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{'item': 'W261 2176449-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW261 2176449-1 SpruchW261 2176449-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte erstmals im Jahr 2016 einen Behindertenpass beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet). Die belangte Behörde gab in der Folge ein aktenmäßiges Sachverständigengutachten in Auftrag, in welchem der allgemeinmedizinische Sachverständige folgende Leiden festgestellte: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Unterschenkelamputation links 02.05.44 50 2 Zustand nach Vorfußamputation rechts mit noch nicht ausgeheilter Fersenosteomyelitis rechts g.z. 02.05.47 50 3 Zustand nach septischer Embolie mit Rückkürzung des linken Daumens, linken Kleinfingers und rechtem Zeigefinger bei akralen Nekrosen g.z. 02.06.27 10 4 Arterieller Bluthochdruck 05.01.01 10 Der Gutachter stellte den Gesamtgrad der Behinderung mit 70 v.H. fest, da Leiden 2 die führende funktionelle Einschränkung 2 aufgrund der deutlichen zusätzlichen Beeinträchtigung um 2 Stufen rechtfertige. Weiters wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen würden. Der Sachverständige empfahl eine Nachuntersuchung im April 2017, da eine Besserung des Zustandes nach Abheilung der Osteomyelitis wahrscheinlich sei, und somit die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" neu beurteilt werden müsste. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer daraufhin am 15.04.2016 einen bis 31.07.2017 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. aus. Der Behindertenpass enthielt außerdem unter anderem die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Ausweis gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis)".Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer daraufhin am 15.04.2016 einen bis 31.07.2017 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. aus. Der Behindertenpass enthielt außerdem unter anderem die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Ausweis gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis)". Aufgrund der Befristung des ausgestellten Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer am 31.05.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neuausstellung seines Behindertenpasses sowie seines Ausweis gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der auch auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt, und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Aufgrund der Befristung des ausgestellten Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer am 31.05.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neuausstellung seines Behindertenpasses sowie seines Ausweis gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der auch auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt, und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.08.2017 basierenden Gutachten vom 08.08.2017 führte der medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und um Tippfehler berichtigt wiedergegeben - aus: "Anamnese: Letzte hierortige Einstufung aktenmäßig 4-2016 mit 70% (Unterschenkelamputation links 50, Vorfußamputation rechts 50, Sept Embolie 10, arterieller Bluthochdruck 10 ) 2015-6 Klebsiella Pneumonie mit septischer Embolie und in der Folge Unterschenkelamputation links , Vorfußamputation rechts, Fersenosteomyelitis rechts, Rückkürzung von akralen Nekrosen linker Daumen, linker Kleinfinger und rechter Zeigefinger. Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt. Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber klagt "dass es bisher ganz gut gegangen sei. Er komme gut mit der Unterschenkelprothese und orthopädischem Schuh zurecht. Keine aktuelle Osteomyelitis bekannt. Nur gestern war er zur Durchuntersuchung im KFJ wegen Dyspnoe, dabei sei aber nichts festgestellt worden." Penicillin Allergie bekannt Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Derzeit keine Sozialanamnese: seit ca. 2 Jahren arbeitslos davor selbständig mit Transportfirma, verheiratet seit ca. 2007, Gattin Reinigungskraft, 2 Kinder 9, 4 Die Anamneseerhebung bedingt durch mangelndes Sprachverständnis erschwert (bulgar. Staatsbürger), seit ca. 14 Jahren in Österreich. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2017-05, Befundbericht, Dr. XXXX : Zustand nach Usch . Amputation links und Vorfussamputation rechts nach septischer Embolie und akrale Nekrosen2017-05, Befundbericht, Dr. römisch 40 : Zustand nach Usch . Amputation links und Vorfussamputation rechts nach septischer Embolie und akrale Nekrosen Untersuchungsbefund: ... Klinischer Status - Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen unauffällig. Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande OB-LAP Narbe, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Amputation des Daumenendgliedes links und diskrete Rückkürzung des rechten Zeige- und linken Kleinfingers. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, sonst, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: blande Narbenverhältnisse nach Unterschenkelamputation links am Übergang vom proximalem zum mittleren Drittel und Vorfußamputation rechts sowie nach Gefäßentnahme vom linken Oberschenkel zum rechten Sprunggelenk, in den übrigen Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen soweit unauffällig. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit 2 Stützkrücken, ohne diese im Untersuchungszimmer etwas breitbeinig leicht hinkend links, Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird nur angedeutet durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen. Status Psychicus: Bewusstsein klar. Allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Unterschenkelamputation links 02.05.44 50 2 Zustand nach Vorfußamputation rechts Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Teilverlust des Fußes und Zustand nach abgeheilter Fersenosteomyelitis rechts 02.05.46 40 3 Zustand nach septischer Embolie mit Rückkürzung des linken Daumens, linken Kleinfingers und rechtem Zeigefinger bei akralen Nekrosen 02.06.27 10 4 Arterieller Bluthochdruck 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt. Leiden 3-4 erhöht nicht, da geringe funktionelle Relevanz. ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 2 nach Abheilung der Osteomyelitis Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Durch Besserung von Leiden 2 auch Absenkung des Gesamt Grades der Behinderung um 1 Stufe und Entfall der Zusatzeintragung. [x] Dauerzustand ... Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Der / Die Untersuchte ... Xrömisch zehn ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Bedingt durch die Unterschenkelamputation links und Vorfußamputation rechts liegt eine mäßiggradige Einschränkung der Mobilität vor, welche allerdings eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründen kann. Eine behinderungsbedingte Erfordernis der Benützung von 2 Stützkrücken ist, unter Berücksichtigung der behinderungsrelevanten Gesundheitsschäden, nicht nachvollziehbar.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..." Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 16.08.2017 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber ist Träger einer Prothese" sowie "Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 16.08.2017 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber ist Träger einer Prothese" sowie "Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welche als schlüssig erachtet würden, wieder. Darüber führte sie anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 17.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welche als schlüssig erachtet würden, wieder. Darüber führte sie anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Mit Schreiben vom 30.08.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, aufgrund seiner Vorfußamputation rechts und Unterschenkelamputation links sei es ihm unzumutbar, mehr als zehn bis 15 Meter ohne Krücken zu gehen. Dazu komme, dass seine Wohnung - die einzig leistbare mit Lift - 400 Meter von öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt sei. Der Beschwerdeführer habe Sorgfaltspflichten für zwei minderjährige Kinder. Da seine Frau berufstätig sei und das Familieneinkommen verdiene, müsse er den Sohn zum ca. 500 Meter entfernten Kindergarten bringen und abholen. Die Schule der Tochter sei ca. einen Kilometer entfernt. Um diese Strecken bewältigen zu können, brauche er nach wie vor das Auto. Im Sachverständigengutachten sei die psychische Belastung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Behinderung nicht angeführt, obwohl die Einnahme von Psychopharmaka zitiert sei. Der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradigen Depression. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht zumutbar, da bei ihm eine erhöhte Sturzgefahr bestehe und ihn das Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln zusätzlich sehr stresse und belaste. Er könne sich als Invalide ohne Beschäftigung und Einkommen nicht leisten, das Auto privat zu zahlen. Er ersuche daher um Berücksichtigung dieser Umstände und Würdigung der beigelegten Befunde. Der Beschwerde schloss er einen allgemeinmedizinischen sowie einen psychiatrischen Befund an. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde holte die belangte Behörde weitere Sachverständigengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin ein. Dieser erstellte ein Sachverständigengutachten vom 26.09.2017 und ergänzte dieses mit Sachverständigengutachten vom 16.10.2017, wobei in letzterem eine ausführlichere Stellungnahme zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angeführt ist, weshalb hier nur das Gutachten vom 16.10.2017 wiedergegeben wird. In dem aufgrund der Aktenlage am 16.10.2017 erstellten Gutachten führte der medizinische Sachverständige - hier im Wesentlichen und um Tippfehler bereinigt angeführt - Folgendes aus: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2017-08 FA f. Orthopädie, Dr. XXXX .: Vorfußamputation rechts bei St.p. sept. Embolie i.r. Klebsiella Pneumonie, St. Unterschenkelamputation li, Sehmerzen nach 10-15 Metern Gehstrecke ohne Krücken.2017-08 FA f. Orthopädie, Dr. römisch 40 .: Vorfußamputation rechts bei St.p. sept. Embolie i.r. Klebsiella Pneumonie, St. Unterschenkelamputation li, Sehmerzen nach 10-15 Metern Gehstrecke ohne Krücken. 