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{'item': 'W261 2182358-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW261 2182358-1 SpruchW261 2182358-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 09.09.2015 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. Am 31.10.2017 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Am 31.10.2017 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2017 basierenden Gutachten vom 20.12.2017 führte die medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "Anamnese: Letzte Begutachtung im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am 31.8.2015, Gesamtgrad der Behinderung 70 % (koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt 40%, Zustand nach biologischem Aortenklappenersatz 30%, Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 30%, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 30%, Obstruktives Schlafapnoesyndrom 20%) Zwischenanamnese seit 08/2015: chronische Achillodynie rechts, Achillotrain inkomplette axonale Nervenläsion des N. ulnaris rechts Re-Aortenklappenersatz am 20.6.2017 wegen klappendestruierender Aortenklappen-prothesenendocarditis (Z. n. Bio-AKE 2013 wegen Aortenklappeninsuffizienz) CMP mit cardialer Dekompensation 5/2017 COPD im Goldstadium II OSAS - nCPAP-Therapie Vorhofflimmern (Erstdiagnose 5/2017)COPD im Goldstadium römisch zwei OSAS - nCPAP-Therapie Vorhofflimmern (Erstdiagnose 5 aus 2017,) Derzeitige Beschwerden: "Beschwerden habe ich vor allem aufgrund meiner Atemnot, das Herz ist schwach, bekomme keine Luft, kann nicht weit gehen, etwa 100 m, habe Atemnot und Schmerzen in der Achillessehne. Fahre immer mit dem Taxi ins Spital, hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich des Kleinfingers und Ringfingers rechts und eine Schwäche beim Faustschluss. Beantrage den Parkausweis, da ich nichts Schweres heben kann, habe Probleme beim Einkaufen." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Pantoloc, Berodual, Concor, Foster, Lasix, Cipralex, Xarelto, ThromboASS, Blopress, Spirono, Cosopt, Lumigan, Magnosolv, Neurobion, Oleovit D3, Simvastatin, Xycall, Azithromycin, Folsan,Spiolto, Allopurinol, Nitrolingual, derzeit keine Schmerzittel Allergie: ACE-Hemmer Nikotin:0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, 1170Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1170 Sozialanamnese: Ledig, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im 1. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Kriminalbeamter im Ruhestand Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ambulanzbericht Institut für physikalische Medizin Wilhelminenspital vom 24.11.2017 (chronische Achillodynie bzw. Peritendinitis rechts. Wir empfehlen die Anwendung einer massierenden Sprunggelenksbandage (z.B. Achillotrain) und die Fortführung regelmäßiger Dehnungs- und Kräftigungsübungen (Zehenstandsübungen) wie angeleitet. Die Tendovaginitis stenosans dig 4/5 rechts hat sich auf die Behandlungen gebessert, zumindest bleibt der Kleinfinger kaum mehr hängen. Schmerzen bestehen allerdings noch. Die bestehende inkomplette axonale Nervenläsion des N. ulnaris rechts bei möglichem Druckschaden im Rahmen der Herzklappen-OP (DD SNUS) zeigt klinisch eine Parese der ulnaris-versorgten Handmuskeln. Diesbezüglich ist mit einer langen Regenerationszeit zu rechnen. Kontrollmessung wird in ca. 6 Monaten empfohlen.) Befund Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom 25.10.2017 (DIAGNOSE: Hypertonie ACE Hemmerunverträglichkeit herabgesetzte Ventrikelfunktion, Coronarien unauff dil.CMP COPD höhergradige Aorteninsuffizienz AKE (Bio) pAVK Stad. I-Iia, <50% Plaques d. AFS bds. NSTEMI 07/2015 Colonpolypen-Polypektomie geplant ax. Hiatushernie Prostatahypertrophie II Steatosis hepatis Z. n. akut auf chronischem Nierenversagen 2017 Dilatative Cardiomyopathie St.p.card.Dekomp.&abgekapseltem Pieuraerguss05/17 St p. RE-AKE-Implantation+ biol. AK-Prothese 06/17 Prothesenstumpfexplanation subklavikulär re 14.07.2 VAC-Wechsel am 17.07.2017 VHP /Erstdiagnose 05/17 Glaucoma chronicum ACE-Hemmerunverträglichkeit COPD Gold OSAS-n-cPAP Therapie St.p.Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin vom 25.10.2017 (DIAGNOSE: Hypertonie ACE Hemmerunverträglichkeit herabgesetzte Ventrikelfunktion, Coronarien unauff dil.CMP COPD höhergradige Aorteninsuffizienz AKE (Bio) pAVK Stad. I-Iia, <50% Plaques d. AFS bds. NSTEMI 07 aus 2015, Colonpolypen-Polypektomie geplant ax. Hiatushernie Prostatahypertrophie römisch zwei Steatosis hepatis Z. n. akut auf chronischem Nierenversagen 2017 Dilatative Cardiomyopathie St.p.card.Dekomp.&abgekapseltem Pieuraerguss05/17 St p. RE-AKE-Implantation+ biol. AK-Prothese 06/17 Prothesenstumpfexplanation subklavikulär re 14.07.2 VAC-Wechsel am 17.07.2017 VHP /Erstdiagnose 05/17 Glaucoma chronicum ACE-Hemmerunverträglichkeit COPD Gold OSAS-n-cPAP Therapie St.p. Aortenklappenenersatz am 20 .6 .2017 St.p.TIA 10/2017)Aortenklappenenersatz am 20 .6 .2017 St.p.TIA 10 aus 2017,) Röntgen HWS vom 14.9.2017 (Skoliose mit exzentrischer Dens-Stellung und Streckfehlstellung der HWS. Multisegmentale osteochondrotische und spondylotische, sowie spondylarthrotische Veränderungen, wie oben beschrieben.) MRT der HWS vom 26.9.2017 (Ergebnis: 1. Multisegmentale, teilweise fortgeschrittene Osteochondrose C2/C3 sowie C4-C7 mit ventraler Spondylose und segmentaler Retrospondylose (C4/C5 sowie C6/C7). 