RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW261 2178005-1 SpruchW261 2178005-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 26.06.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.09.2017 basierenden Gutachten vom selben Tag führte die Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "Anamnese: Bandscheibenvorfälle C5/C6/C7, Cervikalsyndrom beidseits, Schwankschwindelattacken Zustand nach Stromunfall 09/2016, Kopfschmerzen nach 2 Wochen, Tinnitus 12/2016 1 Woche stationär auf neurolog Abtlg. wegen SchwindelsBandscheibenvorfälle C5/C6/C7, Cervikalsyndrom beidseits, Schwankschwindelattacken Zustand nach Stromunfall 09 aus 2016,, Kopfschmerzen nach 2 Wochen, Tinnitus 12 aus 2016, 1 Woche stationär auf neurolog Abtlg. wegen Schwindels Derzeitige Beschwerden: "Die meisten Beschwerden verursachen Tinnitus und die Schwindelattacken, ich kann nur kurz schlafen, behandle Tinnitus mit autogenem Training, bin derzeit in psychologischer Behandlung, bekomme Sertralin und Trittico, Xanor bei Bedarf. Die Schmerzen strahlen von der Halswirbelsäule in beide Arme aus, teilweise Einschlafen des Mittelfingers, Ringfingers und Kleinfingers rechts, tlw. bamstige Hände. Lähmungen habe ich nicht. Benötige Schmerzmittel bei Bedarf." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Sertralin, Trittico, Xanor bei Bedarf, Diclofenac bei Bedarf Allergie: 0 Nikotin:0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. Sch. 1030 Wien Sozialanamnese: Ledig, lebt in Lebensgemeinschaft in Wohnung im
- Stockwerk ohne Lift, eine Tochter (14 Jahre) Berufsanamnese: Wartungsmonteur, seit 03/2017 KrankenstandBerufsanamnese: Wartungsmonteur, seit 03 aus 2017, Krankenstand Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom
- 2017 (Schwankschwindelattacken, Zustand nach Stromunfall, Bandscheibenvorfälle C5/C6/C7, Cervikalsyndrom beidseits. Therapie:Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom
- 2017 (Schwankschwindelattacken, Zustand nach Stromunfall, Bandscheibenvorfälle C5/C6/C7, Cervikalsyndrom beidseits. Therapie: Passedan, Xanor) MRT der HWS vom
- 2017 (Osteochondrose und Protrusion C5/C6, C6/C7) Nachgereichter Befund: Audiometrie Befund vom
- 2017 (Normalhörigkeit beidseits) Untersuchungsbefund: ... Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Gesamtmobilität unauffällig, kein Hinweis auf Schwindel. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und Schwindelattacken bei mäßigen Verspannungen und guter Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit. 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. ... Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Tinnitus ist nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde und Behandlungsprotokolle belegt, kann daher keiner Einstufung unterzogen werden. Eine Hörminderung ist anhand des aktuellen Audiometriebefundes nicht objektivierbar. ... [x] Dauerzustand Herr XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [x] JA ..." Mit angefochtenem Bescheid vom 11.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.09.2017, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Mit dem Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten. Mit Schriftsatz vom 19.10.2017 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, seit einem Arbeitsunfall im September 2016, bei welchem er im Zuge seiner Arbeiten als Elektroinstallateur einen nahezu tödlichen Stromschlag erlitten habe, an massiven gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, welche insbesondere neurologisch-psychiatrisch zu beurteilen seien. Der Beschwerdeführer leide massiv unter den Beeinträchtigungen durch auftretende Schwindelanfälle, weshalb er in stationärer neurologischer Behandlung gewesen sei. Weiters sei er durch akut auftretende Kopfschmerzen, starke Schmerzen in der Nacken- und Hinterkopfgegend sowie an massiven permanenten Belastungen durch einen Tinnitus auf beiden Ohren schwer belastet und würden ausgeprägte Degenerationen an den Wirbelgelenken bestehen. Aufgrund des Tinnitus und der Schwindelanfälle befinde sich der Beschwerdeführer zurzeit in psychiatrischer und psychologischer Behandlung mit zusätzlicher medikamentöser Behandlung. Diese wesentlichen Beeinträchtigungen und Probleme des Beschwerdeführers seien zu wenig berücksichtigt bzw. falsch gewürdigt worden. Es sei im gegenständlichen Fall eine Beurteilung der Behinderung durch eine Sachverständige aus dem Fachgebiet der Orthopädie bzw. Unfallchirurgie erfolgt. Aufgrund des gegenständlichen Zustandsbildes hätten jedoch Sachverständige aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, Interne Medizin und HNO-Medizin herangezogen werden müssen. Der Beschwerde wurden mehrere medizinische Befunde angeschlossen. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde samt Vorlage weiterer Befunde ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste orthopädische Sachverständige um ein Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage. In diesem Gutachten vom 02.11.2017 führte die Sachverständige wie folgt - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Beschwerde: Im Beschwerdevorbringen des BF vom
- 2017, rechtsfreundlich vertreten durch XXXX RÄ GmbH, wird eingewendet, dass der BF massiv unter Schwindelanfällen und akut auftretenden Kopfschmerzen, Schmerzen in der Nacken-und Hinterkopfgegend sowie an massiven permanenten Belastungen durch einen Tinnitus auf beiden Ohren leide. Er habe ausgeprägte Degenerationen an den Gelenken.Im Beschwerdevorbringen des BF vom
- 2017, rechtsfreundlich vertreten durch römisch 40 RÄ GmbH, wird eingewendet, dass der BF massiv unter Schwindelanfällen und akut auftretenden Kopfschmerzen, Schmerzen in der Nacken-und Hinterkopfgegend sowie an massiven permanenten Belastungen durch einen Tinnitus auf beiden Ohren leide. Er habe ausgeprägte Degenerationen an den Gelenken. Weitere Befunde werden vorgelegt. Er habe 09/2016 als Elektroinstallateur einen nahezu tödlichen Stromschlag erlitten und dadurch exzessive Drehschwindelanfälle, welche sowohl beim Liegen als auch beim Stehen, vorwiegend beim Aufsitzen auftreten und auch das Sichtfeld sei verschwommen. Er habe Schmerzen und eine Koordinationsstörung. Er sei deswegen 12/2016 in stationärer Behandlung gewesen.Er habe 09 aus 2016, als Elektroinstallateur einen nahezu tödlichen Stromschlag erlitten und dadurch exzessive Drehschwindelanfälle, welche sowohl beim Liegen als auch beim Stehen, vorwiegend beim Aufsitzen auftreten und auch das Sichtfeld sei verschwommen. Er habe Schmerzen und eine Koordinationsstörung. Er sei deswegen 12 aus 2016, in stationärer Behandlung gewesen. Seit 11/2017 (sic!) habe der BF als Folge des Unfalls einen beidseitigen Tinnitus, er habe Hörstörungen.Seit 11 aus 2017, (sic!) habe der BF als Folge des Unfalls einen beidseitigen Tinnitus, er habe Hörstörungen. Die Veränderungen im EEG seien nicht berücksichtigt worden. Er habe psychische Beeinträchtigungen durch den Tinnitus und die Schwindelanfälle und sei zurzeit in psychiatrischer und psychologischer Behandlung, nehme Mirtazapin und Pram. Er habe Konzentrationsstörungen und Biorhythmusstörungen bei deutlicher Antriebsminderung. Befunde: EEG -Befund vom 01.06.2017 (Im EEG findet sich eine leichte lokalisierte Störung über der linken Temporalregion, wie man sie häufig bei incipienter Minderdurchblutung im Versorgungsbereich eines Konvexitätsastes sieht. Eine Verlaufskontrolle ist zu anzuraten.) Befund notfallmedizinische Ambulanz der Universitätsklinik vom
- 2016 (Pat. nach Stromunfall (Kontakt Ii. Hand) am Westbahnhof ad AKH/NFA; h.o. kardioresp. stabil; EKG unauffällig; initial etwas Parästhesien Ii. UA; Labor unauffällig (kein Myoglobin, Trop T etc.; beim 2.Kontakt beschwerdefrei)Befund notfallmedizinische Ambulanz der Universitätsklinik vom
- 2016 (Pat. nach Stromunfall (Kontakt römisch eins i. Hand) am Westbahnhof ad AKH/NFA; h.o. kardioresp. stabil; EKG unauffällig; initial etwas Parästhesien römisch eins i. UA; Labor unauffällig (kein Myoglobin, Trop T etc.; beim 2.Kontakt beschwerdefrei) Antrag auf Feststellung vom
- 2017 (Antragsleiden: HWS, C5/C6, C6/C7, Schwindel) Audiometrischer Befund vom
- 2017 (Normalhörigkeit beidseits) Audiometrischer Befund vom
- 2017 (Normalhörigkeit beidseits) Befund Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom
- 2017 (Erstkonsultation, Insomnie, mittelgradige depressive Episode, Tinnitus. Therapie mit Mirtazapin, Pram, Psychotherapie empfohlen, Verlaufskontrollen)Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom
- 2017 (Erstkonsultation, Insomnie, mittelgradige depressive Episode, Tinnitus. Therapie mit Mirtazapin, Pram, Psychotherapie empfohlen, Verlaufskontrollen) Befund Erstuntersuchung Ambulanz Krankenanstalt Rudolfstiftung vom
- 2016 (seit 3 Wochen Kopfschmerzen, Zustand nach Diskusprolaps-konservative Therapie vor 3 Jahren, aktuell keine neurologischen Defizite, insbesondere kein Meningismus, bei Vorbeugen. Der Schmerz okzipital-aber keine Verspannung.) EEG Befund vom
