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{'item': 'I401 1314146-2'}

Obsah (22)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 9§ 50§ 18§ 20§ 27a§ 1§ 15Art. 20§ 3§ 19Artikel 6§ 12a§ 58§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlI401 1314146-2 SpruchI401 1314146-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER üb

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler im Jahr 2006 erfolgter Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2010, A4 314146-1/2008, abgewiesen wurde. 1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 22.01.2018 (wobei im bekämpften Bescheid irrtümlich das Jahr 2017 angeführt wurde) von Beamten der Polizeiinspektion Kirchschlag/Buckligen Welt bei der Ausübung einer nicht genehmigten (Hilfs-) Tätigkeit als Zeitungszusteller während eines aktiven Kurierdienstes betreten. Bei seiner am selben Tag erfolgten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe jemandem gezeigt, wie man Zeitungen zustelle. Das Zeitungsaustragen mache er erst seit zwei Monaten, wofür er zwischen € 300,-- und € 500,-- erhalten habe. Er habe einen nigerianischen Reisepass und eine dauernde Aufenthaltsberechtigung in Österreich (gemeint: Ungarn). Er sei in Ungarn verheiratet gewesen, lebe nunmehr dort mit einer Freundin zusammen und habe mit ihr einen Sohn. Er verfüge über € 800,--, welches er aus einem in Ungarn betriebenen Transportunternehmen habe. Den Aufenthalt in Österreich könne er dadurch finanzieren, dass er immer wieder nach Ungarn zurückfahre. Er lebe dort. In Ungarn habe er sich ein Haus gekauft. In der Slowakei kaufe er über das Internet angebotene gute Autos, welche er nach Ungarn "schleppe". Über Hamburg überstelle er diese nach Afrika. Auch das sei für ihn eine Einkommensquelle. 1.
  3. Im erstinstanzlichen Akt finden sich eine Kopie eines bis 15.11.2020 gültigen Reisepasses der Bundesrepublik Nigeria und eine Kopie einer (Dauer) Aufenthaltskarte ("Permanent Residence Card") der Republik Ungarn mit dem Ablaufdatum 01.04.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

§ 57Asyl

G, erließ gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria

§ 46

FPG zulässig ist, und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig ist, und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde nach Darlegung des (kurzen) Verfahrensganges und Wiedergabe der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.01.2018 ausgeführt, dass seine Identität habe festgestellt werden können und er volljährig, gesund und arbeitsfähig sei. Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Er sei in Österreich nicht integriert und verfüge über keine familiären, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte. Seine Angehörigen würden in Nigeria leben. Er sei im Bundesgebiet zu einer Arbeitsaufnahme nicht berechtigt gewesen, sei jedoch am 22.01.2018 von Beamten der Polizeiinspektion Kirchschlag bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne erforderlicher arbeitsmarktbehördlicher Bewilligung, nämlich bei einer Kurierfahrt im Rahmen eines Zustelldienstes, angetroffen worden. In weiterer Folge traf die belangte Behörde Feststellungen zum Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde insbesondere auf die illegale Erwerbstätigkeit eingegangen und ausgeführt, dass die Ausübung der nicht genehmigten Tätigkeit auf die Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion sowie der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.01.2018 zu stützen sei. Nur die Festnahme des Beschwerdeführers habe verhindern können, dass er weiterhin einer nicht genehmigten Tätigkeit nachgehe. Nur so habe ein weiterer wirtschaftlicher Schaden durch die beabsichtigten Tätigkeiten abgewendet werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar erklärt, dass er am 22.01.2018 eine Arbeitstätigkeit verrichtet habe, habe jedoch energisch, jedoch wenig glaubhaft, bestritten, seit seiner Einreise nicht länger als eine Woche gearbeitet und von Ersparnissen bzw. dem Geld seiner Familie gelebt zu haben. Er habe sich nicht einmal eine Unterkunft leisten können bzw. sei unsteten Aufenthaltes gewesen und habe bei Freunden Unterkunft genommen. Er habe den Arbeitgeber bzw. die Person, die ihm diese Arbeit vermittelt habe, nicht genannt. Daraus sei zu schließen, dass er nicht schuldeinsichtig sei. Da er offensichtlich mit dem Vorsatz, eine nicht genehmigte Tätigkeit im Bundesgebiet aufzunehmen, eingereist sei, könne vorläufig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Bestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer eine nicht genehmigte Tätigkeit ausgeübt habe, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger rechtmäßig sei. Er habe ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Daher sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne.In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Bestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer eine nicht genehmigte Tätigkeit ausgeübt habe, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger rechtmäßig sei. Er habe ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Daher sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der Beschwerdeführer habe keine relevanten nahen Familienangehörigen im Bundesgebiet; er sei weder beruflich noch sozial integriert. Er sei ausschließlich zum Zweck der Durchführung nicht genehmigter Tätigkeiten ins Bundesgebiet eingereist. Für die belangte Behörde ergebe sich, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots und die mit der Abstandnahme von der Erlassung dieser Entscheidungen verbundenen nachteiligen Folgen schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass er bei der Ausübung von Hilfsarbeitertätigkeiten betreten worden sei, welche er ohne eine entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen ("Schwarzarbeit"), rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten.Der Beschwerdeführer habe keine relevanten nahen Familienangehörigen im Bundesgebiet; er sei weder beruflich noch sozial integriert. Er sei ausschließlich zum Zweck der Durchführung nicht genehmigter Tätigkeiten ins Bundesgebiet eingereist. Für die belangte Behörde ergebe sich, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots und die mit der Abstandnahme von der Erlassung dieser Entscheidungen verbundenen nachteiligen Folgen schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die Tatsache, dass er bei der Ausübung von Hilfsarbeitertätigkeiten betreten worden sei, welche er ohne eine entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen ("Schwarzarbeit"), rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, dringend geboten. Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliege und kein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" nach § 57 AsylG erteilt werden könne, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliege und kein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG erteilt werden könne, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Weiters wurde ausgeführt, dass bei einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen sei, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer ergebe sich, dass bei seiner Abschiebung eine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe festgestellt werden könne oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Der Beschwerdeführer sei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen ins Bundesgebiet eingereist.

