Obsah (14)
§ 2Art. 133§ 17§ 14§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 19§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW141 2117851-1 SpruchW141 2117851-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLER
§ 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.09.2015, VN römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin hat am 01.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierendes Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage.1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierendes Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage. 1.
- Mit Bescheid vom 15.09.2015 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G abgewiesen.1.4. Mit Bescheid vom 15.09.2015 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen folgendes vorgebracht wurde: Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten sei nicht nachvollziehbar und verstoße gegen die Begründungspflicht, da die Gutachterin es unterlassen habe zu erläutern, weshalb der Grad der Behinderung des psychischen Erschöpfungszustandes durch die zahlreich vorliegenden übrigen Leiden lediglich um eine Stufe erhöht werde. Es sei aufgrund der vorliegenden insgesamt zehn Leiden davon auszugehen, dass vielfältige Wechselwirkungen vorliegend seien, wodurch eine Erhöhung des Grades der Behinderung um mehr als eine Stufe erforderlich sei. Dadurch würde die Beschwerdeführerin die 50 % Schwelle überschreiten und folglich sei sie dem Kreis der begünstigten Behinderten zuzuordnen. Da die Gutachterin lediglich eine mangelnde Begründung des maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens erbracht habe, sei das Gutachten keine taugliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde habe zudem das Verfahren mangelhaft geführt, da das Gutachten von einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie stammte. Der Großteil der Leiden und auch das führende Leiden seien jedoch anderen Fachgebieten (Psychologie, Neurologie und Innere Medizin) zuzuordnen. Da die belangte Behörde es unterlassen habe, weitere medizinische Sachverständige hinzuzuziehen, sei das Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie für sich allein nicht geeignet, den Gesamtgrad der Behinderung festzulegen. Bei ordnungsgemäß geführten Verfahren unter Hinzuziehung weiterer Sachverständiger wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin die Schwelle des 50 prozentigen Grades der Behinderung erreichen bzw. überschreiten würde. Die Gutachterin habe weiters die Befundaufnahme mangelhaft durchgeführt, indem sie lediglich darauf verwiesen habe, dass die Raynaud Symptomatik und angegebene PNP sowie der Asthma Bronchiale nicht mit aktuellen Befunden belegt seien. Die Gutachterin hätte vielmehr durch aktuelle Untersuchungen den konkreten Zustand und die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin befunden müssen. Die Gutachterin habe auch keine ausreichende physische Untersuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt, welche überdies rein orthopädisch orientiert gewesen sei und lediglich zehn Minuten in Anspruch genommen habe. Die Beschwerdeführerin sei bei dieser Untersuchung nicht in der Lage gewesen, eine Kniebeuge durchzuführen; die Gutachterin habe dies als Verweigerung dokumentiert. Die Gutachterin habe zudem eine ungestörte Durchblutung bei der Beschwerdeführerin festgestellt, wobei die Zehen der Beschwerdeführerin während der gesamten Untersuchung blaue Verfärbungen aufgewiesen hätten. Der Befund und die daraus abgeleiteten gutachterlichen Schlüsse seien hauptsächlich durch Studium der medizinischen Dokumente der Beschwerdeführerin erfolgt. Diese nicht auf den konkreten Anlassfall bezogene Untersuchung und Befundung stelle eine mangelhafte Befundung dar, welche nicht geeignet sei, die Basis für korrekte gutachterliche Schlüsse iSd Einschätzungsverordnung abzugeben. Die Beschwerdeführerin sei zudem im Juli 2014 aufgrund gesundheitlicher Dienstuntauglichkeit gekündigt worden. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass weitere Leiden hinzugekommen seien. Aus diesem Grund sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung, wie bereits im Jahr 2008, weiterhin 40 vH betrage. Dies lasse darauf schließen, dass die Gutachterin im gegenständlichen Verfahren durch mangelhafte Befundung unzutreffende gutachterliche Schlüsse gezogen habe. Das mangelhafte Gutachten hätte im Verfahren zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden dürfen; dadurch sei der Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung verletzt worden. Bei einem mangelfrei geführten Verfahren wäre festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH erreicht hätte.
- Mit - im Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2015 eingelangten - Schreiben vom 16.11.2016 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. 3.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, sowie ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten sowie einer ergänzenden Stellungnahme von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin mit 40 vH zu bewerten sei.3.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, sowie ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten sowie einer ergänzenden Stellungnahme von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin mit 40 vH zu bewerten sei. 3.
- Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin stellte am 13.06.2016 den Antrag auf Entbindung der bestellten Sachverständigen Dr. XXXX wegen Befangenheit und Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie. Der bevollmächtigte Vertreter gab am 14.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Beschwerdeführerin den Termin bei Dr. XXXX wahrnehmen werde.3.
- Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin stellte am 13.06.2016 den Antrag auf Entbindung der bestellten Sachverständigen Dr. römisch 40 wegen Befangenheit und Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie. Der bevollmächtigte Vertreter gab am 14.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Beschwerdeführerin den Termin bei Dr. römisch 40 wahrnehmen werde. 3.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs am 12.01.2017 hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.3.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs am 12.01.2017 hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Mit Schreiben vom 27.01.2017, eingelangt am 30.01.2017, brachte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin vor, dass die vorliegenden Gutachten insofern mangelhaft seien, als dass die dominierende Funktionsbeeinträchtigung einen psychischen Erschöpfungszustand darstelle und dieser mit den anderen Funktionsbeeinträchtigungen in Wechselbeziehung zu setzen sei. Daher bedarf es zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung der Hinzuziehung eines Facharztes für Psychologie. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin brachte zudem vor, dass die Sachverständige DDr. XXXX den Gesamtgrad der Behinderung festgestellt habe, welche die alleinige Entscheidungsgrundlage darstelle, obwohl diese bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren das Gutachten erstellt und somit ihr eigenes Gutachten überprüft habe. Die Gutachterin habe weiters angeführt, dass das Leiden Asthma bronchiale bis zum Zeitpunkt der Vorlage vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht im ausreichenden Maße belegt gewesen sei und daher keiner Einstufung unterzogen werden könnte und habe sich dabei auf die Neuerungsbeschränkung berufen. Dies sei ein Verstoß gegen die materielle Wahrheitsfindungspflicht. Das Gutachten sei zudem nicht schlüssig und nicht ausreichend begründet worden. Es sei für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar, wie die Gutachterin zum Gesamtgrad der Behinderung gelangt sei. Die Beschwerdeführerin sei dadurch wiederum in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gutachtensbegründung verletzt. Aus den Textierungen der Gutachterin sei deren Objektivität ebenfalls in Zweifel zu ziehen und somit würden auch Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Es sei daher ein Obergutachten aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin, Unfallchirurgie, Orthopädie einzuholen. Der bevollmächtigte Vertreter behielt auch seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Gutachtenserörterung mit Dr. XXXX und DDr. XXXX aufrecht.Mit Schreiben vom 27.01.2017, eingelangt am 30.01.2017, brachte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin vor, dass die vorliegenden Gutachten insofern mangelhaft seien, als dass die dominierende Funktionsbeeinträchtigung einen psychischen Erschöpfungszustand darstelle und dieser mit den anderen Funktionsbeeinträchtigungen in Wechselbeziehung zu setzen sei. Daher bedarf es zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung der Hinzuziehung eines Facharztes für Psychologie. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin brachte zudem vor, dass die Sachverständige DDr. römisch 40 den Gesamtgrad der Behinderung festgestellt habe, welche die alleinige Entscheidungsgrundlage darstelle, obwohl diese bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren das Gutachten erstellt und somit ihr eigenes Gutachten überprüft habe. Die Gutachterin habe weiters angeführt, dass das Leiden Asthma bronchiale bis zum Zeitpunkt der Vorlage vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht im ausreichenden Maße belegt gewesen sei und daher keiner Einstufung unterzogen werden könnte und habe sich dabei auf die Neuerungsbeschränkung berufen. Dies sei ein Verstoß gegen die materielle Wahrheitsfindungspflicht. Das Gutachten sei zudem nicht schlüssig und nicht ausreichend begründet worden. Es sei für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar, wie die Gutachterin zum Gesamtgrad der Behinderung gelangt sei. Die Beschwerdeführerin sei dadurch wiederum in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gutachtensbegründung verletzt. Aus den Textierungen der Gutachterin sei deren Objektivität ebenfalls in Zweifel zu ziehen und somit würden auch Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Es sei daher ein Obergutachten aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin, Unfallchirurgie, Orthopädie einzuholen. Der bevollmächtigte Vertreter behielt auch seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Gutachtenserörterung mit Dr. römisch 40 und DDr. römisch 40 aufrecht. 