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{'item': 'W103 2179734-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW103 2179734-1 SpruchW103 2179693-1/5E W103 2179734-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) der XXXX , geb. XXXX , beide StA. Ukraine und vertreten durch die XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 09.11.2017, Zln. 1.) 1159170801-170791668 und 2.) 1159170409-170791714, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Ukraine und vertreten durch die römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 09.11.2017, Zln. 1.) 1159170801-170791668 und 2.) 1159170409-170791714, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter des volljährigen Erstbeschwerdeführers. Sie stellten infolge gemeinsamer Einreise am 05.07.2017 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie am Folgetag jeweils vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Der Erstbeschwerdeführer gab im Zuge seiner Erstbefragung im Wesentlichen an, aus XXXX zu stammen, wo sein Vater und seine volljährige Tochter unverändert aufhältig wären. Er gehöre der ukrainischen Volksgruppe an und sei konfessionslos. Seinen Herkunftsstaat habe er Anfang Juli 2017 legal Richtung Polen verlassen. Zum Grund seiner Flucht führte der Erstbeschwerdeführer aus, seit dem Jahr 1988 - damals hätten seine Familie und er einen Antrag auf Auswanderung in die USA gestellt - vom ukrainischen Geheimdienst (SBU) verfolgt zu werden. Man hätte ihn als Versuchsobjekt für diverse Experimente mit Strahlen benutzt. Zuletzt habe er dies im Zuge eines dreitägigen Aufenthalts in XXXX zu spüren bekommen, als ihm beide Füße sehr stark angeschwollen wären; er sei sich sicher, dass dies mit den Experimenten des SBU zusammenhänge. Außerdem komme es in ihrem Wohngebiet nach wie vor zu Kampfhandlungen, es fielen dort immer wieder Schüsse, weshalb die Sicherheit nicht gewährleistet sei. Der Erstbeschwerdeführer habe am Morgen desöfteren Verbrennungsnarben am Körper durch die Wirkung dieser Strahlen gehabt; seine größte Angst sei die Verfolgung durch den SBU, welcher seine Gesundheit ruinieren werde. Der Erstbeschwerdeführer legte Original-Reisedokumente der Ukraine zum Nachweis seiner Identität vor.Der Erstbeschwerdeführer gab im Zuge seiner Erstbefragung im Wesentlichen an, aus römisch 40 zu stammen, wo sein Vater und seine volljährige Tochter unverändert aufhältig wären. Er gehöre der ukrainischen Volksgruppe an und sei konfessionslos. Seinen Herkunftsstaat habe er Anfang Juli 2017 legal Richtung Polen verlassen. Zum Grund seiner Flucht führte der Erstbeschwerdeführer aus, seit dem Jahr 1988 - damals hätten seine Familie und er einen Antrag auf Auswanderung in die USA gestellt - vom ukrainischen Geheimdienst (SBU) verfolgt zu werden. Man hätte ihn als Versuchsobjekt für diverse Experimente mit Strahlen benutzt. Zuletzt habe er dies im Zuge eines dreitägigen Aufenthalts in römisch 40 zu spüren bekommen, als ihm beide Füße sehr stark angeschwollen wären; er sei sich sicher, dass dies mit den Experimenten des SBU zusammenhänge. Außerdem komme es in ihrem Wohngebiet nach wie vor zu Kampfhandlungen, es fielen dort immer wieder Schüsse, weshalb die Sicherheit nicht gewährleistet sei. Der Erstbeschwerdeführer habe am Morgen desöfteren Verbrennungsnarben am Körper durch die Wirkung dieser Strahlen gehabt; seine größte Angst sei die Verfolgung durch den SBU, welcher seine Gesundheit ruinieren werde. Der Erstbeschwerdeführer legte Original-Reisedokumente der Ukraine zum Nachweis seiner Identität vor. Die Zweitbeschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Erstbefragung im Wesentlichen aus, dem christlich-orthodoxen Glauben sowie der Volksgruppe der Ukrainer anzugehören und aus XXXX zu stammen. Zum Grund ihrer Flucht gab sie an, bereits sehr erschöpft zu sein. In der Ukraine sei alles schlecht, dort sei es gefährlich, zudem ginge es der Zweiteschwerdeführerin gesundheitlich schlecht, da sie an Herzbeschwerden leide. Sie habe jedoch vor niemandem konkret in ihrem Herkunftsstaat Angst. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ebenfalls ukrainische Reisedokumente zum Nachweis ihrer Identität vor.Die Zweitbeschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Erstbefragung im Wesentlichen aus, dem christlich-orthodoxen Glauben sowie der Volksgruppe der Ukrainer anzugehören und aus römisch 40 zu stammen. Zum Grund ihrer Flucht gab sie an, bereits sehr erschöpft zu sein. In der Ukraine sei alles schlecht, dort sei es gefährlich, zudem ginge es der Zweiteschwerdeführerin gesundheitlich schlecht, da sie an Herzbeschwerden leide. Sie habe jedoch vor niemandem konkret in ihrem Herkunftsstaat Angst. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ebenfalls ukrainische Reisedokumente zum Nachweis ihrer Identität vor. Am 17.10.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Beide Beschwerdeführer gaben eingangs an, sich problemlos mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben. Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: "(...) LA: Haben Sie heute weitere Dokumente vorzulegen? VP: Ja, ich lege vor:
  2. Schreiben, von der ukrainischen Staatsanwaltschaft, dass der Asylwerber um Hilfe bittet.
  3. Anzeige, welche am 12.11.1992 bei der Polizei erstattet wurde. Inhalt dieses Schreibens ist eine mögl. Bestrahlung aus der Nachbarswohnung.
  4. Antwortschreineben der Regierung vom 26.05.2005, welches dem AW gesendet wurde, und er keine Hilfe bekommt.
  5. Zwei Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom 14.11.1996, das sich der Asylwerber nicht an die Staatsanwaltschaft, sondern an das Bezirksgericht XXXX zu wenden hat.
  6. Zwei Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom 14.11.1996, das sich der Asylwerber nicht an die Staatsanwaltschaft, sondern an das Bezirksgericht römisch 40 zu wenden hat.
  7. Antwortschreiben von der Bezirkspolizei XXXX vom 20.12.1995, das bei einem Wohnungseinbruch im Jahr 1993 Wertpapiere und Geld, sowie technische Geräte gestohlen wurden und ein Strafverfahren gegen die flüchtigen Täter eingeleitet wurde.
  8. Antwortschreiben von der Bezirkspolizei römisch 40 vom 20.12.1995, das bei einem Wohnungseinbruch im Jahr 1993 Wertpapiere und Geld, sowie technische Geräte gestohlen wurden und ein Strafverfahren gegen die flüchtigen Täter eingeleitet wurde.
  9. Antwortschreiben vom ukrainischen Parlament vom 06.05.2001, und vom 18.08.1998, vom obersten Gerichtshof vom 04.11.1998 und vom 13.11.1996 vom Innenministerium - sämtliche Schreiben bestätigen, dass sich die Behörden amtswegig der Sache angenommen haben, jedoch nichts festgestellt werden konnte. Anmerkung: Die vorgelegten Dokumente wurden kopiert, die Originale dem Asylwerber zurückgestellt. (...) LA: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? VP: Mir geht es gut. Ich bin gesund und benötige keine Medikamente. (...) LA: Wo in Ukraine sind Sie geboren und wo haben Sie sich aufgehalten? VP: Ich wurde am XXXX in XXXX geboren. Ich hielt mich mein ganzes Leben lang bis zu meiner Ausreise im Juli 2017 in XXXX auf.VP: Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich hielt mich mein ganzes Leben lang bis zu meiner Ausreise im Juli 2017 in römisch 40 auf. Anmerkung: Der LA lässt sich den Geburtsort vom AW auf einer Google - Maps - Karte zeigen. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Ukraine. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Ihre Eltern? VP: Ukraine. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Mein Vater ist Ukrainer und meine Mutter Russin. Ich bin ein Ukrainer. LA: Welchen Beruf übten Sie aus? VP: Ich arbeitete als Knappe im Bergbau. Ich schürfte Kohle. Ich arbeitete insgesamt 11 Jahre etwa von 1982 bis
  10. LA: Was arbeiteten Sie nach dem Jahr 1994? VP: Ich war arbeitslos. LA: Von was lebten Sie nach dem Jahr 1994? VP: Meine Mutter bezog eine Rente, von der ich auch versorgt wurde. LA: Kommen Sie aus einer reichen Familie? VP: Nein. Ich würde meine Familie der Mittelschicht zuordnen, in der letzten Zeit waren wir ärmer als früher. LA: Haben Sie Verwandte in Ukraine? VP: Ja. Meine Cousinen halten sich in XXXX und Umgebung auf.VP: Ja. Meine Cousinen halten sich in römisch 40 und Umgebung auf. LA: Wie ist ihr Familienstand? VP: Geschieden. LA: Wann wurde Ihre Ehe geschieden? VP: Im Jahr
  11. LA: Nennen Sie bitte den Namen und das Geburtsdatum Ihrer Exfrau: VP Frau XXXX , geb. im Jahr XXXX .VP Frau römisch 40 , geb. im Jahr römisch 40 . LA: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Exfrau? VP: Nein. LA: Haben Sie Kinder? VP: Ja, eine Tochter: XXXX , geb. XXXX , aufhältig in XXXX . Es kann sein, dass sie schon geheiratet hat und einen anderen Familiennamen führt.römisch 40 , geb. römisch 40 , aufhältig in römisch 40 . Es kann sein, dass sie schon geheiratet hat und einen anderen Familiennamen führt. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Tochter? VP: Nein, der letzte Kontakt war 1996, meine Exfrau wollte nicht, dass ich Kontakt zu meiner Tochter habe. Meine Exfrau heiratete erneut und bekam mit ihrem neuen Mann einen Sohn. LA: Warum wurde Ihre Ehe geschieden? VP: Meine Exfrau behauptete, dass sie mich nicht mehr geliebt hätte. Aber ich bin davon überzeugt, dass sie manipuliert wurde, nachgefragt vom Geheimdienst. LA: Ihre Tochter ist mittlerweile erwachsen. Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Tochter? VP: Ich glaube, dass sie auch manipuliert wurde vom Geheimdienst und aus diesem Grund Angst hat, Kontakt mit mir aufzunehmen. LA: Sind Sie sonst irgendwem gegenüber sorge- bzw. unterhaltspflichtig? VP: Nein. LA: Von was bestritten, bzw. bestreiten Ihre Angehörigen Ihren Lebensunterhalt? VP: Von der Rente meiner Mutter. LA: Gibt es Angehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Bitte zählen Sie Ihre Familie auf: Vater: XXXX , geb. XXXX , aufhältig in XXXX , ich stehe selten im Kontakt zu ihm.Vater: römisch 40 , geb. römisch 40 , aufhältig in römisch 40 , ich stehe selten im Kontakt zu ihm. Mutter: XXXX , aufhältig in Österreich.Mutter: römisch 40 , aufhältig in Österreich. Anmerkung: Für die Mutter des AW wird parallel ein Asylverfahren geführt. Halbbruder väterlicher Seite: XXXX , geb. etwa XXXX , er hat geheiratet und ich weiß nicht wo er sich jetzt aufhält.Halbbruder väterlicher Seite: römisch 40 , geb. etwa römisch 40 , er hat geheiratet und ich weiß nicht wo er sich jetzt aufhält. LA: Haben Sie weitere Verwandte in Ukraine? VP: Ich habe weitere drei Cousins und drei Cousinen. LA: Zu wem in Ihrer Familie besteht Kontakt? VP: Von hier aus habe ich zu niemand Kontakt. LA: Wie reisten sie nach Österreich ein? VP: Ich reiste mit meinem biometrischen Pass legal am Landweg (Eisenbahn) nach Österreich ein. Anmerkung: Einreisestempel im RP 04.07.2017 Polen am Landweg. Dieser Pass wurde erst am XXXX ausgestellt.Anmerkung: Einreisestempel im RP 04.07.2017 Polen am Landweg. Dieser Pass wurde erst am römisch 40 ausgestellt. LA: Wann traten Sie die Flucht an und von wo aus traten Sie die Flucht an? VP: Am 04.07.2017 von XXXX aus.VP: Am 04.07.2017 von römisch 40 aus. LA: Wer arrangierte Ihre Ausreise aus der Ukraine? VP: Meine Mutter und ich. LA: Warum ist ausgerechnet Österreich das Ziel Ihrer Reise? VP: Wir wollten in einen demokratischen Staat. LA: Warum stellten Sie nicht in Polen oder in Ungarn einen Asylantrag? VP: Weil dies ehemalige sozialistische Länder sind. (...) LA: Welcher Religion gehören Sie an? VP: Religionslos - Atheist. Nachgefragt gebe ich an, seit meinem
