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{'item': 'I403 2131374-1'}

Obsah (20)Art. 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 31Art. 20§ 58§ 46a§ 28§ 9§ 61§ 66§ 67Art 3§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlI403 2131374-1 SpruchI403 2131374-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am 19.11.2001 nach Österreich ein und stellte am folgenden Tag, allerdings unter Angabe eines falschen Namens, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2003 wurde dieser abgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 02.08.2004, Zl. IV-1012119/FP/04 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren ausgesprochen. Das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde am 25.02.2005 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt. Am 30.05.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 11.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde am 17.02.2010 eingestellt. Am 20.01.2011 wurde der Beschwerdeführer angehalten und wurden bei ihm ein Reisepass Gambias, ausgestellt am 25.01.2010 und gültig bis zum 25.01.2015, lautend auf den im Spruch genannten Namen und ein spanischer Aufenthaltstitel, gültig vom 01.02.2010 bis 22.08.2010, sichergestellt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei von Spanien aus nach Österreich eingereist, um einen Freund zu besuchen. Er habe beim Asylverfahren einen falschen Namen angegeben, wisse aber nicht warum. Mit Straferkenntnis vom 20.01.2011 wurde von der BPD Wien wegen § 67 iVM § 120 Abs 1 Z 2 FPG eine Geldstrafe von 5000 Euro verhängt, da er sich trotz Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet aufgehalten habe.Mit Straferkenntnis vom 20.01.2011 wurde von der BPD Wien wegen Paragraph 67, iVM Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Geldstrafe von 5000 Euro verhängt, da er sich trotz Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet aufgehalten habe. Am 06.02.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen. Am 07.10.2013 wurde er wiederum festgenommen. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch die LPD Wien vom 20.11.2013 erklärte der Beschwerdeführer, dass er im August 2013 von Spanien nach Österreich gekommen sei, um einen Freund zu besuchen. In Spanien lebe ein Kind von ihm, zu Österreich habe er keine familiären oder beruflichen Bindungen. Er erklärte im Falle einer Abschiebung weder mit strafrechtlichen noch politischen Problemen rechnen zu müssen. Am 11.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer eine freiwillige Rückkehr nach Spanien. Am 15.04.2015 wurde der Beschwerdeführer bedingt entlassen. Das Verfahren zur freiwilligen Rückkehr musste aber abgebrochen werden, weil der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung nicht mehr mitwirkte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein. Der Beschwerdeführer wurde am 15.07.2016 niederschriftlich einvernommen und erklärte, keine Sorgepflichten zu haben. Weder in Österreich noch in Gambia habe er Familie. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG 2005 nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

4 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG 2005 nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen wurde am 26.07.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. In Spanien würden der Bruder, die Schwester sowie die Tochter des Beschwerdeführers leben. Die Tochter sei spanische Staatsbürgerin, am XXXX2012 geboren und lebe bei seiner Schwester in XXXX. Seine Schwester habe in Spanien auch seinen Reisepass und seinen Aufenthaltstitel verlängern lassen. Diese würden in Spanien zur Abholung bereitliegen. Der Beschwerdeführer sei erstmals 2012 nach Österreich eingereist, zuvor sei er nie in Österreich gewesen. Die Besprechung mit dem Beschwerdeführer sei schwierig gewesen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine psychische Erkrankung vorliege. Der Beschwerdeführer habe auch Freunde in Österreich. Da der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel von Spanien verfüge, hätte eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 52 Abs. 6 FPG ergehen müssen. Auch in Bezug auf das Einreiseverbot habe es das BFA unterlassen, die familiären Anknüpfungspunkte in Spanien zu berücksichtigen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid in Hinblick auf Spruchpunkt I., II. und IV. beheben, in eventu den Geltungsbereich des Einreiseverbotes auf das Hoheitsgebiet von Österreich beschränken und das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.Dagegen wurde am 26.07.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. In Spanien würden der Bruder, die Schwester sowie die Tochter des Beschwerdeführers leben. Die Tochter sei spanische Staatsbürgerin, am XXXX2012 geboren und lebe bei seiner Schwester in römisch 40 . Seine Schwester habe in Spanien auch seinen Reisepass und seinen Aufenthaltstitel verlängern lassen. Diese würden in Spanien zur Abholung bereitliegen. Der Beschwerdeführer sei erstmals 2012 nach Österreich eingereist, zuvor sei er nie in Österreich gewesen. Die Besprechung mit dem Beschwerdeführer sei schwierig gewesen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine psychische Erkrankung vorliege. Der Beschwerdeführer habe auch Freunde in Österreich. Da der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel von Spanien verfüge, hätte eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ergehen müssen. Auch in Bezug auf das Einreiseverbot habe es das BFA unterlassen, die familiären Anknüpfungspunkte in Spanien zu berücksichtigen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid in Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. beheben, in eventu den Geltungsbereich des Einreiseverbotes auf das Hoheitsgebiet von Österreich beschränken und das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.

