Obsah (22)
Art. 133Art. 14Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 41Artikel 11Artikel 33Artikel 7Artikel 72Artikel 26Art. 24§ 8Art. 50§ 8a§ 21Art. 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW118 2152885-1 SpruchW118 2152885-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT al
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mittels Formular "Bewirtschafterwechsel", überschrieben mit "Neuanlage", vom 07.04.2014 zeigte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2014 die Neuanlage des Betriebes mit der BNr. XXXX an.
- Mittels Formular "Bewirtschafterwechsel", überschrieben mit "Neuanlage", vom 07.04.2014 zeigte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2014 die Neuanlage des Betriebes mit der BNr. römisch 40 an.
- Mit Datum vom 28.05.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag des BF umfasste auch die (Top-up-)Zahlung für Junglandwirte. Zusammen mit dem Mehrfachantrag-Flächen legte der BF elektronisch einen Nachweis über den Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachausbildung vor.
- Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2902236010, wies die AMA dem BF keine Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm keine Basisprämie. Begründend wurde ausgeführt: "Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: -Strichaufzählung Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Art. 24 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013, § 8a Abs. 1 Z. 2 MOG)Abgabe eines Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 (Artikel 24, Absatz eins, Litera b, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG) -Strichaufzählung Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (§ 8a Abs. 1 Z. 1 MOG)Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Sonderfall Neubeginner für das Antragsjahr 2014 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, MOG) -Strichaufzählung Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Art. 14 VO 639/2014)Übernahme eines Betriebs im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (Artikel 14, VO 639 aus 2014,) -Strichaufzählung Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Art. 24 Abs. 8 VO 1307/2013)Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Artikel 24, Absatz 8, VO 1307 aus 2013,) -Strichaufzählung Sonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (§ 8a Abs. 1 Z. 2 MOG, § 5 Abs. 1 DIZA-VO), insbesondere durchSonstiger Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 (Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG, Paragraph 5, Absatz eins, DIZA-VO), insbesondere durch o Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder o Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist oder o die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr
- Da keine dieser Voraussetzungen nachgewiesen werden konnte, werden keine Zahlungsansprüche zugewiesen." Der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde ebenfalls abgewiesen.
- Mittels E-Mail vom 08.06.2016 übermittelte die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer eine Beschwerde des BF, in der dieser im Wesentlichen ausführte, er habe seinen Betrieb im Jahr 2014 gegründet. Zu diesem Zweck seien auch Zahlungsansprüche aus der Einheitlichen Betriebsprämie im Umfang von drei Stück übertragen worden und auch ausbezahlt worden. Bei der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 sei der BF davon ausgegangen, dass für seinen Betrieb Zahlungsansprüche bestünden und habe er daher die Direktzahlung und das Top-up für Junglandwirte beantragt. Der entsprechende Ausbildungsnachweis sei ebenso vorgelegt worden. Nach einer Rücksprache mit der AMA sei dem BF nun erklärt worden, dass er zusätzlich zum Junglandwirte-Top-up einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für Junglandwirte hätte stellen müssen. Diese Notwendigkeit sei weder für den BF noch für die Mitarbeiter in der Bezirksbauernkammer bei der Abgabe des Mehrfachantrags-Flächen 2015 erkennbar gewesen. Darüber hinaus sei es auch nicht aus dem Antragssystem ableitbar gewesen und nach Rücksprachen mit der AMA für nicht erforderlich erklärt worden. Aus Warte des BF handle es sich eindeutig um einen Systemmangel bei der Gestaltung des Online-Antragssystems, bei dem es keinen Hinweis auf einen derartigen Antrag gegeben habe. Da auf dem Kontoblatt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 aufgeschienen sei, habe der BF davon ausgehen können, dass er über eine Betriebsprämie verfüge und dass mit dem Top-up für Junglandwirte eine Zuteilung aus der nationalen Reserve erfolge. Nachdem sich der BF auf die Hinweise des Online-Systems verlassen habe, dort kein Hinweis auf die Beibringung eines zusätzlichen Antrags auf Zuteilung aus der Nationalen Reserve für Junglandwirte aufgeschienen sei bzw. auch kein Hinweis, dass für den Betrieb des BF für den Erhalt der vormaligen Betriebsprämie ein Eintrittsticket notwendig sei, in derartigen Systemumstellungsphasen immer wieder Schwächen gegeben seien, die nicht zu Lasten der Antragsteller gehen dürften, ersuche der BF, entweder den nachgereichten Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für Junglandwirte oder das nachgereichte Eintrittsticket anzuerkennen. Mit Datum vom 07.