  12. Lebensjahr religionslos zu sein. LA: Gab es in Ukraine jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Nationalität? VP: Nein. LA: Gab es in Ukraine jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. Nach den allgemeinen Fragen zu Ihrer Reise und Ihren persönlichen Umständen werde ich Sie nun zu Ihrem Fluchtgrund befragen. LA: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Ukraine verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Ukraine können, erzählen Sie bitte? VP: Beginn der freien Erzählung: Unsere Probleme haben nachdem wir einen Antrag auf Auswanderung in die USA gestellt haben. Das hat alles langsam angefangen. Als ich mich damals auf meinen Arbeitsweg befand, wurde ich von Unbekannten beschimpft. Das war im Jahr
  13. Ich wurde dann mit Strahlen bestrahlt, wobei ich Strahlenwunden bekommen habe. Ich wandte mich an eine Hautärztin, welche mir empfohlen hat, meine Arbeit als Bergmann aufzugeben. Sie dachte, dass diese Wunden aufgrund meiner Tätigkeit entstanden sind. Auch meine Leber wurde beschädigt. Die Mitarbeiter des Geheimdienstes haben mich immer wieder beleidigt und gesagt, dass ich vollwertiger Mensch sei. Das war für mich psychisch belastend. Jährlich mussten wir uns bei einer obligatorischen Gesundheitsuntersuchung untersuchen lassen. Eine Krankenschwester, das war um das Jahr 1994, sagte, dass meine Blutwerte nicht in Ordnung wären und ich Entzündungsherde in meinen Körper habe. Die Ärzte ignorierten dies jedoch. Eines Tages im Jahr 1994 als ich bei der Arbeit war, spürte ich, dass ich drei Mal mit einer Spritze gestochen wurde. Ich sah die Einstichstellen. Ich wurde vorsätzlich geärgert, bzw. wurde meine Arbeitskleidung gestohlen. Ich wurde sozusagen gezwungen, meine Arbeit zu kündigen. Die Lebensbedingungen waren unerträglich. Ich wurde in meiner Wohnung ständig bestrahlt. Für mich war es unerträglich, in XXXX weiter zu leben. Mir wurden mein Leben und meine Gesundheit geraubt. Das ist mein Fluchtgrund, mehr kann ich nicht angeben.Unsere Probleme haben nachdem wir einen Antrag auf Auswanderung in die USA gestellt haben. Das hat alles langsam angefangen. Als ich mich damals auf meinen Arbeitsweg befand, wurde ich von Unbekannten beschimpft. Das war im Jahr
  14. Ich wurde dann mit Strahlen bestrahlt, wobei ich Strahlenwunden bekommen habe. Ich wandte mich an eine Hautärztin, welche mir empfohlen hat, meine Arbeit als Bergmann aufzugeben. Sie dachte, dass diese Wunden aufgrund meiner Tätigkeit entstanden sind. Auch meine Leber wurde beschädigt. Die Mitarbeiter des Geheimdienstes haben mich immer wieder beleidigt und gesagt, dass ich vollwertiger Mensch sei. Das war für mich psychisch belastend. Jährlich mussten wir uns bei einer obligatorischen Gesundheitsuntersuchung untersuchen lassen. Eine Krankenschwester, das war um das Jahr 1994, sagte, dass meine Blutwerte nicht in Ordnung wären und ich Entzündungsherde in meinen Körper habe. Die Ärzte ignorierten dies jedoch. Eines Tages im Jahr 1994 als ich bei der Arbeit war, spürte ich, dass ich drei Mal mit einer Spritze gestochen wurde. Ich sah die Einstichstellen. Ich wurde vorsätzlich geärgert, bzw. wurde meine Arbeitskleidung gestohlen. Ich wurde sozusagen gezwungen, meine Arbeit zu kündigen. Die Lebensbedingungen waren unerträglich. Ich wurde in meiner Wohnung ständig bestrahlt. Für mich war es unerträglich, in römisch 40 weiter zu leben. Mir wurden mein Leben und meine Gesundheit geraubt. Das ist mein Fluchtgrund, mehr kann ich nicht angeben. Ende der freien Erzählung. LA: Wann genau haben Sie Ihren Auswanderungsantrag gestellt? VP: Im Jahr
  15. LA: Wann waren Sie bei der Hautärztin? VP: Das war im Jahr
  16. LA: Welche Wunden wurden seinerzeit diagnostiziert? VP: Ich hatte einen Hautausschlag. LA: Wie können Sie beweisen, dass Ihre Beschwerden tatsächlich von Strahlen hervorgerufen wurden? VP: Meine Blutwerte waren nicht in Ordnung, Hepatitis B wurde vermutet, was ich bezweifelt habe, da ich mit niemandem Kontakt hatte. Hepatitis B wird durch Blut übertragen. LA: Sind Sie sicher, dass wir von Hepatitis B sprechen und nicht von Hepatitis C? VP: Ja, es geht um Hepatitis B. LA: Haben Sie selbst etwas bezüglich der von der Krankenschwester festgestellten Entzündungsherde gespürt? VP: Meine Nase hat öfters geblutet. Auch hatte ich Flecken wie "Sonnenbrand". LA: Wie lange lebten Sie in jener Wohnung, in welcher Sie angeblich bestrahlt wurden? VP: Mein ganzes Leben, bis zu meiner Ausreise. LA: Haben Sie bezüglich der Bestrahlugen irgendwelche stichhaltigen Beweise? VP: Nein. Meine Mutter wendete sich damals an die Stelle, welche für derartige Untersuchungen zuständig war, doch wurde nichts gefunden. LA: Lebte Ihre Mutter auch in dieser Wohnung? VP: Ja, und auch meine Oma, welche bereits gestorben ist. LA: Hatte Ihre Mutter irgendwelche Beschwerden bezüglich einer etwaigen Bestrahlung? VP: Sie hat öfters starke Kopfschmerzen und hatte auch eine Lungenentzündung. LA: In welchem Alter verstarb Ihre Großmutter und an was verstarb sie? VP: Sie wurde über 80 Jahre alt und verstarb altersbedingt. LA: Ihre Mutter ist jetzt 79 Jahre alt. Beruhen Ihre Angaben bezüglich der Strahlung ausschließlich auf Mutmaßungen? VP: Wir haben das alles gespürt. LA: Wurde diese Wohnung jemals mit einem Dosisleistung - Messgerät untersucht? VP: Ich habe versucht und es beantragt, jedoch wurde der Sache nicht nachgegangen. LA: Im Jahr 1986 ereignete sich doch in der Ukraine, genauer in TSCHERNOBYL eine Reaktorkatastrophe. Auch in Österreich wurden flächendeckend (Polizei, Militär, Feuerwehr) entsprechende Messgeräte angeschafft und das Personal geschult. Kann man nicht davon ausgehen, dass entsprechendes Gerät in XXXX , Ukraine vorhanden ist und ein Organ eine Messung in der Wohnung vornehmen kann?LA: Im Jahr 1986 ereignete sich doch in der Ukraine, genauer in TSCHERNOBYL eine Reaktorkatastrophe. Auch in Österreich wurden flächendeckend (Polizei, Militär, Feuerwehr) entsprechende Messgeräte angeschafft und das Personal geschult. Kann man nicht davon ausgehen, dass entsprechendes Gerät in römisch 40 , Ukraine vorhanden ist und ein Organ eine Messung in der Wohnung vornehmen kann? VP: Es ist eine ganz andere Art von Strahlung. LA: Welche Art von Strahlung bezeichnen Sie in Ihrer letzten Antwort? VP: Mikrowellen, wie von einem Mikrowellenherd. Man kann solche Geräte gezielt einsetzen. LA: Konnten Sie so ein Gerät beobachten? VP: Nein. LA: Glauben Sie, dass diese Mikrowellen eine Wand in einem Wohnblock durchdringen können? VP: Ja. LA: Warum haben Sie nicht eine andere Wohnung gemietet und sind umgezogen? VP: Das hätte nichts gebracht. LA: Wann wurde Ihrerseits zum letzten Mal eine Bedrohung wahrgenommen? VP: Ich wurde nicht bedroht, sondern nur bestrahlt. LA: Zur Abklärung Ihrer gesundheitlichen Angaben (Verstrahlung) werden Sie für den 25.10.2017 um 10:00 zum BFA Oberösterreich- nach XXXX geladen. Dort werden Sie von XXXX medizinisch untersucht.LA: Zur Abklärung Ihrer gesundheitlichen Angaben (Verstrahlung) werden Sie für den 25.10.2017 um 10:00 zum BFA Oberösterreich- nach römisch 40 geladen. Dort werden Sie von römisch 40 medizinisch untersucht. Anmerkung: Die Ladung für den 25.10.2017 wird ausgefolgt. LA: Sie lebten in XXXX , sozusagen in der Ostukraine. Waren Sie von den Kriegshandlungen in XXXX betroffen?LA: Sie lebten in römisch 40 , sozusagen in der Ostukraine. Waren Sie von den Kriegshandlungen in römisch 40 betroffen? VP: Nein. LA: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen? VP: Nein. Ich konnte alles schildern. LA: Sie leben in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung in XXXX . Stimmt das?LA: Sie leben in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung in römisch 40 . Stimmt das? VP: Ja. LA: Haben Sie außerhalb der Betreuungsstelle bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? VP: Nein. LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? VP: Nein. LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? VP: Nein. LA: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten? VP: Nein. LA: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb von Ukraine politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an? VP: Nein. LA: Waren Sie oder Mitglieder Ihrer Familie politisch aktiv? VP: Nein. LA: Gab es in Ukraine jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer politischen Gesinnung? VP: Nein. (...)" Die weitere Befragung der Zweitbeschwerdeführerin vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: "(...) LA: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente? VP: Mir geht es gut. Ich bin gesund. Ich benötige keinerlei Medikamente. Als ich im Krankenhaus stationär behandelt wurde, bekam ich SEROQUEL 25mg Tabletten und FOLSAN 5mg Tabletten. LA: Aufgrund welcher Beschwerden bekamen Sie diese Medikamente? VP: Ich war von meiner Reise erschöpft und bekam diese Medikamente während meines achttägigen Aufenthaltes im Krankenhaus in XXXX . Jetzt bin ich gesund.VP: Ich war von meiner Reise erschöpft und bekam diese Medikamente während meines achttägigen Aufenthaltes im Krankenhaus in römisch 40 . Jetzt bin ich gesund. Anmerkung: Die Asylwerberin legt Unterlagen bezüglich ihres stationären Aufenthaltes im Krankenhaus XXXX vor. Diese Unterlagen werden kopiert, die Originale wieder zurückgestellt.Anmerkung: Die Asylwerberin legt Unterlagen bezüglich ihres stationären Aufenthaltes im Krankenhaus römisch 40 vor. Diese Unterlagen werden kopiert, die Originale wieder zurückgestellt. (...) LA: Wo in Ukraine sind Sie geboren und wo haben Sie sich aufgehalten? VP: Ich wurde nicht in der Ukraine, sondern in Russland geboren. Das Dorf heißt XXXX . Dort hielt ich mich bis zu meinem
  17. Lebensjahr auf. 1957 kam ich nach XXXX , Ukraine. Dort lebte ich bis zu meiner Ausreise im Juli 2017.VP: Ich wurde nicht in der Ukraine, sondern in Russland geboren. Das Dorf heißt römisch 40 . Dort hielt ich mich bis zu meinem
  18. Lebensjahr auf. 1957 kam ich nach römisch 40 , Ukraine. Dort lebte ich bis zu meiner Ausreise im Juli
  19. Anmerkung: Der LA lässt sich den Geburtsort vom AW auf einer Google - Maps - Karte zeigen. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Ukraine. LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Ihre Eltern? VP: Meine Eltern waren Russen. Anmerkung: Laut Angaben des Sohnes der AW wäre sie Russin. Sie selbst gibt an, Ukrainerin zu sein. Auch ist im Reisepass die Ukraine als Herkunftsstaat eingetragen. LA: Wie lange haben Sie sich in Ukraine aufgehalten? VP: Bis zum 04.07.
