GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 09.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Almfutterfläche von 116,32 ha, für die XXXX eine Almfutterfläche von 25,72 ha und für die XXXX eine Almfutterfläche von 34,45 ha angegeben. Für den Heimbetrieb wurde von der Beschwerdeführerin eine Fläche von 1,02 ha beantragt.Die Beschwerdeführerin stellte am 09.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die römisch 40 für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 116,32 ha, für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 25,72 ha und für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 34,45 ha angegeben. Für den Heimbetrieb wurde von der Beschwerdeführerin eine Fläche von 1,02 ha beantragt. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.648,44 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 24,60 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,60
der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt.Nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente
der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt. Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe sie trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V
6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Die Zahlung für 2009 sei bereits zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid mit dem die Sanktion ausgesprochen wurde, sei der Beschwerdeführerin erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen.
796 aus 2004, gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Die Zahlung für 2009 sei bereits zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid mit dem die Sanktion ausgesprochen wurde, sei der Beschwerdeführerin erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen.
5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die Beschwerdeführerin in gutem Glauben gehandelt habe.
, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die Beschwerdeführerin in gutem Glauben gehandelt habe. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Almbewirtschafter der XXXX und der XXXX zur Vorgangweise der Almfutterflächenfeststellung auf den Almen seit dem Jahr 2000 bei.Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Almbewirtschafter der römisch 40 und der römisch 40 zur Vorgangweise der Almfutterflächenfeststellung auf den Almen seit dem Jahr 2000 bei. Dem Akt liegt eine "Erklärung der LK Tirol
Beschluss der Task Force Almen" betreffend die XXXX für das Antragsjahr 2009 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument eingehend (schlagbezogen) genauer erläutert.Dem Akt liegt eine "Erklärung der LK Tirol
Beschluss der Task Force Almen" betreffend die römisch 40 für das Antragsjahr 2009 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument eingehend (schlagbezogen) genauer erläutert. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 04.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 27.06.2017 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2009 Berechnungsstand: 05.05.2017", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Im übermittelten "Report" geht die Behörde von einer beantragten Gesamtfläche von 22,25 ha (davon 12,25 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 22,18 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 12,18 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit 22,18 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird in diesem "Report" keine Differenzfläche mehr festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
1 der VO 1122/2009 erfolge daher eine Richtigstellung ohne Sanktion.Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 04.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 27.06.2017 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2009 Berechnungsstand: 05.05.2017", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Im übermittelten "Report" geht die Behörde von einer beantragten Gesamtfläche von 22,25 ha (davon 12,25 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 22,18 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 12,18 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit 22,18 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird in diesem "Report" keine Differenzfläche mehr festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, erfolge daher eine Richtigstellung ohne Sanktion. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zur Zurückverweisung
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
1 der VO 1122/2009 erfolge daher eine Richtigstellung ohne Sanktion. Aus den vorgelegten Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, dass auf der XXXX eine VOK stattgefunden hat. Es wird im vorgelegten "Report" nicht näher dargelegt, warum die Differenzfläche von 0,84 ha entfallen soll. Diese Differenzfläche ist nicht auf eine Vor-Ort-Kontrolle auf einer der Almen, auf die die Beschwerdeführerin auftreibt, zurückzuführen, sondern auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 04.06.2013 am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin.Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben bzw. dass eine Berücksichtigung bisher nicht berücksichtigter Sachverhaltselemente eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge haben könnte. Eine ausreichende Begründung dafür ist in dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten "Report" nicht enthalten. Im vorgelegten "Report" wird ausgeführt, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke.
, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, erfolge daher eine Richtigstellung ohne Sanktion. Aus den vorgelegten Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, dass auf der römisch 40 eine VOK stattgefunden hat. Es wird im vorgelegten "Report" nicht näher dargelegt, warum die Differenzfläche von 0,84 ha entfallen soll. Diese Differenzfläche ist nicht auf eine Vor-Ort-Kontrolle auf einer der Almen, auf die die Beschwerdeführerin auftreibt, zurückzuführen, sondern auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 04.06.2013 am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt ist. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 einer Entscheidung zuzuführen. Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2102236.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.