§ 50Abs.

2 FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

§ 50Abs.

3 FPG sei eine Abschiebung auch unzulässig, wenn ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine Empfehlung einer solchen vorläufigen Maßnahme liege im konkreten Fall nicht vor.Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer ergebe sich, dass bei seiner Abschiebung eine Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe festgestellt werden könne oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Der Beschwerdeführer sei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen ins Bundesgebiet eingereist.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG sei eine Abschiebung auch unzulässig, wenn ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine Empfehlung einer solchen vorläufigen Maßnahme liege im konkreten Fall nicht vor. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde insbesondere damit begründet, dass im vorliegenden Fall § 53 Abs. 3 Z 7 FPG erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer am 22.01.2018 von der Polizeiinspektion Kirchschlag bei einer illegalen Erwerbstätigkeit (bei Hilfstätigkeiten) betreten worden sei. Er habe bei seiner an diesem Tag erfolgten niederschriftlichen Einvernahme eingestanden, dass er für eine Entlohnung gearbeitet habe. Da er in Österreich einer Beschäftigung, die nach dem AuslBG bewilligungspflichtig sei, ohne eine dafür erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nachgegangen sei, sei sein Aufenthalt nicht rechtmäßig. Die öffentliche Ordnung sei somit gefährdet, da ihm habe bewusst sein müssen, eine Arbeitstätigkeit nicht aufnehmen zu dürfen. Er sei nur zur Durchführung von nicht genehmigten Tätigkeiten ("Schwarzarbeit") ins Bundesgebiet eingereist. Aufgrund der fehlenden fremdenpolizeilichen und arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen habe er im Bundesgebiet keiner illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die "Schwarzarbeit" von ausländischen Arbeitskräften führe auf gesamtwirtschaftlicher Ebene, insbesondere durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zu Wettbewerbsverzerrungen. Daher bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG verstoßenden Arbeiten. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen könnten. Durch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme werde im konkreten Fall Art. 8 EMRK nicht verletzt.Die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde insbesondere damit begründet, dass im vorliegenden Fall Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 7, FPG erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer am 22.01.2018 von der Polizeiinspektion Kirchschlag bei einer illegalen Erwerbstätigkeit (bei Hilfstätigkeiten) betreten worden sei. Er habe bei seiner an diesem Tag erfolgten niederschriftlichen Einvernahme eingestanden, dass er für eine Entlohnung gearbeitet habe. Da er in Österreich einer Beschäftigung, die nach dem AuslBG bewilligungspflichtig sei, ohne eine dafür erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nachgegangen sei, sei sein Aufenthalt nicht rechtmäßig. Die öffentliche Ordnung sei somit gefährdet, da ihm habe bewusst sein müssen, eine Arbeitstätigkeit nicht aufnehmen zu dürfen. Er sei nur zur Durchführung von nicht genehmigten Tätigkeiten ("Schwarzarbeit") ins Bundesgebiet eingereist. Aufgrund der fehlenden fremdenpolizeilichen und arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen habe er im Bundesgebiet keiner illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die "Schwarzarbeit" von ausländischen Arbeitskräften führe auf gesamtwirtschaftlicher Ebene, insbesondere durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit, zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zu Wettbewerbsverzerrungen. Daher bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG verstoßenden Arbeiten. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers insbesondere im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen könnten. Durch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme werde im konkreten Fall Artikel 8, EMRK nicht verletzt. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Einreiseverbot beziehe sich

§ 53Abs.

