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{'item': 'W182 1235436-6'}

Obsah (18)§ 46aArt. 133§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 15§ 28Art. 130§ 27§ 9§§ 50§§ 8§ 61§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2018 GeschäftszahlW182 1235436-6 SpruchW182 1235436-6/2E W182 2113413-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

§ 46aAbs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG BGBl IA) Die Beschwerden werden

Paragraph 46 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), eine Mutter mit ihrem volljährigen Sohn, sind Staatsangehörige der Russische Föderation.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), eine Mutter mit ihrem volljährigen Sohn, sind Staatsangehörige der Russische Föderation. Die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) sowie des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) vom 28.07.2014 bzw. 09.08.2014 wurden im Beschwerdeverfahren durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2015, Zlen. W196 2113413-1/6E bzw. W196 1235436-5/6E im Ergebnis sowohl hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, und gegen beide

§ 10Abs 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG nicht eingeräumt. Gegen den Zweitbeschwerdeführer wurde darüber hinaus

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) sowie des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) vom 28.07.2014 bzw. 09.08.2014 wurden im Beschwerdeverfahren durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2015, Zlen. W196 2113413-1/6E bzw. W196 1235436-5/6E im Ergebnis sowohl hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, und gegen beide

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht eingeräumt. Gegen den Zweitbeschwerdeführer wurde darüber hinaus

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dem Verfahrensgang der Erkenntnisse ist u.a. zu entnehmen, dass die BF1 ihren Antrag im Wesentlichen damit begründete, dass sie im Herkunftsland wegen der Abhaltung von Antiterrorunterrichtseinheiten an einer Schule von Widerstandskämpfern bzw. Terroristen bedroht werde. Der BF2 stützte sich im Wesentlichen auf die Fluchtgründe der BF1, von denen er mitbetroffen wäre. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 26.06.2015 ist der BF2 darauf angesprochen worden, weshalb er bislang in Österreich schon so viele Identitäten angegeben habe, und führte er dazu aus, hierher geflohen zu sein, um sich zu verstecken. Er habe sich bei den Leuten hier erkundigt, wie man dies am besten bewerkstelligen könne, dass man nicht gefunden werde. Dass er 10 verschiedene Identitäten genannt habe, habe sich so ergeben. Er sei dann in Schubhaft gewesen und habe, um nicht abgeschoben zu werden, wiederum einen anderen Namen angegeben. In den Erkenntnissen wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen: "Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF1 stellte am 28.07.2014 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der BF2 reiste erstmals im Jahr 2002 illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge von 2002 bis 2012 insgesamt fünf Anträge auf internationalen Schutz, die alle rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden. Am 09.08.2014 stellte der BF2 seinen nunmehr verfahrensgegenständlichen sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird, dass der BF2 seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich im Jahr 2002 insgesamt mehr als 20 unterschiedliche Identitäten angeführt hat. Die BF haben keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der NBF in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium), bezüglich derer es keine Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation gibt. Die BF sind arbeitsfähig und verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage.Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der NBF in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium), bezüglich derer es keine Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation gibt. Die BF sind arbeitsfähig und verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage. Die BF1 ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF2 wurde mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX2003, rechtskräftig am XXXX2003, wegen §§ 15, 127, 15, 83 Abs 1, 146 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 2,00 Euro im NEF 50 Tage ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX2004, rechtskräftig am XXXX2004, wurde der BF2 wegen der §§ 87 Abs 1, 127, 15, 125, 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der BF2 wurde darüber hinaus mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX2007, rechtskräftig am XXXX2007, wegen der §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je 2,00 Euro, im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX2011, rechtskräftig am XXXX2012, wurde der BF2 wegen des § 12 2.Fall StGB, §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX2014, rechtskräftig am XXXX2014, wurde der BF2 wegen der §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Zuletzt wurde der BF2 mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2014, rechtskräftig am XXXX2014, wegen des § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Der BF2 wurde mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom XXXX2003, rechtskräftig am XXXX2003, wegen Paragraphen 15, 127, 15, 83, Absatz eins, 146, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 2,00 Euro im NEF 50 Tage ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom XXXX2004, rechtskräftig am XXXX2004, wurde der BF2 wegen der Paragraphen 87, Absatz eins, 127, 15, 125, 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der BF2 wurde darüber hinaus mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom XXXX2007, rechtskräftig am XXXX2007, wegen der Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je 2,00 Euro, im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom XXXX2011, rechtskräftig am XXXX2012, wurde der BF2 wegen des Paragraph 12, 2.Fall StGB, Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom XXXX2014, rechtskräftig am XXXX2014, wurde der BF2 wegen der Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Zuletzt wurde der BF2 mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2014, rechtskräftig am XXXX2014, wegen des Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden. Die BF haben keine familiären Anknüpfungspunkte an Österreich. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor." Die Erkenntnisse wurden rechtskräftig und die dagegen erhobenen ao. Revisionen mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2016, Ra 2015/18/0279 - 0280-6, zurückgewiesen. 2.1. Die trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen im Bundesgebiet verbliebenen BF stellten am 11.04.2016 Anträge

§ 46a

FPG und begründeten diese damit, dass ihre Abschiebung aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich sei, weil sie über keinerlei Reisdokumente verfügen, welche eine Ausreise ermöglichen würde und auch keine Möglichkeit bestehe, diese zu erlangen. Die BF hätten ihre Identität nie verschleiert und hätten an allen notwendigen Schritten (Einvernahme zur Klärung ihrer Identität oder zur Einholung eines Reisedokumentes) entsprechend mitgewirkt.2.1. Die trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen im Bundesgebiet verbliebenen BF stellten am 11.04.2016 Anträge