  20. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ukrainer. LA: Welchen Beruf übten Sie aus? VP: Ich bin im Ruhestand seit
  21. Die letzte Zeit vor 1998 arbeitete ich in einer Fabrik namens " XXXX " und fertigte verschiedene elektrische Bauteile.VP: Ich bin im Ruhestand seit
  22. Die letzte Zeit vor 1998 arbeitete ich in einer Fabrik namens " römisch 40 " und fertigte verschiedene elektrische Bauteile. LA: Kommen Sie aus einer reichen Familie? VP: Nein. LA: Beziehen Sie in der Ukraine eine Rente? VP: Ja. Die letzten drei Jahre vor den Unruhen in XXXX bekam ich keine Unterstützung mehr. Ich musste von meinen Ersparnissen leben. Es ist Krieg in XXXX .VP: Ja. Die letzten drei Jahre vor den Unruhen in römisch 40 bekam ich keine Unterstützung mehr. Ich musste von meinen Ersparnissen leben. Es ist Krieg in römisch 40 . LA: Haben Sie Verwandte in Ukraine? VP: Ja, meine Cousine lebt in XXXX .VP: Ja, meine Cousine lebt in römisch 40 . LA: Haben Sie sonst irgendwelche Anknüpfpunkte in Ukraine? VP: Die Verwandten meines Exmannes. LA: Wie ist ihr Familienstand? VP: Geschieden. LA: Wann wurde Ihre Ehe geschieden? VP:
  23. LA: Nennen Sie bitte den Namen und das Geburtsdatum Ihrer Exmannes: VP Herr XXXX , etwa 1941 geboren. Er wohnt auch in XXXX .VP Herr römisch 40 , etwa 1941 geboren. Er wohnt auch in römisch 40 . LA: Haben Sie Kontakt mit Ihrem Exmann? VP: Nein. LA: Haben Sie Kinder? VP: Mein Sohn XXXX , geb. XXXX .VP: Mein Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 . Anmerkung: Für den Sohn der AW wird parallel ein Asylverfahren geführt. Enkelin: XXXX , geb. XXXX , ich kenne ihren Aufenthaltsort nicht.Enkelin: römisch 40 , geb. römisch 40 , ich kenne ihren Aufenthaltsort nicht. LA: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrer Enkelin? VP: Nein, sie haben sich von uns entfernt. LA: Sind Sie sonst irgendwem gegenüber sorge- bzw. unterhaltspflichtig? VP: Nein. LA: Von was bestritten, bzw. bestreiten Ihre Angehörigen Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich bezog bis zum Ausbruch der Krise in XXXX eine Rente, diese wurde eingestellt. Auch wurden wir finanziell von meinem Bruder unterstützt.VP: Ich bezog bis zum Ausbruch der Krise in römisch 40 eine Rente, diese wurde eingestellt. Auch wurden wir finanziell von meinem Bruder unterstützt. LA: Gibt es Angehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Haben Sie weitere Verwandte in Ukraine? VP: Nein, nur meine Cousine und die Verwandten meines Exmannes. LA: Zu wem in Ihrer Familie besteht Kontakt? VP: Jetzt, seitdem ich in Österreich bin, mit niemand. (...) LA: Wer arrangierte Ihre Ausreise aus der Ukraine? VP: Ich mit meinem Sohn XXXX .VP: Ich mit meinem Sohn römisch 40 . LA: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt? VP: Ich weiß es nicht. Mein Sohn hat alles bezahlt. LA: Welcher Religion gehören Sie an? VP: Orthodoxe Christin. LA: Wurden Sie jemals aufgrund Ihrer Religion in der Ukraine verfolgt? VP: Nein. LA: Gab es in Ukraine jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Nationalität? VP: Nein. LA: Gab es in Ukraine jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. Nach den allgemeinen Fragen zu Ihrer Reise und Ihren persönlichen Umständen werde ich Sie nun zu Ihrem Fluchtgrund befragen. LA: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Ukraine verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Ukraine können, erzählen Sie bitte? VP: Beginn der freien Erzählung: Jahrelang wurden wir beeinträchtigt und beeinflusst, wie kann ich nicht sagen. Das habe ich nur gespürt. Das muss ein Fachmann feststellen, ein Radiologe. Ich habe so wenig Haare, habe fast eine Glatze. Ich habe auch 20 Jahre in XXXX im Krankenhaus gearbeitet und kenne viele Ärzte. Sie haben uns nicht in Ruhe gelassen. Das ist alles. Mehr habe ich nicht vorzubringen.Jahrelang wurden wir beeinträchtigt und beeinflusst, wie kann ich nicht sagen. Das habe ich nur gespürt. Das muss ein Fachmann feststellen, ein Radiologe. Ich habe so wenig Haare, habe fast eine Glatze. Ich habe auch 20 Jahre in römisch 40 im Krankenhaus gearbeitet und kenne viele Ärzte. Sie haben uns nicht in Ruhe gelassen. Das ist alles. Mehr habe ich nicht vorzubringen. Ende der freien Erzählung. LA: Wer hat sie nicht in Ruhe gelassen? VP: Die Leute vom Geheimdienst. LA: Hatten Sie jemals Kontakt mit Leuten des Geheimdienstes? VP: Nein. LA: Beruhen Ihre diesbezüglichen Angaben auf Mutmaßungen? VP: Ja. LA: Haben Sie irgendwelche Beweise, dass Sie Strahlung ausgesetzt waren? VP: Meine Beweise sind mein körperlicher Zustand. LA: In Zusammenschau mit dem Vorbringen Ihres Sohnes wurde erhoben, dass Ihre Mutter und auch Sie doch relativ gesund ein hohes Alter erreichen, bzw. erreichten. Sollte tatsächlich seit den 1990er Jahren Ihre Wohnung "verstrahlt" worden sein, hätten Sie doch vorher schon gesundheitliche Probleme bekommen? VP: Hier in Österreich wurde ich untersucht. Diese Röntgenaufnahmen wurden gestohlen. Diese Röntgenaufnahmen könnten meine Wahrheit beweisen. LA: Waren Sie von den Kriegshandlungen in XXXX betroffen?LA: Waren Sie von den Kriegshandlungen in römisch 40 betroffen? VP: Nein, wir verließen unsere Wohnung nicht. LA: Haben Sie schon einmal gedacht, nicht in XXXX , sondern in einem anderen - sicheren - Gebiet in der Ukraine zu leben, beispielsweise in XXXX ?LA: Haben Sie schon einmal gedacht, nicht in römisch 40 , sondern in einem anderen - sicheren - Gebiet in der Ukraine zu leben, beispielsweise in römisch 40 ? VP: Nein, nachgefragt gebe ich an, dass mich diese Leute immer verfolgen. Als ich jung war reiste ich zu meiner Mutter nach Russland, das war im Jahr 1958, da war dieser Mann auch schon dabei. LA: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen aus der Ukraine ausgereist? VP: Nein, ich habe ja eine Rente bezogen. LA: Haben Sie Ihre Rente bis zu Ihrer Ausreise bezogen? VP: Ja. LA: Warum stellen Sie gerade in Österreich einen Asylantrag? VP: Während des
  24. Weltkrieges haben in unserer Wohnung zwei österreichische Soldaten gewohnt. Von diesen bekam ich als kleines Mädchen immer Schokolade geschenkt. Ich wollte unbedingt einmal nach Österreich. Ich glaube, dass ich damals drei Jahre alt war. LA: Wissen, dass mittlerweile Österreich ein kleines Land ist, welches keineswegs mit der einstigen Monarchie bis zum ersten Weltkrieg oder mit dem deutschen Reich bis zum Ende des zweiten Weltkrieges vergleichbar ist? VP: Nein. LA: Zur Abklärung Ihrer gesundheitlichen Angaben (Verstrahlung) werden Sie für den 25.10.2017 um 10:30 zum BFA Oberösterreich- nach XXXX geladen. Dort werden Sie von XXXX medizinisch untersucht.LA: Zur Abklärung Ihrer gesundheitlichen Angaben (Verstrahlung) werden Sie für den 25.10.2017 um 10:30 zum BFA Oberösterreich- nach römisch 40 geladen. Dort werden Sie von römisch 40 medizinisch untersucht. Anmerkung: Die Ladung für den 25.10.2017 wird ausgefolgt. LA: Ich bin mit den Fragen zu den Fluchtgründen soweit fertig. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? Haben Sie alle Ihre Gründe geltend gemacht? Hatten Sie genug Zeit und Möglichkeit, alle Ihre Gründe geltend zu machen? VP: Ich konnte alles schildern. LA: Sie leben in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung in XXXX . Stimmt das?LA: Sie leben in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung in römisch 40 . Stimmt das? VP: Ja. LA: Haben Sie außerhalb der Betreuungsstelle bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? VP: Nein. LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? VP: Nein. LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? VP: Nein. LA: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten? VP: Nein. LA: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb von Ukraine politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an? VP: Nein. LA: Waren Sie oder Mitglieder Ihrer Familie politisch aktiv? VP: Nein. LA: Gab es in Ukraine jemals eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund Ihrer politischen Gesinnung? VP: Nein. (...)" Abschließend bestätigten die Beschwerdeführer jeweils, alles vorgebracht und die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben; nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigten sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschriften durch ihre Unterschrift. Aus den seitens der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden (insbesondere Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 18.07.2017) ergibt sich, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin die Diagnosen transfusionspflichtige hyperchrome megaloblastäre Anämie, diskrete kardiale Dekompensation sowie chron. vascul. Leukencephalopathie gestellt wurden.Aus den seitens der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden (insbesondere Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 18.07.2017) ergibt sich, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin die Diagnosen transfusionspflichtige hyperchrome megaloblastäre Anämie, diskrete kardiale Dekompensation sowie chron. vascul. Leukencephalopathie gestellt wurden. Den beschwerdeführenden Parteien wurde anlässlich ihrer Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils eine Ladung zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen zur Abklärung des tatsächlichen Vorliegens einer durch Strahlung hervorgerufenen Erkrankung ausgehändigt. Jener Termin wurde von den beschwerdeführenden Parteien unentschuldigt nicht wahrgenommen, wobei nachträglich bekannt gegeben wurde, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin an diesem Tag nicht reisefähig gefühlt hätte und sie aufgrund mangelnder Sprach- und Ortskenntnisse die Adresse nicht gefunden hätten.
  25. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 09.11.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 05.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG jeweils nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte VI.).
