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{'item': 'L511 2178226-1'}

Obsah (12)§ 24Art. 133§ 25§ 14§ 2§ 5§ 4§ 36aArt 130§ 15§ 37§ 12

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlL511 2178226-1 SpruchL511 2178226-/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjan

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit ihr nicht bereits durch die Beschwerdevorentscheidung stattgegeben wurde,

Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Jahr 2015 von 01.01.2015 bis 23.01.2015 Arbeitslosengeld in der Höhe von [idHv] EUR 49,96 täglich sowie von 28.01.2015 bis 22.03.2015 Notstandshilfe idHv EUR 46,12 täglich (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 12 [S]eite 2). 1.
  3. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zeitraum am 23.10.2014 und am 23.02.2015 "Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz" ab mit denen er erklärte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 01.11.2014 bis 31.01.2015 Bruttoeinkommen bzw. Umsätze idHv EUR 98,00 im Monat sowie im Zeitraum von 01.02.2015 bis 30.04.2015 ein Bruttoeinkommen bzw. Umsätze idHv EUR 400,00 im Monat erzielen werde (AZ 10 S9, S24). 1.
  4. Am 22.06.2017 langte beim AMS eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Versicherungsträger [HVB] ein, wonach der Beschwerdeführer ab 01.01.2015 nachträglich in die Pflichtversicherung nach dem GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft - Landesstelle Oberösterreich [SVA] einbezogen wurde (AZ 11 S2). 1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 27.06.2017, Zahl: XXXX , wurde

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) der Leistungsbezug für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 23.01.2015 widerrufen und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung idHv EUR 1.149,08 verpflichtet (AZ 9).1.4. Mit Bescheid des AMS vom 27.06.2017, Zahl: römisch 40 , wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Leistungsbezug für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 23.01.2015 widerrufen und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung idHv EUR 1.149,08 verpflichtet (AZ 9). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er im fraglichen Zeitraum eine vollversicherte selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. 1.4.

  1. Der Bescheid wurde zunächst am 27.06.2017 über das eAMS-Konto des Beschwerdeführers zugestellt. In weiterer Folge ergingen am 18.08.2017 und am 18.09.2017 jeweils Mahnungen an das eAMS-Konto (AZ 11 S11). Am 24.08.2017 teilte der Beschwerdeführer auf Grund einer E-Mail-Verständigung des AMS, wonach er eine neue Nachricht in seinem eAMS-Konto habe, mit, dass er zu diesem ehemaligen Konto über keine Zugangsdaten und Passwörter mehr verfüge. Der Bescheid wurde in der Folge per Post am 04.09.2017 versandt (AZ 11 S5-7). 1.
  2. Mit Schreiben vom 02.10.2017, beim AMS eingelangt am 02.10.2017, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 8). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er während der Bezugszeiträume keiner (unselbständigen oder selbständigen) Beschäftigung im Sinne des § 12 AlVG nachgegangen sei und keinerlei Entgeltzahlungen in diesen Zeiträumen erhalten habe. Lediglich im Februar 2015 habe er eine geringfügige Nebentätigkeit ausgeübt. Der Beschwerdeführer habe in den betroffenen Zeiträumen auch viele Ausgaben gehabt, weil er im April 2015 die XXXX [I OG] gegründet habe, welche am 07.05.2015 in das Firmenbuch eingetragen worden sei.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er während der Bezugszeiträume keiner (unselbständigen oder selbständigen) Beschäftigung im Sinne des Paragraph 12, AlVG nachgegangen sei und keinerlei Entgeltzahlungen in diesen Zeiträumen erhalten habe. Lediglich im Februar 2015 habe er eine geringfügige Nebentätigkeit ausgeübt. Der Beschwerdeführer habe in den betroffenen Zeiträumen auch viele Ausgaben gehabt, weil er im April 2015 die römisch 40 [I OG] gegründet habe, welche am 07.05.2015 in das Firmenbuch eingetragen worden sei. 1.
  3. Das AMS führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, und nahm Einsicht in die Einkommensteuerdaten des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 (AZ 7), in das Gewerbeinformationssystem (GISA) sowie in das Firmenbuch (AZ 6). Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ermittlungsergebnissen des AMS die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt (AZ 5). 1.6.
  4. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 25.10.2017 dazu aus, dass das erzielte Gesamteinkommen des Jahres 2015 nicht auf das gesamte Jahr, sondern lediglich auf die Monate April bis Dezember 2015 umzulegen zu seien, da er nur in diesen Monaten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Eine Versicherungspflicht nach dem gewerblichen Versicherungsgesetz liege erst ab dem 13.04.2015 (Tag der Antragstellung der Gesellschaft auf Eintragung im Firmenbuch) vor (AZ 3). 1.
  5. Mit Bescheid vom 08.11.2017, Zahl: XXXX , zugestellt mit 10.11.2017, gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.10.2017