3.4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie sowie ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin mit Zusammenfassung des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin mit 40 vH zu bewerten sei.3.4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie sowie ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin mit Zusammenfassung des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin mit 40 vH zu bewerten sei. 3.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2017 wurden die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde, der medizinische Sachverständige Dr. XXXX , der fachkundige Laienrichter und der beisitzende Richter zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2018 geladen. Bei dieser Ladung wurden der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, zu den eingeholten Sachverständigengutachten vorab Stellung zu nehmen.Dr. römisch 40 , der fachkundige Laienrichter und der beisitzende Richter zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2018 geladen. Bei dieser Ladung wurden der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Gelegenheit eingeräumt, zu den eingeholten Sachverständigengutachten vorab Stellung zu nehmen. Von Seiten der belangten Behörden wurden keinerlei Einwendungen erhoben. 3.6. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 19.12.2017 einen Antrag auf Fristerstreckung zur Erstattung eines Gutachtenserörterungsantrages gestellt. 3.7. Mit Schreiben vom 03.01.2018 wurde durch das BVwG die Frist zur Erstattung eines Gutachtenserörterungsantrages bis 12.01.2018 erstreckt. 3.8. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 15.01.2018 einen Antrag auf Gutachtenserörterung durch Dr. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gestellt.3.8. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 15.01.2018 einen Antrag auf Gutachtenserörterung durch Dr. römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gestellt. 3.9. Am 25.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Vorsitzende Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), der beisitzende Richter Mag. Stephan WAGNER (BR), der fachkundige Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG (LR), die Schriftführerin Erika TESCH, die Beschwerdeführerin XXXX (BF), deren bevollmächtigte Vertretung Mag. XXXX (BFV) und der medizinische Sachverständige Dr. XXXX (SV) teilnahmen. Die belangte Behörde ist unentschuldigt ferngeblieben.3.9. Am 25.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Vorsitzende Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), der beisitzende Richter Mag. Stephan WAGNER (BR), der fachkundige Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG (LR), die Schriftführerin Erika TESCH, die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), deren bevollmächtigte Vertretung Mag. römisch 40 (BFV) und der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 (SV) teilnahmen. Die belangte Behörde ist unentschuldigt ferngeblieben. Der medizinische Sachverständige nahm zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln Stellung. In der Folge wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin eingehend erörtert. Nachstehend wird der Inhalt der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich wiedergegeben: Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärt, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13 Uhr) erhältlich.Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärt, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13 Uhr) erhältlich. BF erhält die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben. VR: Gibt es noch etwas, was Sie an Unterlagen vorbringen wollen? BFV: Ich würde einen Abschlussbericht vom Orthopädischen Spital XXXX aus dem Jahr 2014 vorlegen und einen Konziliarbefund des KH XXXX aus dem Jahr 2013 und eine Bestätigung der Psychotherapeutin XXXX vom 01.07.2015. Das ist jeweils eine Kopie und dient dazu, ergänzende Fragen an den SV zu richten. Ansonsten hätte ich nichts zum Vorbringen oder Vorlegen.BFV: Ich würde einen Abschlussbericht vom Orthopädischen Spital römisch 40 aus dem Jahr 2014 vorlegen und einen Konziliarbefund des KH römisch 40 aus dem Jahr 2013 und eine Bestätigung der Psychotherapeutin römisch 40 vom 01.07.2015. Das ist jeweils eine Kopie und dient dazu, ergänzende Fragen an den SV zu richten. Ansonsten hätte ich nichts zum Vorbringen oder Vorlegen. BFV übergibt die drei Dokumente dem VR, diese werden zum Akt genommen. VR: Grundsätzlich unterliegt diesem Verfahren das Neuerungsverbot, aber als Stütze können wir die vorgelegten Dokumente evtl. verwenden. Das muss dann der Senat entscheiden. BFV: Weiters wird ein klinisch-psychologischer Testbefund von 2015 ( XXXX ) übergeben.BFV: Weiters wird ein klinisch-psychologischer Testbefund von 2015 ( römisch 40 ) übergeben. Dieser wird ebenfalls in Kopie zum Akt genommen. VR: Gibt es etwas, was die BF uns noch mitteilen möchte? BF: Ich kann der Verhandlung folgen. VR: Was möchten Sie uns vorab mitteilen? BF: Nichts. VR: Ich habe auf Basis Ihres Antrages einen Fragenkatalog erstellt. Ich habe diesen dem SV übermittelt, damit er die Sachen zum GA ergänzen kann, die wir gerne hätten. BFV erhält den Fragenkatalog überreicht. BFV erhält auch das SV-Gutachten von Dr. XXXX , welches auf Basis des Fragenkataloges erstellt wurde.BFV erhält auch das SV-Gutachten von Dr. römisch 40 , welches auf Basis des Fragenkataloges erstellt wurde. Sachverständigenbefragung Mag. Dr. XXXX (in weiterer Folge: SV):Sachverständigenbefragung Mag. Dr. römisch 40 (in weiterer Folge: SV): 1a) Es wird ersucht darzulegen, ob das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Leiden Asthma Bronchiale einen derartigen Krankheitswert erreicht, dass es in die Diagnoseliste aufgenommen werden könnte. SV: Im Rahmen der klinischen Untersuchung am 29.08.2017 stellte sich eine auskultatorisch völlig unauffällige Lunge dar. Im Rahmen der Untersuchung wurden anamnestisch keine Beschwerden hinsichtlich eines Asthmaleidens angegeben. Unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung war bei der Gutachtenserstellung eine ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fr. Dr. XXXX , vom 23.06.2015 vorliegend, in welcher ein Asthma Bronchiale sowie zahlreiche weitere Diagnosen angeführt sind. Unter den angeführten Medikamenten befindet sich keine Substanz zur Behandlung eines Asthmaleidens. Im Rahmen der Gutachtenserstellung und Anamneseerhebung am 29.08.2018 wurde von Seiten der BF keine medikamentöse Therapie zur Behandlung eines Lungenleidens angeführt. Unter Berücksichtigung der in der physikalischen Untersuchung grobklinisch unauffälligen Lungen wurden in der Anamneseerhebung keine Atembeschwerden angegeben. Im Rahmen der klinischen Untersuchung (unauffälligen Lungenfunktion, auskultatorisch völlig unauffällige Lunge, Fehlen relevanter und vor allem befundmäßiger Atembeschwerden, Fehlen dokumentierter Asthma- bzw. Atemnotanfälle, Fehlen von Berichten erforderlicher Interventionen in einer Spitalsambulanz bei Exazerbation (wie Therapiemaßnahmen per Infusion), sowie Fehlen einer spezifischen lungenärztlichen Medikation) erreicht das von der BF vorgebrachte bzw. das in der allgemeinärztlichen Bestätigung angeführte Leiden, Asthma Bronchiale, keinen derartigen Krankheitswert, dass es in die Diagnoseliste aufgenommen werden könnte.SV: Im Rahmen der klinischen Untersuchung am 29.08.2017 stellte sich eine auskultatorisch völlig unauffällige Lunge dar. Im Rahmen der Untersuchung wurden anamnestisch keine Beschwerden hinsichtlich eines Asthmaleidens angegeben. Unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung war bei der Gutachtenserstellung eine ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fr. Dr. römisch 40 , vom 23.06.2015 vorliegend, in welcher ein Asthma Bronchiale sowie zahlreiche weitere Diagnosen angeführt sind. Unter den angeführten Medikamenten befindet sich keine Substanz zur Behandlung eines Asthmaleidens. Im Rahmen der Gutachtenserstellung und Anamneseerhebung am 29.08.2018 wurde von Seiten der BF keine medikamentöse Therapie zur Behandlung eines Lungenleidens angeführt. Unter Berücksichtigung der in der physikalischen Untersuchung grobklinisch unauffälligen Lungen wurden in der Anamneseerhebung keine Atembeschwerden angegeben. Im Rahmen der klinischen Untersuchung (unauffälligen Lungenfunktion, auskultatorisch völlig unauffällige Lunge, Fehlen relevanter und vor allem befundmäßiger Atembeschwerden, Fehlen dokumentierter Asthma- bzw. Atemnotanfälle, Fehlen von Berichten erforderlicher Interventionen in einer Spitalsambulanz bei Exazerbation (wie Therapiemaßnahmen per Infusion), sowie Fehlen einer spezifischen lungenärztlichen Medikation) erreicht das von der BF vorgebrachte bzw. das in der allgemeinärztlichen Bestätigung angeführte Leiden, Asthma Bronchiale, keinen derartigen Krankheitswert, dass es in die Diagnoseliste aufgenommen werden könnte. 1b) Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hält fest, dass das Asthma Bronchiale bereits in einem Befund von Frau Dr. XXXX vom 23.06.2015 diagnostiziert wurde und somit nicht dem Neuerungsverbot unterliege. Inwieweit kann aus diesem vorliegenden Befund abgeleitet werden, dass bei der Beschwerdeführerin bereits seinerzeit eine derartige Erkrankung in einem Ausmaß vorlag, die eine einschätzungsrelevante Behinderung erreicht?1b) Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hält fest, dass das Asthma Bronchiale bereits in einem Befund von Frau Dr. römisch 40 vom 23.06.2015 diagnostiziert wurde und somit nicht dem Neuerungsverbot unterliege. Inwieweit kann aus diesem vorliegenden Befund abgeleitet werden, dass bei der Beschwerdeführerin bereits seinerzeit eine derartige Erkrankung in einem Ausmaß vorlag, die eine einschätzungsrelevante Behinderung erreicht? SV: Sofern hier tatsächlich eine einschätzungsrelevante Behinderung erreicht wird, würde diese eine Änderung der Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung erwirken. Wie bereits zuvor unter Pos.
- a)angeführt, handelt es sich bei der vorhandenen ärztlichen Bestätigung von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 23.06.2015 um eine Aufzählung von insgesamt 31 Diagnosen sowie der erforderlichen Dauermedikation. Angeführt in diesem Bericht ist anSV: Sofern hier tatsächlich eine einschätzungsrelevante Behinderung erreicht wird, würde diese eine Änderung der Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung erwirken. Wie bereits zuvor unter Pos.