- 2017 (Weiterbestehende Lokalbetonung über der linken Fronto- Temporalregion, ohne Änderung zur Voruntersuchung. Keine Paroxysmen nachweisbar.) Befund Psychosomatikambulanz vom
- 2017 (vertebragener Schwindel, Diskusprolaps C6/C7 2016, Zustand nach Discusprolaps C5/C6 2012 . September 2016 im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit als Elektroinstallateur Stromunfall. Im November 2016 traten massive Nacken- und Hinterkopfschmerzen auf, einen Monat später stellten sich ein beidseitiger Tinnitus sowie ein ausgeprägter Drehschwindel ein. In der Folge wurde der Rat. im SMZ Ost mit Verdacht auf zerebralem Insult stat. behandelt. In der Folge ambulant angefertigtes MRT der HVVS zeigte einen Discusprolaps in Höhe C6/C7 und einen alten Prolaps in Höhe C5/C
- Im Zuge dieser Schwindelattacken entwickelte der Pat. eine Angstsymptomatik, welche vorübergehend mit Cymbalta und derzeit noch laufend mit Xanor bedarfsweise behandelt wird.) Befund neurologische Abteilung SMZ Ost vom 12.12.2016 (Schwindel beim Aufsitzen, schwankend. HNO Vorstellung: kein Hinweis auf eine periphere vestibuläre Ursache. Seit 4 Wochen Nackenschmerzen. Neurologischer Status: Romberg ungerichtetes Schwanken, Unterberger keine Drehung. Diagnosen: Cephalea mit passagerem Vertigo - Va. cervikogen Degenerative HWS Veränderungen. Im akut-CCT, MRT Schädel inkl. Angiografie der Halsarterien und TOF-Angioggrafie der intrakraniellen Gefäße, sowie Farbduplexsonografie der extra- und intrakraniellen Gefäße zeigten sich durchwegs unauffällige Befunde. In Summe dürften die Beschwerden auf eine cervicogene Ursache, bei bereits bekannten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS, zurückzuführen sein.)Neurologischer Status: Romberg ungerichtetes Schwanken, Unterberger keine Drehung. Diagnosen: Cephalea mit passagerem Vertigo - römisch fünf a. cervikogen Degenerative HWS Veränderungen. Im akut-CCT, MRT Schädel inkl. Angiografie der Halsarterien und TOF-Angioggrafie der intrakraniellen Gefäße, sowie Farbduplexsonografie der extra- und intrakraniellen Gefäße zeigten sich durchwegs unauffällige Befunde. In Summe dürften die Beschwerden auf eine cervicogene Ursache, bei bereits bekannten degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS, zurückzuführen sein.) Befund notfallmedizinische Ambulanz AKH vom
- 2016 (seit 3-4 Wochen pochende Schmerzen kraniozervikal, vor Wochen Drehschwindel auf Kopfbewegung, Gang-und Strandprüfungen unauffällig, Therapie mit Diclofenac, Tramal und Gewacalm) MRT der HWS vom 24 .
- 2016 (C5/C6 flacher Discusprolaps mit incipiente Foramenstenose links. C6/C7flacher Discusprolaps mit incipiente Foramenstenose beidseits) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Sertralin, Trittico, Xanor bei Bedarf, Diclofenac bei Bedarf, Mirtazapin, Pram Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden mit Kopfschmerzen und Schwindelattacken bei mäßigen Verspannungen und guter Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit. 02.01.01 20 2 Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten Grades Unterer Rahmensatz, da kompensiert und ohne relevante Begleiterscheinungen 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nummer 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da dieses nur von geringem Ausmaß und geringer funktioneller Relevanz ist und das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflusst. Die Auswirkungen des führenden Leidens werden durch Leiden 2 nicht erheblich verstärkt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Depressio bewirkt dzt. keinen Grad der Behinderung, da erst rezent (07/2016) diagnostiziert und anbehandelt.Depressio bewirkt dzt. keinen Grad der Behinderung, da erst rezent (07 aus 2016,) diagnostiziert und anbehandelt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 2, da dokumentiert. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung [x] Dauerzustand Herr XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [x] JA ..." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen würden. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 02.11.2017, wonach der Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. betrage. Gleichzeitig mit der Beschwerdevorentscheidung übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Aktengutachten der Fachärztin für Orthopädie vom 02.11.
