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{'item': 'W118 2150083-1'}

Obsah (33)Art. 19aArtikel 19§ 19Art. 133Art. 131§ 1Artikel 4Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 72Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 31Artikel 28Art. 43Art. 77Artikel 32Artikel 17Artikel 18Artikel 14Artikel 5§ 22§ 17Art. 21Art. 24§ 21§ 15§ 20§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW118 2150083-1 SpruchW118 2150083-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT a

Art. 19ader Verordnung (EU) Nr.

640/2014 ausgesprochen werden. Im Übrigen bleibt der Inhalt der Beschwerdevorentscheidung unberührt.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Fläche des Feldstücks (FS) 3 zwar als nicht ermittelt gilt, jedoch im Hinblick auf diese Fläche keine Sanktionen (Abzug des Eineinhalbfachen der festgestellten Differenz)

Artikel 19a, der Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, ausgesprochen werden. Im Übrigen bleibt der Inhalt der Beschwerdevorentscheidung unberührt. II.

§ 19Abs.

3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Im Rahmen einer Luftbildwartung der AMA für den ÖPUL-Herbstantrag (HA) 2014 wurden die vorhandenen aktuellen Luftbilder für den Betrieb des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) und die in der Vergangenheit für diesen Betrieb festgelegten Referenzflächen abgeglichen. Im Zuge dieses Abgleichs wurde der - seitens der AMA neu gebildete - Schlag 1 des Feldstücks (FS) 3 im Ausmaß von rund 0,3 ha als nicht landwirtschaftliche Nutzfläche eingestuft.
  2. Mit Datum vom 22.04.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Unter den beantragten Flächen befand sich auch die Fläche des Schlags 1 des FS
  3. Ebenfalls mit Datum vom 22.04.2015 stellte der BF einen "Antrag auf Änderung der Referenzfläche MFA 2015" im Hinblick auf Schlag 1 des FS 3 und führte begründend im Wesentlichen aus, bei diesem Gebüschstreifen handle es sich durchwegs um Straucharten wie Schlehen und Weißdorn sowie zum Teil um höhere Bäume wie Birken und Lärchen und um eine Reihe Birnbäume. Die Landwirtschaft werde komplett als Permakultur und biologisch bewirtschaftet. Gleichzeitig sei der Streifen ein Schutz für die konventionell bewirtschaftete angrenzende Liegenschaft.
  4. Mit Datum vom 14.07., 20.
  5. und 30.07.2015 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden diverse Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Insbesondere wurden Teile des FS 1 sowie das gesamte FS 3 als nicht ermittelte Fläche gewertet.
  6. Mit Schreiben der AMA vom 31.08.2015 wurde dem oben angeführten Referenzänderungsantrag stattgegeben. (Zum Zeitpunkt der Generierung des Schreibens war das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich noch nicht verfügbar.)
  7. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2888723010, wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 170,24 gewährt und 2,32 Zahlungsansprüche zugewiesen. Der gesamte Betrag entfiel auf die Greeningprämie. Die errechnete Basisprämie in Höhe von EUR 377,46 wurde aufgrund der festgestellten Flächenabweichung zur Gänze einbehalten. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 30.07.2015 sei auf den Feldstücken (FS) 1 und 3 eine sanktionsrelevante Fläche im Ausmaß von 1,0603 ha im Verhältnis zur beantragten Fläche im Ausmaß von 3,3801 ha festgestellt worden. Teilweise seien nicht beihilfefähige Kulturen vorgefunden worden, teilweise sei weniger Fläche vorgefunden worden als beantragt. Daraus errechne sich eine Abweichung von 45,6897 % bzw. von mehr als 20 %. Daher habe keine Basisprämie gewährt werden können.
  8. Mit online gestellter Beschwerde vom 25.05.2016 brachte der BF im Wesentlichen vor, er führe einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Heilpflanzen. Diese Heilpflanzen seien dauerhaft in einem Mischbestand/Permakultur angelegt. Von diesen Heilpflanzen würden hauptsächlich Tees und Sirupe vermarktet. Diese Kulturen seien bereits mehrfach im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle durch den Technischen Prüfdienst überprüft und nie beanstandet worden. Deshalb ersuche der BF um Anerkennung der beanstandeten FS 1 und 3 als Heilpflanzen. Der BF habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut. Die beantragte Fläche sei 2014 amtlich festgestellt worden.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016 wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 288,88 gewährt und 2,3198 Zahlungsansprüche zugewiesen. Dabei entfielen auf die Basisprämie EUR 118,66 und auf die Greeningprämie. EUR 118,
