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{'item': 'W261 2182935-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2018 GeschäftszahlW261 2182935-1 SpruchW261 2182935-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf der Aktenlage basierenden HNO-fachärztlichen Gutachten vom 15.10.2017 führte der medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Tonaudiogramm Hartlauer 15.09.2017 Rechts: 500 HZ 35 dB, 1000 HZ 55 dB, 2000 HZ 45 dB, 4000 HZ 60 dB // Links: 500 HZ 40 dB, 1000 HZ 50 dB, 2000 HZ 45 dB, 4000 HZ 60 dB ... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit bds 12.02.01 Z4/T3 oberer Rahmensatz, da eine Diskriminationsstörung berücksichtigt. 12.02.01 40 ... [x] Dauerzustand ..." In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.12.2017 erstatteten Gutachten vom 07.12.2017 führte die allgemeinmedizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "Anamnese: Zustand nach 2 maliger Meniskus Op linkes Knie und einmaliger Meniskus OP rechtes Knie 2002 und 2007, 2005 Fundoplicatio, Zustand nach 2 maliger Prostatateilresektion 2015, seither chronische Cystitis, Lumboischialgie seit vielen Jahren, 2016 Bursitis rechtes Knie, art. Hypertonie Derzeitige Beschwerden: Es bestehen ständig Schmerzen von Seiten der Wirbelsäule bei Bewegung, vor allem beim Bücken und beim Aufstehen aus dem Sitzen, es bestehen ständige Schmerzen in beiden Knien links mehr als rechts, das Stiegen hinuntergehen wäre dadurch erschwert. Es bestehen ständige Schmerzen im Unterbauch die nach vorne ausstrahlen, die Entleerung der Blase wäre oft nur in 2 Etappen möglich Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Candesartan /HCT 32 mg/25 mg 1-0-0 , Seractil 400 mg 1-0-1 / abwechseln mit Deflamat 75 mg 1-0-1 , Tramal ret. 100 mg 1-0-0 Sozialanamnese: Herr XXXX hat als Nachrichtentechniker gearbeitet und ist in Pension, er ist verheiratet und hat 2 Kinder (40 und 42 Jahre alt)Herr römisch 40 hat als Nachrichtentechniker gearbeitet und ist in Pension, er ist verheiratet und hat 2 Kinder (40 und 42 Jahre alt) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Radiologie Hernals MRT linkes Knie vom 11.6.2016: Ergebnis: Zeichen einer Varusgonarthrose, Femoropatellararthrose bei Zustand nach Meniskusteilresektion, degenerativer Meniscusschaden mit Ruptur im Hinterhorn und Pars intermedia des Innenmeniskus, Chondromalazie Grad III im femoropatellaren Gleitlager.Radiologie Hernals MRT linkes Knie vom 11.6.2016: Ergebnis: Zeichen einer Varusgonarthrose, Femoropatellararthrose bei Zustand nach Meniskusteilresektion, degenerativer Meniscusschaden mit Ruptur im Hinterhorn und Pars intermedia des Innenmeniskus, Chondromalazie Grad römisch drei im femoropatellaren Gleitlager. MRT des rechten Kniegelenks/Dr. K. vom 25.11.2015: Ergebnis: mediale Chondropathie sowie Chondropathie des Patellarknorpels mit Rissen im medialen Meniscushinterhorn sowie Ödem im dorsalen medialen Tibiaplateau, MRT der LWS Dr. K. vom 22.03.2012: Ergebnis: multisegmentale mäßig ausgeprägte breitbasige bilaterale Discusprotrusionen L3bis L5 ohne sicheren Hinweis auf das Vorliegen einer radikulären Irritation, rezente intervertebrale Discusherniation entlang der Abschlussplatte von L3 , geringe Spinalkanalstenose L3/L4 , noch kein Kompression der Cauda equina. MRT der HWS /Dr. K. vom 6.10.2009: Ergebnis: paradoxe Kyphose der unteren HWS mit deutlicher Spondylosis deformans , Intervertebralgelenksarthrosen und Diskopathie C5-C7 , Diskusprotrusionen der Segmente C4-C7 wobei v.a. in den Segmenten C5-C7 beidseits die Neuroforamina eingeengt sind Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 170,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: die Schilddrüse normal groß, gut schluckverschieblich, keine pathologischen Lymphknoten tastbar Stamm: reine, rhythmische Herztöne, normales Atemgeräusch über der gesamten Lunge Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber, Milz nicht tastbar OE: die Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen und Handgelenken unauffällig, der Faustschluss beidseits komplett und mit normaler Kraft möglich, die Daumen Opposition beidseits bis zum Kleinfinger möglich UE: die Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken unauffällig, beide Kniegelenke mittelgradig in Streckung und Beugung bei 0-10-90 limitiert, die Beweglichkeit in beiden Sprunggelenken unauffällig WS: die Beweglichkeit in der HWS beim Seitdrehen und Beugen endlagig eingeschränkt, Rumpfbeugen und Reklination gut ausführbar, Zehen-Fersen- Einbeinstand ausführbar, Lasegue beidseits negativ, FBA: 20 cm Gesamtmobilität - Gangbild: unauffälliges Gangbild , gering eingeschränkte Gesamtmobilität von Seiten der Wirbelsäule und beiden Knien Status Psychicus: in allen Skalenbereichen affizierbar, der Gedankenduktus zielgerichtet und kohärent , keine Biorhythmusstörungen , zur Zeit , dem Ort, der Person und Situation orientiert, normales Konzentrationsvermögen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Meniskus OP beidseits, Zustand nach Bursitis und Bursektomie rechtes Knie fixer Rahmensatz bei Limitierung Streckung/Beugung beidseits bei 0-10-90 