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG teilweise statt und bestätigte den Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 23.01.

  1. Die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung wurde jedoch von EUR 1.149,08 auf EUR 467,82 reduziert (AZ 4).1.
  2. Mit Bescheid vom 08.11.2017, Zahl: römisch 40 , zugestellt mit 10.11.2017, gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.10.2017

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG teilweise statt und bestätigte den Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 23.01.

  1. Die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung wurde jedoch von EUR 1.149,08 auf EUR 467,82 reduziert (AZ 4). Zusammengefasst begründete das AMS seine Entscheidungen damit, dass der Beschwerdeführer durchgehend selbständig erwerbstätig gewesen sei und das durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2015 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Da der Rückforderungsbetrag bei Meldung der selbständigen Beschäftigung das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe, werde (lediglich) der Differenzbetrag zwischen täglichem Einkommen und erhaltenem Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zurückgefordert. 1.
  2. Mit Schreiben vom 21.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgerich (AZ 3).
  3. Die belangte Behörde legte am 29.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-13]). 2.
  4. Am 12.12.2017 führte das BVwG eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend den Beschwerdeführer durch (OZ 2) und ersuchte in der Folge die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Versicherung Landesstelle Oberösterreich [SVA] um Erläuterungen im Hinblick auf die Sozialversicherung auf Grund selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2013 bis laufend (OZ 3-4). 2.1.
  5. Aus der Auskunft der SVA ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 2013 bis laufend selbständige erwerbstätig ist, er jedoch auf Grund seines Antrages vorläufig wegen geringfügigen Einkommens von der Pflichtversicherung ausgenommen war. Auf Grund des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 ergab sich, dass er die Einkommensgrenze für die Ausnahme überschritten hatte, so dass nachträglich eine Pflichtversicherung geltend zu machen war (OZ 4). 2.
  6. Der Beschwerdeführer führte in einer Stellungnahme dazu aus, dass er die Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung am 13.02.2014 beantragt habe, weil er die Aufnahme der geplanten selbständigen Tätigkeit verschieben habe müssen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner bis März 2015 sei der Beschwerdeführer einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX nachgegangen. Im Zuge dieser Beschäftigung sei dann die Idee zur jetzigen selbständigen Tätigkeit entstanden. Zumal der Beschwerdeführer anfangs seinen Lebensunterhalt davon nicht habe bestreiten können, habe er übergangsmäßig am 23.03.2015 eine Anstellung angenommen und zu diesem Zeitpunkt auch seine das Ende seiner Arbeitslosigkeit bekannt gegeben. Das AMS und das BVwG missinterpretierten auch die Infoschreiben der SVA, da sich daraus ergäbe dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst ab 07.10.2015 pflichtversichert gewesen sei (OZ 6).2.
  7. Der Beschwerdeführer führte in einer Stellungnahme dazu aus, dass er die Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung am 13.02.2014 beantragt habe, weil er die Aufnahme der geplanten selbständigen Tätigkeit verschieben habe müssen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner bis März 2015 sei der Beschwerdeführer einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nachgegangen. Im Zuge dieser Beschäftigung sei dann die Idee zur jetzigen selbständigen Tätigkeit entstanden. Zumal der Beschwerdeführer anfangs seinen Lebensunterhalt davon nicht habe bestreiten können, habe er übergangsmäßig am 23.03.2015 eine Anstellung angenommen und zu diesem Zeitpunkt auch seine das Ende seiner Arbeitslosigkeit bekannt gegeben. Das AMS und das BVwG missinterpretierten auch die Infoschreiben der SVA, da sich daraus ergäbe dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst ab 07.10.2015 pflichtversichert gewesen sei (OZ 6). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  9. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2015 von 01.01.2015 bis 23.01.2015 Arbeitslosengeld idHv EUR 49,96 täglich sowie von 28.01.2015 bis 22.03.2015 Notstandshilfe idHv EUR 46,12 täglich (AZ 12). 1.
  10. Der Beschwerdeführer war ab 01.12.2013 durchgehend selbständig erwerbstätig und unterlag auf Grund dieser Erwerbstätigkeit grundsätzlich der Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG (OZ 5). Auf Grund seines Antrages vom 13.02.2014 war er jedoch vorläufig wegen geringfügigen Einkommens von der Pflichtversicherung ausgenommen.1.2. Der Beschwerdeführer war ab 01.12.2013 durchgehend selbständig erwerbstätig und unterlag auf Grund dieser Erwerbstätigkeit grundsätzlich der Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (OZ 5). Auf Grund seines Antrages vom 13.02.2014 war er jedoch vorläufig wegen geringfügigen Einkommens von der Pflichtversicherung ausgenommen. Eine Ruhendstellung des der Selbständigkeit zu Grunde gelegenen Gewerbes erfolgte zu keinem Zeitpunkt (AZ 6). 1.

