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{'item': 'L525 1436162-3'}

Obsah (22)§ 68§§ 10Art 133§ 57§ 52§ 46§ 55§ 53§§ 4§ 5§ 9§ 14a§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 12a§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlL525 1436162-3 SpruchL525 1436162-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLI

§ 68Abs.

1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III.

§§ 10Abs 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer - ein bengalischer Staatsangehöriger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe als Elektriker auf einer Baustelle gearbeitet. Dort sie im Jahr 2001 ein Mord passiert und der Beschwerdeführer und sein Chef seien deswegen angezeigt worden. Sie seien beide 2008 unschuldig verurteilt worden einen Mann ermordet zu haben. Der Beschwerdeführer werde nunmehr vom Bruder des Ermordeten verfolgt. Der Chef sei im Gefängnis und habe der Beschwerdeführer fliehen können. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der BNP, dies sei jedoch nicht fluchtkausal gewesen. Mit hg Beschluss vom 20.4.2015, Zl. L519 1436162-1 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.6.2013, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von internationalem Schutz bzw. subsidiärem Schutz abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer nach Bangladesch ausgewiesen wurde. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Begründung erschöpfe sich in einer - grundsätzlich nicht zu beanstandenden - Aufzählung an Widersprüchen des Beschwerdeführers, welchen er auch nicht substantiiert entgegengetreten sei. Die belangte Behörde sei aber in ihrer Beweiswürdigung nicht konkret auf die vorgelegten Dokumente eingegangen, weshalb der Bescheid - mit näherer Begründung - aufzuheben sei. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers neuerlich mit Bescheid vom 20.4.2017 abgewiesen. Mit hg Erkenntnis vom 30.8.2017, Zl. L519 1436162-2 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es sei völlig unplausibel, dass der Beschwerdeführer bereits am 1.1.2001 angezeigt worden sei, sich aber erst im Jahr 2007 zur Ausreise entschlossen habe und im Jänner 2008 ausgereist sei. Wäre der Beschwerdeführer im Jahr 2001 tatsächlich zu Unrecht eines Mordes verdächtigt worden, so wäre er entweder bereits deutlich früher ausgereist oder er hätte versucht die falschen Vorwürfe gegen ihn aufzuklären. Gefragt, wer ihn tatsächlich verfolge, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, der Bruder des angeblichen Mordopfers. Befragt, was denn der Vor- und Nachname sei, habe der Beschwerdeführer wiederum keine Antwort geben können. Der Beschwerdeführer sei vor Gericht nicht in der Lage gewesen, das genaue Datum des angeblichen Mordes zu nennen, lediglich das Jahr

  1. Als er erneut gefragt worden sei, wann denn die Anzeige erstattet worden sei, führte der Beschwerdeführer plötzlich an, Tag und Monat nicht nennen zu können, sondern lediglich das Jahr
  2. Wie auch das BFA zutreffend aufgezeigt hätte, habe der Beschwerdeführer die politische Komponente seiner Fluchtgeschichte im Laufe seiner zahlreichen Einvernahmen sukzessive gesteigert. Sei in der Erstbefragung noch keine Rede davon gewesen, hätte der Beschwerdeführer am 12.12.2012 angegeben, er sei politisch aktiv gewesen, allerdings ohne einen Zusammenhang mit der Falschanzeige herzustellen. Am 5.4.2017 habe der Beschwerdeführer eindeutig politische Gründe für das Verlassen des Heimatstaates angegeben. Vor dem Bundesverwaltungsgericht habe er angegeben, sein Chef sei Polizeipräsident der BNP gewesen. Von wann bis wann dies gewesen sein soll, habe er nicht angeben können. Zu seiner Parteimitgliedschaft befragt seien die Angaben abermals widersprüchlich gewesen. So habe er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) angegeben, er sei 1999 Parteimitglied geworden, vor dem Gericht habe er angegeben, es sei 2000 gewesen. Einen Mitgliedsausweis habe er nicht vorlegen können und habe er keine konkreten Angaben zum Programm der BNP machen können. Laut Überprüfung durch einen Vertrauensanwalt hätten sich die vorgelegten Dokumente auch als Fälschungen erwiesen. Zudem habe der Beschwerdeführer auch das angeblich in seiner Abwesenheit gefällte Urteil und den nunmehr existierenden Haftbefehl nicht vorlegen können, was seine persönliche Unglaubwürdigkeit nur verstärke. Außerdem habe die Befragung der Dorfbewohner ergeben, dass der Beschwerdeführer unter einem anderen Namen bekannt sei und somit die österreichischen Behörden und das Bundesverwaltungsgericht absichtlich über seine Identität getäuscht hätte. Integrative Anhaltspunkte hätten sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer sei seit 2012 in Österreich aufhältig und sei illegal eingereist. Der Beschwerdeführer sei erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich und seien Deutschkenntnisse nicht feststellbar. Soweit der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vorlege, so sei festgehalten, dass diese dadurch relativiert werde, dass diese weder unterschrieben sei noch, dass daraus hervorgehe, was der Beschwerdeführer überhaupt verdienen solle. Wenn der Beschwerdeführer einen Mitgliedsausweis des Roten Kreuzes vorlege, so sei anzuführen, dass diesen jeder bekomme, der einmal spende. Wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Mitwirkung bei Diakonie und ABZ berufe, so sei er nach eigenen Angaben auch dort wieder in einem migrantischen Umfeld, was für eine Integration eher kontraproduktiv sei. Der Beschwerdeführer gehe zur Diakonie und zu ABZ und besuche weder eine Schule noch eine sonstige Bildungseinrichtung. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil in Bangladesch verbracht und sei dort sozialisiert worden. Er bekenne sich zum Mehrheitsglauben und spreche die dortige Sprache. Es deute nichts darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht integrieren könne. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten aber illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2017 einen weiteren, den nunmehr gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Fluchtgründe aus dem Jahr 2012 würden immer noch gelten. Aufgrund der Nachforschungen durch das Bundesasylamt in Bangladesch seien vor ca. sechs bis acht Monaten Leute mit seinem Foto und seinem Namen zu seinen Eltern in Bangladesch gekommen und hätten 500.000 Taka gefordert. Sollte seine Familie diesen Betrag nicht bezahlen, so würde man aus Bangladesch alle vom BFA geforderten Unterlagen schicken. Da sein Vater nur 50.000 Taka bezahlen habe können, seien die geforderten Unterlagen nicht rechtzeitig geschickt worden. Seine Nachbarn und auch seine Feinde in der Heimat hätten das mitbekommen. Damit er nicht nach Hause zurück könne, hätten seine Feinde neuerlich eine Anzeige in seiner Abwesenheit erstattet. Es gehe darum, dass sich der Beschwerdeführer etwa 600.000 Taka von jemandem ausgeborgt hätte und diese nicht zurückbezahlt hätte. Weiters sei er angezeigt worden, dass er bei einer Demonstration randaliert hätte, wo auch Autos zerstört worden seien und jemand umgebracht worden sei. Das sei vor zwei Monaten gewesen. Er hätte sich zu diesem Zeitpunkt in Österreich befunden. Genaueres könne er nicht angeben, da er zurzeit keine schriftlichen Unterlagen hätte. Der Beschwerdeführer wurde am 4.1.2018 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er verstehe den Dolmetsch einwandfrei und sei er gesund. Befragt, warum er einen neuen Antrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, weil der Vertrauensanwalt etwas Falsches berichtet hätte, deswegen sei er angezeigt worden. In den Berichten stehe, dass es eine Anzeige gäbe, aber sein Name dort nicht aufscheine. Er hätte keine Möglichkeit gehabt eine Berufung zu machen. Über Vorhalt, dass die Beschwerde abgewiesen worden sei und im ersten Verfahren Recherchen ergeben hätten, dass die vorgelegten Gerichtsdokumente gefälscht seien, führte der Beschwerdeführer aus, der Vertrauensanwalt hätte bei seinen Nachbarn und seinen Gegnern gefragt. Natürlich würden die so aussagen, dass der Beschwerdeführer zurückkomme. Über Vorhalt, bei der Erstbefragung hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass eine Anzeige erstattet worden sei, dass er nicht zurückkomme, gab dieser an, er sei bei seiner Erstbefragung über 25 Stunden in Haft gesessen, dann sei eine Frau aus Kalkutta gekommen. Er habe kein Essen und kein Trinken bekommen. Er sei fast kollabiert und habe nicht reden können. Über nochmaligen Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, die Einvernahme hätte höchstens fünf Minuten gedauert, dort hätte er kein Essen und kein Trinken bekommen. Er hätte damals gesagt, er warte auf Unterlagen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Anzeige vor. Auf die Frage, worum es sich dabei handle, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte von seinen Gegnern 600.000 Taka genommen, damit er jemanden nach Europa bringen könne. Er hätte die Unterlagen vor zwei Wochen bekommen und hätte sie von weitschichtigen Verwandten bekommen. In seinem Heimatland hätte die Unterlagen ein Rechtsanwalt organisiert und mit Hilfe seiner weitschichtigen Verwandten hätte dieser die Unterlagen geholt. Auf Vorhalt, dass die Polizei einfach so eine Anzeige fremden Personen überlasse sei unglaubwürdig, meinte der Beschwerdeführer, dies sei ein Duplikat. Ein XXXX hätte ihn angezeigt. Dieser sei auch ein weitschichtiger Cousin von ihm, dieser hätte gesagt, er hätte während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich Kontakt mit ihm aufgenommen und gesagt, dass er ihn über die Türkei nach Österreich schleusen könne. Deshalb hätte er ihm 600.000 Taka bezahlt. Dies stehe auch in der Anzeige. Über Vorhalt, bei der Erstbefragung hätte der Beschwerdeführer ausgesagt, er hätte sich 600.000 Taka ausgeborgt meinte der Beschwerdeführer der Cousin hätte anfangs gesagt, der Beschwerdeführer hätte sich 600.000 Taka ausgeborgt, bei der Anzeige hätte dieser gesagt, dass der Beschwerdeführer sich 600.000 Taka vom Cousin genommen hätte. Über Vorhalt, bei der Erstbefragung hätte er angegeben, dass seine Feinde ihn angezeigt hätten, meinte der Beschwerdeführer sein Cousin sei sein Feind. Der Cousin sei Mitglied der AL (offenbar gemeint: der Awami League) und er habe so viele Felder und Grundstücke von seinen Eltern. Ziel sei es, dass er im Falle der Rückkehr in Haft sitze und der Cousin dann die Grundstücke bekomme. Über Vorhalt, es sei schon im ersten Verfahren festgestellt worden, dass die Grundstücke der Vater des Beschwerdeführers nur gepachtet hätte, meinte der Beschwerdeführer es stimme, aber wenn der Vater nicht da sei, dann würden sie ihm gehören. Sein Vater sei krank zurzeit. Auf die Frage, was diese Anzeige mit dem Fluchtvorbringen aus dem ersten Verfahren zu tun hätte, führte der Beschwerdeführer aus, der Cousin würde ihn belästigt. Sein Ziel sei es, dass er nach Bangladesch zurückkehre, damit er seine geplanten Sachen durchführen könne. Beim ersten Verfahren sei der Cousin auch gewesen, da sei er im Hintergrund gewesen und er hätte den Beschwerdeführer über eine andere Person angezeigt. Befragt, was in der vorgelegten Anzeige stehe, meinte der Beschwerdeführer er hätte eine Zusammenfassung vorgetragen, die genauen Details würden drinnen stehen. Mit seinem Rechtsanwalt in Bangladesch hätte er nicht so viel telefoniert. Der Cousin sei unter dem Parteipräsident der regierenden Partei. Der Verwandte, der ihm das Schriftstück geschickt habe, heiße XXXX oder auch nur XXXX . Über Vorhalt, auf dem Brief gäbe es aber keinen einzigen Stempel oder eine Briefmarke, führte der Beschwerdeführer aus, das große Kuvert habe er zu Hause. Er möchte außerdem noch sagen, dass ein Haftbefehl auf seinen Namen laufe, er bekomme diese Unterlagen auch in ein paar Tagen. Der Haftbefehl existiere, weil er vor Gericht bei einem Termin nicht erschienen sei. Auf die Frage, zu welchen Strafen der Beschwerdeführer und sein Chef verurteilt worden seien, meinte der Beschwerdeführer, sein