RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlG314 2182575-1 SpruchG314 2182575-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX (auch XXXX), geboren am XXXX, irakischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. XXXX:Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 (auch römisch 40 ), geboren am römisch 40 , irakischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zl. XXXX: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs 2a AsylG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG eingestellt. B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 15.10.2015 internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde er am 04.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag vernommen. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist, und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist, und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, allfällige Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid amtswegig aufzugreifen, und dem BF in Abänderung des angefochtenen Bescheids den Status eines Asylberechtigten, in eventu, eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben, auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, allfällige Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid amtswegig aufzugreifen, und dem BF in Abänderung des angefochtenen Bescheids den Status eines Asylberechtigten, in eventu, eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben, auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 11.01.2018 einlangten. Am 01.02.2018 wurde dem BVwG eine Kopie aus dem Reisepass des BF vorgelegt. Am 07.02.2018 kehrte der BF freiwillig in den Irak zurück. Am 09.02.2018 wurde dem BVwG die Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM), Country Office Vienna, vorgelegt. Da der BF vor der Entscheidung über seine Beschwerde freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist, ist das Asylverfahren gemäß § 24 Abs 2a AsylG einzustellen, weil der Sachverhalt ohne seine Einvernahme im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung noch nicht entscheidungsreif ist.Da der BF vor der Entscheidung über seine Beschwerde freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist, ist das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen, weil der Sachverhalt ohne seine Einvernahme im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung noch nicht entscheidungsreif ist. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2182575.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.