  1. Der Beschwerdeführer gab diese selbständige Erwerbstätigkeit sowie die voraussichtlich dabei erzielten Umsätze dem AMS am 23.10.2014 und am 23.02.2015 bekannt (AZ 10 S9, S24). 1.
  2. Auf Grund des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2015 ergab sich, dass er die Einkommensgrenze für die Ausnahme für das Jahr 2015 überschritten hatte, so dass nachträglich eine Pflichtversicherung geltend zu machen war (OZ 5). 1.
  3. Im Jahr 2015 lukrierte der Beschwerdeführer aus selbständiger Erwerbstätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb idHv EUR 10.018,
  4. Ausgehend von den Einkünften ergeben sich unter Berücksichtigung der Sonderausgaben idHv EUR 60,00 daher jährliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb idHv EUR 9.958,
  5. Die Einkommensteuer wurde mit EUR 2.536,00 festgesetzt (AZ 7). 1.
  6. Die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG betrug im Jahr 2015 EUR 405,98 pro Monat.1.6. Die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2015 EUR 405,98 pro Monat.

  1. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  2. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-13]).2.
  3. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-13]). 2.1.
  4. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 12) * "Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz" vom 23.10.2014 und vom 23.02.2015 (AZ 10 S9, 24) * HVB Überlagerungsmeldung (AZ 11) * Einkommensteuerbescheid für 2015 (AZ 7) * Auszug aus dem Firmenbuch sowie Auszüge aus dem GISA (AZ 6) * Bescheide, Beschwerdevorentscheidungen und Parteiengehör des AMS (AZ 9, 4 und 5) * Beschwerden, Vorlageanträge und Stellungnahmen des Beschwerdeführers (AZ 8 und 3) * Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Versicherungsträger (OZ 2) * Auszüge aus dem AMS-Datensystem (AZ 11) 2.
  5. Beweiswürdigung 2.2.
  6. Die Bezugszeiten sowie die tägliche Höhe des Leistungsbezuges ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen (AZ 12) und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 2.2.
  7. Die seit 01.12.2013 durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zunächst aus den vom Beschwerdeführer selber beim AMS vorgelegten diesbezüglichen Erklärungen vom 23.10.2014 und 23.02.2015 (AZ 10 S9, S24). Diese Angaben decken sich mit den Eintragungen im Datensystem der Sozialversicherungsträger, wonach der Beschwerdeführer von 01.12.2013 bis 31.12.2014

§2Abs.