- bzw. 08.06.2016 übermittelte der BF einen Antrag auf "Übertragung von Prämienrechten für das Antragsjahr 2015" (beschränkt auf das Recht zur Teilnahme an der Basisprämien-Regelung) sowie einen "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve".
- Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4173120010, wies die AMA dem BF erneut keine Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm keine Basisprämie. Die Begründung des Bescheides entspricht jener des Erstbescheides. Ergänzend wies die AMA die Anträge des BF auf Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung sowie auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve wegen Verspätung zurück.
- Im Rahmen seines Vorlageantrags vom 27.09.2016 führte der BF aus wie im Rahmen seiner Beschwerde.
- Im Rahmen der Beschwerdevorlage verwies die AMA auf den Akteninhalt.
- Mit Schreiben vom 18.04.2017 hielt das BVwG dem BF im Wesentlichen vor, dass sich aus den zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen ergebe, dass die Innehabung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie im Antragsjahr 2014 allein die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie nicht rechtfertige. Auf die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sei im Bezug habenden Merkblatt der AMA "Direktzahlungen 2015" ausführlich hingewiesen worden. Der bloße Verweis auf nicht näher konkretisierte Schwächen bei der Umsetzung durch die AMA reiche als Rechtfertigung nicht aus.
- Mit Schreiben vom 05.05.2017 teilte der BF im Wesentlichen mit, er habe Pkt. 4.1 des angeführten Merkblatts der AMA entnommen, dass er in diese Regelung falle und diese Förderung mit der jährlichen Beantragung ausgelöst werde, weshalb er das Top-up angekreuzt habe. Aufgrund seiner betrieblichen Situation habe der BF sein Augenmerk auf den Bereich der Junglandwirteförderung gelegt. Wenn unter Pkt. 2.
- (gemeint wohl: Abs.) 4 des Merkblatts angeführt sei, dass ein Antragsteller dann einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve zu stellen habe, wenn er - sinngemäß - über keine Zahlungsansprüche verfüge, so sei dem für den BF zu entnehmen gewesen, dass dies für ihn nicht zutreffen könne, da er ja bereits im Jahr 2014 einen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen gestellt und auch bescheidmäßig Zahlungsansprüche zugewiesen bekommen und damit über Zahlungsansprüche verfügt habe. Der BF sehe sich selbst auch nicht als Neueinsteiger. Die nach dem Wissensstand des BF hohe Anzahl an ähnlich gelagerten Fällen (über 200 Fälle in der Steiermark) zeige eindeutig und nachvollziehbar, dass die Antragserfordernisse nicht nachvollziehbar kommuniziert worden seien. Diesbezügliche Anfragen bei der zuständigen Abteilung hätten auch keine nachvollziehbaren Auskünfte im Sinn einer praktischen Umsetzung ergeben. Für den BF ergebe sich zusammenfassend, dass er bereits 2014 über Zahlungsansprüche verfügt habe, als Junglandwirt mit Teilflächen seiner Mutter begonnen habe und es sich somit um die Bewirtschaftung eines Teiles eines Betriebes mit Übertragung von ÖPUL-Maßnahmen gehandelt habe, wobei für den BF nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, dass er weitere Anträge hätte stellen müssen. Mit Beginn der Programmperiode sei es zu einer völligen Umstellung des Systems ohne Vorbereitung mit völliger Überforderung der zuständigen Stellen gekommen, was sich auch aufgrund der vielen offenen Fälle zeige. Üblicher Weise werde bei Anträgen im Online-Verfahren auf fehlende Unterlagen hingewiesen und könnten mangelhafte Anträge gar nicht abgesendet werden. Auf diese Ausrichtung der Online-Beantragung habe sich der BF verlassen und werde dies schon aufgrund der Möglichkeit zur Online-Antragstellung angenommen und könne z.B. bei fehlenden Angaben im Rahmen des ÖPUL ein Antrag nicht abgesendet werden bzw. gebe es entsprechende Hinweise bei fehlenden Angaben. Dies treffe nun offensichtlich im Fall des BF nicht zu, er sei jedoch davon ausgegangen, dass dies der Fall sei, und sei der Überzeugung gewesen, dass sein Antrag vollständig gewesen sei.
