RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW159 2138418-1 SpruchW159 2138418-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. 1113603501 / 160625566, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. 1113603501 / 160625566, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsbürgerin und Angehörige des Clans XXXX , gelangte (spätestens) am 03.05.2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung wurde sie von der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab sie an, in Gedo geboren worden zu sein, wo sie vier Jahre die Grundschule besucht habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, die Al Shabaab habe behauptet, ihr Mann wäre ein Spion gewesen und hätte ihn entführt. Sie habe ihn seither nie wieder gesehen. Aus Angst um ihr Leben sei die Beschwerdeführerin geflohen. Ihre Tochter habe die Beschwerdeführerin bei deren Tante gelassen, weil sie noch zu jung für die harte Reise sei.Der Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsbürgerin und Angehörige des Clans römisch 40 , gelangte (spätestens) am 03.05.2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung wurde sie von der Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab sie an, in Gedo geboren worden zu sein, wo sie vier Jahre die Grundschule besucht habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, die Al Shabaab habe behauptet, ihr Mann wäre ein Spion gewesen und hätte ihn entführt. Sie habe ihn seither nie wieder gesehen. Aus Angst um ihr Leben sei die Beschwerdeführerin geflohen. Ihre Tochter habe die Beschwerdeführerin bei deren Tante gelassen, weil sie noch zu jung für die harte Reise sei. Am 13.09.2016 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), Regionaldirektion NÖ, niederschriftlich einvernommen. Sie sei im Dorf XXXX in der Region Gedo geboren und habe in ihrem Herkunftsdorf vier Jahre lang die Grundschule besucht. Sie sei sunnitische Moslemin und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Die Beschwerdeführerin sei traditionell verheiratet. Sie habe eine Tochter, die sich nunmehr bei einer Tante der Beschwerdeführerin aufhalte. Sie stehe mit ihr in telefonischem Kontakt. Der Mann der Beschwerdeführerin sei von der Al Shabaab entführt worden.Am 13.09.2016 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), Regionaldirektion NÖ, niederschriftlich einvernommen. Sie sei im Dorf römisch 40 in der Region Gedo geboren und habe in ihrem Herkunftsdorf vier Jahre lang die Grundschule besucht. Sie sei sunnitische Moslemin und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Die Beschwerdeführerin sei traditionell verheiratet. Sie habe eine Tochter, die sich nunmehr bei einer Tante der Beschwerdeführerin aufhalte. Sie stehe mit ihr in telefonischem Kontakt. Der Mann der Beschwerdeführerin sei von der Al Shabaab entführt worden. Vor ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und ihrer Tochter zusammengelebt. Sie und ihr Mann seien arm gewesen, ihr Mann habe in der Landwirtschaft gearbeitet und "seine Enten" auf dem Markt verkauft. Es habe Zeiten gegeben, da sei die Landwirtschaft sehr schlecht gegangen und es sei ihnen finanziell gar nicht gut gegangen. Sie habe bis zum Jänner 2016 mit ihrem Mann und ihrer Tochter in einer Baracke gelebt. Ihren Lebensunterhalt hatte die Familie nur durch die Landwirtschaft bestritten. Sie hätten einen Acker gehabt, auf dem sie Paradeiser, Zwiebel, Chili, Papayas, Mangos und dergleichen angebaut hätten. Manchmal sei die Ernte sehr schlecht gewesen. Vor der Entführung ihres Mannes sei die Beschwerdeführerin Hausfrau gewesen. Nach der Entführung ihres Mannes durch die Al Shabaab habe die Beschwerdeführerin als Zigarettenverkäuferin gearbeitet. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien verstorben; sie habe drei Schwestern und zwei Brüder, die Geschwister würden in Somalia leben. In Somalia besitze ihre Familie nichts. Befragt zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaates, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe nach der Entführung ihres Mannes begonnen, als Zigarettenverkäuferin zu arbeiten. Die Zigaretten habe sie von einem Großhändler erhalten. Al-Shabaab-Mitglieder hätten herausgefunden, dass ein Mann und eine Frau im Dorf der Beschwerdeführerin Zigaretten verkaufen würden. Als die Beschwerdeführerin eines Tages auf dem Markt gewesen sei, habe sie erfahren, dass der Mann, der ihr die Zigaretten gebracht hätte und seine Frau von der Al Shabaab entführt worden seien. Er habe erzählt, dass ihre Bekannte namens Fadumo bei der Entführung versucht habe, wegzulaufen, aber von den Al Shabaab angeschossen und verletzt worden sei. Kurze Zeit später sei die Beschwerdeführerin von ihren Nachbarn angerufen worden und ihr sei gesagt worden, dass die Al Shabaab bei ihr zuhause gewesen wären und Zigaretten bei ihr gefunden hätten. Die Al Shabaab hätten gesagt, dass die Beschwerdeführerin Drogen verkaufen würde. Es sei verboten, Zigaretten zu verkaufen, aber die Beschwerdeführerin sei darauf angewiesen gewesen, um ihre Tochter und sich zu versorgen. Ihre Tante habe der Beschwerdeführerin geraten, schnellstmöglich wegzugehen, sie würde auch die Tochter aufpassen. Die Tante habe die Beschwerdeführerin schnell ins Haus ihrer Bekannten gebracht. Am späten Abend sei ein Mann zur Beschwerdeführerin gekommen, er habe sie zu Fuß nach XXXX gebracht. Sie seien vier Stunden marschiert. Dann sei die Beschwerdeführerin weiter nach XXXX gereist, von dort qua Bus nach XXXX und dann mit einem Lkw nach Kenia.Befragt zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaates, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe nach der Entführung ihres Mannes begonnen, als Zigarettenverkäuferin zu arbeiten. Die Zigaretten habe sie von einem Großhändler erhalten. Al-Shabaab-Mitglieder hätten herausgefunden, dass ein Mann und eine Frau im Dorf der Beschwerdeführerin Zigaretten verkaufen würden. Als die Beschwerdeführerin eines Tages auf dem Markt gewesen sei, habe sie erfahren, dass der Mann, der ihr die Zigaretten gebracht hätte und seine Frau von der Al Shabaab entführt worden seien. Er habe erzählt, dass ihre Bekannte namens Fadumo bei der Entführung versucht habe, wegzulaufen, aber von den Al Shabaab angeschossen und verletzt worden sei. Kurze Zeit später sei die Beschwerdeführerin von ihren Nachbarn angerufen worden und ihr sei gesagt worden, dass die Al Shabaab bei ihr zuhause gewesen wären und Zigaretten bei ihr gefunden hätten. Die Al Shabaab hätten gesagt, dass die Beschwerdeführerin Drogen verkaufen würde. Es sei verboten, Zigaretten zu verkaufen, aber die Beschwerdeführerin sei darauf angewiesen gewesen, um ihre Tochter und sich zu versorgen. Ihre Tante habe der Beschwerdeführerin geraten, schnellstmöglich wegzugehen, sie würde auch die Tochter aufpassen. Die Tante habe die Beschwerdeführerin schnell ins Haus ihrer Bekannten gebracht. Am späten Abend sei ein Mann zur Beschwerdeführerin gekommen, er habe sie zu Fuß nach römisch 40 gebracht. Sie seien vier Stunden marschiert. Dann sei die Beschwerdeführerin weiter nach römisch 40 gereist, von dort qua Bus nach römisch 40 und dann mit einem Lkw nach Kenia. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin, von der Al Shabaab getötet zu werden, weil sie unerlaubterweise Zigaretten verkauft habe. Der Mann der Beschwerdeführerin sei von zuhause entführt worden. Mitglieder der Al Shabaab seien zu ihnen nachhause gekommen und hätten den Mann der Beschwerdeführerin mitgenommen. Ein Nachbar habe die Stimme des Mannes heimlich aufgenommen, während er über die Al Shabaab geschimpft habe. Als die Mitglieder der Al Shabaab zu ihnen nachhause gekommen seien, hätten diese erst die Aufnahme ihrem Mann vorgespielt und ihn dann mitgenommen. Als ihr Mann entführt worden sei, sei die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihm und ihrer Tochter zuhause gewesen. Sie habe sofort erkannt, dass die Männer bei der Al Shabaab gewesen seien. Sie seien bewaffnet gewesen und hätten Tücher und einen starken Bartwuchs gehabt. Der Vorfall habe sich gegen Nachmittag ereignet. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die Polizei wenden können, weil dort nur die Al Shabaab Macht gehabt hätte. Auch ihre Volksgruppe hätte ihr nicht helfen können, weil sie nicht so stark sei. Sie sei nirgendwo hingegangen. Abgesehen von der Entführung habe es keine Probleme mit der Al Shabaab gegeben, ihr Mann habe damals auf die Al Shabaab geschimpft, weil sie schlecht sei. Ihre Mitglieder würden ungerecht Menschen töten, es seien keine richtigen Moslems. Der Mann der Beschwerdeführerin habe gemeint, dass die Al Shabaab die Meinung vertrete, dass alle, die ihr nicht angehören würden, keine richtigen Moslems seien. Ihr Mann habe das zum Nachbarn gesagt. Nach der Entführung habe die Beschwerdeführerin nicht weiter Obst und Gemüse verkauft, weil sie sich mit dieser Arbeit nicht auskenne. Der Großhändler namens XXXX , von dem die Beschwerdeführerin ihre Zigaretten erhalten habe, habe zweimal in der Woche Zigaretten gebracht. Pro Lieferung habe die Beschwerdeführerin vier bis fünf Packungen abgenommen, wobei sich in einer Packung 20 Zigaretten befunden hätten. Pro Packung habe die Beschwerdeführerin US-$ 2,-Der Großhändler namens römisch 40 , von dem die Beschwerdeführerin ihre Zigaretten erhalten habe, habe zweimal in der Woche Zigaretten gebracht. Pro Lieferung habe die Beschwerdeführerin vier bis fünf Packungen abgenommen, wobei sich in einer Packung 20 Zigaretten befunden hätten. Pro Packung habe die Beschwerdeführerin US-$ 2,- bezahlt, sie habe die Packungen um US-$ 3,50 weiterverkauft. Die Zigaretten habe die Beschwerdeführerin an Nachbarn verkauft. Sie habe keine anderen Einkünfte gehabt, sie habe nicht wollen, dass ihre Tochter an Hunger sterbe. Erfahren, dass die Al Shabaab bei der Beschwerdeführerin zuhause Zigaretten gefunden hätten, habe sie telefonisch von einer Nachbarin namens XXXX . Sie habe sie am 10.01.2016 um etwa 08:00 Uhr vormittags angerufen. Die Beschwerdeführerin sei zu dem Zeitpunkt bei einer Tante zu Besuch gewesen. Nach dem Anruf habe die Beschwerdeführerin Angst gehabt und sie sei nicht mehr nachhause zurückgekehrt. Die Frau habe die Wahrheit gesagt, denn die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass der Großhändler und die Bekannte entführt worden seien. Ob der Großhändler wieder aufgetaucht sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht, sie wisse nur, dass er entführt wurde. Der Großhändler sei am 10.01.2016 im Dorf XXXX entführt worden.Erfahren, dass die Al Shabaab bei der Beschwerdeführerin zuhause Zigaretten gefunden hätten, habe sie telefonisch von einer Nachbarin namens römisch 40 . Sie habe sie am 10.01.2016 um etwa 08:00 Uhr vormittags angerufen. Die Beschwerdeführerin sei zu dem Zeitpunkt bei einer Tante zu Besuch gewesen. Nach dem Anruf habe die Beschwerdeführerin Angst gehabt und sie sei nicht mehr nachhause zurückgekehrt. Die Frau habe die Wahrheit gesagt, denn die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass der Großhändler und die Bekannte entführt worden seien. Ob der Großhändler wieder aufgetaucht sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht, sie wisse nur, dass er entführt wurde. Der Großhändler sei am 10.01.2016 im Dorf römisch 40 entführt worden. Nachdem der Mann der Beschwerdeführerin von Al Shabaab entführt worden sei, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Haus wohnen geblieben. Das Zusammenleben mit dem Nachbarn, der an der Entführung ihres Mannes Mitschuld gewesen wäre, sei gut gewesen, es habe keine Probleme gegeben. Die Zigaretten habe die Beschwerdeführerin in einer offenen Tasche in ihrer Baracke aufbewahrt. Versteckt habe sie die Zigaretten nicht, weil sie sich nicht viel dabei gedacht habe. Die Beschwerdeführerin habe die Zigaretten bei sich zuhause verkauft. Die Kunden seien aus der Nachbarschaft gekommen, die Beschwerdeführerin habe sie ersucht, die Zigaretten bei ihr zuhause fertig zu rauchen und nicht mit der Zigarette nach draußen zu gehen. Pro Woche habe die Beschwerdeführerin US-$ 3,- verdient. Die Beschwerdeführerin habe die Zigaretten einzeln verkauft, für eine Zigarette seien Somalia-Schilling (SOS) 3.000,- bezahlt worden. Auf Vorhalt, ob das nicht sehr teuer sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sie jedenfalls um diesen Preis verkauft. Für drei Zigaretten habe sie SOS 6.000,- verlangt. Pro Woche habe die Beschwerdeführerin eine Packung Zigaretten verkauft. Sie habe in einer Woche mehrere Personen als Kunden gehabt, mindestens zehn. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 23.09.2016, Zahl 1113603501 / 160625566 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.09.2017 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 23.09.2016, Zahl 1113603501 / 160625566 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.09.2017 erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe nicht plausibel erklären können, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, die Tätigkeit ihres Mannes als Gemüseverkäufer fortzusetzen. Lebensfern sei, dass die Beschwerdeführerin nach der Entführung ihres Mannes nicht das Haus verlassen hätte. Weiters habe die Beschwerdeführerin in der Einvernahme angegeben, keine Probleme mit dem Nachbarn gehabt zu habe, der ihren Mann verraten habe und das Verhältnis nach der Entführung ihres Mannes als gut bezeichnet habe. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine glaubhaften asylrelevanten Fluchtgründe dargelegt habe. Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, liege keine Furcht vor Verfolgung iSd GFK vor. Auch aus ihren persönlichen Merkmalen (Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion) könne aus der allgemeinen Lage in Somalia keine Verfolgung- oder Verfolgungsgefahr abgeleitet werden.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe nicht plausibel erklären können, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, die Tätigkeit ihres Mannes als Gemüseverkäufer fortzusetzen. Lebensfern sei, dass die Beschwerdeführerin nach der Entführung ihres Mannes nicht das Haus verlassen hätte. Weiters habe die Beschwerdeführerin in der Einvernahme angegeben, keine Probleme mit dem Nachbarn gehabt zu habe, der ihren Mann verraten habe und das Verhältnis nach der Entführung ihres Mannes als gut bezeichnet habe. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine glaubhaften asylrelevanten Fluchtgründe dargelegt habe. Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, liege keine Furcht vor Verfolgung iSd GFK vor. Auch aus ihren persönlichen Merkmalen (Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion) könne aus der allgemeinen Lage in Somalia keine Verfolgung- oder Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Zu Spruchteil II. wurde hingegen dargelegt, dass das Bundesamt im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der derzeit allgemein unsicheren Lage in Somalia vor allem im Hinblick auf die Herkunftsregion und dem Nichtvorliegen einer der Beschwerdeführerin zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative von einer realen Gefahr einer Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgehe. Es sei der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG hindeuten würden.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde hingegen dargelegt, dass das Bundesamt im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der derzeit allgemein unsicheren Lage in Somalia vor allem im Hinblick auf die Herkunftsregion und dem Nichtvorliegen einer der Beschwerdeführerin zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative von einer realen Gefahr einer Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausgehe. Es sei der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen Aberkennungsgrund gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hindeuten würden. Zu Spruchteil III. führte das Bundesamt aus, gem. § 8 Abs. 4 AsylG sei der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsbewilligung von einem Jahr zu erteilen.Zu Spruchteil römisch drei. führte das Bundesamt aus, gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG sei der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsbewilligung von einem Jahr zu erteilen. Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchteil I., erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung der Beschwerde wurde (gerafft) das bisherige Vorbringen wiedergegeben und vorgebracht, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte seien unvollständig. Feststellungen zum Clan der Beschwerdeführerin seien fehlerhaft getroffen worden. Aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit drohten der Beschwerdeführerin in Somalia Menschenrechtsverletzungen. Die Beweiswürdigung und die Begründung seien mangelhaft.Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchteil römisch eins., erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung der Beschwerde wurde (gerafft) das bisherige Vorbringen wiedergegeben und vorgebracht, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte seien unvollständig. Feststellungen zum Clan der Beschwerdeführerin seien fehlerhaft getroffen worden. Aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit drohten der Beschwerdeführerin in Somalia Menschenrechtsverletzungen. Die Beweiswürdigung und die Begründung seien mangelhaft. Der Bescheid sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil der Beschwerdeführerin als Mitglied der sozialen Gruppe Verfolgung jener Personen, die den strengen Verboten der Al Shabaab zuwiderhandeln und den damit verbundenen (wenn auch nur unterstellten) politischen bzw. religiösen Gesinnung, drohe, sowie aufgrund der Tatsache, dass sie mit einem Mann verheiratet sei, welcher aufgrund kritischer Aussagen entführt worden sei, von der Gefahr unmenschlicher Behandlung bzw. sogar der Ermordung Al Shabaab bedroht sei. Beantragt wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, "falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls der BF einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihr einen Verfahrenshelfer bereitzustellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können"; sowie, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und der Beschwerdeführerin den Status "des" Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen.Beantragt wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, "falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls der BF einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihr einen Verfahrenshelfer bereitzustellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können"; sowie, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben, und der Beschwerdeführerin den Status "des" Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 16.01.2018 eine Beschwerdeverhandlung an. Die Beschwerdeführerin erschien in Begleitung eines Mitarbeiters der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, während von Seiten der belangten Behörde niemand zur Verhandlung erschienen ist. Sie hielt ihr bisheriges