02.05.21 40 2 Cervikalsyndrom , Lumbalgie unterer Rahmensatz bei radiologischen Veränderung, dauerndem Therapiebedarf aber keinen maßgeblichen Einschränkungen im Alltag 02.01.02 30 3 Chronische Cystitis bei Zustand nach 2maliger Prostataresektion Unterer Rahmensatz bei geringer Restharnbildung 08.01.06 10 4 Hypertonie Fixer Rahmensatz da unter einem Antihypertensivum im Zielbereich 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht da eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung die Gesamtmobilität betreffend besteht , die Leiden 3 und 4 erhöhen nicht da sie keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Leiden 1 entfalten Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Fundoplicatio da keine Befunde bezüglich einer Funktionsbeeinträchtigung vorliegen ... [x] Dauerzustand ..." Unter Zugrundelegung des HNO-fachärztlichen sowie des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens führte die Sachverständige für Allgemeinmedizin mit zusammenfassender Gesamtbeurteilung vom 12.12.2017 Folgendes aus: "Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Mittel bis hochgradige Schwerhörigkeit bds 12.02.01 Z4/T3 Oberer Rahmensatz, der eine Diskriminationsstörung berücksichtigt. 12.12.01 40 2 Zustand nach Meniskus OP beidseits, Zustand nach Bursitis und Bursektomie rechtes Knie fixer Rahmensatz bei Limitierung Streckung/Beugung beidseits bei 0-10-90 02.05.21 40 3 Cervikalsyndrom , Lumbalgie unterer Rahmensatz bei radiologischen Veränderung, dauerndem Therapiebedarf aber keinen maßgeblichen Einschränkungen im Alltag 02.01.02 30 4 Chronische Cystitis bei Zustand nach 2maliger Prostataresektion Unterer Rahmensatz bei geringer Restharnbildung 08.01.06 10 5 Hypertonie Fixer Rahmensatz da unter einem Antihypertensivum im Zielbereich 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da das Leiden 2 ein schweres Leiden ist. Die Leiden 3, 4 und 5 erhöhen nicht da sie keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Leiden 1 eingehen Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Fundoplicatio da keine Befunde bezüglich einer Funktionsbeeinträchtigung vorliegen. ... [x] Dauerzustand ...

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen Beeinträchtigungen in der Beweglichkeit von Seiten der HWS, Schmerzen im Bereich der LWS und Funktionsbeeinträchtigungen an beiden Knien vor, trotzdem ist das Zurücklegen der dafür notwendigen Wegstrecke möglich, das Aus- und Einsteigen ist ausführbar, das Anhalten an den dafür vorgesehenen Haltegriffen ist durchführbar, es besteht keine Sturzgefahr, der sichere Transport ist gewährleistet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..." Unter Zugrundelegung der ärztlichen Sachverständigengutachten stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 21.12.2017 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer XXXX, datiert mit 21.12.2017, kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Unter Zugrundelegung der ärztlichen Sachverständigengutachten stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 21.12.2017 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer römisch 40 , datiert mit 21.12.2017, kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Schreiben vom 08.01.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, das in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung unter der laufenden Nr. angeführte Leiden "Cervikalsyndrom, Lumbalgie" sei mit "keinen maßgeblichen Einschränkungen im Alltag" beschrieben und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. beurteilt worden. Sowohl das Cervicalsyndrom als auch die Lumbalgie würden jedoch Schmerzen bei Tag und Nacht verursachen und seien dementsprechend auch mit maßgeblichen Bewegungseinschränkungen verbunden. Jahrelange physikalische Behandlungen und zuletzt auch eine Kur, hätten leider keine Besserung gebracht, sodass der Beschwerdeführer davon ausgehen müsse, dass sich der Beschwerdezustand auch in nächster Zeit nicht wesentlich verbessern werde. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde keine medizinischen Befunde an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 04.10.2017 den gegenständlichen Antrag Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit beidseits -Strichaufzählung Zustand nach Meniskus-OP beidseits, Zustand nach Bursitis und Bursektomie rechtes Knie -Strichaufzählung Cervikalsyndrom, Lumbalgie -Strichaufzählung Chronische Cystitis bei Zustand nach 2maliger Prostataresektion -Strichaufzählung Hypertonie Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 50 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in der seitens der belangten Behörde eingeholten gutachterlichen Gesamtbeurteilung vom 12.12.2017, basierend auf den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 15.10.2017 sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.12.2017, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zum Grad der Behinderung gründen sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 15.10.2017 sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.12.2017 und die auf deren Grundlage basierenden Gesamtbeurteilung vom 12.12.
