4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G, erließ gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria
FPG zulässig ist, und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot
Vm Abs. 2 Z 7 FPG. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria
Paragraph 46, FPG zulässig ist, und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde nach Darlegung des (kurzen) Verfahrensganges und Wiedergabe der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.01.2018 ausgeführt, dass seine Identität habe festgestellt werden können und er volljährig, gesund und arbeitsfähig sei. Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Er sei in Österreich nicht integriert und verfüge über keine familiären, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte. Seine Angehörigen würden in Nigeria leben. Er sei im Bundesgebiet zu einer Arbeitsaufnahme nicht berechtigt gewesen, sei jedoch am 22.01.2018 von Beamten der Polizeiinspektion Kirchschlag bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne erforderlicher arbeitsmarktbehördlicher Bewilligung, nämlich bei einer Kurierfahrt im Rahmen eines Zustelldienstes, angetroffen worden. In weiterer Folge traf die belangte Behörde Feststellungen zum Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde insbesondere auf die illegale Erwerbstätigkeit eingegangen und ausgeführt, dass die Ausübung der nicht genehmigten Tätigkeit auf die Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion sowie der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.01.2018 zu stützen sei. Nur die Festnahme des Beschwerdeführers habe verhindern können, dass er weiterhin einer nicht genehmigten Tätigkeit nachgehe. Nur so habe ein weiterer wirtschaftlicher Schaden durch die beabsichtigten Tätigkeiten abgewendet werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar erklärt, dass er am 22.01.2018 eine Arbeitstätigkeit verrichtet habe, habe jedoch energisch, jedoch wenig glaubhaft, bestritten, seit seiner Einreise nicht länger als eine Woche gearbeitet und von Ersparnissen bzw. dem Geld seiner Familie gelebt zu haben. Er habe sich nicht einmal eine Unterkunft leisten können bzw. sei unsteten Aufenthaltes gewesen und habe bei Freunden Unterkunft genommen. Er habe den Arbeitgeber bzw. die Person, die ihm diese Arbeit vermittelt habe, nicht genannt. Daraus sei zu schließen, dass er nicht schuldeinsichtig sei. Da er offensichtlich mit dem Vorsatz, eine nicht genehmigte Tätigkeit im Bundesgebiet aufzunehmen, eingereist sei, könne vorläufig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Bestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer eine nicht genehmigte Tätigkeit ausgeübt habe, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger rechtmäßig sei. Er habe ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Daher sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne.In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Bestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer eine nicht genehmigte Tätigkeit ausgeübt habe, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger rechtmäßig sei. Er habe ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Daher sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der Beschwerdeführer habe keine relevanten nahen Familienangehörigen im Bundesgebiet; er sei weder beruflich noch sozial integriert. Er sei ausschließlich zum Zweck der Durchführung nicht genehmigter Tätigkeiten ins Bundesgebiet eingereist. Für die belangte Behörde ergebe sich, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots und die mit der Abstandnahme von der Erlassung dieser Entscheidungen verbundenen nachteiligen Folgen schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass er bei der Ausübung von Hilfsarbeitertätigkeiten betreten worden sei, welche er ohne eine entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen ("Schwarzarbeit"), rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten.Der Beschwerdeführer habe keine relevanten nahen Familienangehörigen im Bundesgebiet; er sei weder beruflich noch sozial integriert. Er sei ausschließlich zum Zweck der Durchführung nicht genehmigter Tätigkeiten ins Bundesgebiet eingereist. Für die belangte Behörde ergebe sich, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots und die mit der Abstandnahme von der Erlassung dieser Entscheidungen verbundenen nachteiligen Folgen schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass er bei der Ausübung von Hilfsarbeitertätigkeiten betreten worden sei, welche er ohne eine entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen ("Schwarzarbeit"), rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, dringend geboten. Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliege und kein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" nach § 57 AsylG erteilt werden könne, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliege und kein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG erteilt werden könne, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Weiters wurde ausgeführt, dass bei einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen sei, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer ergebe sich, dass bei seiner Abschiebung eine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe festgestellt werden könne oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Der Beschwerdeführer sei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen ins Bundesgebiet eingereist.
