RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW113 2177591-1 SpruchW113 2163573-1/6E W113 2177591-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richte
Artikel 9Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 wird bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen davon ausgegangen, dass deren landwirtschaftliche Fläche hauptsächlich aus Flächen besteht, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, wenn diese Flächen mehr als 50 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche ausmachen, die gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet wurde.1.
Artikel 9Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, wird bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen davon ausgegangen, dass deren landwirtschaftliche Fläche hauptsächlich aus Flächen besteht, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, wenn diese Flächen mehr als 50 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche ausmachen, die gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, angemeldet wurde.
- Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 findet keine Anwendung auf natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die auf Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausüben."
- Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, findet keine Anwendung auf natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die auf Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ausüben." "Artikel 11 Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten 1.
Artikel 9Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 13 der vorliegenden Verordnung gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Einkünfte eines Betriebsinhabers, die aus der auf seinem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung stammen, einschließlich Fördermittel der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Ausnahme ergänzender nationaler Direktzahlungen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.1.
Artikel 9Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, und gegebenenfalls Artikel 13 der vorliegenden Verordnung gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Einkünfte eines Betriebsinhabers, die aus der auf seinem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung stammen, einschließlich Fördermittel der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Ausnahme ergänzender nationaler Direktzahlungen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,. Einkünfte des Betriebs, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stammen, gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern die Verarbeitungserzeugnisse Eigentum des Betriebsinhabers bleiben und aus der Verarbeitung ein anderes landwirtschaftliches Erzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hervorgeht.Einkünfte des Betriebs, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, stammen, gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern die Verarbeitungserzeugnisse Eigentum des Betriebsinhabers bleiben und aus der Verarbeitung ein anderes landwirtschaftliches Erzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, hervorgeht. Sonstige Einkünfte gelten als Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten. 2.
Absatz 1 sind "Einkünfte" Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern. [...]" "Artikel 13 Kriterien für den Nachweis, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und dass die Haupttätigkeit oder der Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht 1.
Artikel 9Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 sind landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen.1.
Artikel 9Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, sind landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Anteil der Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten niedriger als ein Drittel anzusetzen, sofern durch diesen niedrigeren Wert sichergestellt ist, dass keine natürliche oder juristische Person, die lediglich marginale landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, als aktiver Betriebsinhaber gilt. Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, durch die ein Unternehmen nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht unwesentlich sind.Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, durch die ein Unternehmen nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht unwesentlich sind. 2.
Artikel 9Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nachstehenden Methoden beschließen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen:2.
Artikel 9Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nachstehenden Methoden beschließen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen:
- a)Der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf weniger als 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das solche Nachweise vorliegen;
- b)der Gesamtbetrag der Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung liegt im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, unterhalb eines von den Mitgliedstaaten zu beschließenden Schwellenwerts und beträgt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtbetrags der Einkünfte im jüngsten Steuerjahr, für das derartige Nachweise vorliegen. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als unwesentlich anzusehen sind.Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, als unwesentlich anzusehen sind. 3.
Artikel 9Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliegt. Im Fall einer natürlichen Person sind gleichwertige Nachweise beizubringen.3.
Artikel 9Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliegt. Im Fall einer natürlichen Person sind gleichwertige Nachweise beizubringen. Sind derartige Register nicht vorhanden, verwenden die Mitgliedstaaten gleichwertige Nachweise. Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck einer natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung gelten kann." Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:Artikel 4, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet: "Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem
- Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem
- Juni liegen darf. Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden. [...]." "Artikel 14 Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1)Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)[...]
- b)Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums; [...]
- f)gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung und/oder Maßnahme erforderlichen Belege; [...]
- h)gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten, dass er unter die Liste nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fällt."
- h)gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten, dass er unter die Liste nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, fällt." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden: DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, im Folgenden: DIZA-VO: "Nachweis des aktiven Betriebsinhabers § 4. Der Nachweis durch in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen."Paragraph 4, Der Nachweis durch in Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannte Personen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist, ist anhand der im Steuerbescheid des letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft zu führen." Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007): "Direktzahlungen § 8.