  1. Zl. W232 2131374-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2017 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia und ersuchte um Informationen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Am 05.01.2018 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher erklärt wurde, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr nach Gambia auf sich alleine gestellt Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, seien die Arbeitslosenzahlen in Gambia sehr hoch, würde es keine spezielle Rückkehrunterstützung geben und sei die medizinische Versorgung eingeschränkt. In Spanien würde der Beschwerdeführer über Familienangehörige verfügen und wolle er daher nach der Haftentlassung freiwillig dorthin zurückkehren. Die Unterlagen zu seiner Tochter würden sich bei seiner Schwester in Spanien befinden, doch seien die Versuche einer Kontaktaufnahme bislang nicht erfolgreich gewesen, da seine Schwester im Schichtdienst arbeite. Er werde die Unterlagen so bald wie möglich dem Bundesverwaltungsgericht übermitteln. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias und wurde in XXXX geboren. Er verließ Gambia bereits vor mehr als 17 Jahren. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias und wurde in römisch 40 geboren. Er verließ Gambia bereits vor mehr als 17 Jahren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zwei Anträge auf internationalen Schutz, wirkte aber nicht an den Verfahren mit und verwendete zudem eine falsche Identität. Der Beschwerdeführer hält sich seit 19.11.2001 immer wieder in Österreich auf, verfügte allerdings, abgesehen von seinen Aufenthalten in österreichischen Justizanstalten, nie über einen ordentlichen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer hält sich nicht rechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer wurde sechsmal verurteilt und befindet sich gegenwärtig in Strafhaft: -Strichaufzählung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2003, rechtskräftig am 10.11.2003, Zl. XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2, SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt (der bedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil vom 11.02.2004 wieder widerrufen)mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.11.2003, rechtskräftig am 10.11.2003, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2,, SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt (der bedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil vom 11.02.2004 wieder widerrufen) -Strichaufzählung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.02.2004, Zl. XXXX wegen des Vergehens nach §§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2,
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, nachdem er anderen Heroin verkauft hatte.mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.02.2004, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens nach Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, eins, Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, nachdem er anderen Heroin verkauft hatte. -Strichaufzählung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.01.2005, Zl. XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monatenmit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.01.2005, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten -Strichaufzählung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.06.2009, Zl. XXXX, rechtskräftig am 21.06.2009, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall

(3)SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (davon 7 Monate bedingt), nachdem er anderen Kokain verkauft hattemit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.06.2009, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am 21.06.2009, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall
(3)SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (davon 7 Monate bedingt), nachdem er anderen Kokain verkauft hatte -Strichaufzählung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.01.2014, Zl. XXXX, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG und § 15 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, nachdem er anderen über einen langen Tatzeitraum Marihuana verkauft hattemit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.01.2014, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und Paragraph 15, StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, nachdem er anderen über einen langen Tatzeitraum Marihuana verkauft hatte -Strichaufzählung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.07.2015, Zl. XXXX, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monatenmit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.07.2015, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten Der Beschwerdeführer verfügte in der Vergangenheit über einen spanischen Aufenthaltstitel. Ob dieser verlängert wurde und der Beschwerdeführer auch aktuell in Spanien aufenthaltsberechtigt ist, kann nicht abschließend festgestellt werden. In Spanien leben seine Geschwister. Der Beschwerdeführer behauptet, eine im Jahr 2012 geborene Tochter zu haben, welche spanische Staatsbürgerin ist und bei seiner Schwester in XXXX lebt.In Spanien leben seine Geschwister. Der Beschwerdeführer behauptet, eine im Jahr 2012 geborene Tochter zu haben, welche spanische Staatsbürgerin ist und bei seiner Schwester in römisch 40 lebt. In Österreich hielt sich der Beschwerdeführer immer bei Freunden auf. Eine darüber hinausgehende Integration und Verfestigung im Bundesgebiet liegt nicht vor und wurde auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig. Es besteht keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2oder 3 EMRK für den Fall einer Rückkehr nach Gambia.Es besteht keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 o, d, e, r, 3 EMRK für den Fall einer Rückkehr nach Gambia. 1.2. Zur Situation in Gambia: Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Gambia vom 24.8.2016, aktualisiert am 25.07.2017 können folgende Feststellungen getroffen werden: Daraus ergibt sich insbesondere, dass im Dezember 2016 Adama Barrow zum neuen Präsidenten Gambias gewählt wurde. Nach 22 Jahren der Diktatur feierten viele Gambier den Sieg des Oppositionspolitikers (DW 18.7.2017). Zunächst kündigte der amtierende Präsident Jammeh an, die Niederlage zu akzeptieren - zur Verblüffung der Opposition und internationaler Beobachter. Eine Woche später änderte er seine Meinung. Wahlsieger Barrow floh in den Senegal, wo er als Präsident vereidigt wurde. Die westafrikanische Staatengemeinschaft ECOWAS schickte Truppen, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Ende Jänner gab er schließlich dem Druck nach und ging ins Exil nach Äquatorialguinea. Zuvor aber plünderte er die ohnehin schon leere Staatskasse (DW 18.7.2017). Jammeh wurde angeklagt, dem Staat mehr als 50 Millionen US-Dollar gestohlen zu haben, bevor er Anfang dieses Jahres ins Exil flüchtete. Präsident Adama Barrow hat eine Kommission eingerichtet, um das Vermögen des ehemaligen Staatsmannes Yahya Jammeh zu überprüfen (BBC News 14.7.2017). Am 18.2.2017 wurde Barrow unter hohen Sicherheitsvorkehrungen in Banjul erneut vereidigt. Die erste Vereidigung war im Jänner im Senegal erfolgt (BAMF 20.2.2017). Gambia feierte das Ende der Herrschaft des autoritären Langzeitpräsidenten Jammeh und der Aufbruch des Landes in eine bessere Zukunft. Doch die Stimmung ist abgekühlt, aus Euphorie ist Ernüchterung geworden. Barrow versprach den Gambiern Freiheit, Demokratie, Fortschritt und Wohlstand. Doch viel hat sich bisher noch nicht getan - das von ihm versprochene "neue Gambia" liegt noch in weiter Ferne. Allerdings werden erstmals seit seinem Amtsantritt demokratische Grundsätze geachtet, wie Presse- und Meinungsfreiheit (DW 18.7.2017). In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (AI 27.4.2017). Laut Gambias Justizminister haben Ermittlungsbeamte Dutzende zusätzliche Besitztümer, Bankkonten und Unternehmen des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh untersucht. Diese Enthüllungen kamen eine Woche nachdem Präsident Adama Barrow angekündigte, eine Kommission zu bilden, um Jammehs Vermögenswerte zu untersuchen. Im Mai beschlagnahmte die Regierung etwa 50 Millionen Dollar an Vermögenswerten und ließ 131 Besitztümer und mehr als 80 Bankkonten einfrieren. Barrow sagte, dass die Kommission auch die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, die Misswirtschaft der öffentlichen Gelder und die Verletzung der Verfassung untersuchen wird (TWP 14.7.2017). Die ersten sechs Monate haben kaum Veränderungen gebracht. Barrows größte Herausforderung ist es, aus Gambia einem Rechtsstaat zu machen und eine starke Wirtschaftsführung zu etablieren, um Regierungs- und Wirtschaftsinstitutionen im Land wiederherzustellen. Die Gambier sind geteilter Meinung. Manche meinen, die Regierung würde dringend notwendige Reformen nicht schnell genug auf den Weg bringen. Andere sagen, es brauche Zeit und Ressourcen, um 22 Jahre Missmanagement und Veruntreuung durch seinen Amtsvorgänger Jammeh und dessen Regierung aufzuarbeiten (DW 18.7.2017). Während nun die Regierung versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (DW 18.7.2017). Am 6.4.2017 fand in Gambia die Wahl des neuen Parlaments statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 42 % hat die Vereinigte Demokratische Partei (UDP) des seit Dezember 2016 gewählten Oppositionspolitikers Präsidenten Barrow 31 von 53 Sitzen im Parlament gewonnen. Zur Wahl standen 238 Kandidaten aus neun Parteien (BAMF 10.4.2017). Gambias neue Regierung bemüht sich, ihre Souveränität in einigen gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh noch loyalen Regionen geltend zu machen. Zusammenstöße zwischen Pro-Jammeh Protestierenden und der vom Senegal geführten Koalition westafrikanischer Kräfte, welche einen friedlichen Übergang der Macht gewährleisten sollen, führten Anfang Juni zu mehrere Verletzten und einem Toten. Einiger Einwohner erhoben Anschuldigungen wegen Missbrauchs durch senegalesische Truppen (AJ 17.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (27.4.2017): Gambia: Progress in first 100 days of Barrow government requires major reform to break with brutal past, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/gambia-progress-in-first-100-days-of-barrow-government-requires-major-reform-to-break-with-brutal-past/, Zugriff 25.7.2017] -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (17.7.2017): Ex-leader's supporters resist transition of power in Gambia, http://www.aljazeera.com/video/news/2017/07/ex-leaders-supporters-resist-transition-power-gambia-170717145017420.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (10.4.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (20.2.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BBC News (14.7.2017): Gambia investigate ex-president accused of stealing $50m, http://www.bbc.com/news/live/world-africa-40384376, Zugriff 17.7.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (18.7.2017): Gambia: Das Ende der Euphorie, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114?maca=de-newsletter_de_International_do-2351-html-newsletter, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (14.7.2017): Gambia sets up commission to investigate ex-leader's assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-sets-up-commission-to-investigate-ex-leaders-assets/2017/07/14/6720c9e4-685a-11e7-94ab-5b1f0ff459df_story.html?utm_term=.df56b06b8de3, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (21.7.2017): Gambia investigators find dozens more Jammeh-linked assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-investigators-find-dozens-more-jammeh-linked-assets/2017/07/21/97e5a90e-6e05-11e7-abbc-a53480672286_story.html?utm_term=.cb053e00100d, Zugriff 24.7.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig, ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Befugnis des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 9.2015). Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015).Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015). Das Justizsystem erkennt auch das Gewohnheitsrecht und die Scharia [Anm.: islamisches Recht] an (USDOS 13.4.2015). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Das Land wurde vom ECOWAS-Gerichtshof [Anm.: ECOWAS ist die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten] in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 Korruption Korruption und Strafflosigkeit sind laut Beobachter weitverbreitete Phänomene bei den Sicherheitskräften (ÖB 9.2015). Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016). Im Allgemeinen sind die Regierungstätigkeiten undurchsichtig. Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem und die Zahl der Berichte über die Beteiligung von Staatsbeamten im Drogenhandel ist groß. Im Februar 2015 sagte Präsident Jammeh der Nationalversammlung, dass eine Anti-Korruptionskommission, die offiziell im Rahmen eines Gesetzes 2012 eingerichtet wurde, bald voll einsetzbar sein würde (FH 27.1.2016). Ebenso sprach er sich bei mehreren Gelegenheiten im Laufe des Jahres gegen Korruption aus (USDOS 13.4.2016). Es gab wegen Korruption Strafverfolgungen von mehreren Zivilbeamten, darunter hochrangige Beamte (USDOS 13.4.2016). Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Gambia auf Platz 123 von 167 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2015): Corruption Perceptions Index - Results, http://www.transparency.org/cpi2015#results, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig. Diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (USDOS 13.4.2016). Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch (ÖB 9.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK [Internationale Komitee vom Roten Kreuz] (ÖB 9.2015).Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch (ÖB 9.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK [Internationale Komitee vom Roten Kreuz] (ÖB 9.2015). Die meisten Menschenrechtsorganisationen berichten nicht öffentlich über Menschenrechtsverletzungen im Land aus Angst vor Repressalien. Die Regierung schikaniert, verhaftet und nimmt Menschenrechtsaktivisten fest (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  1. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vgl. CIA 29.7.2016).Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  2. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vergleiche CIA 29.7.2016). Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Nach dem Wachstumseinbruch in Folge der 2011er Dürre konnte sich die Wirtschaft 2012 und 2013 erholen. Für 2015 sollte die Wirtschaft ein Wachstum von 5 Prozent einfahren. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen (ÖB 9.2015). Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vgl. IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016).Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vergleiche IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016). Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015).Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015). Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016)Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016) Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung IFAD - International Fund for Agricultural Development (3.2016): Investing in rural people in The Gambia; https://www.ifad.org/documents/10180/e12761e1-8d18-4ab2-82df-5ddf5cacb305, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016 Medizinische Versorgung Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 9.2015). Die medizinische Versorgung ist generell eingeschränkt und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 12.8.2016). Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose- und Malaria-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 9.2015). Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 9.2015). Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzu kommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 9.2015). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte
(2008)und 1,1 Krankenhausbetten
(2011)(CIA 29.7.2016). Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.8.2014): Gambia: Behandlung von Diabetes, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1408718325_gambia-behandlung-von-diabetes.pdf, Zugriff 12.8.2016 Behandlung nach Rückkehr Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 9.2015). Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung (sh. oben), Verbreitung von Falschinformationen, usw... In solchen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die jeweiligen Personen bei einer Wiedereinreise in Gewahrsam genommen und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden vernommen werden (ÖB 9.2015). Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 9.2015). Quelle: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
  1. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des in Kopie im Akt einliegenden Reisepasses der Republik Gambia, ausgestellt am XXXX2010 und gültig bis zum XXXX2015, lautend auf den im Spruch genannten Namen, fest. Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine besonderen familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen verschiedenen Einvernahmen (z.B. durch das BFA am 15.07.2016), deren Niederschriften im Verwaltungsakt einliegen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Befunde vorgelegt wurden. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wurde, dass sich die Besprechung mit dem Beschwerdeführer schwierig gestaltet habe und daher nicht von einer psychischen Gesundheit ausgegangen werden könne, kommt dieser vagen Andeutung kein Beweiswert zu, nachdem der Beschwerdeführer selbst nie eine gesundheitliche Einschränkung geltend gemacht und keine Befunde vorgelegt hatte. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 14.02.2018 sowie den sich im Akt befindlichen Strafurteilen ab. Das BFA hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich aufgehalten und nicht über die notwendigen Barmittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt hatte und dass daher sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig war. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht widersprochen und entspricht dies seinen Aussagen bei der Einvernahme durch das BFA. Der Beschwerdeführer hatte in einer niederschriftlichen Einvernahme durch die LPD Wien vom 20.11.2013 erstmals erklärte, dass er in Spanien eine Tochter habe. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, diesbezüglich Unterlagen vorzulegen, doch kam er dem nicht nach, sondern erklärte er in einer schriftlichen Stellungnahme vom 05.01.2018, es sei ihm aus der Haft heraus nicht möglich, seine Schwester zu erreichen. Er führte zudem in der Beschwerde aus, dass er weiterhin in Besitz einer spanischen Aufenthaltsberechtigung sei, dass sich diese aber ebenfalls bei seiner Schwester befinden würde. Es kann daher weder abschließend festgestellt werden, ob er tatsächlich noch in Besitz einer gültigen spanischen Aufenthaltsberechtigung ist und ob er eine in Spanien lebende Tochter mit spanischer Staatsbürgerschaft hat. Auch wenn man aber von beiden behaupteten Umständen ausgeht, ändert sich nichts am Verfahrensausgang, wie in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer keine besondere Rückkehrgefährdung vorliegt, ergibt sich daraus, dass er gegenüber dem BFA am 15.07.2016 erklärte, keine Probleme in Gambia zu haben. 2.
  4. Zu den Länderfeststellungen: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  7. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Das BFA hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich aufgehalten und nicht über die notwendigen Barmittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt hatte, und dass daher sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig war. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht widersprochen. So hatte der Beschwerdeführer dem BFA am 15.07.2016 erklärt, dass er 2012 nach Österreich gekommen sei und dann bei Freunden oder in der Justizanstalt gewohnt habe. Zwischen dem 08.10.2013 und dem 15.04.2015 befand er sich in Haft; seit dem 08.07.2015 ist der Beschwerdeführer wiederum inhaftiert. Es ist daher dem BFA jedenfalls zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich aufgehalten hat. Es ist daher von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes -

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes -

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, einer Ausweisung

§ 66

FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt und dies auch nie behauptet hat. Vielmehr hat er stets angegeben, dass sein Lebensmittelpunkt in Spanien sei und dass er in Österreich nur Freunde besuche.Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt und dies auch nie behauptet hat. Vielmehr hat er stets angegeben, dass sein Lebensmittelpunkt in Spanien sei und dass er in Österreich nur Freunde besuche. Von einem durchgehenden Aufenthalt seit 2001 kann nicht ausgegangen werden. Aber selbst bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH, Erkenntnisse vom

  1. März 2017, Ra 2017/19/0028-6; vom
  2. Februar 2017, Ra 2016/21/0340; vom
  3. Jänner 2017, Ra 2016/21/0168 und vom
  4. Oktober 2016, Ro 2016/22/0005).Von einem durchgehenden Aufenthalt seit 2001 kann nicht ausgegangen werden. Aber selbst bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH, Erkenntnisse vom
  5. März 2017, Ra 2017/19/0028-6; vom
  6. Februar 2017, Ra 2016/21/0340; vom
  7. Jänner 2017, Ra 2016/21/0168 und vom
  8. Oktober 2016, Ro 2016/22/0005). Selbst wenn man daher einen durchgehenden Aufenthalt seit 2001 zugunsten des Beschwerdeführers annehmen würde, wäre für ihn nichts gewonnen, da er einen relevanten Teil davon in Strafhaft verbrachte und insgesamt sechsmal verurteilt wurde, seine Identität falsch angegeben hatte und weder auf ein schützenswertes Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben in Österreich verweisen kann. Der Beschwerdeführer war in Österreich auch nie ordentlich gemeldet und ist auch nicht am Arbeitsmarkt integriert. Zudem behauptet er gar nicht, in Österreich dauerhaft aufhältig gewesen zu sein, vielmehr erklärte er in der Beschwerde, dass er seit 2001 legal in Spanien mit einer Aufenthaltsberechtigung gewohnt habe. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich lag. Vielmehr scheint er seine Aufenthalte im Bundesgebiet dazu genützt zu haben, durch den Verkauf vom Suchtmitteln Einkünfte zu erzielen. Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers insbesondere das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine sechs einschlägigen und schweren strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten sowie zugrunde liegen. Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal die Verurteilungen wegen Taten erfolgten, die Elend und schwere gesundheitliche Schäden mit sich bringen und er sich auch durch Verhängung von Haftstrafen nie davon abhalten ließ, bald wieder ein Vergehen zu begehen. Auch das im Jahr 2004 gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot erzielte keinerlei Wirkung und hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, immer wieder nach Österreich zu reisen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.01.2006, 2006/18/0001 und 09.09.2014, 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.01.2006, 2006/18/0001 und 09.09.2014, 2013/22/0246). Der Vollständigkeit halber wird auch darauf verwiesen, dass die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei vor 2012 nie in Österreich gewesen, schlichtweg falsch ist, wurde er doch davor bereits mehrfach im Bundesgebiet verurteilt und hatte er zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wenn auch unter Angabe eines falschen Namens. Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. In der Beschwerde wurde argumentiert, dass der Beschwerdeführer dazu angehalten hätte werden müssen, nach Spanien auszureisen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Im vorliegenden Fall war der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Einreise unrechtmäßig (vgl. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG). Das zieht auch die Beschwerde nicht in Zweifel. Wenn in der Beschwerde argumentiert wird, der Beschwerdeführer würde sich nach seiner Haftentlassung freiwillig nach Spanien begeben, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass - unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch in Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels ist - der Beschwerdeführer bereits einmal behauptet hatte, freiwillig nach Spanien ausreisen zu wollen, stattdessen aber untertauchte und wieder straffällig wurde. Daraus und aus den bereits erwähnten gerichtlichen Verurteilungen ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und somit § 52 Abs 6 FPG gegenständlich vom BFA zu Recht nicht angewendet wurde.In der Beschwerde wurde argumentiert, dass der Beschwerdeführer dazu angehalten hätte werden müssen, nach Spanien auszureisen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund von Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG zu lesen ist. Dort wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, hat es zu einer Rückkehrentscheidung zu kommen. Im vorliegenden Fall war der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Einreise unrechtmäßig vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Das zieht auch die Beschwerde nicht in Zweifel. Wenn in der Beschwerde argumentiert wird, der Beschwerdeführer würde sich nach seiner Haftentlassung freiwillig nach Spanien begeben, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass - unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch in Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels ist - der Beschwerdeführer bereits einmal behauptet hatte, freiwillig nach Spanien ausreisen zu wollen, stattdessen aber untertauchte und wieder straffällig wurde. Daraus und aus den bereits erwähnten gerichtlichen Verurteilungen ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und somit Paragraph 52, Absatz 6, FPG gegenständlich vom BFA zu Recht nicht angewendet wurde. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des zweiten Satzes -

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des zweiten Satzes -

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52

Abs 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Vom Beschwerdeführer wurde kein Hindernis für eine Abschiebung nach Gambia dargelegt. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, einer Abschiebung stehe Art. 8 EMRK entgegen, wurde darauf bereits unter Punkt 3.2.

  1. eingegangen.Vom Beschwerdeführer wurde kein Hindernis für eine Abschiebung nach Gambia dargelegt. Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, einer Abschiebung stehe Artikel 8, EMRK entgegen, wurde darauf bereits unter Punkt 3.2.
  2. eingegangen. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Soweit in der Beschwerde eine etwaige psychische Erkrankung angedeutet wird, fehlen entsprechende Befunde oder Bescheinigungen.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Soweit in der Beschwerde eine etwaige psychische Erkrankung angedeutet wird, fehlen entsprechende Befunde oder Bescheinigungen. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Dies sollte ihm trotz langer Abwesenheit und auch ohne die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzwerkes möglich sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Gambia in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich bzw. Spanien wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Gambia besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Gambia keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Gambia in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich bzw. Spanien wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Gambia besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Gambia keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Gambia derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Gambia, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Dazu wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Gambia mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017 übermittelt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 05.01.2018 wurde nur auf die fehlende familiäre bzw. staatliche Unterstützung in Gambia und die hohen Arbeitslosenzahlen hingewiesen.Außerdem besteht ganz allgemein in Gambia derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Gambia, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Dazu wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Gambia mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017 übermittelt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 05.01.2018 wurde nur auf die fehlende familiäre bzw. staatliche Unterstützung in Gambia und die hohen Arbeitslosenzahlen hingewiesen. Der Verweis auf die schlechte finanzielle Lage der Familie und auf drohende Arbeitslosigkeit, welche im ganzen Land herrschen würde, mag zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation im Falle der Rückführung aufzeigen, aber nicht die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK (VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188).Der Verweis auf die schlechte finanzielle Lage der Familie und auf drohende Arbeitslosigkeit, welche im ganzen Land herrschen würde, mag zwar die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation im Falle der Rückführung aufzeigen, aber nicht die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK (VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188). Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Desbezüglich wurde in der Beschwerde kein Antrag gestellt.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Desbezüglich wurde in der Beschwerde kein Antrag gestellt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2016. Zl. W232 2131374-1/3Z war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.

  1. Zl. W232 2131374-1/3Z war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 3.2.
  2. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  3. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 53Abs.

3 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 kann ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits sechs Mal aufgrund von einschlägigen Suchtmitteldelikten strafrechtlich verurteilt:

Paragraph 53, Absatz 3, kann ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits sechs Mal aufgrund von einschlägigen Suchtmitteldelikten strafrechtlich verurteilt: -Strichaufzählung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2003, rechtskräftig am 10.11.2003, Zl. XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2, SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt (der bedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil vom 11.02.2004 wieder widerrufen)mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.11.2003, rechtskräftig am 10.11.2003, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2,, SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt (der bedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde mit Urteil vom 11.02.2004 wieder widerrufen) -Strichaufzählung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.02.2004, Zl. XXXX wegen des Vergehens nach §§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2, 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monatenmit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.02.2004, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens nach Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, eins, Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten -Strichaufzählung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.01.2005, Zl. XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monatenmit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.01.2005, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten -Strichaufzählung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.06.2009, Zl. XXXX, rechtskräftig am 21.06.2009, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall

(3)SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (davon 7 Monate bedingt)mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.06.2009, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am 21.06.2009, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall
(3)SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (davon 7 Monate bedingt) -Strichaufzählung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.01.2014, Zl. XXXX, wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall iVm Abs. 3 erster Fall SMG und § 15 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monatenmit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.01.2014, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall in Verbindung mit Absatz 3, erster Fall SMG und Paragraph 15, StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten -Strichaufzählung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.07.2015, Zl. XXXX, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monatenmit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.07.2015, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten Den Verurteilungen lag der Verkauf von Kokain, Heroin und Cannabis zugrunde, dies jeweils über einen längeren Tatzeitraum. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthalte in Österreich dazu benützte, um gewinnbringend Suchtmittel zu verkaufen. In einem Zeitraum von über zehn Jahren gelang es dem Beschwerdeführer nicht, der kriminellen Vergangenheit zu entsagen; daran konnten auch die mehrfachen Verurteilungen und die Freiheitsstrafen nichts ändern. Trotz bedingter Entlassung aus der Strafhaft am 15.04.2015 wurde der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit wieder straffällig, so verkaufte er bereits am 07.07.2015 weder Suchtgift. Ein Gesinnungswandel ist bei dem in Haft befindlichen Beschwerdeführer nicht erkennbar. So wurde auch im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.07.2015 von einer "kriminellen Beharrlichkeit" des Beschwerdeführers gesprochen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass auch in den nächsten zehn Jahren von einer Gefährdung durch den Beschwerdeführer auszugehen ist, kann dem nicht entgegengetreten werden und wurde in Bezug auf die Gefährdungsprognose auch in der Beschwerde nichts vorgebracht.Den Verurteilungen lag der Verkauf von Kokain, Heroin und Cannabis zugrunde, dies jeweils über einen längeren Tatzeitraum. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthalte in Österreich dazu benützte, um gewinnbringend Suchtmittel zu verkaufen. In einem Zeitraum von über zehn Jahren gelang es dem Beschwerdeführer nicht, der kriminellen Vergangenheit zu entsagen; daran konnten auch die mehrfachen Verurteilungen und die Freiheitsstrafen nichts ändern. Trotz bedingter Entlassung aus der Strafhaft am 15.04.2015 wurde der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit wieder straffällig, so verkaufte er bereits am 07.07.2015 weder Suchtgift. Ein Gesinnungswandel ist bei dem in Haft befindlichen Beschwerdeführer nicht erkennbar. So wurde auch im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.07.2015 von einer "kriminellen Beharrlichkeit" des Beschwerdeführers gesprochen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass auch in den nächsten zehn Jahren von einer Gefährdung durch den Beschwerdeführer auszugehen ist, kann dem nicht entgegengetreten werden und wurde in Bezug auf die Gefährdungsprognose auch in der Beschwerde nichts vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt judiziert, dass bei schweren Verstößen nach dem SMG weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen (vgl. etwa VwGH,
  1. Februar 2016, Ra 2016/21/0022-6 oder VwGH,
  2. Mai 2014, Ro 2014/21/0014). Beim Beschwerdeführer ist von einer Integration im Bundesgebiet aber gar nicht auszugehen. Es ist im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, auch das in Spanien geführte Familienleben des Beschwerdeführers in den Blick zu nehmen (VwGH,
  3. Mai 2015, Ra 2014/22/0037), auch wenn das Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Deutschland nicht absolut ausschließt (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie; VwGH,
  4. Juni 2015, Ra 2015/21/0002).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt judiziert, dass bei schweren Verstößen nach dem SMG weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen vergleiche etwa VwGH,
  5. Februar 2016, Ra 2016/21/0022-6 oder VwGH,
  6. Mai 2014, Ro 2014/21/0014). Beim Beschwerdeführer ist von einer Integration im Bundesgebiet aber gar nicht auszugehen. Es ist im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, auch das in Spanien geführte Familienleben des Beschwerdeführers in den Blick zu nehmen (VwGH,
  7. Mai 2015, Ra 2014/22/0037), auch wenn das Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Deutschland nicht absolut ausschließt vergleiche insbesondere Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie; VwGH,
  8. Juni 2015, Ra 2015/21/0002). Soweit in der Beschwerde auf die in Spanien lebenden Geschwister des Beschwerdeführers verwiesen wird, können diese theoretisch auch in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK fallen (vgl. EGMR,
  9. März 1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), dies allerdings nur, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH,
  10. April 2011, 2011/01/0093 und
  11. Februar 2014, 2013/22/0037). Dies wurde gegenständlich nicht behauptet.Soweit in der Beschwerde auf die in Spanien lebenden Geschwister des Beschwerdeführers verwiesen wird, können diese theoretisch auch in den Anwendungsbereich des Artikel 8, EMRK fallen vergleiche EGMR,
  12. März 1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), dies allerdings nur, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH,
  13. April 2011, 2011/01/0093 und
  14. Februar 2014, 2013/22/0037). Dies wurde gegenständlich nicht behauptet. In der Beschwerde wurde darüber hinaus auf eine in Spanien lebende Tochter des Beschwerdeführers verwiesen. Dies steht einerseits in Widerspruch zu seiner Aussage vor dem BFA am 15.07.2016, als er erklärte, keine Sorgepflichten zu haben und dass in Spanien zwei Brüder, zwei Schwestern und eine Nichte wohnen würden - ein Kind wurde nicht erwähnt. Auch im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.07.2015 findet sich die Feststellung, dass ihn keine Sorgepflichten treffen. Es wurden auch trotz Aufforderung keine Dokumente vorgelegt, welche belegen würden, dass ein Kind des Beschwerdeführers in Spanien lebt und dass es sich dabei um einen Unionsbürger handelt.In der Beschwerde wurde darüber hinaus auf eine in Spanien lebende Tochter des Beschwerdeführers verwiesen. Dies steht einerseits in Widerspruch zu seiner Aussage vor dem BFA am 15.07.2016, als er erklärte, keine Sorgepflichten zu haben und dass in Spanien zwei Brüder, zwei Schwestern und eine Nichte wohnen würden - ein Kind wurde nicht erwähnt. Auch im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.07.2015 findet sich die Feststellung, dass ihn keine Sorgepflichten treffen. Es wurden auch trotz Aufforderung keine Dokumente vorgelegt, welche belegen würden, dass ein Kind des Beschwerdeführers in Spanien lebt und dass es sich dabei um einen Unionsbürger handelt. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine im Jahr 2012 geborene Tochter hat, welche spanische Staatsbürgerin ist, ändert dies nichts am Verfahrensausgang: Auch wenn der Beschwerdeführer in Spanien ein Familienleben führen sollte, ist ihm aufgrund seiner mehrfachen Verurteilungen eine Trennung von seiner Tochter - unter zentraler Beachtung der auch gegenwärtig vorliegenden Trennung - zumutbar und erscheint der damit verbundene Eingriff in Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch das Kindeswohl: Im Urteil des EuGH vom
