RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW261 2179222-1 SpruchW261 2179222-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
§ 29bder Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO 1960), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und den Richter Mag. Markus BELFIN sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.10.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf
Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit 28.04.2016 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Am 17.07.2017 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweis gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt, und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Am 17.07.2017 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweis gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt, und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.10.2017 basierenden Gutachten vom 06.10.2017 führte die medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "Anamnese: Letzte Begutachtung am
- 2016, Gesamtgrad der Behinderung 60 % (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 50 %, Knietotalendoprothese rechts, Kniegelenkarthrose links 30 %, Schultergelenksarthrose beidseits 20 %, rezente Lungenembolie mit Beinvenenthrombose 20 %, Knicksenkfüße beidseits, links operiert 30 %) Zwischenanamnese seit 04/2016:. 07/2017 distale Radiusfraktur links, konservative Therapie, nach Sturz beim Stufensteigen07 aus 2017, distale Radiusfraktur links, konservative Therapie, nach Sturz beim Stufensteigen Derzeitige Beschwerden: "Beschwerden habe ich vor allem im rechten Kniegelenk bei Knietotalendoprothese, im linken Sprunggelenk und in der Wirbelsäule. Die Versteifung L2 bis L4 hat eine Besserung der Schmerzen gebracht, habe aber Dauerschmerzen in der gesamten Wirbelsäule, benötige ständig Medikamente und bekomme derzeit eine Bestrahlung für die Schultergelenke und Infusionen. Die Knietotalendoprothese ist rechts nicht gut geworden, habe tägliche Schmerzen. Habe oft eine Gürtelrose am Gesäß, etwa zweimal im Jahr. Beantrage den Parkausweis, da ich nicht sehr weit gehen kann, höchstens etwa 300 m, dann muss ich eine Pause machen, schwitze und habe Atemnot. Langsam kann ich etwa 10 min gehen. 500 m, die Strecke zu meinem Sohn schaffe ich nicht. Ich bin auf das Auto angewiesen, zum Einkaufen usw. Stufensteigen ist möglich, den Halbstock kann ich hinuntergehen, beim Hinaufgehen habe ich Schmerzen in der rechten Hüfte. Habe Inkontinenz, nehme Urivesc." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Hydal 2,6 mg, Hydal ret. 8 mg zweimal täglich, Pantoloc 40 mg, Deflamat 75 mg einmal täglich, Lisinopril 5 mg Allergie:0 Nikotin:0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1110Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1110 Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Söhne, lebt in Wohnung im
- Stockwerk mit Lift plus Halbstock. Berufsanamnese: Pensionistin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Medizinisches Befundblatt Kuraufenthalt Baden vom 05/2016 (HWS mit Funktionsaufnahmen, chondrotischer Aufbrauch C4/C5 und C6/C7.Medizinisches Befundblatt Kuraufenthalt Baden vom 05 aus 2016, (HWS mit Funktionsaufnahmen, chondrotischer Aufbrauch C4/C5 und C6/C
- Schulter beidseits: ausgeprägter Humeruskopfhochstand rechts, weitgehender Aufbrauch der Rotatorenmanschette. Neurologischer Konsiliarbefund
- 2016 (bekannter Diskusprolaps C3 bis C7, mögliche Nervus ulnaris Läsion, Dysästesie, Parästhesie Kleinfinger und Ringfinger ulnarseitig) Röntgen beide Schultergelenke vom
- 2017 (hochgradiger Humeruskopfhochstand rechts, deutliche Omarthrose rechts, geringgradige Omarthrose links) Befund Unfallchirurgie SMZ Ost vom
- 2017 (distale Radiusfraktur links, konservative Therapie) Sonografie beider Schultergelenke am
- 2017 (Totalruptur des rechten Musculus supraspinatus, Partialruptur des rechten M.subscapularis, der rechten langen Bizepssehne) CT des rechten Kniegelenks vom
- 2017 (Totalendoprothese in regelrechter Position) MRT der HWS vom
- 2016 (Bandscheibenprotrusionen C6/C7, in diesem Segment Vertebrostenose, unverändert zu 2012) Befund Neurochirurgische SMZ Ost vom
- 2016 (P LIF L3/L4 und Diskektomie 5/S1 links) Nachgereichte Befunde: Betätigung Dr. XXXX , Ärztin für allgemein Medizin vom