1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gelte. Demnach umfasse das Einreiseverbot alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs. Umfasst seien darüber hinaus allerdings Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein. Der Beschwerdeführer sei daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort aufzuhalten. Die Frist für das Einreiseverbot beginne mit Ablauf des Tages seiner Ausreise.Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Einreiseverbot beziehe sich

Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gelte. Demnach umfasse das Einreiseverbot alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs. Umfasst seien darüber hinaus allerdings Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein. Der Beschwerdeführer sei daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort aufzuhalten. Die Frist für das Einreiseverbot beginne mit Ablauf des Tages seiner Ausreise. Im Übrigen wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG begründet.Im Übrigen wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG begründet.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend führte er aus, dass er am 22.01.2018 in Österreich gewesen sei, um von Wien nach Nigeria zu reisen und nicht um hier zu arbeiten. Er habe nur einem ungarischen Staatsbürger eine Tätigkeit als Zeitungsverteiler erklärt, welche er seinerzeit als Asylwerber Österreich verrichtet habe. Diese Tätigkeit sei eine selbstständige Tätigkeit ohne Weisungsgebundenheit. Das AuslBG sei gar nicht anwendbar. Es gebe keine Feststellungen zur vermuteten Tätigkeit, die als selbständige zu qualifizieren sei, auch wenn sie am 22.01.2018 gar nicht ausgeübt worden sei. § 53 Abs. 2 Z 7 FPG verweise auf das AuslBG, welches jedoch auf selbstständige Tätigkeiten nicht anwendbar sei. Zeitungskolporteure würden keine Beschäftigungsbewilligung benötigen, wenn sie mit dem eigenen Kraftfahrzeug arbeiten würden.Begründend führte er aus, dass er am 22.01.2018 in Österreich gewesen sei, um von Wien nach Nigeria zu reisen und nicht um hier zu arbeiten. Er habe nur einem ungarischen Staatsbürger eine Tätigkeit als Zeitungsverteiler erklärt, welche er seinerzeit als Asylwerber Österreich verrichtet habe. Diese Tätigkeit sei eine selbstständige Tätigkeit ohne Weisungsgebundenheit. Das AuslBG sei gar nicht anwendbar. Es gebe keine Feststellungen zur vermuteten Tätigkeit, die als selbständige zu qualifizieren sei, auch wenn sie am 22.01.2018 gar nicht ausgeübt worden sei. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG verweise auf das AuslBG, welches jedoch auf selbstständige Tätigkeiten nicht anwendbar sei. Zeitungskolporteure würden keine Beschäftigungsbewilligung benötigen, wenn sie mit dem eigenen Kraftfahrzeug arbeiten würden. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner ungarischen Freundin und dem gemeinsamen Sohn legal in Ungarn. Er habe dort seit 2011 Niederlassungsbewilligungen. Ein für alle Schengen-Staaten verhängtes Einreiseverbot verletze ihn im Art. 8 EMRK. Das dem Schengen-Übereinkommen widersprechende Einreiseverbot hätte nicht erlassen werden dürfen. Auch seien die fünf Jahre überhöht, da dem Gesetz eine Mindestdauer nicht entnommen werden könne und die fünf Jahre die Höchstdauer seien, was als rechtswidrig anzusehen sei, wenn man die getroffenen Feststellungen berücksichtige.Der Beschwerdeführer lebe mit seiner ungarischen Freundin und dem gemeinsamen Sohn legal in Ungarn. Er habe dort seit 2011 Niederlassungsbewilligungen. Ein für alle Schengen-Staaten verhängtes Einreiseverbot verletze ihn im Artikel 8, EMRK. Das dem Schengen-Übereinkommen widersprechende Einreiseverbot hätte nicht erlassen werden dürfen. Auch seien die fünf Jahre überhöht, da dem Gesetz eine Mindestdauer nicht entnommen werden könne und die fünf Jahre die Höchstdauer seien, was als rechtswidrig anzusehen sei, wenn man die getroffenen Feststellungen berücksichtige. Es hätte im konkreten Fall eine Rückkehrentscheidung ausgereicht. Es gebe keine Verpflichtung, auch ein Einreiseverbot zu verhängen, zumal Illegalität gar nicht vorliege, weil eine ungarische Niederlassungsbewilligung vorhanden und ein dreimonatiger Aufenthalt erlaubt sei. Gegen das AuslBG sei nicht verstoßen worden. Es gebe gegen niemanden ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Rechtssache zurückzuverweisen sowie in eventu das Einreiseverbot auf die Republik Österreich zu beschränken und die Dauer zu reduzieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.09.2006 wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2010, A4 314146-1/2008, abgewiesen. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig, geschieden und Staatsbürger von Nigeria. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über einen bis 15.11.2020 gültigen Reisepass der Bundesrepublik Nigeria und eine mit dem Ablaufdatum 01.04.2026 ausgestellte Daueraufenthaltskarte ("Permanent Residence Card") der Republik Ungarn. Der Beschwerdeführer reiste an einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und hielt sich in Österreich nicht rechtmäßig auf. Er wurde am 22.01.2018 bei der Ausübung einer (Hilfs-) Tätigkeit, dem Austragen von Zeitungen, durch Organe der Polizeiinspektion Kirchschlag/Buckligen Welt betreten. Die im Jahr 2011 mit einer ungarischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe wurde in der Zwischenzeit geschieden. Der Beschwerdeführer lebt derzeit mit einer Freundin, die ebenfalls ungarische Staatsangehörige ist und mit der er einen Sohn hat, in Ungarn, wobei er eine genaue Wohnadresse angab. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Seit 15.06.2011 ist er nicht mehr mit einem (Haupt-) Wohnsitz in Österreich gemeldet. Er ist nicht mehr in Österreich aufhältig. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere unter Berücksichtigung der bei einer am 22.01.2018 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme gemachten Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und der sich in ihm befindenden Kopien des gültigen Reisepasses der Bundesrepublik Nigeria (gültig bis 15.11.2020) und der ausgestellten (Dauer-) Aufenthaltskarte der Republik Ungarn (befristet bis 01.04.2026). Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich insbesondere auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (vgl. die Niederschrift vom 22.01.2018). Die Angaben zu seinem Familienstand und zu seinen in Ungarn bestehenden familiären Verhältnissen können auf die Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. die Niederschrift vom 22.01.2018: "... ich lebe doch in Ungarn. Ich habe dort auch ein Haus gekauft, ...") gestützt werden, wobei er jedoch keine seine diesbezüglichen Angaben untermauernden Beweismittel (z. B. Grundbuchauszug und Meldeauskunft der ungarischen Behörden) vorlegte.Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich insbesondere auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vergleiche die Niederschrift vom 22.01.2018). Die Angaben zu seinem Familienstand und zu seinen in Ungarn bestehenden familiären Verhältnissen können auf die Aussagen des Beschwerdeführers vergleiche die Niederschrift vom 22.01.2018: "... ich lebe doch in Ungarn. Ich habe dort auch ein Haus gekauft, ...") gestützt werden, wobei er jedoch keine seine diesbezüglichen Angaben untermauernden Beweismittel (z. B. Grundbuchauszug und Meldeauskunft der ungarischen Behörden) vorlegte. Sein Vorbringen, "ein Transportunternehmen in Ungarn" und damit dort eine gesicherte wirtschaftliche Existenz zu haben, erschöpft sich in einer Behauptung, ohne sie in irgendeiner Form zu belegen. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhält, ist in dem mit dessen rechtsfreundlichen Vertreter am 15.02.2018 geführten Telefonat begründet. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ist auf eine Abfrage aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 30.01.2018 zurückzuführen. Die Feststellung, dass er in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 22.01.
  4. Die gesetzmäßige Ausübung einer (vorübergehenden) Erwerbstätigkeit konnte er nicht belegen bzw. bot er keine entsprechenden Beweismittel an. Zu Spruchpunkt A):
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
  7. Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene § 2 FPG (- wie auch die folgenden Bestimmungen des FPG- in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017) lautet (auszugsweise):3.1.
  8. Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene Paragraph 2, FPG (- wie auch die folgenden Bestimmungen des FPG- in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) lautet (auszugsweise): "

