Obsah (18)
§ 33Art 133§ 3§ 57§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 9§ 71§ 52§ 16§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlL506 2121809-2 SpruchL506 2121809-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichteri
§ 33Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör in dem mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2017, GZ L506 2121809-1 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Im hg. Beschwerdeverfahren bezüglich des seitens des Wiedereinsetzungswerbers gestellten Antrages auf internationalen Schutz wurden mit hg. Verfahrensanordnung vom 09.08.2017 die Verfahrensparteien, dh. sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, als auch dem Rechtsberater und gleichzeitig gewillkürten Vertreter des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers vom Ergebnis der hg. Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt; der Wiedereinsetzungswerber wurde binnen selbiger Frist aufgefordert, allfällige Änderungen in seinem Privat- und Familienleben sowie hinsichtlich seines Gesundheitszustandes bekanntzugeben. Das gegenständliche hg. Schreiben wurde an den Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellt was durch die im Akt einliegende Übernahmebestätigung des Vertreters des BF vom 11.08.2017 bestätigt wird. Das durch Vollmacht vom 29.11.2016 begründete Vertretungsverhältnis zwischen dem Wiedereinsetzungswerber und seinem Vertreter war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls aufrecht. Innerhalb der dem damaligen Beschwerdeführer und nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber eingeräumten zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme langte jedoch keine solche ein.
- Mit hg. Erkenntnis vom 24.10.2017 wurde die Beschwerde
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten habe: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt."die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten habe: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt." Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte ordnungsgemäß an den Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers (Bestätigung der Übernahme am 30.10.2017).
- Mit Schriftsatz seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 05.12.2017, hg. eingelangt am 07.12.2017, stellte der Wiedereinsetzungswerber gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 VwGVG und erstattete in einem eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme sowie hinsichtlich seines aktuellen Privat- und Familienlebens in Österreich.
- Mit Schriftsatz seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 05.12.2017, hg. eingelangt am 07.12.2017, stellte der Wiedereinsetzungswerber gegen die Versäumung der Frist zur Ausübung des Rechts auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 33, VwGVG und erstattete in einem eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme sowie hinsichtlich seines aktuellen Privat- und Familienlebens in Österreich. Der Weidereinsetzungswerber führte dazu begründend aus, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen am 09.08,2017 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt habe, doch sei diese Verständigung dem Beschwerdeführer nicht zugegangen. Am 21.11.2017 habe der Wiedereinsetzungswerber erstmals in der Kanzlei seines nunmehrigen Vertreters vorgesprochen und habe er zu dieser Besprechung erstmals auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2017 mitgebracht; bei dieser Gelegenheit habe der Wiedereinsetzungswerber erkannt, dass offenkundig ein Vorhalt erfolgt sein musste, der ihm nicht zugegangen sei. Mit Anfrage vom selben Tag sei beim Bundesverwaltungsgericht nachgefragt worden und sei in weiterer Folge von diesem der Vorhalt samt Anlagen an den Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers übermittelt worden. Der Wiedereinsetzungswerber, der nicht so gut deutsch spreche, um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verstehen zu können, habe also am 21.11.2017 erstmals Kenntnis vom Vorhalt bekommen. Dass dem Wiedereinsetzungswerber der Vorhalt über die Ergebnisse der Beweisaufnahme, welche einem grundlegenden Irrtum unterliegen, nicht zugestellt worden sei, stelle für ihn ein unvorhersehbares und unvermeidliches Ereignis im Sinne des § 33 VwGVG dar.Dass dem Wiedereinsetzungswerber der Vorhalt über die Ergebnisse der Beweisaufnahme, welche einem grundlegenden Irrtum unterliegen, nicht zugestellt worden sei, stelle für ihn ein unvorhersehbares und unvermeidliches Ereignis im Sinne des Paragraph 33, VwGVG dar. Es wurde daher der Antrag gestellt, dem Wiedereinsetzungswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantwortung des abschließenden Parteiengehörs vom 09.08.2017 zu bewilligen, das Erkenntnis vom 24.10.2017 aufzuheben und das Verfahren unter Berücksichtigung der gleichzeitig eingebrachten Stellungnahme fortzusetzen. Es wurde beantragt, dr Beschwerde im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die im wiederaufgenommenen Verfahren die bereits gepflogenen Erhebungen in der richtigen Gemeinde noch einmal durchzuführen und Parteiengehör zu gewähren und in der Sache dahin zu entscheiden, dass der Beschwerde in vollem Umfang stattgegeben wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.1.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, sondern um eine Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung, hatte diese in Form eines Beschlusses zu ergehen.