Paragraph 46 a, FPG und begründeten diese damit, dass ihre Abschiebung aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich sei, weil sie über keinerlei Reisdokumente verfügen, welche eine Ausreise ermöglichen würde und auch keine Möglichkeit bestehe, diese zu erlangen. Die BF hätten ihre Identität nie verschleiert und hätten an allen notwendigen Schritten (Einvernahme zur Klärung ihrer Identität oder zur Einholung eines Reisedokumentes) entsprechend mitgewirkt. Zuvor hatte das Bundesamt nach einer Befragung der BF am 14.12.2015 unter Angabe der bisher seitens der BF genannten Identitäten ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Vertretungsbehörde der Russischen Föderation gerichtet. Hierauf erging am 03.03.2016 eine negative Verbalnote seitens der russischen Behörden, wobei begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die angegebenen Personen und Wohnsitze im Rahmen einer Überprüfung im Herkunftsland nicht bestätigt werden haben können. 2.

  1. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 06.10.2017 beim Bundesamt zu den Anträgen auf Duldung brachte die BF1 im Beisein einer Dolmetscherin in russischer Sprache im Wesentlichen vor, dass sie keine (russischen) Dokumente habe, da ihnen der Schlepper Inlands- und Auslandsreisepässe und alle Dokumente, die sie gehabt hätten, abgenommen habe. Wiederholt danach befragt, welche Dokumente ihr konkret abgenommen worden seien, gab die BF letztendlich an, dass sie selbst keine anderen Dokumente als den Inlands- und Auslandsreisepass mitgehabt habe. Die BF wurde zu dem Verbleib ihrer Geburtsurkunde und ihres Arbeitsbuches gefragt, wobei sie dazu angab, alles in ihrer Wohnung im Herkunftsland, die sie verkauft hätten, um ihre Ausreise zu finanzieren, gelassen zu haben. Nachgefragt, bestritt sie einen Kontakt zu Personen im Heimatland. Nach dem Grund befragt, brachte sie vor, dass ihr dort kaum jemand geblieben sei, "also von den nächsten niemand". Zum Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sie Kontakte zu Nachbarn und ehemaligen Kollegen abgebrochen habe, brachte sie vor, schon ein paar Telefonnummern im Telefon gehabt zu haben, aber das Telefon habe sie dem Schlepper gegeben. Außerdem sei sie ein Mensch, welcher nur die Arbeit und das zu Hause gekannt habe. Sie sei nicht mehr die jüngste und sehr viele ihrer Verwandten, praktisch alle seien verstorben. Über entsprechende Aufforderung gab sie an, zuletzt an der Schule XXXX der Stadt XXXX von 1975 weg etwa 15 Jahre lange gearbeitet zu haben. Dann habe sie bis 2014 in der gleichen Stadt in der Schule XXXX weitergearbeitet. Nach dem Namen des Direktors dieser Schule befragt, brachte die BF vor, dass einige schon verstorben seien und sie sich nicht mehr erinnern könne. Auf den Vorhalt, dass das nicht glaubwürdig sei, führte die BF aus, dass im Jahr 2014 2 Schuldirektoren und auch ein Lehrer getötet worden seien, und die Direktoren dort häufig wechseln würden. Außerdem werde sie sich bald auch an ihren Namen nicht mehr erinnern, sie behalte nichts im Gedächtnis und sei 64 Jahre alt. Zur Aufforderung die Gründe für den Duldungsantrag zu nennen, gab die BF an, vor Terroristen geflüchtet zu sein, damit man sie nicht töte. Der BF wurde vorgehalten, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen worden sei und sie aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Diesbezüglich wiederholte die BF im Wesentlichen, dass es im Herkunftsland lauter Terroristen gebe, welche sie töten wollten. Über Aufforderung, wiederholte sie die von ihr im Verfahren bisher angegebene Identität und beharrte auch nach ausführlicher Belehrung über die Folgen von bewussten Falschangaben darauf, dass alles richtig aufgeschrieben sei. Befragt, was sie bisher zur Erlangung eines Reisedokuments unternommen habe, gab sie an:2.
