RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW261 2176602-1 SpruchW261 2176602-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 19.04.2016 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde), welchen die belangte Behörde, nach Einholung eines lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens und der Einschätzung der Funktionseinschränkung "Lungensarkoidose" mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H., mit Bescheid vom 22.07.2016 abwies. Mit Erkenntnis vom 25.01.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Am 14.02.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Chronisch Krank, erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bei der belangten Behörde und legte dabei einen Ambulanzbericht des Kepler Universitätsklinikums vom 29.08.2016 vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.08.2017 erstatteten Gutachten vom 29.08.2017 führte der medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und um Tippfehler bereinigt wiedergegeben - aus: "Anamnese: Letzte Begutachtung im SMS (Original-GA nicht vorliegend) lt. Aktenlage am 22.06.2016: Lungensarcoidose 40%, Beschwerdeabweisung durch das BVwG am 25.01.2017; jetzt neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM"; Lungensarcoidose seit 2001 bekannt, Betreuung im OWS (2 x / Jahr) und beim Lunge-FA (alle 2-3 Monate), lt. Prim. XXXX von der Kepler-Universität in Linz irreversible obstruktive Ventilationsstörung, Notwendigkeit einer systemischen Glucocorticoid-Dauer-Th., Spazieren in der Ebenen möglich, auch leichte Tätigkeiten mehr als 2 Stunden nicht möglich; der empfohlene neuerliche Rehab- Aufenthalt bis jetzt nicht realisiert, auch nicht die "LAMA"-TherapieAktenlage am 22.06.2016: Lungensarcoidose 40%, Beschwerdeabweisung durch das BVwG am 25.01.2017; jetzt neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM"; Lungensarcoidose seit 2001 bekannt, Betreuung im OWS (2 x / Jahr) und beim Lunge-FA (alle 2-3 Monate), lt. Prim. römisch 40 von der Kepler-Universität in Linz irreversible obstruktive Ventilationsstörung, Notwendigkeit einer systemischen Glucocorticoid-Dauer-Th., Spazieren in der Ebenen möglich, auch leichte Tätigkeiten mehr als 2 Stunden nicht möglich; der empfohlene neuerliche Rehab- Aufenthalt bis jetzt nicht realisiert, auch nicht die "LAMA"-Therapie Derzeitige Beschwerden: Belastungsdyspnoe, rasche Ermüdbarkeit, Konzentrations- u. Gedächtnisstörungen, schubweise Verschlechterung des Zustandes, Sehu. Hörstörungen, Migräne (diesbezüglich keine fachärztlichen Befunde vorliegend); AW beklagt mangelndes Verständnis der Umwelt für ihre Erkrankung Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Aprednislon (18-50 mg/Tag, je nach aktuellem Zustand), Alvesco, Fosamax, Ca-Vit. D3, Pantoloc Sozialanamnese: früher Trainerin beim BFI, jetzt beim AMS gemeldet Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 29.08.2016: Kepler Univ. Klinikum Linz Prim. XXXX - Sarcoidose II, FEV1 69% vom Soll, FEV1/VC 67%, pO2 83, SAO2 97%; pulmologische Rehabilitation empfohlen29.08.2016: Kepler Univ. Klinikum Linz Prim. römisch 40 - Sarcoidose römisch zwei, FEV1 69% vom Soll, FEV1/VC 67%, pO2 83, SAO2 97%; pulmologische Rehabilitation empfohlen Untersuchungsbefund: ... Status - Fachstatus: Kopf: HNAP und Sensorium frei; Zunge feucht, nicht belegt; keine Lippenzyanose; Gebiss saniert; Hals: keine Struma, keine Einflussstauung, keine vergrößerten Lymphknoten; Thorax: symmetrisch, seitengleiche Belüftung, sonorer Klopfschall, abgeschwächtes Vesiculäratmen, kein Giemen; Herz: Herzgröße und -konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche Leib: Bauchdecken im Thoraxniveau, keine pathologischen Resistenzen, Leber und Milz nicht vergrößert, Nierenlager frei; Untere Extremitäten: keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich tastbar Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild, Standvermögen und Lagewechsel ungestört Status Psychicus: Orientierung zeitlich, örtlich und zur Person gegeben; Merkfähigkeit eingeschränkt; Affekt adäquat; Stimmungslage dysphorisch Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Lungensarcoidose Heranziehung dieser Position mit ORS, da chronische Grunderkrankung mit Corticoid-Erfordernis, aber keine Sauerstoffdiffusionsstörung und moderate Einschränkung bei der Spirometrie 06.07.