- 2017 (viermal an der Lendenwirbelsäule operiert, zuletzt 02/2016, PLIF, rechtes Knie Totalendoprothese, Tripelarthrodese linkes Sprunggelenk mit 7 Schrauben in situ. Operationen an beiden Schultern wegen Rotatorenmanschettenrupturen. 04/2016 Lungenembolie. Hochgradige Gehbehinderung, geht mit Krücken. Öffentliches Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, kann sich nicht gut festhalten und keine Stufen steigen. Kann wegen der Krücken beim Einkaufen keine Taschen tragen, ist auf ihr Auto angewiesen.)Betätigung Dr. römisch 40 , Ärztin für allgemein Medizin vom
- 2017 (viermal an der Lendenwirbelsäule operiert, zuletzt 02 aus 2016,, PLIF, rechtes Knie Totalendoprothese, Tripelarthrodese linkes Sprunggelenk mit 7 Schrauben in situ. Operationen an beiden Schultern wegen Rotatorenmanschettenrupturen. 04 aus 2016, Lungenembolie. Hochgradige Gehbehinderung, geht mit Krücken. Öffentliches Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, kann sich nicht gut festhalten und keine Stufen steigen. Kann wegen der Krücken beim Einkaufen keine Taschen tragen, ist auf ihr Auto angewiesen.) Befund Primarius Dr. XXXX , Facharzt für Neurochirurgie vom
- 2016 (2012 Dekompression L3/L4, 02/2016 PLIF L3/L4 und Dekompression L5/S
- Radikuläre Schmerzen vollständig zurückgebildet. Allerdings noch beträchtliches lokales Kreuzschmerzproblem vor allem beim Aufstehen in der Früh und bei Belastungen. Kontrollröntgen zeigt reguläre Implantatlage, massive degenerative Veränderungen in allen Segmenten der LWS. Besserung durch Rehabilitation anzunehmen.)Befund Primarius Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurochirurgie vom
- 2016 (2012 Dekompression L3/L4, 02 aus 2016, PLIF L3/L4 und Dekompression L5/S
- Radikuläre Schmerzen vollständig zurückgebildet. Allerdings noch beträchtliches lokales Kreuzschmerzproblem vor allem beim Aufstehen in der Früh und bei Belastungen. Kontrollröntgen zeigt reguläre Implantatlage, massive degenerative Veränderungen in allen Segmenten der LWS. Besserung durch Rehabilitation anzunehmen.) Untersuchungsbefund: ... Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter rechts: schmerzhafter Bewegungsablauf, diffus Druckschmerzen, keine Krepitation. Handgelenk links: Umfang vermehrt, Druckschmerzen, geringgradige Bajonettstellung. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S rechts 0/120, links 0/160, Rotation rechts aktiv eingeschränkt, die linke Hand wird zur Hilfe genommen um mit rechter Hand das Ohr bzw. das Kreuz zu erreichen, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich, Handgelenk links endlagig eingeschränkt. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenke: Rotationsschmerzen. Kniegelenk rechts: Narbe nach Knietotalendoprothese, keine Überwärmung, diffus Druckschmerzen, stabil, mäßig umfangsvermehrt. Kniegelenk links: Narbe prätibial, sonst unauffälliges Gelenk. Sprunggelenk links: Narbe medial und lateral, mäßige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, Senkspreizfuß, Abduktionsstellung, deutliche Valgusstellung. Hammerzehen und Clavus der Zehen 4 und 5 links, 3 und 5 rechts. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften endlagig eingeschränkt, Knie rechts 0/0/120, links 0/0/130 rechts, Sprunggelenke: OSG und USG rechts unauffällig, links OSG 10/0/0, USG versteift, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Narbe LWS median 10 cm, deutlich Druckschmerz und Berührungsschmerz im Bereich der LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen der BWS 30°, der LWS 5° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen mit 2 Unterarmstützkrücken und einer Schiene am linken Handgelenk, das Gangbild ist verlangsamt, mäßig links hinkend, insgesamt raumgewinnend. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degnerative Veränderungen der Wirbelsäule, PLIF L3/L4 2 Knietotalendoprothese rechts, Kniegelenksarthrose 3 Schultergelenksarthrose beidseits, links operiert 4 Knicksenkfüße beidseits, links operiert 5 Geringgradige Funktionseinschränkung linkes Handgelenk Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zustand nach Lungenembolie mit Beinvenenthrombose entfällt, da keine relevante klinische Symptomatik mehr vorliegt. Hinzukommen von Leiden 5, da dokumentiert. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Durch Besserung von Leiden 2 auch Absenkung des Gesamt Grades der Behinderung um 1 Stufe und Entfall der Zusatzeintragung. [x] Dauerzustand ...