(1)Einreisetitel sind Visa

dem Visakodex, nationale Visa (Visa D)

§ 20Abs.

1 und die Besondere Bewilligung

§ 27a."

(1)Einreisetitel sind Visa

dem Visakodex, nationale Visa (Visa D)

Paragraph 20, Absatz eins und die Besondere Bewilligung

Paragraph 27 a, ...

(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. Einreise: das Betreten des Bundesgebietes;
  3. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und dessen Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt werden;
  4. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
  5. Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG BGBl. I Nr. 100/2005 oder im Sinn des § 54 Abs. 1 AsylG 2005, oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt;
  6. Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, oder im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005, oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt;
  7. unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet aufzuhalten;
  8. eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, bei der ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und bei der es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, handelt;
  9. eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, bei der ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und bei der es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, handelt;
  10. eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach dem AuslBG (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird oder bei der eine Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen Dauer

§ 1Z 14 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19.

September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung - AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, ausgeübt wird;"17. eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach dem AuslBG (Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird oder bei der eine Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen Dauer

Paragraph eins, Ziffer 14, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung - AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, ausgeübt wird;" 3.1.2.

§ 15Abs.

1 FPG benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).3.1.2.

Paragraph 15, Absatz eins, FPG benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).

Abs. 3 dieser Bestimmung ist für den Fall, dass der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes - GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet einreist, die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.

