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{'item': 'G314 2167444-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlG314 2167444-1 SpruchG314 2167444-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina

Art 8EMRK zu führen oder führen zu wollen.

XXXX berief sich mit dem Wissen der BF für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe. Nach der Ausstellung einer Aufenthaltskarte war er in Österreich als Bauhilfsarbeiter erwerbstätig.Am römisch 40 .2015 schlossen die BF und römisch 40 vor dem Standesamt Linz die römisch 40 , um letzterem den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, ohne

Artikel 8, EMRK zu führen oder führen zu wollen.

römisch 40 berief sich mit dem Wissen der BF für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe. Nach der Ausstellung einer Aufenthaltskarte war er in Österreich als Bauhilfsarbeiter erwerbstätig. Der Verurteilung der BF durch das Bezirksgericht XXXX liegt zugrunde, dass sie als eine zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigte Fremde die Ehe mit XXXX einging, ohne

Art 8

EMRK führen zu wollen, wobei sie wusste, dass er sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wollte. Sie hat dadurch das Vergehen des Eingehens von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nach § 117 Abs 1 FPG begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe gemäß § 117 Abs 1 FPG - rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á EUR 4, insgesamt daher EUR 240 (im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ein Teil von 30 Tagessätzen wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung der BF. Bei der Strafzumessung wurde ihre Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt; besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 04.12.2015 vollzogen.Der Verurteilung der BF durch das Bezirksgericht römisch 40 liegt zugrunde, dass sie als eine zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigte Fremde die Ehe mit römisch 40 einging, ohne