- a)angeführt, handelt es sich bei der vorhandenen ärztlichen Bestätigung von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 vom 23.06.2015 um eine Aufzählung von insgesamt 31 Diagnosen sowie der erforderlichen Dauermedikation. Angeführt in diesem Bericht ist an 12. Stelle ein Asthma Bronchiale. Unter den etablierten 16 Medikamenten ist jedoch keine spezifisch lungenärztliche Medikation zur Behandlung eines Asthmaleidens angeführt. Im Rahmen der klinischen Untersuchung am 29.08.2017 wurde eine auskultatorisch völlig unauffällige Lunge objektiviert. Eine lungenärztliche medikamentöse Therapie wurde von der BF nicht angegeben. Auch wurde von keinen Beschwerden im Sinne eines Asthma Bronchiale berichtet. Im Rahmen der Erstellung des Gutachtens von Fr. DDr. XXXX , nach Untersuchung am 26.08.2015, wurde angeführt, dass die letzte lungenfachärztliche Untersuchung vor zwei Jahren, also 2013, stattgefunden und die BF vor allem bei Aufregung Atembeschwerden habe. Klinisch wurde laut orthopädisch- allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten (SVGA) von Fr. DDr. XXXX eine völlig unauffällige Lunge erhoben. Laut Fr. DDr. XXXX war ein zum damaligen Zeitpunkt vorliegendes behandlungsbedürftiges Asthma Bronchiale aufgrund des Fehlens aktueller fachärztlicher Befunde und Behandlungsnachweise nicht eindeutig belegt, sodass dieses Leiden keinen Behinderungsgrad erreichte. Bei Fehlen fachärztlicher Kontrollberichte und Therapienachweise ist auch unter Berücksichtigung der Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 23.06.2015 insbesondere unter Berücksichtigung der auskultatorisch unauffälligen Lunge nicht abzuleiten, dass bei der BF zum damaligen Zeitpunkt eine einschätzungsrelevante Behinderung durch ein Asthma Bronchiale vorlag.12. Stelle ein Asthma Bronchiale. Unter den etablierten 16 Medikamenten ist jedoch keine spezifisch lungenärztliche Medikation zur Behandlung eines Asthmaleidens angeführt. Im Rahmen der klinischen Untersuchung am 29.08.2017 wurde eine auskultatorisch völlig unauffällige Lunge objektiviert. Eine lungenärztliche medikamentöse Therapie wurde von der BF nicht angegeben. Auch wurde von keinen Beschwerden im Sinne eines Asthma Bronchiale berichtet. Im Rahmen der Erstellung des Gutachtens von Fr. DDr. römisch 40 , nach Untersuchung am 26.08.2015, wurde angeführt, dass die letzte lungenfachärztliche Untersuchung vor zwei Jahren, also 2013, stattgefunden und die BF vor allem bei Aufregung Atembeschwerden habe. Klinisch wurde laut orthopädisch- allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten (SVGA) von Fr. DDr. römisch 40 eine völlig unauffällige Lunge erhoben. Laut Fr. DDr. römisch 40 war ein zum damaligen Zeitpunkt vorliegendes behandlungsbedürftiges Asthma Bronchiale aufgrund des Fehlens aktueller fachärztlicher Befunde und Behandlungsnachweise nicht eindeutig belegt, sodass dieses Leiden keinen Behinderungsgrad erreichte. Bei Fehlen fachärztlicher Kontrollberichte und Therapienachweise ist auch unter Berücksichtigung der Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 vom 23.06.2015 insbesondere unter Berücksichtigung der auskultatorisch unauffälligen Lunge nicht abzuleiten, dass bei der BF zum damaligen Zeitpunkt eine einschätzungsrelevante Behinderung durch ein Asthma Bronchiale vorlag. 2a) Inwieweit kann das Firbomyalgie-Syndrom unter das Leiden Position 1 "Depressio mit Somatisierungsstörung" subsumiert werden? SV: Im Rahmen der aktuell durchgeführten nervenärztlichen Untersuchung von Hr. Dr. XXXX am 29.08.2017 wurde eine Depressio mit Somatisierungsstörung eingeschätzt. Im Rahmen der Anamneseerhebung von nervenärztlicher Seite wurden von der BF Beschwerden im Sinne von Schmerzen am ganzen Körper wie LWS, Knie, Hüfte, Kopf und Schultern sowie depressive Symptome und Einschlafstörungen angegeben. Hinsichtlich der nervenärztlichen Untersuchung wurden keine motorischen Defizite, keine Lähmungen sowie ein ohne Hilfsmittelverwendung unauffälliges Gangbild festgestellt. Auch im Rahmen der allgemeinärztlichen Untersuchung durch mich selbst am 29.08.2017 ließ sich ein ohne Hilfsmittelverwendung sicheres Gangbild objektiveren. Im Bereich der WS ließen sich geringgradige funktionelle Einschränkungen in der HWS sowie geringgradige funktionelle Einschränkungen in der LWS erheben. Bei der von der BF berichteten, fallweise auftretenden und wechselnden Schulterbeschwerden beidseits, Schmerzen in der rechten Hüfte und in der LWS, im Bereich des Sitzbeines, an der Rückseite des rechten Oberschenkels und dem rechten Kniegelenk konnten in der physikalischen Untersuchung durch mich in beiden Schultergelenken eine mäßiggradige Funktionseinschränkung über der Horizontalebene in Folge der Schmerzsymptomatik in den übrigen Gelenken oder oberen Extremitäten (o.E.) unauffällige Funktionsverhältnisse, eine der Funktion unauffälliges linkes Hüftgelenk sowie unauffällige Kniegelenke und Sprunggelenke bds. objektiviert werden. Im Bereich des rechten Hüftgelenks wurde auf Wunsch der BF nur eine eingeschränkte Untersuchung durchgeführt, da die BF Sorge vor möglicherweise auftretenden Beschwerden hatte. Laut Angaben der BF sei die Funktion des rechten Kniegelenks jedoch nicht eingeschränkt. Ein Röntgen der Hüftgelenke vom 17.06.2015 beschreibt geringe Abnützungen des rechten Hüftgelenks. Für eine entzündlich rheumatologische Systemerkrankung fanden sich klinisch und rheumatologisch keine Hinweise. Dazu habe ich zitiert die Rheumaambulanz des KH XXXX vom 28.08.2012. Im Rahmen der Gutachtenserstellung werden funktionelle Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und richtsatzmäßig eingestuft. Die objektivierbaren geringgradigen funktionellen Einschränkungen der WS wurden unter Pos. 4 "degenerative Veränderung der Wirbelsäule" berücksichtigt. Befunde, welche maßgebliche und relevante degenerative Veränderungen der Schultergelenke belegen, liegen nicht vor. Laut Beckenröntgen vom 17.06.2015 liegen geringe Arthrosezeichen beider Hüftgelenke (re. ausgeprägter als li.) vor. Bei degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke, mit Z.n. Knie-OP rechts im Jahre 1980, lassen sich im Rahmen der klinischen Untersuchung keine funktionellen Einschränkungen der Kniegelenke objektivieren, die infolge der Schmerzsymptomatik bestehenden in der Intensität, sowie der Lokalisation wechselnden körperlichen Beschwerden, werden somit unter der von nervenärztlicher Seite eingeschätzten Pos. 1 "Depressio mit Somatisierungsstörung" berücksichtigt. Da es sich bei einem Fibromyalgie-Syndrom um eine Störung des Schmerzleitungssystems und des Schmerzgedächtnisses handelt, und sich maßgebliche Überschneidungen mit einer somatoformen Schmerzstörung ergeben, wurde das Fibromyalgie-Syndrom unter Pos. 1 "Depressio mit Somatisierungsstörung" berücksichtigt. Dies wurde auch im eigenen Sachverständigengutachten vom 17.10.2017 angeführt. Ergänzend zu erwähnen ist, dass eine Somatisierungsstörung nach ICD-10-Codierung unter Pos. F45.0 mit multiplen wiederholt auftretenden und häufig wechselnden körperlichen Symptomen bei langer und komplizierter Patientenkarriere, sowohl in der Primärversorgung, als auch in spezialisierten medizinischen Einrichtungen mit zahlreichen Untersuchungen, sowie möglicherweise Operationen charakterisiert ist. Die Symptome können sich auf jeden Körperteil oder jedes System des Körpers beziehen, der Verlauf der Störung ist chronisch und fluktuierend und häufig mit einer langdauernden Störung des sozialen, interpersonalen und familiären Verhaltens verbunden. Pos. F45.40 beschreibt die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einem andauernden schweren und chronischen Schmerz. Die Charakterisierung einer Somatisierungsstörung beschreibt somit auf sehr ähnliche Weise auch die Beschwerden eines Fibromyalgie-Syndroms. Unter Berücksichtigung der deutlichen Überschneidung des Leidens Somatisierungsstörung mit dem Leiden Fibromyalgie-Syndrom erscheint die Zusammenfassung dieser beiden Leiden unter Pos. 1 aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar.SV: Im Rahmen der aktuell durchgeführten nervenärztlichen Untersuchung von Hr. Dr. römisch 40 am 29.08.2017 wurde eine Depressio mit Somatisierungsstörung eingeschätzt. Im Rahmen der Anamneseerhebung von nervenärztlicher Seite wurden von der BF Beschwerden im Sinne von Schmerzen am ganzen Körper wie LWS, Knie, Hüfte, Kopf und Schultern sowie depressive Symptome und Einschlafstörungen angegeben. Hinsichtlich der nervenärztlichen Untersuchung wurden keine motorischen Defizite, keine Lähmungen sowie ein ohne Hilfsmittelverwendung unauffälliges Gangbild festgestellt. Auch im Rahmen der allgemeinärztlichen Untersuchung durch mich selbst am 29.08.2017 ließ sich ein ohne Hilfsmittelverwendung sicheres Gangbild objektiveren. Im Bereich der WS ließen sich geringgradige funktionelle Einschränkungen in der HWS sowie geringgradige funktionelle Einschränkungen in der LWS erheben. Bei der von der BF berichteten, fallweise auftretenden und wechselnden Schulterbeschwerden beidseits, Schmerzen in der rechten Hüfte und in der LWS, im Bereich des Sitzbeines, an der Rückseite des rechten Oberschenkels und dem rechten Kniegelenk konnten in der physikalischen Untersuchung durch mich in beiden Schultergelenken eine mäßiggradige Funktionseinschränkung über der Horizontalebene in Folge der Schmerzsymptomatik in den übrigen Gelenken oder oberen Extremitäten (o.E.) unauffällige Funktionsverhältnisse, eine der Funktion unauffälliges linkes Hüftgelenk sowie unauffällige Kniegelenke und Sprunggelenke bds. objektiviert werden. Im Bereich des rechten Hüftgelenks wurde auf Wunsch der BF nur eine eingeschränkte Untersuchung durchgeführt, da die BF Sorge vor möglicherweise auftretenden Beschwerden hatte. Laut Angaben der BF sei die Funktion des rechten Kniegelenks jedoch nicht eingeschränkt. Ein Röntgen der Hüftgelenke vom 17.06.2015 beschreibt geringe Abnützungen des rechten Hüftgelenks. Für eine entzündlich rheumatologische Systemerkrankung fanden sich klinisch und rheumatologisch keine Hinweise. Dazu habe ich zitiert die Rheumaambulanz des KH römisch 40 vom 28.08.2012. Im Rahmen der Gutachtenserstellung werden funktionelle Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und richtsatzmäßig eingestuft. Die objektivierbaren geringgradigen funktionellen Einschränkungen der WS wurden unter Pos. 4 "degenerative Veränderung der Wirbelsäule" berücksichtigt. Befunde, welche maßgebliche und relevante degenerative Veränderungen der Schultergelenke belegen, liegen nicht vor. Laut Beckenröntgen vom 17.06.2015 liegen geringe Arthrosezeichen beider Hüftgelenke (re. ausgeprägter als li.) vor. Bei degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke, mit Z.n. Knie-OP rechts im Jahre 1980, lassen sich im Rahmen der klinischen Untersuchung keine funktionellen Einschränkungen der Kniegelenke objektivieren, die infolge der Schmerzsymptomatik bestehenden in der Intensität, sowie der Lokalisation wechselnden körperlichen Beschwerden, werden somit unter der von nervenärztlicher Seite eingeschätzten Pos. 1 "Depressio mit Somatisierungsstörung" berücksichtigt. Da es sich bei einem Fibromyalgie-Syndrom um eine Störung des Schmerzleitungssystems und des Schmerzgedächtnisses handelt, und sich maßgebliche Überschneidungen mit einer somatoformen Schmerzstörung ergeben, wurde das Fibromyalgie-Syndrom unter Pos. 1 "Depressio mit Somatisierungsstörung" berücksichtigt. Dies wurde auch im eigenen Sachverständigengutachten vom 17.10.2017 angeführt. Ergänzend zu erwähnen ist, dass eine Somatisierungsstörung nach ICD-10-Codierung unter Pos. F45.0 mit multiplen wiederholt auftretenden und häufig wechselnden körperlichen Symptomen bei langer und komplizierter Patientenkarriere, sowohl in der Primärversorgung, als auch in spezialisierten medizinischen Einrichtungen mit zahlreichen Untersuchungen, sowie möglicherweise Operationen charakterisiert ist. Die Symptome können sich auf jeden Körperteil oder jedes System des Körpers beziehen, der Verlauf der Störung ist chronisch und fluktuierend und häufig mit einer langdauernden Störung des sozialen, interpersonalen und familiären Verhaltens verbunden. Pos. F45.40 beschreibt die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einem andauernden schweren und chronischen Schmerz. Die Charakterisierung einer Somatisierungsstörung beschreibt somit auf sehr ähnliche Weise auch die Beschwerden eines Fibromyalgie-Syndroms. Unter Berücksichtigung der deutlichen Überschneidung des Leidens Somatisierungsstörung mit dem Leiden Fibromyalgie-Syndrom erscheint die Zusammenfassung dieser beiden Leiden unter Pos. 1 aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar. 2b) Sollte eine Subsumierung des Fibromyalgie-Syndroms unter der laufenden Positionsnummer 1, Depressio mit Somatisierungsstörung, nicht möglich sein, wird gebeten, dieses Leiden in einer eigenen Position in der Diagnoseliste darzustellen. Es wird diesbezüglich um ausführliche Erörterung ersucht. SV: Die Beantwortung entfällt, da keine Änderung der Einschätzung. Ein Fibromyalgie-Syndrom ist unter Pos. 1 "Depressio mit Somatisierungsstörung" mitberücksichtigt. VR: Gibt es dazu Anmerkungen? BFV: Hinsichtlich des Gangbildes: Können Sie aus gutachterlicher Sicht schildern, wie es zusammenpasst, wenn im Befund bzw. auch abgeleitet im GA auf der einen Seite ein sicheres Gangbild geschildert wird aber auf der anderen Seite rechtsseitig ein Schongang begutachtet ist (Abl. 59)? Das ist für mich nicht ganz nachvollziehbar. SV: Im nervenärztlichen SVGA von Herrn Dr. XXXX vom 29.08.2017 wurde im Rahmen seiner Untersuchung das Gangbild ohne Hilfsmittel Verwendung als unauffällig beschrieben. In meiner Untersuchung, die am gleichen Tag durchgeführt wurde, habe ich vermerkt: "Angedeuteter Schongang rechts, flüssig und sicher ohne Hilfsmittelverwendung. Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung selbstständig gut möglich, freies Stehen unauffällig möglich, sowie Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar". Aus gutachterlicher Sicht ist das ein wenig subjektiv zu sehen, das heißt, der eine Gutachter kann ein völlig unauffälliges Gangbild feststellen, wenn dem anderen vielleicht ein angedeuteter Schongang auffällt und er das in seinem Gutachten vermerkt. Ich habe das sehr wohl auch bei meiner GA-Erstellung festgestellt. Ich habe das so übernommen, wie ich es festgestellt habe. Wichtig aus gutachterlicher Seite ist natürlich ein sicheres Gangbild, ein flüssiges Gangbild und ob Hilfsmittel verwendet werden. Der angedeutete Schongang entspricht aus meiner gutachterlichen Sicht einem minimal angedeuteten Schongang, der flüssig und sicher war. Das ist das Entscheidende in dem Gutachten.SV: Im nervenärztlichen SVGA von Herrn Dr. römisch 40 vom 29.08.2017 wurde im Rahmen seiner Untersuchung das Gangbild ohne Hilfsmittel Verwendung als unauffällig beschrieben. In meiner Untersuchung, die am gleichen Tag durchgeführt wurde, habe ich vermerkt: "Angedeuteter Schongang rechts, flüssig und sicher ohne Hilfsmittelverwendung. Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung selbstständig gut möglich, freies Stehen unauffällig möglich, sowie Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar". Aus gutachterlicher Sicht ist das ein wenig subjektiv zu sehen, das heißt, der eine Gutachter kann ein völlig unauffälliges Gangbild feststellen, wenn dem anderen vielleicht ein angedeuteter Schongang auffällt und er das in seinem Gutachten vermerkt. Ich habe das sehr wohl auch bei meiner GA-Erstellung festgestellt. Ich habe das so übernommen, wie ich es festgestellt habe. Wichtig aus gutachterlicher Seite ist natürlich ein sicheres Gangbild, ein flüssiges Gangbild und ob Hilfsmittel verwendet werden. Der angedeutete Schongang entspricht aus meiner gutachterlichen Sicht einem minimal angedeuteten Schongang, der flüssig und sicher war. Das ist das Entscheidende in dem Gutachten. BFV: Zu diesem Themenkomplex hätte ich noch eine ergänzende Frage. Wurde bei der BF geprüft oder befundet, ob ihr das von der körperlichen Voraussetzung möglich ist, dass sie Treppen steigt bzw. falls man da zu einem Ergebnis kommen würde, dass das nicht möglich ist, würde das bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung eine Rolle spielen? SV: Aus gutachterlicher Sicht spielt es eine wesentliche Rolle, vor allem ob Niveauunterschiede überwunden werden können. Derartige Funktionsstörungen würden wir im Rahmen der klinischen Untersuchung sowohl von nervenärztlicher Seite gewisse funktionelle Tests durchführen, um Störungen bezüglich Bandscheibenschäden und neurologische Störungen festzustellen, als auch in meiner Untersuchung, wo wir den Bewegungsapparat im Speziellen hier den Bewegungsapparat der u.E. untersuchen und funktionelle Einschränkungen versuchen zu erheben. Wir sind angewiesen auf Befunde, die eine Funktionseinschränkung auch belegen, wie z.B. Röntgenbefunde, die eine derartige Störung beschreiben und aus gutachterlicher Sicht übereinstimmen mit einem Untersuchungsbefund. Im gegenwertigen Fall spielen Niveauunterschiede eine wesentliche Rolle, auch hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, jedoch konnte das ausgeschlossen werden. Wenn es der Fall gewesen wäre, dass wir das festgestellt hätten, hätten wird das im Gutachten vermerkt. BFV: Wie konnten Sie das ausschließen, dass keine Funktionsbeeinträchtigung besteht? SV: Indem ich das Gangbild untersuche und begutachte, indem ich die u. E. begutachte, indem ich beobachte, wie sich ein Antragswerber oder BF in diesem Sinn sich beispielsweise entkleidet zur Untersuchung. Aus diesem Befund ergibt sich dann für uns die Einschätzung. Aus den Gutachten, die uns vorliegen, ist ein unauffälliges Gangbild beschrieben. 3) Es wird gebeten auszuführen, inwieweit die Leiden 3 Zuckerkrankheit, 4 degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen, 6 Glutenunverträglichkeit, 8 chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen, 9 Entfernung der Gebärmutter und 10 Bluthochdruck mit dem führenden Leiden 1, "Depressio mit Somatisierungsstörung", nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken und daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhen. SV: Wie bereits im GA vom 17.10.2017 angeführt, ist das psychische Leiden "Depressio mit Somatisierungsstörung" das führende Leiden, eine Zuckerkrankheit, eine Glutenunverträglichkeit, chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhle, eine Entfernung der Gebärmutter und ein Blutdruckleiden ohne dokumentierte Komplikationen wirken nicht mit dem führenden Leiden 1 maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Insbesondere erreichen die angeführten Leiden kein derart erhebliches Ausmaß, welches geeignet wäre, eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu begründen. Hinsichtlich des Schilddrüsenleidens bei Z.n. Autoimmunerkrankung im Sinne eines Morbus Basedow belegen die vorliegenden Befunde unauffällige Schilddrüsenhormonwerte, sowie ein Schilddrüsensonographiebefund ohne Hinweis auf Organentzündung, sowie ohne Erfordernis einer medikamentösen Therapie. Die berichteten und in den vorliegenden internistischen Befunden dokumentierten mäßig erhöhten Pulswerte wurden unter Pos. 2 ebenso berücksichtigt wie ein Z.n. Augenveränderungen mit dokumentiertem Sickersyndrom (trockenes Auge). Störungen der Motorik der Augen bzw. der Pupillen sind nicht dokumentiert und lassen sich nicht erheben. Um den erhöhten Pulswerten und der Augensymptomatik Rechnung zu tragen, wurde der Grad der Behinderung hinsichtlich des Schilddrüsenleidens bei jedoch sonst unauffälligen Kontrollen, unauffälligen Organbefunden sowie unauffälligen Hormonwerten mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit einem Behinderungsgrad von 20% beurteilt. Ein rechts mittelgradiges und links geringgradiges ausgeprägtes Hörleiden und eine Tinnitus-Symptomatik beidseits wurden unter Pos. 5 bzw. 7 berücksichtigt. Die in Folge des Schilddrüsenleidens dokumentierte Beschwerdesymptomatik sowie die Schwerhörigkeit und die Tinnitus-Symptomatik beidseits stellen Leiden dar, welche geeignet sind, gemeinsam den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe zu erhöhen, da diese Leiden wechselseitig ungünstig mit dem führenden Leiden "Depressio mit Somatisierungsstörung" zusammenwirken. Die vorliegende Zuckerkrankheit von Typ 2 wird mittels oraler Medikation und Diät behandelt. Bei gutem Allgemeinzustand liegen keine Befunde vor, welche Komplikationen bzw. maßgebliche Sekundärschäden dokumentieren. Es ist somit von einer befriedigend behandelten Zuckerkrankheit ohne Komplikationen auszugehen. Bei befundbelegten degenerativen Veränderungen der WS lassen sich im Rahmen der klinischen Untersuchung endgradige funktionelle Einschränkungen der HWS, sowie endgradige funktionelle Einschränkungen der LWS objektivieren. Maßgebliche motorische Defizite bzw. Lähmungen sind nicht beschrieben und lassen sich nicht erheben. Unter Pos. 6 wurde eine Glutenunverträglichkeit eingeschätzt. Anamnestisch anlässlich der GA-Erstellung wurde von der BF angegeben, dass sie derzeit einen unauffälligen Stuhlgang bei jedoch bestehendem Reizdarm habe und fallweise an Bauchschmerzen und Durchfall leiden würde. Eine Glutenintoleranz sei bekannt und sie ernähre sich laktosefrei. Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellen sich ein guter Allgemeinzustand und eine grobklinisch unauffällige Untersuchung des Bauches dar. Gastroenterologische, also Magen-Darm-Befunde mit dokumentierten Veränderungen der Darmschleimhaut, insbesondere ein Befund einer Koloskopie, einer Darmspiegelung, insbesondere ein Befund einer Dünndarmbiopsie, liegen nicht vor. Nachsatz: Laut Befund der Rheumaambulanz des Evangelischen Krankenhauses vom 17.03.2015 sowie vom 21.04.2015 liegt bei positivem Antikörperbefund ein Verdacht auf eine Glutenunverträglichkeit vor und es sollte eine weitere Abklärung mittels Dünndarmbiopsie erfolgen. Die ebenso auf eine Glutenunverträglichkeit hinweisenden endomysialen Antikörper sind negativ. Berichte einer weiterführenden Abklärung bzw. ein Befund einer Dünndarmbiopsie, der dann beweisend wäre, liegen nicht vor. Laut der vorliegenden Befunde besteht somit nur der Verdacht auf eine Glutenunverträglichkeit. In den vorliegenden internistischen Befunden vom 27.11.2014 und vom 29.10.2012 ist kein Darmleiden angeführt. Dokumentiert von allergologischer Seite sind hingegen eine Histaminintolleranz und eine pollenassoziierte Nahrungsmittelallergie mit Erfordernis eine Ernährungsanpassung bzw. Weglassdiät. Insgesamt wurde das Darmleiden bei berichteten Beschwerden im Sinne einer Reizdarmsymptomatik bei gutem Allgemeinzustand und Verdacht auf Glutenunverträglichkeit bei positivem Antikörperbefund unter der gewählten Rahmensatzposition 6 "Glutenunverträglichkeit mit dem oberen Rahmensatz" mit einer Rahmensatzhöhe von 20% nachvollziehbar eingeschätzt. Dokumentierte chronische, entzündliche Veränderung der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen bei Allergieneigung und bekanntem und in der Größe in den letzten Jahren stabilem gutartigem Knochentumor im Nasennebenhöhlenbereich wurden unter Pos. 8 berücksichtigt. Bei insgesamt wechselnder Beschwerdesymptomatik mit auch beschwerdefreien Intervallen und unter medikamentöser Therapie Fehlen dokumentierter Komplikationen wie rezidivierender erheblicher Nasennebenhöhlenentzündungen mit eventuell erforderlicher antibiotischer Abschirmung sowie Fehlen operativer Eingriffe wurde dieses Leiden mit dem unteren Rahmensatz der entsprechenden Rahmensatzposition nachvollziehbar beurteilt. Eingeschätzt unter Pos. 9 wird ein Z.n. Entfernung der Gebärmutter nach fixem Rahmensatz mit einem Behinderungsgrad von 10%. Komplikationen nach Gebärmutterentfernung 2006 wegen Myomen, also gutartigen Veränderungen, sind nicht belegt. Ein unter medikamentöser Therapie eingestellter Bluthochdruck ohne Hinweis auf Sekundärschäden bei laut internistischem Befund bestehender guter Pumpfunktion des Herzens wird unter Pos. 10 mit einem Behinderungsgrad von 10% eingeschätzt. Ich fasse zusammen: Eine befriedigend behandelte Zuckerkrankheit ohne Hinweis auf Sekundärschäden und Komplikationen, ein bei gutem Allgemeinzustand bestehender Hinweis auf Glutenunverträglichkeit, welche mittels diätetischen Maßnahmen stabilisierbar ist und ohne Hinweis auf maßgebliche Schleimhaut Veränderungen des Darmes, die geringgradigen Einschränkungen der WS-Funktion ohne motorische Defizite sowie Lähmungen, ein Z.n. Entfernung der Gebärmutter, sowie ein medikamentös eingestellter Bluthochdruck ohne Sekundärschäden bei insgesamt guter Herzfunktion erreichen kein derart erhebliches Ausmaß, welches zu einer weiteren Erhöhung zu einem Gesamtgrad der Behinderung führen würde. Berücksichtigt in dieser Einschätzung wurden sowohl die Einzelleiden im Zusammenwirken mit dem führenden Leiden als auch das Zusammenwirken der Leiden 3,4,6,8,9 und 10 in der Gesamtheit mit dem führenden Leiden Nummer 1. BFV: Dazu habe ich keine Fragen, der SV hat die Frage ausführlich beantwortet. 4) Inwieweit kann durch eine so umfangreiche Diagnoseliste von zehn einschätzungsrelevanten Leiden davon ausgegangen werden, dass die übrigen neun Leiden das Hauptleiden nur um eine Stufe erhöhen? Diesbezüglich wird gebeten auszuführen, warum sich die Vielzahl an Leiden nicht noch weiter negativ auf das Hauptleiden der Depressio mit Somatisierungsstörung und weiter negativ steigernd auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirken. SV: Ich habe dazu ergänzt (siehe auch Punkt 3) und möchte nochmal zusammenfassen: Zusammenfassend stellen eine Schilddrüsenfunktionsstörung (Leiden 2), eine Schwerhörigkeit bds. (Leiden 5), sowie ein Tinnitus beidseits (Leiden 7), maßgebliche Leiden dar, welche geeignet sind, gemeinsam das führende Leiden 1 Depressio mit Somatisierungsstörung aufgrund eines wechselseitig ungünstigen Zusammenwirkens um eine Stufe zu erhöhen. Die übrigen Leiden erreichen bei insgesamt gut eingestelltem Diabetes Mellitus Typ II, geringgradige funktionelle Einschränkungen der WS ohne Hinweis auf neurologische Defizite, Berichte der Verdauungsstörung ohne Nachweis chronischer Schleimhautveränderungen bei gutem Allgemeinzustand, chronisch entzündlichen Veränderungen der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen ohne Hinweis auf Komplikationen bei gutartigem Knochentumor, ein Z.n. Entfernung der Gebärmutter sowie medikamentös eingestellten Bluthochdruck ohne Sekundärschäden, kein derart erhebliches Ausmaß, welches geeignet ist - weder als Einzelleiden, noch im Zusammenwirken - den Gesamtgrad der Behinderung zu erhöhen.SV: Ich habe dazu ergänzt (siehe auch Punkt 3) und möchte nochmal zusammenfassen: Zusammenfassend stellen eine Schilddrüsenfunktionsstörung (Leiden 2), eine Schwerhörigkeit bds. (Leiden 5), sowie ein Tinnitus beidseits (Leiden 7), maßgebliche Leiden dar, welche geeignet sind, gemeinsam das führende Leiden 1 Depressio mit Somatisierungsstörung aufgrund eines wechselseitig ungünstigen Zusammenwirkens um eine Stufe zu erhöhen. Die übrigen Leiden erreichen bei insgesamt gut eingestelltem Diabetes Mellitus Typ römisch zwei, geringgradige funktionelle Einschränkungen der WS ohne Hinweis auf neurologische Defizite, Berichte der Verdauungsstörung ohne Nachweis chronischer Schleimhautveränderungen bei gutem Allgemeinzustand, chronisch entzündlichen Veränderungen der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen ohne Hinweis auf Komplikationen bei gutartigem Knochentumor, ein Z.n. Entfernung der Gebärmutter sowie medikamentös eingestellten Bluthochdruck ohne Sekundärschäden, kein derart erhebliches Ausmaß, welches geeignet ist - weder als Einzelleiden, noch im Zusammenwirken - den Gesamtgrad der Behinderung zu erhöhen. VR: Gibt es dazu Fragen? BFV: Keine Fragen. 5a) Wie lässt sich eine Raynaud-Symptomatik diagnostizieren? SV: Eine Raynaud-Symptomatik lässt sich beispielsweise mittels Oszillometrie sowie Plethysmographie, Dopplerdruckmessung, Kapillarmikroskopie, Ultraschalluntersuchung, sowie Angiographie objektivieren. Befunde und Ergebnisse derartiger Untersuchungen liegen nicht vor. Ich möchte gleich mit der Frage 5b fortfahren, wo ich erklären werde, was das Raynaud-Syndrom ist. 5b) Kann eine maßgebliche Durchblutungsstörung durch einen unauffälligen Pulsstatus sowie einer unauffälligen Temperatur im Bereich der Extremitäten ausgeschlossen werden bzw. schließt dies dann eine Raynaud-Symptomatik aus? SV: Eine Raynaud-Symptomatik kann aus der Anamneseerhebung nur mittels Ergänzung der oben angeführten Untersuchungen eindeutig diagnostiziert werden. Es wurden im Rahmen der Anamneseerhebung durch die BF keine Beschwerden angegeben, welche auf maßgebliche Durchblutungsstörungen im arteriellen bzw. venösen Gefäßsystem hinweisen. Ein unauffälliger Pulsstatus und eine unauffällige Körpertemperatur sind grobklinisch geeignet, erhebliche Blutzirkulationsstörungen auszuschließen. Da eine Raynaud-Symptomatik jedoch anfallsweise und beispielsweise erst bei kalten Temperaturen auftritt und daher bei Fehlen kalter Temperaturen Beschwerdefreiheit und auch keine klinisch fassbaren Hautveränderungen bestehen, ist es nicht möglich, eine Raynaud-Symptomatik rein aus dem Pulsstatus bzw. der Körpertemperatur auszuschließen bzw. eindeutig zu diagnostizieren, jedoch ist es aus der Anamneseerhebung und insbesondere bei Fehlen von Gewebsnekrosen bzw. nach Untergang einzelner Gewebsabschnitte mit objektivierbarer Narbenbildung beispielsweise an den Fingern möglich, eine erheblich eingeschränkte Durchblutungssituation im Rahmen einer Raynaud-Symptomatik auszuschließen. Bei der BF können keine maßgeblichen Durchblutungsstörungen im Rahmen der klinischen Untersuchung erhoben werden. Auch bestehen keine Nekrosen, also Gewebsuntergang bzw. Narbenbildungen beispielsweise an den Fingern. Untersuchungsergebnisse zur Abklärung eines Raynaud-Syndroms (siehe auch Pkt. 5a) liegen nicht vor. Auch liegen keine Befunde vor über durchgeführte oder erforderliche medikamentöse oder gar operative Behandlungsmaßnahmen. Zusammenfassend ist ein befundmäßig dokumentierter Verdacht auf ein Raynaud-Syndrom und die berichteten Beschwerden im Sinne von fallweise auftretenden Durchblutungsstörungen und Schmerzen z.B. im Bereich der Finger, ein nachvollziehbar unangenehmes, jedoch beim Fehlen von Komplikationen im Sinne von Gewebsnekrosen kein Einschätzungsrelevantes Leiden. Ein Raynaud-Syndrom nennt man auch Weißfingerkrankheit, die speziell bei kalten Temperaturen auftritt und im Bereich der Fingerspitzen oder Fingerendglieder zu Durchblutungsstörungen führt und zu einer Weißfärbung der Finger und zu Schmerzen, die auch dann auftreten, wenn man wieder in die Wärme kommt und sich die Gefäße wieder erweitern. Das kann man durch die oben genannten Untersuchungen nachweisen, Symptome macht es eben dann, wenn kalte Temperaturen entstehen, dann würde man das sehen. Als Gutachter vor Ort habe ich es nicht sehen können, weil die Temperaturen nicht kalt waren. BFV: Sie haben ausgeführt, Sie haben dieses Raynaud-Syndrom nicht sehen können, weil es nicht kalt genug war. Ist es dennoch möglich, dass dieses Beschwerdebild bei der BF vorliegt? SV: Selbstverständlich. Das Leiden tritt bei 3-16% der Bevölkerung auf, überwiegend Frauen. Es ist ein sehr unangenehmes Leiden, welches man durch das Tragen von Handschuhen, reichlicher Flüssigkeitszufuhr, was bewirken soll, dass die Durchblutung der Finger verbessert wird, sowie unter Umständen auch medikamentösen Maßnahmen oder auch Salbentherapien im Bereich der Finger, therapieren kann, um dieses Leiden zu verbessern. Üblicherweise helfen Maßnahmen wie Schutz vor Kälte durch Tragen von Handschuhen. Rauchen kann ebenfalls ein Risikofaktor sein, da durch das Rauchen Gefäßschädigungen entstehen können, die das Leiden verstärken. BFV: Wenn man annehmen würde, es würde bei der BF vorliegen, würde es sich auf die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung auswirken? SV: Es würde sich nicht auswirken. Wir würden Funktionsstörungen einschätzen, die z.B. durch Durchblutungsstörungen entstehen, das heißt, es gibt dieses Bild "Rattenbissnekrosen" nennt man das, durch diese Durchblutungsstörung der Endglieder der Finger, das kann auch im Bereich der Zehen, im Bereich der Nasenspitze oder im Bereich der Ohren stattfinden, würde eine kritische Durchblutungssituation entstehen, die zu Gewebsuntergang führen würde. Das könnte man dann sehen durch Narbenbildungen, wo man unter Umständen auch chirurgisch einschreiten könnte oder man das entfernen müsste. Das könnte man sehen, das könnte unter Umständen eine Funktionseinschränkung bewirken und wäre dann natürlich relevant. BFV: Ich habe zu den Urkunden, die ich zu Beginn der VH vorgelegt habe noch einige Ergänzungen. Betreffend die Konzilarbefunde aus dem Jahre 2013 und 2014, da ist jeweils die Polyneuropathie angeführt, dazu jetzt meine Frage: Kann man davon ausgehen, dass die BF unter Polyneuropathie leidet? Und falls ja, würde sich das auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirken? SV: Beide Befunde lagen bereits vor bei der Gutachtenserstellung. Im Abschlussbericht der ambulanten Rehabilitation aus dem orthopädischen Spital XXXX vom 24.09.2014 ist auch eine Polyneuropathie angeführt. Anlässlich dieser ambulanten Rehabilitation findet sich auch ein Statusbericht, in dem eine Hypästhesie sockenförmig bis zum Knie bds. angegeben wird, das heißt, eine Gefühlsstörung im Bereich des Unterschenkels bis zum Kniegelenk bds. Beim zweiten vorgelegten Befund handelt es sich um einen Ambulanzbefund des KH XXXX , Abt Anästhesiologie und Schmerztherapie vom 04.07.2013, in dem ebenso eine Polyneuropathie angeführt wird. Vorliegend ist das nervenärztliche SVGA von Herrn Dr. XXXX vom 29.08.2017, der eine eventuell bestehende Polyneuropathie von nervenärztlicher Seite berücksichtigt und, sofern erforderlich, richtsatzmäßig einschätzt. Aus seiner Sicht konnten zusätzliche neurologische Funktionsausfälle, die einen Grad der Behinderung ergeben können, nicht objektiviert werden. Vorliegend ist auch das nervenärztliche SVGA von Frau Dr. XXXX vom 15.06.2016, die feststellt, dass die eventuell vorliegende Polyneuropathie keinen Grad der Behinderung erreicht. Grundlage dieser Einschätzung ist eine von nervenärztlicher Seite durchgeführte klinische Untersuchung. Auch unter Berücksichtigung der nun vorgelegten Befunde, welche bereits bei Gutachtenserstellung sowohl bei Frau Dr. XXXX , als auch bei Herrn Dr. XXXX und auch bei mir vorlagen, erreicht die angegebene Polyneuropathie keinen Behinderungsgrad. Motorische Defizite bzw. Lähmungen, welche sehr wohl behinderungsrelevant wären, konnten sowohl von Dr. XXXX , als auch von mir nicht objektiviert werden. Aus den vorgelegten Befunden ergibt sich somit keine Änderung der Einschätzung.SV: Beide Befunde lagen bereits vor bei der Gutachtenserstellung. Im Abschlussbericht der ambulanten Rehabilitation aus dem orthopädischen Spital römisch 40 vom 24.09.2014 ist auch eine Polyneuropathie angeführt. Anlässlich dieser ambulanten Rehabilitation findet sich auch ein Statusbericht, in dem eine Hypästhesie sockenförmig bis zum Knie bds. angegeben wird, das heißt, eine Gefühlsstörung im Bereich des Unterschenkels bis zum Kniegelenk bds. Beim zweiten vorgelegten Befund handelt es sich um einen Ambulanzbefund des KH römisch 40 , Abt Anästhesiologie und Schmerztherapie vom 04.07.2013, in dem ebenso eine Polyneuropathie angeführt wird. Vorliegend ist das nervenärztliche SVGA von Herrn Dr. römisch 40 vom 29.08.2017, der eine eventuell bestehende Polyneuropathie von nervenärztlicher Seite berücksichtigt und, sofern erforderlich, richtsatzmäßig einschätzt. Aus seiner Sicht konnten zusätzliche neurologische Funktionsausfälle, die einen Grad der Behinderung ergeben können, nicht objektiviert werden. Vorliegend ist auch das nervenärztliche SVGA von Frau Dr. römisch 40 vom 15.06.2016, die feststellt, dass die eventuell vorliegende Polyneuropathie keinen Grad der Behinderung erreicht. Grundlage dieser Einschätzung ist eine von nervenärztlicher Seite durchgeführte klinische Untersuchung. Auch unter Berücksichtigung der nun vorgelegten Befunde, welche bereits bei Gutachtenserstellung sowohl bei Frau Dr. römisch 40 , als auch bei Herrn Dr. römisch 40 und auch bei mir vorlagen, erreicht die angegebene Polyneuropathie keinen Behinderungsgrad. Motorische Defizite bzw. Lähmungen, welche sehr wohl behinderungsrelevant wären, konnten sowohl von Dr. römisch 40 , als auch von mir nicht objektiviert werden. Aus den vorgelegten Befunden ergibt sich somit keine Änderung der Einschätzung. BFV: Welche neurologischen Funktionsausfälle wären das etwa, die objektivierbar zu einer Erhöhung führen würden? SV: Z.B. eine Fußheberschwäche. Beispielsweise, durch einen Diabetes Mellitus, der schlecht eingestellt ist, können neurologische Defizite und Schäden am Nerv selbst entstehen. Diese werden beispielsweise im Sinne von motorischen Defiziten, sprich einer Fußheberschwäche, die dann auch eine Behandlung mittels orthopädischer Hilfsmittel benötigen würde, objektiviert. BFV: Auf S.2 führt Dr. XXXX aus, dass keine Einschlaf- und Durchschlafstörung bestehe. Auf der Urkunde, die ich Ihnen gegeben habe, werden Schlafstörungen aus psychotherapeutischer Sicht ja geschildert. Kann es nicht dennoch sein, dass bei der BF Schlaf- und Durchschlafstörungen objektivierbar sind ausgehend von dieser psychotherapeutischen Bestätigung und wenn ja, ob sich dies auf die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung auswirkt?BFV: Auf S.2 führt Dr. römisch 40 aus, dass keine Einschlaf- und Durchschlafstörung bestehe. Auf der Urkunde, die ich Ihnen gegeben habe, werden Schlafstörungen aus psychotherapeutischer Sicht ja geschildert. Kann es nicht dennoch sein, dass bei der BF Schlaf- und Durchschlafstörungen objektivierbar sind ausgehend von dieser psychotherapeutischen Bestätigung und wenn ja, ob sich dies auf die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung auswirkt? SV: Vorgelegt wird ein klinisch-psychologischer Testbefund der XXXX , welcher bereits bei GA-Erstellung vorlag. Die vorgelegten Befunde befinden sich unter Abl. 40 ff. Weiters vorgelegt wird ein Bericht der Psychotherapeutin bzw. eine Bestätigung der Psychotherapeutin XXXX vom 01.07.2015. Auch dieser Befund lag bereits bei GA-Erstellung (Aktenblatt 41) vor. Laut SVGA von Herrn Dr. XXXX vom 29.08.2017 wird unter subjektive derzeitige Beschwerden angeführt:SV: Vorgelegt wird ein klinisch-psychologischer Testbefund der römisch 40 , welcher bereits bei GA-Erstellung vorlag. Die vorgelegten Befunde befinden sich unter Abl. 40 ff. Weiters vorgelegt wird ein Bericht der Psychotherapeutin bzw. eine Bestätigung der Psychotherapeutin römisch 40 vom 01.07.2015. Auch dieser Befund lag bereits bei GA-Erstellung (Aktenblatt 41) vor. Laut SVGA von Herrn Dr. römisch 40 vom 29.08.2017 wird unter subjektive derzeitige Beschwerden angeführt: Schmerz am ganzen Körper, depressive Symptome, Einschlafstörungen. Von nervenärztlicher Seite wurde unter Pos. 1 eine Depressio mit Somatisierungsstörung eingeschätzt, die Rahmensatzhöhe wurde mit 30% (2 Stufen über dem unteren Rahmensatz) berücksichtigt, da ein chronischer Verlauf mit Therapieoptionen vorliegt. Im Rahmen der Gutachtenserstellung sind von Herrn Dr. XXXX folgende nervenärztlich relevante Medikamente angeführt, welche von der BF verwendet werden.Schmerz am ganzen Körper, depressive Symptome, Einschlafstörungen. Von nervenärztlicher Seite wurde unter Pos. 1 eine Depressio mit Somatisierungsstörung eingeschätzt, die Rahmensatzhöhe wurde mit 30% (2 Stufen über dem unteren Rahmensatz) berücksichtigt, da ein chronischer Verlauf mit Therapieoptionen vorliegt. Im Rahmen der Gutachtenserstellung sind von Herrn Dr. römisch 40 folgende nervenärztlich relevante Medikamente angeführt, welche von der BF verwendet werden. Bomazepam bei Bedarf, sowie Zoldem, bei Bedarf. Auch im Rahmen meiner Untersuchung wurden Schlafstörungen angegeben, neben der Medikation, welche auf Grund der internistischen sowie augenärztlichen Leiden einzunehmen ist, wurden auch im Rahmen einer Untersuchung diese bereits zuvor erwähnten Medikamente zur Behandlung der Schlafstörung angegeben. Laut SVGA von Herrn Dr. XXXX findet eine nervenärztliche Betreuung in großen Abständen statt und eine antidepressive medikamentöse Therapie wird nicht eingenommen. Hinsichtlich der beiden mir vorgelegten Befunde, welche bereits bei Gutachtenserstellung von Herrn Dr. XXXX vorlagen und auch die Basis seiner Einschätzung unter Pos. 1 "Depressio mit Somatisierungsstörung" bilden, ergibt sich aus meiner gutachterlichen Sicht keine Änderung der Einschätzung. Die im Rahmen der von mir durchgeführten Anamneseerhebung angegebenen Schlafstörungen sind unter der von nervenfachärztlicher Seite gewählten Rahmenposition nachvollziehbar berücksichtigt, bilden jedoch Schlafstörungen bei einem derartigen Leiden ein wesentliches Merkmal. Zudem wird lediglich eine Bedarfsmedikation zur Behandlung dieser Schlafstörungen eingenommen und eine antidepressive Therapie, welche derartige Ein- bzw. Durchschlafstörungen gut behandeln könnte, wird nicht durchgeführt.Bomazepam bei Bedarf, sowie Zoldem, bei Bedarf. Auch im Rahmen meiner Untersuchung wurden Schlafstörungen angegeben, neben der Medikation, welche auf Grund der internistischen sowie augenärztlichen Leiden einzunehmen ist, wurden auch im Rahmen einer Untersuchung diese bereits zuvor erwähnten Medikamente zur Behandlung der Schlafstörung angegeben. Laut SVGA von Herrn Dr. römisch 40 findet eine nervenärztliche Betreuung in großen Abständen statt und eine antidepressive medikamentöse Therapie wird nicht eingenommen. Hinsichtlich der beiden mir vorgelegten Befunde, welche bereits bei Gutachtenserstellung von Herrn Dr. römisch 40 vorlagen und auch die Basis seiner Einschätzung unter Pos. 1 "Depressio mit Somatisierungsstörung" bilden, ergibt sich aus meiner gutachterlichen Sicht keine Änderung der Einschätzung. Die im Rahmen der von mir durchgeführten Anamneseerhebung angegebenen Schlafstörungen sind unter der von nervenfachärztlicher Seite gewählten Rahmenposition nachvollziehbar berücksichtigt, bilden jedoch Schlafstörungen bei einem derartigen Leiden ein wesentliches Merkmal. Zudem wird lediglich eine Bedarfsmedikation zur Behandlung dieser Schlafstörungen eingenommen und eine antidepressive Therapie, welche derartige Ein- bzw. Durchschlafstörungen gut behandeln könnte, wird nicht durchgeführt. BFV: Ich habe keine Fragen mehr. VR: Gibt es noch etwas von der Seite der BF? BF: Ich habe genug. LR: Keine Fragen. BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen. 3.10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde die Reinschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung übermittelt. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit gegeben, zur Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls Stellung zu nehmen. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ein Ausschlussgrund