1 Z 1 GSVG sowie ab 01.01.2015 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger

§2Abs.

1 Z 1 - Z 3 GSVG bei der SVA der Pflichtversicherung unterlag (AZ 11, 13; OZ 2).2.2.2. Die seit 01.12.2013 durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zunächst aus den vom Beschwerdeführer selber beim AMS vorgelegten diesbezüglichen Erklärungen vom 23.10.2014 und 23.02.2015 (AZ 10 S9, S24). Diese Angaben decken sich mit den Eintragungen im Datensystem der Sozialversicherungsträger, wonach der Beschwerdeführer von 01.12.2013 bis 31.12.2014

§2

Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie ab 01.01.2015 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger

§2

Absatz eins, Ziffer eins, - Ziffer 3, GSVG bei der SVA der Pflichtversicherung unterlag (AZ 11, 13; OZ 2). 2.2.

  1. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei erst ab 13.04.2015, dem Tag der Antragstellung der Eintragung der I OG im Firmenbuch bei der SVA pflichtversichert gewesen (AZ 8: Bsw S3) bzw. überhaupt erst mit 07.10.2015 (OZ 6: StN S3) und davor überhaupt nicht selbständig erwerbstätig gewesen, stehen zunächst die bereits erwähnten vom Beschwerdeführer selber beim AMS vorgelegten diesbezüglichen Erklärungen vom 23.10.2014 und 23.02.2015 entgegen. Darüber hinaus steht dem aber insbesondere die Auskunft der SVA vom 11.01.2018 (OZ 4) entgegen.2.2.
  2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei erst ab 13.04.2015, dem Tag der Antragstellung der Eintragung der römisch eins OG im Firmenbuch bei der SVA pflichtversichert gewesen (AZ 8: Bsw S3) bzw. überhaupt erst mit 07.10.2015 (OZ 6: StN S3) und davor überhaupt nicht selbständig erwerbstätig gewesen, stehen zunächst die bereits erwähnten vom Beschwerdeführer selber beim AMS vorgelegten diesbezüglichen Erklärungen vom 23.10.2014 und 23.02.2015 entgegen. Darüber hinaus steht dem aber insbesondere die Auskunft der SVA vom 11.01.2018 (OZ 4) entgegen. 2.2.3.
  3. Zur vom Beschwerdeführer zuletzt in der Stellungnahme (OZ 6) vertretenen Ansicht, er sei erst ab 07.10.2015 (wieder) pflichtversichert nach dem GSVG, was sich bei richtiger Interpretation der Mitteilung der SVA vom 02.02.2017 ergäbe, ist auszuführen, dass dem Schreiben zu entnehmen ist, dass mit 07.10.2015 die Möglichkeit der Ausnahme von der Pflichtversicherung weggefallen ist, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt Gesellschafter der kammerzugehörigen I OG war. (Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, weshalb die SVA die Gesellschafterstellung erst mit 07.10.2015 und nicht bereits mit der Eintragung in das Firmenbuch mit 07.05.2015 (AZ 6) annahm, da dies den Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung nur nach vorne verschiebe würde). Mit der Gesellschafterstellung trat nämlich eine Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z2 GSVG ein, für die eine Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringfügigen Einkommens

§ 4Abs.

1 Z 7 GSVG jedenfalls nicht mehr möglich ist.2.2.3.1. Zur vom Beschwerdeführer zuletzt in der Stellungnahme (OZ 6) vertretenen Ansicht, er sei erst ab 07.10.2015 (wieder) pflichtversichert nach dem GSVG, was sich bei richtiger Interpretation der Mitteilung der SVA vom 02.02.2017 ergäbe, ist auszuführen, dass dem Schreiben zu entnehmen ist, dass mit 07.10.2015 die Möglichkeit der Ausnahme von der Pflichtversicherung weggefallen ist, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt Gesellschafter der kammerzugehörigen römisch eins OG war. (Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, weshalb die SVA die Gesellschafterstellung erst mit 07.10.2015 und nicht bereits mit der Eintragung in das Firmenbuch mit 07.05.2015 (AZ 6) annahm, da dies den Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung nur nach vorne verschiebe würde). Mit der Gesellschafterstellung trat nämlich eine Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Z2 GSVG ein, für die eine Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringfügigen Einkommens

