RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW261 2180291-1 SpruchW261 2180291-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als V
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.10.2017 erstatteten Gutachten vom 03.11.2017 führte die allgemeinmedizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: " ... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus Typ 2, metabolisches Syndrom (arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Adipositas) g.Z. unterer Rahmensatz, da derzeit mit Insulin gut stabilisiert 09.02.04 50 2 Höhergradige Gonarthrose rechts, beginnende Gonarthrose links Fixer Rahmensatz 02.05.20 30 3 Chronische Niereninsuffizienz 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da geringe Kratininerhöhung 05.04.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 3 erhöht nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. ... [x] Dauerzustand ...
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine kurze Wegstrecke kann bewältigt werden, Ein- u. Aussteigen sind möglich, ebenso der sichere Transport aus eigener Kraft; ausreichend gute Kraftverhältnisse in den oberen und unteren Extremitäten, Extremitäten werden weitgehend frei bewegt, kein Gehbehelf, öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..." Unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 07.11.2017 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer 844151078, datiert mit 07.11.2017, kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 07.11.2017 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" und "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor" aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer 844151078, datiert mit 07.11.2017, kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Schreiben vom 20.11.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, er habe leider feststellen müssen, dass bei der Ausstellung seines Behindertenpasses nicht auf seine schwere Gehbehinderung Rücksicht genommen worden sei. Bei der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige am 30.10.2017 habe er in der Aufregung angegeben, 300 Meter gehen zu können. Das entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da er unter großen Schmerzen maximal 100 Meter gehen könne. Die nächste Autobushaltestelle befinde sich 550 Meter von seinem Wohnhaus entfernt. Seine Gattin müsse ihn zum Beispiel zu Kontrolluntersuchungen im Krankenhaus Hietzing mit dem Auto fahren, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, die Strecke von der Straßenbahn dorthin zu Fuß zurückzulegen. Es seien immer genügend freie Behindertenparkplätze vorhanden. Der Beschwerdeführer ersuche daher um eine Korrektur seines Passes, dahingehend, dass er um einen Parkausweis gemäß § 29 b StVO ansuchen könne.Mit Schreiben vom 20.11.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, er habe leider feststellen müssen, dass bei der Ausstellung seines Behindertenpasses nicht auf seine schwere Gehbehinderung Rücksicht genommen worden sei. Bei der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige am 30.10.2017 habe er in der Aufregung angegeben, 300 Meter gehen zu können. Das entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da er unter großen Schmerzen maximal 100 Meter gehen könne. Die nächste Autobushaltestelle befinde sich 550 Meter von seinem Wohnhaus entfernt. Seine Gattin müsse ihn zum Beispiel zu Kontrolluntersuchungen im Krankenhaus Hietzing mit dem Auto fahren, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, die Strecke von der Straßenbahn dorthin zu Fuß zurückzulegen. Es seien immer genügend freie Behindertenparkplätze vorhanden. Der Beschwerdeführer ersuche daher um eine Korrektur seines Passes, dahingehend, dass er um einen Parkausweis gemäß Paragraph 29, b StVO ansuchen könne. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2017 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nach § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens jene Gründe mitzuteilen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses am 07.11.2017 ergangenen Bescheides stütze, namhaft zu machen. In der Beschwerde werde angeführt, der Beschwerdeführer begehre einen Parkausweis nach § 29 b StVO, jedoch habe er bei der belangten Behörde bisher keinen entsprechenden Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29 b StVO gestellt, weshalb die belangte Behörde auch nicht darüber absprechen habe können. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde. Weiters informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, dass es ihm jederzeit freistehe, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29 b StVO zu stellen.Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2017 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens jene Gründe mitzuteilen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses am 07.11.2017 ergangenen Bescheides stütze, namhaft zu machen. In der Beschwerde werde angeführt, der Beschwerdeführer begehre einen Parkausweis nach Paragraph 29, b StVO, jedoch habe er bei der belangten Behörde bisher keinen entsprechenden Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29, b StVO gestellt, weshalb die belangte Behörde auch nicht darüber absprechen habe können. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde. Weiters informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, dass es ihm jederzeit freistehe, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29, b StVO zu stellen. Mit Schreiben vom 15.01.2018 gab der Sohn des Beschwerdeführers an, seine Eltern seien mit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017 überfordert und hätten daher ihren Sohn gebeten, darauf zu antworten. Der Grund, warum sein Vater überhaupt einen Behindertenpass beantragt habe, sei der Erhalt eines Parkausweises nach § 29b StVO gewesen. Er sei auch der Meinung, dies bei der Beantragung des Behindertenpasses klargestellt zu haben. Die Beschwerde richte sich daher gegen das Sachverständigengutachten, wo unter dem Punkt "Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" stehe, dass er öffentliche Verkehrsmittel benützen könne. Dies sei insofern nicht richtig, als der Beschwerdeführer die nächstgelegene Station eines öffentlichen Verkehrsmittels zu Fuß nicht erreichen könne, bestenfalls in Niederflurwägen einsteigen könne und in vielen Stationen nicht in der Lage wäre, die Distanzen zum Umsteigen in eine andere Verkehrslinie zurückzulegen. Er könne seine Wege nur noch mit dem Auto erledigen und bitte daher um die Korrektur des Sachverständigengutachtens, damit sein Antrag auf die Zusatzeintragung ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", den er in den nächsten Tagen stellen werde, positiv behandelt werden könne.Mit Schreiben vom 15.01.2018 gab der Sohn des Beschwerdeführers an, seine Eltern seien mit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017 überfordert und hätten daher ihren Sohn gebeten, darauf zu antworten. Der Grund, warum sein Vater überhaupt einen Behindertenpass beantragt habe, sei der Erhalt eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO gewesen. Er sei auch der Meinung, dies bei der Beantragung des Behindertenpasses klargestellt zu haben. Die Beschwerde richte sich daher gegen das Sachverständigengutachten, wo unter dem Punkt "Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" stehe, dass er öffentliche Verkehrsmittel benützen könne. Dies sei insofern nicht richtig, als der Beschwerdeführer die nächstgelegene Station eines öffentlichen Verkehrsmittels zu Fuß nicht erreichen könne, bestenfalls in Niederflurwägen einsteigen könne und in vielen Stationen nicht in der Lage wäre, die Distanzen zum Umsteigen in eine andere Verkehrslinie zurückzulegen. Er könne seine Wege nur noch mit dem Auto erledigen und bitte daher um die Korrektur des Sachverständigengutachtens, damit sein Antrag auf die Zusatzeintragung ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", den er in den nächsten Tagen stellen werde, positiv behandelt werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die belangte Behörde gab dem Antrag mit der Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses statt und sprach über die Höhe des Grades der Behinderung ab. Mit dem angefochtenen Bescheid in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses hat die belangte Behörde nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO bzw. für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgesprochen.Mit dem angefochtenen Bescheid in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses hat die belangte Behörde nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO bzw. für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgesprochen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Sowohl in der Beschwerde als auch im Schreiben vom 15.01.2018 lässt der Beschwerdeführer keinen Zweifel daran, dass nicht der festgestellte Grad der Behinderung und somit die Ausstellung des Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. beeinsprucht wird (diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet), sondern die Ausstellung eines Parkausweises nach §29 b StVO sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass begehrt wird.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie gegen die Nichtausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).Die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie gegen die Nichtausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Im gegenständlichen Fall erfolgte, wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, allerdings kein bescheidmäßiger Abspruch der belangten Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der genannten Zusatzeintragung bzw. über die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.Im gegenständlichen Fall erfolgte, wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, allerdings kein bescheidmäßiger Abspruch der belangten Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der genannten Zusatzeintragung bzw. über die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH 11.11.1991, 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH 11.11.1991, 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Da kein Bescheid der belangten Behörde über die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. über die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und damit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, ist die Beschwerde spruchgemäß mangels eines bekämpfbaren Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.Da kein Bescheid der belangten Behörde über die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. über die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und damit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, ist die Beschwerde spruchgemäß mangels eines bekämpfbaren Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung § 24 Abs. 2 Z 1,
- Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2180291.1.00