RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW138 2131821-1 SpruchW138 2131821-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch die Caritas der Diözese Graz-Seckau, Mariengasse 24, 8020 Graz gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 1048841307/140310510, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch die Caritas der Diözese Graz-Seckau, Mariengasse 24, 8020 Graz gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 1048841307/140310510, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam zugehörig, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am 23.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab an aus " XXXX " in der Priovinz Daikundi zu stammen. Neben seinem Vater und seiner Mutter habe er zudem noch zwei Schwestern und einen Bruder, die alle nach wie vor im Herkunftsland des Beschwerdeführers lebten. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban ihn zwangsrekrutieren wollten und sein Vater aus diesem Grund zwei Mal von ihnen bedroht worden sei. Da der Beschwerdeführer nicht für die Taliban kämpfen habe wollen, sei er gezwungen gewesen das Land zu verlassen. Andere Gründe für seine Flucht habe es nicht gegeben.2. Am 23.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab an aus " römisch 40 " in der Priovinz Daikundi zu stammen. Neben seinem Vater und seiner Mutter habe er zudem noch zwei Schwestern und einen Bruder, die alle nach wie vor im Herkunftsland des Beschwerdeführers lebten. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban ihn zwangsrekrutieren wollten und sein Vater aus diesem Grund zwei Mal von ihnen bedroht worden sei. Da der Beschwerdeführer nicht für die Taliban kämpfen habe wollen, sei er gezwungen gewesen das Land zu verlassen. Andere Gründe für seine Flucht habe es nicht gegeben. 3. Am 18.02.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, die der Beschwerdeführer als seine Muttersprache angegeben hatte, im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Der Beschwerdeführer bestätigte der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem zu sein. Er stamme aus dem Dorf " XXXX " wo er gemeinsam mit seinen Eltern, seinen beiden Schwestern und seinem Bruder, (damals) alle minderjährig, gelebt habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe eine kleine Landwirtschaft gehabt und damit für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Schule gegangen sondern sei zu Hause von seiner Mutter unterrichtet worden. Zudem habe er seinem Vater bei der Bewirtschaftung ihres Grundstücks geholfen. Zu seinen Fluchtgründen befragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Taliban seinen Vater zwei Mal aufgesucht und verlangt hätten, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließe. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe der Vater schließlich entschieden, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen müsse und seine Flucht organisiert. Eine Bedrohung der Familie durch die Taliban habe es nicht gegeben. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von den Taliban mitgenommen bzw. im Falle der Weigerung sich ihnen anzuschließen von ihnen getötet zu werden. Sonstige Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht vor.3. Am 18.02.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, die der Beschwerdeführer als seine Muttersprache angegeben hatte, im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Der Beschwerdeführer bestätigte der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem zu sein. Er stamme aus dem Dorf " römisch 40 " wo er gemeinsam mit seinen Eltern, seinen beiden Schwestern und seinem Bruder, (damals) alle minderjährig, gelebt habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe eine kleine Landwirtschaft gehabt und damit für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Schule gegangen sondern sei zu Hause von seiner Mutter unterrichtet worden. Zudem habe er seinem Vater bei der Bewirtschaftung ihres Grundstücks geholfen. Zu seinen Fluchtgründen befragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Taliban seinen Vater zwei Mal aufgesucht und verlangt hätten, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließe. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe der Vater schließlich entschieden, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen müsse und seine Flucht organisiert. Eine Bedrohung der Familie durch die Taliban habe es nicht gegeben. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von den Taliban mitgenommen bzw. im Falle der Weigerung sich ihnen anzuschließen von ihnen getötet zu werden. Sonstige Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen des BFA zur aktuellen Lage in Afghanistan ausgefolgt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. 4. Mit Eingabe vom 24.02.2016 nahm der Beschwerdeführer ergänzend zu den ihm ausgefolgten Länderfeststellungen das BFA Stellung. Unter Bezugnahme auf die von ihm dazu zitierten Berichte internationaler staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen sowie die Judikatur der (Höchst-)Gerichte verwies der Beschwerdeführer auf die angespannte Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz sowie die prekäre Situation der schiitischen Hazara in Afghanistan. Angesichts der aktuellen humanitären Lage und der bestehenden wirtschaftlichen Einschränkungen sowie infolge fehlender sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte stehe ihm auch in Kabul keine innerstaatliche zur Verfügung. Auf Grund der dem Beschwerdeführer drohenden Zwangsrekrutierung und seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Männer und Burschen im wehrfähigen Alter gehöre er per se einer Risikogruppe im Sinne der Richtlinien des UNHCR an. Da der Beschwerdeführer sich nicht den Taliban angeschlossen habe, habe er sich gegen deren religiöse sowie politische Wertvorstellungen gestellt und würde daher im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, von Verfolgungshandlungen durch die Taliban aus Konventionsgründen betroffen zu sein. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan weder eine Lebensgrundlage noch einen "adäquaten Familienanschluss", weshalb ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei. 5. Mit Anfragenbeantwortung vom 02.06.2016 nahm die Staatendokumentation zur Anfrage des BFA betreffend die Zwangsrekrutierung durch die Taliban in der Provinz Daikundi sowie deren Erreichbarkeit Stellung. Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen durch die Taliban möglich seien, dies von ihnen jedoch teilweise bestritten werde. Auch Zwangsrekrutierungen von Hazara seien nicht ausgeschlossen. Hinsichtlich der angefragten Erreichbarkeit der Provinz Daikundi wurde festgehalten, dass den dazu erhobenen Quellen zu entnehmen sei, dass Daikundi von Kabul aus auf dem Landweg erreichbar sei. Übergriffe durch aufständische Gruppen seien möglich. 6. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. 7. Mit Äußerung vom 29.06.2016 nahm der Beschwerdeführer zu der Recherche der Staatendokumentation Stellung und verwies auf die dazu zitierten Medienberichte und daraus folgend die behauptungsgemäß äußerst gefährliche Erreichbarkeit der Provinz Daikundi sowie die insbesondere für Hazara bestehende Risikolage Opfer von Übergriffen und Entführungen zu werden. Wie die aktuellen Berichte zeigten, sei die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nach wie vor prekär. Unter auszugsweiser Zitierung der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts verwies der Beschwerdeführer nochmals darauf, dass er als Angehöriger der Minderheit der Hazara besonders signifikant von der Gefahr betroffen sei, Opfer von Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu werden. 8. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 "idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).8. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, "idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA als folgend belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens insgesamt zu versagen sei, da er in seiner Einvernahme nicht in der Lage gewesen sei, die Rahmenumstände und die Fluchtgründe detailliert zu schildern, sondern die Angaben vage und abstrakt geblieben seien. Zudem hätten gemäß den Aussagen des Beschwerdeführers die Taliban nur mit seinem Vater gesprochen und er selbst sie nie gesehen. Hinsichtlich des grundsätzlichen Problems der Zwangsrekrutierung in der Provinz Daikundi sei der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation zu entnehmen, dass darüber keine Informationen gefunden werden konnten. Angesichts der bestehenden Berichtslage sei daher nicht davon auszugehen, dass vor allem in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers junge Männer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Zwangsrekrutierung betroffen seien. Auch sei nicht plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers die Landwirtschaft der Familie, die behauptungsgemäß deren Lebensgrundlage gewesen sei, verkauft habe um die Flucht des Beschwerdeführers zu finanzieren. Auf Grund des persönlichen Eindrucks in der Einvernahme vor der belangten Behörde sei davon auszugehen gewesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die behaupteten Verfolgungshandlungen nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Vielmehr sei abzunehmen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage und der angespannten wirtschaftlichen Situation verlassen habe. Eine sonstige Gefährdung der Person des Beschwerdeführers bestehe nicht. Wie den herkunftslandbezogenen Berichten zu entnehmen sei, gehöre Daikudi zu den sichersten Provinzen in Afghanistan. Zudem lebe die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor dort und habe in ihrem Heimatdorf ein eigenes Haus und eine kleine Landwirtschaft, sodass ihm im Falle der Rückkehr Wohnraum und eine soziale und wirtschaftliche Versorgung durch die Familie zur Verfügung stünden. In Gesamtschau der Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr gegenüber der übrigen Bevölkerung einer signifikant stärkeren Gefährdung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten oder eine ihm sonst nahestehende Person, sodass keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstünden. Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen werde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. 9. Mit Verfahrensanordnung vom 11.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zu Seite gestellt. 10. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde in vollem Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Demnach sei die belangte Behörde ihrer amtswegig obliegenden Ermittlungspflicht nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen, sodass das Verfahren insgesamt mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Dem Vorwurf der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sei entgegen zu halten, dass sämtliche fluchtrelevanten Angaben vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren durchgängig gleichbleibend dargestellt worden seien. Angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne auch nicht "ohne weiteres" davon ausgegangen werden, dass dessen Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welches weitere Vorbringen die belangte Behörde in diesem Zusammenhang für erforderlich erachtet habe bzw. wäre es an ihr gewesen, den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln, zumal ihr in Verfahren betreffend minderjährige Asylwerber besondere Manuduktions- bzw. Sorgfaltspflichten oblägen. Der angefochtene Bescheid lasse insgesamt eine Würdigung des jungen Alters des Beschwerdeführers vermissen, zumal die belangte Behörde bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit besondere Maßstäbe anzuwenden gehabt hätte. Konkrete Widersprüche des Fluchtvorbringens habe auch die belangte Behörde letztlich nicht aufzeigen können. Die Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation bestätige die Gefahr von Zwangsrekrutierung von Kindern und Minderjährigen durch die Taliban und andere extremistische Gruppen in Afghanistan. Die Annahme der belangten Behörde, wonach dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz zumutbar sei, stehe in Widerspruch zu der unter einem dazu angeführten Judikatur der (Höchst-)Gerichte sowie den in das Verfahren eingebrachten herkunftslandbezogenen Länderberichten. Angesichts der schlechten finanziellen Situation der Familie des Beschwerdeführers, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese ein adäquates Netzwerk darstelle in das der Beschwerdeführer zurückkehren könne. Eine realistische Perspektive für eine ökonomische und soziale Wiedereingliederung habe der Beschwerdeführer damit nicht. Auch die Erreichbarkeit Daikundis sei entgegen der Annahme der belangten Behörde, wie den dazu zitierten Medienberichten zu entnehmen sei, nicht gegeben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer, der sich geweigert habe den Taliban anzuschließen und sich damit gegen ihre religiösen und politischen Wertvorstellungen gestellt habe, im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Eine Wiederansiedelung des Beschwerdeführers sei unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation, der aufgezeigten schlechten Sicherheitslage und der höchstgerichtlichen Judiaktur sowie mangels Erreichbarkeit ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang seien die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebende Vulnerabilität besonders zu würdigen. 