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{'item': 'I411 2141813-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 5Artikel 18§ 61§ 173§§ 57§ 10§52§ 46§ 55§18§ 53§ 31§ 6§ 46a§ 66§ 67§ 28Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlI411 2141813-1 SpruchI411 2141813-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach illegaler Einreise am 01.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, XXXX zu heißen und am XXXX in Nigeria geboren zu sein.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach illegaler Einreise am 01.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in Nigeria geboren zu sein.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015, ZI. XXXX EAST Ost, wurde das Folgende entschieden:
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015, ZI. römisch 40 EAST Ost, wurde das Folgende entschieden: "I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2014 wird ohne in die Sache einzutreten

§ 5Absatz 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005( AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 18"I.

Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2014 wird ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100/2005( AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 18(1) (b) i.V.m.

Artikel 25.2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig.

(1)(b) in Verbindung mit Artikel 25.2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig. II.

§ 61Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wird gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

§ 61

Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Italien zulässig."römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

Paragraph 61, Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Italien zulässig."

  1. Der Beschwerdeführer tauchte in der Folge unter, sodass der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde und am 24.03.2015 in Rechtskraft erwuchs.
  2. Der Beschwerdeführer reiste zunächst nach Italien aus, kehrte nach Österreich zurück und wurde am 10.06.2016 wegen des Verdachts des Verbrechens nach § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Suchtmittelgesetz festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 12.06.2016 wurde über den Beschwerdeführer wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr

§ 173St

PO die Untersuchungshaft verhängt.4. Der Beschwerdeführer reiste zunächst nach Italien aus, kehrte nach Österreich zurück und wurde am 10.06.2016 wegen des Verdachts des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 3, Suchtmittelgesetz festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 12.06.2016 wurde über den Beschwerdeführer wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr

Paragraph 173, StPO die Untersuchungshaft verhängt.

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer zur "Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentl. Schubhaftbescheides gern. § 76 FPG" Parteiengehör zugestellt und wurde er aufgefordert, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme sowie zu einem 9 Punkte umfassenden Fragenkatalog betreffend sein Privat- und Familienleben binnen 10 Tagen nach Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
  2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer zur "Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentl. Schubhaftbescheides gern. Paragraph 76, FPG" Parteiengehör zugestellt und wurde er aufgefordert, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme sowie zu einem 9 Punkte umfassenden Fragenkatalog betreffend sein Privat- und Familienleben binnen 10 Tagen nach Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.11.2016, ZI. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 (
  4. und
  5. Fall) SMG (§ 12
  6. Fall StGB) und des Vergehens nach § 28 Abs. 1 (
  7. und
  8. Fall) SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
  9. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.11.2016, ZI. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, (
  10. und
  11. Fall) SMG (Paragraph 12,
  12. Fall StGB) und des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, (
  13. und
  14. Fall) SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
  15. Am 22.11.2016 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur "beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung - Parteiengehör" niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer zunächst über den Verfahrensstand zu seinem Asylantrag vom 01.02.2015, den er unter den Namen XXXX, gestellt hatte, in Kenntnis gesetzt.
  16. Am 22.11.2016 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur "beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung - Parteiengehör" niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer zunächst über den Verfahrensstand zu seinem Asylantrag vom 01.02.2015, den er unter den Namen römisch 40 , gestellt hatte, in Kenntnis gesetzt. Auf Vorhalt, warum er in Österreich unter falschem Namen einen Asylantrag gestellt habe und er anschließend nach Italien zurückgereist sei, brachte er vor: "Italien wollte mir keine Papiere geben und ich versuchte unter einem anderen Namen in Österreich Asyl zu bekommen. Nach einem Telefonat mit meinem italienischen Anwalt reiste ich nach Italien zurück und habe Dokumente bekommen." Des Weiteren führte er aus, dass er am 19.05.2016 aus Italien kommend nach Österreich eingereist sei, zumal ihn ein Freund aus Holland angerufen und ihn gebeten habe, Drogen von WIEN nach WELS zu transportieren. Weil er das Geld gebraucht habe, habe er den Auftrag angenommen. Er sei jedoch mit den Drogen am WESTBAHNHOF in WIEN erwischt worden. Davor habe er bei einem Freund in LINZ gewohnt und er habe sich deshalb nicht angemeldet, weil er nicht gewusst habe, dass er zur Anmeldung verpflichtet gewesen sei. Die Adresse des Freundes wisse er nicht. Er sei im Besitz eines italienischen Konventionsreisepasses sowie eines italienischen Aufenthaltstitels. Er leide an Bluthochdruck, sei aber ansonsten gesund. In Nigeria werde er nicht verfolgt. Er wolle freiwillig nach Italien ausreisen. Er sei ledig und ohne Sorgepflichten und er habe in Österreich keine Freunde oder Familienangehörigen. Italien habe ihm einen Konventionsreisepass gegeben, damit ersieh einen nigerianischen Pass besorgen könne. In Italien wohne seine schwangere Freundin. Seine Mutter und seine Schwester lebten in Nigeria. In Italien verfüge er über einen gültigen Aufenthaltstitel ("PERMESSO Dl SOGGIORNO MOTIVI UMANTARI"). Der Beschwerdeführer wurde aufgeklärt, dass er aufgrund des italienischen Aufenthaltstitels mithilfe einer karitativen Organisation nach Italien ausreisen dürfe, ihm jedoch keine Frist zu freiwilligen Ausreise gewährt werde und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen werde. Die Annahme der Länderinformationsblätter zur Nigeria bzw. die Abgabe einer Stellungnahme verweigerte er und führte dazu aus, dass er sie nicht brauche, weil er nach Italien ausreisen werde.
  17. Mit Verfahrensanordnungen vom 23.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer zum einen amtswegig eine Rechtsberaterin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt und zum anderen wurde ihm die verpflichtende Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch bis zum 02.12.2016 aufgetragen.
  18. Mit dem og. Bescheid vom 23.11.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.11.2016, entschied die belangte Behörde: „I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§§ 57und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, nicht erteilt.

