RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW112 2168243-1 SpruchW112 2168243-1/19E Gekürzte Ausfertigung des am 25.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA BURKINA FASO, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA BURKINA FASO, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2017, Zl. 1162981304-170913089, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 13.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND. Der Asylantrag wurde von den DEUTSCHEN Behörden am 14.03.2017 abgelehnt. Die Aufenthaltsgestattung der Beschwerdeführerin zur Durchführung des Asylverfahrens in DEUTSCHLAND lief am 24.07.2017 ab. Die Beschwerdeführerin wurde am 04.08.2017 am Bahnhof XXXX gemäß § 39 iVm § 120 FPG festgenommen. Ihr Verfahren wurde am 05.08.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) übernommen und die Beschwerdeführerin gemäß § 40 BFA-VG angehalten.Die Beschwerdeführerin stellte am 13.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND. Der Asylantrag wurde von den DEUTSCHEN Behörden am 14.03.2017 abgelehnt. Die Aufenthaltsgestattung der Beschwerdeführerin zur Durchführung des Asylverfahrens in DEUTSCHLAND lief am 24.07.2017 ab. Die Beschwerdeführerin wurde am 04.08.2017 am Bahnhof römisch 40 gemäß Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 120, FPG festgenommen. Ihr Verfahren wurde am 05.08.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) übernommen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 40, BFA-VG angehalten. Mit Mandatsbescheid vom 05.08.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 15:40 Uhr, verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung ihr nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.Mit Mandatsbescheid vom 05.08.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 15:40 Uhr, verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung ihr nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben. Österreich stellte am 07.08.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an DEUTSCHLAND. DEUTSCHLAND stimmt mit Schreiben vom 09.08.2017 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zu und ersuchte um Mitteilung der Modalitäten der Abschiebung sieben Arbeitstage vor der Überstellung. Mit Bescheid vom 11.08.2017 erteilte das Bundesamtes der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG ihre Außerlandesbringung an; es stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach DEUTSCHLAND gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Die Beschwerdeführerin gab am 14.08.2017 einen Beschwerdeverzicht ab, der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Das Bundesamt organisierte am 16.08.2017 die Abschiebung der Beschwerdeführerin für den 18.08.
- DEUTSCHLAND wurde am selben Tag über die Modalitäten der Abschiebung informiert.Österreich stellte am 07.08.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an DEUTSCHLAND. DEUTSCHLAND stimmt mit Schreiben vom 09.08.2017 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zu und ersuchte um Mitteilung der Modalitäten der Abschiebung sieben Arbeitstage vor der Überstellung. Mit Bescheid vom 11.08.2017 erteilte das Bundesamtes der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ihre Außerlandesbringung an; es stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach DEUTSCHLAND gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Die Beschwerdeführerin gab am 14.08.2017 einen Beschwerdeverzicht ab, der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Das Bundesamt organisierte am 16.08.2017 die Abschiebung der Beschwerdeführerin für den 18.08.
- DEUTSCHLAND wurde am selben Tag über die Modalitäten der Abschiebung informiert. Mit Schreiben vom 21.08.2017, eingebracht am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die Beschwerdeführerin aufzukommen habe, auferlegen. Das Bundesamt legte am 22.08.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen und dem Bundesamt Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuerkennen. Am 25.08.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 25.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Die volljährige und gesunde Beschwerdeführerin war Drittstaatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Die Beschwerdeführerin war unbescholten unbescholten. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND. Nach dessen Ablehnung und Ablauf ihrer Aufenthaltsgestattung in DEUTSCHLAND wurde die Beschwerdeführerin am 04.08.2017 bei der Weiterreise nach ITALIEN in Österreich betreten und festgenommen. Am 05.08.2017 wurde die Schubhaft verhängt. Die Beschwerdeführerin machte bei der polizeilichen Befragung am 04.08.2017 keine Angaben, ebensowenig erstattete sie im Rahmen des Parteiengehörs vom 05.08.2017 eine Stellungnahme, obwohl sie in diesem Zeitraum sowohl vom Rechtsberater als auch von der Schubhaftbetreuung besucht wurde. Sie wirkte auch im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung nicht mit, indem sie auf die ihr gestellten Fragen trotz Verdolmetschung nicht antwortete. Mit Bescheid vom 11.08.2017 wurde eine Anordnung der Außerlandesbringung gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Die Beschwerdeführerin gab am 14.08.2017 einen Beschwerdeverzicht ab. Sie ersuchte nicht um Unterstützung der freiwilligen Rückkehr. Die Beschwerdeführerin hätte sich, auf freiem Fuß belassen, einer Überstellung nach DEUTSCHLAND entzogen und wäre nicht freiwillig nach DEUTSCHLAND zurückgekehrt. Die Durchführung der Überstellung der Beschwerdeführerin nach DEUTSCHLAND am 28.08.2017 wurde am 16.08.2017 organisiert. Die Beschwerdeführerin behauptete bei der amtsärztlichen Untersuchung bei Inschubhaftnahme fälschlich, verletzt und schwanger zu sein. Sie gab am 13.08.2017 fälschlich an, in Hungerstreik zu sein und hielt diese Behauptung bis 16.08.2017 aufrecht. Am 17.08.2017 kam es zu zwei disziplinären Vorfällen in der Schubhaft. Die Beschwerdeführerin hatte keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet, war hier nicht legal erwerbstätig und verfügt über kein Familienleben im Bundesgebiet. Sie stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin befand sich seit 05.08.2017 in Schubhaft, die seit 07.08.