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Gutachterliche Stellungnahme: Stellungnahme zu Frage 1: keine. Es liegen keine Funktionsdefizite der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule sowie keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft beeinträchtigen. An den Hüft- und Kniegelenken sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen gegeben. Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung konnte nicht festgestellt werden. Eine ausreichende Trittsicherheit ist mit orthopädischen Schuhen und allenfalls einer einfachen Gehhilfe gegeben, die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Krücken ist nicht begründbar. Das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An der oberen Extremität sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist. Stellungnahme zu Frage 2: eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor." Mit Bescheid vom 13.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 06.10.2017, welches als schlüssig erachtet werde, wieder. Mit Bescheid vom 25.10.2017 wies die belangte Behörde auch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO ab. Begründend dazu führte diese aus, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen müsse. Da diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt sei, sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises ebenfalls abzuweisen.Mit Bescheid vom 25.10.2017 wies die belangte Behörde auch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29, b StVO ab. Begründend dazu führte diese aus, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen müsse. Da diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt sei, sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises ebenfalls abzuweisen. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt am 16.11.2017, erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b abgewiesen wurde, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie vor, sie sei sehr wohl in der Lage, eine (Niederflur-)Straßenbahn zu benutzen, wenn sie ein Theater besuchen möchte. Es sei ihr aber nicht möglich, für alltägliche Erledigungen wie Einkauf, Arztbesuche, Therapien oder Besuche der Enkelkinder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, sondern sei sie dabei auf ein Auto angewiesen. Ihr Gatte sei jedoch noch berufstätig und habe selbst gesundheitliche Probleme und könne sie daher nur bedingt unterstützen. Die Beschwerdeführerin leide unter täglichen Schmerzen in Rücken, Schultern, Knie und Sprunggelenk, weshalb sie keine längeren Strecken zurücklegen und keine Lasten von mehr als vier Kilogramm tragen könne. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im täglichen Leben sei ihr daher nicht zumutbar. Der Beschwerde schloss sie keine medizinischen Befunde an.Mit undatiertem Schreiben, eingelangt am 16.11.2017, erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29, b abgewiesen wurde, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie vor, sie sei sehr wohl in der Lage, eine (Niederflur-)Straßenbahn zu benutzen, wenn sie ein Theater besuchen möchte. Es sei ihr aber nicht möglich, für alltägliche Erledigungen wie Einkauf, Arztbesuche, Therapien oder Besuche der Enkelkinder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, sondern sei sie dabei auf ein Auto angewiesen. Ihr Gatte sei jedoch noch berufstätig und habe selbst gesundheitliche Probleme und könne sie daher nur bedingt unterstützen. Die Beschwerdeführerin leide unter täglichen Schmerzen in Rücken, Schultern, Knie und Sprunggelenk, weshalb sie keine längeren Strecken zurücklegen und keine Lasten von mehr als vier Kilogramm tragen könne. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im täglichen Leben sei ihr daher nicht zumutbar. Der Beschwerde schloss sie keine medizinischen Befunde an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, PLIF L3/L4 -Strichaufzählung Knietotalendoprothese rechts, Kniegelenksarthrose -Strichaufzählung Schultergelenksarthrose beidseits -Strichaufzählung Knicksenkfüße beidseits, links operiert -Strichaufzählung Geringgradige Funktionseinschränkung linkes Handgelenk Sie stellte am 17.07.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf
§ 29bSt
VO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.Sie stellte am 17.07.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 06.10.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Im Behindertenpass der Beschwerdeführerin ist der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht eingetragen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und in weiterer Folge zur Abweisung der
§ 29bSt
VO führt, gründet sich auf das orthopädische Sachverständigengutachten vom 06.10.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.10.2017.Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und in weiterer Folge zur Abweisung der
Paragraph 29 b, StVO führt, gründet sich auf das orthopädische Sachverständigengutachten vom 06.10.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.10.
