Obsah (14)
Art. 133Art. 7Art. 38Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 72Artikel 58Art. 93§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW180 2142115-1 SpruchW180 2142115-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in der Höhe von EUR 2.571,43, davon EUR 1.777,93 als Basisprämie und EUR 793,50 als Greeningprämie. Dieser Betrag war um EUR 25,97 gekürzt, da ein CC-Verstoß begangen worden sei (EUR 17,96 im Bereich der Basisprämie und EUR 8,01 im Bereich der Greeningprämie). Aus dem Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 07.03.2016)" geht hervor, dass im Zuge einer Vorortkontrolle am 23.04.2015, betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers ein Verstoß im Bereich "Rinder: Meldung Gesundheit" festgestellt worden sei. Aufgrund dieses Verstoßes ergebe sich ein Kürzungsprozentsatz von insgesamt einem Prozent.
- Mit Beschwerde vom 16.06.2016 trat der Beschwerdeführer der CC-Kürzung im angefochtenen Bescheid entgegen. Begründend führte er aus, dass ihm die CC-Kürzung nicht erklärbar sei. An dem im Anhang "Cross Compliance-Berechnungen" angegebenen Datum der VWK/VOK am 23.04.2015 habe seines Wissens an seinem Betreib keine VOK stattgefunden, daher könne aufgrund dieser VOK/VWK auch kein Vergehen seinerseits festgestellt worden sein. Laut seinen Informationen sei es aufgrund von Versäumnissen des XXXX zu einem Meldeverzug des Tieres mit der Ohrmarkennummer XXXX gekommen. Es liege jedoch kein Verschulden des Beschwerdeführers vor, weshalb eine CC-Kürzung ungerechtfertigt sei.
- Mit Beschwerde vom 16.06.2016 trat der Beschwerdeführer der CC-Kürzung im angefochtenen Bescheid entgegen. Begründend führte er aus, dass ihm die CC-Kürzung nicht erklärbar sei. An dem im Anhang "Cross Compliance-Berechnungen" angegebenen Datum der VWK/VOK am 23.04.2015 habe seines Wissens an seinem Betreib keine VOK stattgefunden, daher könne aufgrund dieser VOK/VWK auch kein Vergehen seinerseits festgestellt worden sein. Laut seinen Informationen sei es aufgrund von Versäumnissen des römisch 40 zu einem Meldeverzug des Tieres mit der Ohrmarkennummer römisch 40 gekommen. Es liege jedoch kein Verschulden des Beschwerdeführers vor, weshalb eine CC-Kürzung ungerechtfertigt sei.
- Die AMA legte den Verfahrensakt vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage zusammengefasst aus, dass ein Tierhalter jede Umsetzung von Rindern in oder aus seinem Betrieb
Art. 7VO (EG) 1760/2000 i
Vm § 6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 innerhalb von 7 Tagen an die zentrale Rinderdatenbank der AMA zu melden habe. Ausgenommen von dieser Meldeverpflichtung seien aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen lediglich Transporteure. Diese Regelung werde auch auf Viehhändler angewendet, solange keine Einstallung eines Rindes erfolge und daher ebenfalls nur von einem Transport auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund seien auch Viehmärkte und Versteigerungen, als zumindest vorübergehende Tierhalter, verpflichtet, die Verbringung von Rindern in und aus ihrem Betrieb (Ort der Versteigerung/Viehmarkt) fristgerecht an die Rinderdatenbank zu melden. Der jeweilige Herkunftsbetrieb des Rindes habe eine entsprechende Abgangsmeldung an die Rinderdatenbank durchzuführen. Diese Meldeverpflichtung entstehe unabhängig davon, ob ein Rind im Zuge der Versteigerung verkauft oder wieder auf den Herkunftsbetrieb zurückverbracht werde. Am 22. und 23.04.2015 sei von der AMA eine Vor-Ort-Kontrolle beim XXXX an dessen Büroadressse in XXXX durchgeführt worden. Dabei sei u.a. festgestellt worden, dass für das Rind des Beschwerdeführers mit der Ohrmarkennummer XXXX der Zu/Abgang am 13.01.2015 nicht an die Rinderdatenbank gemeldet worden sei.
Art. 38
VO (EU) 640/2014 gelten Verstöße als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrolle nach Maßgabe dieser Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt seien. Die Vor-Ort-Kontrolle habe somit zwar nicht am Betrieb des Beschwerdeführers stattgefunden, der vorliegende CC-Verstoß sei der AMA jedoch aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle beim4. Die AMA legte den Verfahrensakt vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage zusammengefasst aus, dass ein Tierhalter jede Umsetzung von Rindern in oder aus seinem Betrieb
Artikel 7
, VO (EG) 1760 aus 2000, in Verbindung mit Paragraph 6, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 innerhalb von 7 Tagen an die zentrale Rinderdatenbank der AMA zu melden habe. Ausgenommen von dieser Meldeverpflichtung seien aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen lediglich Transporteure. Diese Regelung werde auch auf Viehhändler angewendet, solange keine Einstallung eines Rindes erfolge und daher ebenfalls nur von einem Transport auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund seien auch Viehmärkte und Versteigerungen, als zumindest vorübergehende Tierhalter, verpflichtet, die Verbringung von Rindern in und aus ihrem Betrieb (Ort der Versteigerung/Viehmarkt) fristgerecht an die Rinderdatenbank zu melden. Der jeweilige Herkunftsbetrieb des Rindes habe eine entsprechende Abgangsmeldung an die Rinderdatenbank durchzuführen. Diese Meldeverpflichtung entstehe unabhängig davon, ob ein Rind im Zuge der Versteigerung verkauft oder wieder auf den Herkunftsbetrieb zurückverbracht werde. Am 22. und 23.04.2015 sei von der AMA eine Vor-Ort-Kontrolle beim römisch 40 an dessen Büroadressse in römisch 40 durchgeführt worden. Dabei sei u.a. festgestellt worden, dass für das Rind des Beschwerdeführers mit der Ohrmarkennummer römisch 40 der Zu/Abgang am 13.01.2015 nicht an die Rinderdatenbank gemeldet worden sei.
Artikel 38
, VO (EU) 640 aus 2014, gelten Verstöße als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrolle nach Maßgabe dieser Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt seien. Die Vor-Ort-Kontrolle habe somit zwar nicht am Betrieb des Beschwerdeführers stattgefunden, der vorliegende CC-Verstoß sei der AMA jedoch aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle beim XXXX bekannt geworden. Dem Beschwerdeführer sei jedoch unter Bezugnahme auf das betroffene Tier ein Schreiben bezüglich der Einhaltung der Meldefristen übermittelt worden, aus dem der Verstoß gegen die Rinderkennzeichnungsbestimmungen ersichtlich gewesen sei.römisch 40 bekannt geworden. Dem Beschwerdeführer sei jedoch unter Bezugnahme auf das betroffene Tier ein Schreiben bezüglich der Einhaltung der Meldefristen übermittelt worden, aus dem der Verstoß gegen die Rinderkennzeichnungsbestimmungen ersichtlich gewesen sei.
- Mit Parteiengehör vom 09.01.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der AMA und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist ungenützt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen beantragte. Am
- und 23.04.2015 fand am Betrieb des " XXXX " eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der die Einhaltung der Meldeverpflichtungen kontrolliert wurde. Im Zuge dieser Kontrolle wurden bei etlichen Rindern Meldeverstöße festgestellt. Eines dieser Rinder wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle vom Beschwerdeführer (Ohrmarkennummer XXXX ) gehalten. Das Abgangs- sowie Zugangsdatum vom 13.01.2015 wurde am 06.05.2015 nachgemeldet.Am
- und 23.04.2015 fand am Betrieb des " römisch 40 " eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der die Einhaltung der Meldeverpflichtungen kontrolliert wurde. Im Zuge dieser Kontrolle wurden bei etlichen Rindern Meldeverstöße festgestellt. Eines dieser Rinder wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle vom Beschwerdeführer (Ohrmarkennummer römisch 40 ) gehalten. Das Abgangs- sowie Zugangsdatum vom 13.01.2015 wurde am 06.05.2015 nachgemeldet.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere aus dem Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.05.2015 betreffend die Kontrolle am
- und 23.04.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idg
F iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten [...].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden: VO (EU) 1306/2013: "Artikel 59 Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System
Artikel 58Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.
(2)Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
(3)Die zuständige Behörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht.
(4)Alle im Unionsrecht für Agrarbeihilfen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt. [...]