  10. Die Unterschiede ergaben sich aus der rückwirkenden Anwendung des Art. 19a VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe des in der VO (EG, Euratom) 2988/95 verankerten Günstigkeitsprinzips sowie aus der Umstellung der Berechnung der Zahlungsansprühe auf vier Kommastellen.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016 wurden dem BF Direktzahlungen in Höhe von EUR 288,88 gewährt und 2,3198 Zahlungsansprüche zugewiesen. Dabei entfielen auf die Basisprämie EUR 118,66 und auf die Greeningprämie. EUR 118,
  12. Die Unterschiede ergaben sich aus der rückwirkenden Anwendung des Artikel 19 a, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe des in der VO (EG, Euratom) 2988/95 verankerten Günstigkeitsprinzips sowie aus der Umstellung der Berechnung der Zahlungsansprühe auf vier Kommastellen.
  13. Mit Vorlageantrag vom 03.10.2016 wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und legte mehrere Fotografien vor.
  14. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, im Jahr 2014 habe keine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA stattgefunden. Richtig sei, dass Kontrollen in den Jahren 2006 und 2007 stattgefunden hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien die Flächen im Wesentlichen korrekt beantragt worden. Das FS 1 sei vor der Kontrolle gemäht worden. Für den Prüfer seien im Mähgut keine Heilpflanzen sichtbar gewesen. Das Mähgut sei nicht verbracht worden. An diversen Stellen von FS 1 sowie FS 3 seien keine Heilpflanzen erkennbar gewesen. Der Stellungnahme wurde eine Fotodokumentation angeschlossen.
  15. Mit Schreiben des BVwG vom 24.04.2017 wurde die AMA um ergänzende Stellungnahme ersucht.
  16. Mit Stellungnahme der AMA vom 19.05.2017 präzisierte die AMA den Verfahrensgang.
  17. Mit Datum vom 11.12.2017 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Verfahrensgang erläutert und den Parteien Möglichkeit zur Stellungnahme zum jeweiligen Vorbringen gegeben. Seitens des BF wurden die auf dem FS 1 festgestellten Abweichungen nicht bestritten. Im Hinblick auf das FS 3 wurde festgehalten, dass ein Teil der Fläche (der im Wesentlichen jenem Schlag 1 entsprach, den die AMA im Rahmen der Bildschirmkontrolle vorerst als nicht beihilfefähig erkannt hatte) vom Prüfer aus der Referenzfläche genommen wurde, da es sich beim Aufwuchs im Wesentlichen um Stauden gehandelt hatte. Diesbezüglich machte der erkennende Richter der AMA zum Vorhalt, dass der BF im Rahmen des Referenzflächenänderungsantrags den Charakter dieser Flächen exakt beschrieben hätte. Die AMA bestätigte diesbezüglich, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle keine neuen Umstände zu Tage getreten seien. Beim Rest der Fläche hätten vom Prüfer nicht im hinreichenden Ausmaß Kräuter bzw. keine Pflegemaßnahmen erkannt werden können, weshalb die Fläche als nicht beihilfefähig gewertet worden sei. Der BF beschrieb die Art der Bewirtschaftung der Fläche im Wesentlichen wie folgt: Permakultur sei eine im Biobereich übliche Kultur. Das heiße, es werde nicht in der Reihe angebaut, sondern unregelmäßig über die Fläche verteilt. Es handele sich konkret um Dauerheilpflanzen, die permanent an ihrem Platz stünden. Im Detail handele es sich um Pfefferminze, Minzenarten, Frauenmantel usw.. Diese Pflanzen kämen immer wieder. Daher bedürfe es keiner mechanischen Bearbeitung der Fläche. Der BF mache alles mit der Hand, jede Pflanze werde einzeln mit der Hand geerntet, getrocknet und zu Tee verarbeitet. Außer dem Ernten gebe es gar keinen Eingriff. Die Einzelkräuter würden mit der Hand entnommen. Johanniskraut werde ganz unten abgeschnitten und gebündelt und zum Trocknen im Kräuterhaus aufgehängt. Der Frauenmantel werde auch ganz unten geschnitten. Nach ca. 2 Monaten würden die Kräuter per Hand gerebelt, entweder Blüte oder Blätter, und zum Trocknen auf Steigen gelegt und dann je nach dem gemischt oder rein zur Teeverwendung verwendet. Es handle sich um ca. 100 verschiedene Kräuter. Die Kräuter würden geschnitten, wenn sie reif sind. Johanniskraut Mitte/Ende Juni. Die Ernte erfolge je nach Kraut über das ganze Jahr bis zum Frost, dann frosteten die Pflanzen ab, meistens im Oktober. Danach blieben sie sozusagen als Gerippe stehen und kämen für nächstes Jahr wieder. Der BF machte in diesem Zusammenhang deutlich, dass es ihm auf grundsätzlicher Ebene um die Möglichkeit der Förderung von Permakulturen gehe. Der BF sei in den vergangenen Jahren jährlich, von der AMA ca. alle zwei Jahre, vor Ort kontrolliert worden. Er sei anerkannter Bio-Betrieb. Die Leute der AMA, die die Tees und Marmeladen kontrolliert hätten, hätten alles kontrolliert, auch die Flächen. Seitens der AMA wurde angegeben, es hätte lediglich im Antragsjahr 2006/07 eine Vor-Ort-Kontrolle zum Mehrfachantrag-Flächen des Betriebes des BF gegeben. Kontrollen des Mehrfachantrages-Flächen folgten anderen Regelungen als z.B. die Kontrollen für das AMA-Gütesiegel.