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) Idg

F, erlassen.„I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) Idg

F, erlassen. II. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig ist.römisch zwei.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. III.

§ 55Abs.

4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

§18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch drei.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird

§18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt. IV.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahre bestehendes Einreiseverbot erlassen."römisch vier.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahre bestehendes Einreiseverbot erlassen." 9.

  1. In den Feststellungen des Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er ohne Sorgepflichten und gesund sei und sich in einem arbeitsfähigen Alter befinde. Er sei am 19.05.2016 illegal in das Gebiet eingereist. Er verfüge über einen italienischen Konventionsreisepass und einen italienischen Aufenthaltstitel sowie über ausreichende Barmittel. Er sei im Bundesgebiet nie behördlich gemeldet gewesen und habe bis dato keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich genommen. Er sei keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. In Österreich bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen. Eine soziale Integration liege nicht vor. Seine Familie lebe in Nigeria, seine schwangere Freundin in Italien. Der Beschwerdeführer habe bei der niederschriftlichen Einvernahme keine Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Nigeria sprächen. Mit einem gültigen Aufenthaltstitel, ausreichende Barmittel und einem gültigen Reisedokument seit er als Tourist für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen berechtigt, legal nach Österreich einzureisen. Diese Voraussetzungen habe er erfüllt, jedoch habe zum Zeitpunkt der Einreise eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestanden. Somit sei er bereits vor seiner rechtskräftigen Verurteilung illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Die rechtskräftige Verurteilung habe den illegalen Aufenthalt nur bekräftigt, Er sei bereits mit der Absicht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung eingereist und habe kurz nach seiner Einreise Suchtmittelhandel betrieben. Er habe den Erlös aus dem Suchtmittelhandel für die Finanzierung seines Aufenthalts in Europa benötigt. Aus dem Handeln des Beschwerdeführers sei erkennbar, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze einzuhalten. Sein Verhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und die Erlassung eines Einreiseverbots sei unabdingbar. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Feststellungen aufgrund der Aktenlage sowie aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu treffen gewesen seien. Den eigenen Angaben zufolge sei er am 19.05.2016 mit einem gültigen italienischen Aufenthaltstitel und einem italienischen Konventionsreisepass sowie ausreichenden Barmittel in das Bundesgebiet eingereist, jedoch sei die Einreise bereits illegal erfolgt, da gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestanden habe. Des Weiteren sei er nicht zu touristischen Zwecken, sondern zur Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung in das Bundesgebiet eingereist. Er sei in der Folge mit Urteil vom 03.11.2016 wegen Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden. Er habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus als Tourist bewusst sein müssen und er verfüge über keine soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Da er den Großteils seines Lebens in Nigeria verbrachte habe und dort derzeit auch seine Mutter und seine Schwester lebe, sei davon auszugehen, dass Nigeria weiterhin seinen Lebensmittelpunkt darstelle, zumal in Italien lediglich seine schwangere Freundin aufhältig sei. Die Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt für Nigeria habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.11.2016 nachweislich verweigert. Sein Gesamtfehlverhalten stelle eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Das Grundinteresse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der Volksgesundheit und des Schutzes des sozialen Friedens sei massiv verletzt. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I und II wurde zunächst die Ausweisungsentscheidung von einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen und weiter dazu ausgeführt, dass Abschiebungshindernisse im Hinblick auf Nigeria nicht vorlägen.In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei wurde zunächst die Ausweisungsentscheidung von einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK getragen und weiter dazu ausgeführt, dass Abschiebungshindernisse im Hinblick auf Nigeria nicht vorlägen. Zu Spruchpunkt III wurde rechtlich erwogen, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, und somit der Tatbestand des § 18 Abs. 2 BFA-VG erfüllt sei.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde rechtlich erwogen, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, und somit der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG erfüllt sei. Das Einreiseverbot - Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides - stützte die belangte Behörde schließlich auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 und verwies dazu auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vom 03.11.2016, die für sich genommen bereits eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Es wurde eine für den Beschwerdeführer negative Gefährdungsprognose erstellt und in der Abwägungsentscheidung wurde ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Das Einreiseverbot sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Das Einreiseverbot - Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides - stützte die belangte Behörde schließlich auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 und verwies dazu auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vom 03.11.2016, die für sich genommen bereits eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere. Es wurde eine für den Beschwerdeführer negative Gefährdungsprognose erstellt und in der Abwägungsentscheidung wurde ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Das Einreiseverbot sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
  2. Mit Schriftsatz vom 28.07.2016, am selben Tag einlangend bei der belangten Behörde, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH, Wattgasse 48/
  3. Stock, 1170 Wien (Vollmacht angeschlossen), Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer

§ 31Abs.