2 FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
3 FPG sei eine Abschiebung auch unzulässig, wenn ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine Empfehlung einer solchen vorläufigen Maßnahme liege im konkreten Fall nicht vor.Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer ergebe sich, dass bei seiner Abschiebung eine Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe festgestellt werden könne oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Der Beschwerdeführer sei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen ins Bundesgebiet eingereist.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Paragraph 50, Absatz 3, FPG sei eine Abschiebung auch unzulässig, wenn ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine Empfehlung einer solchen vorläufigen Maßnahme liege im konkreten Fall nicht vor. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde insbesondere damit begründet, dass im vorliegenden Fall § 53 Abs. 3 Z 7 FPG erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer am 22.01.2018 von der Polizeiinspektion Kirchschlag bei einer illegalen Erwerbstätigkeit (bei Hilfstätigkeiten) betreten worden sei. Er habe bei seiner an diesem Tag erfolgten niederschriftlichen Einvernahme eingestanden, dass er für eine Entlohnung gearbeitet habe. Da er in Österreich einer Beschäftigung, die nach dem AuslBG bewilligungspflichtig sei, ohne eine dafür erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nachgegangen sei, sei sein Aufenthalt nicht rechtmäßig. Die öffentliche Ordnung sei somit gefährdet, da ihm habe bewusst sein müssen, eine Arbeitstätigkeit nicht aufnehmen zu dürfen. Er sei nur zur Durchführung von nicht genehmigten Tätigkeiten ("Schwarzarbeit") ins Bundesgebiet eingereist. Aufgrund der fehlenden fremdenpolizeilichen und arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen habe er im Bundesgebiet keiner illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die "Schwarzarbeit" von ausländischen Arbeitskräften führe auf gesamtwirtschaftlicher Ebene, insbesondere durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zu Wettbewerbsverzerrungen. Daher bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG verstoßenden Arbeiten. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen könnten. Durch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme werde im konkreten Fall Art. 8 EMRK nicht verletzt.Die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde insbesondere damit begründet, dass im vorliegenden Fall Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 7, FPG erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer am 22.01.2018 von der Polizeiinspektion Kirchschlag bei einer illegalen Erwerbstätigkeit (bei Hilfstätigkeiten) betreten worden sei. Er habe bei seiner an diesem Tag erfolgten niederschriftlichen Einvernahme eingestanden, dass er für eine Entlohnung gearbeitet habe. Da er in Österreich einer Beschäftigung, die nach dem AuslBG bewilligungspflichtig sei, ohne eine dafür erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nachgegangen sei, sei sein Aufenthalt nicht rechtmäßig. Die öffentliche Ordnung sei somit gefährdet, da ihm habe bewusst sein müssen, eine Arbeitstätigkeit nicht aufnehmen zu dürfen. Er sei nur zur Durchführung von nicht genehmigten Tätigkeiten ("Schwarzarbeit") ins Bundesgebiet eingereist. Aufgrund der fehlenden fremdenpolizeilichen und arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen habe er im Bundesgebiet keiner illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die "Schwarzarbeit" von ausländischen Arbeitskräften führe auf gesamtwirtschaftlicher Ebene, insbesondere durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zu Wettbewerbsverzerrungen. Daher bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG verstoßenden Arbeiten. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen könnten. Durch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme werde im konkreten Fall Artikel 8, EMRK nicht verletzt. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Einreiseverbot beziehe sich
1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gelte. Demnach umfasse das Einreiseverbot alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs. Umfasst seien darüber hinaus allerdings Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein. Der Beschwerdeführer sei daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort aufzuhalten. Die Frist für das Einreiseverbot beginne mit Ablauf des Tages seiner Ausreise.Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Einreiseverbot beziehe sich
Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gelte. Demnach umfasse das Einreiseverbot alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs. Umfasst seien darüber hinaus allerdings Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein. Der Beschwerdeführer sei daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort aufzuhalten. Die Frist für das Einreiseverbot beginne mit Ablauf des Tages seiner Ausreise. Im Übrigen wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
2 Z 1 BFA-VG begründet.Im Übrigen wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG begründet.
dem Visakodex, nationale Visa (Visa D)
1 und die Besondere Bewilligung
dem Visakodex, nationale Visa (Visa D)
Paragraph 20, Absatz eins und die Besondere Bewilligung
Paragraph 27 a, ...
September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung - AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, ausgeübt wird;"17. eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach dem AuslBG (Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird oder bei der eine Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen Dauer
Paragraph eins, Ziffer 14, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung - AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, ausgeübt wird;" 3.1.2.
1 FPG benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).3.1.2.
Paragraph 15, Absatz eins, FPG benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).
Abs. 3 dieser Bestimmung ist für den Fall, dass der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes - GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet einreist, die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.