- Mit Schreiben vom 09.05.2017 übermittelte das BVwG die Stellungnahme des BVwG an die AMA und stellte zugleich die Frage, ob der vorliegende Fall nicht als Fall einer Spaltung
Art. 14Abs. 3 VO (EU) 639/2014 betrachtet werden könnte.10. Mit Schreiben vom 09.05.2017 übermittelte das BVw
G die Stellungnahme des BVwG an die AMA und stellte zugleich die Frage, ob der vorliegende Fall nicht als Fall einer Spaltung
Artikel 14, Absatz 3, VO (EU) 639 aus 2014, betrachtet werden könnte.
- Mit Schreiben vom 18.05.2017 verwies die AMA auf die Ausführungen im angeführten Merkblatt und teilte unter Verweis auf ein Arbeitsdokument der Europäischen Kommission mit, dass kein Anwendungsfall des Art. 14 Abs. 3 VO (EU) 639/2014 vorliege.
- Mit Schreiben vom 18.05.2017 verwies die AMA auf die Ausführungen im angeführten Merkblatt und teilte unter Verweis auf ein Arbeitsdokument der Europäischen Kommission mit, dass kein Anwendungsfall des Artikel 14, Absatz 3, VO (EU) 639 aus 2014, vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der BF bewirtschaftet seit 01.01.2014 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Jahr 2014 wurde dem BF die Einheitliche Betriebsprämie gewährt, nachdem ihm zuvor Zahlungsansprüche übertragen worden waren. Mit Datum vom 28.05.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag des BF umfasste auch die (Top-up-)Zahlung für Junglandwirte. Zusammen mit dem Mehrfachantrag-Flächen legte der BF elektronisch einen Nachweis über den Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachausbildung vor. Mit Datum vom 07.
- bzw. 08.06.2016 übermittelte der BF einen Antrag auf "Übertragung von Prämienrechten für das Antragsjahr 2015" (beschränkt auf das Recht zur Teilnahme an der Basisprämien-Regelung) sowie einen "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve". Im Merkblatt der AMA "Direktzahlungen 2015 - Merkblatt mit Ausfüllanleitung" finden sich u.a. etwa folgende Hinweise: "Die bisher zugeteilten Zahlungsansprüche verlieren mit 31.12.2014 ihre Gültigkeit." (Pkt. 1.1) "Die Gewährung der Basisprämie erfolgt wie bisher auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen (ZA), welche auf Basis der ermittelten beihilfefähigen Fläche des Antragsjahres 2015 neu zugewiesen werden." (Pkt. 1.1) "Grundvoraussetzung für die Erstzuweisung von ZA ist der Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit
- Als geeignete Nachweise gelten:
- MFA 2013,
- Zuweisung von ZA aus dem Sonderfall Neubeginner 2014,
- Übernahme eines Betriebs im Wege der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge bzw. Betriebsteilung oder Betriebszusammenschluss (siehe Punkt 7.1),
- Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (siehe Punkt 2.1.1),
- sonstige Nachweise einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013, insbesondere * Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013 oder * Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten nachvollziehbar ist oder * Meldung an die SVB über bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen im Jahr 2013." (Pkt. 2.1) "Das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (und damit das Recht auf Erstzuweisung von ZA) kann mittels des von der AMA aufgelegten Formblattes "Übertragung von Prämienrechten 2015" übertragen werden. [...]. Das Formblatt muss bis spätestens 15.05.2015 eingereicht werden (Eingangsstempel AMA). Dies kann auch im Wege der Bezirksbauernkammer erfolgen." (Pkt. 2.1.1) "2.6 Nationale Reserve Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve können Betriebsinhaber beantragen, welche die Voraussetzungen eines Junglandwirtes oder eines neuen Betriebsinhabers erfüllen oder denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden (siehe Punkt 2.7.3). [...]. Stellt ein Junglandwirt oder ein neuer Betriebsinhaber einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve und verfügt dieser über keine Zahlungsansprüche, so wird eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, zugewiesen. Der Wert dieser Zahlungsansprüche entspricht dem nationalen Durchschnittswert." (Pkt. 2.6) "
- ZAHLUNG FÜR JUNGLANDWIRTE Junglandwirte, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, können für maximal 40 aktivierte ZA eine zusätzliche Zahlung ("top-up") erhalten." (Pkt. 4) "Die Zahlung für Junglandwirte ist jährlich im MFA Flächen zu beantragen. Ist der Betriebsinhaber keine natürliche Person, muss der Name des Anspruchsberechtigten, der die Voraussetzungen erfüllt, angegeben werden." (Pkt. 4.2) "7.4 Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve Die Beantragung von ZA aus der nationalen Reserve ist für Junglandwirte und Neue Betriebsinhaber (siehe Punkt 2.6) möglich." (Pkt. 7.4) In der Folge ist das Bezug habende Formular abgebildet. Pkt. "3.9 ANTRAG PRÜFEN" des Merkblattes "MEHRFACHANTRAG-Flächen, Handbuch zur Online-Erfassung" lautet auszugsweise: "Sind alle erforderlichen Beilagen erfasst, können mit dem Button "Antrag prüfen" die Daten auf ihre Plausibilität überprüft werden. Es ist auch möglich die Beilagen einzeln mit dem Button "Prüfen" zu kontrollieren. Im Rahmen einer solchen Plausibilitätsprüfung wird kontrolliert, ob die in den Masken eingegebenen Daten vollständig und in sich widerspruchsfrei sind. Sind die Daten nicht plausibel, werden Hinweise, Warnungen oder Fehler ausgegeben." In Pkt. 3.9.1 des angeführten Handbuchs werden "FEHLER, WARNUNGEN oder HINWEISE, die auftreten können" aufgelistet. Die Fallkonstellation, die beim BF auftrat, wird nicht aufgelistet.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unbestritten. Die angeführten Merkblätter waren zum Zeitpunkt der Antragstellung unter https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#1638 abrufbar.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten [...].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die
Artikel 9
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]. Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die
Artikel 9
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und: [...]. b) denen im Jahr 2014
Artikel 41oder 57 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oderb) denen im Jahr 2014
Artikel 41oder 57 der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat
Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat
Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen. [...]."
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
Artikel 9der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
Artikel 9der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen. [...]." "Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. [...].
(6)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. [...].
(11)Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)"Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
- b)"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(
- n)Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]." "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Kapitel 1
haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: "Artikel 14 Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung 1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. Bei widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge werden Zahlungsansprüche ausschließlich dem Erben zugewiesen, der zu dem in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zeitpunkt eingesetzt war.Bei widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge werden Zahlungsansprüche ausschließlich dem Erben zugewiesen, der zu dem in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannten Zeitpunkt eingesetzt war. 2. Eine Änderung der Bezeichnung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche. Eine Änderung des Rechtsstatus hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet. 3. Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche. [...]. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)"Zusammenschluss": der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von den Betriebsinhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben;
- a)"Zusammenschluss": der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von den Betriebsinhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben;
- b)"Aufteilung": die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 inArtikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in
- i)mindestens zwei neue selbstständige Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von mindestens einer der ursprünglich den Betrieb leitenden natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird; oder
- ii)den ursprünglichen Betriebsinhaber und mindestens einen neuen selbstständigen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels." "Artikel 21 Privatrechtliche Pachtverträge Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014
Artikel 26der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014
Artikel 26der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft. [...]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:Marktordnungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2015: "Basisprämie § 8a.