- Darin wird unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist. Die in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzen in Rücken ("Kreuz"), Schultern, Knie und Sprunggelenk werden im Sachverständigengutachten vollständig berücksichtigt und sämtliche Leiden, die diese Beschwerden umfassen, festgestellt. Es bestehen belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule, die die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Eine erhebliche Einschränkung der Mobilität ist jedoch nicht gegeben. Die bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen somit nicht ein Ausmaß, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels, sind durchführbar und zumutbar. Auch das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist der Beschwerdeführerin möglich. Die Beschwerdeführerin selbst bestritt auch nicht die Feststellungen der medizinischen Sachverständigen betreffend ihrer körperlichen Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Sie bestätigte in der Beschwerde, "sehr wohl in der Lage" zu sein, eine Straßenbahn (wenn auch mit Hinweis auf Niederflur-Garnituren mit barrierefreiem Einstieg) zu benutzen, um ins Theater zu fahren. Für Erledigungen des täglichen Lebens, wie zum Beispiel die Erledigung von Einkäufen, sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedoch unzumutbar, da sie keine größeren Strecken zurücklegen und keine größeren Lasten ab vier Kilogramm tragen könne. Dazu ist festzuhalten, dass als Prüfungskriterien der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die konkrete Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu prüfen ist. Dazu gehören das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Entscheidungsrelevant ist daher betreffend die oberen Extremitäten, ob das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend gewährleistet ist, was - trotz der Schultergelenksarthrose - aufgrund der festgestellten hinreichenden Kraft und Beweglichkeit der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist. Nicht entscheidungsrelevant für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist die Frage, in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin Einkäufe in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportieren kann. Auch bezüglich der unteren Extremitäten ist aufgrund der zuvor zitierten Diagnosen auch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich. Dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen weiterer Strecken zu Fuß nicht möglich sei, ist für die Beurteilung der Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel an dieser Stelle nicht entscheidungsrelevant. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, was die belangte Behörde mit - nicht angefochtenem und nunmehr rechtskräftigem - Bescheid vom 23.10.2017 feststellte. Aus diesem Grund wurde keine Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorgenommen, was auch zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO führte.Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, was die belangte Behörde mit - nicht angefochtenem und nunmehr rechtskräftigem - Bescheid vom 23.10.2017 feststellte. Aus diesem Grund wurde keine Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorgenommen, was auch zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO führte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- .......
- ......
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 29b.
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."§ 29b.
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. ..." Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin zwar Inhaberin eines Behindertenpasses, der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist jedoch nicht eingetragen. Da die Voraussetzungen für die
§ 29b(1) St
VO 1960 somit nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die
Paragraph 29 b,
(1)StVO 1960 somit nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Behindertenpasses ist, in welchem der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingetragen ist. Da das Fehlen der erforderlichen Zusatzeintragung - wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt - unzweifelhaft und unbestritten ist, erscheint der Sachverhalt geklärt. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Behindertenpasses ist, in welchem der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingetragen ist. Da das Fehlen der erforderlichen Zusatzeintragung - wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt - unzweifelhaft und unbestritten ist, erscheint der Sachverhalt geklärt. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2179222.1.00