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{'item': 'G314 2166435-1'}

Obsah (8)§ 67§ 21Art 133§ 70§ 18§ 107Art 8§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlG314 2166435-1 SpruchG314 2166435-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.""

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen." B)

§ 21Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die

B)

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2017 in Gloggnitz festgenommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde er zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; daraufhin wurde er enthaftet.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2017 in Gloggnitz festgenommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde er zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; daraufhin wurde er enthaftet. Mit Schreiben vom 10.02.2017 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Der BF erstattete keine Stellungnahme. Zum Termin für seine Einvernahme vor dem BFA am 24.05.2017 erschien der BF nicht. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich begründet.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich begründet. Nach der Zustellung dieses Bescheids wurde der BF am XXXX.2017 verhaftet und am 23.07.2017 nach Rumänien abgeschoben.Nach der Zustellung dieses Bescheids wurde der BF am römisch 40 .2017 verhaftet und am 23.07.2017 nach Rumänien abgeschoben. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu, die Dauer herabzusetzen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass es sich um seine erste strafbare Handlung handle, eine gänzlich bedingt nachgesehene Strafe verhängt worden sei und aufgrund der Art des Delikts (gefährliche Drohung) keine relevante Wiederholungsgefahr bestünde. Aufgrund des bisher untadeligen Lebenswandels des BF sei eine positive Zukunftsprognose zu treffen. Die Dauer des Aufenthaltsverbots sei unverhältnismäßig. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 03.08.2017 einlangten. Im August 2017 übermittelte der Rechtsvertreter des BF diverse Unterlagen. Mit Eingabe vom 01.02.2018 urgierte er die Erledigung der Beschwerde. Am 07.02.2018 übermittelte das Landesgericht XXXX dem BVwG auftragsgemäß den ECRIS-Auszug des BF.Am 07.02.2018 übermittelte das Landesgericht römisch 40 dem BVwG auftragsgemäß den ECRIS-Auszug des BF. Feststellungen: Der heute 28-jährige BF stammt aus der rumänischen Stadt XXXX. Er spricht Rumänisch.Der heute 28-jährige BF stammt aus der rumänischen Stadt römisch 40 . Er spricht Rumänisch. Ende 2013 wurde der BF von einem Gericht in Rumänien wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; außerdem wurde ihm deshalb das Wahlrecht vorübergehend entzogen. 2015 wurde er von einem deutschen Gericht wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; gleichzeitig wurde ihm ein Bewährungshelfer bestellt. Die Probezeit für diese Verurteilung endet am 28.08.2018. Ab November 2016 hielt sich der BF in Österreich auf, wo er bei XXXX in XXXX Unterkunft nahm. Seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass er XXXX am XXXX.2017 gefährlich mit einer auffallenden Verunstaltung bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr per SMS sinngemäß schrieb, dass er erst gehen werde, wenn ihr Gesicht verunstaltet sei und dass er mit dem roten Messer in die Bar komme. Er hat dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe

§ 107Abs 2 St

GB - rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es handelt sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Bei der Strafzumessung wurde das reumütige Geständnis als mildernd berücksichtigt; besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor.Ab November 2016 hielt sich der BF in Österreich auf, wo er bei römisch 40 in römisch 40 Unterkunft nahm. Seiner Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 liegt zugrunde, dass er römisch 40 am römisch 40 .2017 gefährlich mit einer auffallenden Verunstaltung bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr per SMS sinngemäß schrieb, dass er erst gehen werde, wenn ihr Gesicht verunstaltet sei und dass er mit dem roten Messer in die Bar komme. Er hat dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe

Paragraph 107, Absatz 2, StGB - rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es handelt sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Bei der Strafzumessung wurde das reumütige Geständnis als mildernd berücksichtigt; besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Nach dieser Verurteilung lebte der BF wieder bei XXXX in XXXX. Im Mai und Juni 2017 hielt er sich zwischenzeitig in Rumänien auf. Im Juli 2017 begab er sich wieder nach Österreich, wo er bei XXXX in XXXX Unterkunft nahm.Nach dieser Verurteilung lebte der BF wieder bei römisch 40 in römisch 40 . Im Mai und Juni 2017 hielt er sich zwischenzeitig in Rumänien auf. Im Juli 2017 begab er sich wieder nach Österreich, wo er bei römisch 40 in römisch 40 Unterkunft nahm. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig. In Österreich ging er zunächst keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine Beschäftigung bei einem Personalbereitstellungsunternehmen in XXXX im Juli 2017 endete noch in der Probezeit. Dem BF wurde keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Weitere familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen des BF zu Österreich können nicht festgestellt werden.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig. In Österreich ging er zunächst keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine Beschäftigung bei einem Personalbereitstellungsunternehmen in römisch 40 im Juli 2017 endete noch in der Probezeit. Dem BF wurde keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Weitere familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen des BF zu Österreich können nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht. Die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat ergibt sich aus dem Bericht vom 23.07.2017. Sie ist auch im Fremdenregister dokumentiert. Die Identität des BF ergibt sich aus den im Akt erliegenden Kopien seiner beiden jeweils für ein Jahr gültigen temporären rumänischen Reisepässe (Reisepass Nr. XXXX vom XXXX.2015 sowie Reisepass Nr. XXXX vom XXXX.2017) sowie aus der Kopie seines rumänischen Personalausweises. In den Dokumenten ist jeweils XXXX als sein Geburtsort angegeben.Die Identität des BF ergibt sich aus den im Akt erliegenden Kopien seiner beiden jeweils für ein Jahr gültigen temporären rumänischen Reisepässe (Reisepass Nr. römisch 40 vom römisch 40 .2015 sowie Reisepass Nr. römisch 40 vom römisch 40 .2017) sowie aus der Kopie seines rumänischen Personalausweises. In den Dokumenten ist jeweils römisch 40 als sein Geburtsort angegeben. Rumänischkenntnisse des BF werden aus seiner Herkunft sowie daraus, dass die Verständigung mit der Dolmetscherin im Strafverfahren problemlos möglich war, abgeleitet. Auch in der Vollzugsinformation wird Rumänisch als Dolmetschsprache angegeben. Anhaltspunkte für weitere Sprachkenntnisse des BF sind nicht aktenkundig. Die ausländischen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem ECRIS-Auszug. Das Beschwerdevorbringen, dass die gefährliche Drohung vom XXXX.2017 seine erste Straftat und sein bisheriger Lebenswandel tadellos gewesen sei, ist dadurch widerlegt. Damit korrespondiert, dass der bisherige ordentliche Lebenswandel im Strafurteil nicht als Milderungsgrund berücksichtigt wurde.Die ausländischen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem ECRIS-Auszug. Das Beschwerdevorbringen, dass die gefährliche Drohung vom römisch 40 .2017 seine erste Straftat und sein bisheriger Lebenswandel tadellos gewesen sei, ist dadurch widerlegt. Damit korrespondiert, dass der bisherige ordentliche Lebenswandel im Strafurteil nicht als Milderungsgrund berücksichtigt wurde. Die Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf dem Strafurteil. Die Rechtskraft der Verurteilung wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, in dem keine weiteren inländischen Verurteilungen aufscheinen. Der Aufenthalt des BF in XXXX ergibt sich aus dem Strafurteil, aus der Vollzugsinformation und aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), in dem im November und Dezember 2016 ein Nebenwohnsitz des BF dort dokumentiert ist. Die Feststellung, dass er sich im Mai und Juni 2017 in Rumänien aufhielt, beruht darauf, dass zwischen 05.05.2017 und 11.07.2017 keine Wohnsitzmeldung in Österreich vorlag. Da dem BF Ende Juni 2017 in XXXX ein neues Reisedokument ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass er sich damals in Rumänien aufhielt. Damit in Einklang steht, dass laut dem angefochtenen Bescheid die angebliche Lebensgefährtin des BF das BFA im Mai 2017 telefonisch darüber informierte, dass er nach Rumänien ausgereist sei (siehe Seite 2 des Bescheids).Der Aufenthalt des BF in römisch 40 ergibt sich aus dem Strafurteil, aus der Vollzugsinformation und aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), in dem im November und Dezember 2016 ein Nebenwohnsitz des BF dort dokumentiert ist. Die Feststellung, dass er sich im Mai und Juni 2017 in Rumänien aufhielt, beruht darauf, dass zwischen 05.05.2017 und 11.07.2017 keine Wohnsitzmeldung in Österreich vorlag. Da dem BF Ende Juni 2017 in römisch 40 ein neues Reisedokument ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass er sich damals in Rumänien aufhielt. Damit in Einklang steht, dass laut dem angefochtenen Bescheid die angebliche Lebensgefährtin des BF das BFA im Mai 2017 telefonisch darüber informierte, dass er nach Rumänien ausgereist sei (siehe Seite 2 des Bescheids). Die Rückkehr des BF nach Österreich wird aufgrund der neuerlichen Hauptwohnsitzmeldung laut ZMR ab XXXX.2017 festgestellt. Aus den im August 2017 übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass er im Juli 2017 kurzfristig einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging, die während der Probezeit endete. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass er davor in Österreich nicht erwerbstätig war, zumal er auch im Strafurteil und in der Vollzugsinformation als beschäftigungslos bezeichnet wird.Die Rückkehr des BF nach Österreich wird aufgrund der neuerlichen Hauptwohnsitzmeldung laut ZMR ab römisch 40 .2017 festgestellt. Aus den im August 2017 übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass er im Juli 2017 kurzfristig einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging, die während der Probezeit endete. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass er davor in Österreich nicht erwerbstätig war, zumal er auch im Strafurteil und in der Vollzugsinformation als beschäftigungslos bezeichnet wird. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist, im Juli 2017 berufstätig war und keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Im ZMR wird der BF als ledig bezeichnet; Anhaltspunkte dafür, dass er verheiratet bzw. liiert ist oder Kinder hat, liegen nicht vor. Weder aus dem Fremdenregister noch aus dem Vorbringen des BF ergibt sich, dass ihm je eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Bindungen des BF in Österreich, die über seinen Aufenthalt bei XXXX und seine kurze Berufstätigkeit hinausgehen, sind nicht aktenkundig und werden insbesondere auch von ihm selbst nicht ins Treffen geführt.Bindungen des BF in Österreich, die über seinen Aufenthalt bei römisch 40 und seine kurze Berufstätigkeit hinausgehen, sind nicht aktenkundig und werden insbesondere auch von ihm selbst nicht ins Treffen geführt. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der IntegrationGemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.(Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Mangels eines längeren Aufenthalts des BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.Mangels eines längeren Aufenthalts des BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden. Da der BF seiner Unterkunftgeberin mit einer auffallenden Verunstaltung des Gesichts mit einem Messer drohte, stellt sein Verhalten - auch aufgrund seines belasteten Vorlebens - eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal die Straftat noch nicht lange zurückliegt und die seit der Haftentlassung des BF verstrichene Zeit nicht ausreicht, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können. Der Gesinnungswandel eines Straftäters, der nicht in einem einen relevanten Zeitraum umfassenden Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, reicht für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0108). In diesem Zusammenhang ist auch aus der bedingten Nachsicht der Strafe für sich genommen nichts zu gewinnen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075), zumal sich der BF schon in der Vergangenheit durch bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten ließ und während offener Probezeit neuerlich straffällig wurde. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung derartiger Gewaltkriminalität. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten des BF, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf sein Gesamtverhalten ist daher die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Die wiederholte Begehung strafbarer Handlungen, die nun zum dritten Mal die Verhängung einer bedingt nachgesehene Haftstrafe erforderlich machte, indiziert, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann dem BF daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten des BF, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf sein Gesamtverhalten ist daher die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Die wiederholte Begehung strafbarer Handlungen, die nun zum dritten Mal die Verhängung einer bedingt nachgesehene Haftstrafe erforderlich machte, indiziert, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Aktuell kann dem BF daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal er sich nur kurz in Österreich aufhielt und kaum relevante Bindungen an das Bundesgebiet bestehen. Aufgrund seiner Straffälligkeit besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, das das persönliche Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich überwiegt, zumal er noch starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hat. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig. Die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch angesichts der Umstände, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde und dass wieder mit einer bedingt nachgesehenen Strafe das Auslangen gefunden werden konnte, unverhältnismäßig, zumal der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX ein einmaliges Fehlverhalten zugrunde lag. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher auf ein dem Verstoß des BF gegen die österreichische Rechtsordnung angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftat und der Dauer der Probezeit ein zweijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Diese Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde auf zwei Jahre zu reduzieren.Die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch angesichts der Umstände, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde und dass wieder mit einer bedingt nachgesehenen Strafe das Auslangen gefunden werden konnte, unverhältnismäßig, zumal der Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 ein einmaliges Fehlverhalten zugrunde lag. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher auf ein dem Verstoß des BF gegen die österreichische Rechtsordnung angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftat und der Dauer der Probezeit ein zweijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Diese Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde auf zwei Jahre zu reduzieren.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da angesichts des neuerlichen strafbaren Verhaltens des BF während offener Probezeit eine hohe Wiederholungsgefahr bestand, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70

Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da angesichts des neuerlichen strafbaren Verhaltens des BF während offener Probezeit eine hohe Wiederholungsgefahr bestand, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG

§ 21

Abs 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da der BF bereits in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an ihn rechtmäßig war.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da der BF bereits in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an ihn rechtmäßig war. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2166435.1.00

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