2017-08 FA f. Psychiatrie, Dr. XXXX .: mittelgradige depressive Episode in Remission, St. p. Alkoholabusus und St. p. Nikotinabusus.2017-08 FA f. Psychiatrie, Dr. römisch 40 .: mittelgradige depressive Episode in Remission, St. p. Alkoholabusus und St. p. Nikotinabusus. 2017-8 eigenes Vorgutachten: 60% (Unterschenkelamputation 50, Vorfußamputation 40, Embolie 10, arterieller Bluthochdruck 10) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Escitalopram 10 mg 1ooo. Prothesenversorgung, Orthop. Schuhe Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Zustand nach Unterschenkelamputation links 2 Zustand nach Vorfußamputation rechts 3 Zustand nach septischer Embolie mit Rückkürzung des linken Daumens, linken Kleinfingers und rechtem Zeigefinger bei akralen Nekrosen 4 Arterieller Bluthochdruck 5 Depressive Episode in Remission unter Therapie mit selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer ... [x] Dauerzustand
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Bedingt durch die Unterschenkelamputation links und Vorfußamputation rechts liegt eine mäßiggradige Einschränkung der Mobilität vor, welche allerdings eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründen kann. Eine behinderungsbedingte Erfordernis der Benützung von 2 Stützkrücken ist, unter Berücksichtigung der behinderungsrelevanten Gesundheitsschäden, insbesondere auch des Attestes von Dr. XXXX , welches ohne nachvollziehbare Begründung, einen notwendigen Stützkrückengebrauch anführt, nicht nachvollziehbar.Keine. Bedingt durch die Unterschenkelamputation links und Vorfußamputation rechts liegt eine mäßiggradige Einschränkung der Mobilität vor, welche allerdings eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründen kann. Eine behinderungsbedingte Erfordernis der Benützung von 2 Stützkrücken ist, unter Berücksichtigung der behinderungsrelevanten Gesundheitsschäden, insbesondere auch des Attestes von Dr. römisch 40 , welches ohne nachvollziehbare Begründung, einen notwendigen Stützkrückengebrauch anführt, nicht nachvollziehbar.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems dokumentiert. Gutachterliche Stellungnahme: Die nunmehr berücksichtigte Depressio in Remission bewirkt keine Kalkülsänderung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass aufgrund der Beschwerde ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen eingeholt worden sei, das zu diesem Ergebnis komme und der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Gleichzeitig übermittelte die belangte Behörde die Gutachten vom 08.08.2017, 26.09.2017 sowie 16.10.
  5. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 08.11.2017 einen Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, im Sachverständigengutachten vom 08.08.2017 werde festgehalten, der Beschwerdeführer habe keine Einschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das stimme nicht. Der Gutachter habe ihn in der persönlichen Untersuchung nicht gefragt, wie weit er bis zur nächsten Station zu Fuß gehen müsse. Die weiteren Gutachten vom 26.09.2017 und 16.10.2017 würden das gleiche aussagen, wie das erste Gutachten. Die Strecke von der Wohnung des Beschwerdeführers bis zu öffentlichen Verkehrsmitteln betrage weit mehr als 400 Meter Fußweg. Von der Wohnung bis zum Auto seien es ca. 50 Meter, die der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Ehefrau schaffe. Alleine ohne Krücken schaffe er 10 bis 15 Meter ohne Unterbrechung und das unter Schmerzen. Der Beschwerdeführer habe zwei kleine Kinder, für die er mobil sein müsse. Er ersuche um eine neue ärztliche Untersuchung unter Berücksichtigung seiner realen Lebensumstände und der tatsächlichen Distanz seiner Wohnung zur nächsten U-Bahnstation von mehr als 400 Metern. Er sei aufgrund seiner dauerhaften Behinderung und Mobilitätseinschränkung auf einen Behindertenparkplatz angewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Zustand nach Unterschenkelamputation links -Strichaufzählung Zustand nach Vorfußamputation rechts nach abgeheilter Fersenosteomyelitis rechts -Strichaufzählung Zustand nach septischer Embolie mit Rückkürzung des linken Daumens, linken Kleinfingers und rechten Zeigefinger bei akralen Nekrosen -Strichaufzählung Arterieller Bluthochdruck -Strichaufzählung Depressive Episode in Remission unter Therapie mit selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer Er stellte am 31.05.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Er stellte am 31.05.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 16.08.2017 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. sowie den Zusatzeintragungen "Der Inhaber ist Träger einer Prothese" sowie "Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" aus. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen der Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.08.2017, 26.09.2017 und 16.10.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 08.08.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.08.2017, sowie auf beiden auf der Aktenlage beruhenden allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 26.09.2017 und 16.10.