(1)Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:Paragraph 8,
(1)Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:
- Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1250 € an Direktzahlungen erhalten haben.
- Als aktive Betriebsinhaber im Sinne des Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, sind jene Betriebsinhaber einzubeziehen, die für das Vorjahr höchstens 1250 € an Direktzahlungen erhalten haben.
- [...]" Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-V), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-V), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1a)Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015. [...]"
(1a)Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015. [...]" "Sammelantrag § 22.
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 22,
(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: [...]
- gegebenenfalls den Nachweis eines aktiven Betriebsinhabers, [...]" 3.
- Rechtliche Würdigung:
- Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab.
- Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Artikel 21, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab.
- Die vorliegende Beschwerde bekämpft die Abweisung des Antrages auf Direktzahlungen. Die BF ist grundsätzlich gemäß Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 als juristische Person, die einen Golfplatz betreibt, nicht zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt. Gemäß Art. 14 VO (EU) 809/2014 haben Inhalt des Sammelantrags auch die für die Beurteilung der Förderfähigkeit erforderlichen Belege und insbesondere gegebenenfalls eine Erklärung des Antragstellers zu sein, dass er unter die Regelung für aktive Betriebsinhaber des Art. 9 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 fällt (vgl. dazu auch BVwG 10.08.2017, W104 2164825-1).
- Die vorliegende Beschwerde bekämpft die Abweisung des Antrages auf Direktzahlungen. Die BF ist grundsätzlich gemäß Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, als juristische Person, die einen Golfplatz betreibt, nicht zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt. Gemäß Artikel 14, VO (EU) 809 aus 2014, haben Inhalt des Sammelantrags auch die für die Beurteilung der Förderfähigkeit erforderlichen Belege und insbesondere gegebenenfalls eine Erklärung des Antragstellers zu sein, dass er unter die Regelung für aktive Betriebsinhaber des Artikel 9, Absatz eins und 2 VO (EU) 1307 aus 2013, fällt vergleiche dazu auch BVwG 10.08.2017, W104 2164825-1). Die Antragstellung und Zuerkennung von Direktzahlungen sind weitgehend durch Unionsrecht geregelt. Die zitierten Verordnungsbestimmungen sind dabei unmittelbar anwendbar und bedürfen grundsätzlich keiner Umsetzung durch innerstaatliches Recht. Die mitgliedstaatliche Vollziehung von Unionsrecht, und zwar auch von Verordnungen, erfolgt zwar grundsätzlich unter Anwendung nationalen Verfahrensrechts, dies gilt aber nicht dort, wo der Vollzug durch unionsrechtliche Verfahrensvorschriften besonders geregelt ist. Gemäß § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz ist in den Verfahren über Ansprüche nach Marktordnungsrecht grundsätzlich das AVG anzuwenden. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als das Unionsrecht nicht eigenständige Verfahrensnormen enthält ("Soweit-Formel", Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, 155).Die Antragstellung und Zuerkennung von Direktzahlungen sind weitgehend durch Unionsrecht geregelt. Die zitierten Verordnungsbestimmungen sind dabei unmittelbar anwendbar und bedürfen grundsätzlich keiner Umsetzung durch innerstaatliches Recht. Die mitgliedstaatliche Vollziehung von Unionsrecht, und zwar auch von Verordnungen, erfolgt zwar grundsätzlich unter Anwendung nationalen Verfahrensrechts, dies gilt aber nicht dort, wo der Vollzug durch unionsrechtliche Verfahrensvorschriften besonders geregelt ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMA-Gesetz ist in den Verfahren über Ansprüche nach Marktordnungsrecht grundsätzlich das AVG anzuwenden. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als das Unionsrecht nicht eigenständige Verfahrensnormen enthält ("Soweit-Formel", Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, 155). Die Bestimmung des Art. 13 VO (EU) 640/2014 enthält eine besondere Bestimmung über die verspätete Einrechnung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Darin wird bestimmt, dass im Fall der Einreichung eines verspäteten Antrags nach dem festgesetzten Termin eine Kürzung der auszuzahlenden Beträge um 1 % je Arbeitstag erfolgt. Diese Kürzung erfolgt nur dann nicht, wenn es sich um einen Fall von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände handelt. Für den Fall, dass die Verspätung mehr als 25 Kalendertage beträgt, werden sogar eine Unzulässigkeit des Antrages und der Untergang des Anspruches auf Zahlungsansprüchen bestimmt.Die Bestimmung des Artikel 13, VO (EU) 640 aus 2014, enthält eine besondere Bestimmung über die verspätete Einrechnung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Darin wird bestimmt, dass im Fall der Einreichung eines verspäteten Antrags nach dem festgesetzten Termin eine Kürzung der auszuzahlenden Beträge um 1 % je Arbeitstag erfolgt. Diese Kürzung erfolgt nur dann nicht, wenn es sich um einen Fall von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände handelt. Für den Fall, dass die Verspätung mehr als 25 Kalendertage beträgt, werden sogar eine Unzulässigkeit des Antrages und der Untergang des Anspruches auf Zahlungsansprüchen bestimmt. Diese Bestimmungen haben offenbar zum Ziel, eine verspätete Einreichung von Anträgen, zu denen auch alle sonstigen Informationen gehören, die es ermöglichen, die Beihilfefähigkeit zu bestimmen, zu verhindern. Bestimmungen darüber, was im Fall von fehlenden Antragsteilen oder fehlenden Informationen, die der Antrag beinhalten muss, zu geschehen hat und in welcher Weise die Behörde vorzugehen hätte, enthalten die Bestimmungen nicht. Aus dem Fehlen von Regelungen über eine allfällige Änderung oder Ergänzung der Anträge nach dem Stichtag hat der Verwaltungsgerichtshof zu einer Vorgängerregelung geschlossen, dass die zuständige Behörde (nur) jene Ansprüche zuzusprechen hat, die rechtzeitig im Sinne der genannten Vorschriften geltend gemacht wurden. Die von der belangten Behörde zum Anlass für die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Zahlungsansprüche genommene Fristversäumung ergibt sich damit aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht (VwGH 26.01.2009, 2007/17/0148). Die Informationen darüber, dass Hauptzweck der Gesellschaft nicht die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen ist und Belege dafür, dass dennoch eine Beihilfefähigkeit gegeben ist, hat bereits der Mehrfachantrag-Flächen zu enthalten. Da somit zur Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Gewährung von Direktzahlungen die unionsrechtlichen Vorschriften eine abschließende Regelung enthalten, scheidet die Anwendung von § 13 Abs. 3 AVG aus, wonach bei Mängeln vom Anbringen vor einer etwaigen Zurückweisung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen ist. Da innerhalb der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrages keine Nachweise im Sinn des Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 vorgelegt wurden, ist der Antrag auf Direktzahlungen daher als unvollständig anzusehen und gemäß den zitierten Rechtsvorschriften nach dem 01.06.2015 nicht mehr verbesserbar. Es besteht daher, wie die Behörde zu Recht festgestellt hat, kein Anspruch auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.Da somit zur Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Gewährung von Direktzahlungen die unionsrechtlichen Vorschriften eine abschließende Regelung enthalten, scheidet die Anwendung von Paragraph 13, Absatz 3, AVG aus, wonach bei Mängeln vom Anbringen vor einer etwaigen Zurückweisung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen ist. Da innerhalb der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrages keine Nachweise im Sinn des Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, vorgelegt wurden, ist der Antrag auf Direktzahlungen daher als unvollständig anzusehen und gemäß den zitierten Rechtsvorschriften nach dem 01.06.2015 nicht mehr verbesserbar. Es besteht daher, wie die Behörde zu Recht festgestellt hat, kein Anspruch auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Selbst wenn man einer anderen rechtlichen Beurteilung folgen würde und eine nachträgliche Antragsänderung noch