11. Mit Beschwerdevorlage vom 03.08.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 12. Mit Verfügung vom 10.11.2017 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das Länderinformationsblatt des BFA vom 02.03.2017 (Stand 25.09.2017), das Gutachten des zertifizierten sowie gerichtlich beeideten landeskundlichen Sachverständigen Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 einschließlich Aktualisierung vom 15.05.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme in der unter einem anberaumten mündlichen Verhandlung eingeräumt. 13. Am 14.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde war der Verhandlung entschuldigt fern geblieben. Soweit entscheidungswesentlich stellte sich der Gang der Verhandlung wie folgt dar: "[...] I. Zum aktuellen Zustand des BF:römisch eins. Zum aktuellen Zustand des BF: R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF: Ich bin absolut gesund und nehme keine Medikamente ein. II. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichenrömisch zwei. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes: R: Sie wurden bereits beim BFA bzw. vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? BF: Ich habe die Wahrheit angegeben und halte alles aufrecht. R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA im Zuge Ihrer Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? BF: Ja. III. Zur persönlichen Situation des BF:römisch drei. Zur persönlichen Situation des BF:
- a)in Österreich: R: Leben Sie in Österreich alleine oder leben Sie mit jemandem zusammen? Wie ist Ihre aktuelle Wohnsituation? Leben Sie in einer Flüchtlingspension? BF: Ich wohne in einem Haus der Organisation "AIS". Ich wohne alleine in dieser Wohnung. Die Wohnung habe ich von AIS zur Verfügung gestellt bekommen und wird auch von AIS betreut. R: Sprechen Sie auch schon ein bisschen Deutsch? Welches Sprachniveau haben Sie? Besuchen Sie Sprachkurse oder sonstige Kurse, Schule, Vereine oder Universität? BF: Ich habe Deutschkurse besucht und werde diesbezüglich Teilnahmebestätigungen vorlegen. Außerdem bin ich in die NMS gegangen und derzeit besuche ich die HTL. Ich habe regelmäßig mit einer Fußballmannschaft trainiert. Ich weiß aber nicht, welcher Verein das gewesen ist. BF legt eine Bestätigung von AIS vom 13.12.2017 und eine Schulbesuchsbestätigung der HTL vom 08.11.2017 vor. Diese werden als Kopie zum Akt genommen. R: Welches Niveau haben Sie in Deutschkursen gemacht und können Sie dazu Abschlüsse vorlegen? BF: Ich habe noch keine Prüfung gemacht. Ich besuche einen A2-Kurs von AIS. R( Frage auf Deutsch gestellt): Was machen Sie unter Tags so? Wie stellt sich ein typischer Tagesablauf dar? BF(auf Deutsch): Ich gehe jeden Tag Schule und ich gehe auch Fußball spielen und bisschen Deutsch lernen und ja. (R: BF hat die auf Deutsch gestellte Frage verstanden und in gebrochenen Deutsch beantwortet) BF( Auf Dari): Ich gehe täglich in der Früh zur Schule. Mittwochs habe ich bis 17:00 Uhr, Donnerstags und Freitags bis 12:00 Uhr Unterricht. Nach dem Mittagessen mache ich meine Hausaufgaben und wenn noch Zeit bleibt, gehe ich Fußball spielen. Ansonsten gehe ich zeitig ins Bett. R: Befinden sich in Österreich Familienangehörige von Ihnen ? BF: Nein. R: Wie sieht Ihr Kontakt zu Ihren Familienangehörigen aus? BF: Ich habe derzeit keinen Kontakt mit meiner Familie. Seit meiner Ausreise aus Afghanistan stehe ich mit meiner Familie nicht in Kontakt. R: Haben Sie ein Handy? BF: Ja. R: Haben Sie das mit? BF: Ja. R: Können Sie das aktivieren und der D die Anrufliste bzw. das Telefonbuch zeigen? BF: Ja. R: Haben Sie einen E-Mail Account? BF: Ich müsste nachsehen, ob ich eine E-Mail Adresse am Handy aktiviert habe. R: Dürfen wir bei WhatsApp und Viber auch noch nachsehen? BF: Ja. R: Es können am Handy keinerlei Kontakte nach Afghanistan festgestellt werden. R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach? BF: Nein, ich besuche die Schule und darf außerdem mit der weißen Aufenthaltsberechtigungskarte nicht arbeiten. R: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft gehabt? BF: Ja, einmal. R: Was ist da vorgefallen? BF: Die Polizei hat Drogentests bei mehreren jugendlichen durchgeführt. Später wurde ich auf die Polizeistation geladen. Sie machten lediglich ein Foto von mir. R: Sonst noch irgendetwas? BF: Ein weiteres Mal hatte ich wieder Probleme wegen Besitz von Marihuana. Ich war bei der Staatsanwaltschaft. Man hat mir gesagt, dass sie mir diesmal keine Strafe geben werden, aber ich soll in Zukunft vorsichtig sein. Sie sagten, dass es ausreichend sei, wenn ich 60 Stunden ohne Bezahlung arbeite. R: Waren Sie nicht kurzfristig inhaftiert? BF: Nein. R: Sind Sie in Österreich bisher strafrechtlich verurteilt worden? BF: Nein. R: Das Gericht kann sich auf Grund Ihrer Angaben nunmehr ein Bild über ihre privaten sowie familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. ihrer Integration äußern? BF: Ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich meine Fehler, die ich begangen habe, eingesehen habe und versichere, dass ich sie nicht wiederholen werde. Ich möchte gerne in Österreich bleiben, die Schule abschließen und ein ruhiges Leben führen.
