I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, 112 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017, und Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, 112 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1 1. Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017 (in Folge: BDG) hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,1.
Paragraph 112, Absatz eins,
3
Paragraph 112, Absatz 3,
3 zweiter Satz BDG endet und der diesbezügliche Bescheid wirkungslos ist. Die Beschwerde ist - im Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: VwGG) - für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149).Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu, wenn auch zur Rechtslage vor dem 31.12.2013, festgestellt, dass mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung
Paragraph 112, Absatz 3, zweiter Satz BDG endet und der diesbezügliche Bescheid wirkungslos ist. Die Beschwerde ist - im Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (in Folge: VwGG) - für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149). 3. Allerdings hat die vorläufige Suspendierung zur Rechtslage nach dem 31.12.2013 auch eine gehaltsrechtliche Komponente, da
4 BDG jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge hat. Daher wäre aus diesem Gesichtspunkt eine Beschwer des Beschwerdeführers vorhanden.3. Allerdings hat die vorläufige Suspendierung zur Rechtslage nach dem 31.12.2013 auch eine gehaltsrechtliche Komponente, da
Paragraph 112, Absatz 4, BDG jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge hat. Daher wäre aus diesem Gesichtspunkt eine Beschwer des Beschwerdeführers vorhanden. Jedoch sind
Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017, die infolge einer Suspendierung gekürzten Monatsbezüge hinsichtlich der einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen, wenn der Beamte nicht strafgerichtlich verurteilt wird, über ihn im Disziplinarverfahren keine Geldstrafe bzw. Entlassung verhängt wird und er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens nicht aus dem Dienstverhältnis austritt.Jedoch sind
Paragraph 13, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, die infolge einer Suspendierung gekürzten Monatsbezüge hinsichtlich der einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen, wenn der Beamte nicht strafgerichtlich verurteilt wird, über ihn im Disziplinarverfahren keine Geldstrafe bzw. Entlassung verhängt wird und er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens nicht aus dem Dienstverhältnis austritt. Da das Disziplinarverfahren rechtskräftig eingestellt wurde, gegen den Beschwerdeführer in casu kein Strafverfahren läuft und dieser auch nicht aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, sind ihm
der leg.cit. die infolge einer Suspendierung gekürzten Monatsbezüge hinsichtlich der einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen. Damit fällt aber auch diese Beschwer im Hinblick auf die vorläufige Suspendierung weg. 4.
Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung4.
Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: B-VG), kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Verletzung muss hinsichtlich der Beschwerdelegitimation denkmöglich sein, oder - mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes - die Beschwerdelegitimation
1 Z 1 B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (in Folge: B-VG), kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Verletzung muss hinsichtlich der Beschwerdelegitimation denkmöglich sein, oder - mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes - die Beschwerdelegitimation
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038). Da sowohl die Rechtsfolgen des verfahrensgegenständlichen Bescheides hinsichtlich der Suspendierung und der Gehaltskürzung durch den rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung vom 22.12.2017, BMB-622/0009-DK/2017, beseitigt wurden als auch - im Gegensatz zu privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nach dem vom Obersten Gerichtshof entwickelten Recht auf Beschäftigung - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kein solches Recht auf Beschäftigung besteht (VwGH 01.03.2012, 2010/12/0074), liegt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine mögliche Rechtsverletzung mehr vor und mangelt es dem Beschwerdeführer daher an der notwendigen Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden die relevanten Rechtsfragen beantwortet, andere grundsätzliche Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W170.2181649.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.