  26. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 09.11.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 05.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG jeweils nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch sechs.). Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft und die Identität der beschwerdeführenden Parteien fest (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seite 148; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seite 142) und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu Grunde (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 20 ff). Nicht festgestellt werden könne, die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine einer von staatlicher Seite ausgehenden Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Die behaupteten Probleme mit dem ukrainischen Geheimdienst würden seitens der Behörde als unglaubhaft erachtet. Auch darüber hinaus habe keine Rückkehrgefährdung festgestellt werden können. Die beschwerdeführenden Parteien würden jeweils an keiner Krankheit leiden, welche einer Rückführung in die Ukraine entgegenstünde, dem Erstbeschwerdeführer sei eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich, die Zweitbeschwerdeführerin habe in der Ukraine Anspruch auf staatliche Rente. In der Ukraine hielten sich nach wie vor Angehörige der beschwerdeführenden Parteien auf. In Bezug auf die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien wurden im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin insbesondere die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen (welche sich soweit sie seine Person betreffen im Wesentlichen gleichlautend in der Entscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer wiederfinden): "(...) Als ukrainische Staatsbürgerin sind Sie berechtigt, sich 90 Tage lang in einem Zeitraum von 180 Tagen legal und visumsfrei im Schengen-Raum aufzuhalten. Dies wurde am 11.06.2017 mit Verordnung (EU) 2017/850 des Europäischen Parlaments festgelegt. Hierzu ist anzuführen, dass im Schengener Grenzkodex Einreisevoraussetzungen festgelegt wurden. Unter anderem ist angeführt, dass Staatsangehörige eines Nicht-EU-Landes über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für mindestens 90 Tage verfügen müssen. Dies kann bei Ihnen jedoch nicht festgestellt werden, da Sie zum Zeitpunkt der Erstbefragung am 06.07.2017 lediglich über Barmittel in der Höhe von € 400.- verfügten. Ihre legale Einreise wird durch den Einreisestempel in Ihren Reisepass (04.07.2017 - Polen) belegt. ... Sie leiden gemäß Ihren Angaben vom 17.10.2017 an keinerlei Krankheiten und sind auch nicht auf die Einnahme bestimmter Medikamente angewiesen. Ihr Gesundheitszustand ist in Zusammenschau somit kein Rückkehrhindernis. Auch wurden Sie mit Ladung vom 17.10.2017 zu einem Arzt zugewiesen, da Sie angaben, aufgrund von "Verstrahlungen" Schäden erlitten zu haben. Diesen Termin nahmen Sie nicht wahr und fanden es nicht einmal wert, die Behörde, welche einen Dolmetscher für diese Untersuchung bestellt hat, in Kenntnis über Ihr Fernbleiben zu setzen. Alleine dies zeigt, dass sich Ihr Fluchtvorbringen lediglich auf Mutmaßungen stützt und Sie ein angemessenes Leben in der Ukraine führen konnten. Ihr Sohn gab bei seiner Einvernahme an, dass auch seine Großmutter einst gemeinsam mit Ihnen und ihm diese Wohnung in XXXX bewohnte und ein hohes Alter erreichte. Sie wäre gemäß Angaben Ihres Sohnes altersbedingt gestorben. Auch dies zeigt der Behörde, dass keinerlei "Verstrahlung" stattgefunden haben kann, denn auch Sie wären gegenwärtig 79 Jahre alt und lebten seit Jahrzehnten in dieser Wohnung.Auch wurden Sie mit Ladung vom 17.10.2017 zu einem Arzt zugewiesen, da Sie angaben, aufgrund von "Verstrahlungen" Schäden erlitten zu haben. Diesen Termin nahmen Sie nicht wahr und fanden es nicht einmal wert, die Behörde, welche einen Dolmetscher für diese Untersuchung bestellt hat, in Kenntnis über Ihr Fernbleiben zu setzen. Alleine dies zeigt, dass sich Ihr Fluchtvorbringen lediglich auf Mutmaßungen stützt und Sie ein angemessenes Leben in der Ukraine führen konnten. Ihr Sohn gab bei seiner Einvernahme an, dass auch seine Großmutter einst gemeinsam mit Ihnen und ihm diese Wohnung in römisch 40 bewohnte und ein hohes Alter erreichte. Sie wäre gemäß Angaben Ihres Sohnes altersbedingt gestorben. Auch dies zeigt der Behörde, dass keinerlei "Verstrahlung" stattgefunden haben kann, denn auch Sie wären gegenwärtig 79 Jahre alt und lebten seit Jahrzehnten in dieser Wohnung. ... Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie haben in Bezug auf Ihren Ausreisegrund bei Ihrer Erstbefragung am 06.07.2017 geltend gemacht, dass in der Ukraine alles schlecht wäre. In der Ukraine würde es gefährlich sein und Sie hätten niemanden, bei welchen Sie sich beschweren können. Sie hätten Herzbeschwerden und wären schon am Ende Ihrer Kräfte. Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie über ausdrückliches Nachfragen nicht geltend gemacht. Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen sind. Nachdem Sie bei Ihrer Einvernahme angaben, gesund zu sein und nicht auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen zu sein, sind Sie Ihrem Alter entsprechend als gesunde und rüstige Frau anzusprechen. Die Frage, ob Sie potentieller Vulnerabilität ausgesetzt wären, ist somit zu verneinen. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb ukrainischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Das bedeutet in Verbindung mit Ihrem unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der Amts-/Landessprache auf Muttersprachenniveau im Grundsätzlichen, dass eine neuerliche gesellschaftliche Sozialisation Ihrer Person in der Ukraine Platz greifen kann. In diesem Zusammenhang wird darauf hinzuweisen sein, dass Sie hier in Österreich über keinerlei sonstiges familiäres Umfeld verfügen und dazu noch mit kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen konfrontiert sind, die Ihnen völlig fremd sein müssen. Wenn man dann noch bedenkt, dass Sie bis nach Österreich reisen konnten - und dies ohne Sprachkenntnisse oder sonstige Unterstützung - dann wird man wohl davon ausgehen müssen, dass Sie mangels Anzeichen beachtenswerter psychischer/physischer Problemstellungen im Grundsätzlichen nicht einer besonderen Schutzwürdigkeit bedürfen und eine Rückkehr in die Ukraine, d.h. in eine Ihnen soziokulturell und sprachlich vertraute Umgebung, zumutbar ist. Im Punkt 11 Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass es Ihnen schlecht gehen würde und Sie erschöpft wären. In der Ukraine würde alles schlecht sein und es würde auch gefährlich dort sein. Sie wären am Ende Ihrer Kräfte und würden in Ihrer Heimat niemanden haben, bei welchen Sie sich beschweren können. Ihr Sohn XXXX , mit dem Sie Ihr Leben in derselben Wohnung in XXXX verbrachten, gab bei seiner Erstbefragung, befragt zu seinem Fluchtgrund an, dass er einst im Jahr 1988 einen Antrag auf Auswanderung in die USA gestellt hätte und seitdem vom SBU, dem ukrainischen Geheimdienst verfolgt werden würde. Genauer sprach er Experimente mit Strahlen an, welchen er zum Opfer gefallen wäre.Ihr Sohn römisch 40 , mit dem Sie Ihr Leben in derselben Wohnung in römisch 40 verbrachten, gab bei seiner Erstbefragung, befragt zu seinem Fluchtgrund an, dass er einst im Jahr 1988 einen Antrag auf Auswanderung in die USA gestellt hätte und seitdem vom SBU, dem ukrainischen Geheimdienst verfolgt werden würde. Genauer sprach er Experimente mit Strahlen an, welchen er zum Opfer gefallen wäre. Bevor Sie bei Ihrer Einvernahme am 17.10.2017 zu Ihren Ausreisegründen befragt wurden, wurde auf Ihre persönlichen Umstände eingegangen. Sie gaben an, bei Ihrer Ankunft in Österreich erschöpft gewesen zu sein, was angesichts Ihres Alters nachvollziehbar ist. Sie wären im Krankenhaus in XXXX behandelt worden und wären jetzt wieder gesund. Dies bestätigten Sie, als Sie zu Ihrem Gesundheitszustand befragt wurden. Sie wären in XXXX , Russland geboren worden und hätten sich dort bis zu Ihrem
  27. Lebensjahr aufgehalten. Sie zogen dann nach XXXX , laut Zeitrechnung war das im Jahr
  28. Sie hätten dann geheiratet und im Jahr 1961 Ihren Sohn XXXX geboren. Gemäß Ihren Angaben wäre Ihre Ehe im Jahr 1971 geschieden worden und Sie hätten mit Ihrem Exmann keinerlei Kontakt mehr. Ihr Exmann würde sich jedoch auch in Ihrer Heimatstadt XXXX aufhalten. Beruflich hätten Sie zuletzt bis zum Jahr 1998 für die Firma " XXXX " in XXXX gearbeitet und fertigten verschiedene elektronische Bauteile. Seit dem Jahr 1998 würden Sie sich im Ruhestand befinden und auch Anspruch auf eine staatliche Rente haben. Sie gaben an, bis vor drei Jahre diese Rente bezogen zu haben und schilderten, dass diese nach Ausbruch der Krise in der Ostukraine eingestellt wurde. Auch wären Sie von Ihrem Bruder unterstützt worden. Ihr Sohn XXXX , mit dem Sie in derselben Wohnung in XXXX lebten, gab an, seit dem Jahr 1994 arbeitslos zu sein und von Ihrer Unterstützung gelebt zu haben.Bevor Sie bei Ihrer Einvernahme am 17.10.2017 zu Ihren Ausreisegründen befragt wurden, wurde auf Ihre persönlichen Umstände eingegangen. Sie gaben an, bei Ihrer Ankunft in Österreich erschöpft gewesen zu sein, was angesichts Ihres Alters nachvollziehbar ist. Sie wären im Krankenhaus in römisch 40 behandelt worden und wären jetzt wieder gesund. Dies bestätigten Sie, als Sie zu Ihrem Gesundheitszustand befragt wurden. Sie wären in römisch 40 , Russland geboren worden und hätten sich dort bis zu Ihrem
  29. Lebensjahr aufgehalten. Sie zogen dann nach römisch 40 , laut Zeitrechnung war das im Jahr