2. Ossäre Neuroforamenstenosen C5-C7 beidseits bei deutlichen Unkarthrosen und Intervertebralgelenksarthrosen.) Entlassungsbefund RZ Bad Schallerbach vom 1.9.2017 (Re-Aortenklappenersatz am 20.6.2017 wegen klappendestruierender Aortenklappenprothesenendocarditis (Z. n. Bio-AKE 2013 wegen Aortenklappeninsuffizienz) CMP mit cardialer Dekompensation 5/2017 COPD im Goldstadium II OSAS - nCPAP-Therapie Vorhofflimmern (Erstdiagnose 5/2017) - Z. n. TIA 2000 Glaucoma chronicum art. Hypertonie geringgradige chronische Gastrisits (HP-Eradikationstherapie 5/2017) ACE-Hemmerunverträglichkeit perioperative Ulnarisirritation re)Entlassungsbefund RZ Bad Schallerbach vom 1.9.2017 (Re-Aortenklappenersatz am 20.6.2017 wegen klappendestruierender Aortenklappenprothesenendocarditis (Z. n. Bio-AKE 2013 wegen Aortenklappeninsuffizienz) CMP mit cardialer Dekompensation 5 aus 2017, COPD im Goldstadium römisch zwei OSAS - nCPAP-Therapie Vorhofflimmern (Erstdiagnose 5 aus 2017,) - Z. n. TIA 2000 Glaucoma chronicum art. Hypertonie geringgradige chronische Gastrisits (HP-Eradikationstherapie 5 aus 2017,) ACE-Hemmerunverträglichkeit perioperative Ulnarisirritation
  2. re)Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut, 70a Ernährungszustand: gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch, Narbe über dem Sternum und Oberbauch median etwa 25 cm, Narbe im Bereich der rechten Clavicula 8 cm, Thorax stabil, kein Kompressionsschmerz. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird Im Bereich des rechten Ringfingers und Kleinfingers als herabgesetzt angegeben, sonst als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Geringgradiges Streckdefizit des DIP-Gelenks des linken Kleinfingers, rechts Fingerspreizen unauffällig, Strecken und Beugen sämtlicher Langfinger rechts unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist bds. komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Achillessehne rechts: Druckschmerzen, Berührungsschmerzen, geringgradige Umfangsvermehrung, keine wesentliche Rötung, keine Kontinuitätsunterbrechung Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich annähernd frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, Achillotrain rechts wird getragen, Schuheinlagen, das Gangbild geringgradig rechts hinkend, insgesamt zügig. Gesamtmobilität zügig und unauffällig. Keine Dyspnoe. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt, Vorhofflimmern 2 Zustand nach Aortenklappenersatz 3 Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 5 Obstruktives Schlafapnoesyndrom 6 Chronische Achillodynie rechts, g.Z. 7 Inkomplette Läsion des N. ulnaris rechts Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: im Hinzukommen von Leiden 6 und 7 Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Die Steh- und Gehleistung ist mäßig eingeschränkt, die Gesamtmobilität und die Trittsicherheit sind ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden. Eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung konnte nicht festgestellt werden. Das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine relevanten Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist. Darüber hinaus ist auch eine höhergradige Herzkreislaufschwäche oder Lungenfunktionseinschränkung, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren müssten, nicht objektivierbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Siehe oben." Mit angefochtenem Bescheid vom 22.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welche als schlüssig erachtet werde, wieder. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.Mit angefochtenem Bescheid vom 22.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welche als schlüssig erachtet werde, wieder. Über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Der Beschwerdeführer erhob am 04.01.2018 fristgerecht persönlich vor der belangten Behörde niederschriftlich festgehaltene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, er sei mit der Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden. Die Untersuchung sei von einer Orthopädin durchgeführt worden, seine internistischen bzw. kardiologischen Leiden seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es bestehe aufgrund seines COPD II - Leidens bereits bei geringen Belastungen Atemnot. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerdeerhebung keine medizinischen Befunde vor.Der Beschwerdeführer erhob am 04.01.2018 fristgerecht persönlich vor der belangten Behörde niederschriftlich festgehaltene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, er sei mit der Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden. Die Untersuchung sei von einer Orthopädin durchgeführt worden, seine internistischen bzw. kardiologischen Leiden seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es bestehe aufgrund seines COPD römisch zwei - Leidens bereits bei geringen Belastungen Atemnot. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerdeerhebung keine medizinischen Befunde vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt, Vorhofflimmern -Strichaufzählung Zustand nach Aortenklappenersatz -Strichaufzählung Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule -Strichaufzählung Obstruktives Schlafapnoesyndrom -Strichaufzählung Chronische Achillodynie rechts, g.Z. -Strichaufzählung Inkomplette Läsion des N. ulnaris rechts Er stellte am 31.10.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, der auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.Er stellte am 31.10.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, der auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen des Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Orthopädie vom 20.12.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das orthopädische Sachverständigengutachten vom 20.12.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2017. Darin wird unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Beim Beschwerdeführer bestehen, bis auf eine eingeschränkte Sensibilität im rechten Ringfinger und kleinen Finger und ein geringgradiges Streckdefizit des DIP-Gelenks des linken Kleinfingers, keine Einschränkungen der oberen Extremitäten, sodass die Benützung von Haltegriffen und damit ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Im Bereich der unteren Extremitäten bestehen Schmerzen an der rechten Achillessehne, das Gangbild zeigt sich geringgradige rechts hinkend, jedoch insgesamt zügig. Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind beidseits annähernd frei beweglich, auch die übrigen Gelenke zeigen sich bandfest und klinisch unauffällig. Insgesamt bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule, welche die Mobilität des Beschwerdeführers erheblich und dauerhaft einschränken. Die Gesamtmobilität und die Trittsicherheit sind ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Meter zurücklegen zu können und Niveauunterschiede zu bewältigen. Der Beschwerdeführer benötigt auch keine Gehhilfe. Somit sind das sichere Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels durchführbar und zumutbar. Die kardiopulmonalen Leiden des Beschwerdeführers erreichen ebenfalls kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Der Beschwerdeführer leidet an COPD II, er benötigt keine Langzeitsauerstofftherapie. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er bereits bei geringer Belastung unter schwerer Atemnot leide, stellt die Sachverständige fest, dass keine Dyspnoe gegeben ist. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung zeigte sich die Atemexkursion seitengleich, die Herztöne rein und rhythmisch, es besteht eine Vasikuläratmung und sonorer Klopfschall. Die diesbezüglich vorgelegten Befunde bestätigen dieses Ergebnis, womit das genannte Beschwerdevorbringen gerade nicht objektiviert werden kann.Der Beschwerdeführer leidet an COPD römisch zwei, er benötigt keine Langzeitsauerstofftherapie. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er bereits bei geringer Belastung unter schwerer Atemnot leide, stellt die Sachverständige fest, dass keine Dyspnoe gegeben ist. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung zeigte sich die Atemexkursion seitengleich, die Herztöne rein und rhythmisch, es besteht eine Vasikuläratmung und sonorer Klopfschall. Die diesbezüglich vorgelegten Befunde bestätigen dieses Ergebnis, womit das genannte Beschwerdevorbringen gerade nicht objektiviert werden kann. Darüber hinaus ist entsprechend den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit erst bei COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie anzunehmen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Darüber hinaus ist entsprechend den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit erst bei COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie anzunehmen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Was das Beschwerdevorbringen betrifft, die Untersuchung sei von einer Fachärztin für Orthopädie durchgeführt worden, weshalb die internistischen und kardiologischen Leiden nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass sämtliche durch die vorgelegten Befunde belegten Leiden, also auch jene aus dem Bereich Innere Medizin und Kardiologie, im Sachverständigengutachten vollständig berücksichtigt und festgestellt sind. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) bzw. der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist die Höhe des Grades der Behinderung jedoch nicht verfahrensgegenständlich. Das Vorbringen, wonach die Einschränkungen der Lunge und des Herzens nicht ausreichend hoch berücksichtigt worden seien, ist daher in diesem Zusammenhang irrelevant. Verfahrensgegenstand ist lediglich die Prüfung der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung, wobei die Gutachterin durchaus auf die Auswirkungen der kardiopulmonalen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingeht. Auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung sowie der vorgelegten medizinischen Befunde kommt sie jedoch richtigerweise zum Schluss, dass keine höhergradige Herzkreislaufschwäche oder Lungenfunktionseinschränkung objektivierbar ist, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschwert.Was das Beschwerdevorbringen betrifft, die Untersuchung sei von einer Fachärztin für Orthopädie durchgeführt worden, weshalb die internistischen und kardiologischen Leiden nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass sämtliche durch die vorgelegten Befunde belegten Leiden, also auch jene aus dem Bereich Innere Medizin und Kardiologie, im Sachverständigengutachten vollständig berücksichtigt und festgestellt sind. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) bzw. der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist die Höhe des Grades der Behinderung jedoch nicht verfahrensgegenständlich. Das Vorbringen, wonach die Einschränkungen der Lunge und des Herzens nicht ausreichend hoch berücksichtigt worden seien, ist daher in diesem Zusammenhang irrelevant. Verfahrensgegenstand ist lediglich die Prüfung der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung, wobei die Gutachterin durchaus auf die Auswirkungen der kardiopulmonalen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingeht. Auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung sowie der vorgelegten medizinischen Befunde kommt sie jedoch richtigerweise zum Schluss, dass keine höhergradige Herzkreislaufschwäche oder Lungenfunktionseinschränkung objektivierbar ist, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschwert. Dass die Begutachtung durch eine Fachärztin für Orthopädie erfolgte, ist für die Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens unerheblich. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde auch keine aktuellen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Er ist somit mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung am 13.12.2017 basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 20.12.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Er ist somit mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung am 13.12.2017 basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 20.12.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des seitens eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Orthopädie vom 20.12.2017 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 155/2017 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): ... Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. ... Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden..." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgericht von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (vgl. das Erkenntnis vom
  1. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013).Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgericht von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus vergleiche das Erkenntnis vom
  2. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.12.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2017, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.12.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2017, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Ausgehend vom vorliegenden Sachverständigengutachten sind beim Beschwerdeführer aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Beim Beschwerdeführer besteht ein COPD II - Leiden. Für die Annahme des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und einer in diesem Zusammenhang vorliegenden Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entsprechend den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist das Vorliegen von COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie erforderlich ist; dies liegt beim Beschwerdeführer aber nicht vor.Beim Beschwerdeführer besteht ein COPD römisch zwei - Leiden. Für die Annahme des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und einer in diesem Zusammenhang vorliegenden Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entsprechend den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist das Vorliegen von COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie erforderlich ist; dies liegt beim Beschwerdeführer aber nicht vor. Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, er sei lediglich von einer Fachärztin für Orthopädie untersucht worden, weshalb seine kardiopulmonalen Leiden nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem (wenngleich zum Behinderteneinstellungsgesetz ergangenen) Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, aus, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Das eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie ist schlüssig und geht auf sämtliche Einwendungen und vorgelegten Befunde sowie auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein. Es finden sich auch keinerlei Hinweise auf weitere nichtberücksichtigte kardiopulmonale Leiden des Beschwerdeführers und wurden diese auch von ihm nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt rechtlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung sowie der Aktenlage beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung sowie der Aktenlage beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2182358.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.