zuließe, würde dies der BF nicht zum Erfolg verhelfen, da die BF auch die inhaltlichen Anforderungen an den aktiven Betriebsinhaber nicht erfüllt: Kann ein Betriebsinhaber belegen, dass sich der jährliche Betrag der Direktzahlungen auf mindestens 5 % seiner Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr beläuft, seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind oder sein Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, kann trotz Art. 9 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 eine Prämie gewährt werden.Kann ein Betriebsinhaber belegen, dass sich der jährliche Betrag der Direktzahlungen auf mindestens 5 % seiner Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr beläuft, seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind oder sein Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, kann trotz Artikel 9, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, eine Prämie gewährt werden. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist iSd Art. 13 VO (EU) 639/2014 nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen.Eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist iSd Artikel 13, VO (EU) 639 aus 2014, nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen. Darüber hinaus gilt der Ausschluss von den Direktzahlungen gemäß Art. 9 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013 generell nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. In Österreich wurde dieser Betrag in § 8 Abs. 1 Z 1 MOG 2007 mit EUR 1.250 festgesetzt.Darüber hinaus gilt der Ausschluss von den Direktzahlungen gemäß Artikel 9, Absatz 4, VO (EU) 1307 aus 2013, generell nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. In Österreich wurde dieser Betrag in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, MOG 2007 mit EUR 1.250 festgesetzt. Die BF hat zum einen im Antragsjahr 2014 mehr als EUR 1.250 an Direktzahlungen erhalten, weshalb die Ausnahmeregelung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 MOG 2007 nicht zur Anwendung gelangt. Zum anderen scheint ein Nachweis mit Hilfe von Belegen über die Einkünfte des Betriebes (5 % bzw. ein Drittel der Gesamteinkünfte) gegenständlich nicht möglich, da weder festgestellt werden kann, welcher Anteil der Gesamteinkünfte aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit stammt noch, wie hoch die Gesamteinnahmen (ohne Abzug der Kosten) überhaupt sind. Wenn die BF vorbringt, die Einnahmen belaufen sich auf weniger als EUR 0, da für das Jahr 2015 ein Verlust ausgewiesen worden sei (vgl. Feststellungen dazu) und würden die Direktzahlungen daher jedenfalls mehr als 5 % ausmachen, liegt sie rechtlich falsch. Nun mag zwar die Definition der "Einkünfte" nach nationalem Steuerrecht (vgl. § 2 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988) sein, dass darunter der reine Gewinn zu verstehen ist. Die klare Bestimmung des Art. 11 Abs. 2 der VO (EU) 639/2014, die hier einschlägig ist, definiert die "Einkünfte" jedoch so: "...
Absatz 1 sind "Einkünfte" Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern. ..."Die BF hat zum einen im Antragsjahr 2014 mehr als EUR 1.250 an Direktzahlungen erhalten, weshalb die Ausnahmeregelung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, MOG 2007 nicht zur Anwendung gelangt. Zum anderen scheint ein Nachweis mit Hilfe von Belegen über die Einkünfte des Betriebes (5 % bzw. ein Drittel der Gesamteinkünfte) gegenständlich nicht möglich, da weder festgestellt werden kann, welcher Anteil der Gesamteinkünfte aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit stammt noch, wie hoch die Gesamteinnahmen (ohne Abzug der Kosten) überhaupt sind. Wenn die BF vorbringt, die Einnahmen belaufen sich auf weniger als EUR 0, da für das Jahr 2015 ein Verlust ausgewiesen worden sei vergleiche Feststellungen dazu) und würden die Direktzahlungen daher jedenfalls mehr als 5 % ausmachen, liegt sie rechtlich falsch. Nun mag zwar die Definition der "Einkünfte" nach nationalem Steuerrecht vergleiche Paragraph 2, Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988) sein, dass darunter der reine Gewinn zu verstehen ist. Die klare Bestimmung des Artikel 11, Absatz 2, der VO (EU) 639 aus 2014,, die hier einschlägig ist, definiert die "Einkünfte" jedoch so: "...
Absatz 1 sind "Einkünfte" Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern. ..." Von dem für die 5 %-Regelung maßgeblichen Betrag der Einkünfte dürfen daher weder die Kosten, wie Betriebsausgaben noch allfällige Verluste von Vorjahren abgezogen werden.
- Schließlich können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 VO (EU) 639/2014 alternative Kriterien festlegen, durch die ein Unternehmen nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Art. 9 Abs. 2 UAbs. 3 lit. b der VO (EU) Nr. 1307/2013 nicht unwesentlich sind. In Österreich erfolgte diese Festlegung nach den Angaben der AMA in dem Sinn, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit dann nicht mehr unwesentlich ist, wenn 19 ha Fläche bewirtschaftet werden. Die BF erfüllt zwar zweifelsohne das Kriterium von 19 ha landwirtschaftlicher Fläche. Dieses alternative Kriterium wird aber erst dem Antragsjahr 2016 angewendet (vgl. Feststellungen zu den Merkblättern) und nicht bereits für das hier maßgebliche Antragsjahr
- Darüber hinaus darf bezweifelt werden, dass eine bloße Festlegung in Merkblättern ausreichend ist, um darin eine normative Festlegung zu erblicken. Die Anwendung des 19 ha-Kriteriums scheint vor diesem Hintergrund selbst ab dem Antragsjahr 2016 unzulässig und scheidet eine mögliche Diskriminierung für das Antragsjahr 2015, wo dieses Kriterium noch nicht angewendet wurde, schon deswegen aus.
- Schließlich können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13, VO (EU) 639 aus 2014, alternative Kriterien festlegen, durch die ein Unternehmen nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 9, Absatz 2, UAbs. 3 Litera b, der VO (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht unwesentlich sind. In Österreich erfolgte diese Festlegung nach den Angaben der AMA in dem Sinn, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit dann nicht mehr unwesentlich ist, wenn 19 ha Fläche bewirtschaftet werden. Die BF erfüllt zwar zweifelsohne das Kriterium von 19 ha landwirtschaftlicher Fläche. Dieses alternative Kriterium wird aber erst dem Antragsjahr 2016 angewendet vergleiche Feststellungen zu den Merkblättern) und nicht bereits für das hier maßgebliche Antragsjahr
- Darüber hinaus darf bezweifelt werden, dass eine bloße Festlegung in Merkblättern ausreichend ist, um darin eine normative Festlegung zu erblicken. Die Anwendung des 19 ha-Kriteriums scheint vor diesem Hintergrund selbst ab dem Antragsjahr 2016 unzulässig und scheidet eine mögliche Diskriminierung für das Antragsjahr 2015, wo dieses Kriterium noch nicht angewendet wurde, schon deswegen aus.
- Im Ergebnis erwies sich die Entscheidung der AMA als richtig und war die Beschwerde abzuweisen. Die BF erfüllte bereits die formalen Antragserfordernisse nicht, weshalb sie schon deswegen nicht als aktiver Betriebsinhaber angesehen werden kann. Wie sich in weiterer Folge zeigte, lagen aber auch die inhaltlichen Anforderungen dafür nicht vor.
- Für das Antragsjahr 2016 beutet das: Auch hier wurden vorerst Direktzahlungen mit Bescheid vom 05.01.2017 gewährt. Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde der Antrag sodann abgewiesen und begründend ausgeführt, die BF erfüllte zwar seit 2016 die Voraussetzungen eines aktiven Betriebsinhabers, es stünden ihr aber keine Zahlungsansprüche zur Verfügung. Da die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid betreffend das Antragsjahr 2015 mit gegenständlichem Erkenntnis abgewiesen wurde und somit im Jahr 2015 keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, stehen in der Folge für das Antragsjahr 2016 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung. Der angefochtene Bescheid erwies sich somit als richtig und war auch die Beschwerde dagegen abzuweisen.
- Zu Spruchpunkt C (Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für die neuen Beihilferegelungen - Direktzahlungen 2015 - naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W113.2177591.1.00