  30. Sie hätten dann geheiratet und im Jahr 1961 Ihren Sohn römisch 40 geboren. Gemäß Ihren Angaben wäre Ihre Ehe im Jahr 1971 geschieden worden und Sie hätten mit Ihrem Exmann keinerlei Kontakt mehr. Ihr Exmann würde sich jedoch auch in Ihrer Heimatstadt römisch 40 aufhalten. Beruflich hätten Sie zuletzt bis zum Jahr 1998 für die Firma " römisch 40 " in römisch 40 gearbeitet und fertigten verschiedene elektronische Bauteile. Seit dem Jahr 1998 würden Sie sich im Ruhestand befinden und auch Anspruch auf eine staatliche Rente haben. Sie gaben an, bis vor drei Jahre diese Rente bezogen zu haben und schilderten, dass diese nach Ausbruch der Krise in der Ostukraine eingestellt wurde. Auch wären Sie von Ihrem Bruder unterstützt worden. Ihr Sohn römisch 40 , mit dem Sie in derselben Wohnung in römisch 40 lebten, gab an, seit dem Jahr 1994 arbeitslos zu sein und von Ihrer Unterstützung gelebt zu haben. Im Rahmen einer "Freien Erzählung" bekamen Sie dann ausreichend Zeit, sämtliche Gründe zu schildern, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Sie behaupten, immerzu beeinträchtigt und beeinflusst worden zu sein und könnten nicht sagen, wie sich das zugetragen haben soll. Sie hätten diese Beeinträchtigung nur gespürt und verwiesen auf einen Fachmann, welcher diese Beeinträchtigung feststellen könnte, nämlich einen Radiologen. Auch verwiesen Sie darauf, dass Sie 20 Jahre lang in einem Krankenhaus in XXXX gearbeitet hätten und viele Ärzte kennen würden. Sie wären jedoch vom "Geheimdienst" nicht in Ruhe gelassen worden.Im Rahmen einer "Freien Erzählung" bekamen Sie dann ausreichend Zeit, sämtliche Gründe zu schildern, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Sie behaupten, immerzu beeinträchtigt und beeinflusst worden zu sein und könnten nicht sagen, wie sich das zugetragen haben soll. Sie hätten diese Beeinträchtigung nur gespürt und verwiesen auf einen Fachmann, welcher diese Beeinträchtigung feststellen könnte, nämlich einen Radiologen. Auch verwiesen Sie darauf, dass Sie 20 Jahre lang in einem Krankenhaus in römisch 40 gearbeitet hätten und viele Ärzte kennen würden. Sie wären jedoch vom "Geheimdienst" nicht in Ruhe gelassen worden. Bei den anschließenden Fragen gaben Sie an, niemals Kontakt mit Leuten vom "Geheimdienst" gehabt zu haben und bestätigten, dass Ihre Angaben lediglich auf Mutmaßungen beruhen. Als Sie damit konfrontiert wurden, dass sowohl Ihre Mutter als sie noch lebte, als auch Sie ein sehr hohes Alter erreichten, und dies darauf hinweist, dass keinerlei "Bestrahlung" in dieser Wohnung stattgefunden haben kann, gaben Sie zu Protokoll, dass Sie in Österreich untersucht wurden und diese Röntgenbilder gestohlen wurden. Auch könnten laut Ihren Angaben diese Röntgenbilder die Wahrheit beweisen. Während den Kriegshandlungen in XXXX hätten Sie Ihre Wohnung nicht verlassen.Bei den anschließenden Fragen gaben Sie an, niemals Kontakt mit Leuten vom "Geheimdienst" gehabt zu haben und bestätigten, dass Ihre Angaben lediglich auf Mutmaßungen beruhen. Als Sie damit konfrontiert wurden, dass sowohl Ihre Mutter als sie noch lebte, als auch Sie ein sehr hohes Alter erreichten, und dies darauf hinweist, dass keinerlei "Bestrahlung" in dieser Wohnung stattgefunden haben kann, gaben Sie zu Protokoll, dass Sie in Österreich untersucht wurden und diese Röntgenbilder gestohlen wurden. Auch könnten laut Ihren Angaben diese Röntgenbilder die Wahrheit beweisen. Während den Kriegshandlungen in römisch 40 hätten Sie Ihre Wohnung nicht verlassen. Ihre Angabe, dass Sie bereits im Jahr 1958, als Sie zu Ihrer Mutter nach Russland reisten, bereits von einem Mann verfolgt wurden, als auch Ihre Angaben bezüglich Ihrer Erlebnisse mit österreichischen Soldaten während oder nach der Zeit des zweiten Weltkrieges werden in Zusammenschau mit Ihrem Alter in diesem Bescheid nicht gewürdigt. Auch aufgrund Ihres Alters werden zur Entscheidungsfindung jene Angaben herangezogen, welche Ihr Sohn XXXX bei seiner Erstbefragung, bzw. bei seiner Einvernahme tätigte. Ihr Sohn gab bei seiner Erstbefragung an, dass er im Jahr 1988 einen Antrag auf Auswanderung in die USA gestellt hätte und seitdem vom "Geheimdienst SBU" verfolgt wurde. Er wäre Experimenten mit Strahlen ausgesetzt gewesen und hätte dies an seinem eigenen Leibe zu spüren bekommen. Auch würden sich in Ihrem Wohngebiet immer wieder Kriegshandlungen ereignen, deswegen sah er seine und auch Ihre Sicherheit in XXXX nicht mehr als gewährleistet, so seine Schilderungen bei seiner Erstbefragung.Auch aufgrund Ihres Alters werden zur Entscheidungsfindung jene Angaben herangezogen, welche Ihr Sohn römisch 40 bei seiner Erstbefragung, bzw. bei seiner Einvernahme tätigte. Ihr Sohn gab bei seiner Erstbefragung an, dass er im Jahr 1988 einen Antrag auf Auswanderung in die USA gestellt hätte und seitdem vom "Geheimdienst SBU" verfolgt wurde. Er wäre Experimenten mit Strahlen ausgesetzt gewesen und hätte dies an seinem eigenen Leibe zu spüren bekommen. Auch würden sich in Ihrem Wohngebiet immer wieder Kriegshandlungen ereignen, deswegen sah er seine und auch Ihre Sicherheit in römisch 40 nicht mehr als gewährleistet, so seine Schilderungen bei seiner Erstbefragung. Im Rahmen seiner "Freien Erzählung" bekam auch Ihr Sohn ausreichend Zeit, alle seine konkreten Gründe, warum er mit Ihnen die Ukraine verlassen hat, zu schildern. Er gab an, dass seine Probleme begonnen hätten, als er im Jahr 1988 einen Antrag auf Auswanderung in die USA gestellt hätte. Er schilderte weiter, dass die Schikanen gegen seine Person damals langsam begonnen hätten. Als er sich auf seinen Arbeitsweg befand, wäre er einmal von Passanten beschimpft worden. Er wäre laut seinen Angaben "verstrahlt" worden und behaupte, Brandwunden davon bekommen haben. Er hätte sich an eine Hautärztin gewandt, welche Ihm empfohlen hätte, seine Arbeit als Bergmann aufzugeben. Auch seine Leber wäre "beschädigt" worden. Die Leute vom "Geheimdienst" hätten ihn immer beleidigt und von diesen Leuten wäre behauptet worden, dass er kein vollwertiger Mensch sei. Dies hätte ihn psychisch belastet. Im Jahr 1994, als er nach einer obligatorischen Gesundenuntersuchung ein Gespräch mit einer Krankenschwester geführt hätte, wäre ihm von dieser gesagt worden, dass seine Blutwerte nicht in Ordnung wären und er Entzündungsherde in seinem Körper hätte. Dies wäre von den Ärzten ignoriert worden. Eines Tages, er nannte das Jahr 1994, wäre Ihm an seinem Arbeitsplatz, dem Kohlebergwerk von seinen Kollegen die Arbeitskleidung gestohlen worden, was ihn dazu bewogen hätte, seine Arbeit zu kündigen. Auch wäre er zu dieser Zeit dreimal mit einer Spritze "gestochen worden". Zudem wäre er in seiner Wohnung ständig mit "bestrahlt" worden. Er würde behaupten, dass ihm in XXXX sein Leben und seine Gesundheit geraubt wurde. Er schloss seine "Freie Erzählung" mit der Angabe ab, dass dies sein Fluchtgrund wäre und er nichts Weiteres anzugeben hätte.Im Rahmen seiner "Freien Erzählung" bekam auch Ihr Sohn ausreichend Zeit, alle seine konkreten Gründe, warum er mit Ihnen die Ukraine verlassen hat, zu schildern. Er gab an, dass seine Probleme begonnen hätten, als er im Jahr 1988 einen Antrag auf Auswanderung in die USA gestellt hätte. Er schilderte weiter, dass die Schikanen gegen seine Person damals langsam begonnen hätten. Als er sich auf seinen Arbeitsweg befand, wäre er einmal von Passanten beschimpft worden. Er wäre laut seinen Angaben "verstrahlt" worden und behaupte, Brandwunden davon bekommen haben. Er hätte sich an eine Hautärztin gewandt, welche Ihm empfohlen hätte, seine Arbeit als Bergmann aufzugeben. Auch seine Leber wäre "beschädigt" worden. Die Leute vom "Geheimdienst" hätten ihn immer beleidigt und von diesen Leuten wäre behauptet worden, dass er kein vollwertiger Mensch sei. Dies hätte ihn psychisch belastet. Im Jahr 1994, als er nach einer obligatorischen Gesundenuntersuchung ein Gespräch mit einer Krankenschwester geführt hätte, wäre ihm von dieser gesagt worden, dass seine Blutwerte nicht in Ordnung wären und er Entzündungsherde in seinem Körper hätte. Dies wäre von den Ärzten ignoriert worden. Eines Tages, er nannte das Jahr 1994, wäre Ihm an seinem Arbeitsplatz, dem Kohlebergwerk von seinen Kollegen die Arbeitskleidung gestohlen worden, was ihn dazu bewogen hätte, seine Arbeit zu kündigen. Auch wäre er zu dieser Zeit dreimal mit einer Spritze "gestochen worden". Zudem wäre er in seiner Wohnung ständig mit "bestrahlt" worden. Er würde behaupten, dass ihm in römisch 40 sein Leben und seine Gesundheit geraubt wurde. Er schloss seine "Freie Erzählung" mit der Angabe ab, dass dies sein Fluchtgrund wäre und er nichts Weiteres anzugeben hätte. Bei den anschließenden Fragen gabe Ihr Sohn an, dass er im Jahr 1989 seinen Auswanderungsantrag für die USA gestellt hätte, er sich im Jahr 1991 an diese Hautärztin gewandt hätte und dass die angesprochenen Brandwunden ein Hautausschlag gewesen sei. Auch behauptete er, dass er öfters "Nasenbluten" hatte und er seit Ende der Achtzigerjahre des vorigen Jahrhunderts bis zu seiner Ausreise "bestrahlt" wurde. Deshalb hätten Sie sich an diverse Stellen gewandt, welche für "Strahlenuntersuchungen" zuständig waren. Er gab an, dass nichts festgestellt wurde. Dies würden auch diverse Schriftstücke belegen, welche in Kopie zu den Beweismitteln genommen wurden. Auch wurde festgestellt, dass seine Großmutter auch diese Wohnung in XXXX bewohnte, Sie über achtzig Jahre alt wurde und altersbedingt verstorben wäre. Auch Sie hätten immer in dieser Wohnung gelebt und sind bereits 79 Jahre alt. Zudem stellte sich heraus, dass die von ihm genannten Strahlen nicht "radioaktiv" wären, sondern Mikrowellen, sozusagen elektromagnetische Strahlen wären. Er gab an, niemals ein derartiges Gerät beobachtet zu haben, mit welchen solche Strahlen gezielt hätten eingesetzt werden können. Er hätte sein Leben ausschließlich in dieser Wohnung verbracht und hätte diese Wohnung niemals gewechselt.Bei den anschließenden Fragen gabe Ihr Sohn an, dass er im Jahr 1989 seinen Auswanderungsantrag für die USA gestellt hätte, er sich im Jahr 1991 an diese Hautärztin gewandt hätte und dass die angesprochenen Brandwunden ein Hautausschlag gewesen sei. Auch behauptete er, dass er öfters "Nasenbluten" hatte und er seit Ende der Achtzigerjahre des vorigen Jahrhunderts bis zu seiner Ausreise "bestrahlt" wurde. Deshalb hätten Sie sich an diverse Stellen gewandt, welche für "Strahlenuntersuchungen" zuständig waren. Er gab an, dass nichts festgestellt wurde. Dies würden auch diverse Schriftstücke belegen, welche in Kopie zu den Beweismitteln genommen wurden. Auch wurde festgestellt, dass seine Großmutter auch diese Wohnung in römisch 40 bewohnte, Sie über achtzig Jahre alt wurde und altersbedingt verstorben wäre. Auch Sie hätten immer in dieser Wohnung gelebt und sind bereits 79 Jahre alt. Zudem stellte sich heraus, dass die von ihm genannten Strahlen nicht "radioaktiv" wären, sondern Mikrowellen, sozusagen elektromagnetische Strahlen wären. Er gab an, niemals ein derartiges Gerät beobachtet zu haben, mit welchen solche Strahlen gezielt hätten eingesetzt werden können. Er hätte sein Leben ausschließlich in dieser Wohnung verbracht und hätte diese Wohnung niemals gewechselt. Auch wurden Sie, wie auch Ihr Sohn für den 25.10.2017 zu einer medizinischen Untersuchung nach XXXX geladen. Ein Dolmetscher wurde organisiert, welcher auch in XXXX zur Verfügung stand. Diesen Termin nahmen Sie nicht wahr. Sie hielten es auch nicht für notwendig, die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Das Bundesamt sieht an Ihrem Verhalten ein "Nichtmitwirken am Verfahren" und erkennt aus nachfolgenden Gründen, dass sich der Ihrerseits geschilderte, bzw. von Ihrem Sohn geschilderte Sachverhalt niemals in jener Form, wie behauptet, ereignet haben kann:Auch wurden Sie, wie auch Ihr Sohn für den 25.10.2017 zu einer medizinischen Untersuchung nach römisch 40 geladen. Ein Dolmetscher wurde organisiert, welcher auch in römisch 40 zur Verfügung stand. Diesen Termin nahmen Sie nicht wahr. Sie hielten es auch nicht für notwendig, die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Das Bundesamt sieht an Ihrem Verhalten ein "Nichtmitwirken am Verfahren" und erkennt aus nachfolgenden Gründen, dass sich der Ihrerseits geschilderte, bzw. von Ihrem Sohn geschilderte Sachverhalt niemals in jener Form, wie behauptet, ereignet haben kann: • Ihr Sohn behauptet, von Mikrowellen verstrahlt worden zu sein. Es mag schon sein, dass derartige Geräte existieren, dass diese jedoch gegen Sie und Ihren Sohn - sozusagen aus der Nachbarswohnung heraus - fast 30 Jahre lang - eingesetzt wurden, ist auszuschließen. Ihre Mutter wurde über 80 Jahre alt, Sie sind 79 Jahre alt. Statistisch gesehen ist das ein überdurchschnittliches Alter und belegt mitunter, dass keinerlei übermäßige Strahlenbelastung existiert haben kann. • Mikrowellen können zwar Mauerwerk durchdringen, werden jedoch von Stahlbeton "abgeschirmt". Dass fast 30 Jahre lang eine derartige Bestrahlung aus der Nachbarswohnung stattgefunden hat, ist unrealistisch. • Der Grund, dass ein Geheimdienst aufgrund eines seinerzeitig gestellten Auswanderungsantrag einen Menschen und seine Familie "ein Leben lang schikaniert" ist nicht nachvollziehbar und in keiner Weise glaubhaft. • Die Reaktion der ukrainischen Behörden auf nicht nachvollziehbare Vermutungen ist hingegen nachvollziehbar (von Ihren Sohn vorgelegte Schriftstücke) • Es stellte sich heraus, dass jene bei der Erstbefragung Ihres Sohnes angesprochenen Experimente mit Strahlen niemals stattgefunden haben und seine dahingehenden Angaben lediglich auf Mutmaßungen beruhen. • Sie, wie auch Ihr Sohn haben den Wohnsitz niemals geändert. • Ihr Sohn war seit dem Jahr 1994 arbeitslos und lebte auch von Ihrer Unterstützung. • Bei den Gründen, warum Ihr Sohn seit dem Jahr 1994 arbeitslos ist, entstanden viele Widersprüche. • Die Ehe Ihres Sohnes wurde im Jahr 1996 geschieden, Er behaupte, dass der "Geheimdienst" seine Exfrau manipuliert hätte. Herausgestellt hat sich, dass seine Exfrau einen neuen Mann kennenlernte und mit diesen ein weiteres Kind hat. • Sowohl Sie, als auch Ihr Sohn, ließen sich neue, biometrische Reisepässe am XXXX ausstellen, um ohne Visum in das Schengen-Gebiet einzureisen.