← Österreich

{'item': 'I416 2168374-1'}

Obsah (12)§ 57§ 55Art. 133§ 3§ 10§ 52§ 46§ 18§ 63§ 50§§ 4§ 46a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlI416 2168374-1 SpruchI416 2168374-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERT

§ 57

Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. IV. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "

§ 55Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch vier. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "

Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er an, dass ihn die Terrorgruppe "Boko Haram" als Kämpfer verpflichten habe wollen und er flüchten habe müssen, da sie ihn sonst umgebracht hätten. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er getötet zu werden, auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe antwortete er wörtlich: "Da ich nicht für die Boko Haram kämpfen will, befürchte ich getötet zu werden."
  2. Am 23.05.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria ausführte, dass er XXXX heißen würde, am XXXX geboren und nigerianischer Staatsbürger sei. Er sei verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Joruba an, sei Christ und habe zuletzt in Lagos State mit seiner schwangeren Frau und seinem Sohn in einer Mietwohnung gelebt. Er wisse jedoch nicht, wo diese jetzt seien und ob sie sich noch in Nigeria aufhalten würden. Gefragt ob er noch Familienangehörige in Nigeria habe, antwortete er wörtlich: "Ich habe nur zu einer Person mit der ich nicht verwandt bin Kontakt in Nigeria. Ich kann wegen meiner Probleme mit niemanden in Nigeria sprechen." Hinsichtlich seiner Schulbildung führte er aus, dass er bis 2010 zur Universität gegangen sei, wo er auch seine Frau kennengelernt habe. Gearbeitet habe er dann in Lagos als Selbständiger, wobei er Produkte, die es in Lagos nicht gegeben habe, in einem anderen Teil von Nigeria bestellt und gekauft und dann an seine Konsumenten weiterverkauft habe. Diese Waren habe er aus Kano bezogen. Zuerst sei er immer selbst gefahren, danach habe er nur mehr angerufen, die Geldtransaktion gemacht und die Ware in Lagos übernommen. Dies habe er für ca. ein Jahr so gemacht, bevor sein Problem begonnen habe. Bei dem Transport der Waren habe es einen Unfall gegeben, wobei der Fahrer gestorben und die Ware beschädigt worden sei. Er habe daher nichts verkaufen können, obwohl die Ware bereits bezahlt gewesen sei, für neue Ware habe er kein Geld mehr gehabt. Er habe daraufhin seinen Kontakt in Kano angerufen und habe dieser ihm gesagt, dass er sich keine Sorgen machen und nach Kano kommen solle. Obwohl er seit langem keinen Kontakt mehr mit diesem gehabt habe, sei dieser ein guter Freund gewesen, mit dem er auch die Universität beendet habe. Er habe sich dann ein Busticket gekauft und sei nach Kano gefahren, wo seine fluchtauslösenden Probleme begonnen haben. Zu seinen Fluchtgründen führte er dann aus, dass dieser Freund, als er ihn in Kano getroffen habe, ihm gesagt habe, dass seine Probleme in Kano gelöst werden können, wenn er 50 Menschen töten würde und dass er dafür 10 Millionen Naira bekommen würde. Dieser Freund habe ihm dann gesagt, dass er ihm nun verraten habe, was er mache, er habe sich für die Antwort zwei Tage Bedenkzeit ausbedungen, wobei er in dieser Zeit ständig beobachtet worden sei. Nach den zwei Tagen sei sein Freund gekommen und habe ihm 500.000 Naira gegeben. Am nächsten Tag habe er ihn zu dem Platz führen wollen, wo er die Menschen habe töten sollen. Als der Freund in der Moschee gewesen sei um zu beten, sei er weggelaufen. Da er nicht nach Lagos zurück habe können, sei er mit dem Bus nach Sokoto gefahren. Während der Fahrt habe ihn sein Freund angerufen und gefragt wo er sei und gesagt, dass er ihm seine Boys auf den Hals hetzen würde. In Sokoto habe er diesen dann angerufen und ihm gesagt, dass er das Geld zurück haben könne, dieser habe aber gesagt, dass ihm das Geld egal sei und er ihn finden und töten werde, da er nun wisse was er mache. Er führte weiters aus, dass er dies auch mit seiner Frau diskutiert habe und ihr gesagt habe, dass er seinen Freund kennen würde und dass dieser ihn, seine Frau und seine Kinder töten würde, wenn er ihn finden würde. Er sei dann mit dem Bus von Sokoto nach Agadir in Niger gefahren, wobei der Freund ihn wiederum angerufen habe und ihm gesagt habe, dass er wisse, wo er sei. Dieser Bus sei attackiert worden, wobei nur er aus dem Bus gezogen worden und von den Angreifern geschlagen worden sei. Als er sein Bewusstsein widererlangt habe, habe er Verletzungen an den Füßen und Armen gehabt und aus einer Wunde am Kopf geblutet. Er sei dann drei Tage bei einem Mann in Agadir geblieben und habe ihm dieser geholfen, sodass er letztlich mit einer mit einer Gruppe nach Tripolis habe fahren können. In Tripolis habe er dann seine Frau angerufen, die ihm mitgeteilt habe, dass seinem Bruder ins rechte Bein geschossen worden sei, sie aber nicht wisse, wer das getan habe und Angst habe. Er habe aber gewusst, dass das sein Freund aus Kano gemacht habe. Gefragt wann dies alles passiert sei antwortet er im Mai 2014, als seine Frau noch schwanger gewesen sei, von der Geburt seines zweiten Kindes habe er erst erfahren, als er von Libyen aus mit jemand in Nigeria telefoniert habe. Er führte weiters aus, dass er nie in Haft gewesen oder sei strafrechtlich verurteilt worden sei und dass er nie persönlich Schwierigkeiten oder Probleme mit Behörden seines Heimatlandes gehabt habe und er sich weder an die Sicherheitsbehörde seines Heimatlandes noch an andere staatliche oder nichtstaatliche Organisationen gewandt habe, um Hilfe oder Schutz zu bekommen, da er Angst gehabt habe und nur weg habe wollen. Er könne auf keinen Fall nach Nigeria zurück, da er dort getötet werden würde. Gefragt ob er Nigeria mit den vorgelegten Dokumenten verlassen habe, antwortet er, dass ihm diese ein Freund, der sein Trauzeuge gewesen sei geschickt habe, dieser sei auch der einzige der wisse, dass er noch lebe. Die Unterlagen habe sein Frau, bevor sie Lagos und wahrscheinlich Nigeria verlassen habe, diesem Freund übergeben. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er zu den Länderberichten eine schriftliche Stellungnahme abgeben würde. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er von der Grundversorgung lebe, privat untergebracht sei, Deutschkurse besuche und derzeit bei dem Projekt "XXXX" der Caritas arbeiten würde. Er gehe häufig in die Kirche und besuche einen universitären Vorbereitungskurs um später ein Masterstudium "Business Administration" beginnen zu können. Er sei gesund und nehme keine Medikamente, er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder habe persönliche private Beziehungen, er habe Freunde hier, die seine neue Familie seien. Der Beschwerdeführer legte als Nachweis zu seinen persönlichen Angaben und seiner Integration ein Konvolut an Unterlagen und Fotos bei.
  3. Am 23.05.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria ausführte, dass er römisch 40 heißen würde, am römisch 40 geboren und nigerianischer Staatsbürger sei. Er sei verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Joruba an, sei Christ und habe zuletzt in Lagos State mit seiner schwangeren Frau und seinem Sohn in einer Mietwohnung gelebt. Er wisse jedoch nicht, wo diese jetzt seien und ob sie sich noch in Nigeria aufhalten würden. Gefragt ob er noch Familienangehörige in Nigeria habe, antwortete er wörtlich: "Ich habe nur zu einer Person mit der ich nicht verwandt bin Kontakt in Nigeria. Ich kann wegen meiner Probleme mit niemanden in Nigeria sprechen." Hinsichtlich seiner Schulbildung führte er aus, dass er bis 2010 zur Universität gegangen sei, wo er auch seine Frau kennengelernt habe. Gearbeitet habe er dann in Lagos als Selbständiger, wobei er Produkte, die es in Lagos nicht gegeben habe, in einem anderen Teil von Nigeria bestellt und gekauft und dann an seine Konsumenten weiterverkauft habe. Diese Waren habe er aus Kano bezogen. Zuerst sei er immer selbst gefahren, danach habe er nur mehr angerufen, die Geldtransaktion gemacht und die Ware in Lagos übernommen. Dies habe er für ca. ein Jahr so gemacht, bevor sein Problem begonnen habe. Bei dem Transport der Waren habe es einen Unfall gegeben, wobei der Fahrer gestorben und die Ware beschädigt worden sei. Er habe daher nichts verkaufen können, obwohl die Ware bereits bezahlt gewesen sei, für neue Ware habe er kein Geld mehr gehabt. Er habe daraufhin seinen Kontakt in Kano angerufen und habe dieser ihm gesagt, dass er sich keine Sorgen machen und nach Kano kommen solle. Obwohl er seit langem keinen Kontakt mehr mit diesem gehabt habe, sei dieser ein guter Freund gewesen, mit dem er auch die Universität beendet habe. Er habe sich dann ein Busticket gekauft und sei nach Kano gefahren, wo seine fluchtauslösenden Probleme begonnen haben. Zu seinen Fluchtgründen führte er dann aus, dass dieser Freund, als er ihn in Kano getroffen habe, ihm gesagt habe, dass seine Probleme in Kano gelöst werden können, wenn er 50 Menschen töten würde und dass er dafür 10 Millionen Naira bekommen würde. Dieser Freund habe ihm dann gesagt, dass er ihm nun verraten habe, was er mache, er habe sich für die Antwort zwei Tage Bedenkzeit ausbedungen, wobei er in dieser Zeit ständig beobachtet worden sei. Nach den zwei Tagen sei sein Freund gekommen und habe ihm 500.000 Naira gegeben. Am nächsten Tag habe er ihn zu dem Platz führen wollen, wo er die Menschen habe töten sollen. Als der Freund in der Moschee gewesen sei um zu beten, sei er weggelaufen. Da er nicht nach Lagos zurück habe können, sei er mit dem Bus nach Sokoto gefahren. Während der Fahrt habe ihn sein Freund angerufen und gefragt wo er sei und gesagt, dass er ihm seine Boys auf den Hals hetzen würde. In Sokoto habe er diesen dann angerufen und ihm gesagt, dass er das Geld zurück haben könne, dieser habe aber gesagt, dass ihm das Geld egal sei und er ihn finden und töten werde, da er nun wisse was er mache. Er führte weiters aus, dass er dies auch mit seiner Frau diskutiert habe und ihr gesagt habe, dass er seinen Freund kennen würde und dass dieser ihn, seine Frau und seine Kinder töten würde, wenn er ihn finden würde. Er sei dann mit dem Bus von Sokoto nach Agadir in Niger gefahren, wobei der Freund ihn wiederum angerufen habe und ihm gesagt habe, dass er wisse, wo er sei. Dieser Bus sei attackiert worden, wobei nur er aus dem Bus gezogen worden und von den Angreifern geschlagen worden sei. Als er sein Bewusstsein widererlangt habe, habe er Verletzungen an den Füßen und Armen gehabt und aus einer Wunde am Kopf geblutet. Er sei dann drei Tage bei einem Mann in Agadir geblieben und habe ihm dieser geholfen, sodass er letztlich mit einer mit einer Gruppe nach Tripolis habe fahren können. In Tripolis habe er dann seine Frau angerufen, die ihm mitgeteilt habe, dass seinem Bruder ins rechte Bein geschossen worden sei, sie aber nicht wisse, wer das getan habe und Angst habe. Er habe aber gewusst, dass das sein Freund aus Kano gemacht habe. Gefragt wann dies alles passiert sei antwortet er im Mai 2014, als seine Frau noch schwanger gewesen sei, von der Geburt seines zweiten Kindes habe er erst erfahren, als er von Libyen aus mit jemand in Nigeria telefoniert habe. Er führte weiters aus, dass er nie in Haft gewesen oder sei strafrechtlich verurteilt worden sei und dass er nie persönlich Schwierigkeiten oder Probleme mit Behörden seines Heimatlandes gehabt habe und er sich weder an die Sicherheitsbehörde seines Heimatlandes noch an andere staatliche oder nichtstaatliche Organisationen gewandt habe, um Hilfe oder Schutz zu bekommen, da er Angst gehabt habe und nur weg habe wollen. Er könne auf keinen Fall nach Nigeria zurück, da er dort getötet werden würde. Gefragt ob er Nigeria mit den vorgelegten Dokumenten verlassen habe, antwortet er, dass ihm diese ein Freund, der sein Trauzeuge gewesen sei geschickt habe, dieser sei auch der einzige der wisse, dass er noch lebe. Die Unterlagen habe sein Frau, bevor sie Lagos und wahrscheinlich Nigeria verlassen habe, diesem Freund übergeben. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er zu den Länderberichten eine schriftliche Stellungnahme abgeben würde. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er von der Grundversorgung lebe, privat untergebracht sei, Deutschkurse besuche und derzeit bei dem Projekt "XXXX" der Caritas arbeiten würde. Er gehe häufig in die Kirche und besuche einen universitären Vorbereitungskurs um später ein Masterstudium "Business Administration" beginnen zu können. Er sei gesund und nehme keine Medikamente, er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder habe persönliche private Beziehungen, er habe Freunde hier, die seine neue Familie seien. Der Beschwerdeführer legte als Nachweis zu seinen persönlichen Angaben und seiner Integration ein Konvolut an Unterlagen und Fotos bei.
  4. Mit Bescheid vom 28.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt. "