(1)Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
Art. 24Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,Paragraph 8 a,
(1)Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
Artikel 24, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, kommen auch Betriebsinhaber in Betracht, 1. denen im Jahr 2014
§ 8Abs.
3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder1. denen im Jahr 2014
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder 2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums
Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 277 vom 21.10.2005 Seite 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve § 6.
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.Paragraph 6,
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
(2)Junglandwirte, die die Voraussetzungen
Art. 50Abs.
1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.
(2)Junglandwirte, die die Voraussetzungen
Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen. [...]." "Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen. [...]." Mit § 21 Abs. 1a der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, wurde die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 bis einschließlich
- Juni 2015 verlängert.Mit Paragraph 21, Absatz eins a, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, wurde die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 bis einschließlich
- Juni 2015 verlängert. b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt an erster Stelle die Zuweisung (neuer) Zahlungsansprüche voraus. Die VO (EU) 1307/2013 sieht hinsichtlich des Erwerbs des Rechts auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen durch den Antragsteller selbst folgende Varianten vor:Die VO (EU) 1307 aus 2013, sieht hinsichtlich des Erwerbs des Rechts auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen durch den Antragsteller selbst folgende Varianten vor: -Strichaufzählung Der Antragsteller war
Art. 24Abs.
1 b) im Antragsjahr 2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt.Der Antragsteller war
Artikel 24, Absatz eins, b) im Antragsjahr 2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt.
Dies war beim BF nicht der Fall, da er im Jahr 2013 keine Anträge gestellt hat und somit nicht zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt war. -Strichaufzählung Dem Antragsteller wurden
Art. 24Abs.
1, UAbs. 3 lit. b) i. V.m. § 8a Abs. 1 Z 1 im Jahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen.Dem Antragsteller wurden
Artikel 24, Absatz eins,, UAbs.
3 Litera b,) i. römisch fünf.m. Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer eins, im Jahr 2014 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Dies war beim BF nicht der Fall. -Strichaufzählung Der Antragsteller legt
Art. 24Abs.
1, UAbs. 3 lit. c) überprüfbare Nachweise dafür vor, dass er zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat
Art. 11Abs.
2 der VO (EG) 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt (das war in Österreich der 15. Mai) Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben hat. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
§ 8aAbs.
1 Z 2 MOG 2007 wurden als zusätzliche Kriterien festgelegt:Der Antragsteller legt
Artikel 24, Absatz eins,, UAbs.
3 Litera c,) überprüfbare Nachweise dafür vor, dass er zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat
Artikel 11
, Absatz 2, der VO (EG) 1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt (das war in Österreich der 15. Mai) Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben hat. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.
Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 wurden als zusätzliche Kriterien festgelegt: o fristgerechte Beantragung von Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, odero fristgerechte Beantragung von Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums
Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, oder o Vorlage anderer geeigneter Nachweise für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr
- Als solche Nachweise wurden mit § 5 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 wiederum festgelegt:o Vorlage anderer geeigneter Nachweise für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr
- Als solche Nachweise wurden mit Paragraph 5, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 wiederum festgelegt: ?
- die Ernte- und Erzeugungsmeldung für Wein des Jahres 2013, ?
- Belege, anhand deren eine im Jahr 2013 erfolgte Vermarktung von auf selbst bewirtschafteten Flächen erzeugten landwirtschaftlichen Produkten oder gehaltenen Tieren einschließlich daraus gewonnener tierischer Produkte nachvollziehbar ist, oder ?
- die erfolgte Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend eine Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Jahr
- Entsprechende Nachweise, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit zum Stichtag 15.05.2013 belegen würden, hat der BF nicht vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der BF selbst das Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung nicht erworben hat. Allerdings bestand auch die Möglichkeit, dieses Recht von anderen Antragstellern zu übernehmen. An erster Stelle ist in diesem Zusammenhang auf Art. 14 VO (EU) 639/2014 zu verweisen.