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Die Beschwerdeführerin befand sich seit 05.08.2017 in Schubhaft, die seit 07.08.2017 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei sowie den eingeholten amtsärztlichen Unterlagen und den hg. eingeholten Informationen über das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in DEUTSCHLAND und den bei der Beschwerdeführerin sichergestellten Unterlagen und Dokumenten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.08.2017 Die Beschwerdeführerin wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung und der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Die Beschwerdeführerin war Drittstaatsangehörige. Sie stellte am 13.01.2016 in DEUTSCHLAND einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Dublin III-VO war daher auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO.Die Beschwerdeführerin wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung und der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Die Beschwerdeführerin war Drittstaatsangehörige. Sie stellte am 13.01.2016 in DEUTSCHLAND einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Dublin III-VO war daher auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO. Die Beschwerdeführerin wurde am 04.08.2017 am Bahnhof XXXX festgenommen. Das Bundesamt verhängte am 05.08.2017 die Schubhaft über sie. Zwei Tage später stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an DEUTSCHLAND. DEUTSCHLAND stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 09.08.2017 zu. Die Fristen der Dublin III-VO waren sohin gewahrt.Die Beschwerdeführerin wurde am 04.08.2017 am Bahnhof römisch 40 festgenommen. Das Bundesamt verhängte am 05.08.2017 die Schubhaft über sie. Zwei Tage später stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an DEUTSCHLAND. DEUTSCHLAND stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 09.08.2017 zu. Die Fristen der Dublin III-VO waren sohin gewahrt. Im Falle der Beschwerdeführerin lag Fluchtgefahr gemäß Art. 28, Art. 2 lit. n Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG vor: Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr zutreffend auf den Versuch der Beschwerdeführerin, nach der Ablehnung ihres Asylantrages in DEUTSCHLAND, über Österreich nach ITALIEN, sohin in einen dritten Mitgliedstaat, weiterzureisen (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit. b FPG) sowie auf die fehlende berufliche und soziale Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, da die Beschwerdeführerin weder einen Wohnsitz noch Familie oder einen Freundeskreis in Österreich hatte, ebensowenig in Österreich erwerbstätig war und sich auch nicht in Grundversorgung befand (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Der Annahme erheblicher Fluchtgefahr stand entgegen dem Beschwerdevorbringen der Rechtsmittelverzicht, den die Beschwerdeführerin im Verfahren zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung abgegeben hatte, nicht entgegen, da auf Grund der hg. durchgeführten Verhandlung feststand, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht rückkehrwillig war.Im Falle der Beschwerdeführerin lag Fluchtgefahr gemäß Artikel 28,, Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor: Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr zutreffend auf den Versuch der Beschwerdeführerin, nach der Ablehnung ihres Asylantrages in DEUTSCHLAND, über Österreich nach ITALIEN, sohin in einen dritten Mitgliedstaat, weiterzureisen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, FPG) sowie auf die fehlende berufliche und soziale Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, da die Beschwerdeführerin weder einen Wohnsitz noch Familie oder einen Freundeskreis in Österreich hatte, ebensowenig in Österreich erwerbstätig war und sich auch nicht in Grundversorgung befand (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Der Annahme erheblicher Fluchtgefahr stand entgegen dem Beschwerdevorbringen der Rechtsmittelverzicht, den die Beschwerdeführerin im Verfahren zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung abgegeben hatte, nicht entgegen, da auf Grund der hg. durchgeführten Verhandlung feststand, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht rückkehrwillig war. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Die belangte Behörde führte aus, dass gegen das gelindere Mittel der Umstand spreche, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert sei und sich bereits dem Verfahren in DEUTSCHLAND entzogen habe. Sie zeige keinerlei Interesse an einer Kooperation mit den österreichischen Behörden und habe keine Fragen der Polizei beantwortet. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation der Beschwerdeführerin sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Dem konnte die Beschwerdeführerin, die in der Beschwerde vorgebracht hatte, dass die Anwendung des gelinderen Mittels zur Verfahrenssicherung hingereicht hätte, weil sie nicht in Österreich bleiben, sondern nach DEUTSCHLAND zurückkehren habe wollen, nicht entgegentreten, da auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung feststand, dass die Beschwerdeführerin nicht rückkehrwillig war. Die Anhaltung der Beschwerdeführerin war verhältnismäßig: Sie war den gesamten Anhaltezeitraum über haftfähig, das Verfahren wurde effizient geführt, die Dauer der Anhaltung war nicht unverhältnismäßig und mit der Möglichkeit der Abschiebung war auch tatsächlich zu rechnen: Österreich stellte am 07.08.