• Sowohl Sie, als auch Ihr Sohn, ließen sich neue, biometrische Reisepässe am römisch 40 ausstellen, um ohne Visum in das Schengen-Gebiet einzureisen. • Die Ausstellung Ihrer Reisepässe am XXXX und die legale Ausreise aus der Ukraine am 04.07.2017 zeigen der Behörde, dass keinerlei staatliche Bedrohung stattgefunden haben kann.• Die Ausstellung Ihrer Reisepässe am römisch 40 und die legale Ausreise aus der Ukraine am 04.07.2017 zeigen der Behörde, dass keinerlei staatliche Bedrohung stattgefunden haben kann. • Sie nahmen Ihren Untersuchungstermin in XXXX nicht wahr.• Sie nahmen Ihren Untersuchungstermin in römisch 40 nicht wahr. • Sie sehen sich ungerechtfertigt immer in der "Opferrolle" und beschuldigen den "Geheimdienst" für sämtliche Ereignisse. Zusammengefasst Ist sowohl Ihr Vorbringen, als auch jenes Ihres Sohnes in keiner Weise nachvollziehbar und glaubhaft. Das Bundesamt erkennt lediglich, dass die Kampfhandlungen in der Ostukraine, genauer in Ihrer Heimatstadt XXXX dazu beigetragen haben, dass Sie mit Ihrem Sohn nach Österreich gekommen sind und ho. Asylanträge stellten. Ferner wird erkannt, dass wirtschaftliche Gründe ein Motiv für Ihre Ausreise darstellten. Dass Sie jemals mit dem "Geheimdienst" etwas zu tun hatten, wird angezweifelt. Klar und deutlich hat sich in Zusammenschau sämtlicher Beweismittel herausgestellt, dass Sie sich immerzu in der "Opferrolle" sehen und Ihre Angaben keinerlei Substanz haben. Auch kann ein Radiologe keine Verstrahlung feststellen. Die "Strahlenheilkunde" wird als Radiologie bezeichnet und stellt ein Teilgebiet der Medizin dar. Der wesentliche Einsatzzweck ist die Bildgebung im Rahmen der diagnostischen Radiologie. Dass in einem österreichischen Krankenhaus Röntgenbilder einer Asylwerberin gestohlen werden, ist ebenfalls unglaubhaft. Man muss sich die Frage stellen, ob überhaupt ein Röntgenbild von Ihnen gemacht wurde. Es wird somit keinerlei Bedrohung gesehen, welche bei genauerer Prüfung asylrelevant wäre.Zusammengefasst Ist sowohl Ihr Vorbringen, als auch jenes Ihres Sohnes in keiner Weise nachvollziehbar und glaubhaft. Das Bundesamt erkennt lediglich, dass die Kampfhandlungen in der Ostukraine, genauer in Ihrer Heimatstadt römisch 40 dazu beigetragen haben, dass Sie mit Ihrem Sohn nach Österreich gekommen sind und ho. Asylanträge stellten. Ferner wird erkannt, dass wirtschaftliche Gründe ein Motiv für Ihre Ausreise darstellten. Dass Sie jemals mit dem "Geheimdienst" etwas zu tun hatten, wird angezweifelt. Klar und deutlich hat sich in Zusammenschau sämtlicher Beweismittel herausgestellt, dass Sie sich immerzu in der "Opferrolle" sehen und Ihre Angaben keinerlei Substanz haben. Auch kann ein Radiologe keine Verstrahlung feststellen. Die "Strahlenheilkunde" wird als Radiologie bezeichnet und stellt ein Teilgebiet der Medizin dar. Der wesentliche Einsatzzweck ist die Bildgebung im Rahmen der diagnostischen Radiologie. Dass in einem österreichischen Krankenhaus Röntgenbilder einer Asylwerberin gestohlen werden, ist ebenfalls unglaubhaft. Man muss sich die Frage stellen, ob überhaupt ein Röntgenbild von Ihnen gemacht wurde. Es wird somit keinerlei Bedrohung gesehen, welche bei genauerer Prüfung asylrelevant wäre. Asyl kann in Österreich jenen Personen gewährt werden, welche glaubhaft machen können, dass sie von offizieller Seite verfolgt werden. Diese Verfolgung muss ihre Ursache in einem Grund haben, welcher in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführt ist. Politische Verfolgung, Verfolgung aufgrund der Rasse, der Nationalität oder der Religion, sowie eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sind jene Gründe, welche im Zuge des Asylverfahrens glaubhaft gemacht werden müssen, um eine Asylberechtigung zu erhalten. Ihre Bedrohungshandlungen stützen sich jedoch lediglich auf Mutmaßungen und sind in keiner Weise glaubhaft. Es mangelt somit in Gesamtschau an einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Fluchtgrund im Hinblick auf Ihre Person. Zumal jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden und in dieser taxativ - also erschöpfend - aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abzuweisen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr in die Ukraine nicht festgestellt werden. Durch Ihre legale Einreise nach Österreich zeigen Sie, dass Sie über eine überdurchschnittliche Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit verfügen, welche Ihnen bei Ihrer Rückkehr in die Ukraine zugutekommen wird. Sie verbrachten Ihr Leben seit Ihrem
  31. Lebensjahr ausschließlich in der Ukraine. Sie lebten sogar in der ostukrainischen Stadt XXXX und schilderten keinerlei Kriegshandlungen. Nachdem, wie im vorherigen Würdigungspunkt begründet, ausgeschlossen werden kann, dass Sie einer etwaigen asylrelevanten Bedrohung in der Ukraine ausgesetzt waren, bzw. nach einer Rückkehr sein könnten, muss angemerkt werden, dass Ihnen sehr viele Gebiete innerhalb der Ukraine offenstehen, in welchen Sie Ihr Leben fortsetzen können.Sie verbrachten Ihr Leben seit Ihrem
  32. Lebensjahr ausschließlich in der Ukraine. Sie lebten sogar in der ostukrainischen Stadt römisch 40 und schilderten keinerlei Kriegshandlungen. Nachdem, wie im vorherigen Würdigungspunkt begründet, ausgeschlossen werden kann, dass Sie einer etwaigen asylrelevanten Bedrohung in der Ukraine ausgesetzt waren, bzw. nach einer Rückkehr sein könnten, muss angemerkt werden, dass Ihnen sehr viele Gebiete innerhalb der Ukraine offenstehen, in welchen Sie Ihr Leben fortsetzen können. Eine Weiterführung Ihres Lebens in Ihrer Heimatstadt XXXX wird seitens der Behörde nicht empfohlen, da es immer noch zu Kriegshandlungen in diesem Gebiet kommen kann.Eine Weiterführung Ihres Lebens in Ihrer Heimatstadt römisch 40 wird seitens der Behörde nicht empfohlen, da es immer noch zu Kriegshandlungen in diesem Gebiet kommen kann. Wie im Punkt "Bewegungsfreiheit" in den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich, genießen Sie als ukrainische Staatsbürgerin die Freiheit, sich innerhalb der Ukraine "frei bewegen" zu dürfen. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Praxis jedoch ein, besonders nahe der Konfliktzone in der Ostukraine - und dies wird wie im letzten Absatz begründet, nicht empfohlen. Als Beispiel für ein sicheres Gebiet würde sich die Hauptstadt XXXX anbieten. Auch andere größere Städte wie XXXX würden sich für eine Weiterführung Ihres Lebens in der Ukraine eignen. Im § 11 AsylG ist festgelegt, dass sogar eine Rückkehrentscheidung in einen sicheren Teil Ihres Herkunftsstaates getroffen werden kann, wenn eine asylrelevante Bedrohungshandlung vorliegen würde. Dass dies in Ihrem Fall nicht vorliegt, wurde im vorherigen Würdigungspunkt begründet. Es kann Ihnen also aufgrund der Rechtslage zugemutet werden, dass Sie Ihr Leben in der Ukraine fortsetzenAls Beispiel für ein sicheres Gebiet würde sich die Hauptstadt römisch 40 anbieten. Auch andere größere Städte wie römisch 40 würden sich für eine Weiterführung Ihres Lebens in der Ukraine eignen. Im Paragraph 11, AsylG ist festgelegt, dass sogar eine Rückkehrentscheidung in einen sicheren Teil Ihres Herkunftsstaates getroffen werden kann, wenn eine asylrelevante Bedrohungshandlung vorliegen würde. Dass dies in Ihrem Fall nicht vorliegt, wurde im vorherigen Würdigungspunkt begründet. Es kann Ihnen also aufgrund der Rechtslage zugemutet werden, dass Sie Ihr Leben in der Ukraine fortsetzen Auch muss feststehen, dass dieser Teil Ihres Herkunftsstaates sicher zu erreichen ist. Die Hauptstadt XXXX wird von XXXX aus regelmäßig mit Linienflugzeugen angeflogen, somit ist gewährleistet, dass Sie sicher in Ihren Heimatstaat gelangen können.Auch muss feststehen, dass dieser Teil Ihres Herkunftsstaates sicher zu erreichen ist. Die Hauptstadt römisch 40 wird von römisch 40 aus regelmäßig mit Linienflugzeugen angeflogen, somit ist gewährleistet, dass Sie sicher in Ihren Heimatstaat gelangen können. Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht am sozialen Leben in der Ukraine teilnehmen könnten. Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten. Auch haben Sie in der Ukraine Anspruch auf eine staatliche Rente. Ihr Sohn XXXX ist auch als arbeitsfähiger Mann zu betrachten. Es kann somit festgestellt werden, dass keinerlei existenzbedrohende Gründe vorliegen, welche ein Weiterleben in der Ukraine unmöglich erscheinen lassen.Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht am sozialen Leben in der Ukraine teilnehmen könnten. Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten. Auch haben Sie in der Ukraine Anspruch auf eine staatliche Rente. Ihr Sohn römisch 40 ist auch als arbeitsfähiger Mann zu betrachten. Es kann somit festgestellt werden, dass keinerlei existenzbedrohende Gründe vorliegen, welche ein Weiterleben in der Ukraine unmöglich erscheinen lassen. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe). Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe wurden Sie bereits im Zuge Ihrer Einvernahme aufmerksam gemacht.Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe). Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe wurden Sie bereits im Zuge Ihrer Einvernahme aufmerksam gemacht. Zu dieser Rückkehrhilfe muss angemerkt werden, dass, sofern diese in Geldform gewährt werden sollte, dieses Geld für ukrainische Verhältnisse ein sehr hoher Betrag ist. Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von dem im § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren.Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von dem im Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren. In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen. (...)" In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den Beschwerdeführern nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den Beschwerdeführern nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.
  33. 2000/01/0443).Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.