  5. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde und der persönlichen Untersuchung am 06.12.2017, sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten sowie im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweisen, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen aus den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Dem Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach das unter der laufenden Nummer 3 eingeschätzte Leiden "Cervikalsyndrom, Lumbalgie" zu gering eingestuft sei, kann nicht gefolgt werden. Die allgemeinmedizinische Sachverständige hält die geschilderten Schmerzen in der Anamneseerhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 06.12.2017 fest, und werden diese auch durch die vorgelegten Befunde bestätigt. Aus diesem Grund erfolgte die Einschätzung des Wirbelsäulenleidens unter Berücksichtigung der Schmerzen und der daraus resultierenden Beeinträchtigung richtigerweise unter der Positionsnummer 02.01.02 und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. Bei der Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Positionsnummer sind die bestehenden radiologischen Veränderungen und der dauernde Therapiebedarf - unter anderem mit Schmerzmitteln - mitumfasst. Eine höhere Einschätzung des Leidens mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. ist jedoch nicht möglich, da beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen im Alltag bestehen. Die Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule ist eingeschränkt und der Beschwerdeführer leidet auch zweifellos an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, Hinweise auf das Vorliegen maßgeblicher Einschränkungen, welche für eine höhere Einstufung erforderlich wären, sind dem oben wiedergegebenen Untersuchungsbefund in der persönlichen Untersuchung vom 06.12.2017 aber nicht zu entnehmen; vgl. diesbezüglich die oben wiedergegebenen Aufzeichnungen der Befundaufnahme unter "Klinischer Status - Fachstatus" zur Beweglichkeit der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten und zur "Gesamtmobilität - Gangbild". Es bestehen nur endlagige Funktionseinschränkungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule und eine lediglich gering eingeschränkte Gesamtmobilität der Wirbelsäule und der Knie. Die in der Beschwerde dargestellten und subjektiv empfundenen Leidenszustände konnten daher in der persönlichen Untersuchung gerade nicht objektiviert werden und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht durch medizinische Unterlagen belegt.Dem Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach das unter der laufenden Nummer 3 eingeschätzte Leiden "Cervikalsyndrom, Lumbalgie" zu gering eingestuft sei, kann nicht gefolgt werden. Die allgemeinmedizinische Sachverständige hält die geschilderten Schmerzen in der Anamneseerhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 06.12.2017 fest, und werden diese auch durch die vorgelegten Befunde bestätigt. Aus diesem Grund erfolgte die Einschätzung des Wirbelsäulenleidens unter Berücksichtigung der Schmerzen und der daraus resultierenden Beeinträchtigung richtigerweise unter der Positionsnummer 02.01.02 und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. Bei der Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Positionsnummer sind die bestehenden radiologischen Veränderungen und der dauernde Therapiebedarf - unter anderem mit Schmerzmitteln - mitumfasst. Eine höhere Einschätzung des Leidens mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. ist jedoch nicht möglich, da beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen im Alltag bestehen. Die Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule ist eingeschränkt und der Beschwerdeführer leidet auch zweifellos an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, Hinweise auf das Vorliegen maßgeblicher Einschränkungen, welche für eine höhere Einstufung erforderlich wären, sind dem oben wiedergegebenen Untersuchungsbefund in der persönlichen Untersuchung vom 06.12.2017 aber nicht zu entnehmen; vergleiche diesbezüglich die oben wiedergegebenen Aufzeichnungen der Befundaufnahme unter "Klinischer Status - Fachstatus" zur Beweglichkeit der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten und zur "Gesamtmobilität - Gangbild". Es bestehen nur endlagige Funktionseinschränkungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule und eine lediglich gering eingeschränkte Gesamtmobilität der Wirbelsäule und der Knie. Die in der Beschwerde dargestellten und subjektiv empfundenen Leidenszustände konnten daher in der persönlichen Untersuchung gerade nicht objektiviert werden und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht durch medizinische Unterlagen belegt. Damit legte er im Rahmen der Beschwerde keine aktuellen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.12.2017, einem auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 15.10.2017 sowie der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung vom 12.12.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.12.2017, einem auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 15.10.2017 sowie der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung vom 12.12.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 15.10.2017, 07.12.2017 sowie 12.12.
  6. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  8. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ..." Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt
  1. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.12.2017 und eines Facharztes für Hals-Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 15.10.2017 sowie die zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 12.12.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt. Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerde keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nach wie vor erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nach wie vor erfüllt. Die Beschwerde zielt allerdings auf einen anderen - höheren - Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein anderer Grad der Behinderung objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus den über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung sowie den vorgelegten Befunden beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus den über deren Veranlassung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung sowie den vorgelegten Befunden beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2182935.1.00

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