1 Z 3 FPG unionsrechtlich in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Selbst bei Annahme eines illegalen Aufenthalts hätte eine Rückehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da der Beschwerdeführer im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels gewesen sei und die belangte Behörde den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

6 FPG zur unverzüglichen Ausreise hätte auffordern müssen. Erst nach einer Ausreiseverweigerung hätte gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen.In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unionsrechtlich in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Selbst bei Annahme eines illegalen Aufenthalts hätte eine Rückehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da der Beschwerdeführer im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels gewesen sei und die belangte Behörde den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur unverzüglichen Ausreise hätte auffordern müssen. Erst nach einer Ausreiseverweigerung hätte gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen. Infolge der rechtswidrigen Rückkehrentscheidung sei auch das Einreisverbot rechtswidrig erlassen worden. Jedenfalls sei die Dauer herabzusetzen, zumal es sich um eine Erstverurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handle und er seine Straftat sehr bereue. Das Landesgericht habe im Urteil sein reumütiges Geständnis und seinen bisherigen Lebenswandel ebenfalls als mildernd angesehen, und sei der Beschwerdeführer auch nur zu einer verhältnismäßig kurzen Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt und 12 Monaten bedingt verurteilt worden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer eine in Italien aufhältige, im sechsten Monat schwangere Freundin habe. Die mildernden Umstände, die verhältnismäßig geringe Freiheitsstrafe, der bisher ordentliche Lebenswandel, die ausreichende Barmittel sowie die familiären Anknüpfungspunkte in Italien erforderten eine Verkürzung des Einreiseverbots. Die aufschiebende Wirkung sei zuzuerkennen, weil der Beschwerdeführer in Italien aufenthaltsberechtigt sei und eine Abschiebung unverhältnismäßig in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingreife.