  15. Mai 2017 in der Rs C-133/15, Chavez-Vilchez wurde festgestellt, dass die zentrale Frage nach Art. 20 AEUV ist, ob sich ein Kind, das Bürger der Europäischen Union ist, gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm damit die Möglichkeit genommen würde, den Kernbestand seiner aus diesem Artikel folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn seinem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, ein Aufenthaltsrecht im fraglichen Mitgliedstaat verweigert würde. Dies ist gegenständlich nicht der Fall.Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine im Jahr 2012 geborene Tochter hat, welche spanische Staatsbürgerin ist, ändert dies nichts am Verfahrensausgang: Auch wenn der Beschwerdeführer in Spanien ein Familienleben führen sollte, ist ihm aufgrund seiner mehrfachen Verurteilungen eine Trennung von seiner Tochter - unter zentraler Beachtung der auch gegenwärtig vorliegenden Trennung - zumutbar und erscheint der damit verbundene Eingriff in Artikel 8, EMRK verhältnismäßig. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch das Kindeswohl: Im Urteil des EuGH vom
  16. Mai 2017 in der Rs C-133/15, Chavez-Vilchez wurde festgestellt, dass die zentrale Frage nach Artikel 20, AEUV ist, ob sich ein Kind, das Bürger der Europäischen Union ist, gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm damit die Möglichkeit genommen würde, den Kernbestand seiner aus diesem Artikel folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn seinem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, ein Aufenthaltsrecht im fraglichen Mitgliedstaat verweigert würde. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Tochter des Beschwerdeführers am XXXX2012 geboren wurde. Zugleich erklärte der Beschwerdeführer dem BFA am 15.07.2016, dass er 2012 nach Österreich gekommen sei und dann bei Freunden oder in der Justizanstalt gewohnt habe. Zwischen dem 08.10.2013 und dem 15.04.2015 befand er sich in Haft; seit dem 08.07.2015 ist der Beschwerdeführer wiederum inhaftiert. Daraus ergibt sich, dass höchstens wenige Monate nach der Geburt der Tochter ein gemeinsames Familienleben bestanden haben kann und sonst kein persönlicher Kontakt besteht. Es ist daher von keinerlei Abhängigkeit der (behaupteten) Tochter des Beschwerdeführers von ihm auszugehen und würde daher ein Einreiseverbot keinen schweren Eingriff in das Kindeswohl bedeuten und wäre jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Tochter bei einer Ausreise des Beschwerdeführers aus der Union faktisch gezwungen wäre, ihm zu folgen. Es bestanden auch bisher aufgrund des Haftaufenthaltes des Beschwerdeführers kein enger Kontakt und kein gemeinsames Familienleben, die abgebrochen werden könnten. Zudem steht einem allfälligen Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Familie und seinen Freunden mittels Telefon, E-Mail und anderen modernen gebräuchlichen Kommunikationsmitteln oder sozialen Netzwerken nichts entgegen. In der Beschwerde wurde gefordert, das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  17. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten (Beschluss des VwGH,
  18. Mai 2015, Ra 2014/22/0037). Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt vielmehr, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (VwGH,
  19. Dezember 2011, 2011/21/0237). Dies ist gegenständlich erfolgt. Laut EuGH,
  20. Jänner 2018, C-240/17, E ist Art 25 Abs 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung, die ein Vertragsstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen erlässt, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zu vollziehen, obwohl das in dieser Bestimmung vorgesehene Konsultationsverfahren läuft, sofern der Drittstaatsangehörige von dem ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen wird, unbeschadet der Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen, die Rechte aus diesem Aufenthaltstitel geltend zu machen, indem er sich später in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats begibt. Ist eine angemessene Frist nach Beginn des Konsultationsverfahrens verstrichen und ist keine Antwort des konsultierten Vertragsstaats eingegangen, ist der ausschreibende Vertragsstaat jedoch verpflichtet, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und den Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls in seine nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.Laut EuGH,
  21. Jänner 2018, C-240/17, E ist Artikel 25, Absatz 2, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung, die ein Vertragsstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen erlässt, der über einen von einem anderen Vertragsstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zu vollziehen, obwohl das in dieser Bestimmung vorgesehene Konsultationsverfahren läuft, sofern der Drittstaatsangehörige von dem ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen wird, unbeschadet der Möglichkeit des Drittstaatsangehörigen, die Rechte aus diesem Aufenthaltstitel geltend zu machen, indem er sich später in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats begibt. Ist eine angemessene Frist nach Beginn des Konsultationsverfahrens verstrichen und ist keine Antwort des konsultierten Vertragsstaats eingegangen, ist der ausschreibende Vertragsstaat jedoch verpflichtet, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und den Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls in seine nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. In diesem Sinne ist es Sache der spanischen Behörden zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer weiterhin ein spanischer Aufenthaltstitel zukommt und ihm so die Möglichkeit offenstehen würde, von Gambia aus nach Spanien einzureisen. In der Zusammenschau zeigt sich für die erkennende Richterin im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist und der Beschwerdeführer auch trotz mehrmaliger Verurteilung wiederholt sowie ungeachtet aller vom Strafgericht bedingt gewährten Nachsichten straffällig wurde. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH
  22. Mai 2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Das BFA hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.In der Zusammenschau zeigt sich für die erkennende Richterin im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist und der Beschwerdeführer auch trotz mehrmaliger Verurteilung wiederholt sowie ungeachtet aller vom Strafgericht bedingt gewährten Nachsichten straffällig wurde. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH
  23. Mai 2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Das BFA hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätte die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können (VwGH, 12. November 2015, Ra 2015/21/0184). In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist. Das Vorbringen erforderte im Ergebnis keine weitere Erörterung, sondern war in seinem Aussagegehalt derart klar und deutlich, dass dieses in der gegenständlichen Entscheidung entsprechend berücksichtigt werden konnte. Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die oben angeführten Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung lagen sohin vor.Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätte die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können (VwGH, 12. November 2015, Ra 2015/21/0184). In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist. Das Vorbringen erforderte im Ergebnis keine weitere Erörterung, sondern war in seinem Aussagegehalt derart klar und deutlich, dass dieses in der gegenständlichen Entscheidung entsprechend berücksichtigt werden konnte. Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die oben angeführten Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung lagen sohin vor. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2131374.1.01

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