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen zum Vor-GA ist keine Verschlechterung objektivierbar - entspricht auch dem vorgelegten Befund des Kepler-Universitäts-Klinikums [x] Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [ja] ..." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Darüber hinaus führte sie anmerkend aus, dass die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht möglich sei, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass, nicht gegeben sei. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid das ärztliche Sachverständigengutachten an die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 02.10.2017 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein Chronisch Krank, gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte sie vor, der Bescheid verletze sie in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf "Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten". Laut vorgelegtem Befund liege bei der Beschwerdeführerin eine irreversible obstruktive Ventilationsstörung vor und seien leichte Tätigkeiten mehr als zwei Stunden nicht möglich. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der allgemeinmedizinische Gutachter trotz dieses Befundes zum Ergebnis gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die Untersuchung durch den Sachverständigen habe darin bestanden, dass er die Beschwerdeführerin voll bekleidet mit dem Stethoskop abgehört und ihr jeweils für ca. eine Sekunde auf jeweils einen Knöchel gegriffen habe. Diese Untersuchung habe maximal drei Minuten gedauert. Erst nachdem die Beschwerdeführerin den Gutachter gefragt habe, ob dieser etwas über ihren Gesundheitszustand wissen wolle, habe er gesagt "naja, wenn Sie mir etwas zum Erzählen haben...", was die Beschwerdeführerin dann auch getan habe, weshalb die gesamte Begutachtung - im Gegensatz zu den im Gutachten angeführten 15 Minuten - insgesamt acht Minuten gedauert habe. Unter dem Punkt "Derzeitige Beschwerden" sei im Gutachten vermerkt, dass eine Belastungsdyspnoe und eine rasche Ermüdbarkeit vorliege. Richtigerweise bestehe eine Atemnot teilweise auch ohne Belastung und schon bei Verrichtung einfachster Dinge und seine sehr rasche Ermüdung schon nach maximal zwei Stunden. Die Beschwerdeführerin habe dem Sachverständigen ausführlich erklärt, dass sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe, und dass sie vermehrt unter Atemproblemen und fast ständigem Husten leide. Weiters habe sie den Gutachter über Schäden an den Lendenwirbeln und über die schmerzenden zusammengewachsenen Halswirbel informiert. Diesbezüglich sei sie nicht untersucht worden und sei dieses Leiden auch nicht im Gutachten erwähnt. Es sei daher absolut nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige zum Ergebnis komme, dass verglichen zum Vorgutachten keine Verschlechterung objektivierbar sei, da der vorgelegte Befund ganz eindeutig eine Verschlechterung belege, in dem in diesem Befund festgestellt werde, dass mehr als zwei Stunden leichte Tätigkeit nicht mehr möglich seien und dieser Befund bei der Erstellung des Vorgutachtens noch gar nicht vorgelegen sei. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde keine medizinischen Befunde bei. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.12.2017 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 14.02.2017 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin besteht folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird: - Lungensarcoidose Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 29.08.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 05.12.2017 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 29.08.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.08.
