Obsah (8)
§ 3Art. 133§ 8§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW123 2151414-1 SpruchW123 2151414-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLI
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- In seiner Erstbefragung am 24.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, an, dass seine Familie politische Probleme gehabt habe und deshalb in Afghanistan verfolgt worden sei. Nach der Flucht nach Pakistan sei dem Beschwerdeführer und seinem Bruder verboten worden, die Schule zu besuchen. Deshalb habe der Vater des Beschwerdeführers die Entscheidung getroffen, seine Kinder nach Europa zu schicken.
- In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.07.2016 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, wortwörtlich auszugsweise Folgendes an: "[...] FRAGEN zum Fluchtgrund: LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, dass Sie Afghanistan verlassen haben? AW: Die Probleme waren die Probleme meines Bruders. Er hat mit den Ausländern zusammengearbeitet. Ich glaube er wurde von den Taliban bedroht. Die Taliban haben meine Tante väterlicherseits geheiratet. Das war gegen unseren Willen. Mein älterer Bruder hat mit den Ausländern gearbeitet, er wurde von den Taliban bedroht. Er ist hierhergekommen. Unsere ganze Familie hat ein Problem bekommen. Ca. 1 Jahr nach der Ausreise meines Bruders sind wir auch ausgereist, nach Pakistan. LA: Um welche Probleme handelte es sich konkret? AW: Das Leben meines Bruders war in Gefahr weil er mit den Ausländern gearbeitet hat. Er hat als Fahrer gearbeitet. Danach befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß wer die Ausländer genau sind. LA: Welche Probleme hat dadurch die Familie bekommen? AW: Es gab Probleme, unser Leben war in Gefahr. Die Taliban hat meine Tante geheiratet. Sie haben mit meinem Vater Probleme gehabt. Ich habe nicht nachgefragt, ich war damals sehr jung. LA: Können Sie sich an besondere dramatische Ereignisse in Afghanistan erinnern? AW: Nein, genau weiß ich es nicht. LA: Seit wann hatte Ihre Familie diese Probleme in Afghanistan? AW: Ich war jung. Es war vor ca. 5 oder 6 Jahren als sie meine Tante geheiratet haben. LA: Waren Sie bei der Hochzeit anwesend? AW: Ich glaube ich war sehr jung, ich kann mich nicht erinnern. LA: Wo lebte Ihre Tante vor der Hochzeit? AW: Das weiß ich nicht. Nachgefragt ob die Tante ebenfalls in Kabul oder einer anderen Provinz gelebt hat gebe ich an, dass ich mich nicht erinnern kann. LA: Was geschah in der Zeit zwischen der Ausreise Ihres Bruders und Ihrer eigenen Ausreise? Gab es irgendwelche Probleme in dieser Zeit? AW: Ich war jung. Ich weiß es nicht. Wir sind übersiedelt, wir sind gegangen. LA: Hatten auch andere Familien Probleme dieser Art in Afghanistan? AW: Ich weiß nicht welche Probleme die anderen hatten. Ich war sehr jung. LA: Haben Sie jemals einen Angehörigen der Taliban gesehen? AW: Ich war damals sehr jung. Ich habe jeden als Taliban gesehen. [...]"
- Mit Bescheid vom 22.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen drohe.4. Mit Bescheid vom 22.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen drohe.
- Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.03.2017, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Verfolgung des Bruders des Beschwerdeführers aus Afghanistan habe fliehen müssen. Aufgrund seines Alters könne der Beschwerdeführer nicht angeben, was nach der Flucht des Bruders des Beschwerdeführers vorgefallen sei. Der Beschwerdeführer werde wegen der Zugehörigkeit zur seiner Familie verfolgt.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.03.2017, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Verfolgung des Bruders des Beschwerdeführers aus Afghanistan habe fliehen müssen. Aufgrund seines Alters könne der Beschwerdeführer nicht angeben, was nach der Flucht des Bruders des Beschwerdeführers vorgefallen sei. Der Beschwerdeführer werde wegen der Zugehörigkeit zur seiner Familie verfolgt.
- Am 11.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[...] R: Was machen Sie für einen Fluchtgrund bezüglich Ihres Heimatlandes Afghanistan geltend? BF: Ich habe Afghanistan aufgrund der Schwierigkeiten meines Bruders verlassen. Mein Bruder hat in Afghanistan für eine ausländische Firma gearbeitet. Er wurde vom Ehemann meiner Tante väterlicherseits und dessen Bruder aufgefordert, ihnen das Firmenauto zur Verfügung zu stellen. Diese beiden Leute waren bei den Taliban. Mein Bruder hat sich geweigert, dies zu tun. Nach einiger Zeit kam ein Polizeiwagen zum Arbeitsplatz meines Bruders und nahm meinen Bruder mit. Diese Leute fragten meinen Bruder, ob er den Ehemann meiner Tante väterlicherseits, den sie ihm gezeigt haben, kennen würde. Mein Bruder hat dies verneint. Daraufhin wurde meinem Bruder gesagt, dass er diesen Mann kennen würde, weil er meinen Bruder aufgefordert hätte, ihm das Firmenauto zur Verfügung zu stellen. Mein Bruder hat mit diesen Leuten etwas 15 Minuten lang diskutiert und hat schließlich zwei bis drei Wochen Zeit von ihnen verlangt, damit er es organisieren kann, ihnen das Auto zu übergeben. Diese Leute wollten ihm aber so viel Zeit nicht geben. Sie haben meinem Bruder gesagt, dass Leute das Auto früher bekommen müssen. Mein Bruder ist dann von dort weggegangen. Er ist direkt zur Firma gefahren und er hat dort seine Papiere, darunter auch die Autopapiere abgegeben. Danach ist er nach Hause gekommen. Nach einiger Zeit ist er über Mazar nach Tadschikistan geflohen, und von dort hierher. R: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe bezüglich Afghanistan? BF: Das ist der Hauptgrund. R: Sie haben jetzt im Wesentlichen die Geschichte Ihres Bruders erzählt. Warum fühlen Sie sich nunmehr bedroht? BF: Ich war damals ca. acht oder neun Jahre alt, als mein Bruder die Probleme bekommen hat. Mein Vater war mit der Heirat meiner Tante mit diesem Mann nicht einverstanden. Deshalb hat ihn dieser Mann verhaften lassen. Danach kam es zu den Schwierigkeiten mit meinem Bruder. Als mein Bruder Afghanistan verlassen hat, hat die Familie in Afghanistan Probleme gehabt, so dass wir gezwungen waren, zwei oder drei Mal den Wohnsitz zu wechseln. Welche genauen Probleme meine Familie hatte bzw. wie wir bedroht wurden, kann ich nicht angeben, weil ich damals zu jung war und mein Vater mir davon nicht erzählt hat. Mein Vater hat eines Tages beschlossen, dass wir Afghanistan verlassen. [...]"
- In der hg. am 18.01.2018 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan eine persönliche Verfolgung durch die Taliban bzw. durch den Ehemann seiner Tante zu befürchten habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist minderjährig, nennt sich XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul.Der Beschwerdeführer ist minderjährig, nennt sich römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014, W156 1418940-1/32E, aufgrund dessen Tätigkeit für ein afghanisches Unternehmen mit Auslandsbezug der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Nicht festgestellt werden kann, dass aufgrund der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für ein afghanisches Unternehmen mit Auslandsbezug ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat: Staatendokumentation (Stand 02.03.2017) Situation Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen waren unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen (AA 9.2016). Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen (USAID 19.12.2016). Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Aber auch geografisch gibt es Unterschiede. Den geringsten Mädchen-Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 9.2016). Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016).In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. (AA 9.2016) Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetzesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am
- September 2015, die Schaffung einer Organisation - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015). Die UNAMA unterstütze weiterhin Bemühungen der AIHRC Bacha Bazi, und andere Formen sexuellen Missbrauchs, vorzubeugen und zu kriminalisieren: sie drängte die afghanische Regierung Bacha Bazi zu kriminalisieren, indem die von einer Kommission entworfenen und vorgeschlagenen Gesetze, durch ein Präsidialdekret bestätigt werden sollen. Derzeit gibt es sehr wenige Leistungen und Unterstützungsmechanismen für Opfer von Bacha Bazi - oftmals werden sie selbst bestraft (UNAMA 6.2.2017). Kinderarbeit Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Ebenso dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Unter 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert - dazu zählen: Arbeit in Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen, sowie großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 13.4.2016). Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children's Situation Summary Report vom
- Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 9.2016). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 13.4.2016). Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem. Das Arbeitsministerium verweigerte Schätzungen zu den Zahlen der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründete dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkte, die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge, wurden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. In einem Bericht der AIHRC, gaben 22% der Befragten an, arbeitende Kinder zu haben. Kinder sind bei der Arbeit einer Anzahl von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte existieren wonach Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt waren (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz besagt, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzest mögliche Zeit vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kinder in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquatem Essen, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Verhafteten Kindern wurden oftmals Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw., sowie das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen ermöglichten bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen keine speziellen Gerichte existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte. In manchen Fälle nahmen die Behörden die Opfer, als zu bestrafende wahr, da sie Schande über die Familie gebracht haben, indem sie Missbrauch anzeigten. In manchen Fällen wurden misshandelte Kinder von den Behörden verhaftet, wenn sie nicht zu ihren Familien zurückgebracht werden konnten und keine anderen Zufluchtsstätten existierten. Auch gab es Vorwürfe wonach die Behörden Kinder oft stellvertretend für verwandte Täter verhafteten (USDOS 13.4.2016). Bildungssystem in Afghanistan In Afghanistan gibt es zwei parallele Bildungssysteme. Religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet. Im Alter von 7 bis 13 Jahren gehen die Schüler in die Primärschule. Darauf folgen 3 Jahre Mittelschule. Studieninteressenten müssen am Ende dieses Abschnitts ein Examen bestehen. In der Sekundarschule haben die Schüler/innen die Wahl entweder für 3 weitere Jahre den akademischen Weg einzuschlagen, welcher weiter zur Universität führen kann; oder Themen wie angewandte Landwirtschaft, Luftfahrt, Kunst, Handel etc. zu lernen. Beide Programme enden mit einem "Bacculuria"-Examen. Aus- und Weiterbildung: Bildungseinrichtungen umfassen auch Berufsschulen, technische Hochschulen und tertiäre Institute wie das Kabul Polytechnic Institute. Viele Einrichtungen, unter der Leitung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, bieten Trainings an. Auch das Ministerium für Bildung betreibt eine Abteilung für Weiterbildung (41 Schulen), die Unterstützung bieten. Diese fokussieren sich hauptsächlich auf Mechanik, Tischlerei, Sanitär, Metallarbeiten, Friseur, Schneiderei und Bürotätigkeiten. Öffentliche Schulen und Kindergärten sind bis zum Universitätslevel kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten müssen bezahlt werden. Kinderbetreuung: Es gibt einige staatlich finanzierte und verwaltete Kindergärten. Diese gewähren Kindern von Mitarbeiter/innen kostenfreien Zugang (IOM 2016). Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 9.2016).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (vom Beschwerdeführer wurden diesbezüglich auch keine Umstände ins Treffen geführt), dass sich unter dem Aspekt der Sicherheitslage für Minderjährige in Kabul (körperliche Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei, sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, Kinderarbeit, Unterernährung etc.) eine besondere Gefährdungssituation für den in mehr als einem Jahr volljährigen Beschwerdeführer ergibt. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer vermeint aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt zu sein, da sein Bruder für ein afghanisches Unternehmen mit Auslandsbezug tätig war. Zunächst ist festzuhalten, dass bezüglich der Abfolge der Ereignisse Ungereimtheiten bestehen: Der Beschwerdeführer gab an, am 12.05.2001 geboren worden, bis zu seinem achten oder neunten Lebensjahr in Kabul wohnhaft gewesen und anschließend daran nach Pakistan ausgewandert zu seien, d.h. im Jahr 2009 oder 2010 sei seine Ausreise aus Afghanistan erfolgt. Der Bruder des Beschwerdeführers führte aus, von 2009 bis 2010 für das afghanische Unternehmen tätig gewesen zu seien und Afghanistan im Jahr 2010 verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer legte im Gegensatz dazu wiederum dar, nach der Ausreise seines Bruders ein weiteres Jahr in Kabul aufhältig gewesen zu sein, d.h. bis in das Jahr 2011, und dann erst mit seiner Familie die Ausreise aus Afghanistan nach Pakistan angetreten zu haben. Schlussendlich führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen, sein Bruder habe vor fünf oder sechs Jahren, d.h. im Jahr 2013 oder 2012, Afghanistan verlassen. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit für ein afghanisches Unternehmen mit Auslandsbezug und der Heirat seiner Tante mit einem Taliban Verfolgungshandlungen seitens der Taliban ausgesetzt war (vgl. BVwG 27.08.2014, W156 1418940-1/32E).Es ist zwar davon auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit für ein afghanisches Unternehmen mit Auslandsbezug und der Heirat seiner Tante mit einem Taliban Verfolgungshandlungen seitens der Taliban ausgesetzt war vergleiche BVwG 27.08.2014, W156 1418940-1/32E). Im Unterschied hierzu war der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen, warum konkret er bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan einer Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt sein sollte, obwohl er selbst nie für die Polizei, ein Unternehmen mit Auslandsbezug und/oder die Regierung tätig war und es sich bei ihm um keine politisch exponierte Person handelte bzw. handelt (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei oder haben Sie für die Regierung gearbeitet? - BF: Nein. - R: War Ihr Vater jemals Mitglied einer politischen Partei oder hat er für die Regierung gearbeitet? - BF: Nein."). Zudem vermochte sich der Beschwerdeführer ein Jahr lang nach der Aufgabe der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Ausreise ein Jahr lang in Afghanistan aufzuhalten, ohne irgendwelchen Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Sind Sie persönlich jemals in Afghanistan, angesprochen, verfolgt oder bedroht worden? - BF:Im Unterschied hierzu war der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen, warum konkret er bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan einer Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt sein sollte, obwohl er selbst nie für die Polizei, ein Unternehmen mit Auslandsbezug und/oder die Regierung tätig war und es sich bei ihm um keine politisch exponierte Person handelte bzw. handelt vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei oder haben Sie für die Regierung gearbeitet? - BF: Nein. - R: War Ihr Vater jemals Mitglied einer politischen Partei oder hat er für die Regierung gearbeitet? - BF: Nein."). Zudem vermochte sich der Beschwerdeführer ein Jahr lang nach der Aufgabe der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Ausreise ein Jahr lang in Afghanistan aufzuhalten, ohne irgendwelchen Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt gewesen zu sein vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Sind Sie persönlich jemals in Afghanistan, angesprochen, verfolgt oder bedroht worden? - BF: Nein."). In diesem Jahr habe es
dem Vorbringen des Beschwerdeführers zwar Bedrohungen gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers gegeben, jedoch erfolgte die Ausreise der Familie aus Afghanistan nicht sofort nach der ersten Bedrohung. Die Bedrohung des Vaters des Beschwerdeführers via Telefon führte also nicht dazu, dass der Vater des Beschwerdeführers so große Angst vor persönlichen Bedrohungen gegenüber sich selbst bzw. seiner Familie hatte, die es ihm bzw. ihr unerträglich machte, im Heimatstaat zu verbleiben (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wissen Sie, wieviel Zeit ungefähr vergangen ist, als Ihr Vater das erste Mal seit Ihrer Flucht bedroht wurde? - Z: Ich kann das nicht genau angeben, weil mein Vater mir das nicht gesagt hat, aber ich glaube, dass er zwei oder drei Monate nach meiner Flucht das erste Mal bedroht wurde und er daraufhin den Wohnsitz gewechselt hat. Nach der zweiten Drohung hat die Familie Afghanistan verlassen. [...] R:Nein."). In diesem Jahr habe es