- Mit Schriftsatz vom 22.11.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.11.2017, stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, das Ausmaß der Schwindelattacken sowie der neurologisch-psychiatrischen Einschränkung nach dem Arbeitsunfall seien nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe es außerdem bis dato unterlassen, entsprechende Fachgutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie, Orthopädie und Chirurgie sowie Innere Medizin einzuholen, weshalb der vom Beschwerdeführer diesbezüglich gestellte Beweisantrag ausdrücklich wiederholt werde. Dem Vorlageantrag wurden keine medizinischen Befunde angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 29.01.2018 eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, wonach der Beschwerdeführer seit 11.11.2017 in laufendem Bezug von Arbeitslosengeld steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer steht seit 11.11.2017 im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld durch das Arbeitsmarktservice. Der Beschwerdeführer brachte am 26.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom -Strichaufzählung Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten Grades Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 02.11.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages sowie die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus. Die Feststellung hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld seit 11.11.2017 gründet sich auf die Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 29.01.
- Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch die belangte Behörde eingeholte und auf der Aktenlage basierende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 02.11.
- Darin wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und des Beschwerdevorbringens auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 07.09.2017 ist nunmehr das Tinnitus-Leiden neu eingeschätzt, da der Beschwerdeführer diese Funktionseinschränkung im Rahmen der Beschwerde erstmals durch medizinische Befunde belegen konnte. Aufgrund der geringen funktionellen Relevanz wird das führende Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom" jedoch nicht maßgeblich negativ von diesem nunmehr als Leiden 2 eingestuften Tinnitus beeinflusst, weshalb sich der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Gutachten vom 07.09.2017 nicht ändert, sondern weiterhin mit 20 v.H. festgestellt wird. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Schwindelattacken und neurologisch-psychiatrisch zu beurteilenden Einschränkungen nicht berücksichtigt worden seien, kann nicht gefolgt werden. Die wiederkehrenden Beschwerden nach dem Arbeitsunfall des Beschwerdeführers, welche sich unter anderem in neurologischen Symptomen wie Kopfschmerzen und Schwindelattacken äußern, sind im führenden Leiden Cervikalsyndrom mitumfasst. Was das psychische Leiden des Beschwerdeführers betrifft, so wurde mit dem in der Beschwerde vorgelegten Arztbrief vom 12.07.2017 zwar unter anderem eine mittelgradige depressive Episode befundmäßig belegt, es ist darin jedoch auch vermerkt, dass es sich bei der genannten Untersuchung um eine Erstkonsultation gehandelt hat. Aus diesem Grund hielt die Sachverständige richtigerweise fest, dass dadurch kein Grad der Behinderung erreicht wird, da für die Einschätzung als Funktionsbeeinträchtigung eine mindestens sechsmonatige Dauer des Leidens erforderlich ist. Beim Vermerk der Sachverständigen, wonach die Depression im Juli 2016 diagnostiziert worden sei, handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler, stammt doch der einzige dazu vorgelegte Befund vom Juli 2017 und erklärt somit das erst kurze Bestehen des Leidens. Dem Einwand in der Beschwerde, wonach die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie, Innere Medizin und HNO-Medizin erforderlich gewesen wäre, ist nicht zu folgen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Aufgrund der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten ein. Im Vorlageantrag wurden keine weiteren aktuellen Befunde vorgelegt, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Es konnten auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die orthopädische Sachverständige keine weiteren Funktionsbeeinträchtigungen objektiviert werden. Der Beschwerdeführer ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten somit nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten somit nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 02.11.
- Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 155/2017, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.11.2017 zu Folge beträgt der aktuelle Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte psychiatrische Befund führte zwar zu einer - im Vergleich zum Vorgutachten vom 17.09.2017 - Einschätzung eines weiteren Leidens, war jedoch nicht geeignet, zu einem höheren Grad der Behinderung zu führen. Was schließlich das in der Beschwerde und im Vorlageantrag gestellte Ersuchen um Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Psychiatrie und Neurologie, Innere Medizin und HNO-Medizin betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, ausgeführt, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Die beiden eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 17.09.2017 und 02.11.2017 sind schlüssig und widerspruchsfrei und gehen umfassend auf sämtliche vorgebrachte Einwendungen und vorgelegte Befunde ein. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem GdB von 20 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem GdB von 20 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus den über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die sowohl auf einer persönlichen Untersuchung als auch auf der Aktenlage beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus den über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die sowohl auf einer persönlichen Untersuchung als auch auf der Aktenlage beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2178005.1.00