- Darin wird auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit dem Vorgutachten, den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen, Ausführungen im Gutachten vom 29.08.2017 verwiesen); die Gesundheitsschädigung ist nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Zunächst ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass insoweit die durch den Verein Chronisch Krank vertretene Beschwerdeführerin in der Beschwerde mehrmals auf einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten Bezug nimmt, es sich dabei offensichtlich um ein Versehen handelt. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.02.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und wurde dieser in Folge von der belangten Behörde geprüft und aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 40 v.H. mit Bescheid vom 04.09.2017 abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt, weshalb auch keine diesbezügliche Entscheidung durch die belangte Behörde ergangen ist. Es ist daher anzunehmen, dass sich die Beschwerde gegen die Abweisung des tatsächlich gestellten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nicht gegen die Abweisung der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten richtet. Aus diesem Grund ist auch betreffend das Vorbringen in der Beschwerde, wonach es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, darauf hinzuweisen, dass der Frage der Arbeitsfähigkeit allenfalls nur in einem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Relevanz zukäme, nicht jedoch im gegenständlichen Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG). Die in dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten verwendeten vorgefertigten Formular mit "ja" angekreuzte Feststellung "Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen" ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz und bezieht sich auf Verfahren nach dem BEinstG, für welche die gleichen Formularblätter vorgesehen sind.Aus diesem Grund ist auch betreffend das Vorbringen in der Beschwerde, wonach es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, darauf hinzuweisen, dass der Frage der Arbeitsfähigkeit allenfalls nur in einem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Relevanz zukäme, nicht jedoch im gegenständlichen Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG). Die in dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten verwendeten vorgefertigten Formular mit "ja" angekreuzte Feststellung "Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen" ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz und bezieht sich auf Verfahren nach dem BEinstG, für welche die gleichen Formularblätter vorgesehen sind. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, durch einen Arzt für Allgemeinmedizin untersucht worden zu sein, so ist darauf hinzuweisen, dass das Sachverständigengutachten von einem medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich Innere Medizin erstellt wurde. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle jedoch auch festzuhalten, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Was die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, die Untersuchung durch den medizinischen Sachverständige sei nicht gründlich durchgeführt worden, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Was die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, die Untersuchung durch den medizinischen Sachverständige sei nicht gründlich durchgeführt worden, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Das Vorbringen, die Untersuchung habe nur wenige Minuten gedauert und darin bestanden, dass der Gutachter die Beschwerdeführerin voll bekleidet mit dem Stethoskop abgehört und ihr jeweils für ca. 1 Sekunde auf jeweils einen Knöchel gegriffen habe, wird anhand der Ergebnisse der Statuserhebung widerlegt, worin detailliert und ausführlich Kopf, Hals, Thorax, Herz, Leib, untere Extremitäten, Gangbild und Mobilität sowie psychischer Status überprüft wurden. Wenn die Ausführungen des Sachverständigen unter dem Punkt "Derzeitige Beschwerden" als nicht richtig beanstandet werden, so ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Punkt um im Rahmen der Anamneseerhebung von der Beschwerdeführerin selbst getätigte Angaben handelt. Darüber hinaus wiedersprechen diese Angaben zu Belastungsdyspnoe und rasche Ermüdbarkeit auch nicht dem vorgelegten lungenfachärztlichen Befund. Der Gutachter berücksichtigte diesen vorgelegten Befund bei der Einschätzung des Leidens "Lungensarcoidose". Im Vergleich zum Vorgutachten vom 22.06.2016 kann dadurch jedoch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektiviert werden. Der Befund des Kepler-Universitäts-Klinikums datiert vom 29.08.
- Aktuellere Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin zu belegen, und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Die in der Beschwerde dargestellte und subjektiv empfundene Verschlechterung des Leidens seit dem Vorgutachten konnte somit weder im Rahmen der persönlichen Untersuchung noch durch den vorgelegten medizinischen Befund in dem von der Beschwerdeführerin dargestellten Ausmaß objektiviert werden, und wurde dieses Vorbringen auch in der Beschwerde nicht belegt. Das in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Wirbelsäulenleiden ist mangels medizinischer Befunde nicht objektivierbar und erreicht somit keinen Grad der Behinderung. Anders als in der Beschwerde vorgebracht, sind keine Angaben zu diesbezüglichen Einschränkungen und Schmerzen vermerkt und zeigten sich in der persönlichen Untersuchung auch das Gangbild, Standvermögen und Lagewechsel ungestört. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 29.08.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ... Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der GdB im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine aktuellen Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2176602.1.00