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{'item': 'W118 2180243-1'}

Obsah (10)§ 19Art. 133Art. 131§ 1Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW118 2180243-1 SpruchW118 2180243-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT al

§ 19Abs.

3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Datum vom 12.05.2016 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen. Der Antrag der BF umfasste auch die Top-up-Zahlung für Junglandwirte im Rahmen der Basisprämie. Als Anspruchsberechtigter wurde Herr XXXX angegeben.Der Antrag der BF umfasste auch die Top-up-Zahlung für Junglandwirte im Rahmen der Basisprämie. Als Anspruchsberechtigter wurde Herr römisch 40 angegeben. Im Rahmen einer Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2016 wurde ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis des XXXX der HBLA Raumberg-Gumpenstein vom 13.04.1995 hochgeladen.Im Rahmen einer Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2016 wurde ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis des römisch 40 der HBLA Raumberg-Gumpenstein vom 13.04.1995 hochgeladen. Außerdem liegt dem Akt ein landwirtschaftlicher Meisterbrief zugunsten Herrn XXXX vom 04.05.2005 bei.Außerdem liegt dem Akt ein landwirtschaftlicher Meisterbrief zugunsten Herrn römisch 40 vom 04.05.2005 bei.
  2. Mit Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5352470010, gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.466,
  3. Der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die im Antrag genannte berechtigte Person habe nicht die Kontrolle über den Betrieb nachgewiesen (Art. 50 VO 1307/2013).Begründend wurde ausgeführt, die im Antrag genannte berechtigte Person habe nicht die Kontrolle über den Betrieb nachgewiesen (Artikel 50, VO 1307 aus 2013,).
  4. Im Rahmen der online gestellten Beschwerde vom 10.02.2017 führten die BF im Wesentlichen aus, den BF sei nicht bewusst gewesen, dass ein Beteiligungsverhältnis auch dann nachzuweisen sei, wenn beide Antragsteller die Voraussetzungen für das Top-up erfüllten. Es seien auch beide Ausbildungsnachweise bei der Antragstellung hochgeladen worden. Gerne würden die BF einen Nachweis für das Beteiligungsverhältnis nachreichen, aus dem die berechtigte Person, die die Kontrolle über den Betrieb innehabe, hervorgehe. Tatsächlich liegt dem Akt eine Bestätigung bei, derzufolge die BF den Betrieb im Verhältnis von 40 % ( XXXX ) und 60 % ( XXXX ) bewirtschafteten.Tatsächlich liegt dem Akt eine Bestätigung bei, derzufolge die BF den Betrieb im Verhältnis von 40 % ( römisch 40 ) und 60 % ( römisch 40 ) bewirtschafteten.
  5. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, aus der Erklärung des Beteiligungsverhältnisses gehe hervor, dass der Junglandwirt ( XXXX ) nur mit 40 % und Herr XXXX mit 60 % am Betrieb beteiligt ist. In diesem Fall erfülle der Junglandwirt die Voraussetzungen für das Top-up nicht. Dieser müsste mit mindestens 50 % an der Betriebsführung beteiligt sein.
  6. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, aus der Erklärung des Beteiligungsverhältnisses gehe hervor, dass der Junglandwirt ( römisch 40 ) nur mit 40 % und Herr römisch 40 mit 60 % am Betrieb beteiligt ist. In diesem Fall erfülle der Junglandwirt die Voraussetzungen für das Top-up nicht. Dieser müsste mit mindestens 50 % an der Betriebsführung beteiligt sein. Vom Zeugnis des Herrn XXXX sei lediglich die erste Seite übermittelt worden. Seitens der AMA sei dieser Nachweis negativ beurteilt worden, da das vollständige Zeugnis übermittelt werden müsse. Dies sei für das Antragsjahr 2016 jedoch nicht relevant, da Herr XXXX im MFA als anspruchsberechtigter Junglandwirt eingetragen worden sei und dieser die Voraussetzungen erfüllen müsse. Herr XXXX sei im MFA für das Antragsjahr 2017 als Junglandwirt angegeben worden.Vom Zeugnis des Herrn römisch 40 sei lediglich die erste Seite übermittelt worden. Seitens der AMA sei dieser Nachweis negativ beurteilt worden, da das vollständige Zeugnis übermittelt werden müsse. Dies sei für das Antragsjahr 2016 jedoch nicht relevant, da Herr römisch 40 im MFA als anspruchsberechtigter Junglandwirt eingetragen worden sei und dieser die Voraussetzungen erfüllen müsse. Herr römisch 40 sei im MFA für das Antragsjahr 2017 als Junglandwirt angegeben worden.
  7. Mit Datum vom 11.01.2018 wurde dem BVwG eine Ergänzung zur Beschwerde vom 10.02.2017 übermittelt, in der die BF im Wesentlichen ausführten, sie hätten es bis dato verabsäumt, im Mehrfachantrag-Flächen die anspruchsberechtigte Person von XXXX auf
  8. Mit Datum vom 11.01.2018 wurde dem BVwG eine Ergänzung zur Beschwerde vom 10.02.2017 übermittelt, in der die BF im Wesentlichen ausführten, sie hätten es bis dato verabsäumt, im Mehrfachantrag-Flächen die anspruchsberechtigte Person von römisch 40 auf XXXX zu ändern, was nunmehr nachgeholt werde.römisch 40 zu ändern, was nunmehr nachgeholt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 12.05.2016 stellten die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen. Der Antrag der BF umfasste auch die Top-up-Zahlung für Junglandwirte im Rahmen der Basisprämie. Als Anspruchsberechtigter wurde Herr XXXX angegeben.Der Antrag der BF umfasste auch die Top-up-Zahlung für Junglandwirte im Rahmen der Basisprämie. Als Anspruchsberechtigter wurde Herr römisch 40 angegeben. Beide Antragsteller legten die erforderlichen Ausbildungsnachweise vor. Beide Antragsteller waren im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre. Die Beschwerdeführer waren im Jahr 2016 zu 40 % ( XXXX ) bzw. zu 60 % ( XXXX ) am Betrieb beteiligt.Die Beschwerdeführer waren im Jahr 2016 zu 40 % ( römisch 40 ) bzw. zu 60 % ( römisch 40 ) am Betrieb beteiligt.
  11. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von den BF nicht bestritten wurde. Der Umstand, dass von Herrn XXXX lediglich die erste Seite seines Matura-Zeugnisses vorgelegt wurde, konnte beim BVwG keine Zweifel an dem Umstand erwecken, dass er tatsächlich zum angegebenen Zeitpunkt die Matura abgelegt hat (auch wenn das vollständige Zeugnis hätte vorgelegt werden sollen). Die Aussagen zum Beteiligungsverhältnis wurden wiederum seitens der AMA nicht bestritten.Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von den BF nicht bestritten wurde. Der Umstand, dass von Herrn römisch 40 lediglich die erste Seite seines Matura-Zeugnisses vorgelegt wurde, konnte beim BVwG keine Zweifel an dem Umstand erwecken, dass er tatsächlich zum angegebenen Zeitpunkt die Matura abgelegt hat (auch wenn das vollständige Zeugnis hätte vorgelegt werden sollen). Die Aussagen zum Beteiligungsverhältnis wurden wiederum seitens der AMA nicht bestritten.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.

  1. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]." "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Kapitel 1

haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung

Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

und linearen Kürzungen

Artikel 7

der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

und linearen Kürzungen

Artikel 7

der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(5)Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung

Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind. [...]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom

  1. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: Artikel 49 Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte
  3. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Titel III

Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 und hat

Artikel 50

Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und hat

Artikel 50

Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;

  1. b)ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
  2. b)ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
  3. c)mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung

Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls

Artikel 50Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung

Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls

Artikel 50Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten. Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen

Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt. [...]. 2. Die Zahlung

Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.2. Die Zahlung

Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt. 3. Für die Zwecke dieses Artikels

  1. a)ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "Betriebsinhaber" als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;
  2. a)ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf den "Betriebsinhaber" als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;
  3. b)ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag" im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;
  4. b)ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag" im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;
  5. c)ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben. 4. Haben

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der "Niederlassung"

Artikel 50Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013."4. Haben

Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der "Niederlassung"

Artikel 50Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013,." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung

Art. 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst. Die Top-up-Zahlung für Junglandwirte

Art. 50Abs.

1 VO (EU) 1307/2013 stellt eine dieser Zahlungen dar.Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst. Die Top-up-Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, stellt eine dieser Zahlungen dar.

Art. 50Abs.

2 VO (EU) 1307/2013 erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist.

Artikel 50

, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist. Im vorliegenden Fall erfüllen beide Teile der Personengemeinschaft die Voraussetzungen für einen Junglandwirt. Die wirksame Kontrolle nach Art. 49 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 639/2014 kommt jedoch nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse Herrn XXXX zu. Dieser wurde jedoch im Mehrfachantrag-Flächen 2016 nicht als Anspruchsberechtigter angegeben, sondern Herr XXXX .Im vorliegenden Fall erfüllen beide Teile der Personengemeinschaft die Voraussetzungen für einen Junglandwirt. Die wirksame Kontrolle nach Artikel 49, Absatz eins, Litera b,) VO (EU) 639 aus 2014, kommt jedoch nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse Herrn römisch 40 zu. Dieser wurde jedoch im Mehrfachantrag-Flächen 2016 nicht als Anspruchsberechtigter angegeben, sondern Herr römisch 40 . Somit spitzt sich der vorliegende Fall rechtlich auf die Frage zu, ob der "Anspruchsberechtigte" nachträglich geändert werden kann. Grundsätzlich sehen die Bestimmungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach den Verordnungen (EU) 640/2014 sowie 809/2014 starre Antragsfristen vor, die Antrags-Korrekturen grundsätzlich nur im Rahmen einer eng bemessenen Nachfrist zulassen. Eine Bekanntgabe des "Anspruchsberechtigten" ist in den rechtlichen Grundlagen jedoch nicht vorgesehen, gefordert wird lediglich die fristgerechte Beantragung der Gewährung der Top-up-Zahlung. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass durch das Erfordernis der fristgerechten und vollständigen Antragstellung gewährleistet werden soll, dass die Anträge im Rahmen der Massenabwicklung effektiv und rasch kontrolliert werden können. In Zusammenhang mit der Angabe des "Anspruchsberechtigten" im Rahmen der Top-up-Zahlung für Junglandwirte konnte jedoch keine Regelung gefunden werden, die einen nachträglichen Austausch der Person unter Umständen wie den vorliegenden verbieten würde.Grundsätzlich sehen die Bestimmungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach den Verordnungen (EU) 640 aus 2014, sowie 809 aus 2014, starre Antragsfristen vor, die Antrags-Korrekturen grundsätzlich nur im Rahmen einer eng bemessenen Nachfrist zulassen. Eine Bekanntgabe des "Anspruchsberechtigten" ist in den rechtlichen Grundlagen jedoch nicht vorgesehen, gefordert wird lediglich die fristgerechte Beantragung der Gewährung der Top-up-Zahlung. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass durch das Erfordernis der fristgerechten und vollständigen Antragstellung gewährleistet werden soll, dass die Anträge im Rahmen der Massenabwicklung effektiv und rasch kontrolliert werden können. In Zusammenhang mit der Angabe des "Anspruchsberechtigten" im Rahmen der Top-up-Zahlung für Junglandwirte konnte jedoch keine Regelung gefunden werden, die einen nachträglichen Austausch der Person unter Umständen wie den vorliegenden verbieten würde. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W118.2180243.1.00

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