Artikel 8

, EMRK führen zu wollen, wobei sie wusste, dass er sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wollte. Sie hat dadurch das Vergehen des Eingehens von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe gemäß Paragraph 117, Absatz eins, FPG - rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á EUR 4, insgesamt daher EUR 240 (im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ein Teil von 30 Tagessätzen wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung der BF. Bei der Strafzumessung wurde ihre Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt; besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 04.12.2015 vollzogen. Mit der Klage vom 05.02.2016 begehrte die Staatsanwaltschaft XXXX die Aufhebung der Ehe zwischen der BF und XXXX, weil sie allein zu dem Zweck geschlossen worden sei, um letzterem den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2016, XXXX, wurde die Ehe gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG als nichtig aufgehoben, weil die BF und XXXX sie in der Absicht eingegangen waren, um ihm den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden sollte, und daher eine als nichtig aufzuhebende Scheinehe vorlag. Seither ist die BF wieder ledig.Mit der Klage vom 05.02.2016 begehrte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die Aufhebung der Ehe zwischen der BF und römisch 40 , weil sie allein zu dem Zweck geschlossen worden sei, um letzterem den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , wurde die Ehe gemäß Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Fall EheG als nichtig aufgehoben, weil die BF und römisch 40 sie in der Absicht eingegangen waren, um ihm den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden sollte, und daher eine als nichtig aufzuhebende Scheinehe vorlag. Seither ist die BF wieder ledig. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Am 18.06.2015 wurde ihr antragsgemäß eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt. Sie war in Oberösterreich von April bis August 2015, im Juni/Juli 2016, im September 2016 und im April/Mai 2017 als Arbeiterin vollversichert erwerbstätig, von November 2015 bis Jänner 2016, für zwei Tage im Juni 2016, im August 2016 und für einen Tag im November 2017 war sie geringfügig beschäftigt. Dazwischen war sie jeweils auf Arbeitssuche. Seit 06.11.2017 geht sie keiner inländischen Erwerbstätigkeit mehr nach. Weitere familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen des BF zu Österreich können nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht. Die Feststellungen zur Identität der BF und zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf dem Strafurteil, dem Scheidungsurteil und den Angaben der BF in ihrer Stellungnahme. Hinweise dafür, dass sie liiert oder wieder verheiratet ist oder Kinder hat, liegen nicht vor. Ihre Einkommens- und weitgehende Vermögenslosigkeit zeigt sich auch daran, dass im Strafurteil der Tagessatz mit der in § 19 Abs 2 StGB vorgesehenen Mindesthöhe bemessen wurde.Die Feststellungen zur Identität der BF und zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf dem Strafurteil, dem Scheidungsurteil und den Angaben der BF in ihrer Stellungnahme. Hinweise dafür, dass sie liiert oder wieder verheiratet ist oder Kinder hat, liegen nicht vor. Ihre Einkommens- und weitgehende Vermögenslosigkeit zeigt sich auch daran, dass im Strafurteil der Tagessatz mit der in Paragraph 19, Absatz 2, StGB vorgesehenen Mindesthöhe bemessen wurde. Ungarischkenntnisse der BF werden aus ihrer Herkunft abgeleitet. Rudimentäre Deutschkenntnisse sind aufgrund ihres Aufenthalts und ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich plausibel, zumal sie eine Stellungnahme in deutscher Sprache erstattete. Zeugnisse über Deutschprüfungen oder Nachweise für Deutschkurse liegen nicht vor. Der Aufenthalt der BF in Österreich ab 2014 ergibt sich aus dem Scheidungsurteil. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) folgt, dass sie seit März 2015 durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen in XXXX verfügt.Der Aufenthalt der BF in Österreich ab 2014 ergibt sich aus dem Scheidungsurteil. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) folgt, dass sie seit März 2015 durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen in römisch 40 verfügt. Die Feststellungen zur Beziehung und zur Ehe zwischen der BF und XXXX basieren auf dem Strafurteil und dem Scheidungsurteil. Daraus geht auch hervor, dass ihm eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde und dass er als Hilfsarbeiter erwerbstätig war. Letzteres steht im Einklang mit der Stellungnahme der BF.Die Feststellungen zur Beziehung und zur Ehe zwischen der BF und römisch 40 basieren auf dem Strafurteil und dem Scheidungsurteil. Daraus geht auch hervor, dass ihm eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde und dass er als Hilfsarbeiter erwerbstätig war. Letzteres steht im Einklang mit der Stellungnahme der BF. Die Feststellungen zu der von der BF in Österreich begangenen Straftat, zu ihrer Verurteilung und zu den Strafzumessungsgründen basieren ebenfalls auf dem Strafurteil. Die Rechtskraft der Verurteilung und der Vollzug des unbedingten Strafteils werden durch das Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen aufscheinen. Die Unbescholtenheit der BF wurde als Milderungsgrund berücksichtigt. Obwohl Ende Juli 2017 eine weitere Anzeigeerstattung gegen die BF mitgeteilt wurde, liegen keine Anhaltspunkte für eine weitere strafgerichtliche Verurteilung vor. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand der BF beruhen darauf, dass sie in einem erwerbsfähigen Alter ist, in den letzten Jahren immer wieder erwerbstätig war und keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Die auch im Fremdenregister dokumentierte Anmeldebescheinigung der BF wurde vorgelegt. Ihre Erwerbstätigkeit in Österreich ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Es ist plausibel und lebensnah, dass sie zwischen diesen Beschäftigungsverhältnissen Arbeit suchte, wie sie in ihrer Stellungnahme angibt. Anhaltspunkte für die in der Beschwerde behauptete beabsichtigte selbständige Tätigkeit bestehen derzeit nicht, sodass keine Feststellung dazu getroffen werden kann. Bindungen des BF in Österreich, die über die getroffenen Feststellungen hinausgehen, sind nicht aktenkundig und werden auch von ihr selbst nicht ins Treffen geführt. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehörige von Ungarn ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehörige von Ungarn ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG, siehe § 2 Abs 4 Z 18 FPG), die die Personenfreizügigkeit innerhalb des EWR regelt, sieht in Art 27 und 28 Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern und ihren Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vor, die durch § 67 FPG umgesetzt werden. Art 35 der Freizügigkeitsrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern (vgl VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005).Die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG, siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), die die Personenfreizügigkeit innerhalb des EWR regelt, sieht in Artikel 27 und 28 Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts von EWR-Bürgern und ihren Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vor, die durch Paragraph 67, FPG umgesetzt werden. Artikel 35, der Freizügigkeitsrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern vergleiche VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005). Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein FremderDie Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein Fremder -Strichaufzählung im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 8 FPG - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten

Art 8

EMRK nicht geführt und sich trotzdem für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotsim Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten

Artikel 8

, EMRK nicht geführt und sich trotzdem für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbots -Strichaufzählung abweichend von § 67 Abs 2 FPG - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Ehegatten, die kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führen, dürfen sich gemäß § 30 NAG für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln bzw. für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf die Ehe berufen.abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, FPG - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Ehegatten, die kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen, dürfen sich gemäß Paragraph 30, NAG für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln bzw. für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf die Ehe berufen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß § 9 BFA-VG ist (

  1. ua)die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der IntegrationGemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (
  2. ua)die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.(Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Da sich die BF seit weniger als fünf Jahren in Österreich aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.Da sich die BF seit weniger als fünf Jahren in Österreich aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden. Die BF schloss mit XXXX eine Aufenthaltsehe ohne die Absicht,

Art 8

EMRK zu führen, mit der nur der Zweck verfolgt wurde, letzterem ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, auf das er als Nicht-EU-Bürger sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Sie wurde deshalb strafgerichtlich verurteilt; die Scheinehe wurde aufgehoben. Da sich XXXX mit Wissen der BF auf diese Ehe für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts berufen hatte, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen sie vor, zumal insoweit ein Missbrauch des unionsrechtlichen Rechts auf Freizügigkeit zur Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften vorliegt.Die BF schloss mit römisch 40 eine Aufenthaltsehe ohne die Absicht,