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen. Weiters wurde "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

§ 46FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1a FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "

§ 18Absatz 1 Ziffer 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).3. Mit Bescheid vom 28.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 5 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 4. Mit Verfahrensanordnungen

§ 63Abs.

2 AVG vom 31.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gmb

H und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 31.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.08.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin einerseits die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung und andererseits inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass die Behörde es ua. Unterlassen habe, von Amtswegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht bzw. lückenhafte Angaben vervollständigt werden, angebotene Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Darüberhinaus seien die Länderfeststellungen veraltet und nicht korrekt ausgewertet worden, weshalb die Behörde bei entsprechenden Ermittlungen zur Feststellung kommen hätte müssen, dass ihm durch die Terrorgruppe "Boko Haram" eine Verfolgung drohe und der Staat nicht schutzfähig sei und er aufgrund des fehlenden sozialen und familiären Netzwerkes keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen würde. Zur mangelhaften Beweiswürdigung führte er unsubstantiiert aus, dass die Feststellungen auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren würden. So habe er konsistent und glaubhaft vorgebracht, dass er von seinem ehemaligen Studienkollegen, der Mitglied des Terrornetzwerkes "Boko Haram" sei verfolgt werde und habe zahlreiche Dokumente vorgelegt, die seine Identität und Glaubwürdigkeit belegen würden. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte er zusammengefasst aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe sich eingehend mit seinem Fluchtvorbringen auseinanderzusetzen und alle dazu erforderlichen Ermittlungen zu treffen. Bezüglich der Rückkehrentscheidung führte er diverse höchstgerichtliche Erkenntnisse an und führte die von ihm im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegten Unterlagen als Nachweis seiner Integration an, weshalb ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vorliegen würde. Es werde daher beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuzuerkennen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, zu beheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
  2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis vom 30.08.2017 ab. Mit Beschluss des VwGH vom 06.11.2017, Zahl: Ra 2017/19/0412-7, wurde der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VwGH vom 22.11.2017, Zahl: Ra 2017/19/0412-9, wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in Form der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 24a VwGG gewährt.Mit Beschluss des VwGH vom 22.11.2017, Zahl: Ra 2017/19/0412-9, wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in Form der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG gewährt.
  3. Mit Entscheidung des VwGH vom 22.11.2017, Zl. Ra 2017/19/0412-10, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 30.08.2017, GZ: I416 2168374-1/3E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Revision wurde als zulässig und begründet bewertet. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass das BVwG im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aktuelle Länderberichte eingeholt und auf deren Grundlage die Feststellung getroffen habe, dass hinsichtlich der Lage in Nigeria im Vergleich zu den Feststellungen, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen habe, keine Verschlechterung eingetreten sei, sondern sich die Sicherheitslage im Nordosten des Landes sogar stark verbessert habe. Dadurch habe das BVwG die Beweiswürdigung gegenüber den Ausführungen der Behörde nicht bloß unwesentlich ergänzt weshalb davon ausgehend die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer Verhandlung nicht vorgelegen seien.
  4. Am 14.02.2018 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Diakonie und Flüchtlingsdienst GmbH, als Rechtsvertretung eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Der nachweislich geladene Rechtsvertreter RA Mag. Peterpaul SUNTINGTER war zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Im Rahmen dieser legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen hinsichtlich seiner Integration und erstmalig eine ärztliche Bestätigung eines Allgemeinmediziners zu seinem Gesundheitszustand vor und wurde Frau XXXX als Zeugin zum Beweisthema seiner Integration stellig gemacht und vom erkennenden Richter dazu einvernommen.römisch 40 als Zeugin zum Beweisthema seiner Integration stellig gemacht und vom erkennenden Richter dazu einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen

des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen

des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der (spätestens) am 24.09.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, der Volksgruppe der Yoruba zugehörig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer verheiratet ist und wie er angibt zwei Kinder hat. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Beschwerdeführer nimmt Medikamente gegen seine Depression. Der Beschwerdeführer hat diese Beeinträchtigung, erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Der Beschwerdeführer befindet jedoch sich nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Nigeria nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Nigeria im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Beschwerdeführer nimmt Medikamente gegen seine Depression. Der Beschwerdeführer hat diese Beeinträchtigung, erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Der Beschwerdeführer befindet jedoch sich nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Nigeria nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Nigeria im Lichte von Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise gearbeitet und ist er daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria die Schule besucht, nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer an der "University of XXXX in Nigeria gewesen ist und dort den ersten Abschnitt des Studiums "Business and Administration" abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise durch den Einkauf und Weiterverkauf von Waren seinen Lebensunterhalt in Nigeria bestritten.Der Beschwerdeführer hat in Nigeria die Schule besucht, nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer an der "University of römisch 40 in Nigeria gewesen ist und dort den ersten Abschnitt des Studiums "Business and Administration" abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise durch den Einkauf und Weiterverkauf von Waren seinen Lebensunterhalt in Nigeria bestritten. Es wird festgestellt, dass in Nigeria noch zumindest seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben, nicht festgestellt werden kann ob Kontakt zu diesen in Nigeria besteht. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration folgende Unterlagen vorgelegt: Vertrag über die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung, Bestätigung Caritas - Teilnahme am Straßenzeitungsprojekt "XXXX" Zeitraum Juni 2016 bis Mai 2017; Bestätigung der Kirche der XXXX - regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst; ärztlicher Befund 25.01.2016 - Schmerzen im Bereich des rechten Daumengrundgelenkes; Bestätigung Teilnahme Deutschkurs 28.03.2017; Teilnahme - Zertifikat Deutschkurs A2.1, A1.1 der Bildungszentrale; Besuchsbestätigung XXXX-Sprachcafe seit Januar 2016; ÖSD Zertifikat A2 bestanden; ÖSD Zertifikat B1 nicht bestanden; Bestätigung Caritas regelmäßige Teilnahme am Deutschunterricht 14.05.2017; Projektgruppe Frauen (Kursbestätigungen Deutsch als Fremdsprache 29.03.2017, 13.06.2016, 07.07.2016 und 22.11.2016); ÖIF Teilnahmebestätigungen Deutsch Lerngruppe 09.03.2017 und 23.08.2016; ÖIF Zeugnis Prüfung A1 bestanden - Prüfungszeugnis 25.08.2016; Studienbestätigung für das Wintersemester 2016/17 als außerordentlicher Studierender - Besuch einzelner Lehrveranstaltungen Initiative MORE; Schreiben von FamilieDer Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration folgende Unterlagen vorgelegt: Vertrag über die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung, Bestätigung Caritas - Teilnahme am Straßenzeitungsprojekt "XXXX" Zeitraum Juni 2016 bis Mai 2017; Bestätigung der Kirche der römisch 40 - regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst; ärztlicher Befund 25.01.2016 - Schmerzen im Bereich des rechten Daumengrundgelenkes; Bestätigung Teilnahme Deutschkurs 28.03.2017; Teilnahme - Zertifikat Deutschkurs A2.1, A1.1 der Bildungszentrale; Besuchsbestätigung XXXX-Sprachcafe seit Januar 2016; ÖSD Zertifikat A2 bestanden; ÖSD Zertifikat B1 nicht bestanden; Bestätigung Caritas regelmäßige Teilnahme am Deutschunterricht 14.05.2017; Projektgruppe Frauen (Kursbestätigungen Deutsch als Fremdsprache 29.03.2017, 13.06.2016, 07.07.2016 und 22.11.2016); ÖIF Teilnahmebestätigungen Deutsch Lerngruppe 09.03.2017 und 23.08.2016; ÖIF Zeugnis Prüfung A1 bestanden - Prüfungszeugnis 25.08.2016; Studienbestätigung für das Wintersemester 2016/17 als außerordentlicher Studierender - Besuch einzelner Lehrveranstaltungen Initiative MORE; Schreiben von Familie XXXX 18.05.2017, Schreiben von Frau XXXX, sowie eine Unterschriftsliste von Personen aus dem engeren Umfeld. Letztlich wurde ein Konvolut von Fotos, die diverse Begebenheiten, Aktivitäten und Ausflüge des Beschwerdeführers wiederspiegeln, vorgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden durch den Beschwerdeführer weitere Unterstützungsschreiben, Bestätigung Caritas - Teilnahme am Straßenzeitungsprojekt "XXXX" Zeitraum Juni 2016 bis Februar 2018 ein Dienstleistungsscheck in der Höhe von € 50,--, sowie eine ärztliche Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 30.01.2018.römisch 40 18.05.2017, Schreiben von Frau römisch 40 , sowie eine Unterschriftsliste von Personen aus dem engeren Umfeld. Letztlich wurde ein Konvolut von Fotos, die diverse Begebenheiten, Aktivitäten und Ausflüge des Beschwerdeführers wiederspiegeln, vorgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden durch den Beschwerdeführer weitere Unterstützungsschreiben, Bestätigung Caritas - Teilnahme am Straßenzeitungsprojekt "XXXX" Zeitraum Juni 2016 bis Februar 2018 ein Dienstleistungsscheck in der Höhe von € 50,--, sowie eine ärztliche Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 30.01.2018. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer qualifiziert Deutsch spricht. Der Beschwerdeführer ist derzeit kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch Boko Haram, insbesondere durch seinen Freund, kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation herangezogen und kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, da sich die Sicherheitslage im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram) stark verbessert hat, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, wobei sich in Nigeria immer noch seine Familie aufhält. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 50FPG idg

F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, das ergänzende Vorbringen des Rechtsvertreters vom 15.12.2017, sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 und in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.02.
  3. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellungen zu seiner Identität gründen sich vor allem auf die im Akt liegenden Unterlagen betreffend der Visaerteilung aus dem Jahr 2013 und auf die, von ihm damit übereinstimmenden vorgelegten Unterlagen (Geburtsurkunde, Personalausweis). Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und zwei Söhne hat, liegt insbesondere auch daran, dass er einerseits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben hat, dass sein älterer Sohn am XXXX 2017 fünf Jahre alt werden würde und sohin 2012 geboren sein muss, um dementgegen in der mündlichen Verhandlung als Geburtsjahr 2013 anzugeben. Auch hinsichtlich des Alters seines jüngeren Sohnes widersprach sich der Beschwerdeführer, da er zuerst angab, dieser würde im Juni 2017 drei Jahre alt werden, um in der mündlichen Verhandlung als Geburtsjahr 2015 anzugeben. Auch die Angaben zu seiner Frau blieben insgesamt dürftig und blieb der Beschwerdeführer die Antwort auf die Frage, wo er diese kennengelernt habe schuldig. Auch dass der Beschwerdeführer im August 2013 bei der französischen Botschaft um ein Visum für Europa angesucht hat, wo er doch laut seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt verheiratet gewesen sei, sein Sohn gerade auf die Welt gekommen wäre und er sein Geschäft betrieben habe, spricht weder für seine persönliche Glaubwürdigkeit noch für die Stringenz in seinen Ausführungen.Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und zwei Söhne hat, liegt insbesondere auch daran, dass er einerseits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben hat, dass sein älterer Sohn am römisch 40 2017 fünf Jahre alt werden würde und sohin 2012 geboren sein muss, um dementgegen in der mündlichen Verhandlung als Geburtsjahr 2013 anzugeben. Auch hinsichtlich des Alters seines jüngeren Sohnes widersprach sich der Beschwerdeführer, da er zuerst angab, dieser würde im Juni 2017 drei Jahre alt werden, um in der mündlichen Verhandlung als Geburtsjahr 2015 anzugeben. Auch die Angaben zu seiner Frau blieben insgesamt dürftig und blieb der Beschwerdeführer die Antwort auf die Frage, wo er diese kennengelernt habe schuldig. Auch dass der Beschwerdeführer im August 2013 bei der französischen Botschaft um ein Visum für Europa angesucht hat, wo er doch laut seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt verheiratet gewesen sei, sein Sohn gerade auf die Welt gekommen wäre und er sein Geschäft betrieben habe, spricht weder für seine persönliche Glaubwürdigkeit noch für die Stringenz in seinen Ausführungen. Dies auch insbesondere unter Zugrundelegung des folgenden wörtlichen Ausschnittes aus der mündlichen Verhandlung: ..... "RI: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben? BF: Mein Leben ist nicht sicher. Ich glaube niemandem mehr. Was würde es bringen, wenn man mich zurück nach Nigeria schickt? RI: Sie könnten Ihre Frau und Ihre Kinder wieder sehen? BF: Es geht nicht darum meine Frau und meine Kinder wieder zu sehen. Es geht um mein Leben. Ich liebe meine Frau und meine Kinder, aber mein Leben ist nicht sicher."... Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit in Nigeria ergeben sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer auf der Universität war und ein Studium angeschlossen hat, gründet sich einerseits auf die von ihm nur als Kopien vorgelegten Unterlagen und andererseits auf seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dies insbesondere, da die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verschiedene Geburtsdaten aufweisen und die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu vorgebrachte Erklärung nicht schlüssig und nachvollziehbar ist. Dies insbesondere, da er eine vom XXXX datierte Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum XXXX vorgelegt hat. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer angegeben, 2004 mit der Universität begonnen zu haben, obwohl er laut Unterlagen erst 2006 zugelassen wurde, wobei auf diesem Formblatt auch sein Name nicht richtig geschrieben ist. Abgesehen davon ist es notorisch, dass es in Lagos und auch in anderen Städten Nigerias ohne Schwierigkeiten möglich ist, jedwede Art von Dokumenten, zu erwerben, wodurch die Echtheit und damit die Beweiskraft solcher Unterlagen grundsätzlich nicht von vornherein angenommen werden kann. Der vom erkennenden Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck des Beschwerdeführers lässt zumindest berechtigte Zweifel an der Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente bestehen.Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit in Nigeria ergeben sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer auf der Universität war und ein Studium angeschlossen hat, gründet sich einerseits auf die von ihm nur als Kopien vorgelegten Unterlagen und andererseits auf seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dies insbesondere, da die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verschiedene Geburtsdaten aufweisen und die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu vorgebrachte Erklärung nicht schlüssig und nachvollziehbar ist. Dies insbesondere, da er eine vom römisch 40 datierte Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum römisch 40 vorgelegt hat. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer angegeben, 2004 mit der Universität begonnen zu haben, obwohl er laut Unterlagen erst 2006 zugelassen wurde, wobei auf diesem Formblatt auch sein Name nicht richtig geschrieben ist. Abgesehen davon ist es notorisch, dass es in Lagos und auch in anderen Städten Nigerias ohne Schwierigkeiten möglich ist, jedwede Art von Dokumenten, zu erwerben, wodurch die Echtheit und damit die Beweiskraft solcher Unterlagen grundsätzlich nicht von vornherein angenommen werden kann. Der vom erkennenden Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck des Beschwerdeführers lässt zumindest berechtigte Zweifel an der Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente bestehen. Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Bezüglich seiner Familienangehörigen in Nigeria hat der Beschwerdeführer schon im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Frage nach seinen Eltern und Geschwistern ausweichend geantwortet, auch im Rahmen der Einvernahme beantwortete er die vom Richter dazu gestellten Fragen nur eher knapp und ausweichend. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer noch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.05.2017, bei der auch Frau XXXX und Frau XXXX anwesend waren, auf die Frage, ob er gesund sei, oder sich in ärztlicher Behandlung befinde oder Medikamente einnehmen müsse, geantwortet hat: "Nein. Ich benötige keine Medikamente." Wenn der Beschwerdeführer nunmehr erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er an Depressionen leide und dazu lediglich die Bestätigung eines Allgemeinmediziners vorlegt, wonach er bei diesem seit 14.12.2015 wegen Schlafstörungen, Angstzuständen und Depressionen in Behandlung ist und Medikamente bekommt, so ist nicht nachvollziehbar, warum dies nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt angegeben wurde bzw. weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Schriftsatz vom 15.12.2017 Erwähnung findet, weshalb insgesamt nicht von einer gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen ist.Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer noch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.05.2017, bei der auch Frau römisch 40 und Frau römisch 40 anwesend waren, auf die Frage, ob er gesund sei, oder sich in ärztlicher Behandlung befinde oder Medikamente einnehmen müsse, geantwortet hat: "Nein. Ich benötige keine Medikamente." Wenn der Beschwerdeführer nunmehr erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er an Depressionen leide und dazu lediglich die Bestätigung eines Allgemeinmediziners vorlegt, wonach er bei diesem seit 14.12.2015 wegen Schlafstörungen, Angstzuständen und Depressionen in Behandlung ist und Medikamente bekommt, so ist nicht nachvollziehbar, warum dies nicht bereits zum damaligen Zeitpunkt angegeben wurde bzw. weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Schriftsatz vom 15.12.2017 Erwähnung findet, weshalb insgesamt nicht von einer gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt. Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile qualifiziert Deutsch spricht. Es wird aber auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit seiner nichtbestandenen B1 Prüfung im März 2017 keine weitere Prüfung mehr abgelegt hat, wobei er seit Februar 2017 einen Vorbereitungskurs für B1 besucht. Auch seine weiteren Integrationsbemühungen, die durch die Vielzahl an besuchten Deutschkursen und den abgelegten Deutschprüfungen A1 und A2, durch seine ehrenamtliche Mitarbeit beim Roten Kreuz, wobei diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr vertiefend vorgebracht wurde, durch die Teilnahme am Projekt "XXXX" und seiner außerordentliche Hörerschaft an der Universität, wobei es sich hiebei um den Besuch eines Deutschkurses gehandelt hat, wurden entsprechend berücksichtigt. Aus diesen Unterlagen ergeben sich insgesamt durchaus Integrationsbemühungen, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterstützungsschreiben seiner Bekanntschaften, sind mit Ausnahme von zwei Schreiben von Personen, denen er durch seine Tätigkeit als XXXX Verkäufer vor dem Hofer Markt bekannt ist, wie auch den betreffenden Schreiben zu entnehmen ist. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Frau und Herrn XXXX, die ihm, zusammen mit zwei anderen Asylwerberinnen, auch eine Wohnung zur Verfügung gestellt haben, enger befreundet ist und diese ihm bei der Bewältigung seines Alltages zur Seite stehen und helfen.Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterstützungsschreiben seiner Bekanntschaften, sind mit Ausnahme von zwei Schreiben von Personen, denen er durch seine Tätigkeit als römisch 40 Verkäufer vor dem Hofer Markt bekannt ist, wie auch den betreffenden Schreiben zu entnehmen ist. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Frau und Herrn römisch 40 , die ihm, zusammen mit zwei anderen Asylwerberinnen, auch eine Wohnung zur Verfügung gestellt haben, enger befreundet ist und diese ihm bei der Bewältigung seines Alltages zur Seite stehen und helfen. Davon abgesehen besteht noch zu einer Familie und einer Einzelperson näherer Kontakt, der sich in gemeinsamen Aktivitäten ausdrückt. Dies zeigen auch die von ihm vorgelegten Fotos hinsichtlich seiner Freizeitaktivitäten, wobei dazu ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach der Schilderung seines Alltages in Österreich und wie er seine Freizeit verbringe wörtlich antwortete: "Ich habe so gut wie keine Freizeit. Am Wochenende mache ich manchmal Dinge wie zum Beispiel Eislaufen schauen. Ich fahre auch gerne mit dem Fahrrad oder gehe spazieren." ... "Von Montag bis Freitag verkaufe ich vormittags das XXXX und besuche anschließend den Deutschkurs. Vom Nachmittag bis zum Abend nehme ich anschließend an einer Projektgruppe in XXXX teil, wobei ich diesbezüglich heute eine Bestätigung vorgelegt habe. Samstag ist dann Zeit für die Kirche. Wenn ich dann am Samstag noch Zeit habe, kann ich entweder zu meinem XXXX Stammplatz gehen oder einfach Zuhause bleiben."römisch 40 und besuche anschließend den Deutschkurs. Vom Nachmittag bis zum Abend nehme ich anschließend an einer Projektgruppe in römisch 40 teil, wobei ich diesbezüglich heute eine Bestätigung vorgelegt habe. Samstag ist dann Zeit für die Kirche. Wenn ich dann am Samstag noch Zeit habe, kann ich entweder zu meinem römisch 40 Stammplatz gehen oder einfach Zuhause bleiben." Somit ist insgesamt auszuführen, dass die von ihm vorgebrachten privaten Kontakte, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität entsprechen. Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem vorliegenden Akt (illegale Einreise vor 2 1/4 ), hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 24.08.
  5. Soweit in der Beschwerde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer einerseits von einer umfassenden Integration und einem schützenswerten Privatleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die integrativen Schritte des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des Erstverfahrens vorgelegen und insbesondere im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigt und entsprechend gewürdigt wurden, weitere maßgebliche integrative Schritte wurden keine vorgebracht.Soweit in der Beschwerde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer einerseits von einer umfassenden Integration und einem schützenswerten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die integrativen Schritte des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des Erstverfahrens vorgelegen und insbesondere im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigt und entsprechend gewürdigt wurden, weitere maßgebliche integrative Schritte wurden keine vorgebracht. 2.
  6. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, dies vor allem aus den folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahmen unterschiedlichen Angaben zu seinem Fluchtvorbringen gemacht, die zwar in ihrem Vorbringen ähnlich aber doch nicht miteinander vergleichbar sind. Im Administrativverfahren hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er in Lagos nach Beendigung seiner Universität im Jahr 2010 als Selbständiger gearbeitet habe, indem er Waren, die es in Lagos nicht gegeben habe, in anderen Regionen eingekauft habe, um diese dann weiterzuverkaufen. Er gab weiters an, dass er anfangs immer selbst hingefahren sei, um die Waren zu holen, später habe er nur mehr die Geldtransaktion gemacht, für den Transport gesorgt und die Ware in Lagos übernommen. Seine Probleme hätten 2014 nach dem Valentinstag begonnen, da einer seiner Warentransporte einen Unfall gehabt habe und er die Waren nicht mehr habe weiterverkaufen können. Deshalb habe er seinen Kontakt in Kano angerufen, wobei ihm dieser gesagt habe er solle nach Kano kommen, wobei er weiters ausführte, dass er schon lange keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt habe. Verlassen habe er sein Heimatland letztlich im Mai
  7. Dazu befragt, führte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung nunmehr an, dass er immer selbst nach Kano gefahren sei, um die Waren einzukaufen, nur bei größeren Mengen seien ihm diese nach Lagos gebracht worden und er mit einem anderen Fahrzeug zurückgefahren. Seine Probleme hätten 2013 begonnen, wobei er auf Einwand des Rechtsvertreters dies auf 2014 änderte, um letztlich anzugeben, dass er 2015 aus Nigeria geflohen sei. Wenn der Beschwerdeführer darüberhinaus in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass er nicht mehr wisse, wie lange er dieses Geschäft betrieben habe, so geht der erkennende Richter davon aus, dass dies allein dazu dient, Widersprüchlichkeiten in seinen Aussagen zu vermeiden. Auch hinsichtlich seines Freundes bleiben seine Aussagen widersprüchlich und vage, da er noch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben hat, dass er mit diesem lange keinen Kontakt mehr gehabt habe, um in der mündlichen Verhandlung anzuführen, dass dieser des Öfteren nach Lagos gereist sei und ihn dann immer angerufen und mitgeteilt habe, wo er sei. Auch bezüglich des Zusammentreffens mit seinem Freund blieben seine Aussagen, bis auf die Summe und die Anzahl der Menschen die er dafür töten sollte, widersprüchlich und ohne jegliche Stringenz, hat er doch noch in der Einvernahme vor dem BFA behauptet, dass er diesen nach dem "Angebot" erst zwei Tage später wieder gesehen habe, wo ihm dieser die 500.000,-- Naira gegeben habe, um in der mündlichen Verhandlung vorzubringen, dass sich der ganze Vorfall an einem Tag abgespielt habe und er auch das Geld gleich bekommen habe. Auch hat der Beschwerdeführer diametral zu seinen Angaben bezüglich der Verwendung des Geldes in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er diese für seine Flucht verwendet hat, wobei er noch in der Einvernahme angegeben hat, dass er damit Kleidung gekauft habe. Auch seine Angaben auf die Frage, wie der Freund denn habe wissen können, wo er sei, nachdem er geflohen sei, waren insgesamt ausweichend und wurde die Frage trotz mehrmaligen Nachfragens nicht beantwortet. Letztlich blieb der Beschwerdeführer auf Nachfrage des erkennenden Richters wie er die Leute hätte töten sollen und wo es hätte geschehen sollen, eine Aussage schuldig und flüchtete sich in allgemeine Floskeln. Auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht vor seinem Freund lassen erkennen, dass es sich bei seinem Vorbringen nicht um real erlebte Geschehnisse handelt. Dass nämlich gerade sein Bus überfallen worden sei und er als einziger der mitreisenden Passagiere kontrolliert und geschlagen worden sei, lässt die erforderliche Wahrscheinlichkeit vermissen, dies insbesondere, da er keine Angaben wie der Freund wissen hätte sollen in welchem Bus er sich befinden würde machen konnte oder wollte wodurch die Schilderung dieser Umstände als gedankliches Konstrukt, welches nicht den Tatsachen entspricht, anzusehen ist. Insgesamt ist daher auszuführen, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte, da der Beschwerdeführer, wie aus den obigen Ausführungen und den Einvernahmen zu entnehmen ist, in wesentlichen Punkten lückenhafte, widersprüchliche und unplausible Angaben machte. Diese Überlegung stützt sich auf die vagen, unsubstantiierten, oberflächlichen und detailarmen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen, welche ihn letztlich dazu veranlasst haben sein Heimatland zu verlassen. Diese Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung durch Boko Haram fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Unter diesen Gesichtspunkten sind letztlich auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Narben einer Beweiswürdigung zu unterziehen, wobei seitens des erkennenden Gerichtes das Vorliegen dieser Narben unbestritten bleiben kann, es ist jedoch aufgrund der umseitigen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens auch der behaupteten Entstehung dieser Narben kein glaubhafter Kern zu entnehmen. Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in der mündlichen Verhandlung in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte seiner Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich ausweichend und unplausibel - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme bzw. mündlichen Verhandlung nicht möglich. Die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen wurden von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Außerdem lässt sich die zeitliche Abfolge der Geschehnisse mit dem von ihm gemachten zeitlichen Angaben nicht in Einklang bringen, sodass sein Vorbringen auf eine konstruierte Geschichte, die dem Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitel dienen soll, schließen lässt. Der Beschwerdeführer berichtete auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass die Behörde, um ihrer Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhaltes zu genügen, Ermittlungen durchführen und das Parteiengehör wahren hätte müssen, ist dem insofern entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern der angeführten Gründe vage und unkonkret geblieben ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten. Wenn in der Beschwerde darüberhinaus seitens des Beschwerdeführers mediale Berichte und Quellenangaben zitiert werden, so lassen diese Ausführungen eine substantiierte Auseinandersetzung mit der seitens der belangten Behörde geführten rechtlichen Beurteilung und Beweiswürdigung vermissen. Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ausführungen zu den aktuellen Länderberichten beschränken sich auf ein allgemeines Zitieren der dortigen Ausführungen, ohne sich mit den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Beschwerdeführer inhaltlich und substantiiert auseinanderzusetzen. Darüberhinaus ist auszuführen, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens, es sich um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (Privatpersonen) handeln würde, dieser hätte er durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden begegnen können. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des völligen Fehlens eines Meldesystems in Nigeria, worunter auch die Nichtexistenz eines polizeilich funktionierenden Fahndungssystems fällt, das es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich macht, nach verdächtigen Personen zu fahnden, dies sollte daher insbesondere für private Gruppen (Boko Haram) gelten. Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser unplausiblen, widersprüchlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass das gesamte Vorbringen nicht der Realität entspricht und nur dazu dient einen Fluchtgrund zu konstruieren. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen und familiärer Unterstützung mangeln würde. 2.
  8. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,
  9. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED),
  10. November 2016, herangezogen. Im aktuellen Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage gegenüber der letzten Fassung eine Verbesserung im Norden von Nigeria im Hinblick auf Boko Haram. In den ersten eineinhalb Jahren Amtszeit hat es Buhari geschafft, die Bedrohung durch Boko Haram (Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati wal-Jihad (USDOS 2.6.2016) weitgehend einzudämmen (AA 4.2017a). Boko Haram ist seit Mitte 2010 für zahlreiche schwere Anschläge mit tausenden von Todesopfern verantwortlich. Seitdem fielen diesem Konflikt unterschiedlichen unabhängigen Schätzungen zufolge zwischen 20.000 und 30.000 Menschenleben zum Opfer (AA 4.2017a). Im Nordosten und Zentrum Nigerias hatte sich die Sicherheitslage insgesamt verbessert. Die nigerianischen Streitkräfte konnten den Großteil der von Boko Haram eingenommenen Territorien wieder zurückerobern, allerdings gelingt es ihnen kaum, diese Gebiete zu sichern (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 19.7.2017). In den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es weiterhin zu tödlichen Anschlägen der Islamisten; nur die Distriktzentren gelten als sicher (AA 21.11.2016).Im Nordosten und Zentrum Nigerias hatte sich die Sicherheitslage insgesamt verbessert. Die nigerianischen Streitkräfte konnten den Großteil der von Boko Haram eingenommenen Territorien wieder zurückerobern, allerdings gelingt es ihnen kaum, diese Gebiete zu sichern (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 19.7.2017). In den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es weiterhin zu tödlichen Anschlägen der Islamisten; nur die Distriktzentren gelten als sicher (AA 21.11.2016). Die von Boko Haram betroffenen Staaten haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer 8.700 Mann starken Multinational Joint Task Force (MNJTF) zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt (AA 4.2017a). Bei der im April gestarteten Offensive des Militärs im Sambisa Forest, dem wichtigsten Rückzugsraum Boko Harams, konnten bis Anfang Mai ca. 700 von Boko Haram entführte Frauen und Kinder befreit werden (AA 21.11.2016). Bis Oktober 2015 konnte Boko Haram aus allen von ihr kontrollierten Städten und aus fast allen Landkreisen im Nordosten Nigerias vertrieben werden, ohne das es den nigerianischen Sicherheitsbehörden bisher gelungen ist, diese Gebiete dann auch abzusichern und vor weiteren Angriffen der Islamisten zu schützen. Mit Selbstmordanschlägen in den Städten und Angriffen auf einzelne Orte vor allen in ländlichen Regionen, bleiben die Islamisten weiterhin aktiv (AA 4.2017). In den Bundesstaaten Adamawa und Borno gab es die meisten Anschläge (USDOS 19.6.2017). Boko Haram übte weiterhin Morde, Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Angriffe auf zivile und militärische Ziele aus (USDOS 19.7.2017). Beim verheerendsten Angriff der Boko Haram seit Monaten sind in Nigeria mindestens 50 Menschen ums Leben gekommen, als ein Konvoi mit Mitarbeitern des staatlichen Ölkonzerns NNPC am 25.7.2017 im Nordosten des Landes in einen Hinterhalt geriet. Auch Soldaten und Mitarbeiter der Universität Maiduguri waren unter den Opfern. Der Konvoi wurde nahe Magumeri im Bundesstaat Borno angegriffen (DS 28.7.2017). Frauen und Kinder gerieten in den vergangenen zwei Jahren zunehmend auch ins Visier von Boko Haram, die sie nach ihrer Entführung zur Konversion zum Islam und zur Heirat mit Kämpfern zwangen, als Arbeitssklaven missbrauchten oder verkauften (AA 21.11.2016). Viele von den Frauen werden sexuell versklavt oder zu Kämpferinnen ausgebildet (AI 14.4.2015; vgl. USDOS 3.3.2017) und als Selbstmordattentäterinnen eingesetzt (AI 24.2.2016). Außerdem setzt Boko Haram Kindersoldaten ein (USDOS 3.3.2017). Nach langen Verhandlungen mit der nigerianischen Regierung hat die Extremistengruppe Boko Haram 82 weitere der über 200 Mädchen freigelassen - im Austausch für einige von den Behörden festgehaltene Boko-Haram-Verdächtige (DS 6.5.2017; vgl. FAZ 6.5.2017). Die 82 freigelassenen Mädchen gehören zu den rund 270 meist christlichen Schülerinnen, die im April 2014 in der Stadt Chibok im Nordosten Nigerias in der Nacht entführt worden waren (DW 6.5.2017).Frauen und Kinder gerieten in den vergangenen zwei Jahren zunehmend auch ins Visier von Boko Haram, die sie nach ihrer Entführung zur Konversion zum Islam und zur Heirat mit Kämpfern zwangen, als Arbeitssklaven missbrauchten oder verkauften (AA 21.11.2016). Viele von den Frauen werden sexuell versklavt oder zu Kämpferinnen ausgebildet (AI 14.4.2015; vergleiche USDOS 3.3.2017) und als Selbstmordattentäterinnen eingesetzt (AI 24.2.2016). Außerdem setzt Boko Haram Kindersoldaten ein (USDOS 3.3.2017). Nach langen Verhandlungen mit der nigerianischen Regierung hat die Extremistengruppe Boko Haram 82 weitere der über 200 Mädchen freigelassen - im Austausch für einige von den Behörden festgehaltene Boko-Haram-Verdächtige (DS 6.5.2017; vergleiche FAZ 6.5.2017). Die 82 freigelassenen Mädchen gehören zu den rund 270 meist christlichen Schülerinnen, die im April 2014 in der Stadt Chibok im Nordosten Nigerias in der Nacht entführt worden waren (DW 6.5.2017). Boko Haram möchte eine Version vom Islam durchsetzen, die es für Muslimen "haram" macht oder ihnen verbietet an irgendeiner politischen oder sozialen Tätigkeit teilzunehmen, die mit dem Westen assoziiert wird. Dazu gehört das Wählen, das Tragen von Hemden und Hosen oder säkulare Bildung. Boko Haram betrachtet den nigerianischen Staat als von Ungläubigen betrieben, ungeachtet dessen, ob der Präsident muslimisch ist oder nicht (BBC 24.11.2016). Grob datiert werden kann die Entstehung der Gruppe auf das Jahr
  11. Sie hat sich in Maiduguri im Norden Nigerias formiert. Ihr Vorgehen war zunächst friedlich. Experten sehen die anfängliche Attraktivität von Boko Haram vor allem in den politischen und sozialen Verhältnissen im Norden Nigerias begründet: Die Gesellschaft ist ethnisch und religiös zersplittert, Armut und Arbeitslosigkeit sind höher als in anderen Landesteilen. Der Staat kommt seinen Aufgaben nur bedingt nach, die Lokalregierungen sind oft korrupt. Etwa ab 2009 radikalisierte sich die Gruppe und bekämpft seither aktiv den nigerianischen Staat. Seit 2011 kommt es beinahe im Wochenrhythmus zu Überfällen auf Kirchen, Polizeistationen, Schulen, Universitäten und andere Einrichtungen des Staates. Markenzeichen von Boko Haram sind sogenannte Drive-by-Shootings, gezielte Tötungen vom Motorrad aus, die sogar zu einem Motorrad-Verbot in Maiduguri führten. Aufgrund des anhaltenden Terrors rief der ehemalige nigerianische Präsident Goodluck Jonathan im Mai 2013 in den drei nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa den Notstand aus. Der Konflikt weitete sich inzwischen auf die Nachbarländer Kamerun, Tschad und Niger aus. Seit November 2013 wird Boko Haram von den USA als Terrororganisation eingestuft. Die finanziellen Mittel Boko Harams stammen einerseits von Überfällen, bei denen in den vergangenen Jahren mutmaßlich Millionen von Dollar erbeutet wurden. Die Organisation wird aber auch von anderen Terrororganisationen wie Al-Kaida und ihrem nordafrikanischen Ableger Al-Kaida im islamischen Maghreb (Aqmi), der somalischen al-Schabab oder dem Islamischen Staat unterstützt. Der Chef von Boko Haram war von 2010 bis 2016 Abubakar Shekau. Wie viel Kontrolle Shekau über die diversen Gruppierungen von Boko Haram hatte, ist fraglich. Im August 2016 meldete das IS-Magazin Al-Naba, dass Shekau als Chef von Boko Haram entmachtet wurde. Als Nachfolger nannte das Magazin den bisherigen Sprecher der Organisation, Abu Musab al-Barnawi (Zeit 18.1.2017). Es gibt Berichte, dass Boko Haram sich in zwei Gruppierungen aufgeteilt hat, eine wird von Abubakar Shekau geführt und die andere von Abu Musab al-Barnawi (NW 15.3.2017; vgl. DW 4.8.2016). Boko Haram soll in untergeordneten, lokalen Zellen organisiert sein. Zudem soll es einen Rat geben, der das oberste Entscheidungsorgan der Gruppe ist und auf dessen Zustimmung der Anführer bei Entscheidungen angewiesen ist (Zeit 18.1.2017).Boko Haram möchte eine Version vom Islam durchsetzen, die es für Muslimen "haram" macht oder ihnen verbietet an irgendeiner politischen oder sozialen Tätigkeit teilzunehmen, die mit dem Westen assoziiert wird. Dazu gehört das Wählen, das Tragen von Hemden und Hosen oder säkulare Bildung. Boko Haram betrachtet den nigerianischen Staat als von Ungläubigen betrieben, ungeachtet dessen, ob der Präsident muslimisch ist oder nicht (BBC 24.11.2016). Grob datiert werden kann die Entstehung der Gruppe auf das Jahr
  12. Sie hat sich in Maiduguri im Norden Nigerias formiert. Ihr Vorgehen war zunächst friedlich. Experten sehen die anfängliche Attraktivität von Boko Haram vor allem in den politischen und sozialen Verhältnissen im Norden Nigerias begründet: Die Gesellschaft ist ethnisch und religiös zersplittert, Armut und Arbeitslosigkeit sind höher als in anderen Landesteilen. Der Staat kommt seinen Aufgaben nur bedingt nach, die Lokalregierungen sind oft korrupt. Etwa ab 2009 radikalisierte sich die Gruppe und bekämpft seither aktiv den nigerianischen Staat. Seit 2011 kommt es beinahe im Wochenrhythmus zu Überfällen auf Kirchen, Polizeistationen, Schulen, Universitäten und andere Einrichtungen des Staates. Markenzeichen von Boko Haram sind sogenannte Drive-by-Shootings, gezielte Tötungen vom Motorrad aus, die sogar zu einem Motorrad-Verbot in Maiduguri führten. Aufgrund des anhaltenden Terrors rief der ehemalige nigerianische Präsident Goodluck Jonathan im Mai 2013 in den drei nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa den Notstand aus. Der Konflikt weitete sich inzwischen auf die Nachbarländer Kamerun, Tschad und Niger aus. Seit November 2013 wird Boko Haram von den USA als Terrororganisation eingestuft. Die finanziellen Mittel Boko Harams stammen einerseits von Überfällen, bei denen in den vergangenen Jahren mutmaßlich Millionen von Dollar erbeutet wurden. Die Organisation wird aber auch von anderen Terrororganisationen wie Al-Kaida und ihrem nordafrikanischen Ableger Al-Kaida im islamischen Maghreb (Aqmi), der somalischen al-Schabab oder dem Islamischen Staat unterstützt. Der Chef von Boko Haram war von 2010 bis 2016 Abubakar Shekau. Wie viel Kontrolle Shekau über die diversen Gruppierungen von Boko Haram hatte, ist fraglich. Im August 2016 meldete das IS-Magazin Al-Naba, dass Shekau als Chef von Boko Haram entmachtet wurde. Als Nachfolger nannte das Magazin den bisherigen Sprecher der Organisation, Abu Musab al-Barnawi (Zeit 18.1.2017). Es gibt Berichte, dass Boko Haram sich in zwei Gruppierungen aufgeteilt hat, eine wird von Abubakar Shekau geführt und die andere von Abu Musab al-Barnawi (NW 15.3.2017; vergleiche DW 4.8.2016). Boko Haram soll in untergeordneten, lokalen Zellen organisiert sein. Zudem soll es einen Rat geben, der das oberste Entscheidungsorgan der Gruppe ist und auf dessen Zustimmung der Anführer bei Entscheidungen angewiesen ist (Zeit 18.1.2017). Im Jahr 2015 hat die nigerianische Regierung mehrere Schritte im Kampf gegen Boko Haram unternommen. So wurde im Laufe des Jahres von Mitgliedern des nigerianischen Militärs berichteten, dass seit Buhari sein Amt antrat, sie zunehmend die erforderlichen Ressourcen im Kampf gegen Boko Haram erhalten haben (USDOS 2.6.2016). Buhari ordnete im Mai an, dass das nigerianische Militär sein Hauptquartier nach Maiduguri verlegt, damit Boko Haram besser bekämpft werden kann (USDOS 2.6.2016, BBC 8.6.2015). Boko Haram war aufgrund der Versuche des nigerianischen Militärs die Organisation zu isolieren zunehmend auf das Sambisa Waldgebiet beschränkt (USDOS 2.6.2016) und im Dezember 2016 erklärte das nigerianische Militär den Sambisa Wald frei von Boko Haram (VOA 31.3.2017). Boko Haram übte trotzdem sporadische Angriffe im Sambisa Waldgebiet aus und verstärkte Überfälle auf Dörfer und Städte in der Suche nach Nahrungsmitteln (DW 28.3.2017) Die nigerianische Armee beging bei ihrem Kampf gegen Boko Haram zwischen 2011 und 2015 Kriegsverbrechen und mögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Präsident Buhari versprach, Hinweisen auf mehrere Kriegsverbrechen des Militärs im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 nachzugehen. Es wurden jedoch keine weiteren Maßnahmen ergriffen, um unabhängige und unparteiische Untersuchungen einzuleiten (AI 24.2.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando der
  13. und
  14. Division der nigerianischen Armee, die Polizei und das Department of State Service (DSS) haben weiterhin militärische Operationen gegen Boko Haram im Nordosten des Landes durchgeführt. Einige der Truppen töteten mutmaßliche Boko Haram Mitglieder. Auch gab es Massenverhaftungen von Männern und Buben, die auch gefoltert wurde. Laut einem AI-Bericht hat das nigerianische Militär in den Jahren 2013 und 2014 im Zuge von militärischen Operationen 1.200 außergerichtliche Tötungen durchgeführt (USDOS 3.3.2017). Sowohl Human Rights Watch als auch Amnesty International haben das in ihren verschiedenen Berichten seit mehreren Jahren massiv kritisiert und verwiesen dabei vor allem auf Fälle immer wieder auftretender Folterungen von Gefangenen durch die Polizei im ganzen Land, extra-legaler Tötungen und das Verschwindenlassen angeblicher Boko Haram-Mitglieder im Norden des Landes. Seit März 2011 sollen nach Angaben von AI (Juni 2015) im Nordosten Nigerias über 7.000 Menschen während ihrer Haft ums Leben gekommen sein, von denen seit Februar 2012 durch das nigerianische Militär mehr als über 1.200 Gefangene bewusst getötet worden wären (AA 21.11.2016).Die nigerianische Armee beging bei ihrem Kampf gegen Boko Haram zwischen 2011 und 2015 Kriegsverbrechen und mögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Präsident Buhari versprach, Hinweisen auf mehrere Kriegsverbrechen des Militärs im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 nachzugehen. Es wurden jedoch keine weiteren Maßnahmen ergriffen, um unabhängige und unparteiische Untersuchungen einzuleiten (AI 24.2.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando der
  15. und
  16. Division der nigerianischen Armee, die Polizei und das Department of State Service (DSS) haben weiterhin militärische Operationen gegen Boko Haram im Nordosten des Landes durchgeführt. Einige der Truppen töteten mutmaßliche Boko Haram Mitglieder. Auch gab es Massenverhaftungen von Männern und Buben, die auch gefoltert wurde. Laut einem AI-Bericht hat das nigerianische Militär in den Jahren 2013 und 2014 im Zuge von militärischen Operationen 1.200 außergerichtliche Tötungen durchgeführt (USDOS 3.3.2017). Sowohl Human Rights Watch als auch Amnesty International haben das in ihren verschiedenen Berichten seit mehreren Jahren massiv kritisiert und verwiesen dabei vor allem auf Fälle immer wieder auftretender Folterungen von Gefangenen durch die Polizei im ganzen Land, extra-legaler Tötungen und das Verschwindenlassen angeblicher Boko Haram-Mitglieder im Norden des Landes. Seit März 2011 sollen nach Angaben von AI (Juni 2015) im Nordosten Nigerias über 7.000 Menschen während ihrer Haft ums Leben gekommen sein, von denen seit Februar 2012 durch das nigerianische Militär mehr als über 1.200 Gefangene bewusst getötet worden wären (AA 21.11.2016). Es ist richtig, dass aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria besteht, in Lagos gibt es demgegenüber aber z.B. keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind außerdem nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln (VA1 16.11.2015). Im Süden gibt es Schläfer-Zellen der Boko Haram. Trotzdem können z.B. Deserteure der Boko Haram in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind (VA2 16.11.2015). Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wie Boko Haram, fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 9.6.2015).Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wie Boko Haram, fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen (UKHO 12.2013; vergleiche UKHO 9.6.2015). Dazu wird insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der Länderberichte für 25 Bundesstaaten weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet wird (Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kebbi, Kogi, Kwara, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto). (OSAC 15.4.2016). Es besteht daher für den Beschwerdeführer sehr wohl die Möglichkeit innerstaatlich durch eine alternative Wohnsitznahme allfälligen Gefährdungen durch Boko Haram auszuweichen. Aufgrund der obigen Ausführungen und seinen Angaben in den Niederschriften besteht keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 3.3.2017). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 10.8.2016). Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖBA 9.2016). Auch für den Beschwerdeführer besteht die Möglichkeit Repressionen Dritter, durch einenUmzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vergleiche AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015). Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016). Dazu ist auszuführen, dass aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen in Nigeria nicht davon ausgegangen werden kann, dass er im Falle seiner Rückkehr auf sich alleine gestellt ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schulbildung und ist daher davon auszugehen, dass er durch die Aufnahme einer adäquaten Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Hinsichtlich der Problematik der Konflikte zwischen Muslimen und Christen ist auszuführen, dass in Nigeria rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen sind (CIA 1.8.2016; vgl. GIZ 6.2016b), wobei der Norden überwiegend muslimisch ist, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 3.12.2015). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den süd-westlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 10.8.2016).Hinsichtlich der Problematik der Konflikte zwischen Muslimen und Christen ist auszuführen, dass in Nigeria rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen sind (CIA 1.8.2016; vergleiche GIZ 6.2016b), wobei der Norden überwiegend muslimisch ist, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 3.12.2015). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den süd-westlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 10.8.2016). Es mag stimmen, dass die Verfolgung von Christen in Nordnigeria meistens mit Boko Haram in Verbindung gebracht wird. Das Verfolgungsmuster insgesamt ist jedoch viel komplexer und darf nicht auf gewaltsame Übergriffe und Ermordungen von Christen (und

igten Muslimen) seitens militanter islamistischer Gruppen reduziert werden. Das trifft besonders auf die 12 nördlichen Scharia-Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum Raum zum Leben lassen (OD 1.2016). Auch wenn sich die meisten religiösen Führer beider Seiten für Toleranz und Mäßigung öffentlich aussprechen, wurde berichtet, dass das Misstrauen zwischen christlichen und muslimischen Führern interreligiöse Bemühungen bedroht (USDOS 10.8.2016). Da ein Meldewesen nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014) ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).Da ein Meldewesen nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014) ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 3.12.2015). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen

Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 3.12.2015). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung in Nigeria ist auszuführen, dass Nigeria über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem verfügt. Das öffentliche Gesundheitssystem wird von den drei Regierungsebenen geleitet (VN 14.9.2015) und das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium (IOM 8.2014). Die Bundesregierung ist zuständig für die Koordination der Angelegenheiten in den medizinische Zentren des Bundes und Universitätskliniken. Die Landesregierung ist zuständig für allgemeine Spitäler, die Kommunalregierung für die Medikamentenausgabestellen (VN 14.9.2015). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014). Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vgl. WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 21.11.2016).Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vergleiche WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 21.11.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017).Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vergleiche AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016). Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Die Beantragung eines Passes bei den nigerianischen Passbehörden folgt nicht europäischen Standards. Es ist einfach, einen neuen Pass unter Vorlage eines nationalen, nicht auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüften Dokuments (z.B. Geburtsurkunde) zu erhalten. Damit ist es für jede Person möglich, ihre wahre Identität zu verschleiern und mit gefälschten Personaldaten nach Europa zu gelangen (AA 21.11.2016). Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich (ÖBA 9.2016). Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht (AA 21.11.2016). Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe, dies insbesondere da der Beschwerdeführer, im Verfahren danach befragt, dies selbst verneint hat. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014). (Quellen): -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (14.4.2015): Nigeria: Abducted women and girls forced to join Boko Haram attacks, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2015/04/nigeria-abducted-women-and-girls-forced-to-join-boko-haram-attacks/, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung BBC (24.11.2016): Who are Nigeria's Boko Haram Islamist group?, http://www.bbc.com/news/world-africa-13809501, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung BBC (8.6.2015): Boko Haram: Nigeria military moves HQ to Maiduguri, http://www.bbc.com/news/world-africa-33048511, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (28.7.2017): Mindestens 50 Tote bei Boko-Haram-Angriff in Nigeria, http://derstandard.at/2000061912035/Mindestens-50-Tote-bei-Boko-Haram-Angriff-in-Nigeria, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (6.5.2017): Tausch: Boko Haram ließ 82 entführte Mädchen frei, http://derstandard.at/2000057116937/Boko-Haram-laesst-Dutzende-entfuehrte-Maedchen-frei, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (28.3.2017): Nigeria's army ramps up military presence in Sambisa Forest, http://www.dw.com/en/nigerias-army-ramps-up-military-presence-in-sambisa-forest/a-38164548, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (4.8.2016): Boko Haram split in leadership crisis, http://www.dw.com/en/boko-haram-split-in-leadership-crisis/a-19449738, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (6.5.2017): Boko Haram lässt mehr als 80 Chibok-Mädchen frei, http://www.dw.com/de/boko-haram-l%C3%A4sst-mehr-als-80-chibok-m%C3%A4dchen-frei/a-38422617, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.5.2017): Boko Haram lässt 82 entführte Mädchen frei, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/boko-haram-laesst-82-entfuehrte-chibok-maedchen-in-nigeria-frei-15003793.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung IRIN - Irin News (8.5.2017): Nigeria wakes up to its growing vigilante problem, http://www.irinnews.org/analysis/2017/05/09/nigeria-wakes-its-growing-vigilante-problem, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung NW - News Week (15.3.2017): Nigeria Charges Leader of Boko Haram Splinter Group Over Murders of Foreign Nationals, http://www.newsweek.com/ansaru-khalid-al-barnawi-nigeria-568166, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung TNY - The New Yorker (22.12.2015): The Women Fighting Boko Haram, http://www.newyorker.com/news/news-desk/the-women-fighting-boko-haram, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 6 - Boko Haram, http://www.ecoi.net/local_link/324820/464517_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung VA2 - Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung VOA - VOA News (31.3.2017): Nigerian Army Holds Drill in Sambisa Forest, Former Boko Haram Stronghold, https://www.voanews.com/a/nigeria-army-sambisa-forest-drills/3790646.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung Zeit (18.1.2017): Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe, http://www.zeit.de/politik/ausland/boko-haram-ueberblick, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.8.2016): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (23.8.2016): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung OSAC - Overseas Security Advisory Council (15.4.2016): Nigeria 2016 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=19500, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (10.8.2016): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung Zeit (26.6.2015): Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe, http://www.zeit.de/politik/ausland/boko-haram-ueberblick, Zugriff 25.8.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (1.8.2016): The World Factbook - Nigeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.1.2014): Nigeria: Psychiatrische Versorgung, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391265297_document.pdf, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 -Strichaufzählung Vanguard (22.6.2017): Health insurance: FG calls for scrapping of HMOs, http://www.vanguardngr.com/2017/06/health-insurance-fg-calls-scrapping-hmos/, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung VN - VisitNigeria (14.9.2015): Nigeria Healthcare System - The Good and the Bad, http://www.visitnigeria.com.ng/nigeria-healthcare-system-the-good-and-the-bad/, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung WPA - World Psychiatric Association (o.D.): Association of Psychiatrists in Nigeria (APN), http://www.wpanet.org/detail.php?section_id=5&content_id=238, Zugriff 12.6.2015UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 18.5.2015 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (9.6.2015): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection, and internal relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1433946172_nigeria-cig-background-information-v1-0-15-06-09-pdf-version.pdf, Zugriff 1.7.2015 -Strichaufzählung VN - VisitNigeria (14.9.2015): Nigeria Healthcare System - The Good and the Bad, http://www.visitnigeria.com.ng/nigeria-healthcare-system-the-good-and-the-bad/, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/328335/469114_de.html, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016c): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung TD - This Day (2.5.2016): PenCom DG: Monthly Pension Contribution Hits N25 Billion, http://www.thisdaylive.com/index.php/2016/05/02/pencom-dg-monthly-pension-contribution-hits-n25-billion/, Zugriff 13.07.2016 -Strichaufzählung TE - The Economist (25.10.2014): Fewer ghosts, more savings, http://www.economist.com/news/finance-and-economics/21627721-after-unpromising-start-nigeria-beginning-encourage-local-saving-and, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt zu den Länderberichten binnen sieben Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese erfolgte jedoch nicht und wurde erst mit der Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.07.2017 und in der mündlichen Verhandlung seitens des Rechtsvertreters darauf Bezug genommen, seitens des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme mit den Worten; "Ich könnte eine Menge Dinge dazu sagen, möchte dies jedoch nicht tun, weil ich dann wieder über so vieles nachdenken muss" abgelehnt. Zu den zur Feststellung, insbesondere im Hinblick auf die Situation betreffend "Boko Haram" im Herkunftsstaat, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde, selbst unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte, die zwar zweifellos aktuell sind, aber nur allgemeine Informationen beinhalten.Zu den zur Feststellung, insbesondere im Hinblick auf die Situation betreffend "Boko Haram" im Herkunftsstaat, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde, selbst unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte, die zwar zweifellos aktuell sind, aber nur allgemeine Informationen beinhalten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. ....
(4)... Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)... Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. ...
  3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)...
(4)... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)... ". 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, o

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.