  2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 06.10.2017 beim Bundesamt zu den Anträgen auf Duldung brachte die BF1 im Beisein einer Dolmetscherin in russischer Sprache im Wesentlichen vor, dass sie keine (russischen) Dokumente habe, da ihnen der Schlepper Inlands- und Auslandsreisepässe und alle Dokumente, die sie gehabt hätten, abgenommen habe. Wiederholt danach befragt, welche Dokumente ihr konkret abgenommen worden seien, gab die BF letztendlich an, dass sie selbst keine anderen Dokumente als den Inlands- und Auslandsreisepass mitgehabt habe. Die BF wurde zu dem Verbleib ihrer Geburtsurkunde und ihres Arbeitsbuches gefragt, wobei sie dazu angab, alles in ihrer Wohnung im Herkunftsland, die sie verkauft hätten, um ihre Ausreise zu finanzieren, gelassen zu haben. Nachgefragt, bestritt sie einen Kontakt zu Personen im Heimatland. Nach dem Grund befragt, brachte sie vor, dass ihr dort kaum jemand geblieben sei, "also von den nächsten niemand". Zum Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sie Kontakte zu Nachbarn und ehemaligen Kollegen abgebrochen habe, brachte sie vor, schon ein paar Telefonnummern im Telefon gehabt zu haben, aber das Telefon habe sie dem Schlepper gegeben. Außerdem sei sie ein Mensch, welcher nur die Arbeit und das zu Hause gekannt habe. Sie sei nicht mehr die jüngste und sehr viele ihrer Verwandten, praktisch alle seien verstorben. Über entsprechende Aufforderung gab sie an, zuletzt an der Schule römisch 40 der Stadt römisch 40 von 1975 weg etwa 15 Jahre lange gearbeitet zu haben. Dann habe sie bis 2014 in der gleichen Stadt in der Schule römisch 40 weitergearbeitet. Nach dem Namen des Direktors dieser Schule befragt, brachte die BF vor, dass einige schon verstorben seien und sie sich nicht mehr erinnern könne. Auf den Vorhalt, dass das nicht glaubwürdig sei, führte die BF aus, dass im Jahr 2014 2 Schuldirektoren und auch ein Lehrer getötet worden seien, und die Direktoren dort häufig wechseln würden. Außerdem werde sie sich bald auch an ihren Namen nicht mehr erinnern, sie behalte nichts im Gedächtnis und sei 64 Jahre alt. Zur Aufforderung die Gründe für den Duldungsantrag zu nennen, gab die BF an, vor Terroristen geflüchtet zu sein, damit man sie nicht töte. Der BF wurde vorgehalten, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen worden sei und sie aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Diesbezüglich wiederholte die BF im Wesentlichen, dass es im Herkunftsland lauter Terroristen gebe, welche sie töten wollten. Über Aufforderung, wiederholte sie die von ihr im Verfahren bisher angegebene Identität und beharrte auch nach ausführlicher Belehrung über die Folgen von bewussten Falschangaben darauf, dass alles richtig aufgeschrieben sei. Befragt, was sie bisher zur Erlangung eines Reisedokuments unternommen habe, gab sie an: "Nichts, wie kann ich das bekommen?" Auf die folgende Frage, ob sie schon einmal bei der russischen Botschaft in Wien gewesen sei, gab sie an: "Nein, wozu?". Auf den Vorhalt, dass sie beispielsweise mit ihrer ehemaligen Schule Kontakt aufnehmen und sich Arbeitsnachweise übermitteln lassen könnte, brachte sie vor: "Wozu brauche ich das. Ich kann nichts machen, ich habe nicht einmal einen Ausweis, machen sie was sie wollen." Nach dem neuerlichen Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten brachte sie vor: "Was kann ich schon tun." Zur Aufforderung, Kontakt mit der ehemaligen Schule aufzunehmen, brachte sie vor, sie wisse nicht, wie sie das tun solle, sie habe überhaupt keine Ahnung, wie sie das erreichen könne. Zum Vorschlag, dass sie die Schule via Internet oder per Post kontaktieren könne, brachte sie vor, sich mit dem Internet nicht auszukennen und bei sonstigen Sachen auch nicht. Auf die Frage, ob sie mit Erhebungen zum Sachverhalt im Herkunftsstaat einverstanden sei, gab sie an: "Machen sie was sie wollen, das ist ihr Recht." Die Dolmetscherin habe sie gut verstanden und nach erfolgter Rückübersetzung habe sie keine Einwände gegen die Niederschrift. Nach einer abschließenden Belehrung ua. über die Mitwirkungspflicht

§ 15Abs. 1 Asyl

G 2005 bestätigte sie nach Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung."Nichts, wie kann ich das bekommen?" Auf die folgende Frage, ob sie schon einmal bei der russischen Botschaft in Wien gewesen sei, gab sie an: "Nein, wozu?". Auf den Vorhalt, dass sie beispielsweise mit ihrer ehemaligen Schule Kontakt aufnehmen und sich Arbeitsnachweise übermitteln lassen könnte, brachte sie vor: "Wozu brauche ich das. Ich kann nichts machen, ich habe nicht einmal einen Ausweis, machen sie was sie wollen." Nach dem neuerlichen Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten brachte sie vor: "Was kann ich schon tun." Zur Aufforderung, Kontakt mit der ehemaligen Schule aufzunehmen, brachte sie vor, sie wisse nicht, wie sie das tun solle, sie habe überhaupt keine Ahnung, wie sie das erreichen könne. Zum Vorschlag, dass sie die Schule via Internet oder per Post kontaktieren könne, brachte sie vor, sich mit dem Internet nicht auszukennen und bei sonstigen Sachen auch nicht. Auf die Frage, ob sie mit Erhebungen zum Sachverhalt im Herkunftsstaat einverstanden sei, gab sie an: "Machen sie was sie wollen, das ist ihr Recht." Die Dolmetscherin habe sie gut verstanden und nach erfolgter Rückübersetzung habe sie keine Einwände gegen die Niederschrift. Nach einer abschließenden Belehrung ua. über die Mitwirkungspflicht

Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 bestätigte sie nach Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung. Der BF2 gab in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 06.10.2017 im Beisein einer Dolmetscherin in russischer Sprache u.a. an, keine identitätsbezeugenden Dokumente zu besitzen; diese seien beim Fahrer (Schlepper) geblieben, welcher sie hierher gebracht habe. Konkret seien dies der Inlandsreisepass, Auslandsreisepass und der Führerschein gewesen. Die Geburtsurkunde sei glaublich im Heimatland verloren gegangen, ebenso sein Arbeitsbuch. Er habe keine Verwandten in Russland, er habe dort nur seine Mutter gehabt und diese sei nun hier. Zu seinen vielen Bekannten habe er keinen Kontakt. Er und seine Mutter könnten nicht zurück, weil ihre Leben in Gefahr sei, man würde sie dort einfach töten, deshalb wollten sie bleiben. Als Identität wiederholte er die im Spruch genannten Daten, sowie dass er aus XXXX in XXXX in der Russischen Föderation stamme. Weiters gab er auf Befragen an, dass es bisher keine Bemühungen zur Erlangung eines Dokuments zur Heimreise gebe. Er habe sich nicht an die Russische Botschaft in Wien gewandt. Er erteilte die Zustimmung zur Überprüfung des Sachverhaltes in seinem Heimatland. Die Dolmetscherin habe er gut verstanden und nach erfolgter Rückübersetzung habe er keine Einwände gegen die Niederschrift. Nach einer abschließenden Belehrung ua. über die Mitwirkungspflicht

§ 15Abs. 1 Asyl

G 2005 bestätigte sie nach Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung.Der BF2 gab in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 06.10.2017 im Beisein einer Dolmetscherin in russischer Sprache u.a. an, keine identitätsbezeugenden Dokumente zu besitzen; diese seien beim Fahrer (Schlepper) geblieben, welcher sie hierher gebracht habe. Konkret seien dies der Inlandsreisepass, Auslandsreisepass und der Führerschein gewesen. Die Geburtsurkunde sei glaublich im Heimatland verloren gegangen, ebenso sein Arbeitsbuch. Er habe keine Verwandten in Russland, er habe dort nur seine Mutter gehabt und diese sei nun hier. Zu seinen vielen Bekannten habe er keinen Kontakt. Er und seine Mutter könnten nicht zurück, weil ihre Leben in Gefahr sei, man würde sie dort einfach töten, deshalb wollten sie bleiben. Als Identität wiederholte er die im Spruch genannten Daten, sowie dass er aus römisch 40 in römisch 40 in der Russischen Föderation stamme. Weiters gab er auf Befragen an, dass es bisher keine Bemühungen zur Erlangung eines Dokuments zur Heimreise gebe. Er habe sich nicht an die Russische Botschaft in Wien gewandt. Er erteilte die Zustimmung zur Überprüfung des Sachverhaltes in seinem Heimatland. Die Dolmetscherin habe er gut verstanden und nach erfolgter Rückübersetzung habe er keine Einwände gegen die Niederschrift. Nach einer abschließenden Belehrung ua. über die Mitwirkungspflicht

Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 bestätigte sie nach Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung. 2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 10.10.2017 wurden die Anträge der BF vom 11.04.2016 - wobei zur Identität des BF2 sämtliche von ihm bisher benutzten, über 20 Namen samt Geburtsdaten angeführt wurden -

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 10.10.2017 wurden die Anträge der BF vom 11.04.2016 - wobei zur Identität des BF2 sämtliche von ihm bisher benutzten, über 20 Namen samt Geburtsdaten angeführt wurden -

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Zur BF1 wurde festgestellt, dass ihre Identität nicht feststehe und sie Staatsbürgerin der Russischen Föderation sei und in keiner familienähnlichen Lebenspartnerschaft lebe. Sie leide an in ihrem Heimatland behandelbarem Bluthochdruck, welcher jedoch nicht lebensbedrohlich sei. Sie weise weder eine geringfügige noch außergewöhnliche Integrationsverfestigung vor. Sie sei illegal ins Bundesgebiet eingereist. Trotz rechtskräftiger Entscheidung und unrechtmäßigem Aufenthalt habe sie das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen, sondern sei illegal weiterhin hier geblieben. Ihrer Angaben zur Identität seien nicht glaubhaft und es bestehe der Verdacht, dass sie ihre wahre Identität mutwillig verschleiere. Sie habe jegliche Mitwirkung zur Vorlage aussagekräftiger Dokumente abgelehnt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt versucht, ein entsprechendes Reisedokument bei der Vertretungsbehörde in Österreich zu beantragen. Ihre Zusammenarbeit zur Erlangung eines Heimreisedokumentes sei insgesamt als unzureichend zu beurteilen gewesen. Zum BF2 wurde ua. festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe, er Staatsbürger der Russischen Föderation und ledig sei, sowie mehrfach in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden sei. Er sei trotz rechtskräftiger Entscheidung illegal im Bundesgebiet geblieben. Weiters bestehe der dringende Verdacht, dass er seine wahre Identität mutwillig verschleiere. Er habe sämtliche Mitwirkung an der Vorlage von Dokumenten abgelehnt und zu keinem Zeitpunkt versucht, ein entsprechendes Reisedokument bei der Vertretungsbehörde zu erlangen. Insgesamt sei die Zusammenarbeit mit der Behörde, insbesondere zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unzureichend gewesen. In der Beweiswürdigung wurde zur BF1 ua. ausgeführt, dass sie bisher keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt habe und die verwendeten Personenangaben somit lediglich ihre Verfahrensidentität darstellen würden. Sie habe keine Möglichkeit in Angriff genommen, um ein entsprechendes Reisedokument zu erlangen. Ihre diesbezüglichen Angaben müssten als unwahr beurteilt werden. Zudem habe ihr Sohn in seinen bisherigen sechs Asylverfahren über 20 verschiedene Identitäten verwendet und sei auch nicht glaubhaft, dass der von der BF angegebene und mit jenem ihres Sohnes übereinstimmende Familienname ihr tatsächlicher Name sei, weshalb auch hinsichtlich ihrer Identität erhebliche Zweifel bestünden. Vor allem werde das Leben aller Bürger in der Russischen Föderation bzw. ehemaligen Sowjetstaaten mehrfach dokumentiert, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sie kein Beweismittel hätte vorlegen können. Auch wenn der Schlepper die bei der Ausreise mitgeführten Dokumente nicht mehr zurückgegeben habe, so gebe es zahlreiche andere Dokumente, welche sie hätte vorlegen können. Erst nach mehrfacher Nachfrage habe sie mitgeteilt, dass ihr der Inlands- und der Reisepass weggenommen worden seien. Aber auch, dass sie ihre übrigen Urkunden in der verkauften Wohnung zurückgelassen habe, erscheine nicht lebensnah. Sie sei als Lehrerin beschäftigt gewesen und habe unzweifelhaft einen gewissen Bildungsgrad, weshalb ihr die Bedeutung von persönlichen Dokumenten bewusst sein müsse. Auch zum Hinweis auf die Möglichkeiten zur Erlangung neuer Dokumente, habe sie jeglichen Willen dazu vermissen lassen. Es sei nicht glaubhaft, dass die BF1 als ehemalige Lehrerin nicht in der Lage sei, vorgeschlagene Kontaktmöglichkeiten (zB per Post) zu bewerkstelligen. Auch wenn sie keine Verwandten mehr in der Russischen Föderation haben sollte, sei zufolge ihres bisher langjährigen Aufenthaltes dort, davon auszugehen, dass sie dort weitschichtige Verwandte oder Freunde, Bekannte, Nachbarn, ehemalige Kollegen etc. habe. Sie habe im Rahmen ihres Asylverfahrens im Widerspruch zu den Angaben ihres Sohnes behauptet, niemals verheiratet gewesen zu sein. Ihr Sohn habe angegeben, dass sie geschieden sei und habe den Familiennamen seines Vaters gleichlautend wie seinen und jenen seiner Mutter angegeben. Da die BF auch angegeben habe, den Familiennamen des Vaters ihres Sohnes nicht zu kennen, sei auch eine Namensgleichheit zufolge seiner Abstammung aus der erweiterten Verwandtschaft auszuschließen, weshalb ihre Angaben als nicht glaubwürdig zu erachten gewesen seien. Die BF1 sei nie von sich aus bei der Vertretungsbehörde in Wien vorstellig geworden und sei auch eine Bereitschaft dazu nicht ansatzweise erkennbar gewesen. Aus der alleinigen Befolgung von Ladungen eine positive Mitwirkung abzuleiten, sei nicht ausreichend. Die Behörde gehe davon aus, dass sie bewusst falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht habe, sodass es nicht möglich gewesen sei, ein amtswegiges Reisezertifikat von der russischen Botschaft zu erhalten. Dies sei ihr auch bewusst gewesen. Sie verfüge als Lehrerin über einen gewissen Bildungsgrad und erkläre ihr Bluthochdruckleiden keinesfalls ihre Wissenslücken. Sie habe bewusst detaillierte Angaben entweder falsch oder gar nicht getätigt, um allfällig behördliche Recherchen zu ihrer wahren Identität zu verhindern. In der Beweiswürdigung wurde zum BF2 ua. ausgeführt, dass er in seinen bisherigen zahlreichen Verfahren in Österreich über 20 verschiedene Identitäten angegeben habe, weshalb keine vernünftigen Gründe vorlägen, weshalb die Behörde nunmehr von wahren Angaben ausgehen sollte, nachdem der BF2 die österreichischen Behörden über viele Jahre hinweg bewusst und in einer unerhörten Intensität zu täuschen versucht habe. Ein dieser Annahme entgegenstehendes Beweismittel in Form eines Personaldokumentes habe er nicht vorgelegt, obwohl vor allem in der Russischen Föderation bzw. den ehemaligen Sowjetstaaten die Bürger mehrfach dokumentiert seien, sodass nicht nachvollziehbar sei, dass er kein Beweismittel vorlegen könne. Er hätte Bemühungen anstreben müssen, um die bestehenden Zweifel der Behörden in Österreich durch Vorlage von Dokumenten auszuräumen. Auch sei er nie von sich aus bei den russischen Vertretungsbehörden in Wien vorstellig geworden, sohin sei keine Bereitschaft zur Erlangung eines Reisedokuments auch nicht ansatzweise erkennbar. Aus der Befolgung von Ladungen könne noch keine positive Mitwirkung abgeleitet werden. Die Behörde gehe davon aus, dass er bewusst falsche Identitäten angegeben habe. Somit sei die amtswegige Erlangung eines entsprechenden Reisezertifikates bei der Russischen Botschaft nicht möglich gewesen. Dies sei ihm auch bewusst gewesen und er habe bewusst, detaillierte Angaben falsch oder gar nicht getätigt, um behördliche Recherchen dadurch zu verhindern. Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass die BF nach Ansicht der Behörde ihre Identität verschleiern und zudem jegliche Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisedokumentes verabsäumt haben, indem sie bewusst falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht und nie die Absicht gezeigt haben, von sich aus ein entsprechendes Dokument bei der russischen Botschaft zu beantragen, was unterstreiche, dass sie nicht ansatzweise zur Mitwirkung gewillt seien. Durch ihr Verhalten haben sie versucht, die Abschiebung zu verhindern. Aus ihrem Verhalten resultiere die Versagung einer Duldung im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass die BF nach Ansicht der Behörde ihre Identität verschleiern und zudem jegliche Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisedokumentes verabsäumt haben, indem sie bewusst falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht und nie die Absicht gezeigt haben, von sich aus ein entsprechendes Dokument bei der russischen Botschaft zu beantragen, was unterstreiche, dass sie nicht ansatzweise zur Mitwirkung gewillt seien. Durch ihr Verhalten haben sie versucht, die Abschiebung zu verhindern. Aus ihrem Verhalten resultiere die Versagung einer Duldung im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. 2.