  34. 2000/01/0443). Die Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Mit Verfahrensanordnungen vom 13.11.2017 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  35. Mit für beide Beschwerdeführer gleichlautendem Schriftsatz vom 04.12.2017 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde zusammenfassend ins Treffen geführt, das Ermittlungsverfahren sei insofern mangelhaft geblieben, als die herangezogenen Länderberichte lediglich allgemeine Aussagen enthalten würden, ohne sich ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Aus den Länderberichten ginge hervor, dass Justizwesen und Sicherheitsapparat in der Ukraine trotz großer Anstrengungen innerhalb der letzten Jahre nach wie vor äußerst korruptionsanfällig wären, weshalb es als glaubhaft einzustufen sei, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat wohl medizinischen Experimenten (Auswirkungen von Strahlen auf die menschliche Gesundheit über einen längeren Zeitraum hindurch) ausgesetzt gewesen wären. Dass sie den Termin für eine fachärztliche Untersuchung nicht wahrgenommen hätten, täte den beschwerdeführenden Parteien nunmehr äußerst leid, diese hätten angenommen, dass sie die Zugfahrt nicht ersetzt bekämen und eventuell kein Dolmetscher bei der Untersuchung anwesend sein würde. Aus diesem Grund werde der Antrag auf eine neuerliche fachärztliche Untersuchung gestellt. Zum entscheidenden Punkt des Fluchtvorbringens der beschwerdeführenden Parteien, der Durchführung von medizinischen Experimenten an lebenden Menschen in der Ukraine, seien keine tiefergehenden Nachforschungen angestellt worden. Die Beschwerdeführer hätten sich mehrmals an offizielle Stellen gewendet und seien stets abgewimmelt worden, weshalb ein effektiver Schutz durch die ukrainischen Justizbehörden nicht zu erwarten wäre. Überdies sei der Behörde eine mangelhafte Befragung in Bezug auf die dargestellte Bedrohungslage vorzuwerfen. Die Annahme der Unglaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes basiere auf einer inkonsistenten Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Die Beschwerdeführer hätten sich auf eine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe derjenigen ukrainischen Staatsbürger, welche - ohne Information darüber - von vermutlich staatlicher bzw. geheimdienstlicher Seite einer Gefahr an der Gesundheit bzw. Leib und Leben, über Jahre hindurch ausgesetzt worden wären, berufen; offizielle Stellen hätten diesen keine Unterstützung zu Teil werden lassen, sondern diese bloß abgewimmelt. Um weiteren Schaden an ihrer Gesundheit zu vermeiden, hätten die Beschwerdeführer schließlich die Flucht angetreten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde den beschwerdeführenden Parteien nicht zur Verfügung, da diese im Falle einer Rückkehr in die Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit neuerlich zum Opfer medizinsicher Experimente würden. Ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Ukraine erweise sich auch aufgrund der Um- und Anmeldemodalitäten als problematisch. In Bezug auf das Ende der Beziehung des Erstbeschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau sei die andauernde Bestrahlung als kausal zu erachten. Aufgrund der glaubhaft vorgebrachten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. einer unterstellten politischen Gesinnung treffe auf beide Beschwerdeführer die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Statusrichtlinie zu. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, so hätte sie den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten, jedenfalls aber von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Die Beschwerdeführer wären um eine Integration in Österreich bemüht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.
  36. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 14.12.2017 bzw. 15.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  37. Feststellungen Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Ukraine, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
  38. Zur Person Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, welche die im Spruch ersichtlichen Personalien führen und aus XXXX stammen. Der Erstbeschwerdeführer ist der volljährige Sohn der Zweitbeschwerdeführerin, er ist konfessionslos und gehört der Volksgruppe der Ukrainer an. Die Zweitbeschwerdeführerin bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Die Beschwerdeführer reisten unter Mitführung biometrischer ukrainischer Reisedokumente in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 05.07.2017 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. In der Ukraine halten sich nach wie vor Angehörige der beschwerdeführenden Parteien auf. Dem Erstbeschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich, die Zweitbeschwerdeführerin ist Bezugsberechtigte einer staatlichen Rente.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, welche die im Spruch ersichtlichen Personalien führen und aus römisch 40 stammen. Der Erstbeschwerdeführer ist der volljährige Sohn der Zweitbeschwerdeführerin, er ist konfessionslos und gehört der Volksgruppe der Ukrainer an. Die Zweitbeschwerdeführerin bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Die Beschwerdeführer reisten unter Mitführung biometrischer ukrainischer Reisedokumente in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 05.07.2017 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. In der Ukraine halten sich nach wie vor Angehörige der beschwerdeführenden Parteien auf. Dem Erstbeschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich, die Zweitbeschwerdeführerin ist Bezugsberechtigte einer staatlichen Rente. Die Beschwerdeführer leiden jeweils an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Ukraine darstellen würde. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurden anlässlich eines stationären Aufenthalts in einer österreichischen Krankenanstalt im Juli 2017 die Diagnosen transfusionspflichtige hyperchrome megaloblastäre Anämie, diskrete kardiale Dekompensation sowie chron. Vascul. Leukencephalopathie gestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihnen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihnen eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Beschwerdeführer haben nicht glaubhaft gemacht, in der Ukraine eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Die Beschwerdeführer leben seit Juli 2017 in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Sie verfügen weder über zum dauernden Aufenthalt berechtigte Angehörige in Österreich, noch liegen Nachweise in Bezug auf erfolgte Integrationsbemühungen vor. Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien eigneten sich während ihres Aufenthaltes keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse an, absolvierten auch keine sonstigen Ausbildungen, engagierten sich nicht ehrenamtlich oder in einem Verein und knüpften keine Kontakte zur österreichischen Gesellschaft. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. 1.
  39. Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Situation in der Ukraine wird unter der Heranziehung der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte Folgendes festgestellt:
  40. Politische Lage Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze): Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka) 142 Volksfront (Narodny Front) 81 Oppositionsblock (Oposyzijny Blok) 43 Selbsthilfe (Samopomitsch) 26 Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka) 20 Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna) 20 Gruppe Wolja Narodu 19 Gruppe Widrodshennja 24 Fraktionslose Abgeordnete 48 (AA 2.2017a) Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017). Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a). Ukrainische Bürger können seit
  41. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU, http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
  42. Sicherheitslage Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017). Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c). Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon 9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017). Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017 2.
  43. Halbinsel Krim Die Halbinsel Krim wurde 2014 von der Russischen Föderation besetzt. Das "Referendum" über den Anschluss an Russland, welches auf der Krim durchgeführt wurde, wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen für ungültig erklärt. Die Resolution 71/205 der Generalversammlung der UN bezeichnet die Russische Föderation als Okkupationsmacht auf der Krim. Seit 2014 sind konstant Menschenrechtsverletzungen seitens der Machthaber zu beobachten: Gefangene legen Geständnisse ab, die durch Misshandlung und Folter erreicht wurden. Individuen bestimmter Gruppen werden in psychiatrische geschlossene Anstalten zwangseingewiesen. Anwälte können nicht uneingeschränkt ihrer Arbeit nachgehen. Menschen, die keinen russischen Pass haben, wird der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwehrt. Weiters bestehen Diskriminierungen aufgrund von sexueller Orientierung und Genderidentität. Menschen mit anderer politischer Meinung werden verhaftet und unter Bezugnahme auf russische "Anti-Terror"-Gesetze zu Haftstrafen verurteilt. Auch werden Individuen entführt oder verschwinden plötzlich. Wenige bis keine dieser Fälle werden ausreichend investigativ und juristisch verfolgt. Besonders die ethnische Gruppe der Krimtataren, aber auch Ukrainer anderer ethnischer oder religiöser Gruppen, sind von Menschenrechtsverletzungen betroffen. Der Mejlis, die krimtatarische gewählte Versammlung zur Repräsentation der Krimtataren, wurde am
  44. April 2016 durch die lokalen Behörden suspendiert und am
  45. April vom Russischen Obersten Gerichtshof als "extremistisch" eingestuft und verboten. Menschenrechtsorganisationen sowie Journalisten haben keinen uneingeschränkten Zugang zur Krim. Bestimmte Webseiten werden blockiert und unabhängige Medien mussten auf das ukrainische Festland übersiedeln. Die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird massiv eingeschränkt. Am
  46. März 2016 wurden in Simferopol alle öffentlichen Versammlungen verboten, die nicht von den Machthabern organisiert wurden (ÖB 4.2017). Auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Auf der Krim werden seit der völkerrechtswidrigen Annexion durch Russland im März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Behörden ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Einwohner der Krim, die ihr Widerspruchsrecht nutzten haben damit u. a. den Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung verloren. Die Minderheit der Krimtataren unterliegt erheblichen Restriktionen. Besorgniserregend sind weiterhin Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit verschwinden, nicht mehr auf die Krim reisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Die gewählte Versammlung der Krimtataren, das Selbstverwaltungsorgan Medschlis, wird von den de-facto-Behörden als terroristische Vereinigung eingestuft, seine Mitglieder werden verfolgt. Versuche, die tatarische Minderheit in eine den de-facto-Behörden willfährige Parallelstruktur einzubinden, blieben bisher ohne nennenswerten Erfolg. Medien stehen unter Druck, eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr. Dem unabhängigen Fernsehsender der Tataren ATR wurde die Lizenz entzogen; er hat seinen Sitz nach Kiew verlegt. Seine Sendungen können auf der Krim nur noch im Internet und dort sehr eingeschränkt verfolgt werden. Auch jüngste Berichte von UNHCR sowie Amnesty International listen eine Reihe von Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Krim auf, die von einer Einschränkung des Versammlungsrechts über willkürliche Verhaftungen bis hin zu Entführungen, Folter und Ermordung reicht. Versuche der Vereinten Nationen, der OSZE oder des Europarats eine kontinuierliche Beobachtung der Menschenrechtssituation auf der Krim vorzunehmen, sind bisher gescheitert (AA 7.2.2017). Auf der Halbinsel Krim sind Dissidenten das Ziel systematischen Missbrauchs und der Verfolgung durch die russischen Behörden. Es gibt Berichte über Fälle von Verschwindenlassen. Internationalen und nationalen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise auf die Krim verweigert. Wenn Gruppen versuchen dort tätig zu werden, werden sie zum Ziel erheblicher Drangsale und Einschüchterung (USDOS 3.3.2017a). Im Feber 2014 besetzten russische Truppen die Halbinsel Krim militärisch. Im März wurde die Krim nach einem Scheinreferendum schließlich annektiert und zum Teil der Russischen Föderation erklärt. Die Vereinten Nationen verurteilten diesen Schritt und riefen Staaten und internationale Organisation auf, dies nicht anzuerkennen. Auf der Krim gilt seither de facto russisches Recht, es wurde eine russische Regierung installiert. Die russischen Sicherheitsbehörden konsolidieren ihre Kontrolle der Halbinsel weiterhin und beschränken die Menschenrechte durch unverhältnismäßige Anwendung repressiver russischer Gesetze. Abweichende und Meinungen und Opposition zur Annexion der Krim werden von den russischen Behörden durch Einschüchterung unterdrückt. Dazu gehören Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlung, politische Prozesse, wiederholte grundlose Vorladungen durch die Sicherheitsbehörden, gegenstandslose Festnahmen, usw. Bestimmte Gruppen, vor allem ethnische Ukrainer und Krimtataren werden systematisch diskriminiert und ihre Menschenrechte eingeschränkt. Der Selbstverwaltungskörper der krimtatarischen Minderheit, der demokratisch gewählte Mejlis, wurde als extremistische Organisation verboten. Personen, welche die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft verweigern, werden beim Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt diskriminiert. Es gibt auch Eingriffe in die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit, speziell durch Behinderung bei der Pflege des kulturellen Erbes und durch Einschränkung des Zugangs zu Unterricht in ukrainischer und krimtatarischer Sprache. Die Medienfreiheit auf der Krim wird ebenfalls eingeschränkt, unabhängige Medien gibt es nicht mehr. Die wenigen verbleibenden unabhängigen bzw. kritischen Journalisten wurden eingesperrt und wegen Extremismus angeklagt. Es kommt zu politischer Einmischung in gerichtliche Verfahren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Diskriminierung ethnischer und sexueller Minderheiten. Tausende Personen flüchteten als Binnenvertriebene in die Ukraine. Bei den russischen Behörden auf der Krim herrscht betreffend Menschenrechtsverletzungen ein Klima der Straflosigkeit. Fälle von Entführung oder Tötung von Einwohnern der Krim in den Jahren 2014 und 2015 werden nicht angemessen untersucht (USDOS 3.3.2017b). Die Rechte der Bevölkerung der Krim, besonders der Krimtataren, werden weitgehend verletzt. Der krimtatarische Mejlis wurde verboten und krimtatarische Führungspersönlichkeiten dürfen die Krim nicht betreten oder sind inhaftiert (FH 29.3.2017). Auf der Krim setzten die de-facto-Behörden ihre Maßnahmen zur Unterdrückung jeglicher pro-ukrainischer Opposition fort, wobei sie zunehmend auf russische Gesetze zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus zurückgriffen und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Dutzende Personen anstrengten, die als illoyal betrachtet wurden. In keinem der Fälle von Verschwindenlassen, die sich im Anschluss an die russische Besetzung ereignet hatten, gab es gründliche Ermittlungen. Die russischen Behörden hielten Parlamentswahlen auf der Krim ab, die international nicht anerkannt wurden. Die bereits stark eingeschränkten Rechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurden 2016 noch weiter beschnitten. Die Websites einiger unabhängiger Medienkanäle, die in den Jahren zuvor gezwungen waren, ihren Sitz auf das ukrainische Festland zu verlegen, wurden von den De-facto-Behörden auf der Krim gesperrt. Am
  47. März 2016 verbot der Bürgermeister von Simferopol, der Hauptstadt der Krim, alle öffentlichen Versammlungen, die nicht von den Behörden organisiert wurden. Ethnische Krimtataren waren von dem Bestreben der De-facto-Behörden zur Beseitigung jeglicher pro-ukrainischer Opposition nach wie vor besonders stark betroffen. Am
  48. April wurde der Medschlis, eine von der krimtatarischen Volksversammlung Kurultai gewählte Vertretung, aufgelöst und am
  49. April von einem Gericht als "extremistisch" verboten. Das Verbot wurde am
  50. September vom Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation bestätigt (AI 22.2.2017). Russland setzt Kritiker der Krim-Okkupation weiterhin politischer Strafverfolgung aus und schränkt die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit weiter ein. Krimtataren werden unter dem Vorwand der Extremismusbekämpfung verfolgt (HRW 12.1.2017). Die im Zuge der Annexion der Halbinsel Krim bzw. im Zuge der Kampfhandlungen im Osten bekanntgewordenen und nicht zuletzt durch OSZE-Beobachter wiederholt thematisierten Verschleppungen von Journalisten durch Separatisten sowie die Behinderung objektiver Berichterstattung gaben ebenfalls zu verstärkter Sorge Anlass (ÖB 4.2017). Seit der russischen Annexion der Halbinsel Krim häufen sich Berichte über den Versuch der systematischen Einschränkung der Versammlungsfreiheit unter dem Vorwand sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies wirkt sich insbesondere auf die Aktivitäten der Krimtataren aus. Exemplarisch sei auf das Argument verwiesen, wonach Parkflächen während der Schulferien für Kinderaktivitäten freizuhalten und dementsprechend öffentliche kulturelle Veranstaltungen der Krimtataren aus Anlass des Tags der Flagge der Krimtataren in Simferopol am
  51. Juni 2014 zu untersagen seien (ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336532/479204_de.html, Zugriff 1.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 1.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/334769/476523_de.html, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017b): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine (Crimea), https://www.ecoi.net/local_link/337269/480036_de.html, Zugriff 1.6.2017 2.