Artikel 8

, EMRK zu führen, mit der nur der Zweck verfolgt wurde, letzterem ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, auf das er als Nicht-EU-Bürger sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Sie wurde deshalb strafgerichtlich verurteilt; die Scheinehe wurde aufgehoben. Da sich römisch 40 mit Wissen der BF auf diese Ehe für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts berufen hatte, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen sie vor, zumal insoweit ein Missbrauch des unionsrechtlichen Rechts auf Freizügigkeit zur Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften vorliegt. Aufgrund des Fehlens eines regelmäßigen Einkommens im Inland kann für die BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal die seit ihrem strafbaren Verhalten und dem Vollzug des unbedingten Strafteils verstrichene Zeit dafür nicht ausreicht. Ein Aufenthaltsverbot gegen sie ist zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten, insbesondere, weil der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften in diesem Zusammenhang ein hoher Stellenwert zukommt. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass der damit verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben der BF verhältnismäßig sein muss. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die BF hat kein schützenswertes Familienleben in Österreich, weil mit XXXX keine eheliche Lebensgemeinschaft bestand und keine anderen familiären Anknüpfungspunkte im Inland vorliegen. Ihrer unter fünfjährigen Aufenthaltsdauer kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070), zumal sie seit geraumer Zeit keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nachgeht und hier auch keine maßgeblichen sozialen Bindungen bestehen. Die BF war - abgesehen von einem Tag im November 2017 - zuletzt im April/Mai 2017 in Österreich erwerbstätig. Andererseits verfügt sie nach wie vor über eine starke Anknüpfung an ihren Herkunftsstaat, wo sie sogar über eine Wohnmöglichkeit im eigenen Haus verfügt. Die Anzeige vom 31.07.2017 ist nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen, weil ihr - jedenfalls bis dato - keine strafgerichtliche Verurteilung folgte.Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass der damit verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben der BF verhältnismäßig sein muss. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die BF hat kein schützenswertes Familienleben in Österreich, weil mit römisch 40 keine eheliche Lebensgemeinschaft bestand und keine anderen familiären Anknüpfungspunkte im Inland vorliegen. Ihrer unter fünfjährigen Aufenthaltsdauer kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070), zumal sie seit geraumer Zeit keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nachgeht und hier auch keine maßgeblichen sozialen Bindungen bestehen. Die BF war - abgesehen von einem Tag im November 2017 - zuletzt im April/Mai 2017 in Österreich erwerbstätig. Andererseits verfügt sie nach wie vor über eine starke Anknüpfung an ihren Herkunftsstaat, wo sie sogar über eine Wohnmöglichkeit im eigenen Haus verfügt. Die Anzeige vom 31.07.2017 ist nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen, weil ihr - jedenfalls bis dato - keine strafgerichtliche Verurteilung folgte. Die erheblichen öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, insbesondere an der Verhinderung strafrechtlich verpönter Scheinehen, überwiegen das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich, zumal sie aktuell weder hier Arbeitnehmerin noch Selbständige ist und auch sonst über keine Unterhaltsmittel verfügt. Das BFA hat somit zu Recht die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots bejaht. Da sich das Fehlverhalten der BF im Eingehen der Aufenthaltsehe erschöpft und das Strafgericht mit der Verhängung einer teilbedingten Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens das Auslangen fand, ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 18 Monate zu reduzieren, weil dies dem vorliegenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung und den persönlichen und familiären Verhältnissen der BF entspricht, auch wenn man die offene Probezeit betreffend den bedingt nachgesehenen Strafteil und die fünfjährige Maximaldauer des Aufenthaltsverbots berücksichtigt. Durch diese Reduktion wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht der BF, sondern XXXX durch die Scheinehe ein Aufenthaltsrecht verschafft werden sollte. Spruchpunkt I. ist in teilweiser Stattgebung der Beschwerde insoweit abzuändern.Da sich das Fehlverhalten der BF im Eingehen der Aufenthaltsehe erschöpft und das Strafgericht mit der Verhängung einer teilbedingten Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens das Auslangen fand, ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 18 Monate zu reduzieren, weil dies dem vorliegenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung und den persönlichen und familiären Verhältnissen der BF entspricht, auch wenn man die offene Probezeit betreffend den bedingt nachgesehenen Strafteil und die fünfjährige Maximaldauer des Aufenthaltsverbots berücksichtigt. Durch diese Reduktion wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht der BF, sondern römisch 40 durch die Scheinehe ein Aufenthaltsrecht verschafft werden sollte. Spruchpunkt römisch eins. ist in teilweiser Stattgebung der Beschwerde insoweit abzuändern. Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben, zumal von deren Durchführung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2167444.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.