RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlG304 2176668-1 SpruchG304 2176671-1/9E G304 2176673-1/9E G304 2176665-1/9E G304 2176668-1/9E Gekürzte Ausfertigung des am 26.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, StA.: Irak,2.) XXXX, geb. XXXX, StA.: Irak, 3.) XXXX, geb. XXXX, StA.: Irak,4.) XXXX, geb. XXXX, StA.: Irak, 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch den Vater, alle vertreten durch Verein Menschenreche Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Irak,2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Irak, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Irak,4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Irak, 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch den Vater, alle vertreten durch Verein Menschenreche Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2018 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäßDer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.01.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.01.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 26.01.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 26.01.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G304.2176668.1.00
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