  18. Mit Schreiben vom 09.02.2018 teilte der BF im Wesentlichen mit, im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG sei der Eindruck entstanden, dass der zuständige Prüfer im Hinblick auf Permakulturen ziemlich unwissend sei. Die strittige Vor-Ort-Kontrolle sei angekündigt gewesen. Ob alle AMA-Kontrolleure die Flächen oder sonst etwas geprüft hätten, sei dem BF nie dezidiert erklärt worden. Die größte Permakultur-Fläche von mehr als 1 ha sei ursprünglich vom Prüfer nicht beanstandet worden, dafür gebe es auch eine Zeugin. Es habe den BF erstaunt, dass der Prüfer die beanstandete Fläche mehrfach kontrolliert und begutachtet habe, ohne mit dem BF darüber zu sprechen. Permakultur sei die biologischste Art der Landwirtschaft. Die EU fördere aber bekannter Weise nur größere bzw. große Betriebe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 22.04.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Unter den beantragten Flächen befand sich das strittige FS
  21. Ebenfalls mit Datum vom 22.04.2015 stellte der BF einen "Antrag auf Änderung der Referenzfläche MFA 2015" im Hinblick auf Schlag 1 des FS
  22. Diese Teilfläche des FS 3 hatte die AMA zuvor im Rahmen einer Bildschirmkontrolle aus der Referenzfläche genommen. Für diese Fläche beantragte der BF die Anerkennung als landwirtschaftliche Nutzfläche und führte diesbezüglich aus: "beim Gebüschstreifen handelt es sich durchwegs um Straucharten wie Schlehen (Früchte werden zum trocknen verwendet), Weißdorn (getrocknet und als Heilkräuter verwendet), und zum Teil auch höheren Bäumen zB Birken (Birkensaft wird verwendet als Haarwuchsmittel), Lärchen (Wipferlsaft und Marmelade) und eine Reihe Birnbäume, da es sich bei der vorliegenden Fläche um Permakulturflächen handelt. Die Landwirtschaft wird komplett als Permakultur und Biologisch gewirtschaftet. Gleichzeitig ist der Streifen auch ein Schutz für die konventionell bewirtschaftete angrenzende Landwirtschaft." Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle im Juli 2015 wurden Teile des FS 1 sowie das gesamte FS 3 als nicht beihilfefähige Fläche gewertet. Tatsächlich handelte es sich bei Teilen des FS 1 um keine landwirtschaftliche Nutzfläche (Hoffläche) bzw. erfolgte keine Pflege der Flächen. Bei einer Teilfläche des FS 1 im Ausmaß von 0,2425 ha handelte es sich um Stauden und Bäume. Bei der Restfläche im Ausmaß von 0,5441 ha handelte es sich im Wesentlichen um über die Fläche verteilte Kräuter wie Pfefferminze, Minzenarten, Frauenmantel usw.. Diese Fläche unterlag keinerlei Bearbeitung durch den BF. Die Kräuter wurden lediglich durch Einzelentnahmen per Hand geerntet, getrocknet und zu Tee verarbeitet. Die Ernte erfolgte bei Reife über das Jahr verteilt. Bei Eintreten des Frosts, zumeist im Oktober, frosteten die Pflanzen ab und kamen im nächsten Jahr wieder. Auf dem Betrieb des BF fanden in der Vergangenheit regelmäßig Vor-Ort-Kontrollen, teils durch die Bio-Kontrollstelle, teils durch die AMA statt, in deren Rahmen auch die Flächen des Betriebs in Augenschein genommen wurden. Eine Kontrolle des Mehrfachantrags-Flächen fand zuletzt im Jahr 2006/2007 statt.Auf dem Betrieb des BF fanden in der Vergangenheit regelmäßig Vor-Ort-Kontrollen, teils durch die Bio-Kontrollstelle, teils durch die AMA statt, in deren Rahmen auch die Flächen des Betriebs in Augenschein genommen wurden. Eine Kontrolle des Mehrfachantrags-Flächen fand zuletzt im Jahr 2006 aus 2007, statt.
  23. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Ermittlungsverfahren, das vom BVwG durchgeführt wurde. Die Flächenabweichungen auf dem FS 1 wurden vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung zugestanden. Die Feststellungen zur Beschaffenheit des FS 3 entsprechen im Wesentlichen den Angaben des BF selbst. Die Feststellungen zu den erfolgten Kontrollen basieren wiederum auf den Angaben des BF, wobei das Gericht der AMA folgt, wenn es um die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen zum Mehrfachantrag-Flächen geht, zumal der BF in der Verhandlung keine konkreteren Angaben zur Art der von ihm behaupteten Vor-Ort-Kontrollen machen konnte.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg

F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.

  1. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: "Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff [...].
  1. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  2. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  3. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  4. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; [...].
  5. e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
  6. f)"Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen [...];
  7. g)"Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;
  8. h)"Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;
  9. i)"Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden; [...].
(2)Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
  1. a)die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlicher Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;
  2. b)gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat, die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhalten werden; [...]." "Artikel 9 Aktiver Betriebsinhaber
(1)Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit

Artikel 4Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt. [...]." "Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [...].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...].

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
  1. a)jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...];
  2. b)jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Titel III

bzw.

IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand und dieb) jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Titel römisch drei bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, bestand und die

  1. i)infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG sowie der Richtlinie 2009/147/EG nicht mehr der Begriffsbestimmung für "beihilfefähige Hektarfläche" unter Buchstabe a entspricht
  2. ii)für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers

Artikel 31der Verordnung (EG) Nr.

1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder

einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Einklang stehen, aufgeforstet wird oderii) für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers

Artikel 31der Verordnung (EG) Nr.

1257 aus 1999, oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, oder

einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, im Einklang stehen, aufgeforstet wird oder iii) für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers

den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder

Artikel 28der Verordnung (EU) Nr.

1305/2013 stillgelegt wird.iii) für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers

den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999,, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, oder

Artikel 28der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, stillgelegt wird. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]." "Artikel 43 Allgemeine Vorschriften

(1)Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten. [...]."

Art. 43Abs.

9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen

Art. 43Abs.

2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich

Art. 43Abs.

9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Artikel 43

, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen

Artikel 43

, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich

Artikel 43

, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Art. 77Abs.

2 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt.

Artikel 77, Absatz 2, Litera d,) der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom

  1. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: "Artikel 4 Rahmenvorgaben für Kriterien für die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand
  3. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 legen die Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden die Kriterien fest, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, erfüllen:
  4. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, legen die Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden die Kriterien fest, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, erfüllen: a) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betriebsinhaber, auf den betreffenden Flächen mindestens eine Tätigkeit pro Jahr auszuführen. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden. b) Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, die eine landwirtschaftliche Fläche aufweisen muss, um als Fläche angesehen zu werden, die sich in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand befindet.
  5. Bei der Aufstellung von Kriterien

Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Arten von landwirtschaftlichen Flächen unterscheiden. Artikel 5 Rahmenvorgaben für Mindesttätigkeiten auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht die von den Mitgliedstaaten festzulegende Mindesttätigkeit, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, in mindestens einer vom Betriebsinhaber pro Jahr auszuführenden Tätigkeit. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden."Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, besteht die von den Mitgliedstaaten festzulegende Mindesttätigkeit, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, in mindestens einer vom Betriebsinhaber pro Jahr auszuführenden Tätigkeit. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom

  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...].
  3. "ermittelte Fläche": a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...].
  4. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
  5. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,;
  6. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
  7. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,; [...]." "Artikel 5 Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen

Artikel 32Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen

Artikel 28Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen

Artikel 32Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, und landwirtschaftliche Flächen

Artikel 28Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1305 aus 2013,. Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen

Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festlegen; [...]." "Artikel 15 Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1)Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet. [...]." "Artikel 19 Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der

Artikel 18

ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]. Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Beihilferegelungen

Titel III

Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen

den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die

Artikel 18

der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Beihilferegelungen

Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen

den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die

Artikel 18

der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. [...]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom

  1. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
  2. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 17 Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

(1)Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen

Artikel 14Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular. [...].

(4)Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle

Artikel 5Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640/2014 und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.

(4)Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle

Artikel 5Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, und die im Vorjahr für die Betriebsprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen. [...]." Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18 . Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl L 312 vom 23.12.1995, S. 1, im Folgenden VO (EG, Euratom) 2988/95:Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18 . Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, Amtsblatt L 312 vom 23.12.1995, S. 1, im Folgenden VO (EG, Euratom) 2988/95: "Artikel 2 [...].

(2)Eine verwaltungsrechtliche Sanktion kann nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung § 2. Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist."Paragraph 2, Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.
(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen

Art. 77Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9,

(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen

Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

  1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
  2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
  3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
  4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
  5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben

§ 19bzw.

bei Hutweiden mit den Vorgaben

§ 22Abs.

1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben

Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. [...]." "Referenzparzelle § 15.

(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].Paragraph 15,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird [...].
(2)Für jede Referenzparzelle hat die AMA 1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen

den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen

Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die flächenbezogenen Maßnahmen

den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen [...].

(4)Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(5)Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben." "Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 17.
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 17,
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 18, genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2)Für die flächenbezogenen Direktzahlungen hat jede beihilfefähige Fläche eine Mindestgröße von 1 a aufzuweisen. Landwirtschaftliche Flächen mit Landschaftselementen und Bäumen §
  1. Zur beihilfefähigen Fläche zählen auch:Paragraph 18, Zur beihilfefähigen Fläche zählen auch:
  2. Traditionelle Charakteristika

Art. 9Abs.

1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014, die sich auf Flächen befinden, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt und die eine durchschnittliche Breite von 2 m nicht überschreiten,1. Traditionelle Charakteristika

Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014,, die sich auf Flächen befinden, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt und die eine durchschnittliche Breite von 2 m nicht überschreiten, 2. Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und Teil eines Feldstücks sind (Cross-Compliance-Landschaftselemente), unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft für die Landschaftselemente

GAB 2 und GAB 3 nachweist, sowie2. Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards

Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, unterliegen und Teil eines Feldstücks sind (Cross-Compliance-Landschaftselemente), unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft für die Landschaftselemente

GAB 2 und GAB 3 nachweist, sowie

  1. Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale auf Flächen, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt, mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle nicht überschreitet." "Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen §
  2. [...].Paragraph 20, [...].

(3)Nicht zu den beihilfefähigen Flächen

§ 17Abs.

1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen."

(3)Nicht zu den beihilfefähigen Flächen

Paragraph 17, Absatz eins, zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Paragraph 18, Ziffer eins, oder 2 fallen." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt

Art. 21

VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus, die im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 zu beantragen war. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche sowie die Gewährung der Basisprämie erfolgt

Art. 24Abs. 1 und 2 i

Vm Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 nach Maßgabe der im Antragsjahr 2015 ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt

Art. 43Abs.

9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt

Artikel 21

, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus, die im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 zu beantragen war. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche sowie die Gewährung der Basisprämie erfolgt

Artikel 24

, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, nach Maßgabe der im Antragsjahr 2015 ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt

Artikel 43

, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche. Der vorliegende Fall dreht sich um die Frage, welcher Art eine Fläche sein muss, damit sie als beihilfefähig im Rahmen der Basisprämie betrachtet werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall seitens der AMA hinsichtlich des strittigen FS 3 zwei Beanstandungsgründe geltend gemacht wurden. Hinsichtlich der mit Stauden und Bäumen bestandenen Teilfläche wurde davon ausgegangen, dass es sich um gar keine landwirtschaftliche Nutzfläche handelt, weshalb diese Fläche - schlussendlich - auch nicht als Teil der Referenzfläche betrachtet wurde. Durch die Festlegung einer "Referenzparzelle", die

Art. 5Abs. 2 lit. a) VO (EU) 640/2014 i

Vm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen - vgl. dazu die Definitionen in Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden.Durch die Festlegung einer "Referenzparzelle", die

Artikel 5

, Absatz 2, Litera a,) VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen - vergleiche dazu die Definitionen in Artikel 4, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden. Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet in Österreich seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen

§ 21Abs.