Absatz 3, dieser Bestimmung ist für den Fall, dass der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes - GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet einreist, die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt. 3.1.3. Der mit "Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken" überschriebene § 24 FPG lautet (auszugsweise):3.1.3. Der mit "Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken" überschriebene Paragraph 24, FPG lautet (auszugsweise): "
Paragraph 18, Absatz 12, oder 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Artikel 21, SDÜ und die des Paragraph 18, Absatz 12, oder 13 AuslBG erfüllen." 3.1.
1 des SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.3.1.6.
, Absatz eins, des SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. 3.1.
3 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. Nr. 44/2016, im Fall der Überlassung
4, § 4 Abs. 2 und 5 und § 6 LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen
Paragraph 3, Absatz 3 bis 6, Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 2016,, im Fall der Überlassung
Paragraph 10, AÜG, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 2 und 5 und Paragraph 6, LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und 3. im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund
1 AÜG vorliegt.3. im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund
Paragraph 18, Absatz eins, AÜG vorliegt. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer
2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht
2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden."Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer
Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht
Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden." § 18 Abs. 13 AuslBG normiert:Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG normiert: "Abs. 12 gilt sinngemäß für unternehmensintern transferierte Ausländer (§ 2 Abs. 13), die bereits einen gültigen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk "ICT" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben und bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in eine oder mehrere Niederlassungen des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe mit Sitz im Bundesgebiet vorübergehend abgestellt und dort entsprechend tätig werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine EU-Entsendebestätigung auszustellen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist die Entsendung zu untersagen und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk "ICT" ausgestellt hat, von der Untersagung zu verständigen.""Abs. 12 gilt sinngemäß für unternehmensintern transferierte Ausländer (Paragraph 2, Absatz 13,), die bereits einen gültigen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk "ICT" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben und bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in eine oder mehrere Niederlassungen des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe mit Sitz im Bundesgebiet vorübergehend abgestellt und dort entsprechend tätig werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine EU-Entsendebestätigung auszustellen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist die Entsendung zu untersagen und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk "ICT" ausgestellt hat, von der Untersagung zu verständigen." 3.1.8. § 31 Abs. 1 FPG lautet (auszugsweise):3.1.8. Paragraph 31, Absatz eins, FPG lautet (auszugsweise): "
1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich3.1.9.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
8 FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 8, FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. 3.1.10.
1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger erlassen die Mitgliedstaaten, unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.3.1.10.
Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger erlassen die Mitgliedstaaten, unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.
Abs. 2 leg. cit. sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung.
Absatz 2, leg. cit. sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung. 3.
nicht erteilte, seine Abschiebung nach Nigeria
FPG zulässig war und sie gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erließ.3.3. Es bedarf der Beurteilung, ob die belangte Behörde zu Recht eine Rückkehrentscheidung erließ, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, nicht erteilte, seine Abschiebung nach Nigeria
Paragraph 46, FPG zulässig war und sie gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erließ. 3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, unter anderem folgende Rechtsansicht: "10 Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Dazu sei schon an dieser Stelle angemerkt, dass sie nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen anknüpft. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich
1 Z 2 FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in § 52 Abs. 8 erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.
G 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen
GH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.5. der Entscheidungsgründe), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht."10 Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Dazu sei schon an dieser Stelle angemerkt, dass sie nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen anknüpft. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.
Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (zum Verständnis dieser Anordnung im Detail siehe VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.
G 2005 nicht erteilt werde.22 Das BFA hat nicht nur eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es hat auch - vorweg - ausgesprochen, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. 23 Der Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hatte seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im - maßgeblichen (siehe eben) - Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der Mitbeteiligte allerdings nicht mehr im Bundesgebiet. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen, weshalb sich auch die insoweit vorgenommene ersatzlose Behebung - dass das BVwG in diesem Zusammenhang, offensichtlich nur versehentlich, § 56 AsylG 2005 anführte, ist ohne Belang - als rechtmäßig erweist.23 Der Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hatte seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im - maßgeblichen (siehe eben) - Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der Mitbeteiligte allerdings nicht mehr im Bundesgebiet. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen, weshalb sich auch die insoweit vorgenommene ersatzlose Behebung - dass das BVwG in diesem Zusammenhang, offensichtlich nur versehentlich, Paragraph 56, AsylG 2005 anführte, ist ohne Belang - als rechtmäßig erweist. 24 Der vom BFA überdies getroffene Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 war angesichts der unter einem erlassenen Rückkehrentscheidung von vornherein verfehlt (siehe VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Punkt 3.4.2. der Entscheidungsgründe). Das BVwG hat die Rückkehrentscheidung zwar beseitigt. Es hat aber, ausgehend von seiner im Ergebnis letztlich zutreffenden Rechtsansicht, keine Beurteilung nach § 9 BFA-VG vorgenommen und insbesondere nicht erklärt, eine Rückkehrentscheidung sei auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Nur in diesem Fall wäre jedoch
G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen "zu prüfen" gewesen. Lag diese Prüfungsverpflichtung nicht vor, steht aber schließlich auch die ersatzlose Behebung des Ausspruches über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 mit dem Gesetz in Einklang."24 Der vom BFA überdies getroffene Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 war angesichts der unter einem erlassenen Rückkehrentscheidung von vornherein verfehlt (siehe VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Punkt 3.4.2. der Entscheidungsgründe). Das BVwG hat die Rückkehrentscheidung zwar beseitigt. Es hat aber, ausgehend von seiner im Ergebnis letztlich zutreffenden Rechtsansicht, keine Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommen und insbesondere nicht erklärt, eine Rückkehrentscheidung sei auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Nur in diesem Fall wäre jedoch
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" gewesen. Lag diese Prüfungsverpflichtung nicht vor, steht aber schließlich auch die ersatzlose Behebung des Ausspruches über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 mit dem Gesetz in Einklang." 3.3.2. Die belangte Behörde erließ gegenüber den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG. Diese Rückkehrentscheidung war angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zwar über einen bis 01.04.2026 gültigen Aufenthaltstitel von Ungarn verfügt hat, sich aber auf Grund der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt,
6 FPG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG verfehlt. Die belangte Behörde hätte ihn zunächst verpflichten müssen (obwohl ihr bekannt sein musste, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines bis 01.04.2026 gültigen Aufenthaltstitels von Ungarn war), sich unverzüglich nach Ungarn zu begeben. Erst wenn der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen wäre, hätte die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen.3.3.2. Die belangte Behörde erließ gegenüber den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Diese Rückkehrentscheidung war angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zwar über einen bis 01.04.2026 gültigen Aufenthaltstitel von Ungarn verfügt hat, sich aber auf Grund der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt,
Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG verfehlt. Die belangte Behörde hätte ihn zunächst verpflichten müssen (obwohl ihr bekannt sein musste, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines bis 01.04.2026 gültigen Aufenthaltstitels von Ungarn war), sich unverzüglich nach Ungarn zu begeben. Erst wenn der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen wäre, hätte die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen. Die ausgesprochene Ausreiseverpflichtung nach Nigeria erfolgte zu Unrecht, sodass die Erlassung der Rückkehrentscheidung zu Unrecht erfolgte und daher ersatzlos zu beheben war. 3.3.
betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbots ersatzlos zu beheben.Damit waren auch der Spruchpunkt römisch zwei. betreffend die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, DPG nach Nigeria zulässig ist, und der Spruchpunkt römisch drei. betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbots ersatzlos zu beheben. 3.3.4. Die belangte Behörde sprach zunächst aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt wird. Dieser Ausspruch konnte - auch wenn die belangte Behörde die für ihn maßgebende gesetzliche Grundlage nicht angeführt hat, nur auf § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 gestützt werden. Nach dieser Bestimmung hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.3.3.4. Die belangte Behörde sprach zunächst aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Dieser Ausspruch konnte - auch wenn die belangte Behörde die für ihn maßgebende gesetzliche Grundlage nicht angeführt hat, nur auf Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 gestützt werden. Nach dieser Bestimmung hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den bekämpften Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde das Bundesgebiet bereits verlassen. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen. Damit war auch der Spruchpunkt I. erster Satz ersatzlos zu beheben.Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen. Damit war auch der Spruchpunkt römisch eins. erster Satz ersatzlos zu beheben. 3.3.5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. das Erk. des VwGH vom 03.10.2017, Ra 2017/01/0288).3.3.5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche das Erk. des VwGH vom 03.10.2017, Ra 2017/01/0288). 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. 2014/20/0017 und 0018, die Rechtsansicht, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. 2014/20/0017 und 0018, die Rechtsansicht, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht durchzuführen (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.02.2017, Ra 2016/05/0038).Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht durchzuführen vergleiche das Erk. des VwGH vom 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0052; vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche die Erk. des VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0052; vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen im Beschwerdefall zu. Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und wies - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht ca. ein Monat liegt, - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen beschränkte sich im Wesentlichen auf ein allgemein gehaltenes, unsubstantiiertes Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, neue oder noch zu klärende Sachverhaltsfragen zu prüfen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
GVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I401.1314146.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.