1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraussetze. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche sei im Jahr 2015 erfolgt. Nach den dem BVwG vorliegenden Unterlagen seien dem BF jedoch keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden.5. Mit Schreiben des BVwG vom 24.11.2017 teilte dieses dem BF im Wesentlichen mit, dass die Gewährung der Basisprämie
1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraussetze. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche sei im Jahr 2015 erfolgt. Nach den dem BVwG vorliegenden Unterlagen seien dem BF jedoch keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Darüber hinaus würden Futterflächen
2 der Verordnung (EU) 809/2014 bei gemeinschaftlicher Nutzung auf die Begünstigten aufgeteilt.
4 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, würden die Flächen nach Maßgabe der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt.Darüber hinaus würden Futterflächen
, Absatz 2, der Verordnung (EU) 809 aus 2014, bei gemeinschaftlicher Nutzung auf die Begünstigten aufgeteilt.
Paragraph 23, Absatz 4, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, würden die Flächen nach Maßgabe der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Bei den vom BF im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2016 beantragten Flächen handle es sich zur Gänze um Almfutterflächen. Diese Flächen würden nach den dem BVwG vorliegenden Unterlagen von mehreren Auftreibern bestoßen. Der BF selbst habe keine Tiere auf die Alm aufgetrieben, weshalb ihm auch keine Futterfläche zuzuweisen gewesen sei. Eine Stellungnahme zu diesem Schreiben ist nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
1307/2013 gegebenenfalls auf die
Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.
1307 aus 2013, gegebenenfalls auf die
Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf. [...]."
F BGBl. I Nr. 189/2013, werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen
erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als EUR 150,00 errechnet.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen
Paragraph 8 f, erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als EUR 150,00 errechnet. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen § 23. [...].Paragraph 23, [...].
1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 setzt die Gewährung der Basisprämie (und auf dieser aufbauend der Greeningprämie) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche voraus.
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, setzt die Gewährung der Basisprämie (und auf dieser aufbauend der Greeningprämie) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche voraus. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie erfolgte im Antragsjahr 2015. Dem BF wurden im Antragsjahr 2015 jedoch keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 wurde vom BF nicht beantragt und wäre im Übrigen daran gescheitert, dass dem BF für das Antragsjahr 2016 auch keine beihilfefähige Fläche zugerechnet werden konnte. Zwar bewirtschaftet der BF eine Alm, die Zurechnung der beihilfefähigen Fläche erfolgt jedoch im Rahmen der Basisprämie
2 VO (EU) 809/2014 i.V.m. § 23 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung an die Auftreiber. Da der BF selbst keine Tiere auf die Alm aufgetrieben hat, konnte ihm keine Fläche zugerechnet werden, weshalb er auch die Betriebsmindestgröße im Ausmaß von 1,5 Hektar
1 Z 2 MOG 2007 unterschritten hat.Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 wurde vom BF nicht beantragt und wäre im Übrigen daran gescheitert, dass dem BF für das Antragsjahr 2016 auch keine beihilfefähige Fläche zugerechnet werden konnte. Zwar bewirtschaftet der BF eine Alm, die Zurechnung der beihilfefähigen Fläche erfolgt jedoch im Rahmen der Basisprämie
, Absatz 2, VO (EU) 809 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung an die Auftreiber. Da der BF selbst keine Tiere auf die Alm aufgetrieben hat, konnte ihm keine Fläche zugerechnet werden, weshalb er auch die Betriebsmindestgröße im Ausmaß von 1,5 Hektar
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 unterschritten hat. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W118.2177600.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.