← Österreich

{'item': 'W112 2168334-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW112 2168334-1 SpruchW112 2168334-1/16E Gekürzte Ausfertigung des am 29.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zl.1163394304-170926750, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zl.1163394304-170926750, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und wurde am 08.08.2017 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Sie wurde am Folgetag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 09.08.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 14:10 Uhr, verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin ihr nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.Mit Mandatsbescheid vom 09.08.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 14:10 Uhr, verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin ihr nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben. Österreich stellte am 09.08.2017 ein dringendes Wiederaufnahmeersuchen an ITALIEN. ITALIEN stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin durch Verfristung zu. Die Beschwerdeführerin wurde am 10.08.2017 vom Polizeianhaltezentrum XXXX in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo sie sich seither in Schubhaft befindet.Österreich stellte am 09.08.2017 ein dringendes Wiederaufnahmeersuchen an ITALIEN. ITALIEN stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin durch Verfristung zu. Die Beschwerdeführerin wurde am 10.08.2017 vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo sie sich seither in Schubhaft befindet. Mit Schriftsatz vom 22.08.2017, hg. eingebracht am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsberater Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen XXXX zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die Beschwerdeführerin aufzukommen habe, auferlegen.Mit Schriftsatz vom 22.08.2017, hg. eingebracht am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsberater Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen römisch 40 zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die Beschwerdeführerin aufzukommen habe, auferlegen. Das Bundesamt legte am 22.08.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen und feststellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft und die weitere Anhaltung vorliegen sowie die Beschwerdeführerin zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes verpflichten. Mit Bescheid vom 24.08.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag, erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und erließ gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung; unter einem stellte es gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach ITALIEN zulässig ist. Aufgrund des Rechtsmittelverzichts vom selben Tag erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 24.08.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag, erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und erließ gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung; unter einem stellte es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach ITALIEN zulässig ist. Aufgrund des Rechtsmittelverzichts vom selben Tag erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Am 29.08.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 29.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Die volljährige und gesunde Beschwerdeführerin war Drittstaatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in ITALIEN. Ihre PERMESSO DI SOGGIORNO lief am 20.03.2016 ab. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde am 08.08.2017 bei einer Hauserhebung betreten. Sie verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und war in Österreich nicht gemeldet. Die Beschwerdeführerin unterdrückte ihre Dokumente und machte unglaubwürdige Angaben zu ihrer Einreise, ihrem Aufenthalt, zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und ihrem soziales Netz in Österreich. Sie hatte keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet, war hier nicht legal erwerbstätig und verfügte über kein Familienleben im Bundesgebiet. Das erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Beweismittel der Bestätigung der Verlängerung des Aufenthaltstitels wurde nicht vorgelegt, ihr Freund XXXX erschien nicht als präsenter Zeuge zur mündlichen Verhandlung.Das erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Beweismittel der Bestätigung der Verlängerung des Aufenthaltstitels wurde nicht vorgelegt, ihr Freund römisch 40 erschien nicht als präsenter Zeuge zur mündlichen Verhandlung. Sie stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie nur auf Urlaub in Österreich war und nicht wusste, dass ihr Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens auf ITALIEN beschränkt war. Sie stellte keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Sie wurde während der Schubhaft von der Schubhaftbetreuung, ihrer Rechtsberatung und dem XXXX besucht.Sie stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie nur auf Urlaub in Österreich war und nicht wusste, dass ihr Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens auf ITALIEN beschränkt war. Sie stellte keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Sie wurde während der Schubhaft von der Schubhaftbetreuung, ihrer Rechtsberatung und dem römisch 40 besucht. Nach der Festnahme am 08.08.2017 wurde über die Beschwerdeführerin am 09.08.2017 die Schubhaft verhängt; am selben Tag wurden die Konsultationen mit ITALIEN eingeleitet und am 24.08.2017 eine Anordnung der Außerlandesbringung gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Die Beschwerdeführerin verzichtete am selben Tag auf die Beschwerdeerhebung. Die Beschwerdeführerin würde sich im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft der Überstellung nach ITALIEN entziehen und untertauchen. Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach ITALIEN war für den 06.09.2017 terminisiert. Die Schubhaft der Beschwerdeführerin wurde von 09.08.2017 bis 10.08.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX und ab 10.08.2017 im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen, wo sich die Beschwerdeführerin bis zur hg. mündlichen Verhandlung in Schubhaft befand. Die Beschwerdeführerin war haftfähig.Die Schubhaft der Beschwerdeführerin wurde von 09.08.2017 bis 10.08.2017 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 und ab 10.08.2017 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen, wo sich die Beschwerdeführerin bis zur hg. mündlichen Verhandlung in Schubhaft befand. Die Beschwerdeführerin war haftfähig.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Schubhaftverfahrens und des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei sowie den eingeholten amtsärztlichen Unterlagen und den hg. eingeholten Informationen über das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in ITALIEN.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 09.08.2017 Die Beschwerdeführerin wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung und der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Die Beschwerdeführerin war Drittstaatsangehörige. Sie stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in ITALIEN, Österreich stellte am 09.08.2017 einen Antrag auf Wiederaufnahme dern Beschwerdeführerin an ITALIEN. Die Dublin III-VO war daher auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO.Die Beschwerdeführerin wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung und der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Die Beschwerdeführerin war Drittstaatsangehörige. Sie stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in ITALIEN, Österreich stellte am 09.08.2017 einen Antrag auf Wiederaufnahme dern Beschwerdeführerin an ITALIEN. Die Dublin III-VO war daher auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO. Die Beschwerdeführerin wurde am 08.08.2017 in XXXX bei einer Hauserhebung festgenommen. Das Bundesamt verhängte am 09.08.2017 die Schubhaft über sie. Am selben Tag stellte Österreich ein dringendes Wiederaufnahmeersuchen an ITALIEN. ITALIEN stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin durch Verfristung zu. Die Fristen der Dublin III-VO waren sohin gewahrt.Die Beschwerdeführerin wurde am 08.08.2017 in römisch 40 bei einer Hauserhebung festgenommen. Das Bundesamt verhängte am 09.08.2017 die Schubhaft über sie. Am selben Tag stellte Österreich ein dringendes Wiederaufnahmeersuchen an ITALIEN. ITALIEN stimmte der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin durch Verfristung zu. Die Fristen der Dublin III-VO waren sohin gewahrt. Im Falle der Beschwerdeführerin lag Fluchtgefahr gemäß Art. 28, Art. 2 lit. n Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG vor: Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, weil die Beschwerdeführerin am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte und die Rückkehr bzw. Abschiebung dadurch verhinderte, dass sie ohne Kenntnis der Behörden unrechtmäßig nach Österreich einreiste und in Österreich aufhältig war, sowie auf die fehlende berufliche und soziale Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, da die Beschwerdeführerin weder einen Wohnsitz, noch Familie in Österreich hatte, ebensowenig in Österreich erwerbstätig war und sich auch nicht in Grundversorgung befand; vielmehr verfügte die Beschwerdeführerin über ein soziales Netz, das ihr bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin nur in Österreich auf Urlaub gewesen sei und hier einen Freund besucht habe, sich ihrem Verfahren in ITALIEN nie entziehen habe wollen, nicht gewusst habe, dass sie ITALIEN nicht verlassen dürfe und nach ITALIEN zurückkehren wolle, weshalb keine Fluchtgefahr vorliege, traf nicht zu. Auf Grund des Vorverhaltens der Beschwerdeführerin und dem persönlichen Eindruck, den sie in der mündlichen Verhandlung vermittelte, stand fest, dass sich die Beschwerdeführerin auf freiem Fuß der Überstellung nach ITALIEN entzogen hätte und untergetaucht wäre und sohin erhebliche Fluchtgefahr bestand.Im Falle der Beschwerdeführerin lag Fluchtgefahr gemäß Artikel 28,, Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor: Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, weil die Beschwerdeführerin am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte und die Rückkehr bzw. Abschiebung dadurch verhinderte, dass sie ohne Kenntnis der Behörden unrechtmäßig nach Österreich einreiste und in Österreich aufhältig war, sowie auf die fehlende berufliche und