2 Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Luftbildern sind in Entsprechung zu Art. 17 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen

§ 15Abs.

4 Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.Die Angabe des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Nutzfläche findet in Österreich seit dem Antragsjahr 2015 mit Hilfe des geografischen Antragsformulares statt. Dabei werden die zu beantragenden Flächen

Paragraph 21, Absatz 2, Horizontale GAP-Verordnung unmittelbar im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS auf den den Antragstellern zur Verfügung gestellten Luftbildern elektronisch kenntlich gemacht. Auf diesen Luftbildern sind in Entsprechung zu Artikel 17, Absatz 4, VO (EU) 809 aus 2014, auch die seitens der AMA festgelegten Grenzen der Referenzparzellen ersichtlich. Sollen zusätzliche Flächen beantragt werden, ist hinsichtlich dieser Flächen

Paragraph 15, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung ein Antrag auf Änderung der Referenzfläche zu stellen, der entsprechende Nachweise zu enthalten hat, dass die entsprechenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden. Jedenfalls nicht zur Referenzfläche zählen und damit auch nicht beihilfefähig sind

§ 20Abs.

3 Horizontale GAP-Verordnung befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern. Dementsprechend handelte es sich bei den mit Bäumen und Stauden bestandenen Flächen um keine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche.Jedenfalls nicht zur Referenzfläche zählen und damit auch nicht beihilfefähig sind

Paragraph 20, Absatz 3, Horizontale GAP-Verordnung befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern. Dementsprechend handelte es sich bei den mit Bäumen und Stauden bestandenen Flächen um keine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche. Hinsichtlich der mit Kräutern bestandenen Fläche streitet die AMA zwar nicht ab, dass die Fläche ein Teil der Referenzfläche sein konnte, allerdings qualifiziert die AMA die Fläche mangels erforderlicher Pflegemaßnahmen als nicht beihilfefähig im Rahmen der Basisprämie. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit der Einführung der Basisprämie der Status der Antragsteller als aktive Landwirte besonders betont werden sollte. Dementsprechend bestimmt Art. 9 VO (EU) 1307/2013 programmatisch, dass nur solche Antragsteller Prämien erhalten sollen, die auf einer Fläche eine Mindesttätigkeit entfalten. Diesbezüglich sehen Art. 4 Abs. 1 lit. c) VO (EU) 1307/2013 sowie Art. 4 und 5 VO (EU) 639/2014 nähere Kriterien vor. Umgesetzt wurden diese Bestimmungen in Österreich mit § 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015, demzufolge landwirtschaftliche Flächen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen müssen. Ferner sind sie durch jährlich durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit der Einführung der Basisprämie der Status der Antragsteller als aktive Landwirte besonders betont werden sollte. Dementsprechend bestimmt Artikel 9, VO (EU) 1307 aus 2013, programmatisch, dass nur solche Antragsteller Prämien erhalten sollen, die auf einer Fläche eine Mindesttätigkeit entfalten. Diesbezüglich sehen Artikel 4, Absatz eins, Litera c,) VO (EU) 1307 aus 2013, sowie Artikel 4 und 5 VO (EU) 639 aus 2014, nähere Kriterien vor. Umgesetzt wurden diese Bestimmungen in Österreich mit Paragraph 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015, demzufolge landwirtschaftliche Flächen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen müssen. Ferner sind sie durch jährlich durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. Für den vorliegenden Fall stellt sich zentral die Frage, ob der BF mit seiner Art der Bewirtschaftung diesen Kriterien entsprochen hat. Vor dem Hintergrund der angeführten europarechtlichen Vorgaben ist diese Frage allerdings zu verneinen. Die bloße Einzelentnahme von Pflanzen(teilen) zu Erntezwecken stellt aus Warte des BVwG jedoch keine Pflegemaßnahme dar, die der Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, dient. Ferner wurden Ausnahmen vom angeführten Gebot zur Durchführung einer jährlichen Pflegemaßnahme (z.B. Bestehen einer Stilllegungs-Verpflichtung im Rahmen des Agrarumweltprogrammes ÖPUL) weder behauptet, noch konnten solche festgestellt werden. Somit stellt auch dieser Teil des FS 3 keine beihilfefähige Fläche dar. Zu den Sanktionen (Abzug des Eineinhalbfachen der festgestellten Differenz): Im Hinblick auf die mit Stauden und Bäumen bestandene Teilfläche des FS 3 ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen seines Referenzflächenänderungsantrages den Charakter dieser Fläche exakt beschrieben hat. Obwohl das aktuelle Regelwerk keine Bestimmung mehr enthält, die für den Fall des Vorliegens sachlich richtiger Angaben den Entfall von Sanktionen vorsieht - vgl. zur alten Rechtslage Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 -, ist nicht davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber eine wesentliche Änderung der Rechtslage bewirken wollte. Nach wie vor regelt Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 den Fall, dass ein BF darauf hinweist, dass sein Antrag fehlerhaft geworden ist ("Selbstanzeige"). Für diese Konstellation ist nach wie vor der Entfall von Sanktionen vorgesehen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn der BF - wie im vorliegenden Fall - von Anfang an darauf hinweist, dass eine Fläche nicht die Voraussetzungen für eine beihilfefähige Fläche erfüllt. Aus diesem Grund haben für diese Fläche die ausgesprochenen Sanktionen zu entfallen.Im Hinblick auf die mit Stauden und Bäumen bestandene Teilfläche des FS 3 ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen seines Referenzflächenänderungsantrages den Charakter dieser Fläche exakt beschrieben hat. Obwohl das aktuelle Regelwerk keine Bestimmung mehr enthält, die für den Fall des Vorliegens sachlich richtiger Angaben den Entfall von Sanktionen vorsieht - vergleiche zur alten Rechtslage Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, -, ist nicht davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber eine wesentliche Änderung der Rechtslage bewirken wollte. Nach wie vor regelt Artikel 15, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, den Fall, dass ein BF darauf hinweist, dass sein Antrag fehlerhaft geworden ist ("Selbstanzeige"). Für diese Konstellation ist nach wie vor der Entfall von Sanktionen vorgesehen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn der BF - wie im vorliegenden Fall - von Anfang an darauf hinweist, dass eine Fläche nicht die Voraussetzungen für eine beihilfefähige Fläche erfüllt. Aus diesem Grund haben für diese Fläche die ausgesprochenen Sanktionen zu entfallen. Im Hinblick auf die Restfläche des FS 3 geht das BVwG im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass den BF

Art. 77Abs. 2 lit. d) VO (EU) Nr. 1306/2013 i

Vm § 9 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung keine Schuld an der fehlerhaften Beantragung der Fläche trifft, welcher Umstand ebenfalls den Entfall der Sanktionen nach sich zieht. Zum einen zeigt das Beispiel des "Schlags 1", dass selbst für die AMA die Einstufung der vom BF gewählten Bewirtschaftungsform schwierig war (wie die positive Beurteilung des Referenzflächenänderungsantrages zeigt). Zum anderen erweist sich, wie oben dargestellt, die Beurteilung der Frage der Förderfähigkeit von Flächen, die mit Permakulturen bewirtschaftet werden, als rechtlich durchaus anspruchsvoll.Im Hinblick auf die Restfläche des FS 3 geht das BVwG im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass den BF

Artikel 77, Absatz 2, Litera d,) VO (EU) Nr.

1306 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung keine Schuld an der fehlerhaften Beantragung der Fläche trifft, welcher Umstand ebenfalls den Entfall der Sanktionen nach sich zieht. Zum einen zeigt das Beispiel des "Schlags 1", dass selbst für die AMA die Einstufung der vom BF gewählten Bewirtschaftungsform schwierig war (wie die positive Beurteilung des Referenzflächenänderungsantrages zeigt). Zum anderen erweist sich, wie oben dargestellt, die Beurteilung der Frage der Förderfähigkeit von Flächen, die mit Permakulturen bewirtschaftet werden, als rechtlich durchaus anspruchsvoll. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Förderwürdigkeit von Permakulturen liegt nicht vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Förderwürdigkeit von Permakulturen liegt nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W118.2150083.1.00

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