  1. Am 09.12.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.
  2. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden von der belangten Behörde am 12.12.2016 (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 13.12.2016) zur Entscheidung übermittelt.
  3. Mit Schriftsatz vom 13.01.2017 teilte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH mit, dass die erteilte Vollmacht zurückgelegt wird.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und mit Wirkung 02.10.2017 der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt:1.
  7. Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, ledig und volljährig. Er leidet den eigenen Angaben zufolge an Bluthochdruck, ist aber darüber hinaus gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste erstmals 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter wahrheitswidriger Angaben zu seiner Identität am 01.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2015 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde festgestellt (Spruchpunkt I). Ferner wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II). Dieser Bescheid erwuchs am 24.03.2015 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer reiste erstmals 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter wahrheitswidriger Angaben zu seiner Identität am 01.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2015 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde festgestellt (Spruchpunkt römisch eins). Ferner wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Dieser Bescheid erwuchs am 24.03.2015 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines italienischen Konventionsreisedokuments mit der Nr. MD0015768, ausgestellt am 04.03.2016, gültig bis 17.11.2016, sowie eines italienischen Aufenthaltstitels ("PERMESSO Di SOGGIORNO MOT1VI UMANITAR1"), Nr. XXXX, ausgestellt am 12.10.2015, gültig bis 17.11.2017.Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines italienischen Konventionsreisedokuments mit der Nr. MD0015768, ausgestellt am 04.03.2016, gültig bis 17.11.2016, sowie eines italienischen Aufenthaltstitels ("PERMESSO Di SOGGIORNO MOT1VI UMANITAR1"), Nr. römisch 40 , ausgestellt am 12.10.2015, gültig bis 17.11.
  8. Der Beschwerdeführer reiste den eigenen Angaben zufolge am 19.05.2016 bereits mit (ausschließlichen) Absicht, am 10.06.2016 gegen Entgelt einen Drogentransport von WIEN nach WELS durchzuführen - und damit einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen - in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer unterließ es, sich nach seiner Einreise in das Bundesgebiet nach den Bestimmungen des Meldegesetzes behördlich anzumelden. Die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgten unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er war lediglich in der Zeit vom 10.06.2016 bis 09.12.2016 während seiner Strafhaft in einer österreichischen Haftanstalt behördlich gemeldet. Darüber hinaus besteht keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.11.2016, ZI. XXXX, (rechtskräftig am 03.11.2016) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 (2, und
  9. Fall SMG) (§ 12
  10. Fall StGB) und des Vergehens nach § 28 Abs. 1 (
  11. und
  12. Fall) SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.11.2016, ZI. römisch 40 , (rechtskräftig am 03.11.2016) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, (2, und
  13. Fall SMG) (Paragraph 12,
  14. Fall StGB) und des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, (
  15. und
  16. Fall) SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Eine sprachliche, berufliche oder familiäre Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt nicht vor und wurde auch nicht behauptet. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben in Nigeria. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine in Italien lebende schwangere Freundin hat bzw. er mit ihr in Italien in einem gemeinsamen Haushalt lebt und ein aufrechtes Familienleben führte. Weder ein gemeinsamer Wohnsitz noch ein aufrechtes Familienleben wurden von Beschwerdeführer behauptet. Festgestellt wird, dass eines Abschiebung des Beschwerdeführer nach Nigeria ihn nicht in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl, Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden ist.Festgestellt wird, dass eines Abschiebung des Beschwerdeführer nach Nigeria ihn nicht in seinen Rechten nach Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl, Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden ist. Auch bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl, Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974). Einer Abschiebung nach Nigeria steht auch keine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Auch bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl, Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,). Einer Abschiebung nach Nigeria steht auch keine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber dem im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen unter der Berücksichtigung des "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
  17. Beweiswürdigung: 2.1.
  18. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zusätzlich wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich und das Zentrale Fremdenregister. Aus den Einsichtnahmen in die jeweiligen Evidenzen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - von einer Wohnsitznahme in einer Justizanstalt abgesehen - über keine weitere Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt, er auch derzeit nicht gemeldet ist bzw. er über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX, sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 , sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, dass er eine in Italien lebende schwangere Freundin habe, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich weder vor der Administrativbehörde noch im Beschwerdeverfahren den Namen, ein Geburtsdatum oder eine Wohnanschrift seiner schwangeren Freundin genannt oder sonstige zielführende Beweisanbote erstattet hat. Weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungs-gericht ist in Ermangelung entsprechender Ansatzpunkte in der Lage, sich von diesen in der persönlichen Sphäre und darüber hinaus auch in Italien gelegenen Umstand amtswegig Kenntnis verschaffen, sodass dem Beschwerdeführer hier eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, die er jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens nachgekommen ist (vgl. dazu VwGH
  19. Februar 2002, 99/18/0199; VwGH
  20. Oktober 1980,1230/781, VwGH
  21. Dezember 2002, 2002/18/0279). Darüber hinaus ist in diesem Kontext in den Blick zu nehmen, dass der Beschwerdeführer zwar (bescheinigungslos) behauptet hat, eine schwangere Freundin in Italien zu haben, er jedoch nicht ins Treffen geführt, er aber zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, mit dieser schwangeren Frau jemals einen gemeinsamen Wohnsitz genommen, oder mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Daher lässt sich in der Gesamtschau - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine schwangere Freundin in Italien hat bzw. hatte.Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, dass er eine in Italien lebende schwangere Freundin habe, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich weder vor der Administrativbehörde noch im Beschwerdeverfahren den Namen, ein Geburtsdatum oder eine Wohnanschrift seiner schwangeren Freundin genannt oder sonstige zielführende Beweisanbote erstattet hat. Weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungs-gericht ist in Ermangelung entsprechender Ansatzpunkte in der Lage, sich von diesen in der persönlichen Sphäre und darüber hinaus auch in Italien gelegenen Umstand amtswegig Kenntnis verschaffen, sodass dem Beschwerdeführer hier eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, die er jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens nachgekommen ist vergleiche dazu VwGH
  22. Februar 2002, 99/18/0199; VwGH
  23. Oktober 1980,1230/781, VwGH
  24. Dezember 2002, 2002/18/0279). Darüber hinaus ist in diesem Kontext in den Blick zu nehmen, dass der Beschwerdeführer zwar (bescheinigungslos) behauptet hat, eine schwangere Freundin in Italien zu haben, er jedoch nicht ins Treffen geführt, er aber zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, mit dieser schwangeren Frau jemals einen gemeinsamen Wohnsitz genommen, oder mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Daher lässt sich in der Gesamtschau - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine schwangere Freundin in Italien hat bzw. hatte. Auch hat der Beschwerdeführer im Hinblick keine Gründe vorgebracht, die eine Abschiebung nach Nigeria als unzulässig erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer ist den eigenen Angaben zufolge ledig, volljährig gesund, arbeitsfähig. Daran vermag die bescheinigungslose Behauptung des Beschwerdeführers, er leide an Bluthochdruck, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verfügt den eigenen Angaben zufolge über Familienanschluss in Nigeria (Mutter, Schwester). Er ist mit den kulturellen, gesellschaftlichen und sprachlichen Verhältnissen seines Herkunftsstaates weiterhin eng vertraut. Weder aus dem Sachverhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich Anhaltspunkte dafür, wonach der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria dort einer - wie immer gearteten - Bedrohungssituation ausgesetzt sein könnte.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.

  1. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.2.
  2. Die §§ 10 Abs. 2 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.2.
  3. Die Paragraphen 10, Absatz 2 und 57 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10

(1)...Paragraph 10,
(1)...
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.2.
  4. Die §§ 31 Abs. 1 Z 3, 50, 52 Abs. 1 Z 1, Abs. 6 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (FPG 2005), lauten:3.2.
  5. Die Paragraphen 31, Absatz eins, Ziffer 3, 50, 52, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 6 und Absatz 9, 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (FPG 2005), lauten: Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet § 31

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, 1.... 3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen; Verbot der Abschiebung § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)... Rückkehrentscheidung § 52
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. ...
(3)...
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)
(8)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Einreiseverbot § 53
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)...
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2....". Frist für die freiwillige Ausreise § 55

(1)...Paragraph 55,
(1)... (2}...
(3)... 3.2.
  1. 3.2.
  2. Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.3.2.

  1. 3.2.
  2. Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. 3.2.