Art. 14Abs.
1 VO (EU) 639/2014 konnte das Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung auch im Rahmen der Erbfolge oder einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Auch hierfür wurden die Voraussetzungen nicht einmal behauptet. Dasselbe gilt für die übrigen Varianten - Änderung der Bezeichnung/des Rechtsstatus
Abs. 2 sowie Zusammenschluss/Aufteilung
Abs. 3. Eine Aufteilung im Sinn der angeführten Bestimmung liegt nicht vor, weil die Aufteilung des Betriebes bereits am 01.01.2014 - somit vor Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen 2014 - erfolgte und der BF bereits im Jahr 2014 über eigene Zahlungsansprüche verfügte.Allerdings bestand auch die Möglichkeit, dieses Recht von anderen Antragstellern zu übernehmen. An erster Stelle ist in diesem Zusammenhang auf Artikel 14, VO (EU) 639 aus 2014, zu verweisen.
Artikel 14
, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, konnte das Recht auf Teilnahme an der Basisprämien-Regelung auch im Rahmen der Erbfolge oder einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Auch hierfür wurden die Voraussetzungen nicht einmal behauptet. Dasselbe gilt für die übrigen Varianten - Änderung der Bezeichnung/des Rechtsstatus
Absatz 2, sowie Zusammenschluss/Aufteilung
Absatz 3, Eine Aufteilung im Sinn der angeführten Bestimmung liegt nicht vor, weil die Aufteilung des Betriebes bereits am 01.01.2014 - somit vor Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen 2014 - erfolgte und der BF bereits im Jahr 2014 über eigene Zahlungsansprüche verfügte. Schließlich bestand die Möglichkeit, sich das Recht auf Teilnahme an der Betriebsprämien-Regelung
Art. 24Abs.
8 VO (EU) 1307/2014 i. V.m. Art. 21 VO (EU) 639/2014 von einem anderen Bewirtschafter zusammen mit einem Mindestmaß an beihilfefähiger Fläche übertragen zu lassen. Auch von dieser Möglichkeit wurde ursprünglich kein Gebrauch gemacht.Schließlich bestand die Möglichkeit, sich das Recht auf Teilnahme an der Betriebsprämien-Regelung
Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2014, i.
römisch fünf.m. Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, von einem anderen Bewirtschafter zusammen mit einem Mindestmaß an beihilfefähiger Fläche übertragen zu lassen. Auch von dieser Möglichkeit wurde ursprünglich kein Gebrauch gemacht. Der entsprechende Antrag vom 08.06.2016 ist verspätet eingebracht worden. Dieser wäre
§ 21Abs.
1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum 01.06.2015 bzw. spätestens 26.06.2016 (Nachreichfrist) zu stellen gewesen.Der entsprechende Antrag vom 08.06.2016 ist verspätet eingebracht worden. Dieser wäre
Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung bis zum 01.06.2015 bzw. spätestens 26.06.2016 (Nachreichfrist) zu stellen gewesen. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für Junglandwirte
Art. 30Abs. 6 und 11 i
Vm Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013.Entsprechendes gilt für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für Junglandwirte
Artikel 30
, Absatz 6 und 11 in Verbindung mit Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Die Beantragung der Top-up-Zahlung im Mehrfachantrag-Flächen ersetzt nicht die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für Junglandwirte; so schon BVwG 24.11.2016, W104 2135605-1/3E. Der Umstand, dass dem Mehrfachantrag-Flächen 2015 ein Ausbildungsnachweis beigefügt wurde, wäre allenfalls unter dem Aspekt des offensichtlichen Irrtums
Art. 4VO (EU) 809/2014 zu relevieren.
Allerdings setzt die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums grundsätzlich einen Widerspruch im Antrag voraus. Im vorliegenden Fall war der Mehrfachantrag-Flächen 2015 jedoch in sich schlüssig, da auch die Beantragung des Top-ups die Beilage eines Ausbildungsnachweises erfordert, weshalb die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums schon aus diesem Grund scheitert (zur Unterscheidung zwischen in sich widersprüchlichen und für die Prämiengewährung untauglichen Anträgen vgl. grundlegend BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1/4E).Die Beantragung der Top-up-Zahlung im Mehrfachantrag-Flächen ersetzt nicht die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für Junglandwirte; so schon BVwG 24.11.2016, W104 2135605-1/3E. Der Umstand, dass dem Mehrfachantrag-Flächen 2015 ein Ausbildungsnachweis beigefügt wurde, wäre allenfalls unter dem Aspekt des offensichtlichen Irrtums
Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, zu relevieren.
Allerdings setzt die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums grundsätzlich einen Widerspruch im Antrag voraus. Im vorliegenden Fall war der Mehrfachantrag-Flächen 2015 jedoch in sich schlüssig, da auch die Beantragung des Top-ups die Beilage eines Ausbildungsnachweises erfordert, weshalb die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums schon aus diesem Grund scheitert (zur Unterscheidung zwischen in sich widersprüchlichen und für die Prämiengewährung untauglichen Anträgen vergleiche grundlegend BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1/4E). Der BF konnte sich auch nicht darauf verlassen, dass er im Rahmen der Online-Antragstellung auf fehlende Anspruchsvoraussetzungen hingewiesen würde. Die Art der Antrags-Prüfung wurde im Bezug habenden "Handbuch zur Online-Erfassung" beschrieben und wurde darauf hingewiesen, dass die Anträge lediglich auf formale Vollständigkeit und Widerspruchslosigkeit geprüft werden. Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang überdies darauf hingewiesen werden, dass der AMA Plausibilitätsprüfungen mit dem Ziel, Verstöße gegen Förderungsvoraussetzungen aufzuzeigen, rechtlich überhaupt erst seit dem Antragsjahr 2016 erlaubt sind; vgl. dazu den mit BGBl. II Nr. 387/2016 auf Basis einer Änderung der europarechtlichen Grundlagen in die Horizontale GAP-Verordnung eingefügten § 22a.Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang überdies darauf hingewiesen werden, dass der AMA Plausibilitätsprüfungen mit dem Ziel, Verstöße gegen Förderungsvoraussetzungen aufzuzeigen, rechtlich überhaupt erst seit dem Antragsjahr 2016 erlaubt sind; vergleiche dazu den mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016, auf Basis einer Änderung der europarechtlichen Grundlagen in die Horizontale GAP-Verordnung eingefügten Paragraph 22 a, Zwar kann dem BF zugestanden werden, dass insbesondere in Fallkonstellationen wie der vorliegenden das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung wahrscheinlich vergleichsweise leicht übersehen werden konnte. Dies ergibt sich allerdings aus den rechtlichen Vorgaben zum "Eintrittssticket" (landwirtschaftliche Tätigkeit 2013) für die Basisprämienregelung. Es kann jedoch nicht erkannt werden, dass das Bezug habende Merkblatt der AMA falsch oder so irreführend gewesen wäre, dass dem BF eine korrekte Antragstellung nicht möglich gewesen wäre. Im Gegenteil werden alle erforderlichen Überlegungen aufgelistet. Darüber hinaus konnte der BF auch nicht präzisieren, durch welche fehlerhaften Auskünfte er an einer korrekten Antragstellung gehindert worden wäre. Zu überlegen wäre allenfalls, ob es möglich wäre, den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve auch auf das Jahr 2016 zu beziehen, zumal der Antrag kein konkretes Jahr nennt und den Ausführungen des BF in der Beschwerde prima vista auch nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass er den Antrag (ausschließlich) auf das Antragsjahr 2015 beziehen wollte. Dies bleibt jedoch in erster Instanz der AMA überlassen. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch - soweit sich der Fall nicht auf der bloßen Tatsachen-Ebene abspielt, die einer Revision nicht zugänglich ist - so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch - soweit sich der Fall nicht auf der bloßen Tatsachen-Ebene abspielt, die einer Revision nicht zugänglich ist - so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W118.2152885.1.00