Rollstuhl/Rollator angewiesen. Infolge dessen kann er keine normale öffentliche Toilette benutzen, da nicht ausreichend Platz für einen Rollstuhl vorhanden ist2017-07 Bericht, AM Dr. römisch 40 : Patient ist aufgrund von einer Gleichgewichtsstörung sturzgefährdet und auf einen Rollstuhl/Rollator angewiesen. Infolge dessen kann er keine normale öffentliche Toilette benutzen, da nicht ausreichend Platz für einen Rollstuhl vorhanden ist 2017-04, Ärztliches Attest, Allg. Med., Dr. XXXX : Fract. os.zymat.sin, Fcact. com, maxillae sin. Fract, orbitae sin., Gleichgewichtsstörung2017-04, Ärztliches Attest, Allg. Med., Dr. römisch 40 : Fract. os.zymat.sin, Fcact. com, maxillae sin. Fract, orbitae sin., Gleichgewichtsstörung 2015-12, Patientenbrief, Donauspital, Wien: bei einem pol. bek. Vorfall im Bereich des Gesichtes verletzt (der Rat. erhielt mehrere Schläge ins Gesicht) Fract. os. zygomatici sin., Fract. comminuta maxillae sin., Fract. orbitae sin - Der Pat. ist zur Observanz stationär aufgenommen worden. Computertomographisch konnte im Bereich des Gesichtsschädels eine Jochbogenfraktur Ii. sowie eine Trümmerfraktur des Ii. Sinus maxillaris sowie eine Orbitafraktur Ii. verifiziert werden. Der Rat. wurde der Kieferchirurgie vorgestellt, eine OP-lndikation ist nicht indiziert, allerdings lehnt der Rat. auch eine operative Versorgung ab.2015-12, Patientenbrief, Donauspital, Wien: bei einem pol. bek. Vorfall im Bereich des Gesichtes verletzt (der Rat. erhielt mehrere Schläge ins Gesicht) Fract. os. zygomatici sin., Fract. comminuta maxillae sin., Fract. orbitae sin - Der Pat. ist zur Observanz stationär aufgenommen worden. Computertomographisch konnte im Bereich des Gesichtsschädels eine Jochbogenfraktur römisch eins i. sowie eine Trümmerfraktur des römisch eins i. Sinus maxillaris sowie eine Orbitafraktur römisch eins i. verifiziert werden. Der Rat. wurde der Kieferchirurgie vorgestellt, eine OP-lndikation ist nicht indiziert, allerdings lehnt der Rat. auch eine operative Versorgung ab. Untersuchungsbefund: ... Klinischer Status - Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, geringe Gesichtsasymmetrie, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: prothetisch, Hörvermögen unauffällig ohne Hörgeräte. Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, lässt sich links beim Nacken und Schürzengriff von der Gattin helfen, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben. Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Muskulatur seitengleich unauffällig ausgeprägt, normale Beschwielung beidseits, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Blande Narbenverhältnisse nach Stripping beidseits. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich lebhaft, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose. FBA: bis 40 cm vorgezeigt, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt im mechanischen Rollstuhl selbständig, Erheben und Schritte im Untersuchungszimmer unauffällig frei möglich, Zehenballenstand nicht vorgezeigt im Fersenstand beidseits möglich, beim Einbeinstand fällt er plötzlich in sich zusammen. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Lässt sich von seiner Frau an- und auskleiden. ... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Gesichtsschädelfraktur links Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da knöchern konsolidiert 02.07.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H. ... Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: etwaige Gleichgewichtsstörungen werden HNO fachärztlich berücksichtigt ... [x] Dauerzustand ..." In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.10.2017 erstatteten HNO-fachärztlichen Gutachten vom 18.10.2017 führte der HNO-Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und um Tippfehler bereinigt wiedergegeben - aus: "Anamnese: Hat am 10.12.2015 mehrere Schläge ins Gesicht bekommen, li-seitige Fraktur des Jochbeins, der Orbita und der Kieferhöhle. Op. war nicht indiziert. War vielleicht kurz bewusstlos, war auf Unfall-Intensiv, nicht intubiert. Seitdem habe er immer auf der linken Seite "Aussetzer", "da lassen linke Hand und linkes Bein aus". Daher nach KH-Aufenthalt mehrere Stürze, z.B. Straßenbahnschienen. Hat zunächst Krücken verwendet, dann Rollator, auch damit gestürzt und seit Frühling 2017 sei er ständig im Rollstuhl. Da fühle er sich sicher. Er war nur 1x bei HNO-Arzt, da "war ich so enttäuscht", ist bei Neurologin Dr. XXXXEr war nur 1x bei HNO-Arzt, da "war ich so enttäuscht", ist bei Neurologin Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: Kein Schwindel, aber Störung der linken Seite wie oben beschrieben. Hörstörung links und Sehstörung links. Tinnitus "ein bissl" links. Keine Doppelbilder, Schmerzen li Wange/Kiefer, wenn links liegt. Beim Kauen kracht linkes Kiefergelenk. Im Sitzen kein Schwindel, beim Hinlegen manchmal "Ringelspiel". Manchmal Übelkeit. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Med: Mexalen 500 6 Stück täglich wegen Kopfschmerzen Stirnbereich und li seitliches Gesicht. Cymbalta, Prostaurgenin. Sozialanamnese: Verheiratet, Pensionist Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 1. Patientenbrief Unfallchirurgie Donauspital: Li-seitige Frakturen von Jochbein, Oberkiefer und Orbita. 2. Mehrere Atteste von Ord. Dr. XXXX , u.a. wird "Gleichgewichtsstörung" bestätigt.2. Mehrere Atteste von Ord. Dr. römisch 40 , u.a. wird "Gleichgewichtsstörung" bestätigt. Untersuchungsbefund: ... Klinischer Status - Fachstatus: TF bds. o.B. Nase frei. Mundöffnung unbehindert, jedoch li Kiefergelenk ruckelt. DS linkes Kiefergelenk. Keine Schwellung. Tons bland. W nach re + R + 6 v 6 > 6 V >6> 6 römisch fünf >6 Die Zehnerstelle der Zahlen wird immer verändert! Frenzelbrille: kein Spontan- kein Kopfschüttelnystagmus. Stellmotorik: extrem schwerfällig, ich muss ihn halten, er kann des rechte Bein besser heben als das linke (hänge mit dem Rücken zusammen). Tonaudiogram (500,1,2,4,6kHz): re 25,25,25,30,50dB; li 30,25,25,30,35dB, di. nach Röser rechts eine Hörminderung von 24%, links von 26%. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt im Rollstuhl ... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Geringgradige Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im unteren Rahmensatz, da sehr gute klinische Hörweite beidseits. Der gelegentliche Tinnitus ist mit berücksichtigt. 12.02.01 10 2 Dysfunktion des linken Kiefergelenkes nach linksseitigen Gesichtsschädelfrakturen Unterer Rahmensatz, da ohne Beeinträchtigung von Kaufunktion und Artikulation 07.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die beiden Leiden wirken nicht ungünstig zusammen. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine vestibuläre Gleichgewichtsstörung liegt nicht vor. ... Dauerzustand ..." Der allgemeinmedizinische Sachverständige führte im Rahmen einer Gesamtbeurteilung am 23.10.2017 die Ergebnisse der beiden erstellten Gutachten zusammen, woraus sich folgende Leiden ergeben würden: "... Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Gesichtsschädelfraktur links Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da knöchern konsolidiert. 02.07.01 10 2 Geringgradige Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im unteren Rahmensatz, da sehr gute klinische Hörweite beidseits. Der gelegentliche Tinnitus ist mit berücksichtigt. 12.02.01 10 3 Dysfunktion des linken Kiefergelenkes nach linksseitigen Gesichtsschädelfrakturen Unterer Rahmensatz, da ohne Beeinträchtigung von Kaufunktion und Artikulation 07.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2-3 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine vestibuläre Gleichgewichtsstörung liegt nicht vor. ... Dauerzustand ... 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegt keine maßgebliche Gangstörung, fachärztlich objektivierbare Gleichgewichtsstörung oder Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. ..." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 10 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Darüber hinaus merkte die belangte Behörde an, dass die Durchführung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht möglich sei, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass, nicht gegeben sei. Des Weiteren werde nicht über den Antrag auf Ausstellung eines § 29 b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 10 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Darüber hinaus merkte die belangte Behörde an, dass die Durchführung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht möglich sei, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass, nicht gegeben sei. Des Weiteren werde nicht über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29, b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit E-Mail vom 01.11.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche, als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, er sitze im Rollstuhl und sei im täglichen Leben auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen, die ihm beim Anziehen, der Körperpflege, der Fortbewegung und der Verrichtung der Notdurft helfe. Bei der Untersuchung durch den allgemeinmedizinischen Sachverständigen sei er zu Sturz gekommen und habe sich Prellungen an der rechten Hand, am rechten Ellbogen und am rechten Fuß zugefügt, als ihn der Gutachter nicht mehr gehalten habe. Seine Ehefrau könne diese bezeugen. Er leide an Gleichgewichtsstörungen und sei dadurch schon öfters zu Sturz gekommen. Um sich sicher fortbewegen zu können, sei er auf einen Rollator angewiesen, wobei auch dieser nicht sicher sei, und er damit schon oft gestürzt sei. Für ihn sei das sicherste Fortbewegungsmittel der Rollstuhl, mit dem ihn seine Frau schiebe. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine medizinischen Befunde vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.11.2017 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 29.05.