soziale Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, da die Beschwerdeführerin weder einen Wohnsitz, noch Familie in Österreich hatte, ebensowenig in Österreich erwerbstätig war und sich auch nicht in Grundversorgung befand; vielmehr verfügte die Beschwerdeführerin über ein soziales Netz, das ihr bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin nur in Österreich auf Urlaub gewesen sei und hier einen Freund besucht habe, sich ihrem Verfahren in ITALIEN nie entziehen habe wollen, nicht gewusst habe, dass sie ITALIEN nicht verlassen dürfe und nach ITALIEN zurückkehren wolle, weshalb keine Fluchtgefahr vorliege, traf nicht zu. Auf Grund des Vorverhaltens der Beschwerdeführerin und dem persönlichen Eindruck, den sie in der mündlichen Verhandlung vermittelte, stand fest, dass sich die Beschwerdeführerin auf freiem Fuß der Überstellung nach ITALIEN entzogen hätte und untergetaucht wäre und sohin erhebliche Fluchtgefahr bestand. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Das Bundesamt führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im vorliegenden Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Dem vermochte die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin der Weisung nachgekommen wäre, sich in periodischen Abständen bei der Behörde zu melden, zumal sie bei ihrem Freund XXXX wohnen könne, und auch bereit sei, einer angeordneten Unterkunftnahme nachzukommen, auf Grund des Ergebnisses der hg. mündlichen Verhandlung nicht entgegenzutreten.Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Das Bundesamt führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin schon von vornherein nicht in Betracht komme. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im vorliegenden Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Dem vermochte die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin der Weisung nachgekommen wäre, sich in periodischen Abständen bei der Behörde zu melden, zumal sie bei ihrem Freund römisch 40 wohnen könne, und auch bereit sei, einer angeordneten Unterkunftnahme nachzukommen, auf Grund des Ergebnisses der hg. mündlichen Verhandlung nicht entgegenzutreten. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der effizienten Verfahrensführung war die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Seit 24.08.2017, als die Anordnung der Außerlandesbringung in Rechtskraft erwuchs, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 5 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach ITALIEN war für den 06.09.2017 geplant. Die Fristen des Art. 28 Dublin III-VO waren sohin gewahrt, die Dauer der Anhaltung nicht unverhältnismäßig und mit der Möglichkeit der Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen.Seit 24.08.2017, als die Anordnung der Außerlandesbringung in Rechtskraft erwuchs, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach ITALIEN war für den 06.09.2017 geplant. Die Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO waren sohin gewahrt, die Dauer der Anhaltung nicht unverhältnismäßig und mit der Möglichkeit der Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 09.08.2017 war sohin abzuweisen. Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch Aus diesen Gründen lagen gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung auch die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen wären, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels reichte auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihrem persönliche Eindruck in der hg. Verhandlung weiterhin zur Sicherung der Abschiebung nicht hin. Die Beschwerdeführerin war weiterhin haftfähig, die Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig und das Verfahren zur Überstellung wurde effizient geführt. Mit der Durchführung der Überstellung war binnen acht Tagen zu rechnen. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft lagen daher vor.Aus diesen Gründen lagen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung auch die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen wären, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels reichte auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihrem persönliche Eindruck in der hg. Verhandlung weiterhin zur Sicherung der Abschiebung nicht hin. Die Beschwerdeführerin war weiterhin haftfähig, die Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig und das Verfahren zur Überstellung wurde effizient geführt. Mit der Durchführung der Überstellung war binnen acht Tagen zu rechnen. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft lagen daher vor. Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz Der Beschwerdeführerin gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz. Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage, ihr den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage, ihr den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,
  4. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Der Abspruch über die Barauslagen wurde einer getrennten Entscheidung vorbehalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.08.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.08.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W112.2168334.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.