Absatz 3, dieser Bestimmung ist für den Fall, dass der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes - GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet einreist, die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt. 3.1.3. Der mit "Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken" überschriebene § 24 FPG lautet (auszugsweise):3.1.3. Der mit "Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken" überschriebene Paragraph 24, FPG lautet (auszugsweise): "

(1)Die Aufnahme
  1. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 16);
  2. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16,);
  3. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 17) oder
  4. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17,) oder
  5. einer Tätigkeit als Saisonier (§ 2 Abs. 4 Z 13), zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Voraussetzung ist,
  6. einer Tätigkeit als Saisonier (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,), zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist, im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist.
(3)Abs. 1 findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung

§ 18Abs. 12 oder 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 21 SDÜ und die des § 18 Abs. 12 oder 13 AuslBG erfüllen."

(3)Absatz eins, findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung

Paragraph 18, Absatz 12, oder 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Artikel 21, SDÜ und die des Paragraph 18, Absatz 12, oder 13 AuslBG erfüllen." 3.1.

  1. Artikel 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) normiert, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.3.1.
  2. Artikel 21 Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) normiert, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen können, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. 3.1.
  3. Artikel 5 Abs. 1 des SDÜ lautet (auszugsweise):3.1.
  4. Artikel 5 Absatz eins, des SDÜ lautet (auszugsweise):

(1)Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
  1. a)Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
  2. c)Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
  3. d)Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  4. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen. 3.1.6.

Art. 20Abs.

1 des SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.3.1.6.

Artikel 20

, Absatz eins, des SDÜ können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. 3.1.

  1. § 18 Abs. 12 AuslBG (in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017) lautet:3.1.
  2. Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,) lautet: "Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn
  3. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind,
  4. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen

§ 3Abs.

3 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. Nr. 44/2016, im Fall der Überlassung

§ 10AÜG, § 3 Abs.

4, § 4 Abs. 2 und 5 und § 6 LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen

Paragraph 3, Absatz 3 bis 6, Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 5, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 2016,, im Fall der Überlassung

Paragraph 10, AÜG, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 2 und 5 und Paragraph 6, LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und 3. im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund

§ 18Abs.

1 AÜG vorliegt.3. im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund

Paragraph 18, Absatz eins, AÜG vorliegt. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer

§ 19Abs.

2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht

§ 19Abs.

2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden."Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen (Zentrale Koordinationsstelle) hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter oder überlassener Ausländer

Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 LSD-BG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber oder Beschäftiger, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung oder Überlassung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht

Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 LSD-BG sowie sonstiger Pflichten nach dem AÜG, darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung bzw. EU-Überlassungsbestätigung begonnen werden." § 18 Abs. 13 AuslBG normiert:Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG normiert: "Abs. 12 gilt sinngemäß für unternehmensintern transferierte Ausländer (§ 2 Abs. 13), die bereits einen gültigen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk "ICT" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben und bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in eine oder mehrere Niederlassungen des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe mit Sitz im Bundesgebiet vorübergehend abgestellt und dort entsprechend tätig werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine EU-Entsendebestätigung auszustellen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist die Entsendung zu untersagen und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk "ICT" ausgestellt hat, von der Untersagung zu verständigen.""Abs. 12 gilt sinngemäß für unternehmensintern transferierte Ausländer (Paragraph 2, Absatz 13,), die bereits einen gültigen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk "ICT" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben und bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in eine oder mehrere Niederlassungen des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe mit Sitz im Bundesgebiet vorübergehend abgestellt und dort entsprechend tätig werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine EU-Entsendebestätigung auszustellen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist die Entsendung zu untersagen und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit dem Vermerk "ICT" ausgestellt hat, von der Untersagung zu verständigen." 3.1.8. § 31 Abs. 1 FPG lautet (auszugsweise):3.1.8. Paragraph 31, Absatz eins, FPG lautet (auszugsweise): "

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. 3.1.9.

§ 52Abs.

1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich3.1.9.

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

§ 52Abs.

6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

§ 52Abs.

8 FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 8, FPG wird die Rückkehrentscheidung im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. 3.1.10.

Artikel 6Abs.

1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger erlassen die Mitgliedstaaten, unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.3.1.10.

Artikel 6

Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger erlassen die Mitgliedstaaten, unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.

Abs. 2 leg. cit. sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung.

Absatz 2, leg. cit. sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung. 3.