  8. Darin wird unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Den Einwendungen in der Beschwerde, wonach das psychische Leiden des Beschwerdeführers im dem Bescheid zugrunde liegenden Gutachten vom 08.08.2017 nicht berücksichtigt worden sei, wurde durch die Sachverständigengutachten vom 26.09.2017 und 16.10.2017 Rechnung getragen und nunmehr die weitere Funktionseinschränkung "depressive Episode in Remission unter Therapie mit selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmern" als neues Leiden eingeschätzt. Dieses psychische Leiden erreicht jedoch nicht ein solches Ausmaß, welches als erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihn "stresse und belaste" das Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln, es findet sich jedoch im vorgelegten psychiatrischen Befund vom 28.08.2017 kein Hinweis auf eine diagnostizierte Angststörung. Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode ist in Remission und steht dem Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, dem Ein- und Aussteigen sowie dem sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht entgegen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seine Therapiereserven nicht ausgeschöpft - er steht nicht in psychotherapeutischer Behandlung und hat bisher keinen Rehabilitationsaufenthalt hinter sich, sondern wird das Leiden nur medikamentös behandelt. Beim Beschwerdeführer bestehen zwar Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten, jedoch erreichen diese nicht ein Ausmaß, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels, sind durchführbar und zumutbar. Der Beschwerdeführer kann beide Beine selbständig von der Unterlage heben, Einbeinstand ist beidseits möglich, die grobe Kraft an beiden Beinen zeigt sich unauffällig. Laut allgemeinmedizinischem Sachverständigen ist ein Erfordernis der Verwendung von zwei Stützkrücken nicht nachvollziehbar und findet sich zu der diesbezüglichen Feststellung im vorgelegten Befund vom 29.08.2017 auch keine Begründung. Während der persönlichen Untersuchung durch den Gutachter konnte sich der Beschwerdeführer - wenn auch etwas breitbeinig und links leicht hinkend - ohne Krücken fortbewegen. Jedoch stellt auch die Verwendung von Stützkrücken keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, sondern steigert die vermehrte Sicherheit der Gehleistung. Was die geschilderten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Alltag bei der Versorgung seiner beiden Kinder sowie die Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel von seinem Wohnort betrifft, sind die Ausführungen durchaus nachvollziehbar, jedoch ist aufgrund der vorgelegten Befunde und der festgestellten Untersuchungsergebnisse davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 Metern zumutbar ist. Das Vorbringen zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers, wonach die Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel sowie zum Kindergarten des Sohnes und der Volksschule der Tochter weit über 400 Meter beträgt, ist nicht geeignet, zu einer Änderung der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre und brachte er auch diesbezüglich keine Einwendungen gegen die Feststellungen der Sachverständigen vor. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde auch keine aktuellen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung am 07.08.2017 basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.08.2017 sowie den auf der Aktenlage basierenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 26.09.2017 und 16.10.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung am 07.08.2017 basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.08.2017 sowie den auf der Aktenlage basierenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 26.09.2017 und 16.10.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  10. Zur Entscheidung in der Sache Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 18/2017 (in der Folge kurz BBG abgewiesen wurde.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, (in der Folge kurz BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgericht von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (vgl. das Erkenntnis vom
  1. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013).Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgericht von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus vergleiche das Erkenntnis vom
  2. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 08.08.2017, 26.09.2017 und 16.10.2017 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 08.08.2017, 26.09.2017 und 16.10.2017 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Ausgehend von den vorliegenden Sachverständigengutachten sind beim Beschwerdeführer trotz seiner Leidenszustände weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, wonach die nächste Station eines öffentlichen Verkehrsmittels weit mehr als 400 Meter von der Wohnung des Beschwerdeführers entfernt sei, so wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden. Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entfernung der Wohnadresse zur nächsten U-Bahnstation sowie zum Kindergarten und Volksschule seiner Kinder, handelt es sich um solche anderen Umstände, welche somit bei der Prüfung der Voraussetzungen der gewünschten Zusatzeintragung nicht entscheidungsrelevant sind.Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, wonach die nächste Station eines öffentlichen Verkehrsmittels weit mehr als 400 Meter von der Wohnung des Beschwerdeführers entfernt sei, so wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wie bereits zuvor ausgeführt, entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden. Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entfernung der Wohnadresse zur nächsten U-Bahnstation sowie zum Kindergarten und Volksschule seiner Kinder, handelt es sich um solche anderen Umstände, welche somit bei der Prüfung der Voraussetzungen der gewünschten Zusatzeintragung nicht entscheidungsrelevant sind. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt rechtlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus den über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung sowie der Aktenlage beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesen Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus den über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung sowie der Aktenlage beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesen Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2176449.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.