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{'item': 'W148 2133443-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 2§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 6§ 7Art. 130§ 12a§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW148 2133443-1 SpruchW148 2133443-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzel

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 gestellt.1. Der Beschwerdeführer hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt.

  1. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, wurde bezüglich der Daten seiner Mutter protokolliert, dass sie XXXX heiße.
  2. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, wurde bezüglich der Daten seiner Mutter protokolliert, dass sie römisch 40 heiße.
  3. Am 24.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Er gab zu seinen Eltern befragt an, dass er nicht wisse wo sie sich aufhalten, da er bei der iranisch-türkischen Grenze von ihnen getrennt worden sei. Er sei gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern aus Afghanistan ausgereist.
  4. Das BFA hat mit Bescheid vom 28.07.2016, Zl. XXXX , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) id

F BGBl. I Nr. 70/2015, erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Das BFA hat mit Bescheid vom 28.07.2016, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 5. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 29.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 29.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Gegen den Bescheid richtet sich die am 12.08.2016 erhobene Beschwerde, welche vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2016 samt dem Verwaltungsakt vorgelegt wurde.
  2. Am 06.11.2017 erfolgte eine Anfrage an das BFA bezüglich des Aufenthaltsortes und einer allfälligen Antragstellung auf internationalen Schutz der Mutter des Beschwerdeführers, da es Anhaltspunkte dafür gab, dass sie nunmehr in Österreich aufhältig ist.
  3. Am 08.11.2017 teilte das BFA mit, dass die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX (geb. XXXX , IFA XXXX ), am 17.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und dass ihr Verfahren derzeit bei der Behörde anhängig sei.
  4. Am 08.11.2017 teilte das BFA mit, dass die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 (geb. römisch 40 , IFA römisch 40 ), am 17.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und dass ihr Verfahren derzeit bei der Behörde anhängig sei.
  5. Am 13.11.2017 wurde das BFA ersucht das BVwG über die Verfahrenszulassung der Mutter des Beschwerdeführers zu informieren.
  6. Eine telefonische Nachfrage am 15.02.2018 beim BFA hat ergeben, dass über den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter des Beschwerdeführers bisher nicht entschieden worden sei. Ihre Einvernahme sei im Jänner 2018 erfolgt (siehe den im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 15.02.2018). Auch ein Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) ergab, dass das Verfahren von XXXX noch offen ist bzw. der Status des Antrages auf internationalen Schutz als "laufend" vermerkt ist.
  7. Eine telefonische Nachfrage am 15.02.2018 beim BFA hat ergeben, dass über den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter des Beschwerdeführers bisher nicht entschieden worden sei. Ihre Einvernahme sei im Jänner 2018 erfolgt (siehe den im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 15.02.2018). Auch ein Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) ergab, dass das Verfahren von römisch 40 noch offen ist bzw. der Status des Antrages auf internationalen Schutz als "laufend" vermerkt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Die am 12.08.2016 erhobene Beschwerde ist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG rechtzeitig und zulässig.Die am 12.08.2016 erhobene Beschwerde ist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG rechtzeitig und zulässig. Zu A) 1.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2. § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:2. Paragraph 34, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: "Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017;
  3. aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017;
  3. aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)"
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)" Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR
  5. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR
  6. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

  1. Der ledige Beschwerdeführer ist der Sohn von XXXX und war zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig. Daher ist er der Familienangehörige seiner Mutter iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG
  2. Diese hat ihren Antrag auf internationalen Schutz mit 17.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Dieses hat noch nicht über ihren Antrag befunden.
  3. Der ledige Beschwerdeführer ist der Sohn von römisch 40 und war zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig. Daher ist er der Familienangehörige seiner Mutter iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG
  4. Diese hat ihren Antrag auf internationalen Schutz mit 17.08.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Dieses hat noch nicht über ihren Antrag befunden. Es handelt sich gegenständlich um ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G 2005, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht abgewiesen werden kann, wenn seiner Mutter der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.Es handelt sich gegenständlich um ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht abgewiesen werden kann, wenn seiner Mutter der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Ab dem Zeitpunkt des Asylantrages der Mutter des Beschwerdeführers, deren Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl mit heutigem Tage noch nicht abgeschlossen ist, ist das Verfahren des Beschwerdeführers

§ 34Asyl

G 2005 zwingend gemeinsam mit dem seiner Mutter als Familienverfahren durchzuführen (vgl. VfGH 18.09.2015, E 1174/2014-18, Erw. 2.2.3, mit Verweis auf VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205).Ab dem Zeitpunkt des Asylantrages der Mutter des Beschwerdeführers, deren Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl mit heutigem Tage noch nicht abgeschlossen ist, ist das Verfahren des Beschwerdeführers

Paragraph 34, AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem seiner Mutter als Familienverfahren durchzuführen vergleiche VfGH 18.09.2015, E 1174/2014-18, Erw. 2.2.3, mit Verweis auf VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen und in Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur den bei ihm angefochtenen Bescheid zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sowie die Durchführung eines Familienverfahrens für den Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter anzuordnen. Durch die Behebung des angefochtenen Bescheides wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst ermöglicht, das Asylverfahren des Beschwerdeführers

dem Willen des Gesetzgebers "unter einem" mit dem beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahren der Mutter zu führen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die unter A.3. zitierte Judikatur). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche die unter A.3. zitierte Judikatur). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W148.2133443.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.