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{'item': 'W129 2127060-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW129 2127060-1 SpruchW129 2127060-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier (M BUO 2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
  2. Mit Schreiben vom 01.03.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Abklärung des entstandenen Übergenusses in der Höhe von Euro 5.956,17 mittels Bescheid. Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 02.03.2016 ersuchte er erneut um eine bescheidmäßige Ausfertigung hinsichtlich des entstandenen Übergenusses.
  3. Mit Schreiben vom 16.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Erhebungen der belangten Behörde Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer sei durch die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport unter Kürzung der Bezüge auf zwei Drittel suspendiert worden. Aufgrund eines EIngabefehlers seien die Bezüge im Zeitraum Juni 2015 bis Februar 2016 versehentlich zu 100% angewiesen worden. Dadurch sei es zu einem Übergenuss in Höhe von € 5.956,17 gekommen. Mit E-Mail vom 29.03.2016 gab der Beschwerdeführer persönlich eine Stellungnahme ab (auf das Wesentlichste zusammengefasst: wenn es der Behörde nicht aufgefallen sei, wie habe es dann ihm auffallen können). Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.03.2016 gab der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ab: Er habe eine Privatinsolvenz hinter sich gebracht, er habe nie einen Grund gehabt daran zu zweifeln, dass die Behörde jenen Betrag zur Anweisung bringe, welcher ihm auch zustehe.
  4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: "Bezugnehmend auf Ihre Anbringen vom 01.03.2016 und 02.03.2016 mit welchen Sie um bescheidmäßige Absprache gemäß § 13a Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 BGBl. Nr. 54 (GehG) ersucht haben, wird durch das Streitkräfteführungskommando, als zuständige Dienstbehörde gemäß Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMLV 2006 BGBl. II Nr. 290/2006 festgestellt, dass Sie für den Zeitraum von 20.06.2015 bis März 2016 insgesamt"Bezugnehmend auf Ihre Anbringen vom 01.03.2016 und 02.03.2016 mit welchen Sie um bescheidmäßige Absprache gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 BGBl. Nr. 54 (GehG) ersucht haben, wird durch das Streitkräfteführungskommando, als zuständige Dienstbehörde gemäß Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMLV 2006 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2006, festgestellt, dass Sie für den Zeitraum von 20.06.2015 bis März 2016 insgesamt netto € 5.956,17 (in Worten fünftausendneunhundertsechsundfünzig Komma eins sieben Euro) zu Unrecht erhalten haben. Für die Empfangnahme der o.a. Leistung fehlt der gute Glaube. Sie sind daher gemäß § 13a Abs. 1 GehG 1956 verpflichtet den Übergenuss dem Bund ersetzten.Für die Empfangnahme der o.a. Leistung fehlt der gute Glaube. Sie sind daher gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 verpflichtet den Übergenuss dem Bund ersetzten. Für die Empfangnahme der o.a. Leistung fehlt der gute Glaube. Sie sind daher gemäß § 13a Abs. 1 GehG 1956 verpflichtet den Übergenuss dem Bund zu ersetzen."Für die Empfangnahme der o.a. Leistung fehlt der gute Glaube. Sie sind daher gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 verpflichtet den Übergenuss dem Bund zu ersetzen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit GZ S91523/3-MilKdo XXXX /2013 vom 11.06.2013 durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten (Militärkommandant von XXXX ) gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 HDG 2002 nun § 40 Abs. 1 HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben worden sei. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten vom 11.03.2014 sei der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 3 HDG 2002 mit Wirkung vom 22.01.2014 nun § 40 Abs. 3 HDG 2014 vom Dienst enthoben worden. Gleichzeitig seien seine Dienstbezüge gemäß § 40 Abs. 1 HDG 2002 nun § 41 Abs. 1 HDG 2014 für die Dauer der Enthebung auf zwei Drittel (66,67 %) gekürzt worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit GZ S91523/3-MilKdo römisch 40 aus 2013, vom 11.06.2013 durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten (Militärkommandant von römisch 40 ) gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2002 nun Paragraph 40, Absatz eins, HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben worden sei. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten vom 11.03.2014 sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz 3, HDG 2002 mit Wirkung vom 22.01.2014 nun Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 vom Dienst enthoben worden. Gleichzeitig seien seine Dienstbezüge gemäß Paragraph 40, Absatz eins, HDG 2002 nun Paragraph 41, Absatz eins, HDG 2014 für die Dauer der Enthebung auf zwei Drittel (66,67 %) gekürzt worden. Aufgrund einer Fehlspeicherung im Personalinformationssystem (PERSIS) seitens des Militärkommandos XXXX seien dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 20.06.2015 für den Zeitraum von Juni 2015 bis Februar 2016 rechtsgrundlos Bezüge im Umfang von 100 % ausbezahlt worden, obwohl ihm mangels einer Aufhebung der Dienstenthebung im genannten Zeitraum lediglich Bezüge im Umfang von zwei Drittel (66,67 %) zugestanden seien. Daraus ergebe sich ein Nettoübergenuss idHv Euro 5.956,17.Aufgrund einer Fehlspeicherung im Personalinformationssystem (PERSIS) seitens des Militärkommandos römisch 40 seien dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 20.06.2015 für den Zeitraum von Juni 2015 bis Februar 2016 rechtsgrundlos Bezüge im Umfang von 100 % ausbezahlt worden, obwohl ihm mangels einer Aufhebung der Dienstenthebung im genannten Zeitraum lediglich Bezüge im Umfang von zwei Drittel (66,67 %) zugestanden seien. Daraus ergebe sich ein Nettoübergenuss idHv Euro 5.956,
  5. Gemäß § 13a Abs. 1 GehG seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Der gute Glaube werde dabei nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern von der Rsp schon dann verneint, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrages auch nur zweifeln hätte müssen.Gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Der gute Glaube werde dabei nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern von der Rsp schon dann verneint, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrages auch nur zweifeln hätte müssen. In der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer angeführt, dass weder ihm noch seiner Rechtsvertretung sowie dem bestellten Masseverwalter im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahren aufgefallen sei, dass er zu Unrecht Leistungen erhalten habe. Das genannte Verfahren sei am 10.09.2014 eröffnet und mit Beschluss vom 13.04.2015 aufgehoben worden. Sein Übergenuss sei aber nach diesem Zeitraum entstanden. Der Übergenuss habe somit weder seiner Rechtsvertretung noch dem bestellten Masseverwalter im Rahmen dieses Verfahrens auffallen können. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten vom 11.03.2014, GZ 736-10-DKS/13, seien ihm mit Wirkung vom 22.01.2014 die Dienstbezüge für die Dauer der Enthebung auf zwei Drittel (66,67 %) gekürzt worden. Bis zur Fehlbuchung am 20.06.2015 seien seine Bezüge (66,67 %) unverändert gewesen. Mit der Fehlbuchung hätten sich diese Bezüge um 33,33 % erhöht. Neben der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Entgeltnachweise nach Verbindungsaufnahme mit der Personalstelle oder dem zuständigen Standeskörper bestehe seit 14.01.2013 für alle Bediensteten die Möglichkeit, sich mittels eines internetfähigen Rechners Zugang zum Employee Self Service (ESS) zu verschaffen und dort die jeweiligen Monatsabrechnungen einzusehen. Weiters habe er ua. Dienstprüfungen im Dienst- und Besoldungsrecht positiv abgelegt. Folglich könne ein gewisses Maß an Kenntnissen im Dienst- und Besoldungsrecht zugestanden werden. Weiters werde davon ausgegangen, dass einer Person, die sich in seiner finanziellen Lage befinde, die Höhe der eigenen Bezüge dahingehend ausreichend bekannt sei, sodass ein plötzlicher Anstieg der monatlichen Bezüge um 33,33 % auffalle. Da er zu diesem Zeitpunkt noch vom Dienst enthoben gewesen sei, hätte er bereits deshalb bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrages zweifeln müssen. Zusätzlich würde es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert werde - wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen sei - widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seiner Entlohnung in keiner Weise kümmere, dadurch belohnt werden würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre. Ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen habe, komme bei der Beurteilung der Erkennbarkeit eines Übergenusses keine Bedeutung zu. Zu dem Vobringen in der Stellungnahme, wonach der Übergenuss alleinig auf einen Irrtum seitens des MilKdo XXXX zurückzuführen sei und er den Übergenuss auch schon gutgläubig verbraucht habe, wurde ausgeführt, dass der unterlaufene Fehler zwar der Sphäre des Dienstgebers zuzurechnen sei, es aber auf ein Verschulden der auszahlenden Stelle - das bei Übergenüssen im Regelfall gegeben sei - überhaupt nicht ankomme. Weiters irre er sich mit der Ansicht, es komme auf den gutgläubigen Verbrauch an. § 13a Abs. 1 GehG stelle alleine darauf ab, ob die Leistungen im guten Glauben empfangen worden seien. Ein Verbrauch im guten Glauben werde nicht verlangt.Zu dem Vobringen in der Stellungnahme, wonach der Übergenuss alleinig auf einen Irrtum seitens des MilKdo römisch 40 zurückzuführen sei und er den Übergenuss auch schon gutgläubig verbraucht habe, wurde ausgeführt, dass der unterlaufene Fehler zwar der Sphäre des Dienstgebers zuzurechnen sei, es aber auf ein Verschulden der auszahlenden Stelle - das bei Übergenüssen im Regelfall gegeben sei - überhaupt nicht ankomme. Weiters irre er sich mit der Ansicht, es komme auf den gutgläubigen Verbrauch an. Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG stelle alleine darauf ab, ob die Leistungen im guten Glauben empfangen worden seien. Ein Verbrauch im guten Glauben werde nicht verlangt. Angesichts der erheblichen Differenz von insgesamt 33,33 % zwischen dem Monatsbezügen vor dem 20.06.2015 und denen danach, hätte er - aus den dargestellten Gründen - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Leistung haben müssen, zumal ihm mit dem Bescheid der Disziplinarkommission klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass seine Bezüge für die gesamte Dauer der Enthebung gekürzt worden seien. In der Beilage seiner Stellungnahme hätte sich ein Auszug aus der Insolvenzdatei befunden. Gemäß § 13a Abs. 4 GehG würden Ersatzforderungen des Bundes den Forderungen anderer Personen vorgehen.In der Beilage seiner Stellungnahme hätte sich ein Auszug aus der Insolvenzdatei befunden. Gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, GehG würden Ersatzforderungen des Bundes den Forderungen anderer Personen vorgehen. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage, unter Berücksichtigung der Kürzung auf zwei Drittel, derzeit Euro 1.114,34 (brutto: Euro 1.427,07). Das Existenzminimum betrage derzeit Euro 947,
  6. Seitens der Dienstbehörde werde daher eine monatliche Rate in der Höhe von Euro 150,-- festgelegt. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage nach Abzug der Rate daher Euro 964,34 und liege daher über dem Existenzminimum. Der Abzug der monatlichen Rate iHv Euro 150 werde ab der Monatsrechnung für April 2016 wirksam.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen und sinngemäß vor: Die im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe, demnach der gute Glaube nicht vorgelegen sei, seien nicht stichhaltig und widersprüchlich. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Entgeltnachweise nach Verbindungsaufname mit der Personalstelle bestehe. Dies sei zwar richtig, habe jedoch keinen Einfluss auf seinen guten Glauben beim Empfang der gegenständlichen Übergenüsse. Niemand werde ohne jede Veranlassung mit der Personalstelle Kontakt aufnehmen, wenn er nicht den Verdacht habe, dass bei seiner Entlohnung etwas nicht stimme. Er sei von der Richtigkeit der Zahlung ausgegangen, daher habe er auch keine Veranlassung zu einer entsprechenden Kontaktaufnahme gesehen. Dies gelte auch im Hinblick auf das "Employee Self Service (ESS)". Weiters habe seine Ausbildung keinen Einfluss darauf, dass er die gegenständlichen Übergenüsse nicht gutgläubig bezogen habe. Auch sei eine "Erkennbarkeit der Überzahlung" irrelevant. Vielmehr gehe es darum, dass im Zeitpunkt des Empfanges eine Gutgläubigkeit vorgelegen sei. Zwar sei der belangten Behörde zuzustimmen, dass ein "gutgläubiger Verbrauch" nicht gefordert sei. Allerdings komme bei der Gesamtbeurteilung der "Gutgläubigkeit des Empfanges" einem solchen große Bedeutung zu. Zusammengefasst sei von einer Gutgläubigkeit auszugehen.