dem Vorbringen des Beschwerdeführers zwar Bedrohungen gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers gegeben, jedoch erfolgte die Ausreise der Familie aus Afghanistan nicht sofort nach der ersten Bedrohung. Die Bedrohung des Vaters des Beschwerdeführers via Telefon führte also nicht dazu, dass der Vater des Beschwerdeführers so große Angst vor persönlichen Bedrohungen gegenüber sich selbst bzw. seiner Familie hatte, die es ihm bzw. ihr unerträglich machte, im Heimatstaat zu verbleiben vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wissen Sie, wieviel Zeit ungefähr vergangen ist, als Ihr Vater das erste Mal seit Ihrer Flucht bedroht wurde? - Z: Ich kann das nicht genau angeben, weil mein Vater mir das nicht gesagt hat, aber ich glaube, dass er zwei oder drei Monate nach meiner Flucht das erste Mal bedroht wurde und er daraufhin den Wohnsitz gewechselt hat. Nach der zweiten Drohung hat die Familie Afghanistan verlassen. [...] R: Welchen Wohnsitz nahm Ihre Familie nach der ersten Drohung ein? - Z: Sie sind in Kabul geblieben und haben nur das Haus gewechselt."). Überdies ist nach mehr als sieben Jahren nach Beendigung der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers beim afghanischen Unternehmen bzw. den daran anknüpfenden Problemen aufgrund der Heirat der Tante des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass seitens der Taliban ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte; eine etwaige konkret bestehende Verfolgungs- bzw. Bedrohungsgefahr vermochte auch der Beschwerdeführer nicht ins Treffen zu führen (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Können Sie mir erklären, warum Sie wegen einer Tätigkeit Ihres Bruder, die er vor über acht Jahren in Afghanistan ausgeübt hat, noch heute der Gefahr unterlaufen würden, in Afghanistan bedroht zu werden? - BF: Ich bin davon überzeugt, dass ich Schwierigkeiten bekomme, wenn ich zurückkehre, weil diese Leute uns nie in Ruhe lassen würden. Selbst wenn wir nach 20 Jahren zurückkehren."). Schlussendlich hat der Beschwerdeführer selbst weder die prinzipiellen Zwecke der Taliban vereitelt bzw. in besonderem Maß gegen ihre Interessen verstoßen noch ihnen maßgebliche Schäden zugefügt.Überdies ist nach mehr als sieben Jahren nach Beendigung der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers beim afghanischen Unternehmen bzw. den daran anknüpfenden Problemen aufgrund der Heirat der Tante des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass seitens der Taliban ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte; eine etwaige konkret bestehende Verfolgungs- bzw. Bedrohungsgefahr vermochte auch der Beschwerdeführer nicht ins Treffen zu führen vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Können Sie mir erklären, warum Sie wegen einer Tätigkeit Ihres Bruder, die er vor über acht Jahren in Afghanistan ausgeübt hat, noch heute der Gefahr unterlaufen würden, in Afghanistan bedroht zu werden? - BF: Ich bin davon überzeugt, dass ich Schwierigkeiten bekomme, wenn ich zurückkehre, weil diese Leute uns nie in Ruhe lassen würden. Selbst wenn wir nach 20 Jahren zurückkehren."). Schlussendlich hat der Beschwerdeführer selbst weder die prinzipiellen Zwecke der Taliban vereitelt bzw. in besonderem Maß gegen ihre Interessen verstoßen noch ihnen maßgebliche Schäden zugefügt. Es ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch unter Beachtung der erheblichen Zeitspanne von mehr als sieben Jahren - aktuell einer unmittelbaren und individuellen von den Taliban ausgehenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). "§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" Zu Spruchpunkt A) 3.2.
§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.2.
Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
- Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).3.
- Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.
- Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, ist zwar davon auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit für ein afghanisches Unternehmen mit Auslandsbezug und der Heirat seiner Tante mit einem Taliban Verfolgungshandlungen seitens der Taliban ausgesetzt war (vgl. BVwG 27.08.2014, W156 1418940-1/32E), jedoch konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Umstände Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen durch die Taliban ausgesetzt wäre.3.
- Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, ist zwar davon auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit für ein afghanisches Unternehmen mit Auslandsbezug und der Heirat seiner Tante mit einem Taliban Verfolgungshandlungen seitens der Taliban ausgesetzt war vergleiche BVwG 27.08.2014, W156 1418940-1/32E), jedoch konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Umstände Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen durch die Taliban ausgesetzt wäre. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht mit der geforderten maßgeblichen Wahrscheinlichkeit vorliegen, war daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht mit der geforderten maßgeblichen Wahrscheinlichkeit vorliegen, war daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W123.2151414.1.00