Chef sei zu sieben Jahren Haft und zu 7.000 oder 700.000 Taka verurteilt worden, er selbst zu drei oder vier Jahren Haft und zu 400.000 Taka. Über Vorhalt, er hätte im Vorverfahren 4.000 Taka angegeben meinte der Beschwerdeführer, er wisse das nicht so genau, er habe es bereits erklärt. Er könne sich nicht so genau erinnern, er habe vor zehn bis zwölf Jahren seine Heimat verlassen. Seine Gegner hätten auch sein Haus angezündet. Fast die Hälfte sei verbrannt und auch die Kühe seien getötet worden. Dies sei vor zwei bis drei Tagen gewesen. Er hätte keine Ruhe und sei immer psychisch belastet. Er habe vor drei Tagen mit einem weitschichtigen Bruder gesprochen, dieser habe ihm das alles erzählt. Wahrscheinlich sei man durch die Ermittlungen des Vertrauensanwaltes draufgekommen. Über Vorhalt, es seien keine personenbezogenen Daten weitergebenen worden, meinte der Beschwerdeführer es seien die Fotos den Nachbarn gezeigt worden, so sei alles bekannt geworden. XXXX sei Parteiführer der jetzigen Regierungspartei, er habe den Auftrag gegeben und andere Leute hätten den Beschwerdeführer angezeigt. Er hätte schon im ersten Verfahren angegeben, dass er Mitglied der BNP sei. Der Beschwerdeführer zeigte über Aufforderung sein abgebranntes Haus auf dem Handy, nämlich zwei kaum erkennbare Bilder (Anm: laut Protokoll), wann das Haus abgebrannt worden sei, wisse er nicht. Er hätte Grundversorgungsprobleme, er hätte kein Geld. Über Vorhalt, er hätte bei der Erstbefragung angegeben, dass er wegen einer Demonstration angezeigt worden sei und dies habe er nun nicht ausgeführt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht danach gefragt worden. Durch den Stress sei er vergesslich. Zum Haftbefehl befragt gab der Beschwerdeführer an, die Verhandlung vor dem Gericht sei vermutlich am 25.1.2018 gewesen, er hätte keine Ladung bekommen. Über Vorhalt, er werde doch im seinem Heimatland vertreten, führte der Beschwerdeführer aus, sein Anwalt bekomme Ladungen auf sein Handy. Befragt, was mit seinen Feinden aus dem ersten Asylverfahren sei, antwortete der Beschwerdeführer, diesen würde es gut gehen, deren Partei sei jetzt an der Macht. Falls er zurückkehre würden sie ihm das antun, was diese gedroht hätten. Über Vorhalt, im Zuge der Erstbefragung hätte der Beschwerdeführer noch ausgeführt, dass vor sechs bis acht Monaten Leute des Bundesasylamtes zu seinen Eltern gekommen seien und von seinem Vater 500.000 Taka gefordert hätten, führte der Beschwerdeführer aus, die Vertrauensperson hätte in der Nachbarschaft Fotos gezeigt und nachgefragt und vom Vater des Beschwerdeführers 500.000 Taka verlangt. Sein Vater habe 50.000 Taka bezahlt. Auf die Frage, ob er damit behaupten wolle, dass der Vertrauensanwalt bestechlich sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe das nachher erfahren, seine Feinde hätten den Vertrauensanwalt bedroht. Er wisse nicht genau, wie er bedroht worden sei, aber er sei in einer gefährlichen Situation gewesen. Der Vertrauensanwalt hätte die Originalanzeige nach Österreich geschickt, wenn der Vater den vollen Betrag bezahlt hätte. Seine private Situation habe sich nicht geändert. Er habe mit Zeitungen gearbeitet.Der Beschwerdeführer wurde am 4.1.2018 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er verstehe den Dolmetsch einwandfrei und sei er gesund. Befragt, warum er einen neuen Antrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, weil der Vertrauensanwalt etwas Falsches berichtet hätte, deswegen sei er angezeigt worden. In den Berichten stehe, dass es eine Anzeige gäbe, aber sein Name dort nicht aufscheine. Er hätte keine Möglichkeit gehabt eine Berufung zu machen. Über Vorhalt, dass die Beschwerde abgewiesen worden sei und im ersten Verfahren Recherchen ergeben hätten, dass die vorgelegten Gerichtsdokumente gefälscht seien, führte der Beschwerdeführer aus, der Vertrauensanwalt hätte bei seinen Nachbarn und seinen Gegnern gefragt. Natürlich würden die so aussagen, dass der Beschwerdeführer zurückkomme. Über Vorhalt, bei der Erstbefragung hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass eine Anzeige erstattet worden sei, dass er nicht zurückkomme, gab dieser an, er sei bei seiner Erstbefragung über 25 Stunden in Haft gesessen, dann sei eine Frau aus Kalkutta gekommen. Er habe kein Essen und kein Trinken bekommen. Er sei fast kollabiert und habe nicht reden können. Über nochmaligen Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, die Einvernahme hätte höchstens fünf Minuten gedauert, dort hätte er kein Essen und kein Trinken bekommen. Er hätte damals gesagt, er warte auf Unterlagen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Anzeige vor. Auf die Frage, worum es sich dabei handle, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte von seinen Gegnern 600.000 Taka genommen, damit er jemanden nach Europa bringen könne. Er hätte die Unterlagen vor zwei Wochen bekommen und hätte sie von weitschichtigen Verwandten bekommen. In seinem Heimatland hätte die Unterlagen ein Rechtsanwalt organisiert und mit Hilfe seiner weitschichtigen Verwandten hätte dieser die Unterlagen geholt. Auf Vorhalt, dass die Polizei einfach so eine Anzeige fremden Personen überlasse sei unglaubwürdig, meinte der Beschwerdeführer, dies sei ein Duplikat. Ein römisch 40 hätte ihn angezeigt. Dieser sei auch ein weitschichtiger Cousin von ihm, dieser hätte gesagt, er hätte während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich Kontakt mit ihm aufgenommen und gesagt, dass er ihn über die Türkei nach Österreich schleusen könne. Deshalb hätte er ihm 600.000 Taka bezahlt. Dies stehe auch in der Anzeige. Über Vorhalt, bei der Erstbefragung hätte der Beschwerdeführer ausgesagt, er hätte sich 600.000 Taka ausgeborgt meinte der Beschwerdeführer der Cousin hätte anfangs gesagt, der Beschwerdeführer hätte sich 600.000 Taka ausgeborgt, bei der Anzeige hätte dieser gesagt, dass der Beschwerdeführer sich 600.000 Taka vom Cousin genommen hätte. Über Vorhalt, bei der Erstbefragung hätte er angegeben, dass seine Feinde ihn angezeigt hätten, meinte der Beschwerdeführer sein Cousin sei sein Feind. Der Cousin sei Mitglied der AL (offenbar gemeint: der Awami League) und er habe so viele Felder und Grundstücke von seinen Eltern. Ziel sei es, dass er im Falle der Rückkehr in Haft sitze und der Cousin dann die Grundstücke bekomme. Über Vorhalt, es sei schon im ersten Verfahren festgestellt worden, dass die Grundstücke der Vater des Beschwerdeführers nur gepachtet hätte, meinte der Beschwerdeführer es stimme, aber wenn der Vater nicht da sei, dann würden sie ihm gehören. Sein Vater sei krank zurzeit. Auf die Frage, was diese Anzeige mit dem Fluchtvorbringen aus dem ersten Verfahren zu tun hätte, führte der Beschwerdeführer aus, der Cousin würde ihn belästigt. Sein Ziel sei es, dass er nach Bangladesch zurückkehre, damit er seine geplanten Sachen durchführen könne. Beim ersten Verfahren sei der Cousin auch gewesen, da sei er im Hintergrund gewesen und er hätte den Beschwerdeführer über eine andere Person angezeigt. Befragt, was in der vorgelegten Anzeige stehe, meinte der Beschwerdeführer er hätte eine Zusammenfassung vorgetragen, die genauen Details würden drinnen stehen. Mit seinem Rechtsanwalt in Bangladesch hätte er nicht so viel telefoniert. Der Cousin sei unter dem Parteipräsident der regierenden Partei. Der Verwandte, der ihm das Schriftstück geschickt habe, heiße römisch 40 oder auch nur römisch 40 . Über Vorhalt, auf dem Brief gäbe es aber keinen einzigen Stempel oder eine Briefmarke, führte der Beschwerdeführer aus, das große Kuvert habe er zu Hause. Er möchte außerdem noch sagen, dass ein Haftbefehl auf seinen Namen laufe, er bekomme diese Unterlagen auch in ein paar Tagen. Der Haftbefehl existiere, weil er vor Gericht bei einem Termin nicht erschienen sei. Auf die Frage, zu welchen Strafen der Beschwerdeführer und sein Chef verurteilt worden seien, meinte der Beschwerdeführer, sein Chef sei zu sieben Jahren Haft und zu 7.000 oder 700.000 Taka verurteilt worden, er selbst zu drei oder vier Jahren Haft und zu 400.000 Taka. Über Vorhalt, er hätte im Vorverfahren 4.000 Taka angegeben meinte der Beschwerdeführer, er wisse das nicht so genau, er habe es bereits erklärt. Er könne sich nicht so genau erinnern, er habe vor zehn bis zwölf Jahren seine Heimat verlassen. Seine Gegner hätten auch sein Haus angezündet. Fast die Hälfte sei verbrannt und auch die Kühe seien getötet worden. Dies sei vor zwei bis drei Tagen gewesen. Er hätte keine Ruhe und sei immer psychisch belastet. Er habe vor drei Tagen mit einem weitschichtigen Bruder gesprochen, dieser habe ihm das alles erzählt. Wahrscheinlich sei man durch die Ermittlungen des Vertrauensanwaltes draufgekommen. Über Vorhalt, es seien keine personenbezogenen Daten weitergebenen worden, meinte der Beschwerdeführer es seien die Fotos den Nachbarn gezeigt worden, so sei alles bekannt geworden. römisch 40 sei Parteiführer der jetzigen Regierungspartei, er habe den Auftrag gegeben und andere Leute hätten den Beschwerdeführer angezeigt. Er hätte schon im ersten Verfahren angegeben, dass er Mitglied der BNP sei. Der Beschwerdeführer zeigte über Aufforderung sein abgebranntes Haus auf dem Handy, nämlich zwei kaum erkennbare Bilder Anmerkung, laut Protokoll), wann das Haus abgebrannt worden sei, wisse er nicht. Er hätte Grundversorgungsprobleme, er hätte kein Geld. Über Vorhalt, er hätte bei der Erstbefragung angegeben, dass er wegen einer Demonstration angezeigt worden sei und dies habe er nun nicht ausgeführt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht danach gefragt worden. Durch den Stress sei er vergesslich. Zum Haftbefehl befragt gab der Beschwerdeführer an, die Verhandlung vor dem Gericht sei vermutlich am 25.1.2018 gewesen, er hätte keine Ladung bekommen. Über Vorhalt, er werde doch im seinem Heimatland vertreten, führte der Beschwerdeführer aus, sein Anwalt bekomme Ladungen auf sein Handy. Befragt, was mit seinen Feinden aus dem ersten Asylverfahren sei, antwortete der Beschwerdeführer, diesen würde es gut gehen, deren Partei sei jetzt an der Macht. Falls er zurückkehre würden sie ihm das antun, was diese gedroht hätten. Über Vorhalt, im Zuge der Erstbefragung hätte der Beschwerdeführer noch ausgeführt, dass vor sechs bis acht Monaten Leute des Bundesasylamtes zu seinen Eltern gekommen seien und von seinem Vater 500.000 Taka gefordert hätten, führte der Beschwerdeführer aus, die Vertrauensperson hätte in der Nachbarschaft Fotos gezeigt und nachgefragt und vom Vater des Beschwerdeführers 500.000 Taka verlangt. Sein Vater habe 50.000 Taka bezahlt. Auf die Frage, ob er damit behaupten wolle, dass der Vertrauensanwalt bestechlich sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe das nachher erfahren, seine Feinde hätten den Vertrauensanwalt bedroht. Er wisse nicht genau, wie er bedroht worden sei, aber er sei in einer gefährlichen Situation gewesen. Der Vertrauensanwalt hätte die Originalanzeige nach Österreich geschickt, wenn der Vater den vollen Betrag bezahlt hätte. Seine private Situation habe sich nicht geändert. Er habe mit Zeitungen gearbeitet. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 24.1.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.11.2017 wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 24.1.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.11.2017 wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er sei Staatsangehöriger von Bangladesch. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung, die bei der Abschiebung nach Bangladesch eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Sein Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Das BFA habe keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen können. Das Privat- und Familienleben hätte sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht geändert. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 (gemeint wohl: EMRK) könne nicht festgestellt werden. Ein neuer Sachverhalt sei nicht vorgebracht worden bzw. sei dem nunmehrigen Vorbringen der glaubhafte Kern abzusprechen. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe sich weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten. Zur Verhängung des Einreiseverbotes führte das BFA aus, der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Der Beschwerdeführer falle unter den Anwendungsbereich des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie. Das Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. das Schengengebiet zu verlassen, sei geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Im konkreten Fall liege nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern sei der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden. Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen zu achten und zu beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers zeige, dass er sich nicht rechtskonform verhalten wolle. Zudem falle das Fehlverhalten in den Geltungsbereich des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, da der Beschwerdeführer in keiner Weise fähig sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.Begründend führte das BFA aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er sei Staatsangehöriger von Bangladesch. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung, die bei der Abschiebung nach Bangladesch eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Sein Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Das BFA habe keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen können. Das Privat- und Familienleben hätte sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht geändert. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, (gemeint wohl: EMRK) könne nicht festgestellt werden. Ein neuer Sachverhalt sei nicht vorgebracht worden bzw. sei dem nunmehrigen Vorbringen der glaubhafte Kern abzusprechen. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe sich weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten. Zur Verhängung des Einreiseverbotes führte das BFA aus, der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Der Beschwerdeführer falle unter den Anwendungsbereich des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie. Das Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. das Schengengebiet zu verlassen, sei geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Im konkreten Fall liege nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern sei der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden. Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen zu achten und zu beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers zeige, dass er sich nicht rechtskonform verhalten wolle. Zudem falle das Fehlverhalten in den Geltungsbereich des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, da der Beschwerdeführer in keiner Weise fähig sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Mit Schriftsatz vom 7.2.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde brachte im Wesentlichen vor, die Erstbehörde (!) habe den Antrag des Beschwerdeführers aufgrund des behaupteten Fehlens der Flüchtlingseigenschaft - aus Sicht des Beschwerdeführers - zu Unrecht abgewiesen. Der Beschwerdeführer halte seine Aussagen inhaltlich aufrecht. Sein Vorbringen sei nicht richtig beurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am Verfahren - soweit es ihm möglich gewesen sei - mitgewirkt und sei er der Meinung, dass er seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren so gut wie möglich nachgekommen sei. Die Erstbehörde (!) habe es verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe als Fluchtgrund während seiner Einvernahme angegeben, dass sein Cousin ihn in seiner Abwesenheit angezeigt habe und dass der Cousin während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen habe und gesagt habe, dass der Beschwerdeführer ihm über die Türkei nach Österreich holen könne. Deshalb habe er ihm 600.000 Taka bezahlt. Der Beschwerdeführer habe viele Dokumente vorgelegt. Beweiswürdigend führe die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft darlegen können, da der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben getätigt habe. Jedoch stehe im Akt, dass es viele Beweismittel gäbe, die seine Glaubwürdigkeit bestätigen und hätte der Beschwerdeführer seine Geschichte lebhaft und genau schildern können. Es sei anzuführen, dass die Ersteinvernahme dafür vorgesehen sei, die Fluchtgründe kurz und knapp vorzubringen. Aus diesem Grund sei es auch nicht richtig dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er manche Dinge während der Ersteinvernahme nicht angegeben hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers finde Deckung in den objektiven Länderfeststellungen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen. Die Befragung des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund erweise sich als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes hinsichtlich des Fluchtgrundes völlig unzureichend, sodass eine neuerliche Befragung im vorliegenden Fall unerlässlich sei. Der Beschwerdeführer hoffe mit dieser Ausführung die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens dargetan zu haben. Außerdem sei der Beschwerdeführer gerne bereit sein Fluchtvorbringen nochmals in strukturierter Art und Weise vor dem Bundesverwaltungsgericht darzulegen. Falls dem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Die Beschwerde langte am 12.2.2018 in Wien und am 13.2.2018 in der zuständigen Gerichtsabteilung L525 ein und wurde die Behörde davon am 13.2.2018 verständigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, nicht verheiratet, kinderlos und ist gesund. Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit hg Erkenntnis vom 30.8.2017, Zl. L519 1436162-2 rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hat sich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 30.8.2017 nicht geändert und wurde eine solche Änderung auch nicht behauptet. Verfahrensgang und Sachverhalt (oben Pkt I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden.Verfahrensgang und Sachverhalt (oben Pkt römisch eins.