  8. Mit Schreiben vom 31.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 01.06.2016 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier (M BUO 2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Mit Bescheid vom 11.06.2013 wurde der Beschwerdeführer durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten (Militärkommandant von XXXX ) gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 HDG 2002 nun § 40 Abs. 1 HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben.Mit Bescheid vom 11.06.2013 wurde der Beschwerdeführer durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten (Militärkommandant von römisch 40 ) gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2002 nun Paragraph 40, Absatz eins, HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten vom 11.03.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 3 HDG 2002 mit Wirkung vom 22.01.2014 nun § 40 Abs. 3 HDG 2014, vom Dienst enthoben. Gleichzeitig wurden seine Dienstbezüge gemäß § 40 Abs. 1 HDG 2002 nun § 41 Abs. 1 HDG 2014 für die Dauer der Enthebung auf zwei Drittel (66,67 %) gekürzt.Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten vom 11.03.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz 3, HDG 2002 mit Wirkung vom 22.01.2014 nun Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014, vom Dienst enthoben. Gleichzeitig wurden seine Dienstbezüge gemäß Paragraph 40, Absatz eins, HDG 2002 nun Paragraph 41, Absatz eins, HDG 2014 für die Dauer der Enthebung auf zwei Drittel (66,67 %) gekürzt. Aufgrund einer Fehlspeicherung im Personalinformationssystem (PERSIS) seitens des MilKdo XXXX wurden dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 20.06.2015 für den Zeitraum von Juni 2015 bis Februar 2016 rechtsgrundlos Bezüge im Umfang von 100 % ausbezahlt, obwohl dem Beschwerdeführer mangels einer Aufhebung der Dienstenthebung im genannten Zeitraum lediglich Bezüge im Umfang von zwei Drittel (66,67 %) zustanden. Daraus ergibt sich ein Nettoübergenuss iHv Euro 5.956,17.Aufgrund einer Fehlspeicherung im Personalinformationssystem (PERSIS) seitens des MilKdo römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 20.06.2015 für den Zeitraum von Juni 2015 bis Februar 2016 rechtsgrundlos Bezüge im Umfang von 100 % ausbezahlt, obwohl dem Beschwerdeführer mangels einer Aufhebung der Dienstenthebung im genannten Zeitraum lediglich Bezüge im Umfang von zwei Drittel (66,67 %) zustanden. Daraus ergibt sich ein Nettoübergenuss iHv Euro 5.956,
  10. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und entsprechen den Feststellungen der belangten Behörde, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  12. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) lautet auszugsweise wie folgt: Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.

(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen. § 41 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 41, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) lautet auszugsweise wie folgt: Bezugskürzung § 41.
(1)Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann diese KürzungParagraph 41,
(1)Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann diese Kürzung
  1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
  2. von Amts wegen vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist.
(2)Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Kommission über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden 1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder 2. von Amts wegen.
(3)Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
(4)Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er
  1. strafgerichtlich nicht verurteilt wird und
  2. mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird. Dies gilt auch, wenn kein Disziplinarverfahren anhängig war. In allen anderen Fällen sind diese Beträge verfallen. 3.
  3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruchs des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. dazu VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043).3.
  4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruchs des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist vergleiche dazu VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043). Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die empfangene Leistung im guten Glauben empfangen hat: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH; vgl. dazu jüngst VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht vergleiche VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH; vergleiche dazu jüngst VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist, oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337; VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038).Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist, oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat vergleiche VwGH 24.03.2004, 99/12/0337; VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurden aufgrund einer Fehlspeicherung im Personalinformationssystem (PERSIS) seitens des MilKdo XXXX dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 20.06.2015 für den Zeitraum von Juni 2015 bis Februar 2016 Bezüge im Umfang von 100 % ausbezahlt, obwohl dem Beschwerdeführer mangels einer Aufhebung der Dienstenthebung im genannten Zeitraum lediglich Bezüge im Umfang von zwei Drittel (66,67 %) zugestanden wären. Daraus ergibt sich ein Übergenuss.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurden aufgrund einer Fehlspeicherung im Personalinformationssystem (PERSIS) seitens des MilKdo römisch 40 dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 20.06.2015 für den Zeitraum von Juni 2015 bis Februar 2016 Bezüge im Umfang von 100 % ausbezahlt, obwohl dem Beschwerdeführer mangels einer Aufhebung der Dienstenthebung im genannten Zeitraum lediglich Bezüge im Umfang von zwei Drittel (66,67 %) zugestanden wären. Daraus ergibt sich ein Übergenuss. Im vorliegenden Fall musste der Beschwerdeführer aufgrund des Dienstenthebungsbescheides vom 11.03.2014 und dem Umstand, dass im genannten Zeitraum keine Aufhebung der Dienstenthebung erfolgte, davon ausgehen, dass er keinen Anspruch auf 100 % seiner Bezüge hatte, sondern nur auf 66,67 %. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Zahlungen gutgläubig empfangen hat, zumal die Bezüge ab dem Zeitpunkt der Suspendierung (22.01.2014) bis Juni 2015 um ein Drittel reduziert angewiesen worden waren und erst mit der Fehlbuchung - ohne Änderung der Sachlage und bei aufrechter Suspendierung - wieder eine Anweisung in voller Höhe (100%) erfolgte. Festzuhalten ist, dass es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses ankommt. Es wäre dem Beschwerdeführer aufgrund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.
  6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B): 4.
  7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
  8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W129.2127060.1.00

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