  1. Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Beurteilung, ob der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde vorbringt - eine "bloß (vorübergehende) selbständige Erwerbstätigkeit" oder eine - wie die belangte Behörde die Ansicht vertritt - eine "bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit" oder eine Tätigkeit ausgeübt hatte, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Voraussetzung ist. Für jede Art der Aufnahme einer dieser (im § 2 Abs. 4 Z 16 oder Z 17 FPG definierten) Tätigkeit bedarf es der "Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken" im Sinne des § 24 FPG. Ein (Aufenthalts-) Visum zu Erwerbszwecken wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.3.
  2. Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Beurteilung, ob der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde vorbringt - eine "bloß (vorübergehende) selbständige Erwerbstätigkeit" oder eine - wie die belangte Behörde die Ansicht vertritt - eine "bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit" oder eine Tätigkeit ausgeübt hatte, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist. Für jede Art der Aufnahme einer dieser (im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16, oder Ziffer 17, FPG definierten) Tätigkeit bedarf es der "Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken" im Sinne des Paragraph 24, FPG. Ein (Aufenthalts-) Visum zu Erwerbszwecken wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Im gegebenen Zusammenhang kann unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer den Zweck und die Umstände seines beabsichtigten Aufenthalts nicht bekannt gab und ihn nicht belegen konnte, wie er auch nicht darlegte, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in Österreich für die Dauer des Aufenthalts und für die Rückreise nach Ungarn verfügte. Es bedarf damit auch keiner Beurteilung, ob er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs darstellt. Die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, um hier einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit nachgehen zu können, waren nicht erfüllt. 3.
  3. Es bedarf der Beurteilung, ob die belangte Behörde zu Recht eine Rückkehrentscheidung erließ, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

nicht erteilte, seine Abschiebung nach Nigeria

§ 46

FPG zulässig war und sie gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erließ.3.3. Es bedarf der Beurteilung, ob die belangte Behörde zu Recht eine Rückkehrentscheidung erließ, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, nicht erteilte, seine Abschiebung nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig war und sie gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erließ. 3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, unter anderem folgende Rechtsansicht: "10 Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Dazu sei schon an dieser Stelle angemerkt, dass sie nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen anknüpft. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in § 52 Abs. 8 erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.

§ 12aAbs. 6 Asyl

G 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen

§ 52FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (zum Verständnis dieser Anordnung im Detail siehe Vw

GH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.5. der Entscheidungsgründe), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht."10 Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Dazu sei schon an dieser Stelle angemerkt, dass sie nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen anknüpft. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (zum Verständnis dieser Anordnung im Detail siehe VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.