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen an DEUTSCHLAND, welchem DEUTSCHLAND am 09.08.2017 zustimmte. Die Überstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Abschiebeauftrag vom 16.08.2017 für den 28.08.2017 fixiert. Ein Laissez-Passer wurde ebenfalls am 16.08.2017 ausgestellt und DEUTSCHLAND von den Modalitäten der Überstellung informiert. Mit der Überstellung war sohin innerhalb von vier Wochen ab Schubhaftverhängung, sohin innerhalb der Fristen des Art. 28 Dublin III-VO, zu rechnen.Die Anhaltung der Beschwerdeführerin war verhältnismäßig: Sie war den gesamten Anhaltezeitraum über haftfähig, das Verfahren wurde effizient geführt, die Dauer der Anhaltung war nicht unverhältnismäßig und mit der Möglichkeit der Abschiebung war auch tatsächlich zu rechnen: Österreich stellte am 07.08.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen an DEUTSCHLAND, welchem DEUTSCHLAND am 09.08.2017 zustimmte. Die Überstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Abschiebeauftrag vom 16.08.2017 für den 28.08.2017 fixiert. Ein Laissez-Passer wurde ebenfalls am 16.08.2017 ausgestellt und DEUTSCHLAND von den Modalitäten der Überstellung informiert. Mit der Überstellung war sohin innerhalb von vier Wochen ab Schubhaftverhängung, sohin innerhalb der Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO, zu rechnen. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der organisierten Überstellung der Beschwerdeführerin nach DEUTSCHLAND und der geplanten Gesamtschubhaftdauer von weniger als vier Wochen war die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.08.2017 war sohin abzuweisen. Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch Aus diesen Gründen lagen gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung auch die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen wären, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Zusätzlich zu den von der belangten Behörde angeführten Gründen für das Vorliegen von Fluchtgefahr lag diese auch gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, da die Beschwerdeführerin am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte und versuchte, die Abschiebung durch ihr Verhalten in der Schubhaft (unzutreffende Behauptung des Vorliegens einer Schwangerschaft, unzutreffende Behauptung eines Hunger- und Durststreik, disziplinäre Vorfälle in der Anhaltung) zu behindern. Ebenso stand aufgrund des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass sie versucht hätte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, weshalb auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG vorlag. Die Beschwerdeführerin war weiterhin haftfähig. Auf Grund des Vorverhaltens der Beschwerdeführerin - der versuchten Weiterreise in einen dritten Dublin-Staat nach negativem Abschluss des Asylverfahrens in DEUTSCHLAND und insbesondere ihrem Verhalten in der Schubhaft seit der der Festnahme und in der hg. mündlichen Verhandlung - sowie dem Vorliegen einer rechtskräftigen Anordnung der Außerlandesbringung stand fest, dass sich die Beschwerdeführerin auf freiem Fuß der Überstellung nach Deutschland entzogen hätte und in einen anderen Staat weitergereist wäre. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft lagen daher vor.Aus diesen Gründen lagen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung auch die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen wären, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Zusätzlich zu den von der belangten Behörde angeführten Gründen für das Vorliegen von Fluchtgefahr lag diese auch gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, da die Beschwerdeführerin am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte und versuchte, die Abschiebung durch ihr Verhalten in der Schubhaft (unzutreffende Behauptung des Vorliegens einer Schwangerschaft, unzutreffende Behauptung eines Hunger- und Durststreik, disziplinäre Vorfälle in der Anhaltung) zu behindern. Ebenso stand aufgrund des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass sie versucht hätte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, weshalb auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG vorlag. Die Beschwerdeführerin war weiterhin haftfähig. Auf Grund des Vorverhaltens der Beschwerdeführerin - der versuchten Weiterreise in einen dritten Dublin-Staat nach negativem Abschluss des Asylverfahrens in DEUTSCHLAND und insbesondere ihrem Verhalten in der Schubhaft seit der der Festnahme und in der hg. mündlichen Verhandlung - sowie dem Vorliegen einer rechtskräftigen Anordnung der Außerlandesbringung stand fest, dass sich die Beschwerdeführerin auf freiem Fuß der Überstellung nach Deutschland entzogen hätte und in einen anderen Staat weitergereist wäre. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft lagen daher vor. Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz Der Beschwerdeführerin gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz; die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz. Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage, ihr den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage, ihr den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,
- Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Der Abspruch über die Barauslagen wurde einer getrennten Entscheidung vorbehalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.08.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.08.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W112.2168243.1.00