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{'item': 'W133 2102236-1'}

Obsah (5)§ 28Art. 133Art. 73Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW133 2102236-1 SpruchW133 2102236-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 09.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX eine Almfutterfläche von 116,32 ha, für die XXXX eine Almfutterfläche von 25,72 ha und für die XXXX eine Almfutterfläche von 34,45 ha angegeben. Für den Heimbetrieb wurde von der Beschwerdeführerin eine Fläche von 1,02 ha beantragt.Die Beschwerdeführerin stellte am 09.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die römisch 40 für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 116,32 ha, für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 25,72 ha und für die römisch 40 eine Almfutterfläche von 34,45 ha angegeben. Für den Heimbetrieb wurde von der Beschwerdeführerin eine Fläche von 1,02 ha beantragt. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.648,44 gewährt. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 24,60 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,60

  1. ha)zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen; zur Auszahlung gelangten somit 24,60 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Am 02.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 25,72 ha, sondern nur 21,35 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 02.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 25,72 ha, sondern nur 21,35 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Am 03.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 116,32 ha, sondern nur 90,67 ha betrage. Auch diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 03.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 116,32 ha, sondern nur 90,67 ha betrage. Auch diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 04.06.2013 am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin mit der BNr. 3898288 ergab für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Fläche von 0,18 ha, beantragt waren 1,02 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 0,84 ha. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.124,12 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 524,32 ausgesprochen (davon EUR 180,88 Abzug Flächensanktion). Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 22,25 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 12,25 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 21,41 ha (die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten Almfutterfläche) und somit von 21,41 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,84 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 04.06.2013 am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 26.11.2013 Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) erhoben. Darin wird beantragt: 1.Ziffer eins die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2.Ziffer 2 die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, 3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, 4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm(
  2. en)im Rahmen des Parteiengehörs, 5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, und 6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche und 7. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Nach § 4 Abs. 3 lit. d der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente

der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt.Nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente

der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt. Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe sie trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V

  1. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin habe auf die Ergebnisse früherer Erhebungen vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe sie trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V
  2. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin habe auf die Ergebnisse früherer Erhebungen vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus. Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Beschwerdeführerin kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung der Beschwerdeführerin durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Art. 73Abs.

6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Die Zahlung für 2009 sei bereits zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid mit dem die Sanktion ausgesprochen wurde, sei der Beschwerdeführerin erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen.

Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Die Zahlung für 2009 sei bereits zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid mit dem die Sanktion ausgesprochen wurde, sei der Beschwerdeführerin erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen.

Art. 73Abs.

5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die Beschwerdeführerin in gutem Glauben gehandelt habe.

Artikel 73

, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die Beschwerdeführerin in gutem Glauben gehandelt habe. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Almbewirtschafter der XXXX und der XXXX zur Vorgangweise der Almfutterflächenfeststellung auf den Almen seit dem Jahr 2000 bei.Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Almbewirtschafter der römisch 40 und der römisch 40 zur Vorgangweise der Almfutterflächenfeststellung auf den Almen seit dem Jahr 2000 bei. Dem Akt liegt eine "Erklärung der LK Tirol

Beschluss der Task Force Almen" betreffend die XXXX für das Antragsjahr 2009 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument eingehend (schlagbezogen) genauer erläutert.Dem Akt liegt eine "Erklärung der LK Tirol

Beschluss der Task Force Almen" betreffend die römisch 40 für das Antragsjahr 2009 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument eingehend (schlagbezogen) genauer erläutert. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 04.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 27.06.2017 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2009 Berechnungsstand: 05.05.2017", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Im übermittelten "Report" geht die Behörde von einer beantragten Gesamtfläche von 22,25 ha (davon 12,25 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 22,18 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 12,18 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit 22,18 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird in diesem "Report" keine Differenzfläche mehr festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.

Art. 73Abs.

1 der VO 1122/2009 erfolge daher eine Richtigstellung ohne Sanktion.Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 04.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 27.06.2017 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2009 Berechnungsstand: 05.05.2017", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Im übermittelten "Report" geht die Behörde von einer beantragten Gesamtfläche von 22,25 ha (davon 12,25 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 22,18 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 12,18 ha festgestellt. Zur Auszahlung sollen somit 22,18 flächenbezogene Zahlungsansprüche gelangen, es wird in diesem "Report" keine Differenzfläche mehr festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.

Artikel 73

, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, erfolge daher eine Richtigstellung ohne Sanktion. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zur Zurückverweisung

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2.Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben bzw. dass eine Berücksichtigung bisher nicht berücksichtigter Sachverhaltselemente eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge haben könnte. Eine ausreichende Begründung dafür ist in dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten "Report" nicht enthalten. Im vorgelegten "Report" wird ausgeführt, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke.

Art. 73Abs.

1 der VO 1122/2009 erfolge daher eine Richtigstellung ohne Sanktion. Aus den vorgelegten Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, dass auf der XXXX eine VOK stattgefunden hat. Es wird im vorgelegten "Report" nicht näher dargelegt, warum die Differenzfläche von 0,84 ha entfallen soll. Diese Differenzfläche ist nicht auf eine Vor-Ort-Kontrolle auf einer der Almen, auf die die Beschwerdeführerin auftreibt, zurückzuführen, sondern auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 04.06.2013 am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin.Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben bzw. dass eine Berücksichtigung bisher nicht berücksichtigter Sachverhaltselemente eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge haben könnte. Eine ausreichende Begründung dafür ist in dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten "Report" nicht enthalten. Im vorgelegten "Report" wird ausgeführt, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke.

Artikel 73

, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, erfolge daher eine Richtigstellung ohne Sanktion. Aus den vorgelegten Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, dass auf der römisch 40 eine VOK stattgefunden hat. Es wird im vorgelegten "Report" nicht näher dargelegt, warum die Differenzfläche von 0,84 ha entfallen soll. Diese Differenzfläche ist nicht auf eine Vor-Ort-Kontrolle auf einer der Almen, auf die die Beschwerdeführerin auftreibt, zurückzuführen, sondern auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 04.06.2013 am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt ist. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 einer Entscheidung zuzuführen. Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2102236.1.00

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