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer droht in Bangladesch keine aktuelle, konkrete und individuelle Verfolgung seiner Person. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Bangladesch entscheidungswesentlich geändert habe und er deshalb eine unmittelbare persönliche Gefährdung zu befürchten habe. Eine solche entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Bangladesch ist auch nicht eingetreten. Eine entscheidungsrelevante Integrationsverfestigung liegt nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person und zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben aus den bisherigen Verfahren und seinen eigenen Angaben. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten konnte die Identität nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich bereits aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer psychisch und physisch in der Lage ist, die Befragung zu absolvieren und tritt die Beschwerde der entsprechenden Feststellung der belangten Behörde überhaupt nicht entgegen. Die Feststellung zu nicht vorhandenen Integration ergibt sich bereits aus der unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde, dass sich die Integration bzw. das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen hg Entscheidung vom 30.8.2017 nicht geändert hat und dort festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht einmal einen Deutschkurs besucht hat. Zu den geltend gemachten - neuen - Fluchtgründen, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich an und werden diese Ausführungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Zunächst tritt das erkennende Gericht bereits der Feststellung der belangten Behörde bei, der Beschwerdeführer habe im Zuge der Erstbefragung eindeutig angegeben, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sind und sich der Beschwerdeführer auf ein Vorbringen bezieht, über das rechtskräftig abgesprochen wurde (AS 197). Soweit die belangte Behörde zunächst folgert, der Beschwerdeführer habe angegeben, der Cousin stehe hinter den angeblichen Anzeigen gegen den Beschwerdeführer und hätte dieser auch bereits im ersten Verfahren im Hintergrund gegen den Beschwerdeführer agitiert, so ist der belangten Behörde bereits nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren noch angegeben hat, dass er in Folge eines angeblichen Mordes vom Bruder des angeblichen Mordopfers verfolgt werde (AS 196). Ebenso greift die belangte Behörde zurecht den Widerspruch des Beschwerdeführers auf, dass er sich zunächst 600.000 Taka ausgeborgt habe nur um im Zuge der Einvernahme auszuführen, dass ihm vorgeworfen wird, er hätte sich die 600.000 Taka einfach genommen (AS 196). Es ist auch für das erkennende Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer seine Angaben zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme derart abändert, geht es doch gerade hier um den Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren gefälschte Urkunden vorgelegt hat erschüttert die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter (AS 196f). Auch hier konnte der Beschwerdeführer zunächst in keiner Weise nachvollziehbar darlegen, wie er überhaupt zu den Unterlagen gekommen ist, führte er zunächst an, dass diese ein Rechtsanwalt mit Hilfe eines weitschichtigen Verwandten übermittelte. Warum allerdings eine weitere Person für das Einholen von Unterlagen neben dem Rechtsanwalt notwendig war, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten und schließt sich das erkennende Gericht der diesbezüglichen Beweiswürdigung der belangten Behörde an (AS 197). Die belangte Behörde versuchte den Beschwerdeführer aber auch zum Inhalt des vorgelegten Dokumentes, das immerhin 19 Seiten umfasst, zu befragen. Es ist auch für das erkennende Gericht befremdend, dass der Beschwerdeführer kaum etwas über den Inhalt angeben konnte außer über die angeführten Paragraphen und den möglichen weiteren Rechtsweg (AS 197). Dass der Beschwerdeführer darauf nur lapidar meinte, er wisse nicht was die Paragraphen bedeuten und hätte er nicht so viel mit dem Rechtsanwalt telefoniert, erweist sich für das erkennende Gericht - wie auch im Ergebnis für die belangte Behörde - als ein weiterer Versuch des Beschwerdeführers sein vollkommen unglaubwürdiges, oberflächliches und in keiner Weise nachvollziehbares Vorbringen aufrecht zu halten. Vielmehr wäre es naheliegend, hätte der Beschwerdeführer tatsächlich mit einem Anwalt in Bangladesch telefoniert, dass er sich konkret über die Anzeige informiert hätte und mehr angeben könnte. Das erkennende Gericht tritt hier der Würdigung der belangten Behörde - auch im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen - bei, dass es sich bei der vorgelegten Anzeige offensichtlich um eine weitere Fälschung handelt, die der Beschwerdeführer nur deswegen vorgelegt hat, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren. Als die belangte Behörde - in voller Umsetzung ihrer Ermittlungspflicht - versuchte den Sinn der Anzeige bzw. den Inhalt zu erfragen, brachte der Beschwerdeführer wiederum die bereits im ersten Asylverfahren thematisierte und abgehandelte politische Komponente einzubringen und behauptete der Beschwerdeführer, dass sein Cousin Mitglied der AL sei und würde dieser die Grundstücke des Beschwerdeführers erhalten, wenn dieser in Haft wäre. Nun gab der Beschwerdeführer auf den konkreten Vorhalt der belangten Behörde, die Felder wären ja vom Vater gepachtet, auf einmal an, dieser sei krank (AS 199). Es ist der belangten Behörde in keiner Weise entgegenzutreten, dass sie diese Behauptung im Ergebnis als reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers wertete, brachte der Beschwerdeführer dies während des Verfahrens überhaupt nie vor. Ebenso ist der belangten Behörde in keiner Weise entgegenzutreten, dass sie die zeitliche Komponente zwischen dem angeblichen Erfahren der neuen Fluchtgründe und der neuerlichen Antragstellung von drei bis vier Monate - genauer konnte der Beschwerdeführer dies nicht eingrenzen - als ein weiteres Indiz seiner Unglaubwürdigkeit wertete. Bei einer realen Gefahr wäre es vielmehr naheliegend gewesen, dass der Beschwerdeführer so schnell wie möglich einen neuen Antrag stellt. Soweit die belangte Behörde ausführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, weil er einen Gerichtstermin nicht wahrgenommen hätte, so ist auch hier der belangten Behörde beizutreten, dass es auch für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer diese nicht vorlegen konnte, bekam sein Rechtsanwalt diese doch auf sein Handy (AS 200) und auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren angekündigt hat, es existiere ein Haftbefehl, den er nie vorlegte, als unglaubwürdig wertete (AS 200). Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung noch angab, er werde im Zusammenhang mit einer Demonstration und zerstörten Autos und einem Mord gesucht werde, dies jedoch im Zuge der Einvernahme überhaupt nicht thematisierte, sondern lapidar meinte, er sei danach nicht gefragt worden (AS 200). Auch hier steht für das erkennende Gericht außer Frage, dass dieses Vorbringen in keiner Weise der Wahrheit entspricht, wäre es doch im ureigensten Interesse eines Asylwerbers, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen - soweit sich diese auch tatsächlich zugetragen haben. Ebenso kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den gezeigten Fotos von einem angeblich abgebrannten Haus jegliche Beweiskraft abspricht, konnte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen in keiner Weise näher darlegen (AS 200). Soweit die belangte Behörde die Einwendungen des Beschwerdeführers, er sei nach den Erhebungen des Vertrauensanwaltes bedroht worden, so sind auch hier die durch die belangte Behörde ins Spiel geführten Widersprüchlichkeiten entscheidend (AS 198). So gab der Beschwerdeführer zunächst noch an, die Vertrauensperson hätte in der Nachbarschaft sein Foto gezeigt und hätte vom Vater 500.000 Taka verlangt und hätte der Vater 50.000 Taka bezahlt, führte der Beschwerdeführer danach an, die Vertrauensperson sei von den angeblichen Feinden bedroht worden (AS 115). Auf die Frage, warum die Feinde des Beschwerdeführers durch den Vertrauensanwalt den Vater erpressen sollten meinte der Beschwerdeführer nur er kenne den Hintergrund nicht, aber der Beschwerdeführer hätte politischen Druck gehabt. Im Ergebnis schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an, wonach dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher glaubhafte Kern abzusprechen war. Den Ausführungen der belangten Behörde tritt die Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen und führt diese in keiner Weise aus, warum die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig oder fehlerhaft sei. Soweit die Beschwerde darauf verweist, der Beschwerdeführer vermeine, er hätte alles glaubhaft dargelegt, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies keine substantiierte Bestreitung darstellt und es vielmehr in der Natur eines Rechtsmittels liegt, dass der Unterlegene der Meinung ist, dass die Entscheidung falsch ist. Damit wird allerdings nicht konkret aufgezeigt, warum die Beweiswürdigung falsch sein soll. Die verwendeten Länderberichte werden in der Beschwerde nicht thematisiert und sich nicht zu beanstanden.
  3. Rechtliche Beurteilung: ZU A) Spruchpunkt I - Zurückweisung wegen entschiedener Sache:Spruchpunkt römisch eins - Zurückweisung wegen entschiedener Sache: § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: "
  4. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht vergleiche das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). Zum gegenständlichen Verfahren: Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das hg. Erkenntnis vom 30.8.2017, Zl. L519 1436162-2, welches in Rechtskraft erwuchs. Wie oben dargelegt sprach die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht den glaubhaften Kern ab und wird dies auch nicht substantiiert bestritten. Soweit der Beschwerdeführer eine nicht näher konkretisierte Bedrohung durch seinen Cousin vorbringt und ausführt, dass dieser auch bereits im ersten Verfahren als Hintermann die behaupteten Anzeigen des Erstverfahrens initiiert hätte, so bezieht sich der Beschwerdeführer auf einen Sachverhalt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde und dem keine Glaubhaftigkeit zugebilligt wurde. Darüber hinaus ist - wie oben dargelegt - dem Beschwerdeführer auch nicht einmal ansatzweise gelungen, das nunmehrige Vorbringen glaubhaft und widerspruchsfrei darzulegen, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auch das nunmehrige Vorbringen nicht glaubhaft ist. Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (angefochtener Bescheid, S 49-53). Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Bangladesch teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass sich die allgemeine Situation in Bangladesch - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im August 2017 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Bangladesch für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen.Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (angefochtener Bescheid, S 49-53). Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Bangladesch teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass sich die allgemeine Situation in Bangladesch - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im August 2017 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Bangladesch für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Zu Spruchpunkt II - Rückkehrentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch zwei - Rückkehrentscheidung: Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. ... Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. ... "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." ... Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise: "Abschiebung § 46.

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung

Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung

Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. ... Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. ....
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. ... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet: "Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur). Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07). Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. den B des VwGH vom

  1. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich.Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche den B des VwGH vom
  2. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich. Rührt der Unterhalt der Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, so darf die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändert auch die für die Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.3.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.9.2012, Zl. 2011/23/0201, mwN). Selbst perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration bedeuten noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029). Die Feststellung, dass ein Asylwerber strafrechtlich unbescholten ist, bedeutet weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Gesetze einhält (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.2.2007, Zl. 2006/21/0164). Hingegen kommt dem Interesse der Republik Österreich an den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.1.2013, Zl. 2011/18/0012).Rührt der Unterhalt der Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, so darf die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändert auch die für die Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts vergleiche das Erk. des VwGH vom 21.3.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.9.2012, Zl. 2011/23/0201, mwN). Selbst perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration bedeuten noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029). Die Feststellung, dass ein Asylwerber strafrechtlich unbescholten ist, bedeutet weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Gesetze einhält vergleiche das Erk. des VwGH vom 27.2.2007, Zl. 2006/21/0164). Hingegen kommt dem Interesse der Republik Österreich an den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ein besonders hoher Stellenwert zu vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.1.2013, Zl. 2011/18/0012). Zum gegenständlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben. Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer: * Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte 12.10.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung seiner unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. * Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens): Wie bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse, hat keine Deutschkurse besucht und ist kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein. Der Beschwerdeführer arbeitet nicht und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerde legte weder Arbeitsbestätigungen oder Bestätigungen, die die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers dokumentieren könnten, vor. Dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte in Österreich geknüpft hätte, konnte nicht festgestellt werden und wurde nicht behauptet. * Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens: Der Beschwerdeführer begründete sein ohnehin nicht vorhandenes Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen seines Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Dem Beschwerdeführer stünde es aber auch frei, seine - ohnehin nicht feststellbaren - sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, zB über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte. * Grad der Integration: Der Beschwerdeführer befindet sich erst einen kurzen Zeitraum in Österreich, bezieht Mittel aus der Grundversorgung. Er ist kein Mitglied in einer Organisation oder einem Verein und ist nicht berufstätig und finanziert seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch den Bezug von Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse. * Bindungen zum Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfügt über muttersprachliche Kenntnisse in Bengal. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, bei seiner Rückkehr sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer ist mit den Traditionen und den Gebräuchen in Bangladesch vertraut. * Strafrechtliche Unbescholtenheit: Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. * Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein. Der Beschwerdeführer reiste nach Abschluss seines Asylverfahrens rechtswidrigerweise wieder in das Bundesgebiet ein. * Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren: Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender ist. Wie bereits oben festgehalten, kann seitens des erkennenden Gerichtes kein relevantes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. * Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer: Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht. Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis: Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen bzw. im Vergleich zu den wirtschaftlichen Interessen der Republik Österreich sprechen würden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist nicht berufstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, weswegen nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen wurden nicht vorgelegt und ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsakten, wobei angemerkt wird, dass die Erlernung der deutschen Sprache ohnehin keine für ihn ausschlaggebende Integration bedeutet. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist begründet noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Bangladesch und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Bangladesch nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Bangladesch verfügt, leben seine Eltern in Bangladesch. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Es wurde bereits in der Ausweisungsentscheidung im Jahr 2017 auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ergeben. Im Ergebnis zeigt sich daher keine zwischenzeitlich erfolgte Integration des Beschwerdeführers in die Österreichische Gesellschaft, die zu einer anderen Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Familien- und Privatleben führen würde und wurde dies nicht behauptet.Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen bzw. im Vergleich zu den wirtschaftlichen Interessen der Republik Österreich sprechen würden. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist nicht berufstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, weswegen nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen wurden nicht vorgelegt und ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsakten, wobei angemerkt wird, dass die Erlernung der deutschen Sprache ohnehin keine für ihn ausschlaggebende Integration bedeutet. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist begründet noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Bangladesch und ist mit den dortigen Gebräuchen und dem dortigen Leben vertraut. Die Aufnahme einer Beschäftigung im Heimatland ist aus diesem Gesichtspunkt gesichert. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Bangladesch nicht möglich wäre und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Bangladesch verfügt, leben seine Eltern in Bangladesch. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Bundesrepublik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Es wurde bereits in der Ausweisungsentscheidung im Jahr 2017 auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung zugunsten des Beschwerdeführers ergeben. Im Ergebnis zeigt sich daher keine zwischenzeitlich erfolgte Integration des Beschwerdeführers in die Österreichische Gesellschaft, die zu einer anderen Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Familien- und Privatleben führen würde und wurde dies nicht behauptet. Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bangladesch unzulässig wäre. Derartiges wurde nicht vorgebracht und auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt. Zu Spruchpunkt IV (Einreiseverbot):Zu Spruchpunkt römisch vier (Einreiseverbot): § 53 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. I 145/2017 lautet:Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 145 aus 2017, lautet: "Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.