  1. Die §§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 18 Abs. 2 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:3.2.
  2. Die Paragraphen 9, Absatz eins und Absatz 2, sowie 18 Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 5 und Absatz 6, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: Schutz des Privat- und Familienlebens § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)[...] Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18
(1)...Paragraph 18,
(1)...
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2.... 3....
(3)
(4)
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art, 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art, 2 EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)[...]." 3.
  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil): 3.3.
  3. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.3.3.1. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles -

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles -

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, zweiter Spruchteil, sowie Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, zweiter Spruchteil, sowie Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides): 3.4.
  3. Wie sich aus dem Verfahrensgang und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergibt, reiste er (ausschließlich) zur Begehung des Verbrechens nach § 28a SMG (Suchtgifthandel) und des Vergehens nach § 28 SMG (Vorbereitung zum Suchtgifthandel) in das Bundesgebiet ein. Die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers waren sohin auf eine unerlaubte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gerichtet, sodass - trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels war - kein Raum für die Annahme einer legalen Einreise bzw. eines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet besteht (vgi. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG 2005). Im Lichte dessen erfolgte ging die belangte Behörde zu Recht von einer illegalen Einreise und eines illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus, und hat sie die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs, 1Z1 FPG 2005 gestützt.3.4.
  4. Wie sich aus dem Verfahrensgang und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergibt, reiste er (ausschließlich) zur Begehung des Verbrechens nach Paragraph 28 a, SMG (Suchtgifthandel) und des Vergehens nach Paragraph 28, SMG (Vorbereitung zum Suchtgifthandel) in das Bundesgebiet ein. Die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers waren sohin auf eine unerlaubte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gerichtet, sodass - trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels war - kein Raum für die Annahme einer legalen Einreise bzw. eines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet besteht (vgi. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005). Im Lichte dessen erfolgte ging die belangte Behörde zu Recht von einer illegalen Einreise und eines illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus, und hat sie die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Abs, 1Z1 FPG 2005 gestützt. Insofern zielt auch die Argumentation im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels und der vorhandenen Barmittel

§ 31Abs.

1 Z 3 FPG 2005 in Österreich für drei Monate aufenthaltsberechtigt gewesen sei, ins Leere und vermag eine weiteren Auseinandersetzung mit diesem Beschwerdevorbringen unterbleiben.Insofern zielt auch die Argumentation im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels und der vorhandenen Barmittel

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 in Österreich für drei Monate aufenthaltsberechtigt gewesen sei, ins Leere und vermag eine weiteren Auseinandersetzung mit diesem Beschwerdevorbringen unterbleiben. Wenn nun im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass dem Beschwerdeführer zunächst die freiwillige Ausreise

§ 52Abs.

6 FPG 2005 nach Italien zu gestatten gewesen sei, und erst nach einer Ausreiseverweigerung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen hätte werden dürfen, so ist dem entgegenzuhalten, dass § 56 Abs. 6 (

  1. Satz, zweiter Satzteil) FPG 2005 ausdrücklich normiert, dass eine Rückkehrentscheidung - trotz einer sonstigen Aufenthaltsberichtigung in einem anderen Mitgliedsstaat - zu erlassen ist, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise ist an dieser Stelle auf die Ausführungen unten unter Punkt II. 3.
  2. und 3.
  3. zu verweisen, sodass der Behörde in ihrer Ansicht, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, nicht entgegengetreten werden kann.Wenn nun im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass dem Beschwerdeführer zunächst die freiwillige Ausreise

Paragraph 52, Absatz 6, FPG 2005 nach Italien zu gestatten gewesen sei, und erst nach einer Ausreiseverweigerung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen hätte werden dürfen, so ist dem entgegenzuhalten, dass Paragraph 56, Absatz 6, (

  1. Satz, zweiter Satzteil) FPG 2005 ausdrücklich normiert, dass eine Rückkehrentscheidung - trotz einer sonstigen Aufenthaltsberichtigung in einem anderen Mitgliedsstaat - zu erlassen ist, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise ist an dieser Stelle auf die Ausführungen unten unter Punkt römisch zwei. 3.
  2. und 3.
  3. zu verweisen, sodass der Behörde in ihrer Ansicht, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, nicht entgegengetreten werden kann. Insoweit die belangte Behörde die unrechtmäßige Einreise und unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers (zusätzlich) darauf stützt, dass gegen den Beschwerdeführer eine seit 24.03.2016 rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung bestehe, so wird dabei verkannt, dass der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid selbst festgestellt hat (vgl. AS 58) - bereits vor dem 24.03.2015 untergetaucht bzw. aus dem Bundesgebiet in Richtung Italien ausgereist war und sohin vor dem Hintergrund des Norminhaltes des § 61 Abs. 3
  4. Satz FPG 2005 ("Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht") eine zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (22.11.2015) noch bestehenden Anordnung der Außerlandesbringung nicht angenommen werden kann (vgl. dazu RV 1803 XXIV.GP; vgl. auch Fiizwieser/Frank/KloibmüHer/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15,01.2016], § 61, K4).Insoweit die belangte Behörde die unrechtmäßige Einreise und unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers (zusätzlich) darauf stützt, dass gegen den Beschwerdeführer eine seit 24.03.2016 rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung bestehe, so wird dabei verkannt, dass der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid selbst festgestellt hat vergleiche AS 58) - bereits vor dem 24.03.2015 untergetaucht bzw. aus dem Bundesgebiet in Richtung Italien ausgereist war und sohin vor dem Hintergrund des Norminhaltes des Paragraph 61, Absatz 3,
  5. Satz FPG 2005 ("Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht") eine zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (22.11.2015) noch bestehenden Anordnung der Außerlandesbringung nicht angenommen werden kann vergleiche dazu Regierungsvorlage 1803 römisch 24 .GP; vergleiche auch Fiizwieser/Frank/KloibmüHer/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15,01.2016], Paragraph 61,, K4). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der Beschwerdeführer - wie zutreffend von der belangten Behörde konstatiert - in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben iSd Art. 8 EMRK und wurde ein solches von ihm auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Selbst wenn ihm zumindest ein Privatleben zugestanden werden würde, würde auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könnte.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der Beschwerdeführer - wie zutreffend von der belangten Behörde konstatiert - in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK und wurde ein solches von ihm auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Selbst wenn ihm zumindest ein Privatleben zugestanden werden würde, würde auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könnte. Schließlich ist der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte er am 01.02.2015 unter falscher Identität und somit offensichtlich bewusst missbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer war nur sehr kurze Zeit in Österreich aufhältig, tauchte nach dem Asylantrag - ohne das Verfahrensergebnis abzuwarten - unter und reiste wieder nach Italien aus. Auch die zweite Einreise in das Bundegebiet erfolgte illegal und zur (ausschließlichen) Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit, nämlich mit einer die Grenzmenge um das 1,79-fache überschreitenden Kokainhandels (98,7 Gramm netto bzw. 26,92 Gramm Reinheitssubstanz Cocain). Der Beschwerdeführer reiste lediglich zur Vorbereitung dieser Straftat nach Österreich ein, und hielt sich bis zur Begehung der Straftat sowie während seiner Haft im Bundesgebiet auf. Er war zu - von der Wohnsitzmeldung in der Haftanstalt abgesehen - zu keinem weiteren Zeitpunkt in Österreich gemeldet. Seine Einreisebewegungen und Aufenthalte im Bundesgebiet dienten sohin lediglich dazu, in missbräuchlicher Absicht einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verbrechens- und Vergehenstatbeständen im Suchtmittelmilieu zu verwirklichen. Zudem setzte er dabei offenkundig Verwaltungsübertretungen nach dem Fremdenpolizeigesetz und dem Meldegesetz. Er hat keine Deutschkurse besucht. Er ging und geht keiner legalen Beschäftigung nach und gehört keinem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation im Bundesgebiet an. Er ist derzeit ohne Wohnsitzmeldung in Österreich. Er verfügt im Bundesgebiet über keine Verwandten oder nahe Angehörigen. Er unterhält keine engeren sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Hingegen leben seine nächsten Familienangehörigen in Nigeria (Mutter, Schwester) und ist er daher mit Nigeria weiterhin eng verbunden. Wie oben ausgeführt konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich eine Freundin hat, die von ihm schwanger ist. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Dezember 2003, ZI. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Dezember 2003, ZI. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde"). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. März 2002, ZI. 98/18/0260, vom
  9. Jänner 2005, ZI. 2004/18/0365, vom
  10. Mai 2005, ZI, 2005/18/0076, vom
  11. Jänner 2006, ZI. 2006/18/0001, und vom
  12. September 2014, ZI. 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. März 2002, ZI. 98/18/0260, vom
  14. Jänner 2005, ZI. 2004/18/0365, vom
  15. Mai 2005, ZI, 2005/18/0076, vom
  16. Jänner 2006, ZI. 2006/18/0001, und vom
  17. September 2014, ZI. 2013/22/0246). Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

§ 46nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist darauf zu verweisen, dass sich individuelle Abschiebungshindernisse weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Länderberichten zu Nigeria ergeben. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die entsprechenden Ausführungen oben unter Punkt II. 1.1. und 2.1. zu verweisen.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist darauf zu verweisen, dass sich individuelle Abschiebungshindernisse weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Länderberichten zu Nigeria ergeben. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die entsprechenden Ausführungen oben unter Punkt römisch zwei. 1.

  1. und 2.
  2. zu verweisen. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Sprache seines Herkunftsstaates auf Mutterspracheniveau spricht und er mit den Grundzügen der Kultur, der Gesellschaft und der Arbeitswelt in Nigeria weiterhin vertraut ist. Eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ist dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich und auch zumutbar. Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und verfügt er nach wie vor über familiären Anschluss (Mutter, Schwester) im Herkunftsstaat. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten Spruchteils des Spruchpunktes I sowie des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten Spruchteils des Spruchpunktes römisch eins sowie des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides): 3.5.1.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie sich aus den Ausführungen zum Einreiseverbot ergibt, liegt die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit und ist sie auch erforderlich,3.5.1.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie sich aus den Ausführungen zum Einreiseverbot ergibt, liegt die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit und ist sie auch erforderlich, Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor. Die belangte Behörde ist auf der Grundlage eines nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Nigeria keiner asylrelevanten Verfolgung oder existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werde und hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leide und über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge. Konkrete Anhaltspunkte für eine Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.Konkrete Anhaltspunkte für eine Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, wie ihn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz gestellt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen und ist daher unzulässig (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15).Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, wie ihn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz gestellt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen und ist daher unzulässig vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15). 3.6. Zur Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides): 3.6.1. Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG vor. Zum einen hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zum anderen ist der von der belangten Behörde angestellten Gefährlichkeitsprognose„ wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, sowie der daran anknüpfenden Interessensabwägung nicht entgegenzutreten, zumal die belangte Behörde ihre Beurteilung entsprechend der in der Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorgenommen hat (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).3.6.1. Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG vor. Zum einen hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zum anderen ist der von der belangten Behörde angestellten Gefährlichkeitsprognose„ wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, sowie der daran anknüpfenden Interessensabwägung nicht entgegenzutreten, zumal die belangte Behörde ihre Beurteilung entsprechend der in der Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorgenommen hat (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, in WIEN und an anderen Orten zur vorschriftswidrigen Ausfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge, nämlich 98,7 Gramm Kokain netto mit zumindest 26,92 Gramm Reinheitssubstanz Cocain, mithin die 1,79-fache Grenzmenge, aus den Niederlanden und zur anschließenden Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich beigetragen zu haben, indem er das Suchtgift bei dem in den Niederlanden aufhältigen Suchtgiftlieferanten bestellte, woraufhin dieses von einem Unbekannten am 10.06.2016 aus den Niederlanden nach Österreich transportiert wurde. Zudem wurde er für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 98,7 Gramm Kokain netto mit zumindest 26,92 Gramm Reinheitssubstanz Cocain, mithin die 1,79-fache Grenzmenge, mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem er das Suchtgift am 10.06.2016 in WIEN von einem unbekannten Suchtgiftkurier übernahm. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Gerade Suchtgiftdelinquenz, vor allem wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht, stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH

  1. November 2012, 2011/23/0556, mwN).Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Gerade Suchtgiftdelinquenz, vor allem wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht, stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH
  2. November 2012, 2011/23/0556, mwN). Es besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass vom Beschwerdeführer eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht, Das im Strafurteil beschriebene Fehlverhalten des Beschwerdeführers lässt nicht erwarten, dass diese Gefahr in Zukunft nicht mehr besteht. In diesem Kontext gilt es auf das Urteil des EGMR vom
  3. Dezember 2015 in der Rechtssache Salem, 77.036/11, hinzuweisen, worin der EGMR wörtlich ausführt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminaiität die Staaten berechtigt [sind], insofern besonders rigoros vorzugehen." Der bloßen Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er bereue seine Straftat sehr bzw. der hinter dieser Aussage hervortretende Gesinnungswandel, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da der Beschwerdeführer erst am 09.12.2016 aus der Haft entlassen wurde und somit noch kein Zeitraum für die Berücksichtigung einer allfälligen Phase des Wohlverhaltens in Freiheit vorliegt. Ein solches Wohnverhalten in Freiheit wäre jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH in erster Linie maßgeblich für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung (VwGH vom 25.02.2016, ZI. Ra 2016/21/0022, Rn. 14). Das Vorbringen in der Beschwerde, dass es sich um die erste und einzige Verurteilung des Beschwerdeführers handle, vermag die von der belangten Behörde getroffene Gefährdungsprognose ebenfalls nicht in Frage zu stellen, da der Beschwerdeführer mit dem hier relevanten Strafurteil zum einen wegen des Verbrechens und des Vergehens des Suchtgifthandels verurteilt wurde. Zusätzlich ist in der Gesamtschau miteinzubeziehen, dass der Beschwerdeführer wiederholt illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, er missbräuchlich einen Asylantrag stellte und er auch nicht davor zurückscheute, gegenüber österreichischen Fremdenbehörden bewusst unwahre Angaben bezüglich seiner Identität zu tätigen. Hinzukommen Verstöße gegen das Melderecht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, aber auch von Verstößen gegen das Fremdenpolizei- und Meldegesetz entgegen; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 12.03.2002, ZI. 98/18/0260, vom 18.01.2005, ZI. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, ZI. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, ZI. 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, aber auch von Verstößen gegen das Fremdenpolizei- und Meldegesetz entgegen; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 12.03.2002, ZI. 98/18/0260, vom 18.01.2005, ZI. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, ZI. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, ZI. 2013/22/0246). Wie die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer unwidersprochen - feststellte, hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und ist hier weder beruflich noch sozial verankert. Die vorzunehmende Interessensabwägung schlägt somit im vorliegenden Beschwerdefall zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers für eine gewisse Zeit aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Wie oben ausgeführt konnte - entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Beschwerdeführers - nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine schwangere Freundin in Italien hat bzw. dort mit ihr eine aufrechte Lebensgemeinschaft führt.Die vorzunehmende Interessensabwägung schlägt somit im vorliegenden Beschwerdefall zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers für eine gewisse Zeit aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Wie oben ausgeführt konnte - entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Beschwerdeführers - nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine schwangere Freundin in Italien hat bzw. dort mit ihr eine aufrechte Lebensgemeinschaft führt. Diesem Ergebnis wird in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, wenn dort bloß formelhaft und, ohne dies auch nur im Ansatz zu konkretisieren, ausgeführt wird, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Eingriff in das

Art. 8

EMRK geschützte Familien- und Privatleben in Österreich und anderen EU/EWR-Staaten darstelle. Insbesondere unterlässt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, welche maßgeblichen Faktoren zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einer (früheren) Einreise und einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hätten führen können.Diesem Ergebnis wird in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, wenn dort bloß formelhaft und, ohne dies auch nur im Ansatz zu konkretisieren, ausgeführt wird, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Eingriff in das

Artikel 8

, EMRK geschützte Familien- und Privatleben in Österreich und anderen EU/EWR-Staaten darstelle. Insbesondere unterlässt es der Beschwerdeführer aufzuzeigen, welche maßgeblichen Faktoren zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einer (früheren) Einreise und einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hätten führen können. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 ZI FPG als "bestimmte Tatsache" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht (...) zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Alleine mit seiner Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" um das Dreifache.Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, ZI FPG als "bestimmte Tatsache" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht (...) zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Alleine mit seiner Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" um das Dreifache. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach der Beschwerdeführer seine Tat bereue - für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes weiter zu reduzieren, zumal es sich bei einer sechsjährigen Dauer im Rahmen des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 ZI FPG, der ein Einreiseverbot in der Dauer von bis zu zehn Jahren normiert, bereits um eine Reduktion handelt und sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familien in engen Grenzen hält. Das Vorliegen eines schutzwürdigen Privatlebens oder das Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens wird vom Beschwerdeführer selbst nicht einmal in der Beschwerde konkret behauptet.Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach der Beschwerdeführer seine Tat bereue - für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes weiter zu reduzieren, zumal es sich bei einer sechsjährigen Dauer im Rahmen des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, ZI FPG, der ein Einreiseverbot in der Dauer von bis zu zehn Jahren normiert, bereits um eine Reduktion handelt und sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familien in engen Grenzen hält. Das Vorliegen eines schutzwürdigen Privatlebens oder das Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens wird vom Beschwerdeführer selbst nicht einmal in der Beschwerde konkret behauptet. Zum unsubstantiierten Vorwurf in der Beschwerde, die belangte Behörde habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen und sich nur auf Textbausteine gestützt ist festzuhalten, dass die Beschwerde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzeigt. Insbesondere unterlässt es der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darzulegen, welches konkrete Vorbringen erstattet worden wäre und warum dieses zu einer anderslautenden Entscheidung der Behörde hätte führen können. Das wäre aber Aufgabe des Beschwerdeführers (VwGH vom 07.Februar 2008, ZI. 2006/21/0343). Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ausdrücklich in schriftlicher Form mit Schreiben vom 03.08.2016 Parteiengehör eingeräumt, wobei der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, eine Stellungnahme abzugeben. Am 22.11.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen, über den Verfahrensstand seines rechtskräftig entschiedenen Asylantrages vom 01.02.2015 in Kenntnis gesetzt und im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben in Österreich und Italien einvernommen. Zudem wurde ihn die Länderberichte zu Nigeria vorgehalten und er lehnte die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme ab. Ausgehend davon kann es der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, erforderliche Ermittlungen unterlassen bzw. individuelle Umstände im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Diesbezüglich traf den Beschwerdeführer eine erhöhte Mitwirkungspflicht, der dieser nicht nachgekommen ist. Insgesamt vermag daher der Beschwerdeführer mit seinem - in der Sache unsubstantiierten - Vorbringen in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Spruchteils betreffend die Verhängung und die Dauer des Einreiseverbots nicht aufzuzeigen. 3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: In der Beschwerde wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf die Judikatur des VwGH und darauf dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht eindeutig "feststellbar" sei, beantragt. Dabei wurde es jedoch unterlassen auszuführen, was bei einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers konkret an Entscheidungsrelevantem und Berücksichtigungswürdigem im Sachverhalt noch hervor hätte kommen können. Eine "Relevanzdarstellung" wurde somit unterlassen. Zwar hat der VwGH bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (VwGH 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Allerdings hat er auch festgestellt, dass

§ 21Abs.

7 BFA-VG - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrags - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH vom 25.Februar 2016, Ra 2016/21/0022).Zwar hat der VwGH bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (VwGH 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Allerdings hat er auch festgestellt, dass

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrags - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH vom 25.Februar 2016, Ra 2016/21/0022). Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgebiichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (Hinweis E

  1. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; E
  2. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039).Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgebiichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (Hinweis E
  3. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; E
  4. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Diese Voraussetzung ist in vorliegendem Fall erfüllt. Die belangte Behörde hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unter Einräumung von Parteiengehör in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt und die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nachvollziehbar offengelegt. ln der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt in substantiierter Weise behauptet. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Umstände hätten angesichts des hier ganz eindeutig gelagerten Falls zu keinem anderen Ergebnis bei der Gefahrenprognose und Interessensabwägung geführt; ihnen fehlt daher die Relevanz, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher, klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. Im gegenständlichen Verfahren hätte die Durchführung einer Verhandlung - wie die oben vorgenommene Interessenabwägung zeigt - auf Grund des gravierenden strafrechtlich geahndeten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis geführt, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. (vgl. den Beschluss des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Im gegenständlichen Verfahren hätte die Durchführung einer Verhandlung - wie die oben vorgenommene Interessenabwägung zeigt - auf Grund des gravierenden strafrechtlich geahndeten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis geführt, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. vergleiche den Beschluss des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Im Lichte dessen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I411.2141813.1.00

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