Vorbringen und ihre Beschwerde aufrecht. Das Beschwerdevorbringen korrigierte sie insoweit, als sie ausführte, der damalige Dolmetscher beim Bundesamt habe sie gefragt, um wie viel sie Zigaretten pro Stück verkauft habe. Sie habe damals gesagt, dass sie eine Zigarette um SOS 5.000,- verkauft habe. Protokolliert seien irrtümlich SOS 3.000,- worden. Sie habe dann gesagt, dass sie die Ware einmal pro Woche bekommen habe. Protokolliert sei worden, dass sie sie zweimal pro Woche bekommen habe. Die Beschwerdeführerin sei somalische Staatsangehörige. Sie habe einmal einen somalischen Reisepass besessen und diesen in Somalia verloren. Bei welcher Gelegenheit sie den Reisepass verloren habe, wisse sie nicht mehr. Sie sei sunnitische Moslemin und gehöre dem Clan der XXXX , dem Subclan der XXXX und dem Subsubclan der XXXX an. Das sei ein Minderheitenclan, sie seien nicht bewaffnet. Mehr wisse sie nicht. Die Angehörigen des XXXX -Clans seien meistens XXXX und ursprünglich aus XXXX nach Somalia gekommen. Die Angehörigen des XXXX -Clans seien sehr religiös. Sie seien von den größeren Stämmen diskriminiert worden, aber wegen ihrer Stammeszugehörigkeit sei der Beschwerdeführerin in Somalia nichts passiert. Die Beschwerdeführerin sei im Jahre XXXX in XXXX geboren worden. Sie habe von ihrer Geburt, bis sie das Land verlassen habe in XXXX gelebt. XXXX liege in der Provinz Gedo. Die nächstgelegene Stadt sei XXXX . Die Nachbardörfer hießen XXXX und XXXX . Der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin legte eine genaue Karte der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin vor.Die Beschwerdeführerin sei somalische Staatsangehörige. Sie habe einmal einen somalischen Reisepass besessen und diesen in Somalia verloren. Bei welcher Gelegenheit sie den Reisepass verloren habe, wisse sie nicht mehr. Sie sei sunnitische Moslemin und gehöre dem Clan der römisch 40 , dem Subclan der römisch 40 und dem Subsubclan der römisch 40 an. Das sei ein Minderheitenclan, sie seien nicht bewaffnet. Mehr wisse sie nicht. Die Angehörigen des römisch 40 -Clans seien meistens römisch 40 und ursprünglich aus römisch 40 nach Somalia gekommen. Die Angehörigen des römisch 40 -Clans seien sehr religiös. Sie seien von den größeren Stämmen diskriminiert worden, aber wegen ihrer Stammeszugehörigkeit sei der Beschwerdeführerin in Somalia nichts passiert. Die Beschwerdeführerin sei im Jahre römisch 40 in römisch 40 geboren worden. Sie habe von ihrer Geburt, bis sie das Land verlassen habe in römisch 40 gelebt. römisch 40 liege in der Provinz Gedo. Die nächstgelegene Stadt sei römisch 40 . Die Nachbardörfer hießen römisch 40 und römisch 40 . Der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin legte eine genaue Karte der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin habe vier Jahre lang die Grundschule besucht, eine sonstige Ausbildung habe sie nicht. Ihre beiden Eltern seien verstorben. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im XXXX , die Mutter im XXXX verstorben. Beide seien eines natürlichen Todes gestorben.Die Beschwerdeführerin habe vier Jahre lang die Grundschule besucht, eine sonstige Ausbildung habe sie nicht. Ihre beiden Eltern seien verstorben. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im römisch 40 , die Mutter im römisch 40 verstorben. Beide seien eines natürlichen Todes gestorben. Die Familie der Beschwerdeführerin sei in Somalia von ihren Eltern versorgt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin geheiratet habe, sei sie von ihrem Mann versorgt worden. Ihr Mann habe eine kleine Landwirtschaft gehabt, von der sie gelebt hätten. In der Landwirtschaft angebaut worden seien Zwiebel, Paradeiser, Pfefferoni, Wassermelonen und anderes Obst und Gemüse. Nutztierbestand habe es keinen gegeben. Enten, wie im Protokoll des Bundesamtes stehe, habe ihr Mann nicht verkauft. Der Dolmetsch bestätigte aufgrund seiner Länderkenntnisse als geborener Somalier, dass die Haltung von Enten in Somalia äußert ungebräuchlich sei. Für somalische Verhältnisse hätte die Familie der Beschwerdeführerin zur Mittelschicht gehört. Befragt, welche Probleme der Mann der Beschwerdeführerin mit der Al Shabaab gehabt habe, gab die Beschwerdeführerin an, in ihrem Ort sei damals die Al Shabaab an der Macht gewesen. Eine Tages habe ein Nachbar den Mann der Beschwerdeführerin gefragt, was er von der Al Shabaab halte. Der Mann der Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass der Nachbar ein Al-Shabaab-Mitglied gewesen sei und habe seine ehrliche Meinung gesagt. Er habe gesagt, dass die Al Shabaab unschuldige Leute umbringe. Entweder sei man für die Al Shabaab oder gegen sie. Der Mann der Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass der Nachbar seine Stimme aufnehme und diese Aufnahme der Al Shabaab bringe. Am nächsten Tag seien sie zur Familie der Beschwerdeführerin nachhause gekommen. Zuhause seien die Beschwerdeführerin, ihre Kinder und ihr Mann gewesen. Aufgefordert, die Entführung ihres Mannes möglichst genau zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, es sei im XXXX , so am Nachmittag, gewesen. Zu Hause seien die Beschwerdeführerin, ihr Mann und ihre Kinder gewesen. Der Anführer der Gruppe habe die Aufnahme eingeschaltet, um ihrem Mann zu sagen, dass er ungläubig geworden sei, weil er sich negativ über die Al Shabaab geäußert habe. Es seien ca. zehn bewaffnete Al-Shabaab-Männer gewesen. Nachdem die Aufnahme zu Ende gewesen sei, seien zwei der Männer auf den Mann der Beschwerdeführerin losgegangen und hätten ihn mit dem Gewehrkolben geschlagen. Anschließend hätten sie ihn mitgenommen und in ein Auto verfrachtet. Seither habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr mit ihrem Mann, sie wisse nicht, wo er hingebracht worden sei.Aufgefordert, die Entführung ihres Mannes möglichst genau zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, es sei im römisch 40 , so am Nachmittag, gewesen. Zu Hause seien die Beschwerdeführerin, ihr Mann und ihre Kinder gewesen. Der Anführer der Gruppe habe die Aufnahme eingeschaltet, um ihrem Mann zu sagen, dass er ungläubig geworden sei, weil er sich negativ über die Al Shabaab geäußert habe. Es seien ca. zehn bewaffnete Al-Shabaab-Männer gewesen. Nachdem die Aufnahme zu Ende gewesen sei, seien zwei der Männer auf den Mann der Beschwerdeführerin losgegangen und hätten