- Feststellungen (Sachverhalt): 2.
- Mit unterfertigtem Schreiben vom 29.11.2016 wurde durch den Wiedereinsetzungswerber der Rechtsberaterorganisation Verein Menschenrechte Österreich die Vollmacht erteilt, den Wiedereinsetzungswerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Mit hg. Schreiben vom 09.08.2017 wurden die Verfahrensparteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und diesen die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer zweiwöchigen Frist dazu eine Stellungnahme abzugeben und binnen selbiger Frist allfällige Änderungen im Privat- und Familienleben in Österreich sowie zum Gesundheitszustand bekanntzugeben. Die Zustellung an den Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers erfolgte ordnungsgemäß und nachweislich am 11.08.
- Die zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme verstrich fruchtlos. Das darauf folgende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2017, GZ L506 2121809-1/19E wurde an den Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers ordnungsgemäß und nachweislich am 30.10.2017 zugestellt. 2.
- Der Wiedereinsetzungswerber hat keinen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem Akteninhalt, insbesondere aus den im Akt einliegenden Übernahmebestätigungen des Vertreters des Wiedereinsetzungswerbers.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A): 4.1.
§ 33Abs. 1 Vw
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.4.1.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 33Abs. 2 Vw
GVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
§ 33Abs. 3 Vw
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
§ 33Abs. 4 Vw
GVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
§ 33Abs. 5 Vw
GVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
§ 33Abs. 6 Vw
GVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt. Aufgrund von § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung von § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten. Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 33 VwGVG Anm1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf. Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der VwGH in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.5.1973, 1646/72; 24.11.2005, 2005/11/0176; 22.12.2005, 2002/15/0109; 20.04.2010, 2010/11/0035; 10.11.2011, 2011/07/0232) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).Aufgrund von Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung von Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten. Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 33, VwGVG Anm1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit Paragraph 71, AVG auf. Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der VwGH in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen die Judikatur des VwGH zu Paragraph 71, AVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.5.1973, 1646/72; 24.11.2005, 2005/11/0176; 22.12.2005, 2002/15/0109; 20.04.2010, 2010/11/0035; 10.11.2011, 2011/07/0232) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, Rz 8). 4.
- Sowohl die Zustellung des schriftlichen Parteiengehörs als auch die Zustellung des das hg. Verfahren abschließenden Erkenntnisses erfolgte aufgrund der im Akt einliegenden Vollmachtserteilung vom 29.11.2016 ordnungsgemäß gem. § 9 Abs. 3 Zustellgesetz an den Vertreter des Beschwerdeführers.4.
- Sowohl die Zustellung des schriftlichen Parteiengehörs als auch die Zustellung des das hg. Verfahren abschließenden Erkenntnisses erfolgte aufgrund der im Akt einliegenden Vollmachtserteilung vom 29.11.2016 ordnungsgemäß gem. Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz an den Vertreter des Beschwerdeführers. Ist
§ 9Abs.
3 Zustellgesetz ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Ist
Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Die Behörde hat sich ab der Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte - mit Wirkung für die Partei - diesem gegenüber zu setzen. Daher ist etwa gem. § 45 Abs. 3 AVG dem Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme zu geben (VwSlg 4557 A/1958). Ferner sind dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und ist dieser als Empfänger zu bezeichnen ( VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115; 17.06.2003, 2003/05/0010)Die Behörde hat sich ab der Wirksamkeit der Vollmacht in deren Rahmen an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte - mit Wirkung für die Partei - diesem gegenüber zu setzen. Daher ist etwa gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG dem Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme zu geben (VwSlg 4557 A/1958). Ferner sind dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und ist dieser als Empfänger zu bezeichnen ( VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115; 17.06.2003, 2003/05/0010) 4.3.
§ 71Abs.
1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.4.3.
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Diese Formulierung stimmt inhaltlich mit jener des § 33 Abs. 1 VwGVG überein, wonach einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen ist, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Diese Formulierung stimmt inhaltlich mit jener des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG überein, wonach einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen ist, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Beide Bestimmungen gehen bezüglich der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidenden Merkmale konform, weswegen für die Beurteilung betreffend das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes derselbe Maßstab heranzuziehen ist. Ein Ereignis ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, 2004/16/0096). Zufolge beider Bestimmungen ist die zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft, die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).Zufolge beider Bestimmungen ist die zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft, die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 71, AVG, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. auch hiezu das eben zitierte hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1999).Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche auch hiezu das eben zitierte hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1999). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 27.01.2005, 2004/11/0212). Die Behörde ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber rechtzeitig vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden und ist es ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen.Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 27.01.2005, 2004/11/0212). Die Behörde ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber rechtzeitig vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden und ist es ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Der Antragsteller hat schon im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, das heißt, zumindest die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des behaupteten Ereignisses und das Nichtvorliegen eines Verschuldens des Wiedereinsetzungswerbers an der Fristversäumung darzutun (vgl. den hg. Beschluss vom
- September 1997, 97/16/0294, mit angeführter Rechtsprechung). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich. Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Antragsteller voraus ( VwGH 23.11.2005, 2005/16/0099, vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 5 und 6 zu § 138 BAO, samt angeführter Rechtsprechung).Der Antragsteller hat schon im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, das heißt, zumindest die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des behaupteten Ereignisses und das Nichtvorliegen eines Verschuldens des Wiedereinsetzungswerbers an der Fristversäumung darzutun vergleiche den hg. Beschluss vom
- September 1997, 97/16/0294, mit angeführter Rechtsprechung). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich. Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Antragsteller voraus ( VwGH 23.11.2005, 2005/16/0099, vergleiche Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 5 und 6 zu Paragraph 138, BAO, samt angeführter Rechtsprechung). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (VwGH 30.09.1991, 90/19/0497). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus; die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; 25.02.2003, 2002/10/2002); auch hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründeten Ereignis und der Fristversäumung ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116 unter Verweis auf Stoll, BAO III 2975)Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus; die Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; 25.02.2003, 2002/10/2002); auch hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründeten Ereignis und der Fristversäumung ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116 unter Verweis auf Stoll, BAO römisch drei 2975) In Anbetracht der in § 71 Abs. 2 AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031).In Anbetracht der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen vergleiche VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031). Dem soeben dargelegten Glaubhaftmachungs- und Konkretisierungsgebot entspricht das innerhalb der Frist für die Antragstellung auf Wiedereinsetzung allein erstattete Vorbringen im Schriftsatz des Wiedereinsetzungswerbers vom 05.12.2017 keinesfalls, erschöpft sich dieses doch in der bloßen Tatsachenbehauptung, dass ihm das schriftliche Parteiengehör nicht zugestellt worden sei. Damit wird jedoch verkannt, dass dem Rechtsberater und gleichzeitig bevollmächtigten Vertreter - die gegenständliche Vollmacht beinhaltet überdies eine dezidierte Zustellbevollmächtigung - das schriftliche Parteiengehör inklusive der Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme sehr wohl ordnungsgemäß im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustellG zugestellt wurde.Damit wird jedoch verkannt, dass dem Rechtsberater und gleichzeitig bevollmächtigten Vertreter - die gegenständliche Vollmacht beinhaltet überdies eine dezidierte Zustellbevollmächtigung - das schriftliche Parteiengehör inklusive der Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme sehr wohl ordnungsgemäß im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG zugestellt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- März 2016, G 447/2015 ua., festgehalten, dass in Ermangelung einer eigenen Definition des in § 52 Abs. 2 BFA-VG verwendeten Vertretungsbegriffs von dem allgemeinen Begriffsverständnis der prozessualen Vertretung auszugehen ist. Diese besteht darin, dass ein Vertreter für die Partei bzw. in ihrem Namen mit der Wirkung handelt, als würde die Partei selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen; der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und für diesen Erklärungen ab und bildet selbst einen diesbezüglichen Willen. Die Grenzen der gewillkürten Vertretung richten sich im Einzelfall nach der erteilten Vollmacht, im Fall der gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes. § 52 Abs. 2 BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen sehen keine Einschränkung des Umfangs der - an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen - Vertretung in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht vor. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters ist in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch verpflichtet ist.Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- März 2016, G 447 aus 2015, ua., festgehalten, dass in Ermangelung einer eigenen Definition des in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG verwendeten Vertretungsbegriffs von dem allgemeinen Begriffsverständnis der prozessualen Vertretung auszugehen ist. Diese besteht darin, dass ein Vertreter für die Partei bzw. in ihrem Namen mit der Wirkung handelt, als würde die Partei selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen; der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und für diesen Erklärungen ab und bildet selbst einen diesbezüglichen Willen. Die Grenzen der gewillkürten Vertretung richten sich im Einzelfall nach der erteilten Vollmacht, im Fall der gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes. Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen sehen keine Einschränkung des Umfangs der - an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen - Vertretung in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht vor. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters ist in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch verpflichtet ist. Dieses umfassende Tätigwerden für einen Vertretenen ist von einer bloßen Beratung und Unterstützung, die nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BFA-VG "objektiv" zu erfolgen hat, zu unterscheiden. Der Gesetzgeber selbst geht diesbezüglich offenkundig von einem maßgeblichen Unterschied des Aufgabenprofils eines Rechtsberaters aus, weil er ansonsten in § 52 Abs. 2 BFA-VG keine Differenzierung zwischen der Beratung und Unterstützung einerseits und "auch" der Vertretung andererseits vorgenommen hätte (vgl. zum Ganzen Pkt. IV.2.2.3.
- der Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes G 447/2015 ua.).Dieses umfassende Tätigwerden für einen Vertretenen ist von einer bloßen Beratung und Unterstützung, die nach Maßgabe des Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG "objektiv" zu erfolgen hat, zu unterscheiden. Der Gesetzgeber selbst geht diesbezüglich offenkundig von einem maßgeblichen Unterschied des Aufgabenprofils eines Rechtsberaters aus, weil er ansonsten in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG keine Differenzierung zwischen der Beratung und Unterstützung einerseits und "auch" der Vertretung andererseits vorgenommen hätte vergleiche zum Ganzen Pkt. römisch vier.2.2.3.
- der Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes G 447 aus 2015, ua.). Von dieser Unterscheidung in Beratung und Unterstützung einerseits und Vertretung andererseits ist der Sache nach auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Februar 2017, Ra 2016/19/0229, ausgegangen. In dem dort zugrunde liegenden Fall war bei der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes auch eine Rechtsberaterin des Vereins M Ö anwesend. Es war jedoch den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, dass der Fremde im Sinn des § 52 Abs. 2 BFA-VG um eine Vertretung durch einen Rechtsberater ersucht bzw. seiner Rechtsberaterin eine Vollmacht zur Vertretung im Verfahren erteilt hätte. Das von der Rechtsberaterin erklärte Einverständnis mit dem Unterbleiben der Befragung eines Zeugen, dessen Vernehmung zuvor vom Fremden beantragt wurde, konnte ihm daher nicht ohne Weiteres zugerechnet werden.Von dieser Unterscheidung in Beratung und Unterstützung einerseits und Vertretung andererseits ist der Sache nach auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Februar 2017, Ra 2016/19/0229, ausgegangen. In dem dort zugrunde liegenden Fall war bei der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes auch eine Rechtsberaterin des Vereins M Ö anwesend. Es war jedoch den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, dass der Fremde im Sinn des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG um eine Vertretung durch einen Rechtsberater ersucht bzw. seiner Rechtsberaterin eine Vollmacht zur Vertretung im Verfahren erteilt hätte. Das von der Rechtsberaterin erklärte Einverständnis mit dem Unterbleiben der Befragung eines Zeugen, dessen Vernehmung zuvor vom Fremden beantragt wurde, konnte ihm daher nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Erkennbar ging der Verwaltungsgerichtshof bei dieser Beurteilung davon aus, dass es - wie allgemein in Fällen der Vertretung durch einen gewillkürten Vertreter - für die Zurechenbarkeit des Handelns an die Prozesspartei einer die Vertretung deckenden Erklärung bedürfe.
§ 52Abs.
1 BFA-VG hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage
§ 16Abs. 2 Vw
GVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. Nach Abs. 2 des § 52 BFA-VG unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren
§ 52Abs.
1 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. Nach Absatz 2, des Paragraph 52, BFA-VG unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Mit den angeführten Bestimmungen wird weder geregelt, wie ein Vertretungsverhältnis zwischen einem Fremden (bzw. Asylwerber) und einem Rechtsberater konkret zustande kommt, noch dass es einem Fremden (bzw. Asylwerber) verwehrt wäre, jemand anderen als einen Rechtsberater mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu bevollmächtigten. § 52 Abs. 2 dritter Satz BFA-VG enthält - ungeachtet dessen, dass ein im Sinn des § 52 Abs. 2 BFA-VG gestelltes Ersuchen um Vertretung als Vollmachtserteilung anzusehen ist - (lediglich) die Anordnung, dass dem Rechtsberater die Verpflichtung auferlegt wird, über Ersuchen des Fremden (bzw. des Asylwerbers) die Vertretung in den von dieser Bestimmung erfassten Verfahren zu übernehmen. Insoweit steht es einem Rechtsberater (schon) von Gesetzes wegen - anders als einer sonstigen Person, der eine Verfahrenspartei (bloß) Vollmacht erteilt (vgl. zur Unterscheidung der Erteilung einer Vollmacht ohne Auftrag und der Bevollmächtigung mit Auftrag den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
- März 2002, 1 Ob 28/02b, mwN, vgl. dazu auch Welser/Zöchling-Jud, Grundriss des bürgerlichen Rechts II14 Rz 953) - nicht frei, von der ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch zu machen.Mit den angeführten Bestimmungen wird weder geregelt, wie ein Vertretungsverhältnis zwischen einem Fremden (bzw. Asylwerber) und einem Rechtsberater konkret zustande kommt, noch dass es einem Fremden (bzw. Asylwerber) verwehrt wäre, jemand anderen als einen Rechtsberater mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu bevollmächtigten. Paragraph 52, Absatz 2, dritter Satz BFA-VG enthält - ungeachtet dessen, dass ein im Sinn des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG gestelltes Ersuchen um Vertretung als Vollmachtserteilung anzusehen ist - (lediglich) die Anordnung, dass dem Rechtsberater die Verpflichtung auferlegt wird, über Ersuchen des Fremden (bzw. des Asylwerbers) die Vertretung in den von dieser Bestimmung erfassten Verfahren zu übernehmen. Insoweit steht es einem Rechtsberater (schon) von Gesetzes wegen - anders als einer sonstigen Person, der eine Verfahrenspartei (bloß) Vollmacht erteilt vergleiche zur Unterscheidung der Erteilung einer Vollmacht ohne Auftrag und der Bevollmächtigung mit Auftrag den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
- März 2002, 1 Ob 28/02b, mwN, vergleiche dazu auch Welser/Zöchling-Jud, Grundriss des bürgerlichen Rechts II14 Rz 953) - nicht frei, von der ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch zu machen. Es ist somit davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - wie erwähnt auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder (wie hier) der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des § 48 Abs. 2 BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden. Der Fremde ist aber auch gesetzlich nicht verpflichtet, der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person Vollmacht für seine Vertretung zu erteilen. Es steht im frei, (auch) andere Personen mit seiner Vertretung zu betrauen. (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Es ist somit davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - wie erwähnt auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder (wie hier) der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden. Der Fremde ist aber auch gesetzlich nicht verpflichtet, der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person Vollmacht für seine Vertretung zu erteilen. Es steht im frei, (auch) andere Personen mit seiner Vertretung zu betrauen. vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Der Wiedereinsetzungswerber hat sohin kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, aufgrund von welchem unvorhergesehenen, unabwendbaren Ereignis sein Vertreter keine Stellungnahme zum hg. ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Parteiengehör abgegeben hat. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wiedereinsetzungswerber fristgerecht das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes im Verständnis des § 71 Abs. 1 AVG und des § 33 Abs. 1 VwGVG dargetan hat (vgl. VwGH 13.12.2009, 2009/12/0031).Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wiedereinsetzungswerber fristgerecht das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes im Verständnis des Paragraph 71, Absatz eins, AVG und des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG dargetan hat vergleiche VwGH 13.12.2009, 2009/12/0031). Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung war im Lichte der obzitierten Ausführungen keine Folge zu geben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher
§ 33Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerde
§ 24Abs 2 4 Vw
GVG entfallen.Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerde
Paragraph 24, Absatz 2, 4 VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L506.2121809.2.00