- b)im Herkunftsstaat: R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören? Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich stamme aus der Provinz Daikundi, ich bin Hazara und Schiit und spreche Dari. R: Erzählen Sie mir etwas von Ihrem Leben in Afghanistan: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: Ich bin in der Provinz Daikundi, Distrikt Bandar, Dorf XXXX geboren und dort aufgewachsen. Ich habe dort mit meinen Eltern, meinen zwei Schwestern und meinem Bruder zusammengelebt. Mein Vater war Landwirt. Er hat Weizen angebaut und ich habe ihm in der Landwirtschaft geholfen. Ich schätze, dass es in meinem Heimatdorf ca. 20 bis 25 Häuser gibt.BF: Ich bin in der Provinz Daikundi, Distrikt Bandar, Dorf römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Ich habe dort mit meinen Eltern, meinen zwei Schwestern und meinem Bruder zusammengelebt. Mein Vater war Landwirt. Er hat Weizen angebaut und ich habe ihm in der Landwirtschaft geholfen. Ich schätze, dass es in meinem Heimatdorf ca. 20 bis 25 Häuser gibt. R: Wie weit ist das Heimatdorf mit dem Auto von der Hauptstadt Daikundis entfernt? BF: Die Fahrt von der Provinzhauptstadt bis zu meinem Dorf dauert normalerweise eineinhalb bis zwei Stunden mit dem Auto. Wenn das Auto im Schlamm stecken bleibt, oder es andere Hindernisse gibt, dann dauert die Fahrt dementsprechend länger. Es fahren Linienfahrzeuge, jedoch keine kleinen PKWS sondern nur Geländewagen, weil die Straßen nicht asphaltiert sind und es bei Regenfall viel Schlamm gibt. R: Wohnen in Irrem Heimatdorf ausschließlich Hazara oder auch andere Volksgruppenangehörige? BF: Dort leben nur Hazara. R: Haben Sie in Ihrem Heimatland die Schule besucht, wenn ja, wie lange? Welche weitere Ausbildung haben Sie? Wo, wie lange? BF: Ich bin in Afghanistan überhaupt nicht zur Schule gegangen, aber meine Mutter hat mich manchmal, wenn es ihr gut ging und sie wenig zu tun hatte, zu Hause unterrichtet. Ich kann in Dari ein bisschen lesen und schreiben. In Österreich habe ich in Deutsch lesen und schreiben gelernt. R: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt und wo war das und wie lange? BF: Ich hatte in Afghanistan keinen bestimmten Beruf. Ich habe lediglich meinem Vater bei der Ernte der Weizen geholfen. Ich habe mit 11 oder 12 Jahren begonnen, meinen Vater zu unterstützen. Grundsätzlich kenne ich mich in der Landwirtschaft aus, aber seit ich in Österreich bin, habe ich nicht mehr in der Landwirtschaft gearbeitet und habe dementsprechend manche Sachen vergessen. R: Wer hat in Afghanistan für Ihren Lebensunterhalt gesorgt? BF: Mein Vater und meine Mutter haben den Lebensunterhalt für uns bestritten. R: Welche Verwandten haben Sie und wo leben diese? BF: Von meinen Eltern und Geschwistern weiß ich nicht, wo sie sind. Sonst gibt es keine Verwandten. Mein Bruder ist jetzt 18 Jahre alt, meine große Schwester ist 19 und meine kleine Schwester ca. 11 Jahre alt. Mein Vater ist jetzt 68 Jahre alt und meine Mutter ist 58. R: Gibt es irgendwelche Hinweise, dass die Familie sich nicht mehr im Heimatdorf aufhält? BF: Mein Heimatdorf ist von hohen Bergen umgeben. Wenn man von dort aus telefonieren möchte, muss man auf einen Hügel steigen, damit man besseren Empfang hat. Ich habe keinen Kontakt ins Heimatdorf, deswegen kann ich nicht sagen, ob meine Familie dort ist oder nicht. R: Gibt es irgendeinen Grund, warum die Familie nicht mehr im Heimatdorf sein sollte? BF: Sie müssten doch wissen, dass in Afghanistan Krieg herrscht. Es ist ganz normal, dass Menschen ihre Regionen verlassen und vor dem Krieg flüchten. Außerdem sind wir Hazara, es sollte auch allgemein bekannt sein, dass Hazara und Schiiten bedroht und geköpft werden. Sie könnten wegen des Krieges das Heimatdorf verlassen haben. Das kann ich jedoch nur vermuten. R: Hatte Ihre Familie Freunde im Heimatdorf oder in der Region? BF: Ja, meine Familie kannte einige Leute im Heimatdorf. Ich kenne die Leute auch. Ich kann drei oder vier von ihnen namentlich nennen. R: Hatten Sie selbst auch gleichaltrige Freunde im Heimatdorf? BF: Ja, es gab gleichaltrige Burschen. Sie waren meine Freunde. Wir haben manchmal zusammen Fußball gespielt. R: Hat ihre Familie Besitztümer in Afghanistan? BF: Mein Vater hatte ein Grundstück, auf dem er Weizen angebaut hat. Dieses hat er jedoch verkauft. Ich weiß nicht, wovon meine Familie jetzt lebt. Es gibt noch unser Haus, aber ich weiß nicht, ob meine Familie darin wohnt oder nicht. R: Was war die Einnahmequelle Ihrer Familie? BF: Mein Vater hat Weizen angebaut und hat die Ernten verkauft und so den Lebensunterhalt bestritten. Der Weizen stammte von unserem einzigen Feld. R: Heißt das, dass die Erträge aus der Landwirtschaft die einzige Einnahmequelle der Familie waren? BF: Ja, das war das einzige, wodurch mein Vater Geld eingenommen hat. R: Wie ist die finanzielle Situation Ihrer Familie? BF: Unsere wirtschaftliche Lage war nicht so gut. Wir konnten uns gerade einmal etwas zu Essen leisten. R: Was hat Ihre Flucht gekostet und wer hat die Flucht finanziert? BF: Meine Flucht hat 7000 USD gekostet. Mein Vater hat sie finanziert, indem er sein Grundstück für 7000 USD verkauft hat. Der Verkaufspreis war genauso hoch wie die Fluchtkosten. R: Woher wissen Sie das? BF: Mein Vater hat es mir dann gesagt. Mit dann meine ich: Die Taliban sind ja gekommen und haben von uns dies und das verlangt. Daraufhin hat mein Vater das Grundstück verkauft und mich von dort weggeschickt. Nach dem Verkauf hat er mir den Preis für das Grundstück genannt. R: Was meint Sie mit "dies und das"? BF: Die Taliban behaupteten, dass die Afghanische Regierung sowie die Amerikaner alle ungläubigen seien. Sie sprachen mit meinem Vater und forderten ihn auf, mich mit den Taliban mitzuschicken, damit ich bei den Taliban eine Ausbildung bekommen kann. Sie wollten mir beibringen, wie man ein Selbstmordattentat verübt. R: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? BF: Nein. R: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? BF: Nein. R: Gab es in Afghanistan persönliche Bedrohungen? BF: Nein. R: Wurden Sie in Ihrem Heimatland wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Religion verfolgt? BF: Ich bin eigentlich wegen meiner Probleme mit den Taliban geflohen. Ich glaube, dass wenn ich mein Heimatdorf verlassen hätte, hätte ich von den Taliban getötet bzw. geköpft werden können. R: Haben Sie sich in Afghanistan, jemals außerhalb Ihrer Heimatprovinz, zum Beispiel in Kabul-Stadt, Herat oder in Mazar-e Sharif gewohnt oder sich aufgehalten? BF: Nein, ich bin nie in anderen Städten gewesen. Ich war ausschließlich in meinem Heimatdorf aufhältig. R: Wann genau sind Sie aus Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan ausgereist? BF: Ich war ca. dreizehn Jahre und sieben oder acht Monate alt, als ich mein Heimatland verlassen habe. Ich schätze, dass ich Ende 2014 in Österreich angekommen bin. Es war jedenfalls vor dem Jahreswechsel zu 2015. R: Auf welcher Route und durch welche Provinzen sind Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist? BF: Mein Vater hatte einen Schlepper organisiert. Er kam in der Nacht und holte mich ab. Die Schleppung erfolgte immer nachts und man hat mir auch nicht gesagt, durch welche Provinzen wir fahren. Das Fahrzeug hielt nur manchmal an, damit ich die Notdurft erledigen konnte. R: Gab es irgendwelche Vorfälle bei dieser Fahrt? BF: Nein, es gab keine Vorfälle. Ich befand mich die ganze Zeit im Fahrzeug und wurde transportiert. Den einzigen Vorfall auf der gesamten Fluchtroute bis nach Österreich gab es in Griechenland in einem Park. Dort wurde ich von griechischen Faschisten angegriffen. Ich erlitt einen Bruch am Schädel. IV. Fluchtgründe des BF:römisch vier. Fluchtgründe des BF: R: Erzählen Sie mir bitte Ihre Fluchtgründe. BF: Die Taliban kamen in mein Dorf zu meinem Vater und verlangten von ihm, mich den Taliban zu überlassen. Sie versprachen meinem Vater, dass sie mich ausbilden würden und behaupteten, dass die afghanische Regierung samt den Amerikanern im Land alle ungläubig wären. Das mit der Ausbildung war eine Lüge, sie wollten mich eigentlich für ein Selbstmordattentat vorbereiten. Ich habe gehört, dass die Taliban Buben aus anderen Dörfern mitgenommen haben. Aus Angst, dass die Taliban mich auch zwanghaft mitnehmen, verkaufte mein Vater sein Grundstück und schickte mich von dort weg. Das ist mein Fluchtgrund. R: Wie oft waren die Taliban bei ihrem Vater und wie viel Zeit vor Ihrer Flucht war das? BF: Sie waren insgesamt zwei Mal bei meinem Vater. Sie kamen einmal, und sagten, dass sie nach einer Woche wiederkommen werden und nach ihrem zweiten Besuch schickte mich mein Vater sofort weg, nachdem er die Grundstücke verkauft hatte. R: Wie lange vor Ihrer Flucht war dieser erste Besuch bei Ihrem Vater? BF: Ca. eine Woche und vier oder fünf Tage vor meiner Ausreise waren die Taliban das erste Mal bei meinem Vater. R: Was haben die Taliban konkret zu Ihrem Vater gesagt? BF: Sie sprachen beide male mit meinem Vater. Während des Gespräches zwischen meinem Vater und den Taliban war ich nicht anwesend, deshalb kann ich nicht genau angeben, was die Taliban zu meinem Vater gesagt haben. R: Haben Sie bei Ihrem Vater nachgefragt, was die Taliban wollten? BF: Mein Vater hat nur gesagt: " Du musst von hier weggehen, dein Leben ist in Gefahr." R: haben Sie Ihren Vater konkret gefragt, was der Grund dafür wäre, dass Sie mitgehen müssten? BF: Ja, mein Vater sagte, dass mein Leben in Gefahr wäre, weil die Taliban gekommen wären und mich zu einer Ausbildung mitnehmen wollen würden. R: Wo waren Sie als die Taliban zu Ihrem Vater kamen? BF: Ich bin bei beiden Besuchen der Taliban zu Hause gewesen. Die Taliban haben beim Tor mit meinem Vater gesprochen. R: Wussten die Taliban, dass Sie zu Hause sind? BF: Ja, sie wussten, dass ich in diesem Haus bin. R: Woher wissen Sie, dass es die Taliban sind und wissen Sie, woher sie waren? BF: Sie kamen aus Kandahar und es ist allgemein bekannt, dass die Taliban aus Kandahar in meine Heimatprovinz gehen und aus verschiedenen Dörfern junge Buben mitnehmen. In den anderen Dörfern ist es auch zu solchen Vorfällen gekommen. Dort verbreiten sich solche Informationen sehr schnell. R: Warum haben Sie die Taliban nicht mit Zwang mitgenommen und sind mehrmals gekommen? BF: Das erste Mal sagten die Taliban: "Ihr Sohn muss mit uns mitgehen!". Mein Vater sagte: " Gut, ich werde ihn nächste Woche zu Ihnen schicken." Beim zweiten Besuch sagten sie wieder zu meinem Vater, dass er mich zu ihnen schicken soll und mein Vater versprach wieder, dass er dies tun würde. Daraufhin verkaufte er das Grundstück und schickte mich weg, weil mein Vater mich vor den Taliban nicht schützen konnte. R: Jetzt kommen die Taliban das erste Mal und sagen, sie wollen Sie und Ihr Vater soll Sie zu ihnen schicken. Es passiert nichts. Sie kommen ein zweites Mal. Was ist bei diesem zweiten Mal passiert? BF: Beim zweiten Mal kamen die Taliban und forderten wieder, dass mein Vater mich zu ihnen schicken soll, dann bin ich geflohen. R: Wollten die Taliban auch, dass sich Ihr Vater oder Ihr Bruder ihnen anschließt? BF: Das weiß ich nicht. Ich bin beim Gespräch nicht dabei gewesen. R: Ist Ihr Bruder der ältere oder sind Sie der ältere? BF: Mein Bruder. R: Ihr Vater hat aber nur Sie weggeschickt? BF: Ja, er hat gesagt, dass mein Leben in Gefahr war und ich von dort weggehen muss. R:Weshalb sollten die Taliban gerade an Ihnen ein solch gesteigertes Interesse haben? BF: Ich hatte gehört, dass die Taliban ganz junge Burschen bevorzugen und auch auf der Suche nach ganz jungen Burschen sind. R: Wie groß ist der Altersunterschied zwischen Ihnen und Ihrem Bruder? BF: Ein Jahr. R: Die Bewohner in Ihrem Heimatdorf und Heimatdistrikt, welcher Volksgruppe gehören diese an? BF: Sowohl mein Heimatdorf als auch mein Heimatdistrikt werden zur Gänze von Hazara bewohnt. R: Gab es Ihnen gegenüber einen konkreten Vorfall mit den Taliban? BF: Nein. R: Wo haben Sie sich während der Zeit nach dem ersten Besuch der Taliban bei Ihrem Vater bis zu Ihrer Flucht aufgehalten? BF: Ich habe mich immer zu Hause aufgehalten, bis mein Vater meine Flucht mithilfe eines Schleppers organisiert hat. Ich habe während dieser Zeit meinem Vater auf den Feldern geholfen. R: Was hat Ihr Vater oder Ihre Mutter mit Ihnen während der Zeit des ersten Besuches der Taliban und Ihrer Flucht bezüglich der Bedrohungslage gesprochen? BF: Nach dem ersten Besuch der Taliban haben mir meine Eltern gar nichts gesagt. Erst nach dem zweiten Besuch hat mein Vater gesagt, dass ich in Afghanistan nicht mehr sicher wäre und das Land verlassen müsste. R: Hat Ihr Vater sein Grundstück vor dem zweiten Besuch oder erst nach dem zweiten Besuch verkauft? BF: Nach dem zweiten Besuch hat mein Vater sein Grundstück verkauft und mich mit dem Erlös weggeschickt. R: Haben Sie während der zwei Besuche mitbekommen, wie Ihre Eltern Ihre Flucht finanzieren wollten? BF: Nein, er hat mir diesbezüglich nichts gesagt. Erst nach dem zweiten Besuch hat er das Grundstück verkauft. Das Haus hat mein Vater nicht verkauft, nur das Grundstück. R: Wovon sollte Ihre ganze Familie nach Ihrer Flucht leben, wenn die Einnahmequelle verkauft wurde? BF: Ich weiß es nicht, vielleicht arbeitet mein Vater für irgendwen oder vielleicht macht er Hilfsarbeiten. Ich weiß es nicht. R: Wurde Ihre Familie von den Taliban bedroht oder angegriffen? BF: Nein. Die Taliban wollten nur mich. R: Gab es irgendwelche Bedrohungen der Taliban gegenüber Ihrer Familie? BF: Ich weiß es nicht. Ich war ja bei den Gesprächen nicht dabei. Mein Vater hat nur gesagt, dass mein Leben in Gefahr wäre und ich gehen sollte. R: Gab es auch andere junge Männer, die sich den Taliban anschließen sollten? Was ist mit denen geschehen? Woher wissen Sie das? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe damals gehört, dass auch aus den anderen Dörfern junge Burschen von den Taliban mitgenommen worden sind, um sie auszubilden und auf Selbstmordattentate vorzubereiten. R: Gab es solche Vorfälle auch konkret in Ihrem Heimatdorf? BF: Sie sind auch bei uns im Dorf gewesen. Ich bin das beste Beispiel. R: Kennen Sie jemanden, der sich den Taliban im Heimatdorf angeschlossen hat bzw. jemanden, der sich geweigert hat, sich den Taliban anzuschließen? BF: Nein, in meinem Heimatdorf bin ich als einziger betroffen gewesen, aber in den Nachbardörfern gab es auch andere Betroffene. R: Gibt es noch weitere Fluchtgründe? BF: Nein, ich hatte nur diese Probleme, die der Grund für meine Flucht waren. R: Welche konkrete Bedrohung gegen Ihre Person würden Sie jetzt befürchten, wenn Sie nach Afghanistan insb. nach Kabul zurückkehren müssten? BF: Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre mein Leben weiterhin in Gefahr. Auch in Kabul wäre ich nicht sicher. Außerdem kenne ich in Kabul niemanden und habe auch nie dort gelebt. Ich möchte gerne in Österreich bleiben und hier mein Leben und meine Ausbildung fortsetzen. R: Gibt es konkrete Anhaltspunkte für Ihre Befürchtungen, oder nehmen Sie das nur an? BF: Es wird Anhaltspunkte gegeben haben, weshalb mein Vater mich weggeschickt hat. Immerhin waren meinetwegen Leute bei meinem Vater. Nach Kabul kann ich auch nicht zurück, weil ich dort niemanden kenne. Ich weiß nicht, ob meine Familie überhaupt noch in Afghanistan lebt, oder nicht. Ich stehe mit ihnen nicht in Kontakt. R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben? BF: Ich habe alles vorgebracht. Ich möchte darauf hinweisen, dass, als die Straßen in meinem Heimatdistrikt ausgebaut werden sollten, den Taliban Schutzgeld gezahlt werden musste. Hätte man nicht bezahlt, wären die Straßen zerstört worden. R gibt RV die Gelegenheit, Fragen zu stellen.R gibt Regierungsvorlage die Gelegenheit, Fragen zu stellen. RV: Was würde passieren, wenn du dich weigerst, mit den Taliban zusammenzuarbeiten?Regierungsvorlage, Was würde passieren, wenn du dich weigerst, mit den Taliban zusammenzuarbeiten? BF: Normalerweise nehmen sie dann die Leute zwanghaft mit oder sie töten die Leute, die sich weigern. Für die Taliban ist es gleichgültig, wenn sie jemanden töten müssen, sie haben auch ein sieben- oder achtjähriges Mädchen geköpft. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. R. Wollen Sie zum Thema Zwangsrekrutierung in Hazara-Gebieten durch die Taliban eine Stellungnahme abgeben? Der RV werden die gutachterlichen Stellungnahmen: " Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Dr. Sarajuddin RASULY im Verfahren des BVwG W107 2162283-1 und W119 2012211-1" und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Afghanistan, Transportwege, Verkehrsmittel, Straßenzustand" vom 26.04.2017 zur Wahrung des Parteiengehörs ausgefolgt. Der RV wird zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist bis 04.01.2018 einlangend eingeräumt.Der Regierungsvorlage werden die gutachterlichen Stellungnahmen: " Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Dr. Sarajuddin RASULY im Verfahren des BVwG W107 2162283-1 und W119 2012211-1" und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Afghanistan, Transportwege, Verkehrsmittel, Straßenzustand" vom 26.04.2017 zur Wahrung des Parteiengehörs ausgefolgt. Der Regierungsvorlage wird zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist bis 04.01.2018 einlangend eingeräumt. R fragt BF, ob er die D gut verstanden habe. BF: Ja. [...]." 1. Mit Stellungnahme vom 27.12.2017 verwies der Beschwerdeführer in Wiederholung seines bisherigen Vorbringens unter Bezugnahme auf die ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgefolgten herkunftslandbezogenen Berichte sowie das Gutachten des näher bezeichneten landeskundlichen Sachverständigen nochmals auf die ihm in seiner Herkunftsprovinz drohende Zwangsrekrutierung sowie die potenzierte Gefahr der ihm drohenden Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Eine Rückkehr nach Afghanistan bzw. in seine Heimatregion sei ihm angesichts der in seiner Person verwirklichten exzeptionellen Umstände und der allgemein prekären Lage sowie der erheblichen Sicherheitsrisiken in Daikundi weder möglich noch zumutbar. Auf Grund des fehlenden sozialen und familiären Netzwerks sowie der unzureichenden Grundversorgung und dem Mangel an Arbeitsmöglichkeiten sowie der allgemein infolge der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehenden Gefährdungslage stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Zu den ihm ausgefolgten gutachterlichen Ausführungen des näher bezeichneten landeskundlichen Sachverständigen führte der Beschwerdeführer die der Äußerung unter einem beigeschlossenen Stellungnahmen in den genannten Fachpublikationen, die sich im Einzelnen mit der sozio-ökonomischen Lage in Afghanistan und insbesondere in Kabul auseinandersetzten, ins Treffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der am 08.11.2000 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt Bandar der Provinz Daikundi, wo er geboren und aufgewachsen ist. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in seinem Heimatdorf in deren Haus gelebt.Der am 08.11.2000 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt Bandar der Provinz Daikundi, wo er geboren und aufgewachsen ist. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in seinem Heimatdorf in deren Haus gelebt. Neben seinen Eltern hat der Beschwerdeführer einen mittlerweile volljährigen Bruder sowie zwei Schwestern, von denen eine ebenfalls bereits volljährig ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in ihrem Heimatdorf lebt. Die Familie des Beschwerdeführers hat eine kleine Landwirtschaft und bestreitet daraus ihren Lebensunterhalt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers den Grundbesitz der Familie verkauft hat. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder ein Mitglied seiner Familie jemals einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt waren oder der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine solche zu befürchten hätte. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Taliban jemals den Vater des Beschwerdeführers aufgesucht oder bedroht haben oder der Beschwerdeführer jemals von versuchter Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf Grund einer ihm unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates oder war jemals in Afghanistan einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung auf Grund seines schiitischen Glaubens oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer (ihm unterstellten) westlichen Orientierung in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer individuell gegen ihn gerichteten aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers ist aus infrastruktureller Sicht vom internationalen Flughafen in Kabul über das Straßennetz in Afghanistan erreichbar. Eine über die allgemeine Sicherheitslage hinausgehende besondere Gefährdung konnte nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer steht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund, nimmt keine Medikamente, ist arbeitsfähig und im Stande einer Beschäftigung nachzugehen. Er ist in der Lage in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat seit etwa seinem 11. Lebensjahr in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet und besitzt fundierte Kenntnisse im Ackerbau. Er spricht eine der Landessprachen (Dari) und kann etwas lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan nicht zur Schule gegangen, sondern wurde zeitweise zu Hause von seiner Mutter unterrichtet. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und ist mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut. Im Falle seiner Rückkehr kann der Beschwerdeführer an die bisher von ihm ausgeübte Tätigkeit im landwirtschaftlichen Bereich anknüpfen oder eine Anstellung in einem ähnlichen Berufsfeld finden. Zudem hat er die Möglichkeit als Hilfsarbeiter zu arbeiten und sich so seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 21.12.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er geht keiner geregelten Beschäftigung nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Er lebt in einer Betreuungseinrichtung von AIS und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Aktuell besucht der Beschwerdeführer die Höhere Technische Bundes Lehr- und Versuchsanstalt in XXXX . Er besitzt Grundkenntnisse in Deutsch auf der Niveaustufe A 1.2 und versucht zusätzlich selbständig Deutsch zu lernen. Eine Sprachprüfung hat der Beschwerdeführer bisher nicht abgelegt. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer regelmäßig Fußball.Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 21.12.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er geht keiner geregelten Beschäftigung nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Er lebt in einer Betreuungseinrichtung von AIS und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Aktuell besucht der Beschwerdeführer die Höhere Technische Bundes Lehr- und Versuchsanstalt in römisch 40 . Er besitzt Grundkenntnisse in Deutsch auf der Niveaustufe A 1.2 und versucht zusätzlich selbständig Deutsch zu lernen. Eine Sprachprüfung hat der Beschwerdeführer bisher nicht abgelegt. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer regelmäßig Fußball. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine sozialen Kontakte beschränkten sich auf seine Mitschüler sowie die Kollegen seiner Fußballmannschaft. Näherer Verbindungen zu in Österreich lebenden Personen hat der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Sein Aufenthalt in Österreich ist nicht nur geduldet. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht nicht.Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht nicht. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (Stand 25.09.2017) Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan (KI vom 25.09.2017) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Sicherheitslage in Afghanistan - KI vom 22.6.2017 Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017). Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017). Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Zur allgemeinen Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al- Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US- Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US- Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016). Distrikt Kabul Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Daikundi/ Dai Kundi/ Daykundi Die Provinz Daikundi ist seit dem Jahr 2014 autonom (UNDP 5.2.2017); davor war sie ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac). Daikundi ist mehr als 400 km von Kabul entfernt, liegt in Zentralafghanistan und grenzt an die Provinzen Ghor, Ghazni, Uruzgan und Helmand (Tolonews 15.11.2016). Administrative Einheiten sind: die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP 5.2.2017; vgl. auch:die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP 5.2.2017; vergleiche auch: Die Zeit 5.1.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 468.178 geschätzt (CSO 2016). Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015; vgl. auch: Tolonews 15.11.2016). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan, hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir 1.8.2016).Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015; vergleiche auch: Tolonews 15.11.2016). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan, hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir 1.8.2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2015 wurden in der Provinz Daikundi 48 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (Tolonews 15.11.2016; vgl. auch:Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (Tolonews 15.11.2016; vergleiche auch: Xinhua 1.10.2016). Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedrohung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen (Lobe Log Foreign Policy 14.9.2016). Erreichbarkeit Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen wurden inzwischen mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge, wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf zusätzliche Erweiterungen (TCSM 2.2.2015). Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vgl. auch:Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vergleiche auch: Kabul Times 17.2.2017); ebenso sind schlecht asphaltierte Straßen Grund für Unfälle (Kabul Times 17.2.2017). Ring Road Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014).Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanische Ring Road verbindet Kabul mit den vier bedeutendsten Provinzhauptstädten Herat, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche auch: The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander. Die Gesamtlänge des Highway One ist 3.360 km (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014). Autobahnabschnitt Kabul - Kandahar Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vgl. auch: Al- Jazeera 14.10.2015). Der Kandahar - Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni (ISW o.D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o.D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015).Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vergleiche auch: Al- Jazeera 14.10.2015). Der Kandahar - Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni (ISW o.D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o.D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015). Autobahnabschnitt Herat - Kabul Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vgl. auch: PRI 18.10.2013).Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vergleiche auch: PRI 18.10.2013). Straßennetz Salang Tunnel/Salang Korridor Der Salang Tunnel ist dringend renovierungsbedürftig. Er gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges, welches im Jahr 1964 durch die Sowjets eröffnet wurde (WSJ 2.10.2014). Im September 2016 wurde ein Zuschuss in der Höhe von mehr als US$ 31 Millionen gewährt, um den Salang Korridor zu renovieren (Khaama 24.9.2016). Der Tunnel selbst ist 2,6 km lang, mit 21 Lawinengalerien und weiteren 83 km enger, kurviger und zweispuriger Straße durch den Hindu Kush Pass (USAID 14.12.2015). Mehr als 6.000 Fahrzeuge fahren täglich durch den Salang Tunnel, eine Straße, die ursprünglich für 1.000 Fahrzeuge konzipiert war (WSJ 2.10.2014). Im Rahmen von USAID sollen diverse Projekte zur Instandhaltung der Straßenverbesserungen fortgeführt werden (USAID 14.12.2015). Die Wichtigkeit des Salang Tunnels wird auch durch den Aspekt unterstrichen, dass fast 100% der Waren aus dem Norden durch diesen Tunnel nach Kabul gelangen. Ebenso wird der Tunnel von den Afghanen als physische Verbindungen zwischen dem Norden und Süden gesehen, aber auch als Symbol der Einheit zwischen den Stämmen, die im Norden angesiedelt sind und den paschtunischen im Süden (USAID 5.2014). Bamyan Verbindung Im Norden von Kabul hat eine Straße durch den Ghorband Distrikt ihren Ausgangspunkt. An vielen Orten ist die Straße in einem schlechten Zustand mit Schlaglöchern. In der Vergangenheit gab es einige Talibanangriffe, aber auch Überfälle durch Diebe und Kidnapper (Der Spiegel 30.9.2014). Eine weitere Möglichkeit um nach Bamyan zu gelangen ist die Straße, die in Maidan Shahr, 30 km südwestlich von Kabul, beginnt. Mit Stand September 2014 ist das neue Projekt noch in Bearbeitung. Ziel des Projektes ist es eine Schnellstraße zu errichten. Sobald diese Straße fertig gestellt ist, soll die Strecke Kabul-Bamyan in drei Stunden Autofahrt absolviert werden können (Der Spiegel 30.9.2014). Autobahnabschnitt Gardez - Khost (NH08) Die Gardez-Khost Autobahn ist eine 101,2 km lange Straße (USAID 7.11.2016; vgl. auch: Pajhwok 15.12.2015), die neun Meter breit ist. Diese verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam Khan Autobahn in Pakistan, die auch als G-K Highway bezeichnet wird (USAID 30.4.2015; vgl. auch: Pajhwok 15.12.2015). Die sogenannte G-K Straße geht durch Afghanistans schwierigste, entfernteste und von Gewalt geprägte Gegenden Afghanistans. Im Rahmen von USAID wurden einige Projekte initiiert: Das Hauptziel dieser Projekte ist, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Vorteile für die Bevölkerung der Provinzen Paktia und Khost sicherzustellen. Sobald die Arbeiten an der Straße fertiggestellt sind, soll es bis zu 7.000 Fahrzeugen täglich möglich sein, diese Straße zu befahren (USAID 7.11.2016).Die Gardez-Khost Autobahn ist eine 101,2 km lange Straße (USAID 7.11.2016; vergleiche auch: Pajhwok 15.12.2015), die neun Meter breit ist. Diese verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam Khan Autobahn in Pakistan, die auch als G-K Highway bezeichnet wird (USAID 30.4.2015; vergleiche auch: Pajhwok 15.12.2015). Die sogenannte G-K Straße geht durch Afghanistans schwierigste, entfernteste und von Gewalt geprägte Gegenden Afghanistans. Im Rahmen von USAID wurden einige Projekte initiiert: Das Hauptziel dieser Projekte ist, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Vorteile für die Bevölkerung der Provinzen Paktia und Khost sicherzustellen. Sobald die Arbeiten an der Straße fertiggestellt sind, soll es bis zu 7.000 Fahrzeugen täglich möglich sein, diese Straße zu befahren (USAID 7.11.2016). Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Unterschiedliche Firmen waren an dieser Sanierung beteiligt, unter anderem auch ein afghanisches Unternehmen. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (Pajhwok 15.12.2015; vgl. auch: USAID 7.11.2016).Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Unterschiedliche Firmen waren an dieser Sanierung beteiligt, unter anderem auch ein afghanisches Unternehmen. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (Pajhwok 15.12.2015; vergleiche auch: USAID 7.11.2016). Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Beispiele für Taxiverbindungen Kabul In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). In Mazar-e Sharif und Herat stehen private Taxis so wie in der Hauptstadt Kabul ebenso zur Verfügung, aber zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Rechtsschutz/Justizwesen Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016). Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016). Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016). Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016). Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD 6. 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand 31. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit 1. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016). Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet - (AI 24.2.2016). Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische M