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{'item': 'I412 2004086-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 113§ 40§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlI412 2004086-1 SpruchI412 2004086-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Ei

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 17.04.2013 fest, dass die XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) verpflichtet ist,

§ 113Abs. 1 Z1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von €1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 17.04.2013 fest, dass die römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) verpflichtet ist,

Paragraph 113, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 86.800 binnen 15 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe am 05.06.2010 um 13:30 Uhr eine Kontrolle bei einer näher bezeichneten Veranstaltung stattgefunden, bei der im Bescheid angeführte Personen bei der Arbeit angetroffen worden seien., die zum Kontrollzeitpunkt nicht bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet waren.

  1. Mit Einspruch vom 17.05.2013 wurde seitens des Masseverwalters im Wesentlichen vorgebracht, dass alle AVISO-Meldungen rechtzeitig vorab per Post oder Fax übermittelt worden seien, und die Verhängung des Beitragszuschlages ungerechtfertigt sei.
  2. Mit Einspruchsvorentscheidung vom 29.07.2013, XXXX, wurde nach Vorlage von vier Faxmitteilungen der Beitragszuschlag auf € 71.800 (142 Personen x € 500,00 samt € 800 Prüfeinsatz) herabgesetzt.
  3. Mit Einspruchsvorentscheidung vom 29.07.2013, römisch 40 , wurde nach Vorlage von vier Faxmitteilungen der Beitragszuschlag auf € 71.800 (142 Personen x € 500,00 samt € 800 Prüfeinsatz) herabgesetzt.
  4. Mit Schreiben vom 31.07.2013 wurde von der beschwerdeführenden Partei beantragt, den gegenständlichen Einspruch dem Landeshauptmann für Tirol zur Entscheidung vorzulegen.
  5. Mit Stellungnahme vom 27.09.2013 wurde der Einspruch dem bis 31.12.2013 zuständigen Landeshauptmann für Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 13.03.2015, XXXX wurde über die beschwerdeführende Partei der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma

§ 40FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.6.

Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.03.2015, römisch 40 wurde über die beschwerdeführende Partei der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma

Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.

  1. Am 07.02.2018 wurde der gegenständliche Akt der Gerichtsabteilung I412 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 13.03.2015, XXXX wurde über die beschwerdeführende Partei der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma

§ 40

FBG infolge Vermögenslosigkeit am 20.08.2015 amtswegig gelöscht.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.03.2015, römisch 40 wurde über die beschwerdeführende Partei der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma

Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit am 20.08.2015 amtswegig gelöscht.

  1. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage und der Einsichtnahme in das Firmenbuch, Stichtag 13.02.2018, fest.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.3. Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens 3.3.1.

§ 40Absatz 1 1.

Satz Firmenbuchgesetz kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, aus dem Firmenbuch gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst.3.3.1.

Paragraph 40, Absatz 1 1. Satz Firmenbuchgesetz kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, aus dem Firmenbuch gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. 3.3.2.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Absatz 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.3.2.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.3.

  1. In § 28 Abs. 1 VwGVG ist nicht festgelegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 20 mit Hinweis auf VwGH 29.04.2015, FR 2014/20/0047). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 sowie VwGH 06.12.2015, Ra 2015/03/0086). Eine Einstellung mit Beschluss hat auch dann, wenn der (alle) Beschwerdeführer untergeht (untergehen) und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 22 mHa VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, E 1477/2015 sowie auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5; Köhler in Raschauer/Wessely, VwGVG § 50 Rz 9).3.3.
  2. In Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ist nicht festgelegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 20 mit Hinweis auf VwGH 29.04.2015, FR 2014/20/0047). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 sowie VwGH 06.12.2015, Ra 2015/03/0086). Eine Einstellung mit Beschluss hat auch dann, wenn der (alle) Beschwerdeführer untergeht (untergehen) und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 22 mHa VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, E 1477 aus 2015, sowie auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5; Köhler in Raschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 50, Rz 9). 3.3.
  3. Im Erkenntnis vom 26.02.2003, Zl. 98/17/0185, spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden - hier - Vereins (ohne dass ein Fall der Rechtsnachfolge vorläge, auf Grund dessen ein Rechtsübergang auf eine andere juristische Person hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Rechte erfolgt wäre) es an einer beschwerdeführenden natürlichen oder juristischen Person fehle. Das Verfahren über die ursprünglich zulässige Beschwerde könne daher nicht fortgeführt werden. Die Beschwerde sei gegenstandslos geworden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN festgehalten hat, wirkt die Löschung einer GmbH im Firmenbuch nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. Nachweise bei Ritz, BAO5, § 79 Tz 11) bzw. wird der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht.Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN festgehalten hat, wirkt die Löschung einer GmbH im Firmenbuch nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist vergleiche Nachweise bei Ritz, BAO5, Paragraph 79, Tz 11) bzw. wird der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht. Hinweise für ein Nichtvorliegen der für die Vollbeendigung erforderlichen Vermögenslosigkeit der beschwerdeführenden Partei liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, hinzu kommt, dass bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist (vgl OGH vom 22.04.2014, 7 Ob 55/14k). Es wird daher von der Vollbeendigung der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgegangen.Hinweise für ein Nichtvorliegen der für die Vollbeendigung erforderlichen Vermögenslosigkeit der beschwerdeführenden Partei liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, hinzu kommt, dass bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist vergleiche OGH vom 22.04.2014, 7 Ob 55/14k). Es wird daher von der Vollbeendigung der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgegangen. Da im Beschwerdefall die Beschwerdeführerin untergegangen ist und es nunmehr an einer beschwerdeführenden juristischen Person fehlt, kann das Verfahren über den ursprünglich zulässigen Einspruch (nunmehr als Beschwerde zu werten) nicht fortgeführt werden und ist die Beschwerde damit gegenstandslos geworden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I412.2004086.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.