  1. Mit den fristgerecht seitens der Rechtsvertretung der BF eingebrachten Beschwerden wurden die Bescheide zur Gänze angefochten. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass die Bescheide inhaltlich rechtswidrig seien, da die BF außerstande seien, "Ausweis (Ausreise-) dokumente in der Russischen Botschaft zu besorgen". Eine Begründung für diese Behauptung findet sich in der Beschwerde nicht. Weiters wurde der Antrag gestellt, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen vom 11.04.2016 stattgegeben werde, bzw. allenfalls das Verfahren zur Ergänzung an die
  2. Instanz zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Bei den BF, eine Mutter und ihr volljähriger Sohn, handelt es sich um russische Staatsangehörige, deren Identität nicht feststeht. Der Antrag auf internationalen Schutz der BF1 vom 28.07.2014 sowie der diesbezüglich
  4. Folgeantrag (auf internationalen Schutz) des BF2 vom 09.08.2014 wurden in zweiter Instanz durch rechtskräftige Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2015 abgewiesen, wobei begründend von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe der BF ausgegangen wurde. Gegen die BF bestehen rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidungen hinsichtlich ihres Herkunftsstaates. Die BF sind nicht ausgereist. Der BF2 hat seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich im Jahr 2002 insgesamt mehr als 20 unterschiedliche Identitäten und Geburtsdaten angeführt. Die BF konnten keinerlei persönliche Dokumente aus dem Herkunftsland zum Nachweis ihrer Identität vorlegen bzw. nachreichen. Sie haben von sich aus keinen Versuch unternommen, sich Reisedokumente bei ihren Vertretungsbehörden zu beschaffen und diesbezüglich auch keine Bereitschaft erkennen lassen. Sie haben auch sonst keinen Versuch unternommen, ernsthaft am Nachweis ihrer Identitäten mitzuwirken. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre wahre Identität verschleiern. Der Versuch des Bundesamtes, für die BF Heimreisezertifikate zu erwirken, scheiterte daran, dass die von den BF angegeben Daten zu ihrer Person seitens der Russischen Behörden nicht bestätigt werden konnten.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen wurden auf Grundlage der entsprechenden Akten des Bundesamtes zur im Spruch genannten Zahl, des Inhaltes der im Verfahrensgang zitierten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2015, Zlen. W196 2113413-1/6E und W196 1235436-5/6E, und der eingebrachten Beschwerden getroffen. Die vom Bundesamt getroffene, weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit der Einvernahme beim Bundesamt am 06.10.2017, ist in den tragenden Gründen im Wesentlichen nachvollziehbar und erweist sich in Zusammenschau mit den im erstinstanzlichen Verfahren protokollierten Angaben der BF im Ergebnis als zutreffend. Dazu ist noch anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch die Dolmetscherin wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt, im Gegenteil wurde von den BF auf Nachfragen noch ausdrücklich angegeben, dass sie die Dolmetscherin gut verstanden haben. Auch wurden keine Befunde oder sonstige medizinischen Unterlagen vorgelegt, die auf eine psychische Ausnahmesituation der BF infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung hinweisen, aufgrund welcher sie allenfalls gehindert gewesen wären, ihr diesbezügliches Vorbringen zu erstatten. Das Protokoll wurde zudem von den BF nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Wie das Bundesamt in der Beweiswürdigung klar dargetan hat und sich auch anhand der Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2015, Zlen. W196 2113413-1/6E bzw. W196 1235436-5/6E nachvollziehen lässt, ist der BF2 in Österreich bisher mit über 20 divergierenden Identitäten samt abweichender Geburtsdaten in Erscheinung getreten. Die Verwendung von Aliasidentitäten wurde von ihm auch in seinem letzten - von 6 - Asylverfahren auf Befragung hin auf Vorhalt eingestanden, wobei er dazu auch noch explizit erklärte, in der Schubhaft einen andern Namen angegeben zu haben, um nicht abgeschoben zu werden. Bereits aufgrund dieser besonderen Umstände konnte das Bundesamt zu Recht und nachvollziehbar davon ausgehen, dass der BF2 auch im gegenständlichen Verfahren immer noch falsche Identitätsdaten benutzt und die Identität damit weiterhin beharrlich zu verschleiern versucht, um einer Abschiebung ins Herkunftsland zu entgehen. Damit lässt sich letztlich in der vorliegenden Konstellation auch in völlig plausibler Weise der Umstand erklären, dass über die russische Botschaft ein Heimreisezertifikat nicht erwirkt werden konnte, da über die vom BF2 bekannt gegebenen (fiktiven) Daten in der Russischen Föderation keine Eintragungen vorhanden sind. Dies muss in der vorliegenden Konstellation dann aber auch zwangsläufig für die von der BF1 angegebenen Personendaten gelten. Ihre Identitätsangaben konnten gleichfalls von den russischen Behörden nicht bestätigt werden. Sie hat für sich die weibliche Form desselben Familiennamens wie ihr Sohn angegeben und bestätigt dessen falsche Identitätsangaben, weshalb diesbezüglich auch von einer Absprache zwischen beiden ausgegangen werden muss. Hierbei ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe ihrer eigenen, wahren Identität unter Zugrundelegung ihrer Angaben, die Mutter des BF2 zu sein, im Ergebnis die Aufdeckung der wahren Identität ihres Sohnes ermöglichen würde. Wie bereits vom Bundesamt dargetan wurde, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die BF aus einem Staat stammen, von dem es als notorisch bekannt anzusehen ist, dass er die Existenz seiner Bürger dokumentiert, entsprechende Register führt und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (hierzu sind im RIS eine Vielzahl von Entscheidungen des ho. Gerichts veröffentlicht, wo auf diesen Umstand eingegangen wurde). Es ist daher davon auszugehen, dass die BF bei entsprechender Mitwirkung in der Lage gewesen wären, die Identität zu bescheinigen. Zum einen ist davon auszugehen, dass solche Dokumente existieren und zum anderen kann ebenso davon ausgegangen werden, dass die BF logistisch in der Lage wären, bei Verlust entsprechende Duplikate zu erlangen. Man denke in diesem Zusammenhang nicht nur an die Vorsprache bei der russischen Botschaft in Wien, sondern auch an die Bevollmächtigung einer in der Russischen Föderation aufhältigen Vertrauensperson oder eines russischen Anwaltes, welcher hierzu sicherlich in der Lage gewesen wäre. Dass die BF keinerlei Interesse an einer Ausstellung einer Identitätsbescheinigung durch die Behörden ihres Herkunftsstaates haben, bestätigen - wie auch vom Bundesamt ausgeführt - ihre Angaben in der Einvernahme am 06.10.2017, wo sie auf Nachfragen deutlich zu erkennen gaben, überhaupt keine Veranlassung zu sehen, sich von sich aus diesbezüglich an die Vertretungsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden. Auch die Behauptung, dass sie keinerlei persönliche Dokumente aus ihrem Herkunftsstaat vorlegen bzw. in irgendeiner Form - etwa durch Kontaktaufnahme mit Institutionen wie der Schule, in der die BF1 bis 2014 tätig gewesen wäre - zumindest nachträglich beschaffen könnten, konnten die BF - wie vom Bundesamt gleichfalls aufgezeigt - nicht stimmig dartun und fügt sich dies als weiterer Baustein passend ins Bild, wonach die BF offensichtlich die Absicht verfolgen, nicht ins Herkunftsland zurückkehren und eine Abschiebung dorthin zu vereiteln. Da die BF im Gegenzug aber auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift überhaupt irgendein schlüssiges Argument dartun konnten, weshalb die russischen Behörden ihnen aus anderen Gründen als jenen, die sie den österreichischen Behörden bekannt gegeben haben, keine Heimreisezertifikate bzw. sonstige Dokumente ausstellen würden, ist angesichts der vorliegenden Konstellation kein Grund ersichtlich, die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesamtes in Zweifel zu ziehen. Die in der Beschwerde in keine Richtung näher begründete, schlichte Behauptung, die BF wären "außerstande", Dokumente in der Russischen Botschaft zu besorgen, war dazu jedenfalls völlig ungeeignet. Sonstige Argumente waren der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Auch konnte nicht erkannt werden, dass der umfassenden Beweiswürdigung des Bundesamtes in der Beschwerde konkret entgegengetreten worden wäre.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 46aAbs. 1 FPG id

F BGBl. I Nr. 145/2017 ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange3.2.1.

Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Nach § 46a Abs. 2 FPG kann die Duldung

Abs. 1 Z 3 vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.Nach Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG kann die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß. Laut § 46a Abs. 3 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn erLaut Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er 1. seine Identität verschleiert, 2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder 3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

§ 46aAbs.

4 FPG hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. Nach § 46a Abs. 4 FPG gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.Nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs. 3 [damals gleichlautend unter Abs. 1b] Folgendes ausgeführt (AB 1160 BlgNR XXIV. GP, 9): "Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Z 1 umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Z 2 normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen

§ 46Abs.

2a nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."Im Ausschussbericht wird zu Paragraph 46 a, Absatz 3, [damals gleichlautend unter Absatz eins b, ], Folgendes ausgeführt Ausschussbericht 1160 BlgNR römisch 24 . GP, 9): "Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Ziffer eins, umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Ziffer 2, normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen

Paragraph 46, Absatz 2 a, nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Ziffer 3, ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst." Laut Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes muss eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs.

  1. In diesem Sinn heißt es auch in den ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  2. GP 27) in diesem Zusammenhang: "Wie schon in der geltenden Rechtslage soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt." Das wurde dann im Zuge der Ausschussberatungen zum FrÄG 2011 im Gesetz durch Einfügung eines Abs. 1b, der inhaltlich dem geltenden Abs. 3 entspricht, in Form der Aufzählung in den Z 1 bis 3 näher präzisiert. Auch das spricht somit dagegen, dass schon das bloße Vorliegen der im Abs. 3 genannten Tatbestände dazu führt, der Aufenthalt des Fremden sei nicht zu dulden, obwohl dieses Verhalten des Fremden keine Auswirkungen auf seine Abschiebbarkeit hatte (vgl. VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0078, Rz 14).Laut Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes muss eine kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit dem Einleitungssatz des Absatz 3, In diesem Sinn heißt es auch in den ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 27) in diesem Zusammenhang: "Wie schon in der geltenden Rechtslage soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt." Das wurde dann im Zuge der Ausschussberatungen zum FrÄG 2011 im Gesetz durch Einfügung eines Absatz eins b,, der inhaltlich dem geltenden Absatz 3, entspricht, in Form der Aufzählung in den Ziffer eins bis 3 näher präzisiert. Auch das spricht somit dagegen, dass schon das bloße Vorliegen der im Absatz 3, genannten Tatbestände dazu führt, der Aufenthalt des Fremden sei nicht zu dulden, obwohl dieses Verhalten des Fremden keine Auswirkungen auf seine Abschiebbarkeit hatte vergleiche VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0078, Rz 14). Die bloße Bezugnahme auf eine Mitteilung einer Botschaft vermag allein nicht die Feststellung zu tragen, der Fremde habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben und somit seine wahre Herkunft verschleiert. Auch aus dem Umstand, dass sich ein Fremder hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, lässt sich genauso wenig die Beurteilung ableiten, seine Abschiebung sei aus von ihm zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich (vgl. VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209).Die bloße Bezugnahme auf eine Mitteilung einer Botschaft vermag allein nicht die Feststellung zu tragen, der Fremde habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben und somit seine wahre Herkunft verschleiert. Auch aus dem Umstand, dass sich ein Fremder hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, lässt sich genauso wenig die Beurteilung ableiten, seine Abschiebung sei aus von ihm zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich vergleiche VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209). 3.2.
  4. Wie bereits vom Bundesamt ausgeführt und in der Beweiswürdigung erneut dargelegt wurde, war angesichts der vorliegenden Konstellation, wonach der BF2 in Österreich bereits mit über 20 divergierenden Identitäten samt abweichender Geburtsdaten in Erscheinung getreten ist, letztlich begründet davon auszugehen, dass er und seine Mutter zusammenwirken, um vor den österreichischen Behörden ihre Identität zu verschleiern und hierdurch (bis dato erfolgreich) versuchen, der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entgehen. Dieses Verhalten verhält sich auch stimmig zur Ablehnung der vom Bundesamt beantragten Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die Behörden des Herkunftsstaates der BF, da deren (falsche) Angaben zu ihrer Identität folglich auch nicht verifiziert werden konnten. Es besteht dadurch aber jedenfalls auch ein kausaler Zusammenhang zwischen der Unmöglichkeit der Abschiebung und den Verhalten der BF. Somit erscheint der Tatbestand des § 46a Abs. 3 Z 1 FPG idgF auch im Hinblick auf die Kausalitätserfordernisse in der vorliegenden Konstellation erfüllt und scheidet die Duldung der BF im Bundesgebiet aus.3.2.
  5. Wie bereits vom Bundesamt ausgeführt und in der Beweiswürdigung erneut dargelegt wurde, war angesichts der vorliegenden Konstellation, wonach der BF2 in Österreich bereits mit über 20 divergierenden Identitäten samt abweichender Geburtsdaten in Erscheinung getreten ist, letztlich begründet davon auszugehen, dass er und seine Mutter zusammenwirken, um vor den österreichischen Behörden ihre Identität zu verschleiern und hierdurch (bis dato erfolgreich) versuchen, der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entgehen. Dieses Verhalten verhält sich auch stimmig zur Ablehnung der vom Bundesamt beantragten Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die Behörden des Herkunftsstaates der BF, da deren (falsche) Angaben zu ihrer Identität folglich auch nicht verifiziert werden konnten. Es besteht dadurch aber jedenfalls auch ein kausaler Zusammenhang zwischen der Unmöglichkeit der Abschiebung und den Verhalten der BF. Somit erscheint der Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF auch im Hinblick auf die Kausalitätserfordernisse in der vorliegenden Konstellation erfüllt und scheidet die Duldung der BF im Bundesgebiet aus. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Behauptungen der BF, im Herkunftsland von Terroristen verfolgt zu werden, Gegenstand des durch die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2015, Zlen. W196 2113413-1/6E bzw. W196 1235436-5/6E, abgeschlossenen Asylverfahren war, wobei den diesbezüglichen Vorbringen der BF kein Glauben geschenkt wurde. Sonstige Umstände wurden seitens der BF zur Antragsbegründung nicht vorgebracht und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der in § 46a Abs. 1 FPG zur Erteilung einer Duldung genannten Voraussetzungen vor.Sonstige Umstände wurden seitens der BF zur Antragsbegründung nicht vorgebracht und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der in Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG zur Erteilung einer Duldung genannten Voraussetzungen vor. 3.3.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) 3.3.2. In der Beschwerde wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3.3. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Weiters wurden die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen und Beweiswürdigung in der Beschwerde nicht substantiiert (in Entkräftung der einzelnen beweiswürdigenden Erwägungen) bestritten. Bloßes Wiederholen und Bekräftigen des eigenen Vorbringens kann nicht als substantiiertes Bestreiten angesehen werden (vgl. VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/18/0021). Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu etwa VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/19/0302; VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233).3.3.3. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Weiters wurden die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen und Beweiswürdigung in der Beschwerde nicht substantiiert (in Entkräftung der einzelnen beweiswürdigenden Erwägungen) bestritten. Bloßes Wiederholen und Bekräftigen des eigenen Vorbringens kann nicht als substantiiertes Bestreiten angesehen werden vergleiche VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/18/0021). Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben vergleiche dazu etwa VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/19/0302; VwGH 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. und II.3.3.1 ff. zitierte Judikatur).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkten römisch zwei.3.2.1. und römisch zwei.3.3.1 ff. zitierte Judikatur). Die Revision ist sohin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W182.1235436.6.00

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