  52. Ostukraine Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen, unterstützt von russischen Staatsangehörigen, die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Lugansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, danach erlitten sie jedoch - bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland - zum Teil schwerwiegende Verluste. Die trilaterale Kontaktgruppe mit Vertretern der Ukraine, Russlands und der OSZE bemüht sich darum, den militärischen Konflikt zu beenden. Das Minsker Protokoll vom
  53. September 2014, das Minsker Memorandum vom
  54. September 2014 und das Minsker Maßnahmenpaket vom
  55. Februar 2015 sehen unter anderem eine Feuerpause, den Abzug schwerer Waffen, die Gewährung eines "Sonderstatus" für einige Teile der Ost-Ukraine, die Durchführung von Lokalwahlen und die vollständige Wiederherstellung der Kontrolle über die ukrainisch-russische Grenze vor. Die von der OSZE-Beobachtermission SMM überwachte Umsetzung, etwa des Truppenabzugs, erfolgt jedoch schleppend. Die Sicherheitslage im Osten des Landes bleibt volatil (AA 2.2017b). In den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NGOs lassen den Schluss zu, dass es nach Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung", von einem "unter den Bewohnern vorherrschenden Gefühl der Angst, besonders ausgeprägt in der Region Lugansk", sowie einer durch "fortgesetzte Beschränkungen der Grundrechte, die die Isolation der in diesen Regionen lebenden Bevölkerung verschärft, sowie des Zugangs zu Informationen" gekennzeichneten Menschenrechtslage. Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sind faktisch suspendiert. Nach UN-Angaben sind seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 10.000 Menschen umgekommen. Es sind rund 1,7 Mio. Binnenflüchtlinge registriert und ca. 1,5 Mio. Menschen sind in Nachbarländer geflohen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt: Die Sicherheitslage hat sich verbessert, auch wenn Waffenstillstandsverletzungen an der Tagesordnung bleiben. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt jedoch trotz hochrangiger Unterstützung im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt neben den Lokalwahlen im besetzten Donbas der Dezentralisierungsprozess für den Donbas, den die Rada noch nicht abgeschlossen hat. In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Wiederaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen (AA 7.2.2017). Die von Russland unterstützten Separatisten im Donbas verüben weiterhin Entführungen, Folter und unrechtmäßige Inhaftierung, rekrutieren Kindersoldaten, unterdrücken abweichende Meinungen und schränken humanitäre Hilfe ein. Trotzdem dies offiziell weiterhin abgestritten wird, kontrolliert Russland das Ausmaß der Gewalt in der Ostukraine und eskaliert den Konflikt nach eigenem politischen Gutdünken. Die separatistischen bewaffneten Gruppen werden weiterhin von Russland trainiert, bewaffnet, geführt und gegebenenfalls direkt im Einsatz unterstützt. Die Arbeit internationaler Beobachter wird dabei nach Kräften behindert. Geschätzte 70 Quadratkilometer landwirtschaftlicher Flächen in der Ostukraine wurden von den beiden Seiten vermint, speziell nahe der sogenannten Kontaktlinie. Diese Verminungen sind oft schlecht markiert und stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Bis zu 2.000 Zivilisten sollen im ostukrainischen Konfliktgebiet umgekommen sein, meist durch Artilleriebeschuss bewohnter Gebiete. Die Zahl derer, die durch Folter und andere Menschenrechtsverletzungen umgekommen sein dürften, geht in die Dutzende. 498 Personen (darunter 347 Zivilisten) bleiben vermisst. Die von Russland unterstützten Separatisten begingen systematisch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Schläge, Zwangsarbeit, Folter, Erniedrigung, sexuelle Gewalt, Verschwindenlassen aber auch Tötungen) sowohl zur Aufrechterhaltung der Kontrolle als auch zur Bereicherung. Sie entführen regelmäßig Personen für politische Zwecke oder zur Erpressung von Lösegeld, besonders an Checkpoints. Es kommt zu willkürlichen Inhaftierungen von Zivilpersonen bei völligem Fehlen jeglicher rechtsstaatlicher Kontrolle. Diese Entführungen führen wegen ihrer willkürlichen Natur zu großer Angst unter der Zivilbevölkerung. Von einem "Kollaps von Recht und Ordnung" in den Separatistengebieten wird berichtet. Internationalen und nationalen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise in die Separatistengebiete verweigert. Wenn Gruppen versuchen dort tätig zu werden, werden sie zum Ziel erheblicher Drangsale und Einschüchterung. Journalisten werden willkürlich inhaftiert und misshandelt. Die separatistischen bewaffneten Gruppen beeinflussen direkt die Medienberichterstattung in den selbsternannten Volksrepubliken. Freie (kritische) Meinungsäußerung ist nicht möglich. Da die separatistischen Machthaber die Einfuhr von humanitären Gütern durch ukrainische oder internationale Organisationen stark einschränken, sind die Anwohner der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk mit starken Preisanstiegen konfrontiert. An Medikamenten herrscht ein erheblicher Mangel. Das erschwert auch die Behandlung von HIV und Tuberkulose. Mehr als 6.000 HIV-positive Personen in der Region leiden unter dem Mangel an Medikamenten und Medizinern (USDOS 3.3.2017a). In den ostukrainischen Konfliktgebieten begingen Berichten zufolge auch Regierungstruppen bzw. mit ihnen verbündete Gruppen Menschenrechtsverletzungen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) soll Personen geheim festhalten bzw. festgehalten haben (USDOS 3.3.2017a). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen SBU sowie durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Von der separatistischen Seite ist nichts dergleichen berichtet, obwohl deren Vergehen viel zahlreicher waren (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).In den ostukrainischen Konfliktgebieten begingen Berichten zufolge auch Regierungstruppen bzw. mit ihnen verbündete Gruppen Menschenrechtsverletzungen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) soll Personen geheim festhalten bzw. festgehalten haben (USDOS 3.3.2017a). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen SBU sowie durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Von der separatistischen Seite ist nichts dergleichen berichtet, obwohl deren Vergehen viel zahlreicher waren (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Trotz des Abkommens von Minsk ist in der Ostukraine immer noch kein tragfähiger Waffenstillstand zustande gekommen. Russland liefert weiterhin Waffen und stellt militärisches Personal als "Freiwillige". 2016 haben sich die lokalen Verwaltungen in den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk institutionell konsolidiert und der Aufbau russisch kontrollierter Staatsgebilde ist überwiegend abgeschlossen. Unabhängige politische Aktivitäten und politische Parteien sind jedoch verboten, NGOs arbeiten dort nicht, und eine freie Presse ist nicht vorhanden (FH 29.3.2017). Nach wie vor kam es im Osten der Ukraine auf beiden Seiten zu sporadischen Verstößen gegen den vereinbarten Waffenstillstand. Sowohl die ukrainischen Streitkräfte als auch die pro-russischen Separatisten verübten Verletzungen des humanitären Völkerrechts, darunter Kriegsverbrechen wie Folter, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. In der Ukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk wurden Personen, die der Unterstützung der jeweils anderen Seite verdächtigt wurden, rechtswidrig inhaftiert, auch zum Zwecke des Gefangenenaustauschs. Sowohl seitens der ukrainischen Behörden als auch der separatistischen Kräfte im Osten der Ukraine kam es auf den von der jeweiligen Seite kontrollierten Gebieten zu rechtswidrigen Inhaftierungen. Zivilpersonen, die als Sympathisanten der anderen Seite galten, wurden als Geiseln für den Gefangenenaustausch benutzt. Wer für einen Gefangenenaustausch nicht in Frage kam, blieb häufig monatelang inoffiziell in Haft, ohne Rechtsbehelf oder Aussicht auf Freilassung. In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk setzten lokale "Ministerien für Staatssicherheit" die ihnen im Rahmen lokaler "Verordnungen" verliehenen Befugnisse dazu ein, Personen bis zu 30 Tage lang willkürlich zu inhaftieren und diese Haftdauer wiederholt zu verlängern. Die ukrainischen Behörden schränkten den Personenverkehr zwischen den von den Separatisten kontrollierten Regionen Donezk und Lugansk und den von der Ukraine kontrollierten Gebieten weiterhin stark ein (AI 22.2.2017). In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk agieren lokale Sicherheitsdienste in einem vollkommenen rechtlichen Vakuum, wodurch die von ihnen festgenommenen Personen jeglicher Rechtssicherheit oder Beschwerdemöglichkeiten beraubt (HRW 12.1.2017). In den von pro-russischen Kräften besetzten Gebieten im Osten der Ukraine kann in keinster Weise von einer freien, gar kritischen Presse die Rede sein. Die im Zuge der Annexion der Halbinsel Krim bzw. im Zuge der Kampfhandlungen im Osten bekanntgewordenen und nicht zuletzt durch OSZE-Beobachter wiederholt thematisierten Verschleppungen von Journalisten durch Separatisten sowie die Behinderung objektiver Berichterstattung gaben ebenfalls zu verstärkter Sorge Anlass (ÖB 4.2017). Pro-russische Separatisten in der Ostukraine entführen, inhaftieren, schlagen und bedrohen Mitglieder der ukrainisch-orthodoxen Kirche Kiewer Patriarchats, Zeugen Jehovas und Angehörige protestantischer Kirchen. Auch antisemitische Rhetorik und Handlungen werden berichtet. Sie verwüsten oder beschlagnahmen weiterhin Kirchenvermögen und geben vor, nur "offizielle Kirchen" dürften tätig werden. Faktisch werden religiöse Gruppen außer der ukrainisch-orthodoxen Kirche Moskauer Patriarchats systematisch diskriminiert (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.ausw

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