GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2017 wurde über die Beschwerdeführerin (Im Folgenden: BF)
Abs 1 und Abs 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.).
Abs 3 FPG wurde der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.) und
Abs 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2017 wurde über die Beschwerdeführerin (Im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: belangte Behörde) zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes ausgeführt, dass die BF im Zeitraum von Oktober 2007 bis August 2016 insgesamt siebenmal vom Amtsgericht XXXX sowie am XXXX.2017 vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des Betruges verurteilt worden sei. Die BF habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse daran habe die Gesetze Österreichs zu respektieren und beeinträchtige ihr bisheriger Aufenthalt das Grundinteresse der Gesellschaft an Eigentum, an Ruhe, an Schutz des Vermögens und sozialem Frieden. Das von der BF gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem und auch kontinuierlich gesetzt und sei aufgrund deren wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen, weswegen von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr zu sprechen sei.Begründend wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: belangte Behörde) zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes ausgeführt, dass die BF im Zeitraum von Oktober 2007 bis August 2016 insgesamt siebenmal vom Amtsgericht römisch 40 sowie am römisch 40 .2017 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens des Betruges verurteilt worden sei. Die BF habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse daran habe die Gesetze Österreichs zu respektieren und beeinträchtige ihr bisheriger Aufenthalt das Grundinteresse der Gesellschaft an Eigentum, an Ruhe, an Schutz des Vermögens und sozialem Frieden. Das von der BF gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem und auch kontinuierlich gesetzt und sei aufgrund deren wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen, weswegen von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr zu sprechen sei. Dagegen wurde mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 13.12.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 18.12.2017 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das erkennende Gericht nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch würde seine Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht die Prozessökonomie fördern. Es liegen vielmehr erhebliche Ermittlungslücken vor, die Erhebungen notwendig machen, die die belangte Behörde als Spezialbehörde rascher und effizienter nachholen kann. So wurden trotz aktenkundiger Hinweise, dass im Strafregister der Republik Österreich unterschiedliche Personendaten aufscheinen, keine Erhebungen dahingehend vorgenommen, ob der Datensatz zu Person 2 ebenfalls die BF betrifft bzw. es sich hierbei allenfalls um eine Alias-Identität der BF handelt oder ob es sich um gänzlich unterschiedlichen Personen handelt. Person 2 hat - im Gegensatz zu der BF - überdies die österreichische Staatsangehörigkeit und wäre die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen eine österreichische Staatsangehörige nicht zulässig. Die belangte Behörde hat sich damit nicht auseinandergesetzt, ob die im Strafregister der Republik Österreich zu Person 2 aufscheinenden Verurteilungen des Amtsgerichts XXXX überhaupt auf die BF beziehen. Es unterblieb zudem die Beischaffung der Strafurteile des Amtsgerichts XXXX und des Urteils des BG XXXX. Die belangte Behörde hat es dadurch unterlassen, den relevanten Sachverhalt, insbesondere die Feststellungen zur Identität der BF, umfassend zu ermitteln und festzustellen.Die belangte Behörde hat sich damit nicht auseinandergesetzt, ob die im Strafregister der Republik Österreich zu Person 2 aufscheinenden Verurteilungen des Amtsgerichts römisch 40 überhaupt auf die BF beziehen. Es unterblieb zudem die Beischaffung der Strafurteile des Amtsgerichts römisch 40 und des Urteils des BG römisch 40 . Die belangte Behörde hat es dadurch unterlassen, den relevanten Sachverhalt, insbesondere die Feststellungen zur Identität der BF, umfassend zu ermitteln und festzustellen. Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen ist keine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich; dieser ist vielmehr in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig. Da die belangte Behörde nicht einmal die Staatsangehörigkeit(en) der BF abschließend erhob und auch sonst - abgesehen von einer Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme - keine Ermittlungsschritte, wie die Beischaffung der Strafurteile, setzte, führt es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Erhebungen selbst durchführt, zumal die maßgeblichen und grundsätzlichen Sachverhaltselemente nicht erhoben wurden. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309 mwN). Die von der belangten Behörde angestellte Gefährdungsprognose hat sich bei der Darstellung des persönlichen Verhaltens der BF bloß auf das Vorliegen der strafgerichtlichen Verurteilungen bezogen, ohne konkret auf das von der BF gesetzte Verhalten (Erschwerungs- und Milderungsgründe, Schwere der Schuld etc) einzugehen. Dies ist nur unter Einbeziehung der Strafurteile möglich. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die Identität bzw. das Bestehen einer Alias-Identität der BF festzustellen haben und wegen welcher Straftaten die BF verurteilt wurde und in diesem Zusammenhang die erforderlichen Ermittlungsschritte (Beischaffung der Strafurteile, allenfalls Einsicht in die relevanten Teile des Strafakts [Einvernahmeprotokolle], ggf Einvernahme der BF) vorzunehmen haben, um anschließend auf dieser erweiterten Grundlage eine mangelfrei begründete Sachentscheidung zu treffen. Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2179957.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.