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Zustand nach Gesichtsschädelfraktur links -Strichaufzählung Geringgradige Hörstörung beidseits -Strichaufzählung Dysfunktion des linken Kiefergelenkes nach linksseitigen Gesichtsschädelfrakturen Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 10 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in der seitens der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung vom 23.10.2017, basierend auf einem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.10.2017 sowie einem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde vom 18.10.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf der vom Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2017 durchgeführten Abfrage aus dem ZMR, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.10.2017 und eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 18.10.2017, beide basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.10.2017 sowie auf der Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.10.2017, in welcher die beiden Sachverständigengutachten zusammengefasst sind. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen, Ausführungen der Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, einen Rollstuhl zu benötigen, ist auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten und insbesondere den Abschnitt "Gesamtmobilität - Gangbild" hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer zwar im Rollstuhl zur Untersuchung erschienen ist, das Erheben aus diesem und das Gehen im Untersuchungszimmer jedoch unauffällig und frei möglich waren. Der Fersenstand zeigte sich beidseits möglich sich und auch die tiefe Hocke wurde ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Tonus, Trophik und grobe Kraft der unteren Extremitäten sind altersentsprechend unauffällig, auch die Muskulatur, Beschwielung und Gelenke sind unauffällig bzw. frei beweglich. Es bestehen keine Sensibilitätsausfälle und die Bänder sind stabil. Die vorgebrachte Gleichgewichtsstörung konnte weder im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den Arzt für Allgemeinmedizin noch durch den Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde objektiviert werden. Aus diesem Grund wird auch festgehalten, dass kein behinderungsbedingter Bedarf eines Rollators bzw. Rollstuhles gegeben ist. Die Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers können somit den Inhalt des im Rahmen der Antragsstellung vorgelegten allgemeinmedizinischen Befundes vom 13.07.2017, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer Gleichgewichtsstörung sturzgefährdet und auf einen Rollstuhl bzw. Rollator angewiesen sei, nicht bestätigen. Dieser Befund wurde seitens der Hausärztin des Beschwerdeführers zur Vorlage bei der belangten Behörde erstellt und bezieht sich auf die Schilderungen des Beschwerdeführers. Hingegen wurde kein fachärztlicher Befund Vorlage gebracht, welcher die vorgebachten Gleichgewichtsprobleme tatsächlich medizinisch belegen kann. Weiters ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er für sämtliche Tätigkeiten des täglichen Lebens wie An- und Auskleiden und Körperpflege auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen sei, medizinisch nicht nachvollziehbar. Die oberen Extremitäten sind altersentsprechend frei beweglich; Tonus, Trophik und grobe Kraft unauffällig, auch die Feinmotorik und Fingerfertigkeit ist ungestört. Der Beschwerdeführer brachte eine etwaige Funktionseinschränkung in Armen und Händen auch selbst nicht vor. Außerdem konnte, wie bereits ausgeführt, eben keine Gleichgewichtsstörung objektiviert werden, wobei auch eine theoretisch bestehende Gleichgewichtsstörung bei gleichzeitig uneingeschränkter Funktion der oberen Extremitäten das selbständige An- und Auskleiden bzw. die Körperpflege - gegebenenfalls im Sitzen - nicht ausschließen würde. Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerde keine aktuellen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Der Beschwerdeführer ist daher den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist daher den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 17.10.2017 und 18.10.2017 sowie der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung vom 23.10.2017. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ..." Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.10.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 18.10.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.10.2017 sowie die zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 23.10.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 10 v.H. beträgt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf den über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf persönlichen Untersuchungen beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf den über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf persönlichen Untersuchungen beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2175451.1.00