(7)Ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag wird abgelehnt, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände."
Art. 93
VO (EG) 1306/2013 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die in Anhang II angeführten Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance"). Dies betrifft die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Tierschutz.
Artikel 93
, VO (EG) 1306 aus 2013, muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die in Anhang römisch zwei angeführten Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance"). Dies betrifft die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Tierschutz. Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, im Folgenden VO (EU) 1760/2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 lautet:Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000,, im Folgenden VO (EU) 1760 aus 2000,, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 lautet: "
(1)Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen: -Strichaufzählung Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, -Strichaufzählung sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
(2)Die Tierhalter ergänzen gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 6 die Pässe unmittelbar nach jedem Zugang von Tieren in den Betrieb und unmittelbar vor jedem Abgang von Tieren aus dem Betrieb und tragen dafür Sorge, dass der Pass das betreffende Tier stets begleitet.
(3)Die Tierhalter legen der zuständigen Behörde auf Anfrage alle Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sie besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben.
(4)Das Register erhält die von der zuständigen Behörde genehmigte Form, wird manuell oder digital auf dem neuesten Stand gehalten und ist der zuständigen Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum, zumindest jedoch für drei Jahre, auf ihr Verlangen hin jederzeit zur Einsicht offen zulegen." § 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 i.d.F. BGBl. II Nr. 66/2010, lautet:Paragraph 6, Absatz eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2010,, lautet: "Meldungen durch den Tierhalter
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
- Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
- Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
- der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
- der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern
LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag
der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind."4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern
LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag
der INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind." 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer seitens der AMA die gewährten Direktzahlungen mit der Begründung gekürzt, er habe gegen die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung verstoßen. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 wonach Tierhalter ein Register auf dem neuesten Stand führen müssen und der zuständigen Behörde (in Österreich die AMA) jede Umsetzung von Tieren in einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von sieben Tagen (vgl. § 6 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008) gemeldet werden muss.Die Verpflichtung zur Kennzeichnung ergibt sich aus Artikel 7, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, wonach Tierhalter ein Register auf dem neuesten Stand führen müssen und der zuständigen Behörde (in Österreich die AMA) jede Umsetzung von Tieren in einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von sieben Tagen vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008) gemeldet werden muss. Die oben angeführte VO (EU) 1760/2000 normiert einen Ausnahmetatbestand für Transporteure. Aus diesem Ausnahmetatbestand ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da von der Ausnahmeregelung überhaupt nur Viehhändler (also im gegenständlichen Fall überhaupt nur der Zuchtverband) Gebrauch machen könnten, wenn keine - auch nur kurzfristige - Einstallung erfolgt. Eine derartige Einstallung ist im gegenständlichen Fall jedoch erfolgt. Somit war einerseits durch den Beschwerdeführer und darüber hinaus hiervon unabhängig auch vom Zuchtverband die Umsetzung des in Rede stehenden Rindes innerhalb von 7 Tagen der AMA zu melden. Da das betreffende Tier aber nicht innerhalb dieser Frist, sondern mit 106 Tagen Verzug gemeldet wurde, erfolgte die Meldung nicht fristgerecht.Die oben angeführte VO (EU) 1760 aus 2000, normiert einen Ausnahmetatbestand für Transporteure. Aus diesem Ausnahmetatbestand ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da von der Ausnahmeregelung überhaupt nur Viehhändler (also im gegenständlichen Fall überhaupt nur der Zuchtverband) Gebrauch machen könnten, wenn keine - auch nur kurzfristige - Einstallung erfolgt. Eine derartige Einstallung ist im gegenständlichen Fall jedoch erfolgt. Somit war einerseits durch den Beschwerdeführer und darüber hinaus hiervon unabhängig auch vom Zuchtverband die Umsetzung des in Rede stehenden Rindes innerhalb von 7 Tagen der AMA zu melden. Da das betreffende Tier aber nicht innerhalb dieser Frist, sondern mit 106 Tagen Verzug gemeldet wurde, erfolgte die Meldung nicht fristgerecht. Ebenso ist aus dem Argument des mangelnden Verschuldens nichts zu gewinnen, da die oben angeführte rechtliche Verpflichtung den Tierhalter selbst trifft. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt B:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W180.2142115.1.00