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG jedenfalls nicht mehr möglich ist. Dies bedeutet jedoch keineswegs - wie vom Beschwerdeführer angenommen - dass vor diesem Zeitpunkt keine Versicherung vorlag, sondern, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z1 GSVG vorlag, für die die Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 7 GSVG möglich und auch beantragt worden war.Dies bedeutet jedoch keineswegs - wie vom Beschwerdeführer angenommen - dass vor diesem Zeitpunkt keine Versicherung vorlag, sondern, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Z1 GSVG vorlag, für die die Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG möglich und auch beantragt worden war. 2.2.3.

  1. Der Beschwerdeführer lässt bei seiner Interpretation des Schreibens der SVA vom 02.02.2017 darüber hinaus die übrigen ihm übermittelten Schreiben der SVA außer Acht, worin die SVA klar legte, dass "für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 06.10.2015 [...] die Pflichtversicherung nach GSVG letztlich festzustellen [war], da im Einkommensteuerbescheid 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 10.018,43 ausgewiesen sind und damit der Grenzbetrag für den Ausnahmegrund im Jahr 2015 (€ 4.871,76) überschritten wurde (siehe Infoschreiben Wegfall Ausnahmegrund). Die beantragte Ausnahme von der Pflichtversicherung ist damit rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 06.10.2015 weggefallen."(OZ 5). 2.2.3.
  2. Zusammengefasst geht das BVwG daher ebenso wie die SVA von einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers aus. 2.2.
  3. Dass der Beschwerdeführer sein der Selbständigkeit zu Grunde gelegenes Gewerbe zu keinem Zeitpunkt ruhend gestellt hatte, ergibt sich aus den diesbezüglichen GISA-Auszügen, an deren Richtigkeit aus Sicht des BVwG kein Grund zu zweifeln besteht. Die Eintragungen im GISA wurden aber auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. 2.2.
  4. Die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2015, die Sonderausgaben und die Einkommensteuer ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 13.04.2017 (AZ 7), dessen Richtigkeit auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde. 2.2.5.
  5. Das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers 2015 errechnete sich

§ 36aAbs. 2 bis 4 Al

VG iVm § 2 Abs. 2 EstG durch Teilung der um die Sonderausgaben idHv EUR 60,00 verringerten Einkünfte aus Gewerbebetrieb idHv EUR 10.018,43.2.2.5.1. Das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers 2015 errechnete sich

Paragraph 36 a, Absatz 2 bis 4 AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, EstG durch Teilung der um die Sonderausgaben idHv EUR 60,00 verringerten Einkünfte aus Gewerbebetrieb idHv EUR 10.018,

  1. 2.2.
  2. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2015 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 4 AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 288/2014).2.2.
  3. Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2015 ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Paragraph eins, Absatz 4, AlVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014,).
  4. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  5. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).3.
  6. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] sieht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung etwa dann für gerechtfertigt an, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry, Appl 28394/95 Rz 37). Art. 47 Abs. 2 GRC gewährleistet ein Art6 Abs1 EMRK vergleichbares Recht auf eine mündliche Verhandlung (VfGH 29.11.2014, B413/2013; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35). Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des BVwG somit dann nicht entgegen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und erkennbar ist, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt (VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 RS2 mwN).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] sieht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung etwa dann für gerechtfertigt an, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry, Appl 28394/95 Rz 37). Artikel 47, Absatz 2, GRC gewährleistet ein Art6 Abs1 EMRK vergleichbares Recht auf eine mündliche Verhandlung (VfGH 29.11.2014, B413/2013; EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35). Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des BVwG somit dann nicht entgegen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und erkennbar ist, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt (VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 RS2 mwN). 3.
  7. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  8. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  9. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF (AlVG)). 4.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.

  1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde 4.2.
  2. Gegenständlich datiert der Bescheid vom 27.06.2017, die Beschwerde wurde erst am 02.10.2017 eingebracht, so dass die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu überprüfen ist. 4.2.
  3. Der Bescheid wurde zunächst am 27.06.2017 über das eAMS-Konto des Beschwerdeführers zugestellt. In weiterer Folge ergingen am 18.08.2017 und am 18.09.2017 jeweils Mahnungen an das eAMS-Konto (AZ 11 S11). Am 24.08.2017 teilte der Beschwerdeführer auf Grund einer E-Mail-Verständigung des AMS, wonach er eine neue Nachricht in seinem eAMS-Konto habe, mit, dass er zu diesem ehemaligen Konto über keine Zugangsdaten und Passwörter mehr verfüge. Der Bescheid wurde in der Folge per Post am 04.09.2017 versandt (AZ 11 S5-7). 4.2.3.

§ 37Abs. 1 Zustellgesetz (Zu

StG) können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Bei der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments als bewirkt. Als elektronische Zustelladresse gilt

§ 2Zu

StG eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.4.2.3.

Paragraph 37, Absatz eins, Zustellgesetz (ZuStG) können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Bei der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments als bewirkt. Als elektronische Zustelladresse gilt

Paragraph 2, ZuStG eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse. 4.2.

  1. Gegenständlich handelt es sich um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren, von dem der Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung nicht informiert worden war. Zumal den Beschwerdeführer auf Grund der Beendigung seines Leistungsbezuges bereits im Jahre 2015 auch keine Veranlassung traf, das eAMS-Konto weiterhin regelmäßig einzusehen, stellt das eAMS-Konto im gegenständlichen Verfahren keine zulässige Zustelladresse dar und die rechtswirksame Zustellung erfolgte somit mit 04.09.2017 per Post. Ausgehend davon erweist sich die am 02.10.2017 erhobene Beschwerde daher als rechtzeitig eingebracht. 4.
  2. Abweisung der Beschwerde 4.3.
  3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (auf Grund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung nur mehr) der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 23.01.2015, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 467,
  4. 4.3.
  5. Das Arbeitslosengeld gebührt grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist (nur) arbeitslos, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit beendet hat und (abgesehen von gegenständlich nicht relevanten Ausnahmen) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, und keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 12Abs. 3 i

Vm Abs. 6 lit. c AlVG besteht Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur dann, wenn diese die Geringfügigkeit

§ 5Abs.

2 ASVG nicht übersteigt.4.3.2. Das Arbeitslosengeld gebührt grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist (nur) arbeitslos, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit beendet hat und (abgesehen von gegenständlich nicht relevanten Ausnahmen) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, und keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit ausübt.

Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG besteht Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur dann, wenn diese die Geringfügigkeit

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt. 4.3.3. Der Beschwerdeführer ist seit 01.12.2013 durchgehend selbständig erwerbstätig.

§36aAbs. 7 Al

VG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens als monatliches Einkommen. Dabei ist das gesamte jährliche Einkommen, auch jenes aus Zeiten ohne Leistungsbezug, heranzuziehen (vgl. für viele VwGH 24.04.2014, 2013/08/0050 mwN).4.3.3. Der Beschwerdeführer ist seit 01.12.2013 durchgehend selbständig erwerbstätig.

§36aAbsatz 7, Al

VG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens als monatliches Einkommen. Dabei ist das gesamte jährliche Einkommen, auch jenes aus Zeiten ohne Leistungsbezug, heranzuziehen vergleiche für viele VwGH 24.04.2014, 2013/08/0050 mwN). Für den Beschwerdeführer ergibt sich daher für das Jahr 2015 ein heranzuziehendes monatliches Bruttoeinkommen aus Gewerbebetrieb vor Steuern idHv EUR 824,87 (EUR 9.958,43/12) welches die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2015 idHv EUR 405,98 deutlich übersteigt. 4.3.4. Gegenständlich erfolgte der Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe auf Grund von nachträglich ergangenen Einkommensteuerbescheiden, an deren Spruch das AMS nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch gebunden ist, was der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0010 mwN). Wenn sich - wie gegenständlich - auf Grund eines nachträglich ergangenen Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, so ist der Empfänger der Leistung nach (§ 38 iVm) § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft. Im Falle des Nicht-Verschuldens, also bei Einhaltung aller Meldeverpflichtungen, darf der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2010/08/0071). Geht der Überbezug aber auf vom Leistungsbezieher verschuldete Fehlangaben zurück, ist die Leistung

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG zur Gänze zurückzufordern.4.3.4. Gegenständlich erfolgte der Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe auf Grund von nachträglich ergangenen Einkommensteuerbescheiden, an deren Spruch das AMS nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch gebunden ist, was der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0010 mwN). Wenn sich - wie gegenständlich - auf Grund eines nachträglich ergangenen Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, so ist der Empfänger der Leistung nach (Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft. Im Falle des Nicht-Verschuldens, also bei Einhaltung aller Meldeverpflichtungen, darf der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen vergleiche VwGH 14.02.2013, 2010/08/0071). Geht der Überbezug aber auf vom Leistungsbezieher verschuldete Fehlangaben zurück, ist die Leistung

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG zur Gänze zurückzufordern. 4.3.4.

  1. Der Beschwerdeführer hat dem AMS seine selbständige Tätigkeit vorab mitgeteilt, so dass gegenständlich die Begünstigung des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Tragen kommt.4.3.4.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem AMS seine selbständige Tätigkeit vorab mitgeteilt, so dass gegenständlich die Begünstigung des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zum Tragen kommt. 4.3.4.
  3. Das erzielte tägliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers 2015 errechnete sich durch Teilung des um die festgesetzte Einkommensteuer idHv EUR 2.536,00 verringerten Jahreseinkommens aus Gewerbebetrieb idHv EUR 9.958,43, durch die Anzahl der Tage des Jahres 2015 und beträgt EUR 20,34 (EUR 7.422,43/365). 4.3.4.
  4. Da gegenständlich das täglich erzielte Einkommen in Höhe von EUR 20,34 niedriger war, als Leistungsbezug iHv EUR 49,96 ergibt sich eine Rückzahlung für den Zeitraum 01.01.2015 bis 23.01.2015 iHv EUR 467,82 (EUR 20,34 täglich für 23 Tage). 4.3.
  5. Die mit der Beschwerdevorentscheidung festgesetzte Rückforderung in der Höhe von EUR 467,82 erweist sich somit als korrekt. 4.3.
  6. Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung

§ 24Abs. 2 Al

VG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064).4.3.6. Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064). 4.3.7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl der Widerruf des Leistungsbezuges als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgt sind, weshalb die Beschwerde im festgestellten Ausmaß spruchgemäß abzuweisen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 36a AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Zwölftelung des jährlichen Einkommens bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit etwa VwGH 24.04.2014, 2013/08/0050; 14.11.2012, 2012/08/0213; 19.10.2011, 2008/08/0226; 10.06.2009, 2009/08/0110 mwN; zur Bindung des AMS an nachträglich ergangene Einkommensteuerbescheide etwa VwGH 19.10.2011, 2011/08/0223 mit Hinweis auf 18.02.2009, 2006/08/0033. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 36 a, AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Zwölftelung des jährlichen Einkommens bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit etwa VwGH 24.04.2014, 2013/08/0050; 14.11.2012, 2012/08/0213; 19.10.2011, 2008/08/0226; 10.06.2009, 2009/08/0110 mwN; zur Bindung des AMS an nachträglich ergangene Einkommensteuerbescheide etwa VwGH 19.10.2011, 2011/08/0223 mit Hinweis auf 18.02.2009, 2006/08/0033. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2178226.1.00

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