§ 2Abs. 2 lit. c BEinst
G liegt seit 01.01.2017 vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht seit Jänner 2017 im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ein Ausschlussgrund
Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG liegt seit 01.01.2017 vor. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht seit Jänner 2017 im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: schlanker Habitus Größe: 170 cm Gewicht: 57 kg Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich, Caput: ua., Augen äußerlich unauffällig, Beweglichkeit unauffällig, keine Lippenzyanose, Hörgeräte beidseits keine Halsvenenstauung, Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Blutdruck 145/75, Puls 100/min. Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemverschieblich, keine Sprechdyspnoe,Pulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemverschieblich, keine Sprechdyspnoe, Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei, HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links endlagig eingeschränkt, Inkl. und Rekl. endlagig eingeschränkt, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt, Extremitäten: OE; Rechtshändigkeit Schultergelenk rechts: Abduktion 95° schmerzeingeschränkt und Anteversion 120°, Schultergelenk links: idem zur Gegenseite, Nacken- und Schürzengriff beidseits frei durchführbar, Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, UE: Hüftgelenk rechts: Flexion ist bis 90° bei Muskelanspannung möglich, Abd. 1/3 bei Muskelanspannung und Add. altersentsprechend frei, eine Beugung und Streckung sowie Rotation der rechten Hüfte sei laut eigenen Angaben gut möglich, jedoch wolle sie diese nicht vollständig durchfuhren, da sie sonst Schmerzen bekomme. Hüftgelenk links: Flexion, Abduktion und Adduktion frei, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Sprunggelenke bds. frei, sonstige Gelenke altersentsprechend frei, Fußheben und -senken bds durchführbar, 1 -Beinstand bds. durchführbar, Hocke: wird aufgrund der Sorge vor Schmerzen von der BF nicht durchgeführt, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, rechts gut möglich, links geringer wegen Beschwerden in der Lendenwirbelsäule. Popliteal- und Fußpulse bds. palp., Temperatur beider unterer Extremitäten seitengleich unauffällig, Venen: keine Varizen, Ödeme: keine Stuhl: derzeit normale Stuhlgewohnheiten, es bestehe jedoch ein Reizdarm, Harnanamnese: fallweise etwas erhöhte Miktionsfrequenz, sonst unauffällig. Psych: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Denkziel wird erreicht. Gangbild: angedeuteter Schongang rechts, flüssig und sicher, ohne Hilfsmittelverwendung, Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung selbstständig gut möglich, freies Stehen unauffällig möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar. Kommt ohne Begleitung. 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB % 01 Depression mit Somatisierungsstörung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronischer Verlauf mit Therapieoptionen 03.06.01 30 02 Schilddrüsenüberfunktion, Morbus Basedow 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Tachykardie. Mitberücksichtigt sind auch ein Zustand nach endokriner Orbitopathie und das Sicca-Syndrom. 09.01.01 20 03 Diabetes mellitus Typ II 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zufriedenstellende Einstellung mittels Diät und oraler Medikation. Diabetes mellitus Typ römisch zwei 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zufriedenstellende Einstellung mittels Diät und oraler Medikation. 09.02.01 20 04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkung bei Fehlen eines neurologischen Defizits. 02.01.01 20 05 Schwerhörigkeit beidseits Oberer Rahmensatz, da Diskriminationsverlust. 12.02.01 Tabelle Zeile 2, Kolonne 2 20 06 Glutenunverträglichkeit Oberer Rahmensatz, da kein Nachweis chronischer Schleimhautveränderungen. 07.04.04 20 07 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da keine vegetative Begleiterscheinung. 12.02.02 10 08 Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen bei Allergieneigung Unterer Rahmensatz, da wechselnde Beschwerdeintensität mit beschwerdefreien Intervallen. Ein gutartiger Knochentumor (Osteom) im Nasennebenhöhlenbereich ist mitberücksichtigt. 12.04.04 10 09 Entfernung der Gebärmutter Fixer Rahmensatz 08.03.02 10 10 Bluthockdruck Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Die Leiden 2, 5 und 7 wirken mit dem führenden Leiden 1 wechselseitig ungünstig zusammen und erhöhen gemeinsam den Grad der Behinderung um 1 Stufe. Die Leiden 3, 4, 6, 8, 9 und 10 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. 1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 01.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung liegt seit 01.07.2015 vor.
- Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Zu 1.1 und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt, aus dem mit Stichtag 13.11.2017 eingeholten Datenauszug aus dem Zentralen Melderegister und dem mit Stichtag 11.01.2018 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie dem vorliegenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.12.2016 auf Zuerkennung der unbefristeten Berufsunfähigkeitspension für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit. Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 29.08.2017, und Dr. XXXX , ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 17.10.2017, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dr. XXXX , ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 15.06.2016, und DDr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, sowie das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten DDr. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 26.08.2015, schlüssig und nachvollziehbar.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 29.08.2017, und Dr. römisch 40 , ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 17.10.2017, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dr. römisch 40 , ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 15.06.2016, und DDr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, sowie das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten DDr. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 26.08.2015, schlüssig und nachvollziehbar. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten von Dr. XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX und DDr. XXXX auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten von Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 und DDr. römisch 40 auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der neurologische Sachverständige Dr. XXXX führt in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 mit 30 vH zu bewerten ist, da der Grad der Behinderung durch den chronischen Verlauf mit Therapieoptionen um insgesamt zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz erhöht wird. Begründet wird dies damit, dass die Beschwerdeführerin eine Betreuung in großen Abständen in Anspruch nimmt, jedoch keine antidepressive medikamentöse Therapie eingenommen wird. Der Sachverständige bestätigt somit das zuvor vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 15.06.2015, die die Funktionsstörung ebenfalls mit einem Grad der Behinderung von 30 vH bewertet hat.Der neurologische Sachverständige Dr. römisch 40 führt in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 mit 30 vH zu bewerten ist, da der Grad der Behinderung durch den chronischen Verlauf mit Therapieoptionen um insgesamt zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz erhöht wird. Begründet wird dies damit, dass die Beschwerdeführerin eine Betreuung in großen Abständen in Anspruch nimmt, jedoch keine antidepressive medikamentöse Therapie eingenommen wird. Der Sachverständige bestätigt somit das zuvor vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 vom 15.06.2015, die die Funktionsstörung ebenfalls mit einem Grad der Behinderung von 30 vH bewertet hat. Bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführerin, ihr Asthma bronchiale sei nicht berücksichtigt worden, entgegnete der medizinische Sachverständige Dr. XXXX nachvollziehbar, dass Asthma bronchiale lediglich in der ärztlichen Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin angeführt ist, jedoch keine lungenfachärztlichen Befunde hierfür vorliegen. Bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.10.2017 konnte der medizinische Sachverständige eine auskultatorisch völlig unauffällige Lunge objektivieren, wobei die Beschwerdeführerin in der Anamnese keine Beschwerden von Seiten der Lungen angegeben habe. Bei auskultatorisch unauffälliger Lunge und Fehlen lungenfachärztlicher Medikation wird durch die vorgelegten Befunde das Asthma bronchiale nicht eindeutig belegt und kann somit für die Feststellung des Grades der Behinderung nicht herangezogen werden.Bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführerin, ihr Asthma bronchiale sei nicht berücksichtigt worden, entgegnete der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 nachvollziehbar, dass Asthma bronchiale lediglich in der ärztlichen Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin angeführt ist, jedoch keine lungenfachärztlichen Befunde hierfür vorliegen. Bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.10.2017 konnte der medizinische Sachverständige eine auskultatorisch völlig unauffällige Lunge objektivieren, wobei die Beschwerdeführerin in der Anamnese keine Beschwerden von Seiten der Lungen angegeben habe. Bei auskultatorisch unauffälliger Lunge und Fehlen lungenfachärztlicher Medikation wird durch die vorgelegten Befunde das Asthma bronchiale nicht eindeutig belegt und kann somit für die Feststellung des Grades der Behinderung nicht herangezogen werden. Das von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angegebene Raynaud-Syndrom ohne Hinweis auf Nekrosen bzw. Gewebsdefekte, welches zu fallweise auftretenden Beschwerden führt, erreicht nach den nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigengutachtens Dr. XXXX keinen Grad der Behinderung, da keine dauerhaft bestehenden Funktionsstörungen vorliegen. Die beiden angeführten Gesundheitseinschränkungen Asthma bronchiale und Raynaud-Syndrom wurden darüber hinaus im Rahmen der Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung nochmals von Dr. XXXX ausführlich dargestellt und erörtert.Das von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angegebene Raynaud-Syndrom ohne Hinweis auf Nekrosen bzw. Gewebsdefekte, welches zu fallweise auftretenden Beschwerden führt, erreicht nach den nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigengutachtens Dr. römisch 40 keinen Grad der Behinderung, da keine dauerhaft bestehenden Funktionsstörungen vorliegen. Die beiden angeführten Gesundheitseinschränkungen Asthma bronchiale und Raynaud-Syndrom wurden darüber hinaus im Rahmen der Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung nochmals von Dr. römisch 40 ausführlich dargestellt und erörtert. Eine Polyneuropathie kann vom medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX aufgrund Fehlens neurologischer Funktionsausfälle nicht diagnostiziert werden.Eine Polyneuropathie kann vom medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 aufgrund Fehlens neurologischer Funktionsausfälle nicht diagnostiziert werden. Der Sachverständige Dr. XXXX führt auch nachvollziehbar aus, dass ein Zustand nach Immunhyperthyreose vom Typ Morbus Basedow von 2000 bis 2008 dokumentiert ist. Bei unauffälligen Schilddrüsenfunktionsparametern sind maßgebliche Störungen des Auges bzw. der Augenbeweglichkeit jedoch nicht dokumentiert und nicht vorliegend.Der Sachverständige Dr. römisch 40 führt auch nachvollziehbar aus, dass ein Zustand nach Immunhyperthyreose vom Typ Morbus Basedow von 2000 bis 2008 dokumentiert ist. Bei unauffälligen Schilddrüsenfunktionsparametern sind maßgebliche Störungen des Auges bzw. der Augenbeweglichkeit jedoch nicht dokumentiert und nicht vorliegend. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund der hohen Anzahl der Funktionseinschränkungen würde das führende Leiden 1 nicht nur um 1 Stufe zu erhöhen sein, sondern würden diese mindestens einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH erreichen, ist zu entgegnen, dass nach Ansicht des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX das führende Leiden 1 (Depression mit Somatierungsstörung) mit Leiden 2 (Schilddrüsenüberfunktion bei Morbus Basedow), Leiden 5 (Schwerhörigkeit beidseits) und Leiden 7 (Tinnitus) wechselseitig ungünstig zusammenwirkt und diese den Grad der Behinderung gemeinsam um 1 Stufe erhöhen, sodass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt. Die übrigen festgestellten Funktionseinschränkungen führen zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung, da diese mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken. Welche Leiden wie wechselwirkend erhöhend den Gesamtgrad der Behinderung bewirken und welche Leiden nicht maßgeblich für die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung mitwirken, wurde ebenfalls bei der Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, unzweifelhaft und ohne offene Fragen der Beschwerdeführerin von Seiten des Sachverständigen Dr. XXXX schlüssig dargestellt. Der Grad der Behinderung von 40 vH wurde bereits in den Vorgutachten von DDr. XXXX vom 30.11.2016 und vom 26.08.2015 ermittelt. Im Gegensatz zu den Gutachten von DDr. XXXX nahm Dr. XXXX nunmehr eine detaillierte Aufgliederung der wechselseitig ungünstigen Zusammenwirken der Leiden 2 bis 10 mit Leiden 1 vor. DDr. XXXX führte in ihren Gutachten lediglich eine pauschalierte Erhöhung des Grades der Behinderung um 1 Stufe aufgrund des Vorliegens einer relevanten Beeinträchtigung durch die Zusammenwirkung der Leiden 2 bis 10 an. Aufgrund des detaillierten und nachvollziehbar angeführten wechselseitig ungünstigen Zusammenwirkens der verschiedenen Leiden folgt das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , wobei anzumerken ist, dass dies zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung führt, sondern lediglich zu einer nachvollziehbareren Begründung durch den medizinischen Sachverständigen geführt hat.Dem Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund der hohen Anzahl der Funktionseinschränkungen würde das führende Leiden 1 nicht nur um 1 Stufe zu erhöhen sein, sondern würden diese mindestens einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH erreichen, ist zu entgegnen, dass nach Ansicht des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 das führende Leiden 1 (Depression mit Somatierungsstörung) mit Leiden 2 (Schilddrüsenüberfunktion bei Morbus Basedow), Leiden 5 (Schwerhörigkeit beidseits) und Leiden 7 (Tinnitus) wechselseitig ungünstig zusammenwirkt und diese den Grad der Behinderung gemeinsam um 1 Stufe erhöhen, sodass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt. Die übrigen festgestellten Funktionseinschränkungen führen zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung, da diese mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken. Welche Leiden wie wechselwirkend erhöhend den Gesamtgrad der Behinderung bewirken und welche Leiden nicht maßgeblich für die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung mitwirken, wurde ebenfalls bei der Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, unzweifelhaft und ohne offene Fragen der Beschwerdeführerin von Seiten des Sachverständigen Dr. römisch 40 schlüssig dargestellt. Der Grad der Behinderung von 40 vH wurde bereits in den Vorgutachten von DDr. römisch 40 vom 30.11.2016 und vom 26.08.2015 ermittelt. Im Gegensatz zu den Gutachten von DDr. römisch 40 nahm Dr. römisch 40 nunmehr eine detaillierte Aufgliederung der wechselseitig ungünstigen Zusammenwirken der Leiden 2 bis 10 mit Leiden 1 vor. DDr. römisch 40 führte in ihren Gutachten lediglich eine pauschalierte Erhöhung des Grades der Behinderung um 1 Stufe aufgrund des Vorliegens einer relevanten Beeinträchtigung durch die Zusammenwirkung der Leiden 2 bis 10 an. Aufgrund des detaillierten und nachvollziehbar angeführten wechselseitig ungünstigen Zusammenwirkens der verschiedenen Leiden folgt das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , wobei anzumerken ist, dass dies zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung führt, sondern lediglich zu einer nachvollziehbareren Begründung durch den medizinischen Sachverständigen geführt hat. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, im Vorgutachten aus dem Jahr 2008 wurde bereits ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt und die im Jahr 2014 erfolgte Kündigung wegen gesundheitlicher Dienstuntauglichkeit erfolgte aufgrund des Hinzutretens neuer Leiden, entgegnet der medizinische Sachverständige Dr. XXXX nachvollziehbar, dass die im Gutachten aus dem Jahr 2008 angeführte Funktionseinschränkung "Narbe linker Oberarm nach Operation" aufgrund fehlendem funktionellem Defizits keinen Grad der Behinderung mehr erreicht. Darüber hinaus ist nunmehr nicht mehr, wie beim Vorgutachten aus dem Jahr 2008, die Richtsatzverordnung, sondern die nunmehr geltende Einschätzungsverordnung anzuwenden. Aufgrund nunmehr anzuwendender Einschätzungsverordnung und Wegfall der Funktionseinschränkung "Narbe linker Oberarm nach Operation" im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2008 ist ein Grad der Behinderung von 40 vH auch im gegenständlichen Verfahren festzustellen.Dem Einwand der Beschwerdeführerin, im Vorgutachten aus dem Jahr 2008 wurde bereits ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt und die im Jahr 2014 erfolgte Kündigung wegen gesundheitlicher Dienstuntauglichkeit erfolgte aufgrund des Hinzutretens neuer Leiden, entgegnet der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 nachvollziehbar, dass die im Gutachten aus dem Jahr 2008 angeführte Funktionseinschränkung "Narbe linker Oberarm nach Operation" aufgrund fehlendem funktionellem Defizits keinen Grad der Behinderung mehr erreicht. Darüber hinaus ist nunmehr nicht mehr, wie beim Vorgutachten aus dem Jahr 2008, die Richtsatzverordnung, sondern die nunmehr geltende Einschätzungsverordnung anzuwenden. Aufgrund nunmehr anzuwendender Einschätzungsverordnung und Wegfall der Funktionseinschränkung "Narbe linker Oberarm nach Operation" im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2008 ist ein Grad der Behinderung von 40 vH auch im gegenständlichen Verfahren festzustellen. Die Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die eingeholten Sachverständigengutachten und deren Ergänzungen stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder ihre Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin mehrfach geäußerten Bedenken gegenüber der Unbefangenheit der medizinischen Sachverständigen DDr. XXXX ist nunmehr anzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht ein neues zusammenfassendes Gutachten von Dr. XXXX eingeholt hat, welches nicht im Widerspruch zum Gutachten DDr. XXXX steht.Bezüglich der von der Beschwerdeführerin mehrfach geäußerten Bedenken gegenüber der Unbefangenheit der medizinischen Sachverständigen DDr. römisch 40 ist nunmehr anzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht ein neues zusammenfassendes Gutachten von Dr. römisch 40 eingeholt hat, welches nicht im Widerspruch zum Gutachten DDr. römisch 40 steht. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX und DDr. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 und DDr. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die im Rahmen der Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung erhobenen Fragen wurden vom befassten Sachverständigen ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig erörtert und ließen keinerlei Bedenken und Zweifel an der Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung offen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
- September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
- September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 01.07.2015 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. vergleiche VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
§ 19Abs 1 BEinst
G dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 30.11.2015 vorgelegt worden ist, waren die von der Beschwerdeführerin bei der persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX am 15.06.2016 vorgelegten Befunde nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 30.11.2015 vorgelegt worden ist, waren die von der Beschwerdeführerin bei der persönlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 am 15.06.2016 vorgelegten Befunde nicht zu berücksichtigen. Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Anzumerken ist noch, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2017 eine dauernde Berufsunfähigkeitspension bezieht und somit der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 1 lit. c BEinstG vorliegt.Anzumerken ist noch, dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2017 eine dauernde Berufsunfähigkeitspension bezieht und somit der Ausschlussgrund des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, BEinstG vorliegt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W141.2117851.1.00