RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW261 2177232-1 SpruchW261 2177232-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge als KOBV bezeichnet), stellte am 21.07.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge als KOBV bezeichnet), stellte am 21.07.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.09.2017 basierenden Gutachten vom 17.09.2017 führte die medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben und um Tippfehler bereinigt - aus: "Anamnese: Zustand nach Subarachnoidalblutung bei Aneurysma der A. communicans anterior 2006 -Strichaufzählung GDC-Embolisation am 4.10.2006 und 24.10.2006 -Strichaufzählung Stent-Implantation am 24.10.2006 -Strichaufzählung AKH Wien Clipping 2013 Arterielle Hypertonie Hypercholesterinämie Coxarthrose links > rechts, geplante H-TEP links 12/2017 Degenerative Veränderung der LWS, Osteoporose Derzeitige Beschwerden: 2006 habe er starke Kopfschmerzen mit Übelkeit und Erbrechen am Golfplatz gehabt. Sein Golfpartner habe sofort die Rettung verständigt, und er sei sofort ins AKH gebracht worden. Dort sei er 3-5 Wochen im künstlichen Tiefschlaf gewesen. Im Anschluss an seine Aneurysma-Operation habe Herr XXXX eine Rehabilitation am Rosenhügel gemacht.2006 habe er starke Kopfschmerzen mit Übelkeit und Erbrechen am Golfplatz gehabt. Sein Golfpartner habe sofort die Rettung verständigt, und er sei sofort ins AKH gebracht worden. Dort sei er 3-5 Wochen im künstlichen Tiefschlaf gewesen. Im Anschluss an seine Aneurysma-Operation habe Herr römisch 40 eine Rehabilitation am Rosenhügel gemacht. 2013 musste das Aneurysma erneut geclippt werden. Vom AKH sei er arbeitsfähig entlassen worden. Sei Kurzzeitgedächtnis sei nach der Subarachnoidalblutung stark im Mitleidenschaft gezogen gewesen. Herr XXXX habe viel Ergotherapie (auch privat) gemacht und habe bis 90% seiner Hirnleistung wieder erreicht. Trotzdem leide der Antragsteller noch an Konzentrationsschwäche und könne nicht die Leistung bringen. Er ermüde schnell und sei seit ca. 2 Jahren depressiv. Er nehme seit dieser Zeit ein Antidepressivum. Jetzt versuche er seinen Neurochirurgen, Prim. Univ. Prof. Dr. XXXX zu erreichen, um das weitere Procedere zu besprechen. Herr XXXX spüre seine Wirbelsäule mehr und habe eine Hebeschwäche im linken Fuß. Da er früher 8 Jahre Karate und 12 Jahre Bodybuilding gemacht habe, habe der Antragsteller gelernt, Schmerzen zu unterdrücken. Daher nehme er nur bei Bedarf Schmerzmittel. Ein Operationstermin für ein künstliches Kniegelenk sei für Dezember 2017 geplant. Sein Blutdruck ist schwer einstellbar und seine systolischen Werte oft erhöht (lt. mitgebrachter Tabelle liegen die Werte im Durchschnitt über 150/95).2013 musste das Aneurysma erneut geclippt werden. Vom AKH sei er arbeitsfähig entlassen worden. Sei Kurzzeitgedächtnis sei nach der Subarachnoidalblutung stark im Mitleidenschaft gezogen gewesen. Herr römisch 40 habe viel Ergotherapie (auch privat) gemacht und habe bis 90% seiner Hirnleistung wieder erreicht. Trotzdem leide der Antragsteller noch an Konzentrationsschwäche und könne nicht die Leistung bringen. Er ermüde schnell und sei seit ca. 2 Jahren depressiv. Er nehme seit dieser Zeit ein Antidepressivum. Jetzt versuche er seinen Neurochirurgen, Prim. Univ. Prof. Dr. römisch 40 zu erreichen, um das weitere Procedere zu besprechen. Herr römisch 40 spüre seine Wirbelsäule mehr und habe eine Hebeschwäche im linken Fuß. Da er früher 8 Jahre Karate und 12 Jahre Bodybuilding gemacht habe, habe der Antragsteller gelernt, Schmerzen zu unterdrücken. Daher nehme er nur bei Bedarf Schmerzmittel. Ein Operationstermin für ein künstliches Kniegelenk sei für Dezember 2017 geplant. Sein Blutdruck ist schwer einstellbar und seine systolischen Werte oft erhöht (lt. mitgebrachter Tabelle liegen die Werte im Durchschnitt über 150/95). Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Thrombo ASS 100mg, Indapamid 1,5mg ret., Simvastatin 20mg, Lisinopril 10mg, Escitalopram 10mg, Voltaren b.B., Mexalen b.B., Brille. Rez. Physiotherapie ... Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 04.08.2017 Kepler Universitätsklinikum, UK für Neurochirurgie, nachgereichter Befund St.p. RCA-Aneurysma und Clipping 2013 AKH Wien Z.n. ICB Aufnahme zur MRT Kontrolle MRT Schädel: Zur Voruntersuchung progrediente supratentorielle White-matter-lesions, mutmaßlich mikroangiopathischer Genese. 09.05.2017 Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, nachgereichter Befund NLG-Befund: Kein eindeutiger HW für das Vorliegen einer neurogenen Läsion, insbesondere nicht für eine PNP sprechend, incipiente proximale Irritationen der entsprechenden Nerven kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.09.05.2017 Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, nachgereichter Befund NLG-Befund: Kein eindeutiger HW für das Vorliegen einer neurogenen Läsion, insbesondere nicht für eine PNP sprechend, incipiente proximale Irritationen der entsprechenden Nerven kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. 09.03.2017 Diagnosezentrum XXXX , nachgereichter Befund MRT Hüfte:09.03.2017 Diagnosezentrum römisch 40 , nachgereichter Befund MRT Hüfte: Coxarthrose bds., kein HW auf Hüftgelenksnekrose 06.03.2017 Röntgenordination Dr. XXXX und Dr. XXXX , nachgereichter06.03.2017 Röntgenordination Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , nachgereichter Befund Röntgen LWS: Osteoporose mit osteoporotischer WK-Höhenerniedrigung TH12, Intervertebralarthrose Röntgen beide Hüften: Bilaterale Coxarthrose 07.12.2006 KH Hietzing, Neurologische Abteilung Subarachnoidalblutung bei Aneurysma der A. communicans anterior Z.n. Perfusionssonde und externer Ventrikeldrainage GDC-Embolisation am 4.10.2006 und 24.10.2006 Stent-Implantation am 24.10.
- Arterielle Hypertonie Hypercholesterinämie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Bei der ersten RR Kontrolle ist der Wert bei 194/114 gelegen. Der Antragsteller ist dabei beschwerdefrei. ... Klinischer Status - Fachstatus: Augen: Visus mit Brille korrigiert Gehör: intakt Halsorgane: Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, Lunge: Vesikuläratmen beidseits, keine Nebengeräusche, Herzaktion rhythmisch, rein, normocard, mittellaut Abdomen: über dem Thoraxniveau, Bauchdecken: weich, ohne Druckschmerz, ohne pathologische Resistenzen, Leber 2 QF unter Ribo, Milz nicht tastbar, Nabelbruch Nierenlager beidseits frei Wirbelsäule: nicht klopfdolent, nicht druckdolent, seitlich frei beweglich beidseits Ileoosacralgelenk beidseits frei, Halswirbelsäule: frei Finger-Bodenabstand: 30 cm, Aufrichten frei Zehenspitzenstand beidseits mit Anhalten möglich Fersenstand beidseits sehr unsicher möglich Einbeinstand rechts durchführbar, links nicht möglich Lasegue: nicht beurteilbar; starke Anspannung, Heben der Beine nur schwer möglich (70°), da starker Widerstand Obere Extremität: freie Beweglichkeit in allen Gelenken, Muskulatur gut ausgebildet, Nackengriff beidseits uneingeschränkt Schürzengriff beidseits uneingeschränkt, Heben der Arme über den Kopf beidseits durchführbar grobe Kraft und Feinmotorik normal, Untere Extremität: Aktives Heben beidseits im Sitzen und Stehen Oberschenkelmuskulatur normal kräftig ausgebildet, Bewegung im Hüftgelenk links blockiert und rechts endlagig eingeschränkt Kniegelenke beidseits frei beweglich Sprunggelenke beidseits keine Einschränkung Sensibilität und Kraft nicht eingeschränkt, keine Varizen, keine Ödeme Anheben der Vorfüße bds. möglich Fußpulse beidseits gut tastbar. grob neurologisch unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild kleinschrittig, fehlende Abrollbewegung, Konfektionsschuhe; keine Gehhilfen, eigenständiger Transfer zur und von Untersuchungsliege, selbständiges An- und Auskleiden flüssig möglich, Niveauunterschiede unbeeinträchtigt realisierbar; Status Psychicus: Orientiert, bewusstseinsklar, Gedankenductus zusammenhängend, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit gut, Sprache unauffällig, Antrieb gut, Stimmung dysphorisch. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Coxarthrose beidseits Fixer Rahmensatz bei deutlicher Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit links 02.05.10 50 2 Zustand nach Subarchnoidalblutung bei Aneurysma der A. communicans anterior mit Stent-Implantation am 24.10.2006 und Clipping
- Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da weiter Konzentrationsschwäche, Schwindel und Gangunsicherheit. Depressio und zunehmende narbige Veränderungen mikroangiopathischer Genese im MRT berücksichtigt. 04.01.01 30 3 Bluthochdruck Fixer Rahmensatz 05.01.02 20 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderung Oberer Rahmensatz bei Osteoporose mit osteoporotischer WK-Höhenerniedrigung TH12 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperlipidämie stellt zwar einen Risikofaktor dar, der jedoch bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden kann. ... [x] Nachuntersuchung 02/2019 weil Reevaluierung von Leiden
- Besserung nach Operation zu erwarten.[x] Nachuntersuchung 02 aus 2019, weil Reevaluierung von Leiden
- Besserung nach Operation zu erwarten. ...
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die medizinische Voraussetzung für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wird nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite ist es trotzdem möglich, eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen selbstständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen ist. Einsteigen, Aussteigen und das Festhalten im ÖVM ist problemlos möglich, sodass der Transport ohne Gefahr durchführbar ist. Die Therapieoption bei Gangunsicherheit (Gehhilfen) ist nicht ausgeschöpft. Aus den oben angeführten Gründen ist zum momentanen Zeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Keine erhebliche Einschränkung der Funktion des Immunsystems dokumentiert. ..." Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 20.09.2017 einen bis 01.02.2019 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 20.09.2017 einen bis 01.02.2019 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welche als schlüssig erachtet würden, wieder. Über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweis nach § 29b StVO wurde nicht abgesprochen, da festgestellt wurde, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 21.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welche als schlüssig erachtet würden, wieder. Über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweis nach Paragraph 29 b, StVO wurde nicht abgesprochen, da festgestellt wurde, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Mit Schreiben vom 09.11.2017 erhob der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, aufgrund seiner Gesundheitsschädigung leide er unter einer massiven Gangunsicherheit, welche es dem Beschwerdeführer zusätzlich zu den internistischen und orthopädischen Beschwerden nicht möglich machen würden, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe gefahrlos zurückzulegen. Aus diesem Grund sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, da auch die sichere Beförderung sowie das Ein- und Aussteigen nicht gegeben sei. Die entscheidenden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers würden das internistische und vor allem das orthopädisch-chirurgische Fachgebiet betreffen, weshalb die belangte Behörde aus diesen beiden Gebieten bzw. zumindest aus dem orthopädisch-chirurgischen Fachgebiet Gutachten hätte einholen müssen. Der Entscheidung sei jedoch ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten zugrunde gelegt worden. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde keine medizinischen Befunde an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Coxarthrose beidseits -Strichaufzählung Zustand nach Subarachnoidalblutung bei Aneurysma der A. communicans anterior mit Stent- Implantation am 24.10.2006 und Clipping 2013 -Strichaufzählung Bluthochdruck -Strichaufzählung Arterieller Bluthochdruck -Strichaufzählung Degenerative Wirbelsäulenveränderung Er stellte am 21.07.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Er stellte am 21.07.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen des Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.09.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 17.09.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.09.
- Darin wird unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Trotz der Schmerzen und Funktionsbehinderungen der Hüfte und der Wirbelsäule sowie der bestehenden Gangunsicherheit sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar. Die oberen Extremitäten sind in allen Gelenken frei beweglich, auch die Muskulatur ist gut ausgebildet, es besteht eine normale Feinmotorik und grobe Kraft. Nacken- und Schützengriff sind ebenso wie das Heben der Arme über den Kopf beidseits uneingeschränkt durchführbar. Das Anhalten und damit der sichere Transport in einem Verkehrsmittel sind daher gewährleistet. Durch die Osteoporose besteht eine Wirbelkörper-Höhenerniedrigung im Wirbel TH
- Die Wirbelsäule zeigt sich dennoch nicht klopf- oder druckdolent und ist beidseits seitlich frei beweglich. Ileosakralgelenke und Halswirbelsäule sind ebenfalls frei. Betreffend die unteren Extremitäten ist die Bewegung im Hüftgelenk links blockiert und rechts endlagig eingeschränkt. Das Gangbild des Beschwerdeführers ist kleinschrittig mit fehlender Abrollbewegung. Die übrigen Gelenke sind hingegen beidseits frei beweglich, Sensibilität und Kraft sind nicht eingeschränkt. Das Anheben der Vorfüße ist beidseits möglich und Niveauunterschiede daher unbeeinträchtigt realisierbar. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er leide an Schwindelzuständen, welche eine massive Gangunsicherheit zur Folge haben, ist festhalten, dass der "Zustand nach Subarachnoidalblutung bei Aneurysma der A. communicans anterior mit Stent-Implantation am 24.10.2006 und Clipping 2013" als Leiden unter der laufenden Nummer 2 berücksichtigt und eingeschätzt wurde. Die Sachverständige hält auch fest, dass diese Funktionseinschränkung unter anderem Schwindel und Gangunsicherheit umfasst. Das Leiden erreicht jedoch nicht ein solches Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Weiters führt die Gutachterin dazu schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer keine Gehhilfe verwendet, welche die vermehrte Sicherheit der Gehleistung steigern und in weiterer Folge auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vereinfachen würde. Die Therapiereserven sind daher noch nicht ausgeschöpft. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre und brachte er auch diesbezüglich keine Einwendungen gegen die Feststellungen der Sachverständigen vor. Die allgemeinmedizinische Sachverständige beurteilte sämtliche Leiden des Beschwerdeführers und schätzte diese korrekt ein. Auch im Rahmen der Beschwerde beanstandete der Beschwerdeführer weder die Höhe der Einstufung der Leiden noch gab er an, es seien bestehende Leidenszustände nicht berücksichtigt worden oder falsch beurteilt worden. Wenn nun vorgebracht wird, dass Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Orthopädie/Chirurgie bzw. Innere Medizin hätten eingeholt werden müssen, so ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen, und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie/Chirurgie und Innere Medizin nicht Folge zu geben. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung am 13.09.2017 basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.09.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung am 13.09.2017 basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.09.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 18/2017 (in der Folge kurz BBG abgewiesen wurde.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, (in der Folge kurz BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- .......
- ......
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (vgl. das Erkenntnis vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013).Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus vergleiche das Erkenntnis vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen, wurde im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 17.09.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 13.09.2017 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des bereits genannten § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen, wurde im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 17.09.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 13.09.2017 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des bereits genannten Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Ausgehend von den vorliegenden Sachverständigengutachten sind beim Beschwerdeführer aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt rechtlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2177232.1.00