  1. der Entscheidungsgründe), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht. 11 Ausweislich der Materialien (ErläutRV 1803 BlgNR
  2. GP 64) wurde der Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll. Das betrifft neben der schon erwähnten zeitlichen Komponente einer Rückkehrentscheidung nach § 12a Abs. 6 AsylG 2005 (siehe auch § 11 Abs. 1 Z 3 NAG idF des FrÄG 2015) in erster Linie ein an die Verhängung einer Rückkehrentscheidung anknüpfendes Einreiseverbot, da ein solches ohne Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15).11 Ausweislich der Materialien (ErläutRV 1803 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 64) wurde der Rückkehrentscheidungstatbestand nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dem Zweck geschaffen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen können soll. Das betrifft neben der schon erwähnten zeitlichen Komponente einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 (siehe auch Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG in der Fassung des FrÄG 2015) in erster Linie ein an die Verhängung einer Rückkehrentscheidung anknüpfendes Einreiseverbot, da ein solches ohne Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15). 12 Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene BVwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (vgl. ähnlich den vom Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht beanstandeten "Umstieg" von § 52 Abs. 1 Z 1 FPG auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG in VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7, oder von § 52 Abs. 4 Z 4 FPG auf § 52 Abs. 5 FPG in VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0120, Rn. 8 (iVm Rn. 3)).12 Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene BVwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar vergleiche ähnlich den vom Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht beanstandeten "Umstieg" von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7, oder von Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG in VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0120, Rn. 8 in Verbindung mit Rn. 3)). 13 Das BVwG hat im vorliegenden Fall maßgeblich mit der Ausreise des Mitbeteiligten während des laufenden Beschwerdeverfahrens argumentiert. Die ersatzlose Behebung der gegen den Mitbeteiligten vom BFA verhängten Rückkehrentscheidung stützte es allerdings - den zuvor angestellten Überlegungen der Sache nach Rechnung tragend - nicht schon auf den nunmehr fehlenden Inlandsaufenthalt bzw. die nicht mehr vorliegende Erfüllung des vom BFA herangezogenen Tatbestandes nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Vielmehr ging es davon aus, gegen den unstrittig über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügenden Mitbeteiligten dürfe im Grunde des § 52 Abs. 6 FPG - diese Bestimmung knüpft die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, die sich im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates befinden, an zusätzliche Voraussetzungen - keine Rückkehrentscheidung ergehen. Er sei nämlich, so das BVwG im Ergebnis, im Sinn der genannten Bestimmung ohnehin unverzüglich ausgereist, habe also seiner Ausreiseverpflichtung entsprochen, und eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sei nicht erforderlich gewesen.13 Das BVwG hat im vorliegenden Fall maßgeblich mit der Ausreise des Mitbeteiligten während des laufenden Beschwerdeverfahrens argumentiert. Die ersatzlose Behebung der gegen den Mitbeteiligten vom BFA verhängten Rückkehrentscheidung stützte es allerdings - den zuvor angestellten Überlegungen der Sache nach Rechnung tragend - nicht schon auf den nunmehr fehlenden Inlandsaufenthalt bzw. die nicht mehr vorliegende Erfüllung des vom BFA herangezogenen Tatbestandes nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Vielmehr ging es davon aus, gegen den unstrittig über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügenden Mitbeteiligten dürfe im Grunde des Paragraph 52, Absatz 6, FPG - diese Bestimmung knüpft die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, die sich im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates befinden, an zusätzliche Voraussetzungen - keine Rückkehrentscheidung ergehen. Er sei nämlich, so das BVwG im Ergebnis, im Sinn der genannten Bestimmung ohnehin unverzüglich ausgereist, habe also seiner Ausreiseverpflichtung entsprochen, und eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sei nicht erforderlich gewesen. 14 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen.14 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310). Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich dann in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, andernfalls ist sie zu verhängen. 15 Im vorliegenden Fall war - wie noch ergänzend klarzustellen ist - der Aufenthalt des Mitbeteiligten nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Einreise unrechtmäßig (vgl. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG). Das zieht auch das BVwG nicht in Zweifel, und insbesondere kann daran auch das anhängige Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nichts ändern. Der Mitbeteiligte war sodann aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, von dem der ihm erteilte Aufenthaltstitel stammt (hier: Spanien). Das hat das BFA indes nicht getan. Der Mitbeteiligte wurde zwar im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am
  4. April 2015 zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich aufgefordert. Diese Ausreiseaufforderung erfolgte jedoch nicht in Bezug auf Spanien, sondern - nur so konnte sie angesichts der Aufforderung, das ihm ausgehändigte Informationsblatt bei der österreichischen Botschaft seines Heimatlandes persönlich zu übergeben, verstanden werden - in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Volksrepublik China. Die ausgesprochene Ausreiseverpflichtung war demnach von ihrer Zielrichtung her verfehlt, weshalb sie auch nicht die Konsequenz nach sich ziehen konnte, dass nunmehr eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei.15 Im vorliegenden Fall war - wie noch ergänzend klarzustellen ist - der Aufenthalt des Mitbeteiligten nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Einreise unrechtmäßig vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Das zieht auch das BVwG nicht in Zweifel, und insbesondere kann daran auch das anhängige Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nichts ändern. Der Mitbeteiligte war sodann aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, von dem der ihm erteilte Aufenthaltstitel stammt (hier: Spanien). Das hat das BFA indes nicht getan. Der Mitbeteiligte wurde zwar im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am
  5. April 2015 zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich aufgefordert. Diese Ausreiseaufforderung erfolgte jedoch nicht in Bezug auf Spanien, sondern - nur so konnte sie angesichts der Aufforderung, das ihm ausgehändigte Informationsblatt bei der österreichischen Botschaft seines Heimatlandes persönlich zu übergeben, verstanden werden - in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Volksrepublik China. Die ausgesprochene Ausreiseverpflichtung war demnach von ihrer Zielrichtung her verfehlt, weshalb sie auch nicht die Konsequenz nach sich ziehen konnte, dass nunmehr eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. 16 Damit erweist sich die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung und der mit ihr verbundenen Aussprüche im Ergebnis als zutreffend. 17 ... 22 Das BFA hat nicht nur eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es hat auch - vorweg - ausgesprochen, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt werde.22 Das BFA hat nicht nur eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es hat auch - vorweg - ausgesprochen, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. 23 Der Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hatte seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im - maßgeblichen (siehe eben) - Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der Mitbeteiligte allerdings nicht mehr im Bundesgebiet. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen, weshalb sich auch die insoweit vorgenommene ersatzlose Behebung - dass das BVwG in diesem Zusammenhang, offensichtlich nur versehentlich, § 56 AsylG 2005 anführte, ist ohne Belang - als rechtmäßig erweist.23 Der Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hatte seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im - maßgeblichen (siehe eben) - Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der Mitbeteiligte allerdings nicht mehr im Bundesgebiet. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen, weshalb sich auch die insoweit vorgenommene ersatzlose Behebung - dass das BVwG in diesem Zusammenhang, offensichtlich nur versehentlich, Paragraph 56, AsylG 2005 anführte, ist ohne Belang - als rechtmäßig erweist. 24 Der vom BFA überdies getroffene Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 war angesichts der unter einem erlassenen Rückkehrentscheidung von vornherein verfehlt (siehe VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Punkt 3.4.2. der Entscheidungsgründe). Das BVwG hat die Rückkehrentscheidung zwar beseitigt. Es hat aber, ausgehend von seiner im Ergebnis letztlich zutreffenden Rechtsansicht, keine Beurteilung nach § 9 BFA-VG vorgenommen und insbesondere nicht erklärt, eine Rückkehrentscheidung sei auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Nur in diesem Fall wäre jedoch

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen "zu prüfen" gewesen. Lag diese Prüfungsverpflichtung nicht vor, steht aber schließlich auch die ersatzlose Behebung des Ausspruches über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 mit dem Gesetz in Einklang."24 Der vom BFA überdies getroffene Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 war angesichts der unter einem erlassenen Rückkehrentscheidung von vornherein verfehlt (siehe VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Punkt 3.4.2. der Entscheidungsgründe). Das BVwG hat die Rückkehrentscheidung zwar beseitigt. Es hat aber, ausgehend von seiner im Ergebnis letztlich zutreffenden Rechtsansicht, keine Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommen und insbesondere nicht erklärt, eine Rückkehrentscheidung sei auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Nur in diesem Fall wäre jedoch

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" gewesen. Lag diese Prüfungsverpflichtung nicht vor, steht aber schließlich auch die ersatzlose Behebung des Ausspruches über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 mit dem Gesetz in Einklang." 3.3.2. Die belangte Behörde erließ gegenüber den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG. Diese Rückkehrentscheidung war angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zwar über einen bis 01.04.2026 gültigen Aufenthaltstitel von Ungarn verfügt hat, sich aber auf Grund der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt,

§ 52Abs.

6 FPG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG verfehlt. Die belangte Behörde hätte ihn zunächst verpflichten müssen (obwohl ihr bekannt sein musste, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines bis 01.04.2026 gültigen Aufenthaltstitels von Ungarn war), sich unverzüglich nach Ungarn zu begeben. Erst wenn der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen wäre, hätte die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen.3.3.2. Die belangte Behörde erließ gegenüber den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Diese Rückkehrentscheidung war angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zwar über einen bis 01.04.2026 gültigen Aufenthaltstitel von Ungarn verfügt hat, sich aber auf Grund der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt,

Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG verfehlt. Die belangte Behörde hätte ihn zunächst verpflichten müssen (obwohl ihr bekannt sein musste, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines bis 01.04.2026 gültigen Aufenthaltstitels von Ungarn war), sich unverzüglich nach Ungarn zu begeben. Erst wenn der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen wäre, hätte die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen. Die ausgesprochene Ausreiseverpflichtung nach Nigeria erfolgte zu Unrecht, sodass die Erlassung der Rückkehrentscheidung zu Unrecht erfolgte und daher ersatzlos zu beheben war. 3.3.

  1. Wird - wie gegenständlich - die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot, zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. die Erk. des VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037; vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, mwN).3.3.
  2. Wird - wie gegenständlich - die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot, zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche die Erk. des VwGH vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037; vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, mwN). Damit waren auch der Spruchpunkt II. betreffend die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46DPG nach Nigeria zulässig ist, und der Spruchpunkt III.

betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbots ersatzlos zu beheben.Damit waren auch der Spruchpunkt römisch zwei. betreffend die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, DPG nach Nigeria zulässig ist, und der Spruchpunkt römisch drei. betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbots ersatzlos zu beheben. 3.3.4. Die belangte Behörde sprach zunächst aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird. Dieser Ausspruch konnte - auch wenn die belangte Behörde die für ihn maßgebende gesetzliche Grundlage nicht angeführt hat, nur auf § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 gestützt werden. Nach dieser Bestimmung hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.3.3.4. Die belangte Behörde sprach zunächst aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Dieser Ausspruch konnte - auch wenn die belangte Behörde die für ihn maßgebende gesetzliche Grundlage nicht angeführt hat, nur auf Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 gestützt werden. Nach dieser Bestimmung hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den bekämpften Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde das Bundesgebiet bereits verlassen. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen. Damit war auch der Spruchpunkt I. erster Satz ersatzlos zu beheben.Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen. Damit war auch der Spruchpunkt römisch eins. erster Satz ersatzlos zu beheben. 3.3.5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. das Erk. des VwGH vom 03.10.2017, Ra 2017/01/0288).3.3.5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche das Erk. des VwGH vom 03.10.2017, Ra 2017/01/0288). 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. 2014/20/0017 und 0018, die Rechtsansicht, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. 2014/20/0017 und 0018, die Rechtsansicht, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht durchzuführen (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.02.2017, Ra 2016/05/0038).Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht durchzuführen vergleiche das Erk. des VwGH vom 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0052; vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche die Erk. des VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0052; vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen im Beschwerdefall zu. Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und wies - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht ca. ein Monat liegt, - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen beschränkte sich im Wesentlichen auf ein allgemein gehaltenes, unsubstantiiertes Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, neue oder noch zu klärende Sachverhaltsfragen zu prüfen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 Vw

GVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I401.1314146.2.00

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