ihn mit dem Gewehrkolben geschlagen. Anschließend hätten sie ihn mitgenommen und in ein Auto verfrachtet. Seither habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr mit ihrem Mann, sie wisse nicht, wo er hingebracht worden sei. Die Männer hätten ausgesehen wie typische Al-Shabaab-Männer. Sie seien alle maskiert und bewaffnet gewesen. Als die Beschwerdeführerin sie gesehen habe, sei sie schockiert gewesen und hätte Angst gehabt. Als die Al Shabaab ihren Mann entführt hätte, sei der Familienerhalter ausgefallen, danach sei für uns das Leben sehr schwierig geworden, weil sie nicht gewusst hätten, wie sie sich ernähren sollen. Die Beschwerdeführerin habe eine einzige Tochter. Diese sei im Jahr XXXX geboren und XXXX Jahre alt.Die Beschwerdeführerin habe eine einzige Tochter. Diese sei im Jahr römisch 40 geboren und römisch 40 Jahre alt. Gegen das Schlagen und die Entführung ihres Mannes habe die Beschwerdeführerin nichts tun können. Sie habe nur geschrien, aber sie habe gegen die Übermacht der Al-Shabaab-Männer nichts tun können. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des Verschwindens ihres Vaters noch sehr klein gewesen. Sie hätte die Beschwerdeführerin immer wieder nach ihrem Vater gefragt. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, er sei auf eine Reise gegangen und werde bald kommen. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Tochter nicht sagen wollen, dass ihr Vater entführt worden sei. Vom Verbleib ihres Mannes habe die Beschwerdeführerin nichts gehört. Als die Al Shabaab ihren Mann entführt habe, habe sie sich entschlossen, Zigaretten zu verkaufen, um sich und ihre Tochter ernähren zu können. Ihr Mann sei entführt worden, weil er sich gegen die Al Shabaab geäußert habe. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung angegeben habe, dass die Al Shabaab behauptet hätte, dass der Mann der Beschwerdeführerin ein Spion sei, führte die Beschwerdeführerin aus, das wisse sie nicht, ihr Mann sei entführt worden, weil er sich negativ geäußert habe. Die Landwirtschaft ihres Mannes habe die Beschwerdeführerin nicht weitergeführt, dort habe niemand gearbeitet, aber um ihre Ausreise finanzieren zu können, habe sie dieses Grundstück verkauft. Befragt, warum die Beschwerdeführerin die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht fortgesetzt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nie in der Landwirtschaft gearbeitet. Ihr Mann sei der einzige, der dort gearbeitet habe. Wenn sie dort hätte arbeiten wollen, hätte sie finanzielle Mittel gebraucht; außerdem ließe die Al Shabaab, wo sie an der Macht sei, Frauen nicht arbeiten. Finanzielle Mittel hätte sie gebraucht, um etwas zu kaufen, damit man etwas anbauen könne. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin auch die Zigaretten kaufen habe müssen um sie verkaufen zu können, gab die Beschwerdeführerin an, die Zigaretten habe sie in ihrem Haus verkauft. Auf Vorhalt, warum die Beschwerdeführerin gerade Zigaretten verkauft habe und das aus Sicht der Al Shabaab unrechtmäßig und damit in einem von der Al Shabaab beherrschten Gebiet äußerst gefährlich sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei dieses Risiko eingegangen um ihre Tochter zu ernähren. Das sei die einzige Arbeit gewesen, die sie von zuhause aus machen habe können. Unmittelbar nach der Entführung ihres Mannes habe die Beschwerdeführerin mit dem Zigarettenverkauf begonnen. Ein Bekannter der Beschwerdeführerin namens XXXX habe die Zigaretten zu ihr nachhause gebracht. Er sei einmal in der Woche zur Beschwerdeführerin gekommen. Wenn jemand Zigaretten gebraucht habe, sei er zu ihr nachhause gekommen. Öffnungszeiten habe es keine gegeben, Zigaretten habe man jederzeit kaufen können.Unmittelbar nach der Entführung ihres Mannes habe die Beschwerdeführerin mit dem Zigarettenverkauf begonnen. Ein Bekannter der Beschwerdeführerin namens römisch 40 habe die Zigaretten zu ihr nachhause gebracht. Er sei einmal in der Woche zur Beschwerdeführerin gekommen. Wenn jemand Zigaretten gebraucht habe, sei er zu ihr nachhause gekommen. Öffnungszeiten habe es keine gegeben, Zigaretten habe man jederzeit kaufen können. Die Beschwerdeführerin habe ihren vertrauten Nachbarn gesagt, dass sie zu ihr kommen könnten, wenn jemand Zigaretten kaufen wolle. Auf Vorhalt, ob das nicht besonders gefährlich gewesen sei, weil ein Nachbar ihren Mann an die Al Shabaab verraten hätte, sagte die Beschwerdeführerin, sie habe nicht mit diesem Nachbarn geredet. Sie wisse nicht, ob dieser Nachbar etwas von ihrem Zigarettenverkauf mitbekommen habe. Nachdem die anderen Nachbarn erfahren hätten, wer den Mann der Beschwerdeführerin verraten hätte, hätten sie mit ihm den Kontakt abgebrochen. Die Zigaretten habe die Beschwerdeführerin in einer Tasche im Haus versteckt gehabt. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt zweimal die Woche eine Zigarettenlieferung erhalten habe und nun von einer Lieferung pro Woche spreche, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bereits gesagt, dass es falsch protokolliert worden sei. Sie habe nur eine Zigarettenlieferung pro Woche erhalten. Ihr Rechtsbeistand führte aus, es bestünde ein Unterschied zwischen dem, wie oft XXXX in der Stadt gewesen sei und Zigaretten angeboten habe, nämlich zweimal in der Woche, und dem, wie oft die Beschwerdeführerin dann tatsächlich Zigaretten abgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe während der Einvernahme vor dem Bundesamt ausgeführt, dass sie jeweils vier bis fünf Packungen Zigaretten (à 20 Stück) abgenommen habe. Hiebei sei nicht klar hervorgegangen, ob das jede Woche passiert sei oder ob die Beschwerdeführerin erst wieder Zigaretten abgenommen habe, wenn ihr Vorrat aufgebraucht war.Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt zweimal die Woche eine Zigarettenlieferung erhalten habe und nun von einer Lieferung pro Woche spreche, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bereits gesagt, dass es falsch protokolliert worden sei. Sie habe nur eine Zigarettenlieferung pro Woche erhalten. Ihr Rechtsbeistand führte aus, es bestünde ein Unterschied zwischen dem, wie oft römisch 40 in der Stadt gewesen sei und Zigaretten angeboten habe, nämlich zweimal in der Woche, und dem, wie oft die Beschwerdeführerin dann tatsächlich Zigaretten abgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe während der Einvernahme vor dem Bundesamt ausgeführt, dass sie jeweils vier bis fünf Packungen Zigaretten (à 20 Stück) abgenommen habe. Hiebei sei nicht klar hervorgegangen, ob das jede Woche passiert sei oder ob die Beschwerdeführerin erst wieder Zigaretten abgenommen habe, wenn ihr Vorrat aufgebraucht war. Befragt, ob die Beschwerdeführerin jede Woche von ihrem Lieferanten XXXX vier bis fünf Packungen Zigaretten entgegengenommen habe oder nur dann, wenn sie bereits alle Zigaretten verkauft habe, gab die Beschwerdeführerin an, wenn sie ihre Vorräte bereits verkauft habe, habe sie ihn angerufen und er habe neue Zigaretten gebracht.Befragt, ob die Beschwerdeführerin jede Woche von ihrem Lieferanten römisch 40 vier bis fünf Packungen Zigaretten entgegengenommen habe oder nur dann, wenn sie bereits alle Zigaretten verkauft habe, gab die Beschwerdeführerin an, wenn sie ihre Vorräte bereits verkauft habe, habe sie ihn angerufen und er habe neue Zigaretten gebracht. Zum Preis der einzelnen Zigaretten und die Umrechnung der belangten Behörde führte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin aus, das Bundesamt ziehe in der Beweiswürdigung, in der sie schließe, dass SOS 3000,- einem Gegenwert von rund US-$ 5,- entsprächen, einen falschen Wechselkurs heran. Diesbezüglich brachte er zwei Länderinformationen in Vorlage, einerseits ein Länderprofil zu Somalia der Wirtschaftskammer Österreich, aus dem der Wechselkurs von SOS zu US-$ im Jahr 2016 hervorgeht und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Themen des Wechselkurses sowie allgemeine Zigarettenpreise in Mogadischu. Auf Vorhalt, warum die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung nichts vom Zigarettenverkauf erwähnt habe, sondern lediglich die Entführung ihres Mannes, gab sie an, die Polizistin habe ihr gesagt, sie werde in der nächsten Einvernahme genug Zeit haben, ihre Fluchtgründe zu schildern. Befragt zum Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Dezember 2015 damit angefangen, Zigaretten zu verkaufen. Am XXXX sei XXXX verhaftet worden. An diesem Tag sei die Beschwerdeführerin zu ihrer Tante gegangen, um sie zu besuchen. Dann habe sie auf einmal gehört, dass XXXX an diesem Tag gegen 08:00 Uhr verhaftet worden sei. Um das genauer festzustellen, habe die Beschwerdeführerin eine Freundin angerufen. Diese habe der Beschwerdeführerin die Verhaftung bestätigt. Als die Beschwerdeführerin die Freundin angerufen habe, habe diese das Telefon ihrem Mann gegeben. Ihr Mann habe der Beschwerdeführerin erzählt, dass das die Wahrheit ist, dass XXXX verhaftet worden sei. Der Mann habe der Beschwerdeführerin auch gesagt, dass ihre Freundin XXXX verletzt sei, weil sie von Schüssen getroffen worden sei, als die Al Shabaab XXXX verhaften habe wollen. XXXX sei diejenige gewesen, die der Beschwerdeführerin XXXX vorgestellt habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Tante gewesen. Sie habe Angst gehabt, als sie gehört habe, dass XXXX verletzt worden sei. Dann habe sie ihren Nachbarn angerufen. Sie habe den Nachbarn gefragt, ob die Al Shabaab schon bei ihr zu Hause gewesen, weil XXXX und ihre Nachbarn, mit denen sie zusammengearbeitet habe, jeweils einer verletzt und einer verhaftet worden sei. Die Nachbarin habe der Beschwerdeführerin gesagt, ja, die Al Shabaab sei schon bei ihr zu Hause gewesen und dass sie ihre Wohnung durchsucht und dort die Zigaretten gefunden hätten. Nachdem die Al Shabaab die Zigaretten gefunden hätten, seien sie sie zum Nachbarn der Beschwerdeführerin gegangen und hätten nach ihr gefragt. Ein Anführer dieser Gruppe habe zu ihrem Nachbarn gesagt, sie werde getötet, weil sie Drogen verkauft habe. Als die Beschwerdeführerin das gehört habe, habe sie zu ihrer Tante gesagt, da sie Angst habe, wieder nach Hause zurückzukehren, habe sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Die Tochter habe sie bei ihrer Tante gelassen. Sie habe ihre Tochter mitnehmen wollen, aber aus finanziellen Gründen habe sie sie nicht mitnehmen können. Gleich am Abend sei die Beschwerdeführerin in ein Dorf gefahren, sie habe dort übernachtet. Am nächsten Tag sei sie mit einem Auto nach XXXX . gefahren Von dort sei sie mit einem Bus nach XXXX gefahren und von dort mit einem Lkw nach Kenia.Befragt zum Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Dezember 2015 damit angefangen, Zigaretten zu verkaufen. Am römisch 40 sei römisch 40 verhaftet worden. An diesem Tag sei die Beschwerdeführerin zu ihrer Tante gegangen, um sie zu besuchen. Dann habe sie auf einmal gehört, dass römisch 40 an diesem Tag gegen 08:00 Uhr verhaftet worden sei. Um das genauer festzustellen, habe die Beschwerdeführerin eine Freundin angerufen. Diese habe der Beschwerdeführerin die Verhaftung bestätigt. Als die Beschwerdeführerin die Freundin angerufen habe, habe diese das Telefon ihrem Mann gegeben. Ihr Mann habe der Beschwerdeführerin erzählt, dass das die Wahrheit ist, dass römisch 40 verhaftet worden sei. Der Mann habe der Beschwerdeführerin auch gesagt, dass ihre Freundin römisch 40 verletzt sei, weil sie von Schüssen getroffen worden sei, als die Al Shabaab römisch 40 verhaften habe wollen. römisch 40 sei diejenige gewesen, die der Beschwerdeführerin römisch 40 vorgestellt habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Tante gewesen. Sie habe Angst gehabt, als sie gehört habe, dass römisch 40 verletzt worden sei. Dann habe sie ihren Nachbarn angerufen. Sie habe den Nachbarn gefragt, ob die Al Shabaab schon bei ihr zu Hause gewesen, weil römisch 40 und ihre Nachbarn, mit denen sie zusammengearbeitet habe, jeweils einer verletzt und einer verhaftet worden sei. Die Nachbarin habe der Beschwerdeführerin gesagt, ja, die Al Shabaab sei schon bei ihr zu Hause gewesen und dass sie ihre Wohnung durchsucht und dort die Zigaretten gefunden hätten. Nachdem die Al Shabaab die Zigaretten gefunden hätten, seien sie sie zum Nachbarn der Beschwerdeführerin gegangen und hätten nach ihr gefragt. Ein Anführer dieser Gruppe habe zu ihrem Nachbarn gesagt, sie werde getötet, weil sie Drogen verkauft habe. Als die Beschwerdeführerin das gehört habe, habe sie zu ihrer Tante gesagt, da sie Angst habe, wieder nach Hause zurückzukehren, habe sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Die Tochter habe sie bei ihrer Tante gelassen. Sie habe ihre Tochter mitnehmen wollen, aber aus finanziellen Gründen habe sie sie nicht mitnehmen können. Gleich am Abend sei die Beschwerdeführerin in ein Dorf gefahren, sie habe dort übernachtet. Am nächsten Tag sei sie mit einem Auto nach römisch 40 . gefahren Von dort sei sie mit einem Bus nach römisch 40 gefahren und von dort mit einem Lkw nach Kenia. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie vor dem Bundesamt gesagt habe, ihr Großhändler XXXX und ihre bekannte XXXX , durch die sie zum Zigarettenhandel gekommen sei, seien beide entführt worden und sie nun sage, dass XXXX entführt und XXXX angeschossen worden sei. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, die Al Shabaab seien zuerst in das Haus XXXX gegangen und ihn mitgenommen. Dann seien sie zu XXXX Wohnung gegangen, sie habe entkommen wollen und sei angeschossen worden. Ob sie danach entführt worden sei oder nicht, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ob die beiden wieder freigelassen worden seien, wisse die Beschwerdeführerin auch nicht.Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie vor dem Bundesamt gesagt habe, ihr Großhändler römisch 40 und ihre bekannte römisch 40 , durch die sie zum Zigarettenhandel gekommen sei, seien beide entführt worden und sie nun sage, dass römisch 40 entführt und römisch 40 angeschossen worden sei. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, die Al Shabaab seien zuerst in das Haus römisch 40 gegangen und ihn mitgenommen. Dann seien sie zu römisch 40 Wohnung gegangen, sie habe entkommen wollen und sei angeschossen worden. Ob sie danach entführt worden sei oder nicht, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ob die beiden wieder freigelassen worden seien, wisse die Beschwerdeführerin auch nicht. In ihrem Herkunftsland lebten noch ihre Tante und ihre Tochter. Mit beiden habe die Beschwerdeführerin noch Kontakt. Gesundheitlich gehe es ihnen gut, aber sie hätten finanzielle Probleme. Die Tante habe viele kleine Kinder und sei psychisch krank. Sie arbeite nicht mehr, die Leute würden sie erhalten; früher habe sie Tee verkauft. Ihre Tante habe der Beschwerdeführerin von Anfang an erzählt, dass die Al Shabaab zu ihr gekommen seien und immer wieder nach der Beschwerdeführerin gefragt hätte. Manchmal hätten sie auch damit gedroht, die Tochter der Beschwerdeführerin mitzunehmen, wenn die Tante nicht sage, wo die Beschwerdeführerin sei. Der Ehemann der Tante habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie ihre Tochter mitnehmen solle, ansonsten werde er sie einmal wegschicken, weil er seine Kinder nicht mehr ernähren könne. Aufgrund ihrer Tochter schlafe die Beschwerdeführerin schlecht. Sie habe auch immer wieder versucht, die Sprache zu lernen, aber wenn man im Stress sei, gelinge das schlecht. Gegen ihre Gastritis nehme die Beschwerdeführerin Medikamente. In Österreich besuche sie fünfmal die Woche einen Deutschkurs, ein Deutschdiplom habe sie noch nicht erworben. Ehrenamtlich oder Freiwillig habe sie in Österreich noch nicht gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin die Al Shabaab, diese sei in ihrem Dorf nach wie vor an der Macht, die Beschwerdeführerin gehöre einem Minderheitenclan an, sie sei alleinstehende Mutter, sie könne in Somalia kein normales Leben führen, sie habe Angst, von der Al Shabaab entführt oder zwangsverheiratet zu werden. Die AMISOM sei nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin zu schützen, sie werde von der Al Shabaab angegriffen. Die Al Shabaab sei in ihrer Heimatregion noch mächtiger als anderswo. Ergänzend zu den bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurden noch folgende Länderberichte zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt: * Fact Finding Mission Report Somalia, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM August 2017 * Focus Somalia des schweizerischen Staatssekretariats für Migration, Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 In der abschließenden Stellungnahme zu den übermittelten Länderinformationen bezog sich der Beschwerdeführervertreter auf einen Überfall der Al Shabaab auf den Heimatort der Beschwerdeführerin und die daraus resultierenden Sicherheitsprobleme für die Beschwerdeführerin. Außerdem unterliege sie als Frau, Angehörige eines Minderheitenclans und Rückkehrerin einem erhöhten Risiko, es sei ihr daher wegen (unterstellten) Al-Shabaab-feindlicher Gesinnung bzw. Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Asyl zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Somalia, ist sunnitische Moslemin und gehört dem Clan der XXXX , dem Subclan der XXXX und dem Subsubclan der XXXX an. Sie wurde am XXXX in XXXX in der Provinz Gedo geboren, ist dort aufgewachsen und hat von dort ihre Reise angetreten. Sie reiste (spätestens) am 03.05.2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihren Angaben zufolge leben ihre Tochter und eine Tante in ihrem Herkunftsdorf.Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Somalia, ist sunnitische Moslemin und gehört dem Clan der römisch 40 , dem Subclan der römisch 40 und dem Subsubclan der römisch 40 an. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Gedo geboren, ist dort aufgewachsen und hat von dort ihre Reise angetreten. Sie reiste (spätestens) am 03.05.2016 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihren Angaben zufolge leben ihre Tochter und eine Tante in ihrem Herkunftsdorf. Feststellungen zu ihren Fluchtgründen können nicht getroffen werden, weil es an glaubhaften Angaben fehlt. Sie führt kein Familienleben in Österreich, hat wohl Deutschkurse besucht, ein Deutschdiplom hat sie nicht erworben. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat auch in Österreich noch nicht gearbeitet. Die Beschwerdeführerin leidet an Schlafstörungen und Gastritis. Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt: 1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 27.6.2017: Update zur Dürre-Situation Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017) In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017) Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit
(2011)stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017). Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017). Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017). Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet - etwa aus Bay (BBC 4.3.2017). Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017). Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden (ICG 9.5.2017). Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (11.5.2017): How do you solve a problem like Somalia? http://www.bbc.com/news/world-africa-39855735, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung BBC (4.3.2017): Somalia drought - More than 100 die from hunger in one region, http://www.bbc.com/news/world-africa-39166746, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (römisch drei) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (24.5.2017): Somaliland's hunger crisis: 'The world doesn't respond until children are dying', https://www.theguardian.com/global-development/2017/may/24/somaliland-hunger-crisis-world-doesnt-respond-until-children-are-dying-foreign-minister-saad-ali-shire, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNFPA - UN Population Fund (14.6.2017): UNFPA Situation Report 26th May to 16th June 2017, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Somalia%20SitRep%20%23011%2026th%20May%20-%2016th%20June%202017.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR (31.5.2017): PRMN Drought Displacements, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/57361.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1712363.pdf, Zugriff 27.6.2017 KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017). Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017). Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017). 2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010 aus 2011, war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung FR - Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017 KI vom 19.1.2017: Dürre Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung FEWSNET - Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung SMN - Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNSOM - UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia's South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017 2. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
- a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
- b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
- c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015). Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016). 1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). 2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016). 3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016). 4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016). Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 3.
- Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba) Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016). Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016). Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016). In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015). In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
- Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vergleiche BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vergleiche EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016). Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016). Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016). In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015). Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016). In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016). Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015). Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016).In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016).Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016). Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.11.2015): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Somalia [A/HRC/WG.6/23/SOM/3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455718419_g1525228.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 5. Sicherheitsbehörden Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016). Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015). Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016). Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016). Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016). Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016). Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten 1.350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016). Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016). Puntland verfügt ebenso wie Somaliland und die Juba Interim Administration (JIA) über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016). Die Zahl der puntländischen Sicherheitskräfte wird auf ca. 4.000 geschätzt - inklusive staatlicher Milizen und Polizeikräfte. Dabei handelt es sich um die Puntland Darawish Force, die Puntland Maritim Police Force (PMPF) und die Puntland Intelligence Agency (PIA). Letztere wird von den Darod/Majerteen dominiert (EASO 2.2016). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.12.2015). Zwar ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte in Puntland etwas stärker ausgeprägt, als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.12.2015). Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden in der Vergangenheit nicht immer regelmäßig entlohnt, wodurch es zu Protesten von Soldaten und dem Errichten illegaler Straßensperren kam (EASO 2.2016). Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016). Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016). Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015). Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (24.3.2016): Security Council extends mandate of UN mission in Somalia through March 2017, http://www.refworld.org/docid/56fa1fbd40b.html, Zugriff 15.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 6. Allgemeine Menschenrechtslage Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015). Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016). Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015). Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015). Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016). Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016). Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vergleiche EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierun