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{'item': 'L516 2184006-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlL516 2184006-2 SpruchL516 2184006-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2017, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige, reiste am 12.10.2015 zusammen mit fünf Kindern rechtmäßig in Österreich ein, nachdem zuvor die österreichische Botschaft Islamabad jeweils ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels erteilt hatte. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin war bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde sie am 10.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 12.12.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein ihrer gewillkürten Vertretung niederschriftlich einvernommen.
  3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz der gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) ab. Das BFA erkannte jedoch gleichzeitig gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
  4. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) ab. Das BFA erkannte jedoch gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
  5. Die Anträge der Kinder der Beschwerdeführerin wurden vom BFA im gleichen Sinne entschieden.
  6. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erhoben in einem gemeinschaftlichen Schriftsatz ausschließlich gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I) Beschwerde.
  7. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erhoben in einem gemeinschaftlichen Schriftsatz ausschließlich gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Sie reiste am 12.10.2015 zusammen mit fünf Kindern rechtmäßig in Österreich ein. Vor ihrer Einreise lebte sie in Peshawar und sie arbeitete als Schneiderin. Ihre Identität steht fest. 1.
  10. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zuletzt wurde dem Ehemann mit Bescheid des BFA vom 19.01.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.11.2018 erteilt. 1.
  11. Die Beschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung am 10.11.2015 an, sie habe durch die Lashkar Islam in Pakistan nicht leben können, da es zu gefährlich gewesen sei und zudem sei es für die Kinder möglich, in Österreich in die Schule zu gehen. Sie stelle den Antrag auf internationalen Schutz, da ihr Ehemann den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe. In der Einvernahme vor dem BFA am 12.12.2017 brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Antragstellung demgegenüber vor, dass sie und ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und einen Antrag auf ein Familienverfahren stelle, welcher sich auf das Asylverfahren ihres Ehemannes beziehen soll. 1.
  12. Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe und einen Antrag auf ein Familienverfahren stelle, welcher sich auf das Asylverfahren ihres Ehemannes beziehen solle, ist glaubhaft.
  13. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen 2.
  14. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft und zum Aufenthalt in Pakistan der Beschwerdeführerin (oben II.1.1.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund der Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Feststellungen zur Einreise in Österreich sowie dazu, dass die Identität feststeht, wurden bereits vom BFA getroffen und ergeben sich aus den im Verfahren vor dem BFA vorgelegten unbedenklichen Dokumenten (Reisepass, Visum D, Geburtsurkunde; siehe Bescheid S 2).2.
  15. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft und zum Aufenthalt in Pakistan der Beschwerdeführerin (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund der Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Feststellungen zur Einreise in Österreich sowie dazu, dass die Identität feststeht, wurden bereits vom BFA getroffen und ergeben sich aus den im Verfahren vor dem BFA vorgelegten unbedenklichen Dokumenten (Reisepass, Visum D, Geburtsurkunde; siehe Bescheid S 2). 2.
  16. Die Feststellungen zum Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Aufenthaltsstatus (oben II.1.2.) ergeben sich aus der Einsichtnahme in das elektronisch geführte Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem im Verwaltungsverfahrensakt einliegenden Bescheid des BFA betreffend den Ehemann über die zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (AS 89 ff).2.
  17. Die Feststellungen zum Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Aufenthaltsstatus (oben römisch zwei.1.2.) ergeben sich aus der Einsichtnahme in das elektronisch geführte Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem im Verwaltungsverfahrensakt einliegenden Bescheid des BFA betreffend den Ehemann über die zuletzt erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung (AS 89 ff). 2.
  18. Die Feststellungen zu dem von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen im behördlichen Verfahren (oben II.1.3.) beruhen auf den im Akt einliegenden Niederschriften (Niederschrift 10.11.2015, S 2; Niederschrift 12.12.2017, S 4), deren Richtigkeit von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen wurde.2.
  19. Die Feststellungen zu dem von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen im behördlichen Verfahren (oben römisch zwei.1.3.) beruhen auf den im Akt einliegenden Niederschriften (Niederschrift 10.11.2015, S 2; Niederschrift 12.12.2017, S 4), deren Richtigkeit von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen wurde. 2.
  20. Die Feststellungen, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem BFA zur Begründung ihrer Antragstellung glaubhaft ist (oben II.1.4.), war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Die Beschwerdeführerin gab zunächst bei der Erstbefragung am 10.11.2015 an, sie habe durch die Lashkar Islam in Pakistan nicht leben können, da es zu gefährlich gewesen sei und zudem sei es für die Kinder möglich, in Österreich in die Schule zu gehen (Niederschrift 10.11.2015, S 2). In der Einvernahme vor dem BFA am 12.12.2017 brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Antragstellung jedoch vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und einen Antrag auf ein Familienverfahren stelle, welcher sich auf das Asylverfahren ihres Ehemannes beziehen soll. Diese selbstständig in der Einvernahme am 12.12.2017 gemachten Angaben hielt die Beschwerdeführerin auch nach ausdrücklicher Belehrung durch das BFA sowie im Beisein ihres gewillkürten Vertreters aufrecht (Niederschrift 12.12.2017, S 4). Das BFA gelangte daher in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung namhaft gemacht habe. Dem wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde in der Beschwerde dem BFA zustimmend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin "im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe oder Befürchtungen vorgebracht" habe (Beschwerde S 5). Es bestehen daher auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass entgegen den ursprünglichen Angaben bei der Erstbefragung das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem BFA am 12.12.2017, wonach sie keine eigenen Fluchtgründe habe, glaubhaft ist.2.
  21. Die Feststellungen, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem BFA zur Begründung ihrer Antragstellung glaubhaft ist (oben römisch zwei.1.4.), war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: Die Beschwerdeführerin gab zunächst bei der Erstbefragung am 10.11.2015 an, sie habe durch die Lashkar Islam in Pakistan nicht leben können, da es zu gefährlich gewesen sei und zudem sei es für die Kinder möglich, in Österreich in die Schule zu gehen (Niederschrift 10.11.2015, S 2). In der Einvernahme vor dem BFA am 12.12.2017 brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Antragstellung jedoch vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und einen Antrag auf ein Familienverfahren stelle, welcher sich auf das Asylverfahren ihres Ehemannes beziehen soll. Diese selbstständig in der Einvernahme am 12.12.2017 gemachten Angaben hielt die Beschwerdeführerin auch nach ausdrücklicher Belehrung durch das BFA sowie im Beisein ihres gewillkürten Vertreters aufrecht (Niederschrift 12.12.2017, S 4). Das BFA gelangte daher in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung namhaft gemacht habe. Dem wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde in der Beschwerde dem BFA zustimmend vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin "im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe oder Befürchtungen vorgebracht" habe (Beschwerde S 5). Es bestehen daher auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass entgegen den ursprünglichen Angaben bei der Erstbefragung das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem BFA am 12.12.2017, wonach sie keine eigenen Fluchtgründe habe, glaubhaft ist. 2.
  22. Die Beschwerde wird damit begründet, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, im Laufe des Verfahrens sämtliche individuelle Aspekte der Beschwerdeführerin zu erheben und diese in einer Gesamtschau vor dem Hintergrund der spezifisch relevanten aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat Pakistan zu beurteilen. Die belangte Behörde habe es insbesondere unterlassen, die Situation der sozialen Gruppe der Frauen in Pakistan, insbesondere solcher Frauen, welche aus dem Ausland zurückkehren und daher im konservativ islamisch geprägten Pakistan ein besonderes Risikoprofil aufweisen müssen, zu erheben und zu berücksichtigen. Für jede Entscheidung über internationalen Schutz sei eine Bewertung unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalles erforderlich. Die Behörde gründe ihre Entscheidung fast ausschließlich auf dem Asylakt des subsidiär schutzberechtigten Ehegatten/Vaters und habe auf die Erhebungen darüber hinausgehender individueller Aspekte der Beschwerdeführer weitgehend verzichtet, weshalb Erhebungs- und Feststellungsmängel hinsichtlich allfälliger Asylrelevanz vorliegen würden. Die Behörde sei nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen (Beschwerde S 5 f). In der Beschwerde wurde jedoch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, dazu oder zum bisherigen Vorbringen individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen. Dazu ist festzustellen, dass das BFA die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 12.12.2017 ausdrücklich dazu aufgefordert hat, alle ihre Fluchtgründe zu nennen, und die Beschwerdeführerin darauf antwortete, sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Das BFA belehrte daraufhin die Beschwerdeführerin und diese wiederholte anschließend, dass sie und ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und ihr Antrag sich auf das Asylverfahren des Ehemannes beziehen solle. Auch der in jener Einvernahme anwesend gewesene gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführerin erstattete kein darüber hinausgehendes Vorbringen. Schließlich wurde von der Beschwerdeführerin auch auf die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen des BFA eine Stellungnahme abzugeben ausdrücklich verzichtet (Niederschrift 12.12.2017, S 4, 5). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde nicht verpflichtet, Asylgründe, die - wie auch im vorliegenden Fall - ein Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (VwGH 07.06.2001, 99/20/0434), sodass sich der in der Beschwerde erhobene und an das BFA gerichtete Vorwurf von Erhebungs- und Feststellungsmängel als unberechtigt erweist. Schließlich wurde in der Beschwerde auch nicht in konkreter Weise dargelegt, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Vorschriften hätte gelangen können. Es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus (VwGH 09.09.2016, Ra 2014/02/0059).
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005) 3.
  24. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.
  25. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. 3.
  26. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.
  27. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.
  28. Zum gegenständlichen Verfahren 3.3.
  29. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.3.
  30. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). 3.3.
  31. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.3.
  32. Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.3.
  33. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).3.3.
  34. Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). 3.3.
  35. Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen von eigenen Fluchtgründen verneint, womit sie folglich auch keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat. 3.
  36. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt I des Bescheides des BFA zu bestätigen.3.
  37. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher der ausschließlich angefochtene Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BFA zu bestätigen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  38. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.
  39. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Revision 3.
  40. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. 3.
  41. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.2184006.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.